Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-718/2019

Urteil vom 17. Juli 2019

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richterin Esther Marti,
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

A._______,

geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro, (...)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer wurde am 29. November 2015 beim Versuch der illegalen Einreise in die Schweiz angehalten. Dabei wies er sich mit einem gefälschten indischen Pass auf den Namen B._______, geboren am (...), aus. Am 1. Dezember 2015 ersuchte er unter seinem Namen A._______, geboren am (...), in der Schweiz um Asyl. Am 21. Dezember 2015 wurde er summarisch befragt und am 22. August 2017 einlässlich angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Im Jahr 2002, während der Zeit des Friedensabkommens, habe er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Plakate aufgeklebt und Flugblätter verteilt. 2004 sei er nach D._______, ebenfalls Distrikt Jaffna, umgezogen und habe geheiratet. In dieser Zeit habe seine Familie die LTTE mit Lebensmitteln unterstützt. Im April 2007 habe er auf seinem Hausgrundstück ein Toilettenloch gegraben. Das Militär habe ihn verdächtigt, einen Bunker als Versteck für LTTE-Angehörige bauen zu wollen, weshalb er in das Armeecamp mitgenommen, befragt, geschlagen und gefoltert worden sei. So seien ihm der linke Fuss und das linke Schienbein mit Zigaretten verbrannt und die Zunge mit einer Schere eingeschnitten worden. Nach drei Tagen sei ihm die Flucht gelungen. In der Folge habe er nicht mehr zu Hause gewohnt und an verschiedenen Orten übernachtet. Bis mindestens 2014 sei er vom Militär gesucht worden. Einmal, Ende Mai 2007, habe er sein Haus aufgesucht, um seinen neugeborenen Sohn zu sehen. Kurz darauf sei er von jemandem an die Tür gerufen und beim Öffnen von einem Soldaten mit einem Schwert angegriffen worden. Er habe dabei seinen Zeigefinger verloren und eine Schnittwunde an der Stirn erlitten. Im Jahr 2014 habe sich ein ähnlicher Vorfall wiederholt, er habe jedoch vor einem Angriff fliehen können. Er habe auch wegen zwei seiner Brüder Probleme gehabt, wovon einer in der Schweiz lebe. Aus Angst sei er im Dezember 2014 von D._______ nach Colombo gereist und am 24. November 2015 aus Sri Lanka ausgereist.

B.
Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Laufe des Verfahrens Kopien seiner Geburtsurkunde und der Identitätskarte sowie beglaubigte Kopien der Geburtsscheine seiner Ehefrau und seiner drei Kinder sowie des Ehescheins ein.

C.
Der Bruder des Beschwerdeführers, E._______, hatte am 26. Januar 2103 ein zweites Asylgesuch bei der Vorinstanz eingereicht (N [...]). Gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 31. Oktober 2016 wurde am 2. Dezember 2016 durch denselben Rechtsvertreter wie im vorliegenden Fall Beschwerde erhoben. Diese ist seither unter der Dossiernummer D-7504/2016 hängig.

D.
Mit einem auf den 10. Februar 2017 datierten Schreiben reichte die damalige Rechtsvertretung Freiplatzaktion Basel einen Arztbericht von Herrn Prof. Dr. F._______ vom 5. April 2017 zu den Akten.

E.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 - eröffnet am 14. Januar 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

F.
Am 30. Januar 2019 legte der rubrizierte Rechtsvertreter der Vorinstanz eine Vollmacht vor und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. Am 4. Februar 2019 gewährte das SEM Akteneinsicht.

G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid und beantragte, aufgrund der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht sowie eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf vollständige und richtige Sachverhaltsabklärung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Weiter eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Mitteilung des Spruchgremiums sowie um Bekanntgabe, ob die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und anderenfalls, nach welchen objektiven Kriterien diese ausgewählt worden seien. Weiter ersuchte er um vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und insbesondere die Aktenstücke A15 und A16 sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht. Schliesslich ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung ergänzender Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement (Beschwerde S. 38).

Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit 39 verschiedenen Beilagen zu den Akten, deren Nummerierung jener in der Beschwerde folgen solle. Zusätzlich reichte er Fotos zu seinen Narben und Verletzungen und zu seiner Teilnahme an einer Demonstration in G._______ im März 2018 zu den Akten (vgl. Beilagen 6, 37 und 38).

H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung eines angesichts des Beschwerdeumfangs erhöhten Kostenvorschusses innert Frist auf, setzte ihn über die gestaffelte Spruchkörperbildung in Kenntnis und teilte mit, dass sich der Spruchkörper bis dato auf die Instruktionsrichterin Contessina Theis und die Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik beschränke. Darüber hinaus wurde das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln zum exilpolitischen Engagement abgewiesen.

I.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet.

J.
Mit Schreiben vom 6. März 2019 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte weitere Beweismittel ein (Foto von ihm vor der Heldentafel des "Onkels" [...] H._______, Foto der Heldentafel, Geburts- und Todesurkunde des "Onkels", Auszüge aus den Gerichtsakten des Bruders E._______ aus dem Jahr 2009, jeweils in Kopie).

K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2019 wies das Gericht die Gesuche um Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A15 und A16 sowie um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht ab. Zugleich wies es die Vorinstanz an, die Aktenstücke im Aktenverzeichnis klarer auszuweisen, und lud sie zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

L.
Mit Vernehmlassung vom 22. März 2019 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung.

M.
In der Replik vom 11. April 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung, ergänzte seine Beschwerde und reichte eine CD mit 38 weiteren Beilagen, namentlich Berichten zur Situation in Sri Lanka, ein.

N.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die vorsitzende Richterin Nina Spälti Giannakitsas übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und Art. 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), womit auf die Beschwerde - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten ist.

1.5 Auf den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde mit dem Beschwerdeverfahren des Bruders E._______ (D-7504/2016) koordiniert.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann, einschliesslich dem Recht auf Akteneinsicht (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

4.2 Zunächst macht er mit seinem Antrag auf vollständige Akteneinsicht eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts - als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör - in die Aktenstücke A15 und A16 geltend. Dieser sowie in der Folge das Begehren um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 12. März 2019 rechtlich gewürdigt und abgelehnt, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann und sich vorliegend weitere Ausführungen dazu erübrigen.

4.2.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, zwischen der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Dezember 2015 und der Anhörung vom 22. August 2017 durch das SEM bestehe ein zu grosser zeitlicher Abstand. Trotzdem habe Letzteres die Ablehnung des Asylgesuchs unter Hinweis auf vermeintliche Widersprüche in gewissen Aussagen mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet. Auf die Empfehlung in einem Rechtsgutachten zur Praxis der Vorinstanz bezüglich Sri Lanka vom 24. März 2014 habe das SEM zudem in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, die zeitliche Nähe zwischen Befragung zur Person und Anhörung zu wahren. Indem es dies im vorliegenden Fall missachtet habe, sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. Beschwerde S. 10 f.).

Der Zeitraum von 20 Monaten zwischen BzP und Anhörung ist zwar als lang zu erachten. Er stellt indessen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).

4.3 Des Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer, auch zwischen der Anhörung vom 22. August 2017 und der Verfügung des SEM vom 11. Januar 2019 liege ein zu grosser zeitlicher Abstand. Er habe sich nämlich auch nach der Anhörung exilpolitisch engagiert. In Reaktion auf das oben erwähnte Rechtsgutachten vom 24. März 2014 (vgl. E. 4.2.3) habe das SEM auch auf eine zeitliche Nähe zwischen Anhörung und Entscheid achten sollen. Schliesslich müsse eine allfällige Verfolgung stets vor dem aktuellen Hintergrund abgeklärt werden, was vorliegend, insbesondere im Hinblick auf die Ereignisse in Sri Lanka seit Februar 2018, jedoch nicht erfolgt sei (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Daraus resultiere eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Das SEM hat den Beschwerdeführer sowohl in der BzP (vgl. Akten SEM A5/12 S. 2) als auch bei seiner einlässlichen Anhörung (vgl. A9/24, S. 21) auf seine Pflicht hingewiesen, während des gesamten weiteren Verfahrens, also nach Abschluss der jeweiligen Befragung beziehungsweise Anhörung, über neu eintretende Ereignisse (mithin auch über politische Tätigkeiten in der Schweiz) zu informieren. Dies gerade zum Zweck, den erstinstanzlichen Entscheid in Kenntnis sämtlicher aktueller Vorkommnisse treffen zu können. Den Akten sind keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht verstanden hätte. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen in der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz nach der Anhörung vom 22. August 2017 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2019 über keine weitergehenden exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz informiert hat. Erst auf Beschwerdeebene hat er entsprechende Beweismittel vorgelegt, welche zusammen mit den diesbezüglichen Vorbringen zudem im Rahmen der Vernehmlassung durch die Vorinstanz eingehend gewürdigt wurden. Das SEM hat somit das rechtliche Gehör nicht verletzt.

4.4 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Anhörung und die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung seien nicht durch dieselbe sachbearbeitende Person durchgeführt worden, obwohl im bereits erwähnten Rechtsgutachten vom 24. März 2014 auch die Empfehlung ausgesprochen worden sei, die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids durch dieselbe Person durchführen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 12 f.).

Über diese blosse Behauptung hinaus wird aber weder ausgeführt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem genannten Umstand ein konkreter Nachteil entstanden sein könnte noch weshalb dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommen soll. Diese Rüge erweist sich somit ebenso als unbegründet. Der entsprechende Antrag, das Gericht habe vom SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, um zu erfahren, was für einen persönlichen Eindruck der Befrager vom Beschwerdeführer gehabt habe, ist abzuweisen.

4.5 Sodann wird in der Beschwerde (vgl. S. 13 ff.) beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden. Einleitend ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen und dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen wird.

4.5.1 Im Einzelnen wird moniert, das SEM habe die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen mit LTTE-Verbindungen bei der Beurteilung seiner Asylvorbringen, seine Vorbringen zum eigenen LTTE-Hintergrund und hinsichtlich einer Reflexverfolgung wie auch seines Risikoprofils nicht angemessen berücksichtigt (vgl. Beschwerde S. 14 f.).

Der Beschwerdeführer machte anlässlich BzP und in der Anhörung nur vage Angaben zur angeblichen LTTE-Vergangenheit seines Bruders E._______ und eine Gefährdung aufgrund vermeintlicher LTTE-Verbindungen seines "Onkels" gar erst auf Beschwerdeebene geltend, weshalb für das SEM berechtigterweise keine Veranlassung bestand, sich damit, wenn überhaupt, vertiefter auseinanderzusetzen. Im Übrigen hat sich das SEM in seiner angefochtenen Verfügung sehr wohl mit den Vorbringen zur LTTE-Verbindung des Bruders auseinandergesetzt und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung hat leiten lassen. Gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung, sondern eine materielle Frage dar.

4.5.2 Des Weiteren wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Narben und Verletzungen des Beschwerdeführers sowie seinen psychischen Gesundheitszustand nicht hinreichend abgeklärt, welche von den Misshandlungen in der Haft im April 2007 (...) und der Attacke an seiner Haustür im Mai 2007 (...) stammen sollen.

Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angegebenen Narben aus der behaupteten Folter hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung genügend zusammengefasst und dabei auch auf den eingereichten Arztbericht verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene weitere Narben auch am rechten Bein darlegte, ist er auf seine Mitwirkungspflicht zu verweisen (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Den Akten können jedenfalls keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hätte veranlassen müssen. Dies gilt gleichermassen für die - ebenfalls erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten - psychischen Beschwerden (Kopfschmerzen, extreme Nervosität, emotionale Schwierigkeiten im Bericht der Fluchtgeschichte), welche angeblich aus der erlittenen Folter resultierten, zumal der Beschwerdeführer solche weder im Rahmen der BzP oder Anhörung benannte noch auf Beschwerdeebene einen entsprechenden Arztbericht in Aussicht stellte.

4.5.3 Unter dem Gesichtspunkt der unvollständigen Sachverhaltsabklärung wird weiter beanstandet, die Vorinstanz habe die sich aus den Narben ergebende Bedrohungslage im Rahmen der Risikobewertung nicht mitberücksichtigt. Diese Rüge beschlägt allerdings die Begründungspflicht.

Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz ihren angefochtenen Entscheid diesbezüglich zwar unter Verweis auf die im Sachverhalt dargestellte Aktenlage begründet. Ihre Ausführungen fallen aber in der Tat äusserst knapp und allgemein aus. Inhaltlich stellt sich das SEM auf den Standpunkt, dass der langjährige, gemäss Erwägungen unbehelligte Aufenthalt seit Kriegsende trotz der vorgebachten Risikofaktoren darauf schliessen lasse, dass eine Verfolgung auch im Falle der Rückkehr ausgeschlossen werden könne. Damit hat eine pauschale Würdigung der Risikofaktoren stattgefunden, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist. Ob diese Würdigung materiell zu stützen ist, ist nachfolgend zu klären.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus allgemein rügt, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, sind weder der Beschwerdeschrift noch der umfangreichen Replik Ausführungen dazu zu entnehmen. Nach Prüfung der Akten sind auch keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, welche diese Rüge stützen könnten, weshalb das Rechtsbegehren über die vorstehenden Erwägungen hinaus abzuweisen ist.

4.5.4 Ferner habe das SEM in seinem Entscheid nicht thematisiert, dass standardmässige behördliche Background-Checks bei Rückkehrenden regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung führten. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der "Stop"-Liste aufgeführt sei, sowie mit der Vorsprache auf dem Konsulat beginnen. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden.

Im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

4.5.5 Weiter wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt, indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt sowie aktuelle Entwicklungen nicht, nicht korrekt oder in nicht überprüfbarer Weise berücksichtigt habe. Diesbezüglich tätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift umfassende Ausführungen zur Situation in Sri Lanka und machte dabei auch die Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Lageberichts geltend. In der Replik rügte er erneut die unsorgfältige und unvollständige Länderrecherche des SEM ohne Angabe der Quellen. Insoweit beantragte er, das SEM habe transparent und vollständig Auskunft darüber zu geben, auf welche Quellen es sich bei der Analyse der aktuellen Situation gestützt habe.

Zur Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka (vgl. insbesondere Beschwerde S. 20 ff.) wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-804/2019 vom 7. März 2019 E. 5.4) festgestellt, dass die länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert, womit sie trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör genügt. Inwiefern sich ein Länderbericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern dessen rechtlichen Würdigung.

Festzuhalten ist weiter, dass die Vorinstanz sich vorliegend nicht nur auf ihre Lageeinschätzung aus dem Jahr 2016 abstützte, sondern explizit auch die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka im Jahr 2018 einbezog. Zudem ergänzte sie diese umfassend in der Vernehmlassung. Dass sie dabei nicht auf die von ihr zugrunde gelegten Quellen einging, ist zwar bedauerlich. Letztlich legt das Gericht aber von Amtes wegen seinen Entscheiden die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde. Demnach ist nicht erheblich, auf welche Quellen sich die Vorinstanz letztlich bezieht, weshalb der Antrag auf ihre Bekanntgabe abzuweisen ist. Zu prüfen bleibt vielmehr, ob die Lageeinschätzung des SEM insgesamt zutreffend war, was ebenfalls Gegenstand der rechtlichen Würdigung und nicht der Sachverhaltsabklärung bildet.

Dies gilt gleichermassen für die Behauptung, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Risikogruppen (vgl. Beschwerde S. 23 ff.). In der Beschwerdeschrift wird abgesehen davon nicht dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte, weshalb sich auch insoweit eine weitergehende Auseinandersetzung durch die Vorinstanz nicht aufdrängte.

4.5.6 Der Sachverhalt ist damit als hinreichend erstellt zu erachten. Die diesbezügliche Rüge geht fehl.

4.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet beziehungsweise konnten geheilt werden. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.

6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner LTTE-Tätigkeit, der Verhaftung im April 2007, dem Vorfall im Mai 2007 sowie den Ereignissen zwischen 2007 bis 2014 seien nicht glaubhaft gemacht. In der BzP habe er nur auf die Unterstützung der LTTE mit Essenspaketen verwiesen und erst in der Anhörung erwähnt, darüber hinaus Plakate aufgeklebt und Flugblätter verteilt zu haben. Dabei habe er auf Nachfrage in der BzP noch ausdrücklich erklärt, sich sonst nicht weiter für die LTTE engagiert zu haben. Weiter widersprächen sich seine Angaben zu den konkreten Vorwürfen der sri-lankischen Behörden nach seiner Verhaftung, die er auch auf wiederholte Nachfrage nicht habe ausräumen können (Versteck von LTTE-Mitgliedern in der Grube im Hof zukünftig oder in der Vergangenheit). Zudem habe er zunächst nicht gewusst, wer ihn im Mai 2007 angegriffen habe, später aber behauptet, nach Informationen von Nachbarn habe es sich um Militärangehörige gehandelt. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass es den Behörden zwischen Mai 2007 bis zur Reise nach Colombo im Jahr 2014 nicht gelungen sein solle, den Beschwerdeführer trotz seiner Besuche daheim, seinem fortbestehenden Kontakt zur Ehefrau und seiner Tätigkeit in C._______ zu verhaften. Dies sei nicht vereinbar mit der angegebenen Häufigkeit der Suche (ab 2010 fast täglich), was auf ein starkes Interesse an seiner Person deuten würde. Dem eingereichten Arztbericht mangele es am Beweischarakter, da ihm nichts zu den Ursachen der diagnostizierten Verletzung und des teilweise fehlenden Fingers entnommen werden könne.

Auch die behaupteten Probleme wegen zwei seiner Brüder, welche in Sri Lanka in Haft gewesen sein sollten, seien nicht glaubhaft. In der BzP habe er sich gar nicht dazu geäussert. Seine diesbezüglichen Vorbringen in der Anhörung seien abgesehen davon nicht hinreichend substantiiert. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Gründe für die Verhaftung beider Brüder darzulegen, dies, obwohl er sich bei dem Bruder E._______, welcher sich in der Schweiz aufhalte, hätte erkundigen können. Darauf angesprochen habe er Probleme seinetwegen revidiert. Darüber hinaus sei das Asylgesuch von E._______ mangels Glaubhaftmachung seiner Asylgründe und Anlass für eine asylrelevante Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka abgelehnt worden. Zum weiteren Bruder habe er anfänglich vorgebracht, dieser habe sich in Sri Lanka in einem ihm (dem Beschwerdeführer) gehörenden Haus versteckt, weshalb er Probleme bekommen habe. Im weiteren Verlauf der Anhörung sei er bei der ausführlichen Darstellung seiner Ausreisegründe aber nicht mehr darauf zurückgekommen.

Mangels Glaubhaftigkeit vermöge die geltend gemachte Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE kein Verfolgungsinteresse zu begründen. Zudem lägen nach Prüfung der sogenannten Risikofaktoren keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Die Durchführung einer Befragung, Massnahmen zur Registrierung und Überwachung bei der Ankunft am Flughafen oder eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten für sich keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Eine derartige Verfolgung vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Vielmehr habe er bis Ende November 2015 in Sri Lanka gelebt, mithin noch über sechs Jahre nach Kriegsende, ohne dass allfällige Risikofaktoren ein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden ausgelöst hätten. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er nun bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten könnte.

6.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen. Der Vorinstanz hielt er entgegen, den Protokollen sei keine Aussage von ihm zu entnehmen, wonach er "fast täglich" gesucht worden sei. Auch sei ihr Befund zu Widersprüchen betreffend seine Besuche unzutreffend; er sei nicht nur auf solche bei seiner Frau, sondern auch bei der Familie eingegangen. Das SEM habe diese Aspekte vermengt und so die Häufigkeit der Suche nach ihm dramatisiert. Bezüglich der Vorwürfe zum Bunkerbau ergebe sich aus dem Anhörungsprotokoll, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer regelrecht zu widersprüchlichen Angaben habe drängen wollen. Dabei habe er mehrmals klar und deutlich gesagt, ihm sei das bereits erfolgte Verstecken von LTTE-Mitgliedern zur Last gelegt worden (mit Hinweis auf A23 F43-55). Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs zur Flucht vor Soldaten im Mai 2007 bemühe das SEM ein wenig relevantes Detail, wobei es seine Angaben in der BzP, seine Frau habe ihm von der Identität der Angreifer berichtet (mit Hinweis auf A7 S. 9), und seine hohe Emotionalität bei der Beschreibung des Vorfalls in der Anhörung ausblende (mit Hinweis auf A23 F80). Insgesamt seien seine Vorbringen demnach als glaubhaft zu erachten, wonach er asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat ausgesetzt gewesen sei. Ergänzend machte er geltend, sich exilpolitisch zu betätigen und regelmässig an Demonstrationen sowie anderen regimekritischen Veranstaltungen wie etwa dem Heldentag in Freiburg teilzunehmen. Dies belegten die eingereichten drei Fotos der Demonstration im März 2018 in G._______ und das Foto auf einer Webseite (www.tamilarul.net) vom 6. März 2017, auf welchem er ebenfalls auf einer Demonstration in G._______ mit einem Transparent zu sehen sei.

Des Weiteren erfülle er den Risikofaktor der vermeintlichen LTTE-Mitgliedschaft und -Unterstützung. Zudem habe sein Bruder E._______ als Vereinsführer eines lokalen (...)vereins mehrere Jugendliche für ein militärisches LTTE-Training rekrutiert, woraufhin er später von der sri-lankischen Armee festgenommen und in ein Armeecamp gebracht worden sei. In der Folge sei Letzterer in einem Gefängnis in Jaffna inhaftiert und ein offizielles Verfahren sei gegen ihn eröffnet worden. Er gelte als vermeintliches LTTE-Mitglied. Damit liege der Risikofaktor der familiären Verbindung zur LTTE ebenfalls vor. Noch dazu sei er (der Beschwerdeführer) exilpolitisch aktiv, weise mehrere Narben und auffällige Verletzungen auf, verfüge über keine gültigen Einreisepapiere und halte sich seit über drei Jahren in der Schweiz - einem Hort des tamilischen Separatismus - auf, womit weitere Risikofaktoren erfüllt seien, die ihn bei einer Rückkehr in den Augen der Behörden als separatistischen Tamilen erscheinen liessen. Darüber hinaus wurde - unter Bezugnahme auf die zahlreichen Beilagen - umfassend zur aktuellen Lage in Sri Lanka, insbesondere jener von Tamilen mit vergangener, aktueller oder vermeintlicher LTTE-Vergangenheit Stellung genommen. Vor diesem Hintergrund müssten die bei ihm einschlägigen Risikofaktoren einzeln und in der Gesamtbetrachtung verstärkt Geltung beanspruchen, habe sich doch das Verfolgungsrisiko infolge der politischen Krise im Herbst 2018 massiv verstärkt.

6.3 In seiner Beschwerdeergänzung bekräftigte der Beschwerdeführer seine Ausführungen zur LTTE-Verbindung seines Bruders E._______ unter Verweis auf die Gerichtsakten vom Jahr 2009. Zudem untermauerte er seine exilpolitische Tätigkeit mit Fotos über seine Teilnahme am Heldentag der LTTE am 27. November 2018 in F._______. In diesem Zusammenhang machte er weiter geltend, sein "Onkel" H._______, ein (...), sei im Jahr 1995 im Kampf für die LTTE als Märtyrer gefallen, und legte ein Foto seiner Heldentafel sowie der Geburts- und Todesurkunde zum Beweis bei.

6.4 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Lage in Sri Lanka sehr genau zu verfolgen. Es gebe keinen Grund zur Annahme, diese habe sich zum "heutigen" Zeitpunkt (März 2019) wesentlich zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert. Es fehle an spezifischen Anknüpfungspunkten zwischen ihm und der aktuellen Lage für die Annahme einer Gefährdungssituation. Die exilpolitischen Aktivitäten, welche mindestens seit März 2017 andauern sollten, habe der Beschwerdeführer in der Anhörung im August 2017 nicht erwähnt, obwohl er an der BzP auf seine Pflicht zur Mitteilung allfälliger exilpolitischer Aktivitäten hingewiesen worden sei. Abgesehen davon sei in seiner Teilnahme an Demonstrationen und dem Tragen von Transparenten, auf denen Gerechtigkeit und ein durch die Vereinten Nationen durchgeführtes Referendum gefordert werde, keine besondere öffentliche Exponierung zu erblicken, welche für die sri-lankischen Behörden den Eindruck erwecken könnte, er stelle eine Gefahr für die nationale Einheit Sri Lankas dar. Zudem sei nicht ersichtlich, dass gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen in Sri Lanka eingeleitet worden seien. Die Ursachen der dargelegten Narben und Verletzungen sei nicht zweifelsfrei festzustellen. Sichtbare Narben erhöhten zwar das Risiko, bei der Einreise nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen, vermöchten aber nur in Verbindung mit anderen risikobegründenden Faktoren die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu erhöhen. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung zu befürchten habe.

6.5 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche Vernehmlassung zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten, nach der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung sei eine Exponierung in besonderem Masse gerade nicht erforderlich, um eine relevante Furcht vor Verfolgung begründen zu können. Es sei auch gewagt anzunehmen, bei seinem im Internet erkennbaren exilpolitischen Engagement und angesichts weiterer einschlägiger Risikofaktoren, wie etwa den familiären Beziehungen zu den LTTE, wären keine behördlichen Massnahmen eingeleitet worden. Eine Würdigung der Narben und des damit einhergehenden Risikos, Opfer allfälliger flüchtlingsrelevanter Verfolgungsmassnahmen zu werden, habe die Vorinstanz in der Vernehmlassung vollkommen unterlassen. Die Feststellung, es ergäben sich keinerlei Anzeichen für eine mögliche Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, erstaune. Sodann gehöre er der bestimmten sozialen Gruppe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen
oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer an. Diese umschrieb er näher und verwies zur Stützung seiner Ausführungen auf diverse beigefügte Berichte und Beilagen. Angesichts seiner Rüge der unvollständigen Länderrecherche der Vorinstanz (vgl. oben E. 4.5.5) führte er schliesslich unter Bezugnahme auf weitere Berichte und Artikel zur aktuellen Situation in Sri Lanka, insbesondere im Norden des Landes sowie von Angehörigen der tamilischen Ethnie, aus.

7.

Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

7.2 Nach umfassender Prüfung der Akten kommt das Gericht im Ergebnis mit der Vorinstanz zu dem Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner LTTE-Tätigkeit, der Verhaftung im April 2007, dem Vorfall im Mai 2007 sowie den Ereignissen zwischen 2007 bis 2014 nicht als glaubhaft zu erachten sind. Es vermag sich dabei aber nicht allen ihren Erwägungen anzuschliessen.

7.2.1 Zuzustimmen ist der Vorinstanz darin, dass der Beschwerdeführer in der BzP und der Bundesanhörung (BA) widersprüchliche Angaben zu seinen Tätigkeiten zugunsten der LTTE machte. Zwar decken sich seine Aussagen darin, dass er und seine Familie den LTTE im Jahr 2007 Essenspakete zur Verfügung stellen mussten. Trotz des ausdrücklichen Hinweises in der BzP, Tätigkeiten für die LTTE darzulegen, verneinte er auf Nachfrage ein weiteres Engagement. Es erscheint daher zweifelhaft, dass er - wie später in der BA erwähnt - bereits im Jahr 2002 für die LTTE Plakate aufgeklebt und Flugblätter verteilt hatte. Abgesehen davon bezog er sich bei seinen weiteren Vorbringen gar nicht auf diese Aktivitäten, sondern ausschliesslich auf die Essensversorgung für die LTTE. Insoweit ist kaum davon auszugehen, dass Erstere überhaupt massgeblich für die behaupteten späteren Behelligungen waren.

