Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.219

Entscheid vom 18. Dezember 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. Inc., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Neyroud, Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen führt gegen eine unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen fortgesetzter aktiver Bestechung, fortgesetzter passiver Bestechung sowie Geldwäsche. Die griechischen Behörden gehen davon aus, dass im Rahmen zweier Vergabeverfahren vom September 2001 für die Herstellung von Bussen illegale Zahlungen an griechische Beamte geflossen seien, um die Vergabe zugunsten der Gesellschaft B., eine nach griechischem Recht gegründete Aktiengesellschaft, zu beeinflussen. Bei der Gesellschaft B. soll es sich um eine Gesellschaft handeln, die wie die C. Ltd. und die A. Inc., zu einem Konzern rund um den griechischen Staatsangehörigen D. gehöre.

B. In diesem Zusammenhang sind die griechischen Behörden mit Rechtshilfegesuch vom 4. Juli bzw. 22. Juni 2012 an die Schweiz gelangt und haben um Edition sämtlicher Unterlagen des Kontos Nr. 1 bei der Bank E. AG in Z. (Schweiz), lautend auf die C. Ltd., sowie hinsichtlich jedes anderen Kontos der C. Ltd. und der A. Inc. ersucht (act. 8.2 S. 16).

C. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) den Vollzug des Rechtshilfeersuchens am 14. Januar 2013 an die Bundesanwaltschaft delegiert hatte, entsprach diese mit Eintretens- und Editionsverfügungen vom 28. Februar 2013 dem griechischen Rechtshilfeersuchen und wies die Bank AG an, sämtliche Unterlagen des Kontos 1, lautend auf C. Ltd., sowie Unterlagen zu Kontobeziehungen der A. Inc. und/oder Kontos, an welchen diese zwei Gesellschaften bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt sind, zu edieren (act. 8.2 und act. 8.3).

Dieser Aufforderung kam die Bank mit Schreiben vom 14. März 2013 nach und übermittelte der Bundesanwaltschaft die Unterlagen betreffend das Konto mit der Stammnummer 2, lautend auf die A. Inc. Ferner wies sie die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass keine Kontobeziehung lautend auf die C. Ltd. habe festgestellt werden können. Das angegebene Konto mit der Nummer 1 laute auf eine Drittperson und sei ein Mietkautionskonto, über welches keine Transaktionen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren geflossen seien (act. 8.4).

D. Mit Schlussverfügung vom 10. Juli 2013 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der bei der Bank E. AG erhobenen und das Konto der A. Inc. betreffenden Kontounterlagen an die ersuchende Behörde (act. 8.4).

E. Dagegen gelangte die A. Inc. mit Eingabe vom 12. August 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

„Préalablement

1. Autoriser la recourante à compléter le recours d‘ici au 30 août 2013.

2. Inviter le Ministère public de la Confédération à solliciter de l‘autorité requérante la remise d‘une traduction des annexes à la demande d‘entraide judiciaire en matière pénale de la Grèce du 4 juillet 2012 (référence […])

Principalement

2. Annuler la décision de clôture rendue le 10 juillet 2013 par le MPC dans le cadre de la demande d‘entraide.

3. Inviter le Ministère public de la Confédération à entendre F., le collaborateur de la banque E. SA chargé de la relation bancaire avec la recourante.

4. Inviter le MPC à procéder de manière contradictoire à la sélection des pièces du dossier et en particulier à extraire la pièce BA-0042 des pièces d‘exécution à transmettre à l‘autorité requérante et autoriser la recourante à formuler toutes observations utiles dans ce contexte.

5. Sous suite de frais et dépens en faveur de la recourante.“

Mit Bezug auf die Verfahrensanträge teilte die Beschwerdekammer der Beschwerdeführerin am 14. August 2013 mit, dass sie jederzeit ihre Beschwerde ergänzen könne, solange die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen sei; der diesbezügliche Nachweis, nämlich die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, sei jedoch von der beschwerdeführenden Partei zu erbringen. Über den Antrag um Beibringung der Übersetzung der Anhänge zum griechischen Rechtshilfeersuchen werde die Kammer zu einem späteren Zeitpunkt befinden (act. 3).

F. Mit Eingabe vom 30. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde vom 12. August 2013 ein (act. 5). Die Beschwerdegegnerin und das BJ wurden von der Kammer am 2. September 2013 dazu aufgefordert, die Beschwerde zu beantworten und sich insbesondere zum Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, eine Über-setzung des Annexes zum Rechthilfeersuchen erhältlich zu machen, zu äussern (act. 6).

