Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2017.25

Beschluss vom 17. Oktober 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Advokat Thierry P. Julliard,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
. VStrR)

Sachverhalt:

A. Anlässlich einer polizeilichen Grosskontrolle hat die Kantonspolizei Basel-Stadt am 14. März 2017 im Restaurant Café B. in Z. wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) diverse Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt (act. 2.4).

B. Mit Verfügung vom 18. April 2017 beschlagnahmte die zuständige Untersuchungsbeamtin der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) drei Laptops, ein Tablet der Marke Samsung sowie Bargeld in Höhe von total Fr. 66‘402.10 und Euro 13‘375.--. Bezüglich eines USB-Sticks und der Vermögenswerte in Höhe von Fr. 27‘137.90 wurde die Sicherstellung aufgehoben (act. 1.1).

C. Gegen die Verfügung vom 18. April 2017 erhob A. mit Eingabe vom 24. April 2017 beim Direktor der ESBK Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1):

„1. Es sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK anzuweisen, folgende Gegenstände und Vermögenswerte aus der Beschlagnahme zu entlassen:

- Tablet, Marke Samsung, Farbe weiss […]

- Laptop, Marke Lenovo, Farbe schwarz […]

- Laptop, Marke Lenovo, Farbe schwarz […]

- Laptop, Marke Acer, Farbe schwarz […]

- Bargeld in der Höhe von CHF 3‘090.00 (aus Serviceportemonnaie)

- Bargeld in der Höhe von CHF 36‘312.10 (aus Tresor)

- Bargeld in der Höhe von Euro 13‘375.00 (aus Tresor)

2. Es seien sämtliche Verfahrenskosten der ESBK aufzuerlegen. Im Übrigen sei die ESBK zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.“

D. Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde samt seiner Beschwerdeantwort vom 28. April 2017, in welcher er die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 2). Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 liess sich A. zur Beschwerdeantwort des Direktors der ESBK vernehmen (act. 8). Der Direktor der ESBK verzichtete mit Schreiben vom 26. Juni 2017 auf eine Stellungnahme (act. 10).

E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG gelangt das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung (Art. 57 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
Satz 1 SBG). Dabei ist die verfolgende Behörde das Sekretariat der ESBK und die urteilende Behörde ist die Kommission (Art. 57 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
Satz 2 SBG). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen.

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR).

1.3 Die Beschlagnahmeverfügung vom 18. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer am 19. April 2017 zugestellt (act. 1.3). Die beim Direktor der Beschwerdegegnerin am 24. April 2017 eingereichte Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht (vgl. Art. 31 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 31 - 1 Für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis gelten die Artikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196837 sinngemäss.
1    Für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis gelten die Artikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196837 sinngemäss.
2    Die Fristen im gerichtlichen Verfahren richten sich nach der StPO38.39
VStrR i.V.m. Art. 90 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.38
StPO). Die Weiterleitung der Beschwerde samt der Stellungnahme seitens des Direktors der Beschwerdegegnerin erfolgte ebenfalls fristgerecht (act. 2).

2.

2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR). Dies bedeutet im Sinne der Rechtsprechung, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2016.17 vom 13. Dezember 2016, E. 1.3; BV.2015.2 vom 2. September 2015, E. 2.2; BV.2008.14 und BV.2008.15 vom 30. Januar 2009, E. 1.4).

2.2

2.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass das Internetcafé B. von der C. GmbH geführt wird (act. 8.4 und 8.7, Beilage 7a), wobei der Beschwerdeführer der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH ist (vgl. online Handelsregisterauszug, […], besucht am 12. Oktober 2017). Der Beschwerdeführer macht nicht explizit geltend, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte und elektronischen Geräte in seinem Eigentum oder Besitz stünden. Die Beschwerdegegnerin äussert sich zur Aktivlegitimation des Beschwerdeführers nicht.

