Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6230/2016

Urteil vom 17. Dezember 2019

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Richter Francesco Brentani,
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser;

Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

X._______,

Parteien vertreten durchDr. André Terlinden, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Vorinstanz.

Gegenstand Unerlaubte Emissionshaustätigkeit /
Unterlassungsanweisung / Publikation / Einstellung.

Sachverhalt:

A.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Januar 2016 verbot die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) der Y._______ AG und der Z.______ AG, ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtliche Tätigkeit auszuüben oder in irgendeiner Form Aktien öffentlich anzubieten respektive Werbung zu betreiben. Insbesondere untersagte sie der Y._______ AG jegliche Tätigkeit als Emissionshaus sowie der Z.______ AG die Tätigkeit als Vertretung einer ausländischen Bank in der Schweiz. Zudem setzte sie die U._______ AG als Untersuchungsbeauftragte ein, um den aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären und die angeordneten Massnahmen umzusetzen. Mit provisorischer Verfügung vom 10. März 2016 bestätigte die FINMA die superprovisorischen Anordnungen.

B.
Mit Schreiben vom 8. April 2016 zeigte die FINMA X._______, dem einzigen damals im Handelsregister eingetragenen Mitglied des Verwaltungsrats der Z.______ AG, und A._______, dem einzigen Mitglied des Verwaltungsrats der Y._______ AG und Geschäftsführer der Z.______ AG wie auch der Y._______ AG, persönlich an, dass gegen sie, wie zuvor bereits gegen die beiden Gesellschaften, ein Enforcementverfahren eröffnet wurde. Ebenfalls räumte sie ihnen die Gelegenheit ein, zum Untersuchungsbericht der Untersuchungsbeauftragten vom 16. März 2016 Stellung zu nehmen, wovon die Parteien in der Folge Gebrauch machten.

C.
Mit Verfügung vom 8. September 2016 stellte die FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) das Verfahren gegen die Z.______ AG und gegen X.______ ein (Dispositiv-Ziffer 2). In dieser Hinsicht führte die Vorinstanz aus, die durchgeführte Untersuchung habe keine Elemente hervorgebracht, anhand derer auf eine unerlaubte Tätigkeit der Z.______ AG in der Schweiz geschlossen oder belegt werden könne, dass X.______ in die unerlaubte Emissionshaustätigkeit der Y._______ AG involviert gewesen sei.

Ebenfalls stellte sie in der Verfügung fest, dass die Y._______ AG ohne Bewilligung gewerbsmässigen Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Als Haupttätigkeit habe sie zwischen 2012 und 2015 zumindest 918'200 Aktien der Z.______ AG an insgesamt 35 Investoren mit Hilfe von Vermittlern vertrieben und dadurch Erträge von rund Fr. 2.5 Mio. erzielt. Weiter hielt sie fest, dass A._______ aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit ebenfalls eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen begangen habe. Die Vorinstanz verfügte die Auflösung der Y._______ AG und ordnete ihre Liquidation auf dem Weg des Konkurses an. A._______ wies sie unter Strafandrohung bei Widerhandlung an, eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung, ebenso wie die entsprechende Werbung in jeglicher Form, zu unterlassen (Dispositiv-Ziffern 12 und 13). Überdies verfügte sie die Publikation der Unterlassungsanweisungen auf ihrer Internetseite für die Dauer von vier Jahren.

Die Kosten für die Untersuchungsbeauftragte von Fr. 80 114.15 (inkl. MwSt.) auferlegte die Vorinstanz der Y._______ AG, der Z.______ AG, A._______ und X.______ unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziffer 22). Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 55 000.- festgesetzt und den genannten Beteiligten ebenfalls unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziffer 23).

D.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 liess X.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

«1.Es sei Ziffer 22 des Dispositivs der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2016 bezüglich des Beschwerdeführers aufzuheben und anzuordnen,

a)dass der Beschwerdeführer keine Untersuchungskosten übernehmen muss und auch nicht solidarisch für die Untersuchungskosten haftet, sowie

b)dass, eventualiter, die solidarische Haftung des Beschwerdeführers aufzuheben und der Anteil der vom Beschwerdeführer zu übernehmenden Untersuchungskosten von der Beschwerdeinstanz festzulegen sei, maximal aber auf Fr. 2'000.-.

2.Es sei Ziffer 23 des Dispositivs der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2016 bezüglich des Beschwerdeführers aufzuheben und anzuordnen, dass

a)der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten übernehmen muss und auch nicht solidarisch für die Verfahrenskosten haftet, sowie

b)dass, eventualiter, die solidarische Haftung des Beschwerdeführers aufzuheben und die Verfahrenskosten für das vorinstanzliche Verfahren von der Beschwerdeinstanz für den Beschwerdeführer separat festzulegen sei, maximal aber auf Fr. 2'000.-.

3.Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verfahrenskosten und die Untersuchungskosten für den Beschwerdeführer separat festzusetzen im Verhältnis zum vom Beschwerdeführer veranlassten Aufwand und unter Berücksichtigung der Verfahrenseinstellung gegen den Beschwerdeführer und der schwerwiegenden Verletzung von Aufsichtsrecht durch die anderen Verfahrensparteien, wobei dem Beschwerdeführer auf jeden Fall keine solidarische Haftung aufzuerlegen sei.

4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, angesichts der Verfahrenschronologie und des Verfahrensausgangs sei unverständlich, dass er Kosten zu übernehmen habe. Das Enforcementverfahren sei nicht durch ihn, sondern ausschliesslich durch die Y._______ AG und die Z.______ AG ausgelöst worden.

Die Anordnung der Solidarhaftung widerspreche offensichtlich dem Grundsatz, dass kein Wertungswiderspruch zwischen Sach- und Kostenentscheid entstehen dürfe, da der Beschwerdeführer kein Aufsichtsrecht verletzt habe. Zudem hätten die Abklärungen der Vorinstanz zweifelsfrei ergeben, dass er (wie die Z.______ AG) für die Tätigkeit der Y._______ AG und von A._______ nicht mitverantwortlich und nicht Teil einer finanzmarktrechtlichen Gruppe sei. Somit fehle es an der Grundvoraussetzung für die Solidarhaftung. Weiter sei das Legalitätsprinzip gemäss Art. 127 bzw. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung verletzt, weil für die solidarische Kostentragung keine formell-gesetzliche Grundlage bestehe. Überdies habe die Vorinstanz einen qualifizierten Ermessensfehler begangen, indem sie die Solidarhaftung ohne Berücksichtigung der fehlenden individuellen Verantwortung angeordnet habe. Des Weiteren verletze der krasse Widerspruch zwischen Sach- und Kostenentscheid das Willkürverbot. Die Kostenauflage widerspreche zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der auferlegten Verfahrens- und Untersuchungskosten. Was die Verfahrenskosten anbelange, sei deren Höhe von Fr. 55'000.- unangemessen. Ebenfalls sei das Äquivalenzprinzip verletzt. Für die Auferlegung von Untersuchungskosten fehle eine Rechtsgrundlage. Der Beschwerdeführer als Organ eines nicht bewilligungspflichtigen Instituts unterstehe nicht der Aufsicht der Vorinstanz und könne nicht zum Kreis der Kostenträger nach Art. 36 Abs. 4 des Finanzmarktgesetzes zählen. Auch erweise sich die Höhe der Untersuchungskosten als unangemessen.

E.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 teilt die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie mit Verfügung vom 26. Januar 2017 die Verfügung vom 8. September 2016 in Bezug auf die Kostenreglung (Dispositiv-Ziffer 22 und 23) teilweise in Wiedererwägung gezogen habe.

Die Kostenregelung hat die Vorinstanz wiedererwägungsweise insofern abgeändert, als sie den Beschwerdeführer von der solidarischen Haftung für die angefallenen Untersuchungs- und Verfahrenskosten ausgenommen und die von ihm zu tragenden Kostenbeträge auf Fr. 3'000.- (Untersuchungskosten) und Fr. 5'000.- (Verfahrenskosten) festgesetzt hat.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen die Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwischen Sachurteil und Kostenfolgen an. Die auferlegten Kostenanteile seien angesichts der Gesamtumstände zudem sachgerecht und verhältnismässig.

F.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalte, und räumte ihm zugleich die Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung ein.

G.
Mit Eingabe vom 16. März 2017 hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde vom 7. Oktober 2016 fest. Zwar habe die Vorinstanz mit ihrer Wiedererwägung seinen Beschwerde-Begehren fast vollumfänglich entsprochen, indem sie die Solidarhaftung aufgehoben und die von ihm zu tragenden Verfahrens- und Untersuchungskosten reduziert habe. Sie sei den Begehren aber nicht umfassend nachgekommen, namentlich in Bezug auf die Parteientschädigung und die ihm nach wie vor zu einem Anteil auferlegten Kosten. Offen seien noch die Rechtsfragen, ob der Beschwerdeführer überhaupt verpflichtet werden könne, Untersuchungskosten zu übernehmen, und ob eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Null gerechtfertigt bzw. der Betrag von Fr. 5 000.- unangemessen sei. Unabhängig von dieser Beurteilung sei er im vorliegenden Beschwerdeverfahren wie eine vollständig obsiegende Partei zu behandeln, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Auch an den rechtlichen Ausführungen der Beschwerde hält der Beschwerdeführer fest.

H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. April 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit sie den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht bereits mit der Wiedererwägung entsprochen habe.

Im Wesentlichen führt sie aus, die Untersuchungskosten seien von den Beaufsichtigten zu tragen. In Analogie zur bundesgerichtlichen Praxis bei negativen Unterstellungsentscheiden gelte die gesetzliche Kostenverteilung auch dann, wenn sich der Anfangsverdacht der Vorinstanz im Laufe des Verfahrens nicht bestätige. Hinsichtlich der Verfahrenskosten sei die Gebührenverordnung ebenfalls eindeutig und seien diejenigen Personen gebührenpflichtig, welche eine Verfügung verursacht oder ein Aufsichtsverfahren veranlasst hätten, auch wenn das Verfahren ohne belastende Verfügung beendet werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat des angefochtenen Entscheids besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.

1.2 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Nachdem die Vorinstanz die Verfügung vom 8. September 2016 zu Gunsten des Beschwerdeführers insofern am 26. Januar 2017 in Wiedererwägung gezogen hat, als sie ihn hinsichtlich der verfügten Untersuchungskosten von gesamthaft Fr. 80 114.15 und Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 55 000.- von der solidarischen Haftung befreit und die ihm auferlegten Kosten auf Fr. 3 000.- (Untersuchungskosten) und Fr. 5 000.- (Verfahrenskosten) festgesetzt hat, sind als verbleibende Streitfragen zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht anteilsmässig Untersuchungs- und Verfahrenskosten auferlegt hat, und, sofern dies der Fall ist, ob die Höhe der ihm auferlegten Kostenanteile zu beanstanden ist.

Soweit die Vorinstanz am 26. Januar 2017 wiedererwägungsweise die Aufhebung der solidarischen Haftung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Gesamtbetrags der Untersuchungs- und Verfahrenskosten angeordnet hat, wurde den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bereits entsprochen. Insoweit besteht kein entsprechendes Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang als zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. Art. 58 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG; Andrea Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG N. 48).

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte ihm die angefallenen Untersuchungskosten zu keinem Teil aufbürden dürfen.

3.1 Die Gesetzesgrundlage von Art. 36 Abs. 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG erlaube es nur, die Kosten beaufsichtigten Instituten aufzuerlegen. Dazu gehörten gemäss ständiger Gerichtspraxis auch unerlaubt tätige Finanzinstitute ohne Bewilligung. Nicht möglich sei eine Kostenauflage jedoch in Durchbrechung des Institutsprinzips gegenüber den Gesellschaftsorganen eines nicht beaufsichtigten Instituts, da sie keine Beaufsichtigten nach Art. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 3 Beaufsichtigte - Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:
a  die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und
b  die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200618, die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen;
c  ...
FINMAG und im Sinne von Art. 36 Abs. 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG seien und die Massnahmen des Untersuchungsbeauftragten nicht gegen sie angeordnet werden könnten. Gestützt auf Art. 36 Abs. 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG bestehe für ihn als ehemaliges Organ eines nicht unterstellten Instituts somit keine Pflicht zur Übernahme der Untersuchungskosten. Es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage zur Kostenauflage.

Weiter rügt der Beschwerdeführer, angesichts der Verfahrenschronologie und des Verfahrensausgangs sei unverständlich, dass er Kosten zu übernehmen habe. Das Enforcementverfahren sei nicht durch ihn, sondern ausschliesslich durch die Y._______ AG und die Z.______ AG ausgelöst worden. Erst durch die unzutreffenden Behauptungen im Untersuchungsbericht habe die Vorinstanz das Verfahren, rund drei Monate nach der Eröffnung, am 8. April 2016 auf ihn ausgeweitet. Somit sei er weder für die Verfahrenseröffnung verantwortlich gewesen noch sei er bis dahin Partei im Verfahren gewesen. Bis zu diesem Datum habe er deshalb auch keine Untersuchungskosten verursacht, insbesondere nicht die Kosten des Untersuchungsberichts vom 16. März 2016. Auch die Argumente der Vorinstanz betreffend sein angebliches, bestrittenes Wissen über das Verhalten der Y._______ AG und A._______ begründe mangels einer Art Garantenstellung für Drittparteien keine Verantwortlichkeit für die Verfahrenseröffnung. Zudem habe er keinen relevanten Zusatzaufwand hinsichtlich des massgeblich bereits erstellten Sachverhalts verursacht.

3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hätten hinreichende Verdachtsmomente für eine unterstellungspflichtige Tätigkeit der Y._______ AG und der Z.______ AG im Rahmen einer Gruppe bestanden. Dabei sei dem Beschwerdeführer als alleinigem Verwaltungsrat der Z.______ AG eine wesentliche Rolle zugekommen. Insbesondere habe ihm die Verantwortung für die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betraute Person, A._______, oblegen. Er hätte Kenntnis haben müssen von den Aktivitäten der Y._______ AG und den festgestellten Verflechtungen zwischen den beiden Gesellschaften, welche im Zusammenhang mit der vermuteten Emissionshaustätigkeit gestanden und zur Verfahrenseröffnung sowie Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten geführt hätten. Analog zur Praxis bei negativen Unterstellungsentscheiden gelte die gesetzliche Kostenverteilung auch dann, wenn sich der Anfangsverdacht im Laufe des Verfahrens nicht bestätige. Entscheidend sei, ob im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein ausreichender Anfangsverdacht bestanden habe. Die Abklärungen zur Rolle des Beschwerdeführers aufgrund seiner Organstellung bei der Z.______ AG hätten einen erheblichen Aufwand generiert.

3.3 Für die Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten (Art. 36 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG) ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht. Es genügt, dass aufgrund der konkreten Umstände und Verdachtsmomente objektive Anhaltspunkte für eine solche sprechen, wobei der Sachverhalt nur durch die Kontrolle vor Ort beziehungsweise durch die Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten mit den entsprechenden Befugnissen abschliessend geklärt werden kann (BGE 137 II 284 E. 4.2.1 und BGE 132 II 382 E. 4.2 je m.H.).

Die Kosten des Untersuchungsbeauftragten sind durch die Beaufsichtigten zu tragen (Art. 36 Abs. 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG). Diese Kostenregelung folgt dem Störer- bzw. Verursacherprinzip und findet auch auf Finanzintermediäre Anwendung, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen bewilligungslos tätig waren (vgl. BGE 137 II 284 E. 4.2.2; Urteil des BVGer B-6749/2014 vom 17. Februar 2016 E. 4.1). Die Pflicht zur Übernahme der Kosten besteht gestützt auf Art. 36 Abs. 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG praxisgemäss auch dann, wenn sich der (hinreichende) Anfangsverdacht der FINMA schliesslich als unbegründet herausstellt (vgl. Urteile des BVGer B-3229/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 2.5; B-5657/2016 / B-5415/2016 vom 5. Juni 2018 E. 9.1, B-422/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 3.3.2; B-6749/2014 vom 17. Februar 2016 E. 4.1, 4.1.3; vgl. auch BGE 132 II 382 E. 5; Urteile des BGer 2A.573/2003 vom 30. Juli 2004 E. 2.5). Dies gilt gemäss der Praxis und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch für eine natürliche Person, wenn sie nach den Umständen des konkreten Einzelfalls einen hinreichend begründeten Verdacht auf eine Verletzung von Aufsichtsrecht gesetzt und entsprechend das Verfahren bzw. die Abklärungen der Aufsichtsbehörde durch ihr Verhalten (mit)veranlasst hat (vgl. etwa Urteil des BVGer B-5688/2016 vom 6. November 2018 E. 7.3).

3.4 Nach der Rechtsprechung kann natürlichen Personen bzw. Gesellschaftsorganen denn auch eine wesentliche, individuelle Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit, die eine oder eine Gruppe von juristischen Personen ausgeübt hat, vorgeworfen werden, wenn sie im Rahmen einer fairen Gesamtsicht als massgeblich an den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten beteiligt bzw. in die entsprechenden Aktivitäten in entscheidender Form involviert erscheinen (vgl. Urteil des BGer 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.3.4 [nicht publ. in BGE 137 II 284] m.w.H.; Urteile des BVGer B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2.1; B-1568/2017 vom 23. Juli 2018 E. 3.1.3; B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 6.1; B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3.6). Entsprechend kann auch Anlass zu aufsichtsrechtlichen Abklärungen in dieser Hinsicht bestehen, wovon die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer ausgegangen ist.

In Fällen, in welchen sich eine wesentliche Mitverantwortung ergibt, entspricht es zudem der Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Betroffenen unter solidarischer Haftung mit allfälligen Untersuchungskosten belastet werden können, da aufgrund ihres Beitrags an die (gesamthaft) bewilligungspflichtige Tätigkeit ein objektiv begründeter Anlass bestand, auch ihre (persönlichen) Aktivitäten näher zu untersuchen (vgl. BGE 135 II 356 E. 6.2.1; Urteil des BGer 2C_324/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 2C_91/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.6.2; Urteile des BVGer B-6749/2014 vom 17. Februar 2016 E. 4.1.3; B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 8.7; B-5657/2016 vom 5. Juni 2018 E. 9.1; B-5688/2016 vom 6. November 2018 E. 7.3).

Rechtfertigt es sich finanzmarktrechtlich, eine Aktivität gruppenweise zu erfassen, ist es rechtsprechungsgemäss zudem konsequent, den einzelnen Mitgliedern der Gruppe auch die entstandenen Kosten solidarisch aufzuerlegen. Andernfalls käme es zu einem ungerechtfertigten Wertungswiderspruch zwischen Sach- und Kostenentscheid (BGE 135 II 356 E. 6.2.1, Urteile des BGer 2C_30/2011 und 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6.1 m.w.H. Urteile des BVGer B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 7.1.2; B-7095/2013 vom 6. August 2014 E. 8.2).

3.4.1 Zu Recht nicht mehr umstritten ist demnach, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit ihrer Wiedererwägung zutreffend von der solidarischen Haftung mit den anderen Verfügungsadressaten hinsichtlich der gesamten Untersuchungs- und Verfahrenskosten befreit hat. Die Vorinstanz hat das Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer eingestellt und ausgeführt, die durchgeführte Untersuchung habe keine Elemente hervorgebracht, anhand derer belegt werden könnte, dass er als Mitglied einer Gruppe bzw. als natürliche Person mit wesentlicher Mitverantwortung in die unerlaubte Emissionshaustätigkeit der Y._______ AG involviert gewesen sei. Im Einklang mit der dargelegten Praxis hat die Vorinstanz die solidarische Haftung des Beschwerdeführers aufgehoben, um einen ungerechtfertigten Wertungswiderspruch zwischen dem Sach- und Kostenentscheid zu verhindern. Die im Verfahren durch die Y._______ AG und A._______ gesamthaft entstandenen Untersuchungs- und Verfahrenskosten konnten ihm nicht solidarisch auferlegt werden (vgl. BGE 135 II 356 E. 6.2.2; Urteile des BVGer B-1568/2017 vom 23. Juli 2018 E. 5; B-5688/2016 vom 6. November 2018 E. 7.3).

3.4.2 Eine anteilsmässige Kostentragung konnte die Vorinstanz dagegen im Rahmen von Art. 36 Abs. 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG im Sinn des Verursacherprinzips auch im Fall einer Verfahrenseinstellung zu Lasten des Beschwerdeführers als natürlicher Person anordnen, zumindest wenn, wie erwähnt, im konkreten Fall ein begründeter Anfangsverdacht hinsichtlich einer individuellen Mitverantwortung an der unbewilligten (Gruppen-)Tätigkeit bestanden hat (E.3.3) und die Höhe des Kostenanteils dem aus dem Anfangsverdacht resultierten Aufwand entspricht. Dies ist vorliegend nach den spezifischen Darlegungen der Vorinstanz in der Wiedererwägungsverfügung und der Vernehmlassung vom 21. April 2017 auch konkret der Fall:

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung als einziges und einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Z.______ AG im Handelsregister eingetragen, wenngleich sich offenbar herausstellte, dass er am 6. November 2015 seine Demission erklärt hatte und seine Stellung im Laufe des Verfahrens umstritten war. Nachvollziehbar weist die Vorinstanz darauf hin, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Organstellung bei der Z.______ AG und auch seinem Erfahrungshintergrund als Rechtsanwalt nach der damaligen Verdachtslage zumindest hätte bekannt sein können, dass die Y._______ AG im Rahmen von fünf Kapitalerhöhungen einen Grossteil der Aktien der Z.______ AG gezeichnet und diese hernach in grossen Mengen an Dritte veräussert hatte. Desgleichen bestanden, wie der superprovisorischen Verfügung vom 14. Januar 2016 zu entnehmen ist, erkennbare Verflechtungen und mögliche finanzielle Verbindungen zwischen den Gesellschaften. Sie verfügten unter anderem über die gleiche Domiziladresse. Es flossen gegenseitige Darlehenszahlungen und Zahlungen unter dem Vermerk «Provision» von den Konten der Z.______ AG an die Y._______ AG, deren Hintergrund noch unklar war. Unter diesen Umständen war durchaus naheliegend, dass der Beschwerdeführer an diesen Vorgängen in seiner Eigenschaft als einziger Verwaltungsrat in relevanter Weise beteiligt war.

In dieser Konstellation durfte ebenfalls berücksichtigt werden, dass nach der Rechtsprechung auch eine natürlichen Person, welche keine prioritäre Rolle innehatte, im dargelegten Sinn (E. 3.4 am Anfang) als wesentlich mitverantwortlich an der unbewilligten Tätigkeit einer juristischen Person oder eine Gruppe von juristischen Personen angesehen werden kann, sofern sie bei einer der in Frage stehenden juristischen Personen Organstellung hatte und um die bewilligungspflichtige Tätigkeit wusste oder wissen musste (Urteile des BVGer B-5688/2016 vom 6. November 2018 E. 4.3 ff.; B-6584/2013 vom 18. Januar 2016 E. 2.4; B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 6.1; B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3.6; B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2.1). Der Beitrag zur finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtigen Tätigkeit als Teil einer Gruppe kann unter Umständen auch darin bestehen, dass die natürliche Person durch eine pflichtwidrige Unterlassung in Bezug auf ihre Pflichten als Organ eine unerlaubte Tätigkeit begünstigt, sofern sie um die bewilligungspflichtige Tätigkeit wusste oder wissen musste (näher BVGE 2018 IV/9 E. 3.3.2; Urteile des BVGer B-5688/2016 E. 4.9; B-6584/2013 E. 2.6; B-6736/2013 E. 5.3.6; B-2943/2013 vom 6. März 2014 E. 4.2.3).

Zwar hat die Untersuchung gemäss den Ausführungen der Vorinstanz keine Belege hinsichtlich einer Beteiligung des Beschwerdeführers an der unerlaubten Emissionshaustätigkeit der Y._______ AG ergeben und sie liess letztlich offen, inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich in die Geschäftsführung der Z.______ AG involviert gewesen sei. Die zu Beginn des Verfahrens vorhandenen Umstände schufen angesichts der dargelegten Konstellation jedoch einen hinreichenden Anfangsverdacht und Anlass, die Rolle des Beschwerdeführers als einzigem Verwaltungsrat mit Blick auf eine allfällige wesentliche Mitverantwortung durch aktives Verhalten oder eine möglicherweise relevante pflichtwidrige Unterlassung hinsichtlich einer unerlaubten (Gruppen-)Tätigkeit der Y._______ AG und/oder der anfänglich verdächtigten Z.______ AG näher zu untersuchen. Es wurden Abklärungen zur Ermittlung des aufsichtsrechtlich relevanten, ihn betreffenden Sachverhalts aufgrund seiner Rolle in der Gesellschaft erforderlich. Somit hat der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat der Z.______ AG im dargelegten Sinn Untersuchungskosten mitveranlasst.

3.4.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt sein Einwand, die Vorinstanz habe das gegen die Gesellschaften geführte Verfahren erst drei Monate nach der Verfahrenseröffnung auf ihn ausgeweitet, weshalb er nicht für die Eröffnung des Verfahrens und die Kosten des zuvor verfassten Untersuchungsberichts verantwortlich sein könne. Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz erst am 8. April 2016 - nachdem der Untersuchungsbericht vom 16. März 2016 bereits erstellt war - die Ausdehnung des bereits gegen die Gesellschaften eröffneten Verfahrens gegen ihn persönlich formell angezeigt hat. Die anfängliche Verfahrenseröffnung nur gegen die juristischen Personen und nur sie betreffende superprovisorische Anordnungen hinsichtlich Untersuchungskosten (Ermöglichung von Kostenvorschüssen durch den Beauftragten) präjudizieren indessen nach der Rechtsprechung die definitive Kostenverteilung bei Verfahrensabschluss nicht und schliessen auch nicht aus, dass diese nach dem Ausgang des gesamten Verfahrens erfolgt (vgl. BGE 135 II 356 E. 6.2.1; Urteil des BVGer B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 7.1).

Gegenstand des vor der Verfahrensanzeige verfassten Untersuchungsberichts und der zugehörigen Beilagen bildete im Übrigen nicht ausschliesslich die Tätigkeit der genannten Gesellschaften, sondern teilweise auch die Frage von Verflechtungen zwischen ihnen und ihren Organen und anderen nahestehenden (auch natürlichen) Personen. Entsprechend äussert sich der Untersuchungsbericht, wenn auch in geringerem Umfang, zur (möglichen) Rolle des Beschwerdeführers mit einem Zwischenfazit zu seiner Stellung in den Gesellschaften sowie zu den persönlichen, finanziellen und organisatorischen Verbindungen mit den involvierten juristischen Personen. Unter anderem ging die Untersuchungsbeauftragte der Frage nach, ob und inwieweit der Beschwerdeführer sein Verwaltungsmandat bei der Z.______ AG treuhänderisch ausgeübt habe, nachdem er der Vorinstanz einen Treuhandvertrag vorgelegt hatte. Auch die Befragung des Beschwerdeführers durch die Untersuchungsbeauftragte am 18. Januar 2016 betraf nicht ausschliesslich die Gesellschaften, sondern teilweise auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu ihnen sowie sein Verhältnis zu A._______, wie aus dem Befragungsprotokoll hervorgeht.

Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass auch nach der Erstellung des Untersuchungsberichts bzw. nach der Anzeige der Verfahrensausdehnung an den Beschwerdeführer weitere Aufwendungen der Untersuchungsbeauftragten aufgrund des begründeten Anfangsverdachts gegen den Beschwerdeführer als natürliche Person entstanden und notwendig waren zur Abklärung, ob das Verfahren gegen ihn eingestellt werden konnte oder nicht: Die Vorinstanz weist plausibel darauf hin, dass sie im Rahmen des Schriftenwechsels aufgrund der Angaben in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der anderen Parteien ergänzende Berichte bei der Untersuchungsbeauftragten einforderte und ihr weitere Anfragen unterbreitete. Insbesondere hat sich die Untersuchungsbeauftragte im ergänzenden Bericht vom 10. Juni 2016 unter anderem mit den teilweise umfangreichen Stellungnahmen (einschliesslich der Beweismittel) des Beschwerdeführers vom 19. April 2016 und vom 20. Mai 2016 befasst und weitere Unterlagen zusammengestellt. Diese Leistungen sind zusammengefasst auch aus der Kostennote der Untersuchungsbeauftragten vom 23. August 2016 ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er zu seinen Eingaben lediglich aufgrund eines falschen Vorgehens der Vorinstanz und der Untersuchungsbeauftragten gezwungen gewesen sei, fehlen angesichts der Akten hinreichende Anhaltspunkte, welche seine Ausführungen als überzeugend erscheinen liessen.

Somit trifft entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, dass er angesichts der Verfahrenschronologie keinen relevanten Untersuchungsaufwand und keine Untersuchungskosten verursacht habe.

3.4.4 Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anteilsmässig Untersuchungskosten auferlegt hat.

Auch ist angesichts der vorstehenden Ausführungen der wiedererwägungsweise festgesetzte Betrag in der Höhe von Fr. 3'000 mit Blick auf den in Bezug auf den Beschwerdeführer angefallenen Aufwand und die Kostennoten der Untersuchungsbeauftragten nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz bewegt sich in dieser Hinsicht im ihr zustehenden Ermessensspielraum. Entsprechend dringt der Beschwerdeführer nicht durch, soweit er eine Reduktion der Untersuchungskosten auf Null bzw. auf maximal Fr. 2'000.- verlangt.

4.
Ebenfalls wendet sich der Beschwerdeführer gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten.

4.1 Die Vorinstanz erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen (Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
Satz 1 FINMAG). Gebührenpflichtig ist auch hier, wer eine Verfügung oder ein Aufsichtsverfahren veranlasst (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 15. Oktober 2015 (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV, SR 956.122). Die gesetzliche Grundlage für die Gebührenpflicht nach Art. 5
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht - 1 Gebührenpflichtig ist, wer:
1    Gebührenpflichtig ist, wer:
a  eine Verfügung veranlasst;
b  ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
bbis  als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird;
c  eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.
2    Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
FINMA-GebV bildet Art. 46a
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.
1    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.
2    Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
a  das Verfahren zur Erhebung von Gebühren;
b  die Höhe der Gebühren;
c  die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
d  die Verjährung von Gebührenforderungen.
3    Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
4    Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010), wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil B-6838/2018 vom 13. September 2019 (E. 4 ff.) in Bezug auf eine natürliche Person ausführlich erläutert hat. Auf diese Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden.

4.2 Veranlassen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht - 1 Gebührenpflichtig ist, wer:
1    Gebührenpflichtig ist, wer:
a  eine Verfügung veranlasst;
b  ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
bbis  als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird;
c  eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.
2    Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
FINMA-GebV ist nicht gleichbedeutend mit einem Verfahrensausgang zu Ungunsten der Verfügungsadressaten. Auch Aufsichtsverfahren, die im Ergebnis wie vorliegend einzustellen sind, können zu einer Kostenpflicht der betroffenen natürlichen Personen führen, sofern diese einen hinreichend begründeten Anlass zum Aufsichtsverfahren gegeben haben (vgl. etwa Urteil B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 10.2; B-488/2018 vom 17. Januar 2019 E. 7; B-3092/2016 vom 25. April 2018 E. 4.1). Auch unter Art. 5 Abs. 1
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht - 1 Gebührenpflichtig ist, wer:
1    Gebührenpflichtig ist, wer:
a  eine Verfügung veranlasst;
b  ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
bbis  als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird;
c  eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.
2    Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
FINMA-GebV gilt, dass nicht jedes Setzen eines Anlasses für eine Kostenauflage ausreicht. Eine Veranlassung liegt nur vor, wenn das Verhalten der Partei einen hinreichend begründeten Anlass dazu gibt, dass ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde als angezeigt erscheint. Wenn im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung keine Anhaltspunkte bestehen, so scheidet eine Kostenauflage aus. Bestehen hingegen hinreichende Anhaltspunkte für Abklärungen, ist unerheblich, ob nachträglich eine Massnahme getroffen oder davon abgesehen wird oder ob das Verfahren aus irgendwelchen Gründen eingestellt wird (vgl. Urteil des BVGer B-6838/2018 vom 13. September 2019 E. 7.5 ff.).

Im vorliegenden Fall kann hinsichtlich der Verfahrenskosten sinngemäss auf die vorstehenden Erwägungen zu den Untersuchungskosten verwiesen werden (E. 3.4.2 f.). Auch in Bezug auf die Verfahrenskosten hat der Beschwerdeführer als einziges und einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied der Z.______ AG selbst hinreichende Anfangsverdachtsmomente dafür gesetzt, seine Rolle hinsichtlich einer allenfalls wesentlichen Mitverantwortung bzw. einer aufsichtsrelevanten pflichtwidrigen Unterlassung in Bezug auf eine unerlaubte (Gruppen-)Tätigkeit der Y._______ AG und der anfänglich verdächtigten Z.______ AG näher zu untersuchen. Auch hier spricht die Verfahrensgeschichte nicht gegen die Kostenauflage. Der Beschwerdeführer hat das Verfahren und die resultierten Verfahrenskosten somit teilweise mitveranlasst.

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihn mit einer anteilsmässigen Kostenfolge belastet hat.

4.3 Für den Fall, dass er mit Verfahrenskosten belastet bleibt, beanstandet der Beschwerdeführer sodann die Höhe des ihm auferlegten Anteils.

4.3.1 Er macht geltend, der Betrag von Fr. 5'000.- sei unangemessen und auf Null bzw. maximal 2'000.- zu reduzieren Zu berücksichtigen sei nur der Zeitaufwand, der in Bezug auf ihn effektiv angefallen sei.

Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Höhe der Verfahrenskosten auf die Wiederwägungsverfügung. Danach hätten sich die Ermittlungen des Sachverhalts und die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaften anspruchsvoll gestaltet. Die Abklärung zur Rolle des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der Organstellung bei der Z.______ AG und der Z.______ Ltd. hätten einen erheblichen Aufwand generiert. Er habe im Rahmen des Enforcementverfahrens diverse Eingaben zu Handen der Vorinstanz eingereicht und damit in erheblichem Mass zur Höhe der angefallenen Kosten beigetragen (Wiedererwägungsverfügung, Rz. 23, 25).

4.3.2 Für die Bemessung der Gebühren der Vorinstanz gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 [FINMA-GebV, SR 956.122]). Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV). Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person Fr. 100.- bis Fr. 500.- (Art. 8 Abs. 4
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV).

4.3.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Leistungserfassungsdokument dargelegt, welche Tätigkeiten während des Verfahrens anfielen und wie viel Zeit die in Frage stehenden Mitarbeiter hierfür effektiv aufwendeten. Am 24. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Partei durch die Vorinstanz einvernommen. In diesem Zusammenhang hat sie den Aufwand für die Vorbereitung der Einvernahme, die Durchführung derselben und die Nachbearbeitung (insbesondere Protokoll) aufgelistet. Darüber hinaus erwuchs ihr Aufwand für die Durchsicht und Verwertung der teilweise umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers und für die Korrespondenz mit seinem Rechtsvertreter. Ebenfalls rechtfertigte es sich, dem Beschwerdeführer einen Teil des Aufwands für die Redaktion der Endverfügung (Einstellung) und das Aktenstudium zu belasten.

Angesichts dieser Leistungen hat die Vorinstanz den Anteil des Beschwerdeführers an den Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums und zudem offensichtlich im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip sowie dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz festgesetzt. Es bestehen ausserdem keine Anzeichen dafür, dass das Verhältnis zur Kostenauflage zu Lasten der anderen Beteiligten, welche unter solidarischen Haftung Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 50'000.- tragen, zu beanstanden wäre.

4.3.4 Die festgesetzte Höhe des dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise auferlegten Kostenanteils ist somit nicht zu beanstanden.

4.4 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verfahrenskosten, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 6
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung - Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200418 (AllgGebV).
FINMA-GebV i.V.m. Art. 13
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 13 Stundung, Herabsetzung und Erlass - Die Verwaltungseinheit kann die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen.
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1] von der Erhebung von Gebühren absehen müssen. Sie habe diesbezüglich ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt. Ein Gebührenerlass sei angesichts des Verfahrensausgangs und des ihm aus dem Verfahren entstandenen Aufwands angemessen.

Die FINMA-GebV verweist in Art. 6
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 6 Auslagen - 1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
1    Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2    Folgende Kosten gelten als Auslagen:
a  Kosten für beigezogene Dritte;
b  Kosten für die Beschaffung von Unterlagen;
c  Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
d  Reise- und Transportkosten.
, soweit sie - wie für den Erlass einer Gebühr - keine besondere Regelung enthält, auf die Bestimmungen der AllgGebV. Nach Art. 13
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 13 Stundung, Herabsetzung und Erlass - Die Verwaltungseinheit kann die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen.
AllgGebV kann die Verwaltungseinheit die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen. Es handelt sich dabei um eine Kann-Norm, die der Behörde einen entsprechenden Ermessensspiel-raum verleiht. Im vorliegenden Fall kann der Vorinstanz indessen keine Ermessensunterschreitung oder Unangemessenheit vorgeworfen werden, weil sie vom Erlass und der Herabsetzung der Verfahrenskosten abgesehen hat. Anzeichen für einen wichtigen Grund zum Erlass sind nicht ersichtlich. Insbesondere war ein Erlass im Lichte der vorstehenden Ausführungen und des Verursacherprinzips nicht aufgrund des Verfahrensausgangs geboten. Auch der dem Beschwerdeführer erwachsene Verfahrensaufwand gebietet vorliegend keinen Erlass oder eine Reduktion der Verfahrenskosten. Die Vorinstanz hat auch unter diesem Aspekt nicht fehlerhaft gehandelt, indem sie die Verfahrenskosten wiedererwägungsweise auf den angemessenen Betrag von Fr. 5'000.- festgesetzt hat.

4.5 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Anteil an den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.- auferlegt hat.

5.
Zusammenfassend ist das Beschwerdeverfahren zufolge Wiedererwägung insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, als dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2016 in solidarischer Haftung Untersuchungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 80 114.15 und Verfahrenskosten im Gesamtbetrag Fr. 55 000.- auferlegt wurden.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer gemäss Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der Wiedererwägungsverfügung vom 26. Januar 2017 zu Recht mit einem Kostenanteil von Fr. 3 000.- an den Untersuchungskosten und einem Kostenanteil von Fr. 5 000.- an den Verfahrenskosten belastet wird.

6.
Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 3'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.1 Soweit das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist, richtet sich die Kostenpflicht nach Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Danach sind die Verfahrenskosten in der Regel derjenigen Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Somit kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie ausführt, die Frage des Obsiegens richte sich einzig nach der Rechtsfrage, ob bei Verfahrenseinstellungen Kosten aufzuerlegen seien, woran nichts ändere, dass sie in Aufhebung der solidarischen Kostentragung und in Reduktion der Kostenbeiträge des Beschwerdeführers eine Wiedererwägungsverfügung erlassen habe (Vernehmlassung, Rz. 8).

Vielmehr ist aufgrund des Wiedererwägungsentscheids vom 26. Januar 2017 das Verfahren deshalb teilweise gegenstandslos geworden, weil die Vorinstanz nachträglich auf einen Wertungswiderspruch in der ursprünglich erlassenen Verfügung schloss und diese wiedererwägungsweise aufhob. Sie hat ihren Entscheid eigens zufolge besserer Erkenntnis abgeändert, weil sie nach Erhebung der Beschwerde erkannt hat, dass er von Beginn an fehlerhaft war. Somit wurde die Teilgegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die Vorinstanz bewirkt (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1). Als Vorinstanz trägt sie indessen keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE).

6.2 Soweit die Beschwerde in der (Kosten-)Sache behandelt worden ist, gilt dagegen entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegend. Insgesamt unterliegt er somit teilweise im Umfang von rund einem Viertel, weshalb er in reduziertem Umfang Verfahrenskosten von Fr. 750.- zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Restbetrag der Verfahrenskosten von Fr. 2'250.- ist auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.3 Als teilweise obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine entsprechend gekürzte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Sie wird der Körperschaft auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie, wie vorliegend, nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-, worin die Mehrwertsteuer nicht enthalten ist (Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE).

Vorliegend hat der Vertreter des Beschwerdeführers zwei Kostennoten vom 16. Januar 2017 und 15. März 2017 eingereicht, in denen ein Aufwand von 25.9 und 11.35 Stunden, d.h. insgesamt 37.25 Stunden, aufgeführt ist sowie ein Stundenansatz von Fr. 450.- (zuzüglich MwSt.) geltend gemacht wird. Der Aufwand von insgesamt 37.25 Stunden für das gesamte Beschwerdeverfahren ist unbestritten und erscheint angemessen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Rechtsschriften überschreiten in Anzahl und Umfang das erforderliche Ausmass nicht. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 450.- übersteigt indessen den Höchstansatz für Anwaltshonorare von Fr. 400.- gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE. Soweit der Beschwerdeführer den gelten gemachten höheren Aufwand durch sein hohes Vermögensinteresse im Sinne von Art. 10 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE gerechtfertigt sieht, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Stundenansatz auf Fr. 400.- zu reduzieren.

Der sich zufolge Reduktion des Stundenansatzes auf Fr. 400.- ergebende Betrag von Fr. 14'900.- ist, entsprechend dem teilweisen Unterliegen des Beschwerdeführers, um einen Viertel auf den Betrag von Fr. 11'175.- zu kürzen. Folglich ist ihm - inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE (Satz von 8 % für die vorliegend vollumfänglich vor dem 1. Januar 2018 erbrachten Leistungen) - eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 12'069.- zuzuerkennen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 750.- auferlegtund, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'250.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 12'069.- zugesprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Thomas Ritter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 6. Januar 2020