Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 534/2013

Urteil vom 17. Oktober 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, Amtsleitung, Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ausbildung (Stipendien),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 30. April 2013.

Sachverhalt:

A.

X.________, geboren 1992, ersuchte am 23./24. März 2009 gemeinsam mit seiner Mutter, Y.________, um Stipendien für seine gymnasiale Ausbildung an den - privaten - Juventus-Schulen Zürich für das Ausbildungsjahr 2009/2010. Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) wies das Gesuch am 27. April 2009 ab mit der Begründung, die Juventus-Schulen würden lediglich auf einen anerkannten Abschluss vorbereiten, nicht aber einen solchen selber anbieten. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess das AJB am 17. September 2009 gut und sprach ein Stipendium von Fr. 18'000.-- "für dieses eine vorliegende Ausbildungsjahr" zu. Der Einsprecher wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er sich ab dem folgenden Ausbildungsjahr an der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (KME) einschreiben könne und ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen für die Ausbildung an den Juventus-Schulen nicht mehr erfüllt seien.

B.

Am 1. Februar 2010 teilten die Juventus-Schulen X.________ mit, dass er die Bedingungen für eine Promotion nicht erfülle. X.________ wechselte in der Folge per 22. März 2010 an die - ebenfalls private - Mittelschule Dr. Buchmann, um seine gymnasiale Ausbildung fortzusetzen. Das AJB erfuhr vom Schulwechsel aufgrund des am 16./18. August 2010 eingereichten Gesuchs um Stipendien für das Ausbildungsjahr 2010/2011. Es forderte daraufhin mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 für die Monate März bis Juli 2010 Fr. 7'500.-- zurück; gleichentags wies es das Gesuch um Beiträge für den Besuch der Mittelschule Dr. Buchmann für das Ausbildungsjahr 2010/2011 ab. Mit Einspracheentscheid vom 10. März 2011 bestätigte es die genannten Verfügungen.

C.

Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich wies einen dagegen erhobenen Rekurs am 5. November 2012 ab, wobei es X.________ die unentgeltliche Prozessführung bewilligte, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung aber abwies.

D.

Am 7. Dezember 2012 gelangten X.________ und Y.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Ausbildung von X.________ an der Mittelschule Dr. Buchmann sei als beitragsberechtigt anzuerkennen und es sei ihm für das Schuljahr 2010/2011 ein Ausbildungsbeitrag zuzusprechen; auf eine Rückforderung des Beitrags für das Schuljahr 2009/2010 sei zu verzichten; eventuell sei die Rückerstattung zu erlassen; ebenso sei auf eine solidarische Haftung der beiden Beschwerdeführenden zu verzichten. Zudem beantragten X.________ und Y.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung rückwirkend ab 14. Dezember 2010, eventualiter für das Beschwerdeverfahren; subeventualiter sei ihnen eine Entschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren, subsubeventualiter nur für das Beschwerdeverfahren auszurichten.
Mit Urteil vom 30. April 2013 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Gleichzeitig wies es auch die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

E.

Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Verwaltungsgericht und das AJB verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), und der Beschwerdeführer ist dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nur ausnahmsweise, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, scheint fraglich, kann aber mit Blick auf das Ergebnis offenbleiben.

1.3. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung des Bundesrechts und des Völkerrechts (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b sowie Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung kantonalen Rechts kann abgesehen von den Fällen der Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte oder kantonaler Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG) nicht als solche gerügt werden; zulässig ist nur die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts führe zu einer Bundesrechtsverletzung, namentlich indem kantonales Recht willkürlich angewendet wurde (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149). Die Verletzung von Grundrechten - mit Einschluss des Willkürverbots - und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf entsprechende Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), indem die Vorinstanz auf den Antrag, die in der Verfügung festgestellte Solidarhaftung aufzuheben, kommentarlos nicht eingetreten sei. Er rügt sodann eine Verletzung von Art. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
1    Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2    Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
i.V.m. Art. 328 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB: Die in § 67 Abs. 2 der kantonalen Stipendienverordnung vom 15. September 2004 (StipV) vorgesehene Solidarhaftung sei bundesrechtswidrig.