Während sich das BJ den Erwägungen in der Schlussverfügung vollumfänglich anschliesst und auf Weiterungen verzichtet (act. 7), beantragt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Bezug auf den Verfahrensantrag führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe die griechischen Behörden mit Fax vom 13. September 2013 darum gebeten, die Übersetzung des Annexes nachzureichen, diese sei aber noch nicht eingetroffen (act. 8).

Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 30. September 2013 an ihren in der Beschwerde gemachten Ausführungen fest, was der Beschwerdegegnerin und dem BJ am 2. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wird (act. 10 und 11).

G. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 reicht die Beschwerdegegnerin die von den griechischen Behörden nachgereichte deutsche Übersetzung des Annexes zum Rechtshilfeersuchen ein, welche der Beschwerdeführerin am 6. November 2013 zur Kenntnis zugestellt wird (act. 12, 12.1 und 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgeblich. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 133 IV 215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1, S. 462, je mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, S. 616 ff., je m.w.H.).

2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
. IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; Zimmermann, La Coopération judiciare internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern/Brüssel 2009, N. 524-535).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun-terlagen betreffend ein Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank E. AG, weshalb ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist.

2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht, in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80m Zustellung von Verfügungen - 1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:
1    Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:
a  dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten;
b  dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz.
2    Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist.
IRSG). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Verfügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a S. 186 f. m.w.H.; Zimmermann, a.a.O., S. 492 N 537). Auch bei beendeter Bankbeziehung hat die ausführende Behörde ihre Entscheide an das betreffende Bankinstitut, das zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wird, zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2). Es ist dabei letzterem überlassen, ob es seinen ehemaligen Kunden über den Empfang der Verfügung unterrichtet oder nicht (vgl. Art. 80n
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80n Informationsrecht - 1 Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat.
1    Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches141 und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat.
2    Tritt der Berechtigte in ein hängiges Verfahren ein, so kann er eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten.
IRSG).

Das Konto der Beschwerdeführerin war im Jahre 2005 saldiert worden (Verfahrensakten Urk. BA-0069). Mangels Sitz oder der ersuchten Behörde bekannt gegebenes Zustelldomizil in der Schweiz wurde die Schlussverfügung der Beschwerdeführerin durch Mitteilung an die (ehemals) kontoführende Bank eröffnet, nämlich an die Bank E. AG. Unabhängig von der Frage, wann die Beschwerdeführerin tatsächlich Kenntnis von der Schlussverfügung erhalten hat, kann vorliegend festgehalten werden, dass die Beschwerde mit Poststempel vom 12. August 2013 selbst wenn die Schlussverfügung vom 10. Juli 2013 der Beschwerdeführerin am Tag nach deren Erlass zur Kenntnis gebracht worden wäre, fristgerecht eingereicht worden ist. Der Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme der Schlussverfügung und damit der effektive Beginn des Fristenlaufes ist vorliegend jedoch von Bedeutung mit Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 30. August 2013 zu hören ist. Dies deshalb, weil eine solche innerhalb der laufenden Beschwerdefrist zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, erst am 31. Juli 2013 Kenntnis von der Schlussverfügung erhalten zu haben, nachdem ihr diese von der Beschwerdegegnerin zugestellt worden sei (act. 1 S. 3). Bei den Akten liegt jedoch ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2013, in welchem jene um Zustellung des Rechtshilfeersuchens vom 4. Juli bzw. 22. Juni 2012 mit seinen Anhängen sowie der von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen ersucht (act. 1/10). Ob daraus zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem 31. Juli 2013 Kenntnis vom Vorliegen der Schlussverfügung gehabt und die Beschwerdefrist habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu laufen begonnen, kann offen bleiben, da die Beschwerde mitsamt deren Ergänzung ohnehin materiell abzuweisen ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In-stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel-che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr die deutsche Version des Annexes zum Rechtshilfeersuchen vorenthalten und ihr zu Unrecht nur dessen griechische Übersetzung zugestellt worden sei. Sie macht diesbezüglich sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör geltend (act. 5).

4.2

4.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfasst insbesondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Gemäss Art. 80b Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nur auf die für den angefochtenen Entscheid erheblichen Unterlagen, seien sie im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhoben oder seien sie diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i.e.S. (das Ersuchen, begleitende Unterlagen). Die Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG am Ende) bezieht sich damit nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt (BGE 127 I 145 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom 27. November 2000, E. 3a; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.249 vom 13. Februar 2013, E. 4.2; Zimmermann, a.a.O., N. 477–482).

4.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Juli 2013 das Rechtshilfeersuchen vom 22. Juni 2012, die Eintretens- und Editionsverfügungen vom 28. Feb-ruar 2013, die Schlussverfügung vom 10. Juli 2013 sowie die herauszugebenden Bankunterlagen zugestellt hat (act. 1.7). Unbestritten ist, dass dabei die Beilagen zum Rechtshilfeersuchen der Beschwerdeführerin lediglich in griechischer Sprache zugestellt wurden (act. 8 S. 2). Der Beschwerdeführerin wurden die Beilagen in deutscher Sprache erstmals am 6. November 2013 zur Kenntnis gebracht (vgl. supra lit. G; act. 13).

Da die Beschwerdegegnerin weder in der Eintretens- noch der Schlussverfügung Bezug auf die Anhänge zum Rechtshilfeersuchen nimmt – deren deutsche Version im Übrigen der Beschwerdegegnerin auch erst Ende Oktober 2013 von den griechischen Behörden zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 12) –, sind der Beschwerdeführerin keine entscheidrelevanten Akten vorenthalten worden. Vielmehr bezieht sich die Schlussverfügung einzig auf das der Beschwerdeführerin bekannte Rechtshilfeersuchen vom 4. Juli bzw. 22. Juni 2012. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher von vornherein zu verneinen. Der Verfahrensantrag auf Beibringung der deutschen Version der Anhänge ist daher – soweit dieser durch dessen nachträgliche Zustellung nicht ohnehin obsolet geworden ist – ohne Weiteres abzuweisen.

4.3 Auch aus der Erklärung der Schweiz zu Art. 16 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 16 - 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
1    Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
2    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung entweder in ihre eigene Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen oder die von ihr bezeichnete Sprache des Europarates übermittelt werden. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
3    Dieser Artikel lässt die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken betreffende Bestimmungen unberührt, die in Abkommen oder Vereinbarungen enthalten sind, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien in Kraft stehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.
EUeR kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar verlangt die Schweiz gemäss ihrer Erklärung, dass an die schweizerischen Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen, mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellung einer Vorladung, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind. Diese Bestimmung gibt der Beschwerdeführerin jedoch keinen über den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gehenden Rechtsschutz. Insbesondere kann aus der Erklärung nicht geschlossen werden, die Anhänge zu einem Rechtshilfe-ersuchen müssten in jedem Falle in einer der drei Landessprachen beigebracht werden. Dies wäre nur dann vonnöten, wenn es der ausführenden Behörde verunmöglicht würde, das Rechtshilfeersuchen korrekt zu behandeln, oder wenn die verfolgte Person dadurch in ihren (Verteidigungs-)Rechten verletzt oder die mangelnde Übersetzung auf ein missbräuchliches Verhalten des ersuchenden Staates hinweisen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.56/2000 vom 17. April 2000, E. 2b). Das Rechtshilfeersuchen vom 4. Juli bzw. 22. Juni 2012 entspricht sowohl in Bezug auf Form und Inhalt dem Art. 14
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR: nebst den formellen Angaben von Art. 14 Ziff. 1 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
– d EUeR findet sich eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und die Bezeichnung der strafbaren Handlungen, sodass sich die Beschwerdegegnerin, um die Umstände und Tragweite der ersuchten Rechtshilfemassnahme zu erkennen, gerade nicht auf die Beilagen ab-stützen musste. Ein Blick in die auf Deutsch übersetzten Beilagen ergibt denn auch, dass es sich hierbei um Abrechnungen handelt, die allenfalls im griechischen Strafverfahren von Relevanz sein können, für das vorliegende Rechtshilfeverfahren aber ohne Belang sind. Inwiefern die Beschwerdeführerin in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt sein soll, führt sie nicht aus. Auch liegen keine Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des ersuchenden Staates vor, sodass sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.

5. Soweit die Beschwerdeführerin sodann mit ihrem Einwand, sie habe bis heute keine Möglichkeit gehabt, eine Aktentriage durch die Beschwerdegegnerin zu bewirken (act. 1 S. 6), eine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte geltend machen will, ist Folgendes festzuhalten:

Die ausführende Behörde muss dem Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b). Wie bereits unter Ziff. 2.2 supra ausgeführt, besteht eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80m Zustellung von Verfügungen - 1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:
1    Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:
a  dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten;
b  dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz.
2    Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist.
IRSG).

Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Ausland hat und der ersuchten Behörde kein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hatte, durfte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügungen der Bank zustellen (vgl. supra Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin macht zwar in diesem Zusammenhang geltend, sie habe alles unternommen, um sich rechtzeitig bei der ausführenden Behörde bekannt zu machen („La recourante a fait tout ce qu’elle pouvait pour se faire connaître de l’autorité d’exécution de la demande d’entraide, en temps voulu.“ (act. 1 S. 6). Was sie damit genau meint, bleibt unklar. Aktenkundig ist lediglich, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Januar 2013 gegenüber der Bank E. AG als Vertreter und Zustellempfänger zu erkennen gegeben hat (act. 1/4 und act. 1/6). Diese hatte jedoch – wie bereits ausgeführt – keine Verpflichtung, der Beschwerdeführerin die Verfügungen der Beschwerdegegnerin zuzustellen. Schon gar nicht war sie verpflichtet, der ersuchenden Behörde den Zustell-empfänger mitzuteilen. Diese Pflicht oblag einzig der Beschwerdeführerin. Dass sie dies getan hätte, geht aus den Akten aber gerade nicht hervor. Damit bestand für die Beschwerdegegnerin auch kein Anlass, der Beschwerdeführerin vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung Gelegenheit einzuräumen, an der Aktentriage teilzunehmen. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann die Einvernahme des Bankangestellten F. Dieser habe eine Aktennotiz vom 10. September 2003, welche sich unter den herauszugebenden Unterlagen befinde, falsch abgefasst. F. habe festgehalten, dass es sich bei den Geldeingängen und -ausgängen im Auftrage der C. Ltd. um Verträge im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Unterhalt von Elektrotransformatoren handle. Dabei müsse es sich um einen Fehler oder eine Verwechslung mit einer anderen Auslandverbindung der Beschwerdeführerin handeln, denn über das Konto der Beschwerdeführerin seien keine Geschäfte im Zusammenhang mit der Energielieferung getätigt worden (act. 1 S. 7). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Rechtshilferichter keine Würdigung der herauszugebenden Unterlagen auf deren Beweistauglichkeit vornimmt. Ebensowenig muss der Rechthilferichter Tat- und Schuldfragen prüfen (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H.). Ob die Aktennotiz tatsächlich falsch abgefasst worden ist und ob gegebenenfalls Sommerhalder einvernommen werden muss, wird der griechische Strafrichter zu entscheiden haben. Der Antrag auf Einvernahme von Sommerhalder ist damit ohne Weiteres abzuweisen.

7. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, zusammen mit der Beschwerdeführerin eine kontradiktorische Aktentriage vorzunehmen (act. 1 S. 2). In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin zunächst darauf hinzuweisen, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gelegenheit gehabt hätte, sich umfassend zur Herausgabe der einzelnen Aktenstücke zu äussern. Dies hat sie jedoch weitestgehend unterlassen, nachdem sie es bereits vor Vorinstanz versäumt hatte, rechtzeitig der ersuchten Behörde einen Zustellempfänger bekannt zu geben, mit der Folge, dass sie an einer Aktentriage nicht mitwirken konnte (vgl. supra Ziff. 5). Es besteht daher kein Grund, die Sache zur Durchführung einer Aktentriage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin sodann der Ansicht ist, das Aktenstück BA-0042 sei auszuscheiden, weil der Inhalt der Aktennotiz nicht richtig wiedergegeben sei, ist festzuhalten, dass grundsätzlich sämtliche Bankunterlagen mit Bezug auf das Konto der im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich genannten Beschwerdeführerin potentiell erheblich und daher der ersuchenden Behörde herauszugeben sind. Ob die betreffenden Bankunterlagen für das ausländische Verfahren letztlich tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die griechische Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen auch der Entlastung des Beschuldigten dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5.; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3). Damit sind sämtliche, bei der Bank E. AG edierten und das Konto der Beschwerdeführerin betreffende Bankunterlagen dem ersuchenden Staat herauszugeben.

8. Weitere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind daher auch nicht weiter zu prüfen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 53 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.
1    Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.
2    Es ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen nach Artikel 73;
b  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Bundesversammlung;
e  die Bestellung der Straf- und der Beschwerdekammern sowie die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen und der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Straf- und an die Beschwerdekammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;
i  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
j  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
3    Die Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen teilnehmen.
4    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
, Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sowie Art. 22 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 22 Schluss- und Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
1    Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2    Das Reglement vom 26. September 200624 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht und das Reglement vom 11. Februar 200425 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht werden aufgehoben.
3    Dieses Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.
BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4‘000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 19. Dezember 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Neyroud

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).