7.2.2 Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezüglich der Verhaftung des Beschwerdeführers im April 2007 Widersprüche in den Angaben vorhält, was ihm vom Militär vorgeworfen worden sei, sind diese in der Tat als überzogen zu erachten. Den Aussagen ist jedenfalls überwiegend zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer das bereits erfolgte Verstecken zur Last gelegt wurde (vgl. A23 F43 ff.). Als konsistent erweist sich auch die Darstellung in der BzP und der BA zu den Arbeiten an dem Erdloch, welches der Beschwerdeführer auf seinem Hof gegraben habe. Demgegenüber vermögen seine weiteren Ausführungen zur Inhaftierung und zu den erlittenen Misshandlungen nicht zu überzeugen. Angesichts der vorgebrachten erheblichen Folter verwundert zunächst, dass der Beschwerdeführer sich nicht an den Tag der Verhaftung erinnern. Immerhin fallen seine Schilderungen zu seinen Tätigkeiten an diesem Tag sehr detailliert aus. Diese sind gleichwohl ihrerseits in Zweifel zu ziehen, als der Beschwerdeführer unter anderem angab, er habe an dem Tag mit seinen Kindern gesprochen, obschon erst eines auf der Welt und kaum zwei Jahre alt war. Des Weiteren fielen die Angaben zur genauen Lage des Camps und dem Befragungsraum widersprüchlich aus (vgl. BzP: A7 Ziff. 2.02, 7.01 und 7.02 [erst 2010 Camp an seinem Wohnort, aber 2007 Verbringung in ein Camp in D._______, BA: A23 F 58 [Verbringung in ein Zimmer gegenüber vom Camp], A23 F133 ff. [Camp (...) entfernt vom Haus in D._______). Auch seine Schilderungen zum Aufenthalt in der Haft sind mit Zweifeln behaftet. Zwar machte er wiederum konkrete Ausführungen zu den erlittenen Misshandlungen. Zum sogenannten Befragungsraum konnte er hingegen nur vage Angaben machen (A23 F56 ff., F135). Ebenso erscheint nicht nachvollziehbar, dass und wie der Beschwerdeführer aus einem Befragungsraum bei einem Camp des Militärs aus einer offenen Hintertür und noch dazu mit den geltend gemachten Verletzungen habe entfliehen können (vgl. A23 F56 ff.). Angesichts seiner Narben ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer Misshandlungen ausgesetzt war. Insgesamt überwiegen jedoch die Zweifel daran, dass diese dem Beschwerdeführer im Jahr 2007 wie von ihm behauptet in oder bei einem Militärcamp an seinem Wohnort unter den beschriebenen Umständen zugefügt wurden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind dem eingereichten Arztbericht keine Angaben über deren Ursache und Urheberschaft zu entnehmen.

7.2.3 In gleicher Weise sind die Schilderungen zum Vorfall im Mai 2007 mit Zweifeln behaftet. Zwar enthalten sie in sich stimmige Angaben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von den Nachbarn erfuhr, es habe sich bei den mutmasslichen Angreifern um Soldaten gehandelt. Der Einwand der Vorinstanz, er verliere sich in Widersprüchen über die Umstände, von wem er angegriffen worden sein soll, geht daher auch aus Sicht des Gerichts fehl. Die weiteren Erläuterungen aber, dass und wie die Nachbarn von dem Angriff und den Angreifern erfahren haben sollen, erscheinen wenig nachvollziehbar, zumal sich der Vorfall in der Dunkelheit zugetragen haben soll. Wenngleich nicht vollkommen auszuschliessen, erscheint demnach sowie in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Militärangehörigen angegriffen wurde und seine Narben an der Stirn sowie der fehlende Zeigefinger von einem solchen Angriff herrühren sollen. Auch hier vermag der Arztbericht mangels Beweiskraft für die Frage der Urheberschaft und Ursache der Verletzungen nicht weiterzuführen.

7.2.4 Schliesslich sind die Vorbringen zu den Ereignissen zwischen 2007 und 2014 nicht als hinreichend glaubhaft gemacht zu erachten. So sind mit der Vorinstanz die Angaben zur Häufigkeit der Besuche in Frage zu stellen, zumal der Beschwerdeführer hierzu auch widersprüchliche Angaben machte. So erwähnte er in der Anhörung, ab 2010 habe sich etwas verändert, namentlich hätten die Besuche "angefangen" (A23 F34), als ein Camp in unmittelbar Nähe zum Wohnort eröffnet worden sei, wodurch sich die Häufigkeit der Besuche auf fast täglich erhöht habe. Dies widerspricht den Angaben, er sei ab 2007 gesucht worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die fast tägliche Suche an keiner Stelle im Protokoll erwähnt, verfängt zudem nicht angesichts seiner diesbezüglichen Antwort in der BzP (vgl. A7 Ziff. 2.02). In diesem Zusammenhang sind vielmehr weitere Zweifel zum Verstecken angebracht, da der Beschwerdeführer angab, das Militär habe unweit von seinem Wohnort Stellung bezogen, und er sei immer verschwunden, wenn die Hunde angefangen hätten zu bellen. Dies lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass er sich wie von ihm zuvor behauptet, ab 2007 versteckt habe. Unklar ist dabei weiter, ob sich seine Angaben auf das Haus seines Bruders in I._______ bezogen, wo er zumeist gewohnt haben will, oder sein Haus in D._______. In beiden Fällen wäre jedenfalls davon auszugehen, dass dem Militär bekannt war, wo er sich aufhielt. Dies lässt ebenso wenig nachvollziehbar erscheinen, dass er nicht aufgegriffen worden sein soll. Eine angebliche Dramatisierung und Vermengung von Angaben durch das SEM ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht ersichtlich. Eher erscheinen die Vorbringen auf Beschwerdeebene für mehr Verwirrung zu sorgen.

7.2.5 Nach allem ist, wie von der Vorinstanz festgehalten, schliesslich auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angesichts der Nähe zum früheren Wohnort, seinen Besuchen bei der Familie und der Häufigkeit der Suche nach ihm, nicht erneut aufgegriffen wurde. Ein weiterer in der BzP geltend gemachter Vorfall in 2014 (vgl. A7 Ziff. 7.01 aE) wurde nicht weiter substantiiert. Der Beschwerdeführer gab dazu nur an, er habe seine Familie daheim besuchen wollen und seine Schwägerin angetroffen, die ihm angeraten habe, wieder zu verschwinden.

7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe Probleme wegen seiner beiden Brüder bekommen, welche in Sri Lanka in Haft gewesen seien, ist Folgendes festzuhalten. Seine Angaben zu den Problemen aufgrund des in der Schweiz lebenden Bruders E._______ erscheinen nicht überzeugend, nachdem er zunächst nicht wissen wollte, was dem Bruder widerfahren sei, obschon er sich, wie die Vorinstanz feststellte, bei ihm hätte informieren können, um dann auf Nachfrage zu behaupten, seinetwegen keine Probleme gehabt zu haben. Dass er solche nun auf Beschwerdeebene erneut geltend macht, spricht ebenfalls nicht zu seinen Gunsten. Das mit der Beschwerdeschrift und der Replik vorgebrachte umfassende Wissen um die Situation des Bruders erscheint dabei auch nicht auf ihn selbst, sondern auf den Umstand zurückzuführen sein, dass der Bruder durch denselben Rechtsanwalt vertreten wird, welchem das Dossier des Bruders bekannt ist. Abgesehen davon wurde dabei auch nicht dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer wegen der - letztlich nicht glaubhaft gemachten (vgl. D-7504/2016) - LTTE-Aktivitäten des Bruders vor Ausreise einer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll. Vielmehr dürften seine diesbezüglichen Vorbringen darauf ausgerichtet sein, sein Risikoprofil nach den von der Rechtsprechung des Gerichts entwickelten Risikofaktoren zu schärfen (dazu unten E. 9). Ebenso ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des anderen Bruders ernsthaften Nachteilen vor seiner Ausreise ausgesetzt war, zumal sich seine diesbezüglichen Angaben im Wesentlichen in der Aussage erschöpften, dieser habe in einem seiner Häuser übernachtet zu einer Zeit, in der er selber gar nicht vor Ort gewesen sein will. Eine Substantiierung der ihm daraus angeblich entstandenen asylrelevanten Nachteile unterblieb dagegen und wurde im Übrigen auch in keiner Weise belegt.

7.4 Gesamthaft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Situationen ausgesetzt war, die zu seinen Verletzungen und weiteren physischen und psychischen Beeinträchtigungen geführt haben. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass er für die LTTE im Jahr 2007 Essenspakete bereiten musste. Darüber hinaus erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vor 2007 weitere Unterstützungstätigkeiten für die LTTE ausübte, wegen eines ausgegrabenen Erdloches im April 2007 vom Militär verhaftet und gefoltert, im Mai 2007 an seiner Haustür von Soldaten angegriffen und verletzt wurde sowie anschliessend von 2007 bis 2014 gesucht wurde und sich versteckt halten musste. Ebenso wenig sind die geltend gemachten Probleme vor der Ausreise wegen zwei seiner Brüder glaubhaft.

8.
Bezüglich der Ereignisse von 2007 und 2014 konnte die Vorinstanz mangels Glaubhaftmachung zu Recht von der Prüfung der Asylrelevanz absehen. Es bleibt zu prüfen, ob der glaubhaft gemachte Sachverhalt den Anforderungen an eine asylrelevante Gefährdung gerecht wird (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der Unterstützung der LTTE mit Essenspakten um niedrigschwellige Hilfsdienste handelt, wie sie praktisch alle Bewohner in Gegenden einschliesslich der Nordprovinz leisten mussten, in der die LTTE aktiv waren, weshalb sie für sich auch keine Asylrelevanz zu begründen vermögen. Nachdem der Beschwerdeführer zudem eine asylrelevante Verfolgung bis 2014 nicht glaubhaft machen konnte und bis 2015 in Sri Lanka leben konnte, ohne von den Behörden behelligt zu werden, ist auch im Übrigen nicht von einer asylrelevanten Verfolgung vor der Ausreise auszugehen.

9.
Es besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

9.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

9.2 Nach Prüfung der Akten weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und auch die Landesabwesenheit reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Zudem stellen eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und die Einleitung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers vermag weiter nichts zu ändern, dass er 2007 Hilfsdienste für die LTTE ausüben musste, zumal sich diese im Rahmen dessen bewegten, was praktisch alle Bewohner der von den LTTE besetzten Gebiete einschliesslich der Nordprovinz hatten leisten müssen. Mangels Glaubhaftmachung ist auch nicht von einem erhöhten Risikoprofil aufgrund der weiteren LTTE-Tätigkeiten in 2002 oder einer Vorverfolgung aufgrund der Ereignisse zwischen April 2007 und Ende 2014 auszugehen. Ebenso wenig ist der Verdacht auf LTTE-Verbindung des in der Schweiz lebenden BrudersE._______ als glaubhaft zu erachten (vgl. D-750472016), weshalb auch dies nicht zu einer Risikoschärfung beitragen kann. Das gleiche gilt für die Vorbringen zur LTTE-Verbindung des "Onkels" beziehungsweise des Cousins der Mutter. Nicht nur, dass diese erst mit der Replik geltend gemacht wurden und daher bereits als nachgeschoben zu erachten sind. Aus den vorgelegten Fotos ergibt sich auch nicht hinreichend klar, dass es sich bei der auf der Heldentafel abgebildeten Person tatsächlich um ein Mitglied der Familie des Beschwerdeführers handelt. Hinzukommt, dass er nicht einmal annähernd substantiiert, ob und inwieweit ihm aufgrund des bereits 1995 verstorbenen "Onkels" eine erhebliche Gefährdung bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka drohen könnte. Des Weiteren trägt das geltend gemachte exilpolitische Engagement nicht zu einem erhöhten Risikoprofil bei. Dabei ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese pflichtwidrig erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurden, obwohl der Beschwerdeführer im Asylverfahren auf seine entsprechende Mitwirkungspflicht ausdrücklich hingewiesen wurde und die mit Fotos dargelegten Aktivitäten bereits vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids ausgeübt haben will. Insoweit sind sie bereits als nachgeschobene Vorbringen zu werten, mit denen der Beschwerdeführer sein Profil zusätzlich schärfen will. Darüber hinaus sind sie aber als niederschwellig zu erachten und es ist nicht davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Augen der sri-lankischen Behörden als separatistischen Tamilen erscheinen lassen. Damit wären im Ergebnis auch nicht die Voraussetzungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt (vgl. Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Schliesslich sind die dargelegten Narben als schwach risikobegründende Faktoren nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Denn obschon namentlich der fehlende Zeigefinger und die Schnittwunde an der Stirn gut sichtbar sind und bei einem Background-Check am Flughafen leicht erkennbar wären, kann auch in der Gesamtschau mit den bereits erwähnten Umständen des Einzelfalls nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als Person identifiziert würde, welche bestrebt wäre, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufleben zu lassen.

9.3 Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Replik auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu zwei sozialen Gruppen abstellt, rekurriert er im Wesentlichen erneut auf das Vorliegen von Risikofaktoren. Dabei vermengt er seine Argumentation teilweise mit den Kriterien für die Feststellung einer Kollektivverfolgung von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden beziehungsweise von vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützern. Davon abgesehen, dass die Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr hoch sind (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) und im aktuellen Kontext von Sri Lanka nicht als erfüllt zu erachten sein dürften, verweist der Rechtsvertreter in seiner Replik selber darauf, dass namentlich eine Gefährdung von rückkehrenden abgelehnten Asylsuchenden aus der Schweiz stets individuell ermittelt werden muss (s. Replik, S. 14 aE). Wie zuvor dargelegt, ergibt die individuelle Prüfung im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer über kein hinreichendes Risikoprofil verfügt, wonach er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt würde.

10.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte.

11.

11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

12.

12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses kann der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. E. 7 bis E. 9).

Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. dazu Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschlag-ld.1476769; dies. vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859; New York Times, What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/ world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=cli ck&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, alle abgerufen am 6. Mai 2019). Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach auch unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten zulässig.

12.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

12.3.1 Im vorerwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 - 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya; im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) erachtete das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3).

12.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ und hat ab 2004 in D._______ gelebt. Beide Orte liegen im Distrikt Jaffna, welcher zur Nordprovinz zu zählen ist. Zwischen 2007 und 2014 will er sich zudem an verschiedenen Orten in der Umgebung aufgehalten haben, die ebenfalls zum Distrikt Jaffna gehören. Angesichts seines Lebensmittelpunkts in der Nordprovinz sind gemäss der erwähnten Rechtsprechung demnach die individuellen Zumutbarkeitskriterien im Falle des Beschwerdeführers zu prüfen. Mit seiner Ehefrau und den drei Kindern, seinen Eltern, Geschwister sowie weiteren Verwandten väterlicher- und mütterlicherseits, die weiterhin im Distrikt Jaffna, Sri Lanka, leben, kann er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland zurückgreifen. Zudem verfügt er über eine gewisse Schulbildung sowie jahrelange Berufserfahrung als Bauarbeiter und besitzt selber zwei Häuser; auch soll ein Schwager sehr wohlhabend sein. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch eine gesicherte Wohnsituation vorfinden und Möglichkeiten erhalten wird, sein Einkommen sowie das seiner Familie zu sichern.

12.3.3 Darüber hinaus lässt seine gesundheitliche Situation den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Die geltend gemachten und mit dem Arztbericht beziehungsweise mit Fotos belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (fehlender Zeigefinger, krampfartige Schmerzen in Armen und Beinen, Probleme beim Treppensteigen, langem Sitzen und Gehen, Blut beim Stuhlgang, Husten) sind zwar geeignet, den Beschwerdeführer in der Ausübung diverser Arbeitstätigkeiten zu beeinträchtigen. Allerdings sind sie weder lebensbedrohlich noch ist aufgrund der Akten anzunehmen, dass sich die Beschwerden bei einer Rückkehr drastisch verschlimmern würden. Dies dürfte auch für die - im Übrigen erst auf Beschwerdeebene ausgeführten - psychischen Beschwerden gelten. Zudem ist davon auszugehen, dass seine physischen und psychischen Symptome in Sri Lanka behandelt werden können. Dass im Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3).

12.3.4 Insgesamt ist der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erachten.

12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

14.

14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind ihm - wie mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen.

14.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1 400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der in Höhe von Fr. 1 500.- geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Mithin sind dem Beschwerdeführer zulasten der Gerichtskasse Fr. 100.- zurückzuerstatten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in Höhe von Fr. 1 500.- geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Dem Beschwerdeführer werden zulasten der Gerichtskasse Fr. 100.- zurückerstattet.

3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand: