Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1433/2006
{T 1/2}

Urteil vom 18. Februar 2008

Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Markus Metz, André Moser,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.

Parteien
Die Schweizerische Post, Konzernleiter Post,
Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,
vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, St. Jakobs-Strasse 25, Postfach 3877, 4002 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (Leistungsaustausch, Steuerpflicht).

Sachverhalt:
A.
Die Generaldirektion PTT, Sektion Rechnungswesen, Präsidialdepartement, 3030 Bern (kurz Generaldirektion PTT), war vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 als Steuerpflichtige im Sinne von Art. 17
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) unter der MWST-Nr. 120'860 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Sie rechnete unter dieser Nummer ihre Bereiche "Die Post", "Telecom/Swisscom" sowie "Departement 3" (Präsidialdepartement) ab. Infolge Umwandlung der Schweizerischen Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe (PTT-Betriebe) in zwei selbständige Unternehmungen (selbständige Anstalt bzw. spezialgesetzliche Aktiengesellschaft) wurde die Steuerpflichtige per 31. Dezember 1997 gelöscht.
B.
Vom Juni bis November 1997 führte die ESTV bei der Generaldirektion PTT eine Kontrolle gemäss Art. 50
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
a  Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr.
b  Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung.
c  Sie tragen einen gleich bleibenden Titel.
d  Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise.
e  Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht.
f  Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf.
MWSTV durch, beschränkt auf den Bereich der "Telecom/Swisscom". Am 18. Dezember 2001 ersuchte sie die Steuernachfolgerin der PTT-Betriebe, "Die Schweizerische Post" ("Post"), aufgrund von Feststellungen bei anderen Steuerpflichtigen um Beantwortung der Frage, wie die Umsätze der von ihrer Vorgängerin geführten SUVA-Agentur abgerechnet worden seien. Die ESTV gelangte zum Schluss, dass die entsprechenden Entgelte zu Unrecht nicht abgerechnet worden seien, und belastete die Steuer auf diesen Umsätzen für die Steuerperioden 1. Januar 1996 bis 31. März 1998 der Generaldirektion PTT mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 27. Dezember ... [recte: 17. Dezember ...] nach. Die EA belief sich auf Fr. 1'000'055.-- zuzüglich Verzugszins ab 7. Juni 1997 und wurde an die Nachfolgeunternehmung "Post" zugestellt.
C.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2002 verlangte die "Post" eine Aufteilung der Ergänzungsabrechnung auf sie sowie die Swisscom AG als die beiden Nachfolgeorganisationen. Die ESTV stellte mit Schreiben vom 31. Januar 2002 fest, sie habe gestützt auf die Solidarhaftung der beiden Nachfolgeorganisationen der PTT-Betriebe zu Recht den ganzen Betrag bei der "Post" geltend gemacht. Dieser und der Swisscom AG stehe es aber frei, sich intern zu einigen.
Die "Post" bezahlte die Forderung am 14. Mai 2002. Die Verzugszinsrechnung von Fr. 246'819.-- beglich sie hingegen nicht. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 bestritt sie nicht nur die Verzugszinsrechnung, sondern erklärte auch, die Zahlung vom 14. Mai 2002 im Umfang von Fr. 1'000'055.-- sei irrtümlich ausgelöst worden. Sie machte zudem geltend, die durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ausgerichtete Agenturentschädigung unterliege gestützt auf Art. 17 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV nicht der Mehrwertsteuer. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 reichte die Vertreterin der "Post" sodann eine ergänzende Stellungnahme ein. Sie betonte, dass die PTT-Betriebe die Administrationsarbeiten im eigenen Interesse zur Erreichung eines Rabattes ausgeführt hätten, weshalb der Sachverhalt mangels Leistungsaustausches nicht der Steuer unterliege. Eventualiter sei die Tätigkeit als Versicherungsvertretertätigkeit (Versicherungsagentur) gestützt auf Art. 14 Ziff. 14
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV von der Steuer auszunehmen. Sie bat die ESTV um nochmalige Besprechung der Angelegenheit. Die Vertreterin reichte der ESTV daraufhin nach entsprechender Aufforderung verschiedene Verträge ein.
Nach Prüfung der Unterlagen und unter Hinweis auf einen bereits in ähnlicher Sache ergangenen und in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) publizierten rechtskräftigen Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) vom 27. März 2001 (VPB 66.11) hielt die ESTV am 14. Februar 2003 an ihrem Standpunkt fest. Die "Post" ersuchte im Anschluss am 13. März 2003 um einen anfechtbaren Entscheid.
D.
Mit Verfügung vom 10. November 2003 hielt die ESTV fest, die Generaldirektion PTT hätte die von ihnen in den Steuerperioden 1. Quartal 1996 bis 1. Quartal 1998 (Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. März 1998) als "SUVA-Agentur" vereinnahmten Entgelte als steuerbaren Umsatz abzurechnen. Demzufolge seien die mit der EA Nr. ... in Rechnung gestellten Fr. 1'000'055.-- zu Recht bezahlt worden und bleibe der Verzugszins von Fr. 246'819.-- geschuldet.
E.
Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die ESTV am 16. Februar 2005 ab. Bei den von den PTT-Betrieben gestützt auf einen Vertrag mit der SUVA vereinnahmten Entschädigungen liege ein mehrwertsteuerlich relevanter Leistungsaustausch vor, nicht aber eine Ausnahme im Sinne von Art. 14 Ziff. 14
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV.
F.
Mit Eingabe vom 21. März 2005 liess die "Post" (Beschwerdeführerin) Beschwerde an die SRK erheben mit den Anträgen, den angefochtenen Entscheid vollumfänglich aufzuheben sowie den nachbelasteten Betrag von Fr. 1'000'055.-- nebst Vergütungszins von 5% seit dem 3. Dezember 2002 der "Post" auszubezahlen bzw. gutzuschreiben. Eventualiter sei die Summe auf den Betrag von Fr. 643'116.85 zu reduzieren und es sei die ESTV anzuweisen, den Restbetrag von Fr. 356'938.15 nebst Vergütungszins von 5% seit dem 3. Dezember 2002 der "Post" auszubezahlen bzw. gutzuschreiben. Zudem ersuchte sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung.
G.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2005 schloss die ESTV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
H.
Auf die weiteren Begründungen der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentscheide der ESTV nach Art. 65
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
1    Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
2    Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
3    Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.
4    Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.
5    Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer in der Fassung vom 25. Juni 2002 (MWSTG, SR 641.20) bzw. Art. 53
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1    Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln52. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel.
2    Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets.
MWSTV mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden. Die SRK ist per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden und das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung der vorher bei der SRK hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Jahre 1996 bis 1998, so dass auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch bisheriges Recht anwendbar ist (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
und 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. André Moser, in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.59 ff.). Dabei ist ihnen unbenommen, zur Stützung ihres Standpunktes neue Argumente in ihrer Begründung aufzunehmen. Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1632), d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7406/2006 vom 1. Juni 2007 E. 2; Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 20. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.64 E. 1; Entscheid der SRK vom 12. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.29 E. 4a). Soll sich dabei dieser neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (BGE 124 I 49 E. 3c; BVGE A 1677/2006 vom 20. August 2007 E. 6; vgl. des weiteren Urteil des Bundesgerichts 2A.44/2003 vom 15. Oktober 2004 E. 2.2).
3.
Die Beschwerdeführerin beglich die mit der EA Nr. ... geltend gemachte Forderung am 14. Mai 2002. Ob sie bei der Bezahlung einen ausdrücklichen Vorbehalt anbrachte, ist nicht aktenkundig. Gleiches gilt für die Frage, ob die Beschwerdeführerin die erwähnte Ergänzungsabrechnung unterschriftlich anerkannt hat. Gesichert ist dagegen, dass die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2002 geltend machte, die erwähnte Zahlung sei seinerzeit irrtümlich ausgelöst worden.
3.1 Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch im Abgaberecht zu beachten ist, können Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgt sind, zurückgefordert werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Der Staat darf eine Steuer nur in Anspruch nehmen, soweit diese im Gesetz vorgesehen ist. Nicht geschuldete Steuern sind demnach grundsätzlich zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 2A.320/2002 und 2A.326/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, veröffentlicht in Steuer Revue [StR] 2003 S. 797 ff. und Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF] 2004 II S. 100 ff.).
3.2
3.2.1 Eine gesetzliche Regelung für die Rückerstattung von bezahlten, nach Gesetz aber nicht geschuldeten Steuern fehlt in der Mehrwertsteuerverordnung. Nach Rechtsprechung und Lehre werden an die Rückerstattung von nicht geschuldeten Mehrwertsteuern - basierend auf der seinerzeitigen Rechtsprechung zu den Warenumsatzsteuern - folgende Anforderungen gestellt:
a) Es muss sich um eine Nichtschuld handeln,
b) die Steuer darf nicht aufgrund eines rechtskräftigen Steuerentscheides bezahlt worden sein und es darf
c) keine Verjährung vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 2A.320 und 326/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.4.2 mit Hinweisen; Dorian Zardin/Cedric Samuel Ruepp/Simeon L. Probst, Rückforderung zu Unrecht bezahlter MWST - Eine Analyse der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2004, S. 120 f.).
Was die Frage der Nichtschuld betrifft, so wird in Rechtsprechung und Lehre zwischen der vorbehaltlosen Bezahlung und der Bezahlung unter Vorbehalt unterschieden. Das Bundesgericht differenziert dabei allerdings so weit ersichtlich nicht zwischen Fällen, in denen die Steuer gestützt auf die im Rahmen der Selbstveranlagung erfolgende Deklaration vom Pflichtigen selbst berechnet und alsdann ohne Vorbehalt bezahlt worden und den Fällen, in denen - wie vorliegend - die Bezahlung erst aufgrund einer Ergänzungsabrechnung erfolgt ist. Unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zur Warenumsatzsteuer hat das Bundesgericht festgehalten, "bei einer Selbstveranlagungssteuer habe als nicht rückforderbare Schuld zu gelten, 'was ein Steuerpflichtiger aufgrund einer von ihm eingereichten Selbstdeklaration und allfällig daran von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Kontrollverfahren vorgenommener, von ihm anerkannter Berichtigungen ohne Vorbehalt bezahlt hat'" (Urteil des Bundesgerichts 2A.320 und 326/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.4.2 mit Hinweisen, bestätigt in 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 5.3 und 2C_184/2007 vom 4. September 2007 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1450/2006 vom 24. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Damit akzeptiert das Bundesgericht betreffend der Korrektur nicht rechtskräftig festgesetzter Steuern eine ungleiche Behandlung von Steuerverwaltung und Steuerpflichtigen: Währenddem es den Behörden im Rahmen der fünfjährigen Verjährungsfrist unbenommen ist, auf die Ergänzungsabrechnung zurückzukommen, gilt dies für den Steuerpflichtigen nur dann, wenn er die Steuerschuld nicht vorbehaltlos bezahlt hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.339/2003 vom 18. Februar 2004 E. 4.2; vgl. auch Othmar Sieber, Wirkung der vorbehaltlosen Zahlung einer Ergänzungsabrechnung; Ungleich lange Spiesse bei der MWST?, in: ST 2004 S. 891 f.). Die Lehre hält demgegenüber fest, die Aussage, die Korrektur eines vorbehaltlos bezahlten und abgerechneten Betrags seitens des Steuerpflichtigen sei nie möglich, führe zu weit; ein Steuerpflichtiger könne im Rahmen der geltenden Praxis Fehler seinerseits innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist jederzeit korrigieren (Sandra Knopp Pisi, Das Selbstveranlagungsprinzip bei der Mehrwertsteuer - insbesondere die Abrechnung mit oder ohne Vorbehalt, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 393; Xavier Oberson/Annie Rochat Pauchard, La jurisprudence du Tribunal fédéral rendue en 2003 en matière de TVA, in: ASA 74 S. 44). Diese Auffassung nimmt auch die Vernehmlassungsvorlage zur Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer auf (vgl. den erläuternden Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom Februar 2007, S. 111 f.).
3.2.2 Das bereits mehrfach erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2A.320 und 326/2002 vom 2. Juni 2003 betraf eine Konstellation, in welcher der Steuerpflichtige seine Mehrwertsteuern gestützt auf eine zum fraglichen Zeitpunkt bestehende Praxis deklariert und vorbehaltlos abgerechnet hatte, und damit einen vom vorliegenden Sachverhalt unterschiedlichen Fall. Analoges gilt für die erwähnten bestätigenden bundesgerichtlichen Urteile und die bis anhin vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fälle. Analysiert man sodann die vom Bundesgericht in seinem Urteil 2A.320 und 326/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.4.2 wiedergegebene Rechtsprechung , so ergibt sich Folgendes:
Das am Anfang stehende Urteil vom 19. Mai 1950 (in: ASA 19 S. 185 ff.) betraf einen Fall, in dem der Steuerpflichtige eine Ergänzungsabrechnung mit seiner Unterschrift anerkannt und die Steuer ohne Vorbehalt bezahlt hatte. Dem Urteil vom 13. Juli 1954 (in: ASA 23 S. 178 ff.) lässt sich überhaupt nichts zur Frage der Wirkungen vorbehaltloser Zahlungen entnehmen. Beim "Urteil" vom 12. Oktober 1954 (in: ASA 23 S. 335 ff.) handelt es sich entgegen der Bezeichnung nicht um ein Urteil des Bundesgerichts, sondern um einen Einspracheentscheid der ESTV. Im Urteil vom 8. Februar 1957 (in: ASA 25 S. 514 ff.) geht es um eine selbstdeklarierte, vorbehaltlos entrichtete Warenumsatzsteuer, ebenso in den Urteilen vom 30. Januar 1976 (in: ASA 45 S. 193 ff.) und 14. September 1984 (in: ASA 55 S. 62 ff.). Mit anderen Worten beschäftigt sich keines der erwähnten Urteile des Bundesgerichts mit der vorliegenden Konstellation, in welcher aufgrund einer Ergänzungsabrechnung ohne schriftliche Anerkennung vorbehaltlos bezahlt worden ist.
3.2.3 Es erscheint unter diesen Umständen als ausgesprochen fraglich, ob die auf den Fall der vorbehaltlosen Zahlung nach im Rahmen der Selbstveranlagung erfolgender Deklaration ausgerichtete bundesgerichtliche Rechtsprechung für die vorliegende Konstellation der Zahlung einer Ergänzungsabrechnung überhaupt angewendet werden kann. Dies gilt vorab deshalb, weil mangels entsprechender Selbstdeklaration schwerlich von deren Bindungswirkung ausgegangen werden kann, so lange nicht - wie im Sachverhalt des Urteils vom 19. Mai 1950 geschehen - eine ausdrückliche schriftliche Anerkennung der Ergänzungsabrechnung erfolgt ist (vgl. auch Zardin/Ruepp/Probst, a.a.O., S. 125). Dazu kommt, dass die vom Bundesgericht in seinen Urteilen erwähnte Praxis offenbar von der ESTV nicht mit letzter Konsequenz umgesetzt wird, und zwar nicht nur bei Verrechnungssteuer und Stempelabgaben (Urteil des Bundesgerichts 2A.320 und 326/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.4.1), sondern auch im Bereich der Mehrwertsteuer (Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1623; Zardin/Ruepp/Probst, a.a.O., S. 125). Wie es sich damit verhält, kann indessen ebenso offen gelassen werden wie die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Ergänzungsabrechnung unterschriftlich anerkannt oder bei der Bezahlung einen ausdrücklichen Vorbehalt angebracht hat, ist doch die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen.
4.
4.1 Die PTT-Betriebe wurden per 1. Januar 1998 in die selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt "Die Schweizerische Post" und die spezialgesetzliche Aktiengesellschaft "Swisscom AG" aufgeteilt (Art. 2 Abs. 1
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 2 Rechtsform und Firma - 1 Die Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft.
1    Die Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft.
2    Sie wird unter der Firma «Die Schweizerische Post AG, La Poste Suisse SA, La Posta Svizzera SA, La Posta Svizra SA» in das Handelsregister eingetragen.
des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes [Postorganisationsgesetz, POG, SR. 783.1] bzw. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes [Telekommunikationsunternehmensgesetz, TUG, SR 784.11]). Die "Post" führt ab diesem Datum die Anstaltsteile der PTT-Betriebe weiter, welche Dienstleistungen nach der Postgesetzgebung und der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr erbringen (Art. 20 Abs. 1
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 2 Rechtsform und Firma - 1 Die Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft.
1    Die Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft.
2    Sie wird unter der Firma «Die Schweizerische Post AG, La Poste Suisse SA, La Posta Svizzera SA, La Posta Svizra SA» in das Handelsregister eingetragen.
POG), die Swisscom AG diejenigen, welche Fernmelde- und Rundfunkdienste erbringen (Art. 21 Abs. 1
SR 784.11 Bundesgesetz vom 30. April 1997 über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG) - Telekommunikationsunternehmungsgesetz
TUG Art. 21 Errichtung der Unternehmung - 1 Mit ihrer Errichtung führt die Unternehmung die Anstaltsteile der PTT-Betriebe, welche Fernmelde- und Rundfunkdienste erbringen, weiter.
1    Mit ihrer Errichtung führt die Unternehmung die Anstaltsteile der PTT-Betriebe, welche Fernmelde- und Rundfunkdienste erbringen, weiter.
2    Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind folgende Vorkehren zu treffen:
a  Der Bundesrat beschliesst die Eröffnungsbilanz der Unternehmung.
b  Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen, die auf die Unternehmung oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden.
c  Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin, beschliesst die ersten Statuten und bestimmt die Revisionsstelle.
d  Der Verwaltungsrat der Unternehmung ernennt die mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen, genehmigt das Budget und erlässt das Organisationsreglement.
3    Im Zusammenhang mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz genehmigt der Bundesrat die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der PTT-Betriebe; der Verwaltungsrat der PTT-Betriebe stellt entsprechend Antrag.
4    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung bereinigen.
TUG). "Post" und Swisscom AG haben dabei je die Aktiven und Passiven der Anstaltsteile übernommen, welche sie nach Gesetz weiterführen (Art. 22 Abs. 1
SR 784.11 Bundesgesetz vom 30. April 1997 über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG) - Telekommunikationsunternehmungsgesetz
TUG Art. 21 Errichtung der Unternehmung - 1 Mit ihrer Errichtung führt die Unternehmung die Anstaltsteile der PTT-Betriebe, welche Fernmelde- und Rundfunkdienste erbringen, weiter.
1    Mit ihrer Errichtung führt die Unternehmung die Anstaltsteile der PTT-Betriebe, welche Fernmelde- und Rundfunkdienste erbringen, weiter.
2    Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind folgende Vorkehren zu treffen:
a  Der Bundesrat beschliesst die Eröffnungsbilanz der Unternehmung.
b  Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen, die auf die Unternehmung oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden.
c  Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin, beschliesst die ersten Statuten und bestimmt die Revisionsstelle.
d  Der Verwaltungsrat der Unternehmung ernennt die mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen, genehmigt das Budget und erlässt das Organisationsreglement.
3    Im Zusammenhang mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz genehmigt der Bundesrat die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der PTT-Betriebe; der Verwaltungsrat der PTT-Betriebe stellt entsprechend Antrag.
4    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung bereinigen.
POG bzw. Art. 23 Abs. 1
SR 784.11 Bundesgesetz vom 30. April 1997 über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG) - Telekommunikationsunternehmungsgesetz
TUG Art. 23 Weiterführung der Aktiven und Passiven - 1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt die Unternehmung die Aktiven und Passiven der Anstaltsteile, die sie nach Artikel 21 Absatz 1 weiterführt.
1    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt die Unternehmung die Aktiven und Passiven der Anstaltsteile, die sie nach Artikel 21 Absatz 1 weiterführt.
2    Der Grundbucheintrag derjenigen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte der PTT-Betriebe, welche auf die Unternehmung oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden, ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf diese umzuschreiben.
TUG).
4.2 Die ESTV hat im vorliegenden Verfahren bis und mit Erlass des Einspracheentscheids die "Generaldirektion PTT, Sektion Rechnungswesen, Präsidialdepartement, 3030 Bern" als Partei ins Recht gefasst. Zustellungen erfolgten jeweils an die Adresse Viktoriastrasse 21 in 3030 Bern, wo auch die Beschwerdeführerin ihren Sitz hat, und hernach an die Vertreterin der Beschwerdeführerin. Die Korrespondenz wurde von Anbeginn mit der Beschwerdeführerin und dann später mit ihrer Vertreterin geführt. Wie unter diesen Umständen angesichts der gesetzlichen Regelungen über die Übernahme der Aktiven und Passiven der PTT-Betriebe "mit guten Argumenten die Nichtigkeit der Entscheide gefordert werden" könnte, wie dies die Beschwerdeführerin nebenbei geltend macht, ist - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Annahme von Nichtigkeit (BGE 129 I 361 E. 2.1) und der Klarheit der (Fehl-)Bezeichnung (vgl. BGE 131 I 57 E. 2.2) - nicht ersichtlich. Die Frage dagegen, welche Rechtsnachfolgerin der PTT-Betriebe in welchem Umfang in eine ursprünglich von diesen geschuldete Mehrwertsteuerschuld eintritt, betrifft die so genannte Zahlungssukzession und ist eine materielle Frage (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 75), welche selbstredend nur beantwortet werden muss, wenn die ursprüngliche Forderung zu Recht bestanden hat.
5.
5.1 Nach Art. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV unterliegen Lieferungen und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer nur, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden. Die Entgeltlichkeit erfordert einen Leistungsaustausch zwischen dem steuerpflichtigen Leistungserbringer und dem Empfänger. Die Leistung besteht entweder in einer Lieferung oder Dienstleistung, die Gegenleistung des Empfängers im Entgelt. Zusätzlich ist eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich. Es muss ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen (statt vieler: BGE 126 II 443 E. 6; ASA 75 S. 241 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.2; StR 2001 S. 55 ff. E. 6).
Ob eine Gegenleistung aus mehrwertsteuerlicher Sicht in genügendem Zusammenhang mit der Leistung steht, ist nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1 mit Hinweisen; statt vieler: Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.126 E. 2a/ee; ausführlich: Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 112). Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich. Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst (BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.2; BVGE 2007/23 E. 4.1). Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.2 und A-1432/2006 vom 12. Juli 2007 E. 2.1). Mehrwertsteuerrechtlich relevante Umsätze können des weiteren auch dann gegeben sein, wenn die Lieferung oder Dienstleistung kraft Gesetz oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgen, wie Art. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG)
MWSTV ausdrücklich festhält (Urteil des Bundesgerichts 2A.405/2002 vom 30. September 2003 E. 1).
5.2 Ein Leistungsaustausch liegt vor, wenn folgende Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind (vgl. statt vieler: Entscheid der SRK vom 14. April 1999, veröffentlicht in VPB 63.93 E. 3a; hierzu und zum Nachfolgenden auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1 mit Hinweisen):
a) Es müssen zwei Beteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines Leistungsempfangenden vorhanden sein,
b) der erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung gegenüberstehen und
c) die Leistung und die Gegenleistung müssen miteinander innerlich wirtschaftlich verknüpft sein.
Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Leistung und Entgelt, also bei der Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt, ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchssteuer entspricht (Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.126 E. 2a/dd; Riedo, a.a.O., S. 230 ff.; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 182; Ivo P. Baumgartner, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 9 ff. zu Art. 33 Abs. 1 und 2; vgl. auch Entscheid der SRK vom 24. August 1997, in: MWST-Journal 3/1997 S. 103 f. E. 4a).
5.3 Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung wie auch aus jenem der Wettbewerbsneutralität bzw. der Steuerneutralität wird abgeleitet, dass der Begriff des Steuerobjekts weit auszulegen ist und Einschränkungen des Steuerobjekts (wie z.B. die Tatbestände der unechten Steuerbefreiungen nach Art. 14
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV) aufgrund ihrer Systemwidrigkeit restriktiv zu interpretieren sind (BGE 124 II 372 E. 6a, 124 II 193 E. 5e, E. 8a; ASA 69 S. 807 E. 3a und S. 887 E. 4a; Entscheid der SRK vom 29. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.11 E. 2b/aa mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1342/2006 vom 3. Mai 2007 E. 2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt ebenfalls bezüglich der Auslegung von Art. 17 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV, wonach in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Leistungen der Mehrwertsteuer nicht unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 2A.388/2001 vom 26. Februar 2002 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1432 vom 12. Juli 2007 E. 2.3; vgl. auch unten E. 7).
6.
6.1 Bei der SUVA handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 61 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 61 Rechtsstellung - 1 Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.126
1    Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.126
2    Die Suva betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
3    Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Jahresbericht und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.127
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung ([UVG, SR 832.20]; vgl. auch Art. 1 des Reglements vom 14. Juni 2002 über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA-Reglement 2002, SR 832.207]), welche vorab die obligatorische Unfallversicherung in ihrem Tätigkeitsbereich durchführt (Art. 66
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 66 - 1 Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:
1    Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:
a  industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964148 (ArG);
b  Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;
c  Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;
d  Forstbetriebe;
e  Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:
e1  Optikergeschäfte,
e2  Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,
e3  Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,
e4  Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,
e5  Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
f  Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;
g  Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;
h  Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;
i  Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;
k  Betriebe der Getränkefabrikation;
l  Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;
m  Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l;
n  Lehr- und Invalidenwerkstätten;
o  Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
p  Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;
q  Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m ausführen.
2    Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer:
a  von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;
b  von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;
c  von gemischten Betrieben;
d  von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.
3    Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.
3bis    Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist.150
3ter    Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert.151
4    Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.
UVG). Zu den bei der SUVA obligatorisch Versicherten gehören auch die Arbeitnehmer der Bundesverwaltung, der Bundesbetriebe und der Bundesanstalten (Art. 66 Abs. 1 Bst. p
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 66 - 1 Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:
1    Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:
a  industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964148 (ArG);
b  Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;
c  Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;
d  Forstbetriebe;
e  Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:
e1  Optikergeschäfte,
e2  Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,
e3  Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,
e4  Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,
e5  Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
f  Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;
g  Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;
h  Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;
i  Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;
k  Betriebe der Getränkefabrikation;
l  Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;
m  Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l;
n  Lehr- und Invalidenwerkstätten;
o  Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
p  Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;
q  Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m ausführen.
2    Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer:
a  von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;
b  von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;
c  von gemischten Betrieben;
d  von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.
3    Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.
3bis    Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist.150
3ter    Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert.151
4    Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.
UVG). Organe der SUVA sind unter anderem die Agenturen (Art. 62
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 62 Organe - Die Organe der Suva sind:
a  der Suva-Rat;
b  die Geschäftsleitung;
c  die Revisionsstelle.
UVG; Art. 2 SUVA-Reglement 2002), denen die Geschäftsführung innerhalb ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches obliegt (Art. 15 SUVA-Reglement 2002). Gemäss Art. 17 Abs. 1 des bis Ende Januar 2003 gültigen Reglements vom 24. März 1983 über die Organisation SUVA (SUVA-Reglement 1983, AS 1983 1925) konnte die Direktion den Regiebetrieben des Bundes vertraglich für ihr Personal Aufgaben aus dem Bereich der Agenturen übertragen. Solches geschah bezüglich der damaligen PTT-Betriebe mit Vertrag vom 8. Dezember 1986.
6.2 Gemäss dem erwähnten Vertrag vom 8. Dezember 1986 führten die PTT-Betriebe, zum Teil auf Stufe Generaldirektion, zum Teil verteilt auf die Kreisdirektionen, verschiedene Arbeiten aus, etwa den Abschluss von Abredeversicherungen und deren Inkasso, die Abrechnungen über Versicherungsleistungen sowie die Aktenaufbewahrung, soweit die Unterlagen nicht durch die SUVA benötigt werden. Für diesen Agenturdienst vergütete die SUVA den PTT-Betrieben 7% der Netto- und Abredeprämie. Indem die Beschwerdeführerin absprachegemäss diese Arbeiten für die SUVA verrichtete, erbrachte sie eine Dienstleistung an diese (siehe Art. 6 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG)
MWSTV), wurden doch Arbeiten übernommen, die ohne den entsprechenden Vertrag durch die SUVA hätten ausgeführt werden müssen (und bei dieser Kosten bzw. Aufwände gezeitigt hätten). Dieser eigenständigen Umsatzleistung der Beschwerdeführerin stand ein Entgelt der SUVA gegenüber, nämlich 7% der Netto- und Abredeprämie. Entscheidend ist, dass dieses Entgelt der SUVA als Gegenleistung für eigenständige mehrwertsteuerliche Leistungen aufgewendet wurde, die die SUVA der Beschwerdeführerin übertragen hatte. Der innere wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist mithin gegeben (vgl. zum Ganzen oben E. 5.1), und der mehrwertsteuerliche Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und der SUVA unterliegt der Steuer (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1440/2006 vom 25. Mai 2007 E. 3.1).
6.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, hält nicht stand. Vorab unbehelflich sind die Ausführungen zu den Gründen, weshalb die PTT-Betriebe eine Agentur führen konnten und wer hierfür den Anstoss gegeben hat; massgebend sind für die hier ausschliesslich interessierende Frage nach dem Leistungsaustausch einzig die im fraglichen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der erwähnte Vertrag vom 8. Dezember 1986. An der Sache vorbei zielen sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin, bei ihrer Tätigkeit handle es sich um eine Leistung an sie selbst und nicht um eine solche im Auftrag der SUVA. Unter mehrwertsteuerlichen Gesichtspunkten bleibt massgebend, dass die Beschwerdeführerin als unabhängige Dritte Aufgaben in der Durchführung der Unfallversicherung übernommen hat, die sonst dem Versicherer oblegen hätten, und hierfür entschädigt wurde. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin betreffend Vorliegens eines Vertragsverhältnisses selbst widerspricht, indem sie die Existenz eines Auftrags verneint und dann dennoch etwa davon spricht, man habe sich auf eine "vertragsautonome Vorgehensweise geeinigt", und es entspreche "der Vertragsfreiheit der Parteien, zu definieren, wer von den zwei Parteien die Leistungen" erbringe, greift in diesem Zusammenhang die Auffassung, ein Leistungsaustausch könne nur vorliegen, wenn ein Auftragsverhältnis bestehe, ohnehin zu kurz (vgl. oben E. 5.1). Dass die Beschwerdeführerin bei der Übernahme der Agenturaufgaben auch in ihrem eigenen Interesse gehandelt hat, steht weder einem Leistungsaustausch noch im Übrigen der Qualifikation als Auftragsverhältnis entgegen, sondern entspricht vielmehr einer (betriebswirtschaftlichen) Selbstverständlichkeit. Keine Stütze der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung findet sich des weiteren im angeführten Beispiel der Vorerfassung eigener Buchhaltungsbelege, da ein nicht vergleichbarer Sachverhalt herangezogen wird und die Sichtweisen von Leistungserbringer und Leistungsempfänger unzulässig vermischt werden: Währenddem ein Unternehmen in der Tat darüber befinden kann, welche Arbeiten es selbst machen und welche es extern vergeben will, konnten die PTT-Betriebe vorliegend die mit der Führung der Agentur verbundenen Aufgaben nur deshalb übernehmen, weil sie von der SUVA hierzu ermächtigt worden waren; die ursprüngliche Wahlfreiheit der PTT-Betriebe, wie sie im Beispiel mit den Belegen besteht, existierte mithin nicht. Im Gegenzug hätte die SUVA die der "Post" übertragenen Aufgaben selbst machen können und bei fehlendem Vertragspartner auch selber machen müssen. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus der in Ziffer 432r der Wegleitung 1997 vorgesehenen
mehrwertsteuerlichen Behandlung der kraft spezialgesetzlicher Bestimmungen an Arbeitgeber ausgerichteten Rückvergütungen oder Entschädigungen, die ihnen aus der Stellung als Arbeitgeber erwachsen sind, werden doch vorliegend die in Frage stehenden Vergütungen eben gerade nicht aufgrund einer spezialgesetzlichen Bestimmung ausgerichtet, sondern gestützt auf den erwähnten Vertrag vom 8. Dezember 1986. Die Beschwerdeführerin charakterisiert im Übrigen mehrmals selbst zutreffend den vorliegend bestehenden Leistungsaustausch, wenn sie etwa darauf hinweist, ein Versicherer könne (ansonsten von ihm selbst zu erbringende) Arbeiten einem Dritten gegen Entgelt übertragen oder "die von der SUVA gewährte Prämienreduktion [sei] als Konsequenz aus der Übernahme von Administrativarbeiten durch die PTT zu qualifizieren". Wo unter diesen Umständen in den rechtlich massgebenden Fragen ein Unterschied zum von der ESTV herangezogenen Entscheid der SRK vom 27. März 2001 (veröffentlicht in VPB 66.11) bestehen soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Ohne weiteres unterbleiben kann schliesslich die Befragung des in diesem Kontext angebotenen Zeugen, da es nicht um die Feststellung des Sachverhalts geht (vgl. Art. 12 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
. VwVG), sondern um die ohnehin vom Gericht vorzunehmende rechtliche Beurteilung. Damit braucht von vornherein auch nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, in welchem Umfang die Einvernahme von Zeugen in steuerrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht überhaupt in Betracht kommt (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 5.1).
7.
Nachdem die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 4. Oktober 2002 bereits einen kurzen Hinweis auf Art. 17 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV gegeben hatte, diese Frage im Einspracheverfahren aber nicht weiter aufgriff, bringt sie im Beschwerdeverfahren nun erstmals ausführlich vor, bei der "als 'Entschädigung' bezeichneten Prämienreduktion [handle es sich] um ein Entgelt für die Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit der PTT-Agentur". Eventualiter handle es sich ansonsten um eine Leistung zwischen zwei Gemeinwesen. So oder anders entfalle gestützt auf Art. 17 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV eine Steuerpflicht.
7.1
7.1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
Satz 1 MWSTV sind Bund, Kantone und Gemeinden, die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Personen und Organisationen für Leistungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, nicht steuerpflichtig. Die Unterscheidung zwischen gewerblicher und hoheitlicher Tätigkeit ist für die subjektive Steuerpflicht der genannten Gemeinwesen, Einrichtungen, Personen und Organisationen daher von zentraler Bedeutung (Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, N 2 zu Art. 23
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen - 1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
1    Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
2    Von der Steuer sind befreit:
1  die Lieferung von Gegenständen mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden;
10  in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden; werden diese Leistungen Dritter sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros oder des Organisators von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland entfällt;
11  die Lieferung von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende.
2  die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Gegenständen, sofern die Gegenstände vom Lieferungsempfänger oder von der Lieferungsempfängerin selbst überwiegend im Ausland genutzt werden;
3  die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49 ZG48), Zolllagerverfahrens (Art. 50-57 ZG), Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen, sofern das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abgeschlossen wurde;
3bis  die Lieferung von Gegenständen, die wegen Einlagerung in einem Zollfreilager (Art. 62-66 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen und diesen Zollstatus nicht rückwirkend verloren haben;
4  das Verbringen oder Verbringenlassen von Gegenständen ins Ausland, das nicht im Zusammenhang mit einer Lieferung steht;
5  das mit der Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort, an den die Gegenstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; entsteht keine Steuerschuld, so gilt für den massgebenden Zeitpunkt Artikel 69 ZG sinngemäss;
6  das mit der Ausfuhr von Gegenständen des zollrechtlich freien Verkehrs im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen;
7  Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern:
7a  bei denen der Ort der Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland liegt, die Dienstleistung selbst aber ausschliesslich im Ausland ausgeführt wird, oder
7b  die im Zusammenhang mit Gegenständen unter Zollüberwachung erbracht werden;
8  die Lieferung von Luftfahrzeugen an Luftverkehrsunternehmen, die gewerbsmässige Luftfahrt im Beförderungs- oder Charterverkehr betreiben und deren Umsätze aus internationalen Flügen jene aus dem Binnenluftverkehr übertreffen; Umbauten, Instandsetzungen und Wartungen an Luftfahrzeugen, die solche Luftverkehrsunternehmen im Rahmen einer Lieferung erworben haben; Lieferungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind;
9  die Dienstleistungen von ausdrücklich in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern und Vermittlerinnen, wenn die vermittelte Leistung entweder nach diesem Artikel von der Steuer befreit ist oder ausschliesslich im Ausland bewirkt wird; wird die vermittelte Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland bewirkt, so ist nur der Teil der Vermittlung von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland oder auf Leistungen, die nach diesem Artikel von der Steuer befreit sind, entfällt;
3    Direkte Ausfuhr nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung ohne Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland ausgeführt oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager ausgeführt wird. Bei Reihengeschäften erstreckt sich die direkte Ausfuhr auf alle beteiligten Lieferanten und Lieferantinnen. Der Gegenstand der Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte des nicht steuerpflichtigen Abnehmers oder der nicht steuerpflichtigen Abnehmerin bearbeitet oder verarbeitet werden.
4    Der Bundesrat kann zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität Beförderungen im grenzüberschreitenden Luft-, Eisenbahn- und Busverkehr von der Steuer befreien.
5    Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt die Bedingungen, unter denen Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr von der Steuer befreit sind, und legt die hierfür erforderlichen Nachweise fest.
MWSTG). Nach der Rechtsprechung zeichnet sich hoheitliches Handeln dadurch aus, dass ein Subordinationsverhältnis gegeben ist und eine gegenüber dem Bürger erzwingbare öffentlich-rechtliche Regelung zur Anwendung gelangt. Als in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Leistungen gelten zudem nur solche, die nicht marktfähig sind (BGE 125 II 480 E. 8b; ASA 70 S. 163 E. 6b, 69 S. 882 E. 4b; Entscheid der SRK vom 21. Mai 2002, veröffentlicht in VPB 66.96 E. 4 a/bb und cc). Der Ausdruck "Leistungen ... in Ausübung hoheitlicher Gewalt" darf daher nicht mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gleichgesetzt werden. Das zeigt sich auch im Anhang zur Mehrwertsteuerverordnung 1994 sowie in Art. 23 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen - 1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
1    Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
2    Von der Steuer sind befreit:
1  die Lieferung von Gegenständen mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden;
10  in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden; werden diese Leistungen Dritter sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros oder des Organisators von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland entfällt;
11  die Lieferung von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende.
2  die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Gegenständen, sofern die Gegenstände vom Lieferungsempfänger oder von der Lieferungsempfängerin selbst überwiegend im Ausland genutzt werden;
3  die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49 ZG48), Zolllagerverfahrens (Art. 50-57 ZG), Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen, sofern das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abgeschlossen wurde;
3bis  die Lieferung von Gegenständen, die wegen Einlagerung in einem Zollfreilager (Art. 62-66 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen und diesen Zollstatus nicht rückwirkend verloren haben;
4  das Verbringen oder Verbringenlassen von Gegenständen ins Ausland, das nicht im Zusammenhang mit einer Lieferung steht;
5  das mit der Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort, an den die Gegenstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; entsteht keine Steuerschuld, so gilt für den massgebenden Zeitpunkt Artikel 69 ZG sinngemäss;
6  das mit der Ausfuhr von Gegenständen des zollrechtlich freien Verkehrs im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen;
7  Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern:
7a  bei denen der Ort der Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland liegt, die Dienstleistung selbst aber ausschliesslich im Ausland ausgeführt wird, oder
7b  die im Zusammenhang mit Gegenständen unter Zollüberwachung erbracht werden;
8  die Lieferung von Luftfahrzeugen an Luftverkehrsunternehmen, die gewerbsmässige Luftfahrt im Beförderungs- oder Charterverkehr betreiben und deren Umsätze aus internationalen Flügen jene aus dem Binnenluftverkehr übertreffen; Umbauten, Instandsetzungen und Wartungen an Luftfahrzeugen, die solche Luftverkehrsunternehmen im Rahmen einer Lieferung erworben haben; Lieferungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind;
9  die Dienstleistungen von ausdrücklich in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern und Vermittlerinnen, wenn die vermittelte Leistung entweder nach diesem Artikel von der Steuer befreit ist oder ausschliesslich im Ausland bewirkt wird; wird die vermittelte Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland bewirkt, so ist nur der Teil der Vermittlung von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland oder auf Leistungen, die nach diesem Artikel von der Steuer befreit sind, entfällt;
3    Direkte Ausfuhr nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung ohne Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland ausgeführt oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager ausgeführt wird. Bei Reihengeschäften erstreckt sich die direkte Ausfuhr auf alle beteiligten Lieferanten und Lieferantinnen. Der Gegenstand der Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte des nicht steuerpflichtigen Abnehmers oder der nicht steuerpflichtigen Abnehmerin bearbeitet oder verarbeitet werden.
4    Der Bundesrat kann zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität Beförderungen im grenzüberschreitenden Luft-, Eisenbahn- und Busverkehr von der Steuer befreien.
5    Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt die Bedingungen, unter denen Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr von der Steuer befreit sind, und legt die hierfür erforderlichen Nachweise fest.
MWSTG, welche beide einen nicht abschliessenden Katalog von Tätigkeiten enthalten, die, wenn sie von einem Gemeinwesen oder einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Person erbracht werden, in jedem Fall steuerpflichtig sind. Der Begriff "Leistungen ... in Ausübung hoheitlicher Gewalt" ist somit auf jeden Fall enger als jener der öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Eine juristische Person oder Einrichtung des öffentlichen Rechts ist folglich nicht schon deshalb nach Art. 17 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV von der Steuer befreit, weil sie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.197/2005 vom 28. Dezember 2005 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1439/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.2). Die ESTV verlangt für die Annahme hoheitlichen Handelns, dass die betreffende Person oder Organisation Verfügungsgewalt im Sinn von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG besitze, was bedeutet, dass eine oder mehrere Personen verbindlich und erzwingbar zu einem Handeln, Unterlassen oder Dulden verpflichtet werden können (Branchenbroschüre Nr. 16, Ziff. 2; zum Ganzen: Entscheide der SRK vom 27. Oktober 2004, veröffentlicht in VPB 69.39 E. 3d/aa und vom 23. März 2005, veröffentlicht in VPB 69.108 E. 3). In Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Leistungen sind zusammenfassend solche, welche nicht marktfähig sind, nicht durch Dritte angeboten werden können und die von einer öffentlichen Einrichtung oder von einer mit öffentlich-
rechtlichen Aufgaben betrauten Person erbracht werden, welche öffentliches Recht anwendet und den Bürgern gegenüber über Zwangsmittel verfügt (BGE 125 II 480 E. 8; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1979/2007 vom 2. November 2007 E. 2.3).
7.1.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach das von der SUVA den PTT-Betrieben für die Führung der Agentur bezahlte Entgelt ein solches für die Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit sei, zielen an der massgeblichen Frage vorbei. Art. 17 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
Satz 1 MWSTV erklärt einzig das Entgelt für die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Leistungen als nicht steuerpflichtig. Nicht steuerpflichtig sind damit die von der SUVA oder ihren Agenturen gegenüber ihren Versicherten vorgenommenen Leistungen. Die Übertragung der Agentur von der SUVA an die PTT-Betriebe dagegen, und ausschliesslich um das hierfür entrichtete Entgelt geht es vorliegend, erfolgte nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt, sondern basiert auf dem bereits mehrfach erwähnten Vertrag vom 8. Dezember 1986.
7.2
7.2.1 Gemeinwesen, ihre Dienststellen sowie Zweckverbände von Gemeinwesen sind von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen, soweit sie ausschliesslich Leistungen untereinander erbringen (Art. 17 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
Satz 2 MWSTV). Eine allgemeingültige Definition des Begriffs "Gemeinwesen" existiert dabei nicht (BVGE 2007/24 E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin hält unter Verweis auf Literaturstellen (u.a. Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1071) dafür, öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit gälten mehrwertsteuerrechtlich als übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts und fielen dergestalt als Gemeinwesen in den Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV. Die ESTV dagegen wendet ein, bereits aus der Auslegung von Art. 17 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV und der dort in den Sätzen 1 und 2 verwendeten unterschiedlichen Terminologie lasse sich entnehmen, dass weder die PTT-Betriebe noch die SUVA als Gemeinwesen im Sinne von Art. 17 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
Satz 2 MWSTV gelten könnten. Das Bundesgericht seinerseits hat diese Frage bezüglich Letzterer in einem Urteil vom 28. Dezember 2005 (2A.197/2005 E. 7.2) ausdrücklich offen gelassen, und das Bundesverwaltungsgericht schliesslich hat zwar festgehalten, die Begriffe der übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der Gemeinwesen seien nicht deckungsgleich (BVGE 2007/24 E. 3), sich aber - wie auch die damalige SRK - zur Gemeinweseneigenschaft der hier Verfahrensbeteiligten auch noch nie geäussert. Die Frage, ob es sich bei den Verfahrensbeteiligten um Gemeinwesen im Sinne von Art. 17 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
Satz 2 MWSTV handle, kann aus nachfolgenden Gründen auch im vorliegenden Fall unbeantwortet gelassen werden.
7.2.2 Ist das Gemeinwesen bzw. die Dienststelle noch für übrige Dritte tätig, so ist die subjektive Steuerpflicht nur dann gegeben, wenn die beiden nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) der steuerbare Gesamtumsatz (Umsatz aus sämtlichen Leistungen an andere Dienststellen innerhalb des gleichen Gemeinwesens, Umsatz aus Leistungen an andere Gemeinwesen und Umsatz aus Leistungen an übrige Dritte) überschreitet die massgebenden Umsatzgrenzen (Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
und Art. 19 Abs. 1 lit. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG)
1    Ein Rücktritt von der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist nur auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Dabei ist der Rücktritt mindestens einen Monat im Voraus der ESTV schriftlich anzuzeigen.
2    Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV nicht bis einen Monat vor Ende der Steuerperiode eine neue Gruppenvertretung schriftlich gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.
3    Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss.
MWSTV);
b) die Umsätze aus steuerbaren Leistungen an übrige Dritte übersteigen Fr. 25'000.-- im Jahr.

Diese Verwaltungspraxis wurde mit dem Erlass des Mehrwertsteuergesetzes in Art. 23 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen - 1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
1    Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
2    Von der Steuer sind befreit:
1  die Lieferung von Gegenständen mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden;
10  in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden; werden diese Leistungen Dritter sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros oder des Organisators von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland entfällt;
11  die Lieferung von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende.
2  die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Gegenständen, sofern die Gegenstände vom Lieferungsempfänger oder von der Lieferungsempfängerin selbst überwiegend im Ausland genutzt werden;
3  die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49 ZG48), Zolllagerverfahrens (Art. 50-57 ZG), Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen, sofern das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abgeschlossen wurde;
3bis  die Lieferung von Gegenständen, die wegen Einlagerung in einem Zollfreilager (Art. 62-66 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen und diesen Zollstatus nicht rückwirkend verloren haben;
4  das Verbringen oder Verbringenlassen von Gegenständen ins Ausland, das nicht im Zusammenhang mit einer Lieferung steht;
5  das mit der Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort, an den die Gegenstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; entsteht keine Steuerschuld, so gilt für den massgebenden Zeitpunkt Artikel 69 ZG sinngemäss;
6  das mit der Ausfuhr von Gegenständen des zollrechtlich freien Verkehrs im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen;
7  Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern:
7a  bei denen der Ort der Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland liegt, die Dienstleistung selbst aber ausschliesslich im Ausland ausgeführt wird, oder
7b  die im Zusammenhang mit Gegenständen unter Zollüberwachung erbracht werden;
8  die Lieferung von Luftfahrzeugen an Luftverkehrsunternehmen, die gewerbsmässige Luftfahrt im Beförderungs- oder Charterverkehr betreiben und deren Umsätze aus internationalen Flügen jene aus dem Binnenluftverkehr übertreffen; Umbauten, Instandsetzungen und Wartungen an Luftfahrzeugen, die solche Luftverkehrsunternehmen im Rahmen einer Lieferung erworben haben; Lieferungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind;
9  die Dienstleistungen von ausdrücklich in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern und Vermittlerinnen, wenn die vermittelte Leistung entweder nach diesem Artikel von der Steuer befreit ist oder ausschliesslich im Ausland bewirkt wird; wird die vermittelte Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland bewirkt, so ist nur der Teil der Vermittlung von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland oder auf Leistungen, die nach diesem Artikel von der Steuer befreit sind, entfällt;
3    Direkte Ausfuhr nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung ohne Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland ausgeführt oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager ausgeführt wird. Bei Reihengeschäften erstreckt sich die direkte Ausfuhr auf alle beteiligten Lieferanten und Lieferantinnen. Der Gegenstand der Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte des nicht steuerpflichtigen Abnehmers oder der nicht steuerpflichtigen Abnehmerin bearbeitet oder verarbeitet werden.
4    Der Bundesrat kann zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität Beförderungen im grenzüberschreitenden Luft-, Eisenbahn- und Busverkehr von der Steuer befreien.
5    Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt die Bedingungen, unter denen Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr von der Steuer befreit sind, und legt die hierfür erforderlichen Nachweise fest.
MWSTG kodifiziert (Metzger, a.a.O., S. 85 Rz. 1).
Zu versteuern sind (nur) die Umsätze aus steuerbaren Leistungen an Dritte sowie die Umsätze aus gleichartigen Leistungen, die an andere Dienststellen des eigenen Gemeinwesens oder an andere Gemeinwesen erbracht werden. Der Begriff der Gleichartigkeit wird dabei weit gefasst (Branchenbroschüre Gemeinwesen, ESTV, Dezember 1994, Ziff. 4). Das Bundesgericht bestätigte implizit mit Urteil vom 28. Dezember 2005 (2A.197/2005 E. 7.1) die Rechtmässigkeit dieser Verwaltungspraxis (BVGE 2007/24 E. 2.2).
7.2.3 Den Akten kann entnommen werden, dass die PTT-Betriebe Tätigkeiten, wie sie für die SUVA erbracht worden sind, auch für weitere Dritte erbracht haben. So wurde etwa gegen Provision das Inkasso der Entschädigungen für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte übernommen. Damit ist vor dem Hintergrund des massgebenden weiten Begriffs der Gleichartigkeit eine solche gegeben und erweisen sich - da die masslichen Fragen wie das Erreichen der Grenze von Fr. 25'000.-- angesichts des notorischen Umfangs dieser Entschädigungen zu Recht unbestritten geblieben sind - auch die der SUVA gegenüber erbrachten Dienstleistungen als steuerbar. Ohnehin zu kurz greift die Eingrenzung der Beschwerdeführerin darauf, nur gegenüber der SUVA seien "administrative Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der obligatorischen Unfallversicherung" erbracht worden. Dies ist angesichts des Zwangscharakters der Unfallversicherung bei der SUVA für die Angestellten der damaligen PTT-Betriebe zwar folgerichtig, im Lichte des erwähnten Gleichartigkeitsbegriffs aber irrelevant.
7.2.4 Selbst wenn also die PTT-Betriebe und die SUVA als Gemeinwesen qualifiziert werden könnten, was vorliegend wie dargelegt offen gelassen werden kann, unterlägen die von den PTT-Betrieben der SUVA erbrachten Leistungen der Mehrwertsteuer. Damit gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz, wenn auch nicht mit der identischen Begründung. Da das Bundesverwaltungsgericht allerdings zur Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet ist und zudem die von der Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerde ausführlich aufgeworfenen rechtlichen Fragen abgehandelt hat, hat es sich nicht auf Rechtsnormen gestützt, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten; eine vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin zur vorliegenden Begründung kann damit unterbleiben (vgl. oben E. 2).
8.
Mit ihrem Eventualantrag macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Nachbelastung resultiere aus einem Betriebsteil ihrer Rechtsvorgängerin, den teilweise sie, teilweise die Swisscom AG übernommen habe. Ihr könne deshalb nur ein anteilsmässiger Betrag auferlegt werden. Eine Belastung mit dem gesamten Betrag - in solidarischer Haftung mit der Swisscom AG - werde durch Art. 23 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 23 Umfang der Abtretung - (Art. 15 Abs. 4 MWSTG)
MWSTV nicht gedeckt.
8.1 Wer eine Unternehmung mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten der übernommenen Unternehmung ein (Art. 23 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 23 Umfang der Abtretung - (Art. 15 Abs. 4 MWSTG)
MWSTV). Die Steuernachfolge gemäss dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein gesamtes Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven übernommen wird. Erforderlich ist, dass das bisherige Unternehmen wegfällt. Dann tritt der Steuernachfolger in alle Rechte und Pflichten des früheren Steuersubjekts ein (ASA 75 S. 171 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.66/1999 vom 22. März 1999 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1413/2006 vom 16. November 2007 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Thomas Meister, Haftungstatbestände im Schweizerischen Steuerrecht - ein Überblick, in: Michael Beusch/ISIS [Hrsg.], Steuerrecht 2008 - Best of zsis), Zürich 2008, S. 76).
8.2 Die Beschwerdeführerin schliesst aus dem gegenüber Art. 23 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 23 Umfang der Abtretung - (Art. 15 Abs. 4 MWSTG)
MWSTV unterschiedlichen Wortlaut von Art. 23 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 23 Umfang der Abtretung - (Art. 15 Abs. 4 MWSTG)
MWSTV, "von einer uneingeschränkten Solidarhaftung der Post und der Swisscom AG für Mehrwertsteuerschulden der übertragenden PTT" könne nicht ausgegangen werden. Demgegenüber hält die ESTV dafür, Sinn und Zweck der Steuernachfolge bedingten eine Solidarhaftung. Abgesehen davon wäre das (näher beschriebene) Verhalten der Beschwerdeführerin und die erst im Beschwerdeverfahren erfolgende Bestreitung der Solidarhaftung als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren.
8.3 Bei der vorliegenden Umstrukturierung der PTT-Betriebe handelt es sich rechtlich um eine übertragende Umwandlung (Botschaft vom 10. Juni 1996 zu einem Postorganisationsgesetz und zu einem Telekommunikationsunternehmensgesetz, BBl 1996 III 1328 und 1343), wirtschaftlich betrachtet dagegen um eine - für öffentlich-rechtliche Institute nicht vorgesehene - Aufspaltung (vgl. Art. 29 Bst. a
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 29 Grundsatz - Eine Gesellschaft kann sich spalten, indem sie:
a  ihr ganzes Vermögen aufteilt und auf andere Gesellschaften überträgt. Ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter erhalten Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaften. Die übertragende Gesellschaft wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht (Aufspaltung); oder
b  einen oder mehrere Teile ihres Vermögens auf andere Gesellschaften überträgt. Ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter erhalten dafür Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaften (Abspaltung).
und Art. 99
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 99 Zulässige Fusionen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen - 1 Institute des öffentlichen Rechts können:
1    Institute des öffentlichen Rechts können:
a  ihr Vermögen durch Fusion auf Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen übertragen;
b  sich in Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen umwandeln.
2    Institute des öffentlichen Rechts können durch Vermögensübertragung ihr Vermögen oder Teile davon auf andere Rechtsträger übertragen oder das Vermögen oder Teile davon von anderen Rechtsträgern übernehmen.
des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz, FusG, SR 221.301]; vgl. Rolf H. Weber/Judith Bischof, Umstrukturierung und Privatisierung von Instituten des öffentlichen Rechts, Zürich 2002, S. 76 f.; Roland von Büren, Die Rechtsformumwandlung als Voraussetzung einer Privatisierung, in: Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Rechtliche Probleme der Privatisierung, Bern 1998, S. 22 ff.). Die Übertragung der Aktiven und Verbindlichkeiten des bisherigen Rechtsträgers werden auf dessen Mitglieder aufgeteilt, welche - bei Auflösung des bisherigen Rechtsträgers - die bisherigen unternehmerischen Aktivitäten in rechtlich getrennten Einheiten weiterführen (vgl. anstelle vieler: Markus Reich, Unternehmensumstrukturierungen im Steuerrecht, Basel etc. 1996, S. 301; vgl. oben E. 4.1). Gemäss der in einer solchen Konstellation eintretenden Steuernachfolge gehen auch die bestehenden Steuerschulden auf die beiden aufnehmenden "Gesellschaften" über. Mehrere Steuersukzessoren haften dabei nach der herrschenden Lehre solidarisch, da die Steuersukzession ihrem Wesen nach nicht teilbar ist (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 75; vgl. auch Thomas Müller, Die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, Bern 1999, S. 71). Diese Auffassung erweist sich auch für den vorliegenden Fall als zutreffend.
8.4
8.4.1 Umstrukturierungsrecht ist weitgehend Gläubigerschutzrecht (vgl. Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 57 N. 192). Geschützt werden sollen dabei allerdings ausschliesslich die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, müssen sich diese doch als Folge der Fusion einen Schuldnerwechsel gefallen lassen (Urteil des Bundesverwaltunsgerichts A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 4.2). Aus diesem Grund sieht etwa Art. 38 Abs. 3
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 38 Nicht zugeordnete Vermögenswerte - 1 Ein Gegenstand des Aktivvermögens, der sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lässt:
1    Ein Gegenstand des Aktivvermögens, der sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lässt:
a  gehört bei der Aufspaltung allen übernehmenden Gesellschaften zu Miteigentum, und zwar im Verhältnis, in dem das Reinvermögen nach Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan auf sie übergeht;
b  verbleibt bei der Abspaltung bei der übertragenden Gesellschaft.
2    Absatz 1 gilt sinngemäss für Forderungen und immaterielle Rechte.
3    Die an einer Aufspaltung beteiligten Gesellschaften haften solidarisch für Verbindlichkeiten, die sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lassen.
FusG vor, die bei einer Aufspaltung nicht zuordenbaren Verbindlichkeiten führten ungeachtet ihres Entstehungsgrundes zu einer solidarischen Haftung der aufnehmenden "Gesellschaften" (vgl. Urs Zenhäusern, in: Baker/Mc Kenzie [Hrsg.], Fusionsgesetz, Bern 2003, N. 8 zu Art. 38
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 38 Nicht zugeordnete Vermögenswerte - 1 Ein Gegenstand des Aktivvermögens, der sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lässt:
1    Ein Gegenstand des Aktivvermögens, der sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lässt:
a  gehört bei der Aufspaltung allen übernehmenden Gesellschaften zu Miteigentum, und zwar im Verhältnis, in dem das Reinvermögen nach Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan auf sie übergeht;
b  verbleibt bei der Abspaltung bei der übertragenden Gesellschaft.
2    Absatz 1 gilt sinngemäss für Forderungen und immaterielle Rechte.
3    Die an einer Aufspaltung beteiligten Gesellschaften haften solidarisch für Verbindlichkeiten, die sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lassen.
FusG), und zwar selbst dann, wenn diese im Zeitpunkt des Spaltungsbeschlusses noch nicht bekannt waren (Botschaft vom 13. Juni 2000 zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung, BBl 2000 4439). Eine bloss anteilsmässige Haftung der aufnehmenden "Gesellschaften" käme höchstens dann in Frage, wenn sich diese im Zeitpunkt der Aufspaltung über die Zuordnung der vorliegend in Frage stehenden Verbindlichkeiten auf eine der aufnehmenden "Gesellschaften" geeinigt hätten (vgl. Ziff. 3.2.5 des Merkblattes der ESTV Nr. 11 "Übertragung mit Meldeverfahren" vom Juli 2004; vgl. Rolf Watter/Corrado Rampini, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt/Rudolf Tschäni/Daniel Daeniker [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Fusionsgesetz, Basel etc. 2007, N. 22 zu Art. 38
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 38 Nicht zugeordnete Vermögenswerte - 1 Ein Gegenstand des Aktivvermögens, der sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lässt:
1    Ein Gegenstand des Aktivvermögens, der sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lässt:
a  gehört bei der Aufspaltung allen übernehmenden Gesellschaften zu Miteigentum, und zwar im Verhältnis, in dem das Reinvermögen nach Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan auf sie übergeht;
b  verbleibt bei der Abspaltung bei der übertragenden Gesellschaft.
2    Absatz 1 gilt sinngemäss für Forderungen und immaterielle Rechte.
3    Die an einer Aufspaltung beteiligten Gesellschaften haften solidarisch für Verbindlichkeiten, die sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lassen.
FusG).
8.4.2 Die Regelungen des Fusionsgesetzes sind auf den vorliegenden Fall zwar weder aus zeitlichen noch aus sachlichen Gründen unmittelbar anwendbar (vgl. aber immerhin Art. 100
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 100 Anwendbares Recht - 1 Auf die Fusion von privatrechtlichen Rechtsträgern mit Instituten des öffentlichen Rechts, auf die Umwandlung solcher Institute in Rechtsträger des Privatrechts und auf die Vermögensübertragung unter Beteiligung eines Rechtsträgers des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung. Bei der Fusion und der Umwandlung nach Artikel 99 Absatz 1 kann das öffentliche Recht für den beteiligten Rechtsträger des öffentlichen Rechts abweichende Vorschriften vorsehen. Die Artikel 99-101 finden jedoch in jedem Fall Anwendung, ausgenommen für konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, soweit das öffentliche Recht eine abweichende Regelung vorsieht.57
1    Auf die Fusion von privatrechtlichen Rechtsträgern mit Instituten des öffentlichen Rechts, auf die Umwandlung solcher Institute in Rechtsträger des Privatrechts und auf die Vermögensübertragung unter Beteiligung eines Rechtsträgers des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung. Bei der Fusion und der Umwandlung nach Artikel 99 Absatz 1 kann das öffentliche Recht für den beteiligten Rechtsträger des öffentlichen Rechts abweichende Vorschriften vorsehen. Die Artikel 99-101 finden jedoch in jedem Fall Anwendung, ausgenommen für konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, soweit das öffentliche Recht eine abweichende Regelung vorsieht.57
2    Institute des öffentlichen Rechts müssen in einem Inventar die Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens, die von der Fusion, der Umwandlung oder der Vermögensübertragung erfasst werden, eindeutig bezeichnen und bewerten. Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte sind einzeln aufzuführen. Das Inventar muss von einer zugelassenen Revisionsexpertin oder einem zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden, sofern nicht in anderer Weise sichergestellt ist, dass die Erstellung und die Bewertung des Inventars den anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechen.58
3    Die Beschlussfassung des Rechtsträgers des öffentlichen Rechts zur Fusion, Umwandlung oder Vermögensübertragung richtet sich nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Grundsätzen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
FusG). Sie vermögen allerdings trotzdem durchaus Hinweise auf die bereits vor ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 2004 geltende und gelebte Praxis zu geben (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung, BBl 2000 4341 ff.). Ziel der Umwandlung der PTT-Betriebe in zwei selbständige Unternehmungen war deren Markt- und Konkurrenzfähigkeit. Aus diesem Grund wurden die Unternehmungen vom Verwaltungsorganisationsgesetz und weitestgehend vom Finanzhaushaltsgesetz ausgenommen (Botschaft zu einem Postorganisationsgesetz und zu einem Telekommunikationsunternehmensgesetz, BBl 1996 III 1307, 1314). Konsequenterweise ist denn auch eine Steuerpflicht beider Unternehmungen vorgesehen (Art. 13
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 13 Umwandlung der Rechtsform - 1 Die selbstständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
1    Die selbstständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
2    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung. Vor der Umwandlung konsultiert er die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung. Der Bundesrat fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse, namentlich:
a  beschliesst er die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft;
b  wählt er den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und beschliesst die ersten Statuten;
c  bestimmt er die Revisionsstelle.
3    Er genehmigt mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der Anstalt; deren Verwaltungsrat stellt entsprechend Antrag.
4    Er kann mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Anstalt in Eigenkapital der Aktiengesellschaft umwandeln, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu erreichen. Die Staatsrechnung des Bundes und die Bilanz der Post werden entsprechend angepasst.
5    Der Verwaltungsrat der Anstalt bereitet die Umwandlung der Rechtsform sowie die Ausgliederung von PostFinance und die Vermögensübertragung auf PostFinance vor. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung erlässt der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft das Organisationsreglement und nimmt seine weiteren Aufgaben nach dem Obligationenrecht10 und den Statuten wahr.
6    Die Aktiengesellschaft führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Personals werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Umwandlung der Rechtsform, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.
7    Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umwandlung sind steuer- und gebührenfrei.
8    Auf die Umwandlung der Anstalt in die Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar.
POG [für die Wettbewerbsdienste]; Art. 15
SR 784.11 Bundesgesetz vom 30. April 1997 über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG) - Telekommunikationsunternehmungsgesetz
TUG Art. 15 Steuerpflicht - Die Unternehmung ist für die Besteuerung privaten Kapitalgesellschaften gleichgestellt.
TUG). Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, weshalb die "Post" und die Swisscom AG bezüglich der Haftung für eine seinerzeit aus einer gewerblichen Verrichtung entstandene Mehrwertsteuerschuld anders behandelt werden sollten als Subjekte des Privatrechts (vgl. Peter Forstmoser, Wer "A" sagt muss auch "B" sagen - Gedanken zur Privatisierungsdebatte, in: Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] 98 [2002] S. 193 ff.). Damit bleibt es auch bei dieser Betrachtung bei einer solidarischen Haftung, da nicht davon ausgegangen werden kann, es bestehe bereits im Zeitpunkt der Aufspaltung eine Einigung über die Zuordnung der vorliegend in Frage stehenden Verbindlichkeiten auf eine der aufnehmenden "Gesellschaften". Eine solche ist nämlich weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich, datieren doch die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen vom 7. Januar 2002 (Schreiben der "Post" an die ESTV) oder sind gar undatiert ("Aufteilung der Mehrwertsteuerforderung") und werden von der Beschwerdeführerin selbst als "Entwurf" bezeichnet. Daran ändert angesichts der massgebenden zeitlichen Verhältnisse auch die seinerzeit - deutlich vor der Zustellung der Ergänzungsabrechnung - durch den Bundesrat erfolgte Festlegung der Eröffnungsbilanzen der beiden neuen "Gesellschaften" (vgl. BBl 1996 III 1328 und 1343) nichts (vgl. zur ohnehin bestehenden Problematik bei der Eröffnungsbilanz privatisierter Unternehmen Madeleine Simonek, Massgeblichkeit und Privatisierung, in: IFF Forum für Steuerrecht 2002, S. 3 ff.). Da unter diesen Umständen auch weitere Untersuchungshandlungen des Bundesverwaltungsgerichts zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermöchten, kann die Befragung des in diesem Kontext angebotenen Zeugen unterbleiben (vgl. Moser, a.a.O., Rz. 3.68 sowie
oben E. 6.3) und ist auf die Details der von der Beschwerdeführerin skizzierten anteilmässigen Aufteilung zwischen "Post" und Swisscom AG nicht weiter einzugehen.
8.5 Damit ist die ESTV zu Recht von einer solidarischen Haftung beider aufnehmenden "Gesellschaften" ausgegangen. Auf den von ihr erhobenen Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe sich treuwidrig verhalten, ist damit nicht weiter einzugehen.
9.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden nach Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 8'000.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Beusch Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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