2.2.2 Die elektronischen Geräte, auf denen mutmasslich illegale Glücksspiele gespielt worden sein sollen, wurden in den Räumlichkeiten des Internetcafés B. sichergestellt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte in der Stellungnahme vom 16. März 2017 aus, die sichergestellten elektronischen Geräte seien Arbeitsgeräte, welche für den Betrieb der C. GmbH als Internetcafé unerlässlich seien und deren Wegnahme für diese einen empfindlichen Einnahmeverlust bedeute (act. 2.6, S. 2). Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Geräte im Eigentum bzw. Besitz der C. GmbH stehen. Dasselbe gilt in Bezug auf das beschlagnahmte Bargeld. Diesbezüglich führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, es handle sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um sämtliche Barmittel der C. GmbH sowie um Mietzinseinnahmen, welche sie für Dritte aufbewahrt habe (act. 8, S. 7). Durch die Wegnahme der Einnahmen aus Mieten, Zigarettenverkäufen, Swisslos-Verkäufen sowie aus dem Restaurant/Barbetrieb werde der C. GmbH das Betriebskapital entzogen (act. 2.6, S. 2). Dass sich die C. GmbH als Eigentümerin bzw. Besitzerin der sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte betrachtet, geht aus ihrem Antrag auf Rückerstattung vom 15. März 2017 hervor, worin sie – nebst der D. AG und E. – um die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte ersuchte (act. 2.6, Beilage 6a). Ebenso hat die C. GmbH im Schreiben vom 15. März 2017 bestätigt, dass sie die Einnahmen aus den Internet Stationen in Höhe von ca. Fr. 6‘500.-- im Tresor aufbewahrt habe und dass der gesamte Umsatz gemäss X2 Quittungen Fr. 31‘770.-- betrage (act. 2.6, Beilage 6b). Des Weiteren gaben E., die D. AG und F. GmbH im Schreiben vom 15. März 2017 an, dass sich unter den beschlagnahmten Vermögenswerten Mietzinseinnahmen befänden, welche sie der C. GmbH zur Aufbewahrung im Tresor übergeben hätten (act. 2.6, Beilage 6d-6g). In diesem Sinne äusserte sich auch der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei, als er ausführte, dass es sich beim Bargeld im Tresor um Einnahmen aus dem Lokal und Mieten handle (act. 2.4, S. 4). Daher ist davon auszugehen, dass die sichergestellten Gelder nicht dem Beschwerdeführer persönlich zustanden. Zu diesem Schluss kam offenbar auch die Beschwerdegegnerin,
weshalb sie die Herausgabe des zunächst sichergestellten Bargeldes in Höhe von Fr. 27‘137.90 mit Verfügung vom 18. April 2017 an die C. GmbH verfügte (act. 1.1, S. 4).

2.3 Das oben Darlegte spricht dafür, dass es dem Beschwerdeführer für die vorliegende Beschwerde an der Aktivlegitimation fehlt. Allerdings kann diese Frage offen bleiben, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

3.

3.1 Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen sowie Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein könnten, sind im Verwaltungsstrafverfahren mit Beschlag zu belegen (Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
und b VStrR). Welche Vermögenswerte der Einziehung unterliegen, ergibt sich aus Art. 69 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
. StGB (vgl. Art. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
VStrR).

3.2 Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
-d StPO). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint.

3.3 Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; er muss sich aber im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013, E. 4.1; je m.w.H.).

4.

4.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
SBG wird mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 500‘000.-- bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
SBG).

4.2 Die in der angefochtenen Verfügung sowie in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin enthaltene Darstellung des Gegenstands der Strafuntersuchung genügt ohne Weiteres zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich des untersuchten Tatbestandes.

Aus dem Polizeirapport vom 15. März 2017 geht hervor, dass die Polizei anlässlich der Grosskontrolle im Restaurant Café B. eine männliche Person angetroffen habe, die an einem Laptop dem Glückspiel nachgegangen sei. Diese sei polizeilich vor Ort befragt worden und habe zu Protokoll gegeben, dass sie das Spiel „Magic of the Ring“ spiele. Weiter gab der Befragte an, der Frau, die im Service arbeite, CHF 10.-- bezahlt zu haben und diese habe das Geld ins Serviceportemonnaie gesteckt (act. 2.4, Beilage 4a). Die vor Ort polizeilich befragte Serviceangestellte hat unter anderem zu Protokoll gegeben, dass im Lokal seit ihrem Arbeitsbeginn vor zwei Wochen Geräte mit Walzenspielen angeboten würden. Es kämen jeden Tag Leute, um an den Geräten zu spielen und sie habe von diesen maximal CHF 500.-- pro Tag erhalten. Mit dem Tablet, welches auf dem Bartresen liege, werde der gewünschte Betrag aufgeladen und sie lege das Geld in das Serviceportemonnaie. Das ganze Geld im Portemonnaie stamme von den Einsätzen. Wenn jemand gewinne, zahle sie den Gewinn mit dem Geld aus dem Portemonnaie aus (act. 2.4, Beilage 4a und 4c).

4.3 Die Polizei hat auf den beschlagnahmten Geräten Spiele dokumentiert, darunter auch das Spiel „Magic of the Ring“ (act. 2.5, Beilage 5, S. 20 ff.). In diesem Zusammenhang kann auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten rechtskräftigen Qualifikationsverfügungen Nr. 1, 2 und 3 verwiesen werden, worin die Beschwerdegegnerin unter anderem das Spiel „Magic of the Ring“ als Glücksspiel i.S.v. Art. 3 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
SBG qualifiziert hat (act. 2.10 bis 2.12). Die Tatsache, dass Kunden des Internetcafés Beträge im unteren Rahmen eingesetzt haben sollen (act. 2.4, S. 2), vermag an der Qualifikation des Spiels „Magic of the Ring“ als ein Glücksspiel nichts zu ändern. Dass Glücksspiele mit einem gewissen Verlustrisiko für den Anbieter verbunden sind, versteht sich von selbst und braucht nicht näher ausgeführt zu werden.

4.4 Des Weiteren ist dem Polizeibericht vom 15. März 2017 zu entnehmen, dass die Serviceangestellte auf dem Tablet einen Code eingegeben und den Polizeibeamten demonstriert habe, wie die darin aufgelisteten vier Stationen mit Bezeichnung 4 bis 7 mit den von den Kunden einbezahlten Beträgen aufgeladen werden konnten. Dem Polizeirapport vom 15. März 2017 kann weiter entnommen werden, dass nach dem Einloggen Spieleinsätze von 10, 20, 50, 100, 200 usw. zur Auswahl gestanden hätten, die auf ein Konto bzw. mehrere Unterkonti aufgeladen werden konnten (act. 2.4, Beilage 4a bis 4d; act. 2.5, S. 24 ff.). Nachdem auf den Laptops erst mit Eingabe eines Codes und mittels Aufladen eines Geldbetrages auf ein bestimmtes Konto gespielt werden konnte, kann von einem öffentlichen Zugang zu den Spielen, der ohne Wissen des Beschwerdeführers erfolgte (act. 1, S. 3 f., 7), keine Rede sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stösst daher ins Leere.

Gestützt auf die Aussage der Serviceangestellten ist davon auszugehen, dass es sich bei den von ihr ausbezahlten Beträgen nicht um die vom Beschwerdeführer behaupteten Swisslos-Gewinne handelte. Auszahlungen von Swisslos-Gewinnen erwähnte die Serviceangestellten gegenüber der Polizei nicht (act. 2.4, Beilage 4c). Vielmehr gab sie an, dass sie das Geld in das Portemonnaie lege und nichts aufschreibe (act. 2.4, Beilage 4c, S. 4). Aus den vorliegenden Akten geht jedoch hervor, dass die C. GmbH die Swisslos-Einnahmen dokumentiert hatte (act. 2.6, Beilage 6h), die im Übrigen von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. April 2017 aus der Sicherstellung entlassen wurden (act. 1.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen sich dem Protokoll weder Widersprüche noch Hinweise entnehmen, die auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Polizei und der Befragten schliessen lassen. Fragen, welche die Serviceangestellte zu beantworten hatte, waren leicht verständlich und die dazugehörigen Antworten sind stimmig. Da die Serviceangestellte in einem öffentlichen Café arbeitet, das gemäss den eingereichten Buchhaltungsbelegen gut frequentiert wird, reichen ihre Deutschkenntnisse für die Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit offensichtlich aus. Nachdem der Beschwerdeführer Missverständnisse im Einvernahmeprotokoll erwähnt, ohne diese jedoch zu benennen und zu belegen, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Nach dem Ausgeführten liegt der Schluss nahe, dass das Tablet unter anderem dem Aufbuchen von Krediten für Glücksspiele gedient hat und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, zur Freischaltung von Internet-Benützungszeit. Daran vermag auch der an den Internetstationen angebrachte Hinweis auf einen Haftungsausschluss seitens des Internetcafés (act. 8, Beilage 1a und 1b), nichts zu ändern. Angemerkt sei, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Schriftenwechsels nicht mehr bestritt, dass im Internetcafé B. die Möglichkeit bestand, Kredite zu Spielzwecken zu laden (act. 8, S. 4). Indes behauptete er nunmehr, es handle sich dabei um Unterhaltungsspiele und keine Glücksspiele. Dabei verkennt er, dass die Frage, ob auf den beschlagnahmten Geräten tatsächlich illegale Glücksspiele gespielt wurden, nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu beantworten ist.

4.5

4.5.1 Die Polizei hat anlässlich der Kontrolle vom 14. März 2017 Bargeld von insgesamt Fr. 91‘440.-- und Euro 13’355.-- sichergestellt. Indes wurde der Beschwerdegegnerin von der Polizei total Fr. 93‘540.-- und Euro 13‘375.-- überwiesen (act. 1.1). Worauf diese Differenzen zurückzuführen sind, wurde von der Kantonspolizei in ihrem Nachtrag vom 23. März und 4. April 2017 nachvollziehbar dargelegt (act. 2.4, Beilage 4m und 4n). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Berichtigung der sichergestellten Beträge ist daher nicht zu beanstanden.

4.5.2 Wie die Beschwerdegegnerin zurecht einwendet, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich beim Betrag von Fr. 6‘500.-- um Einnahmen von den Internet Stationen als nicht glaubhaft. In Anbetracht dessen, dass heutzutage die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung über ein Smartphone mit Internetzugang verfügt, erscheint der vorgenannte Betrag bei einem Stundentarif von Fr. 10.-- (act. 1, S. 3) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 14. März 2017 als zu hoch. Belege, welche die Einnahmen aus Internet Stationen belegen könnten, reichte der Beschwerdeführer nicht ein.

4.5.3 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht auch nicht klar hervor, dass sich unter den beschlagnahmten Vermögenswerten Mietzinseinnahmen befinden, welche E., der D. AG oder der F. GmbH zustünden. E. ist der Vater des Beschwerdeführers, gegen den die Beschwerdegegnerin seit dem Jahr 2013 ebenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das SBG führt (act. 2, S. 9). E. und der Beschwerdeführer sind die einzigen Verwaltungsräte der D. AG. Der einzige Gesellschafter der F. GmbH ist der Beschwerdeführer. Somit wurden die eingereichten Bestätigungen, wonach E., die D. AG und die F. GmbH der C. GmbH Mietzinseinnahmen zur Aufbewahrung übergeben haben sollen, lediglich vom Beschwerdeführer und seinem Vater ausgestellt (act. 2.6, Beilage 6d bis 6g). Daher sind sie nur beschränkt tauglich, die Rechtmässigkeit der beschlagnahmten Gelder zu belegen. Im Übrigen geht aus den eingereichten Bestätigungen nicht hervor, weshalb die vorgenannten Personen die angeblichen Mietzinseinnahmen im Tresor der C. GmbH aufbewahrt haben sollen. Eine plausible Erklärung ist weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Mietvertrag vom 9./12. Februar 2015 liefert hierzu ebenfalls keinen Nachweis. Dieser belegt lediglich, dass die D. AG die Liegenschaft Z. von der G. AG für einen monatlichen Mietzins von Fr. 17‘000.-- gemietet hat (act. 8.9). Weshalb die D. AG im März 2017 einen Mietzins für den Monat März 2017 in Höhe von Fr. 25‘000.-- bei der C. GmbH hinterlegt haben soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Leistung des Mietzinses gemäss Mietvertrag spätestens am Monatsersten zu erfolgen hätte (act. 8.9). Eine Erklärung hierfür wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht beigebracht. Mit der Beschwerdegegnerin ist auch festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Einzahlungsbelege aus der Zeit vor dem 14. März 2017 stammen, wobei die letzte Überweisung für Mietzinsen in der Höhe von Fr. 20‘000.-- am 10. März 2017 erfolgte. Damit ist noch nicht geklärt, weshalb trotz der vier Tage zuvor vorgenommenen Einzahlung am 14. März 2017 im Tresor über Fr. 40‘000.-- sichergestellt werden konnten, wobei deren Herkunft von der Beschwerdegegnerin noch zu klären sein wird.

4.5.4 Aufgrund der übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen kann ebenfalls nicht ohne Weiteres auf die rechtmässige Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte geschlossen werden. Selbst wenn die Einnahmen aus der Konsumation (Fr. 31‘776.10) und den Zigarettenverkäufen (Fr. 7‘823.53) stammen würden, ist deren Beschlagnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht unzulässig. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, kann eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine Einziehung von Ersatzforderungen erfolgen (Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB). Entsprechend können auch Vermögenswerte beschlagnahmt werden, die keine Beziehung zur Straftat aufweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_785/2012 vom 16. Oktober 2013, E. 5 und 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013, E. 6; je m.w.H.). Zwar erwähnt die hier angefochtene Verfügung die Beschlagnahme zwecks Einziehung von Ersatzforderungen nicht ausdrücklich. Indes setzte sich die Beschwerdegegnerin mit dieser Einziehungsvariante im Rahmen der Beschwerdeantwort auseinander und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte hierzu im Rahmen seiner eingereichten Replikschrift Stellung nehmen können. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich.

4.5.5 Ebenso unbegründet ist die sinngemässe Rüge, es gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, ob sich die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. März 2017 auseinandergesetzt habe (act. 1, S. 5). Die Beschwerdegegnerin ging auf die darin vorgebrachten Einwände und die eingereichten Belege ein bzw. prüfte diese. Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten Belegen die legale Herkunft lediglich eines Teils der sichergestellten Vermögenswerte zu belegen vermochte, die sie in der Folge aus der Sicherstellung auch entliess (act. 1.1, S. 4). Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

4.6 Da sich die Untersuchung erst im Anfangsstadium befindet, steht derzeit nicht fest, ob und seit wann im Internetcafé B. illegale Glücksspiele angeboten wurden. Entsprechend lässt sich die Höhe der Gelder, die allenfalls der Einziehung unterliegen würden, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestimmen. Angesichts des Verfahrensstandes ist eine mildere Massnahme zur Verhinderung einer Vereitelung der späteren Einziehung sowie zur Sicherung von Beweismitteln nicht ersichtlich (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2008.14 und BV.2008.15 vom 30. Januar 2009, E. 2.3). Die angeordnete Beschlagnahme ist als verhältnismässig zu werten.

4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin angenommene hinreichende Verdacht, dass im Internetcafé B. illegale Glücksspiele organisiert oder gewerbsmässig betrieben worden seien, nicht zu beanstanden ist. Die gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
und lit. b VStrR angeordnete Beschlagnahme verletzt kein Bundesrecht.

5. Die Beschwerde erweist sich in all ihren Punkten als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 18. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Thierry P. Julliard

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).