2.2. Die Vorinstanz hat im Dispositiv ihres Entscheids die Beschwerde abgewiesen, "soweit darauf eingetreten wird". Das teilweise Nichteintreten bezog sich - wie aus E. 1.3 des angefochtenen Entscheids hervorgeht - nur auf den Antrag, die Rückerstattung sei zu erlassen; auf die übrigen Anträge ist die Vorinstanz eingetreten.

2.3. In der Sache hat die Vorinstanz in E. 5.1 des angefochtenen Entscheids die gesetzliche Regelung dargelegt, welche eine Solidarhaft vorsieht; in E. 5.2.3 hat sie dargelegt, (auch) die Solidarhaft habe eine genügende gesetzliche Grundlage. Das genügt als Begründung, zumal kein Grund ersichtlich ist, um diese gesetzliche Regelung nicht anzuwenden. Die Kritik des Beschwerdeführers, das Bundeszivilrecht (Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB) regle abschliessend, ob ein Kind zur Begleichung einer Forderung gegen die Mutter verpflichtet werde, ist offensichtlich unbegründet. Die Solidarhaftung in Bezug auf öffentlich-rechtliche Forderungen wird ungeachtet des Bundeszivilrechts durch das öffentliche Recht geregelt (Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
ZGB; BGE 122 I 139 E. 4b S. 146; 108 II 490; Urteil 2P.201/2005 vom 13. Januar 2006 E. 4.1). Es ist auch das (kantonale) öffentliche Recht, welches die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen regelt (Urteil 8C 254/2011 vom 7. Juli 2011 E. 6.3; 2P.36/1998 vom 16. November 1998 E. 2b). Dasselbe muss für die Rückerstattung öffentlich-rechtlicher Stipendien gelten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung durch überlange Verfahrensdauer. Sodann habe er vor der Vorinstanz "indirekt" ein Schadenersatzbegehren gestellt; die Vorinstanz, die offenbar von einer Rechtsverzögerung ausgehe, habe darüber nicht entschieden und damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen.

3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, als Folge einer überlangen Verfahrensdauer falle die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots oder eine Geldleistung als Schadenersatz oder Genugtuung in Betracht. Die Beschwerde, welche die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlange, gehe deshalb ins Leere.

3.3. Auch wenn eine Rechtsverzögerung vorliegt, kann dies nicht einfach zur Folge haben, dass das Beschwerdebegehren gutgeheissen wird (BGE 129 V 411 E. 3.4 S. 421). Stattdessen können allenfalls Schadenersatzansprüche in Frage kommen (107 Ib 160 E. 3 S. 164), jedoch nur, wenn infolge der Rechtsverzögerung ein Schaden eingetreten ist, der bei rechtzeitiger Erledigung nicht eingetreten wäre (BGE 117 V 351 E. 4 S. 353). Ist die Verweigerung der Ausbildungsbeiträge in der Sache rechtmässig, so liegt allein im Umstand, dass der Entscheid verzögert erging, noch kein Schaden.

3.4. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz einen Ausbildungsbeitrag für das Schuljahr 2010/2011 sowie den Verzicht auf die (teilweise) Rückforderung des Beitrags 2009/2010 beantragt. Darin kann kein Antrag auf Schadenersatz erblickt werden. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er habe in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht dargelegt, dass ihm infolge der Verfahrensdauer ein Schaden entstanden sei. Es ist deshalb - auch abgesehen von Prozess- und Zuständigkeitsfragen - nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht über ein Schadenersatzbegehren hätte entscheiden sollen. Bei dieser Sachlage ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht hat (was das Verwaltungsgericht verneint, der Beschwerdeführer aber behauptet).

4.

4.1. In der Sache hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdegegner habe die Juventus-Schulen nicht als Schule betrachtet, für welche aufgrund von § 8 der Stipendienverordnung Ausbildungsbeiträge ausgerichtet würden. Das AJB habe jedoch den Ausbildungsbeitrag gestützt auf die Ausnahmeregelung von § 9 der Stipendienverordnung zugesprochen; dieser Beitrag sei indessen ausdrücklich für das Ausbildungsjahr 2009/2010 an den Juventus-Schulen bestimmt gewesen. Die Mittelschule Dr. Buchmann, an welche der Beschwerdeführer gewechselt habe, sei ebenfalls nicht beitragsberechtigt im Sinne von § 8 StipV. Diese Regelung sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht diskriminierend, zumal § 9 StipV Ausnahmen vorsähe. Zudem hätte dem Beschwerdeführer offen gestanden, Gesuche um Aufnahmen an ein öffentliches Gymnasium oder die KME zu stellen, was er aber nicht getan habe; die gegenteilige Auskunft der KME (E-Mail vom 17. Mai 2010) könne nicht als Vertrauensgrundlage dienen. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdegegner gestützt auf § 9 Abs. 1 StipV Beiträge für das Ausbildungsjahr 2009/2010 an den Juventus-Schulen zugesprochen; der Beschwerdeführer habe die Ausbildung an diesen Schulen jedoch abgebrochen, weil er aufgrund zu wenig guter
Leistungen nicht promoviert worden sei. Er könne sich daher gemäss § 9 Abs. 2 StipV nicht mehr auf einen besonderen Grund berufen. Seine Situation sei vergleichbar mit einem Schüler, der an einer öffentlichen Mittelschule die Probezeit nicht bestehe; die Weiterführung der Ausbildung an einer Privatschule sei zwar möglich, berechtige aber nicht zu Stipendien. Auch für den Besuch der Mittelschule Dr. Buchmann bestehe daher kein Anspruch mehr. Es brauche auch nicht geprüft zu werden, ob ein Repetitionsjahr an den Juventus-Schulen nicht zu einem Dahinfallen des Anspruchs geführt hätte, da der Beschwerdeführer kein solches absolviert habe. Zudem sei der Anspruch an den Juventus-Schulen für längstens ein Jahr zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe daher auch nicht darauf vertrauen dürfen, die Beiträge eigenmächtig für den Besuch einer anderen Privatschule verwenden zu dürfen.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) : Er habe auf die Auskunft der KME vom 17. Mai 2010 vertrauen können, wonach keine Ausnahmebewilligung für den Besuch der KME erteilt würde. Sodann rügt er, die zürcherische Regelung des Mittelschulzugangs sei diskriminierend (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), weil Personen nach dem vollendeten 17. Altersjahr nicht mehr an eine kantonale Mittelschule aufgenommen würden, und der Zugang an die KME nur Personen offen stehe, die das 18. Altersjahr vollendet und zudem eine Lehre abgeschlossen hätten oder für drei Jahre einer Arbeitstätigkeit nachgegangen seien; Personen in der Altersgruppe zwischen 17 und 18 Jahren würden so ohne sachlichen Grund vom kostenlosen Mittelschulbesuch ausgeschlossen und dadurch diskriminiert. § 8 StipV dürfe daher nicht so ausgelegt werden wie für andere Altersgruppen, nämlich in dem Sinne, dass der Besuch einer privaten Mittelschule ohne Hausmaturität als reine Vorbereitung eines anerkannten Abschlusses betrachtet werde. Ferner sei es rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), den Schulwechsel von den Juventus-Schulen zu der Mittelschule Dr. Buchmann mit dem Nichtbestehen der Probezeit zu vergleichen. Die Fortführung der Ausbildung an dieser
Schule sei nicht anders als ein Repetitionsjahr zu beurteilen, für welches nach § 21 Abs. 1 StipV ebenfalls Beiträge ausgerichtet würden. Schliesslich rügt er, die Auflage, nach einem Jahr in die KME zu wechseln, verstosse gegen Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), da eine solche Aufnahme gar nicht möglich sei; er habe im Vertrauen auf seine materielle Stipendienberechtigung die Ausbildung an der Mittelschule Dr. Buchmann fortgesetzt.

4.3. Es ist unklar, was der Beschwerdeführer aus der Auskunft der KME vom 17. Mai 2010 ableiten möchte. Der Wechsel von den Juventus-Schulen zur Mittelschule Dr. Buchmann erfolgte bereits vorher und kann durch diese Auskunft nicht beeinflusst worden sein. Für den Rest des Schuljahres 2009/2010 ist diese Auskunft von vornherein nicht relevant. Für das Jahr 2010/2011 konnte der Beschwerdeführer sodann angesichts der ausdrücklich auf ein Jahr befristeten Stipendienzusage nicht in guten Treuen gestützt auf die Auskunft der KME davon ausgehen, dass das Stipendium für eine private Schule ohne Weiteres verlängert würde. Eine Vertrauensgrundlage entfällt schon deshalb, weil die KME offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636), über Stipendien zu befinden. Ob die Auskunft auch inhaltlich erkennbar falsch ist, wie die Vorinstanz annimmt, ist dabei nicht erheblich. Aus dem Anspruch auf Vertrauensschutz (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) kann der Beschwerdeführer daher nichts für sich ableiten.

4.4. Sodann kann die zürcherische Regelung, welche für die Stipendienberechtigung auf den Normalausbildungsgang abstellt, auch nicht als diskriminierend betrachtet werden, zumal sie mit § 9 StipV eine Grundlage enthält, um Sonderfällen gerecht zu werden. Der Beschwerdeführer ist denn auch aufgrund seiner persönlichen Umstände in den Genuss dieser Sonderregelung gekommen und hat Stipendien zugesprochen erhalten für ein Ausbildungsjahr an einer Schule, die normalerweise nicht stipendienberechtigt wäre. Ob nach einem erfolgreichen Bestehen dieses Ausbildungsjahres ein Wechsel an eine öffentliche Mittelschule oder an die KME möglich gewesen wäre, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4.5. Entscheidend für die Vorinstanz ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Ausbildungsjahr, für welches er die Beiträge zugesprochen erhielt, abgebrochen hat, weil er wegen ungenügender Leistungen nicht promoviert wurde. Das Verwaltungsgericht erwog, damit habe er die Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 StipV nicht mehr erfüllt. Die Situation sei mit derjenigen vergleichbar, in welcher ein Schüler einer öffentlichen Mittelschule die Probezeit nicht bestehe; auch in diesem Fall könne die Ausbildung zwar an einer Privatschule fortgesetzt werden, aber ohne Stipendienberechtigung (vgl. vorne E. 4.1).

4.5.1. Dass der Beschwerdeführer die Ausbildung an den Juventus-Schulen wegen ungenügender Leistungen abgebrochen hat, ist eine Sachverhaltsfeststellung. Der blosse Hinweis, die Nichtpromotion sei aus verschiedenen Gründen mangelhaft gewesen, macht diese Feststellung nicht offensichtlich unrichtig, so dass sie für das Bundesgericht verbindlich ist (E. 1.4).

4.5.2. Bei dieser Sachlage ist es naheliegend, die Situation des Beschwerdeführers (Wechsel von einer ausnahmsweise als stipendienberechtigt anerkannten privaten Ausbildung zu einer anderen privaten Ausbildung) mit dem Wechsel von einer öffentlichen zu einer (nicht stipendienberechtigten) privaten Ausbildung zu vergleichen. Das Argument des Beschwerdeführers, es habe sich einzig die Schule geändert, dringt nicht durch: Aus dem Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich nicht, dass all jene, die an einer Schule die Anforderungen nicht erfüllen, mit gleichbleibender Stipendienberechtigung an einer beliebigen anderen Schule die Ausbildung fortsetzen können. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer auch aus § 21 Abs. 1 StipV nichts für sich ableiten: Diese Bestimmung bezieht sich auf die Repetition eines Schuljahres im Rahmen einer mehrjährigen stipendienberechtigten Ausbildung (vgl. § 21 Abs. 2 StipV) und kann auf die einjährige vorbereitende Ausbildung an den Juventus-Schulen nicht angewendet werden.

4.6. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung davon ausgehen, dass für die Monate März-Juli 2010 sowie für das Ausbildungsjahr 2010/2011 kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge besteht. Damit steht auch fest, dass die dem Beschwerdeführer bereits ausbezahlten Beiträge für die Monate März-Juli 2010 zu Unrecht erfolgten.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Rückforderung der Beiträge für die Monate März-Juli 2010. Dies verletze die Wirtschaftsfreiheit (womit sich die Vorinstanz unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auseinandergesetzt habe) und die Eigentumsfreiheit und habe im kantonalen Recht keine genügende formellgesetzliche Grundlage; wollte man die Rückforderung aus Art. 62 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
. OR ableiten, so wäre sie nur insoweit statthaft, als noch eine Bereicherung vorhanden sei, was die Vorinstanz nicht abgeklärt habe.

5.2. Die Wirtschaftsfreiheit gibt abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen keinen Anspruch auf staatliche Leistungen (BGE 130 I 26 E. 4.1 S. 40) und kann daher durch die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen von vornherein nicht verletzt sein, was dermassen klar auf der Hand liegt, dass sich die Vorinstanz nicht damit auseinanderzusetzen brauchte.

5.3. Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlage für die Rückforderung in den § 65 ff. StipV erblickt und erwogen, das Bildungsgesetz enthalte dafür eine hinreichende gesetzliche Delegationsnorm und sehe auch eine Rückforderung vor. Ob diese formellgesetzliche Grundlage genügt, was der Beschwerdeführer bestreitet, kann offen bleiben, denn die Rückforderung ungerechtfertigt erbrachter Leistungen ist gemäss Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts, der entweder aufgrund spezialgesetzlicher Regelung oder in analoger Anwendung von Art. 62 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
. OR gilt (BGE 138 V 426 E. 5.1 S. 430 f.; 135 II 274 E. 3.1 S. 276; 130 V 414 E. 3 S. 417 f.; 124 II 570 E. 4b S. 578; Urteile 2C 114/2011 vom 26. August 2011 E. 2.1 und 1C 250/2010 vom 26. August 2010 E. 3.2).

5.4. Soweit die Grundlage für die Rückforderung in den Art. 62 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
. OR erblickt wird, muss diese Regelung integral angewendet werden (BGE 130 V 414 E. 3.2 S. 418 mit Hinweisen), somit mit Einschluss der Bestimmung von Art. 64
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 64 - Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
OR, wonach die Rückerstattung grundsätzlich insoweit nicht mehr gefordert werden kann, als der Empfänger nachweisbar nicht mehr bereichert wird. Das hilft dem Beschwerdeführer jedoch nicht: Denn bereichert ist auch, wer die zu Unrecht erhaltene Leistung zur Bezahlung von Schulden oder für seinen Lebensunterhalt verwendet hat (BGE 124 III 62 nicht publ. E. 3a; 102 V 91 E. III. 2 S. 100; 71 II 147 E. 6; Urteil 4C.264/1993 vom 23. Dezember 1993 E. 5a; vgl. auch Benoît Chappuis, in Commentaire Romand, Code des obligations I, 2. Auflage 2012, N. 23 und 26 zu Art. 64
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 64 - Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
OR). Der Beschwerdeführer macht selber geltend, das Stipendium sei bestimmungsgemäss verwendet worden, also für Lebensunterhalt und Ausbildung (vgl. § 27 StipV). Die Rüge, die Rückforderung greife in das Existenzminimum ein, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, da gemäss Feststellungen der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungsurteils ein Erlassgesuch gestellt werden kann und im Übrigen das Existenzminimum so oder anders im
Vollstreckungsstadium durch Art. 92 f
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
. SchKG gewahrt bleibt.

6.

Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im kantonalen Verfahren. Da sich diese nach kantonalem Recht oder nach Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) richtet, gilt dafür das Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang einzig eine Verletzung von Treu und Glauben geltend: Es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz einerseits darauf abstelle, für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sei der Mangel in der Auskunft der KME erkennbar gewesen, andererseits aber die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung verneine. Indessen ist die Erkennbarkeit des inhaltlichen Mangels der Auskunft nicht ausschlaggebend (vorne E. 4.3). Dass die Verfügung vom 17. September 2010 die Stipendien ausdrücklich auf ein Jahr befristete, war jedenfalls auch ohne anwaltliche Vertretung klar erkennbar. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher nicht treuwidrig.

7.

Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht muss abgewiesen werden, da die Beschwerde als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staat Zürich (Amt für Jugend und Berufsberatung) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein