Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 846/2014

Urteil vom 16. Dezember 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Ariane Bessire,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch Migrationsamt.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. August 2014.

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1986) stammt aus Mazedonien. Er kam 1989 mit seiner Mutter und der Schwester im Familiennachzug zum Vater in die Schweiz. Seit 1996 verfügt er im Kanton Solothurn über eine Niederlassungsbewilligung. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte ihn am 22. Oktober 2013 wegen Raubs, Nötigung, versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Hausfriedensbruchs (begangen am 23. März 2011) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (9 Monate unbedingt). Die Freiheitsstrafe mit unbedingtem Vollzug verbüsste A.________ bis zum 19. Oktober 2014 mittels Electronic Monitoring. Zuvor war er in den Jahren 2010 und 2011 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (ungenügender Abstand) und missbräuchlicher Abgabe von Warnsignalen (Lichthupe), Überschreitens der Parkzeit um mehr als 35 Stunden sowie Nichttragens der Sicherheitsgurte sanktioniert worden. Am 8. April 2013 hatte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zudem wegen Fälschens von Ausweisen (gefälschtes Arbeitszeugnis) mit 15 Tagessätzen zu Fr. 80.-- (bedingt) bestraft.

B.

Das Migrationsamt des Kantons Solothurn widerrief am 13. Februar 2014 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen an, die Schweiz zu verlassen: A.________ sei schwer straffällig geworden. Ein Rückfall könne nicht hingenommen werden. Die Rückkehr nach Mazedonien werde ihn "sicherlich" hart treffen, doch seien keine "unüberwindbaren Hindernisse für eine Eingliederung ersichtlich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 13. August 2014 ab: Die Vorgehensweise von A.________ habe eine erhebliche kriminelle Energie aufgewiesen. Mit Blick auf die Schwere der Rechtsverletzung und die bundesgerichtliche Praxis überwiege das erhebliche öffentliche Interesse an der Beendigung seiner Anwesenheit.

C.

A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. August 2014 aufzuheben und darauf zu verzichten, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn wegzuweisen; eventuell sei er nur zu verwarnen. A.________ macht geltend, dass es sich beim Raub um einen "Verzweiflungsakt" gehandelt habe, den er bereue. Da das Strafurteil nicht angefochten worden sei, liege keine Begründung vor. Es gehe von ihm als Ersttäter keine Gefahr für die Öffentlichkeit aus; das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts sei höchstens von geringem bis mittlerem Grad; seine privaten Interessen - trotz der Verurteilung - in der Schweiz, wo er sich seit über 25 Jahren aufhalte, verbleiben zu können, überwögen. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK.
Der Abteilungspräsident legte der Eingabe am 24. September 2014 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
Das Verwaltungsgericht und das Migrationsamt des Kantons Solothurn sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) und von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. b BGG). Unter den Begriff des Bundesrechts fällt auch die Handhabung unbestimmter Rechtsbegriffe. Deren Auslegung unterliegt als Rechtsfrage - im Gegensatz zur Ermessensausübung - grundsätzlich einer uneingeschränkten Überprüfung durch das Bundesgericht. Sodann stellen auch der Ermessensmissbrauch sowie die Ermessensüberschreitung bzw. -unterschreitung Rechtsverletzungen und somit mögliche Beschwerdegründe im bundesgerichtlichen Verfahren dar. Das Gericht prüft im Rahmen der Verhältnismässigkeit, ob eine Behörde bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens die Schranken des Bundes- und gegebenenfalls des Völkerrechts respektiert hat, indessen nicht, ob ein Entscheid innerhalb dieser auch als angemessen, d.h. zweckmässig, erscheint (Urteil 2C 240/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 139 I 145).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann diesen - soweit entscheidrelevant - berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die betroffene Person muss dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Da der Beschwerdeführer den Sachverhalt unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254), ist dem bundesgerichtlichen Urteil dieser vorliegend so zugrunde zu legen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.

2.

2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
i.V.m. Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG). Das ist der Fall, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2, 31 E. 2, 145 E. 2; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C 562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C 310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art.
63 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG).

2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss überdies verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (vgl. das Urteil 2C 562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken]). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; das Urteil 2C 903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190). Bei Raub und damit verbundenen Delikten handelt es sich praxisgemäss regelmässig um eine schwere Straftat (vgl. etwa die Urteile 2C 844/2013 vom 6. März 2014; 2C 714/2011 vom 4. April 2012; vgl. Art. 121 Abs. 3 lit.
a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV).

2.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat für den Fall, dass die von der aufenthaltsbeendenden Massnahme betroffene Person ein junger Erwachsener ist, der noch keine eigene Familie begründet hat, Kriterien erarbeitet, um die Notwendigkeit bzw. die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geschützte Privat- und/oder Familienleben fassbar zu machen. Danach sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener verübt hat (besondere Beachtung des Kindeswohls und der Wiedereingliederung, welche gefährdet erscheint, wenn die familiären und sozialen Banden des Jugendlichen durch die aufenthaltsbeendende Massnahme aufgelöst würden), (2) ob es sich um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht, (3) die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, (4) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser, (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland (Einreise als Kind/Jugendlicher bzw. Geburt im Aufenthaltsstaat [«Zweite Generation»] oder erst als junger Erwachsener),
(6) der Gesundheitszustand des Betroffenen sowie (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung.

2.4. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit hat in jedem Fall aufgrund einer Gesamtsicht einzelfallbezogen und nicht schematisierend zu erfolgen, womit keines der einzelnen Kriterien für sich allein ausschlaggebend sein kann (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112, 377 E. 4.4 S. 383; 125 II 521 E. 2b S. 523 f. [ANAG]; 122 II 433 E. 2c S. 436 f. [ANAG]; 120 Ib 6 E. 4b S. 14 [ANAG]; Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013 S. 1 ff. Ziff. 28 ff.). Im Urteil Radovanovic gegen Österreich vom 22. April 2004 (Nr. 42703/98) stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK in einem Fall zeitlich unbegrenzter Ausweisung eines als Kind eingereisten, wegen Raubs zu 30 Monaten [24 bedingt] Freiheitsstrafe verurteilten Staatsangehörigen aus Serbien/Montenegro fest. Gleich entschied er im Fall Maslov gegen Österreich am 23. Juni 2008 (Nr. 1638/03); dabei ging es um die Ausweisung eines als Kind eingereisten, wegen verschiedener Delikte zu 18 und 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilten drogenabhängigen Bulgaren. Im Urteil A.A. gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 8000/08) vom 20. September 2011 erachtete der EGMR Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK als
verletzt bei der Ausweisung eines mit 13 Jahren eingereisten, jugendstrafrechtlich wegen Vergewaltigung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilten, integrierten Nigerianers mit geringer Rückfallgefahr. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Natur des Delikts bzw. die Strafhöhe bei der Interessenabwägung nicht allein entscheidend sein kann (vgl. BGE 139 I 16 E. 49) und - wie nach der zitierten bundesgerichtlichen Praxis - bei jungen Erwachsenen (Zweitgeneration) immer die gesamten Umstände im konkreten Fall (und dabei insbesondere auch die Grösse der konkreten Gefahr eines Rückfalls für ein wesentliches Rechtsgut) zu berücksichtigen sind (vgl. Zünd/Hugi Yar, a.a.O., Ziff. 28 S. 10).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ist am 22. Oktober 2013 wegen Raubs, Nötigung und Hausfriedensbruchs verurteilt worden; der entsprechende Entscheid wurde nicht begründet, da weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdeführer diesen angefochten haben. Der Beschwerdeführer hatte sich am 23. März 2011 - unter Anwendung von Gewalt und vermummt - Zutritt zur Wohnung eines ehemaligen Arbeitskollegen verschafft und diesen mit dem Tod bedroht, um an dessen Geld, seine Postcard und den PIN zu gelangen. Bei der Tat kam es zu einem Handgemenge, wobei der Täter versuchte, sein Opfer an einer Flucht bzw. daran zu hindern, um Hilfe zu rufen. Als die Polizei dennoch eintraf, floh er über den Balkon, entledigte sich in der Folge der mitgeführten Gegenstände (Klebband und Teppichmesser) und begab sich zu einem Kollegen, um sich ein Alibi zu verschaffen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass diese Vorgehensweise eine erhebliche kriminelle Energie aufgewiesen habe und moralisch besonders verwerflich erscheine, da das Opfer ein ehemaliger Arbeitskollege gewesen sei, der ihm angeblich bereits einmal Geld geliehen habe. Im Übrigen habe das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren ihn nicht davon abgehalten, im September 2012 ein Arbeitszeugnis seines früheren
Arbeitgebers zu fälschen.

3.2.

3.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Raubdelikt als Gewaltdelikt geeignet, ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung auch eines Täters zu begründen, der sich seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhält. Die vorliegend zur Diskussion stehende Tat ist keinesfalls zu verharmlosen. Das Opfer hat Todesangst ausgestanden und wurde verletzt, als es sich wehrte. Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt in der Verurteilung zu 24 Monaten Freiheitsentzug, wovon 9 Monate unbedingt, zum Ausdruck. Das Verwaltungsgericht hat jedoch die konkreten Umstände zu wenig mitberücksichtigt und bei seiner Einschätzung vollumfänglich - zuungunsten des Betroffenen - einzig auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft abgestellt.

3.2.2. Zwar ist nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden auszugehen (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216); dabei kann jedoch ausländerrechtlich nicht ausschliesslich die Anklageschrift berücksichtigt werden, wenn das Verschulden nicht richterlich begründet worden und nur die Sanktion bekannt ist. Im polizeilichen Ermittlungsbericht vom 28. März 2011 hielt der ermittelnde Beamte fest, dass es sich bei der ganzen Sache gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen von Täter und Opfer "um eine sehr komische Angelegenheit" gehandelt habe: Erst sei es zu einem Kampf gekommen, dann hätten Täter und Opfer miteinander diskutiert, wobei sich der Täter dem Opfer zu erkennen gegeben habe und, als die Polizei erschien, dieses dem Täter den Fluchtweg über den Balkon zeigte, ohne die Polizei darüber zu informieren, dass jener gerade fliehe. Der Beschwerdeführer habe - so der Bericht weiter - mehrmals erklärt, dass ihm die ganze Sache sehr leidtue, er sich schäme und sich am liebsten selber schlagen würde. Er sei bereit, sich bei seinem Opfer in aller Form zu entschuldigen und für den entstanden Schaden aufzukommen.

3.2.3. Das Protokoll der Sitzung des Strafgerichts vom 22. Oktober 2013 bestätigt das für das Opfer traumatisierende Ereignis, gleichzeitig ergibt sich daraus aber auch das relativ planlose Vorgehen des Täters, der Umstand, dass die Geldbeschaffung "aus dem Ruder lief", die Tat hernach als atypisch erschien (Angabe des Fluchtwegs; Umstand, dass der Beschwerdeführer seinem Opfer 20 Euro zurückgab, nachdem ihn dieses darauf hingewiesen hatte, dass es nun - wie zuvor der Täter - kein Geld mehr habe) und der Beschwerdeführer seine Tat glaubwürdig bereut. Am 3. April 2014 hat das Opfer sich seinerseits an das Migrationsamt gewandt und unterstrichen, dass der Beschwerdeführer sich wiederholt bei ihm entschuldigt habe und es sich um eine "Kurzschlusshandlung" gehandelt haben dürfte, welche der Täter bereue, der hierfür rechtskräftig bestraft sei; es - das Opfer - würde es bedauern, wenn der Beschwerdeführer "für einen Fehler, den er begangen hat, sein ganzes Leben" büssen müsste, zumal dieser sein Leben wieder im Griff zu haben scheine. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist vor diesem Hintergrund zu relativieren, auch wenn der Beschwerdeführer, was ein zweifelhaftes Licht auf ihn wirft, nach dem Raub noch wegen
der Fälschung eines Arbeitszeugnisses strafrechtlich verfolgt werden musste und er zweimal als (junger) Erwachsener gehandelt hat, wobei offenbar aber (noch) eine gewisse Unreife bestand. Bei der Fälschung war niemand zu Schaden gekommen, hatte der Beschwerdeführer doch das gefälschte Dokument des früheren Arbeitgebers gerade wieder bei diesem eingereicht, weshalb die Fälschung ohne Weiteres erkannt wurde.

3.2.4. Bezüglich des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe ist zu berücksichtigen, dass dieser per Electronic Monitoring erfolgen konnte und auch diesbezüglich ein positiver Bericht vorliegt (vom 4. März 2014) : Die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft unterstreicht darin, dass der Beschwerdeführer mit den Eltern und dem Bruder zusammen lebt und die verheiratete Schwester ebenfalls noch viel Zeit dort verbringt. Er unterhalte ein "offenes, herzliches Verhältnis" zu diesen; im Herkunftsland verfüge er über keinerlei Angehörigen mehr. Der Beschwerdeführer werde an seiner jetzigen Arbeitsstelle "sehr geschätzt"; parallel zu seiner Arbeit lasse er sich weiterbilden; dank "hoher Eigendisziplin" habe er seine Schulden (Gerichtskosten usw.) komplett beglichen. Hinsichtlich der Perspektiven führt die Sicherheitsdirektion an, dass der wichtigste Schritt zu einem weiterhin geregelten und deliktsfreien Leben bereits getan sei, indem der Beschwerdeführer seine Schuldensituation "mit viel Ehrgeiz, Disziplin und der Unterstützung der Familie" bereinigt habe. Es dürfe gestützt auf die Erfahrungen in den neun Monaten davon ausgegangen werden, dass er "in Zukunft einen geregelten Lebensweg gehen" werde.

4.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Vorinstanz geschützte Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Blick auf die privaten Interessen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK als unverhältnismässig (geeignet und erforderlich, aber Verletzung des Übermassverbots, d.h. des sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck; BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97; 133 II 97 E. 2.2 S. 100) : Der Beschwerdeführer kam mit drei Jahren in die Schweiz, ist hier sozialisiert worden und kann - abgesehen von seiner Straffälligkeit - als integriert gelten. Eine Rückkehr in die Heimat wäre mit Blick auf sein Alter und die Sprachkenntnisse zwar möglich, hätte aber weitreichende Folgen für ihn, nachdem er bis zum angefochtenen Entscheid mit einer niedergelassenen Partnerin liiert war, die er inzwischen - wie bereits bei der Vorinstanz in Aussicht gestellt - geheiratet hat. Richtig ist, dass ihn die familiären Bindungen nicht davon abgehalten haben, relativ schwer straffällig zu werden, doch ist dabei zu berücksichtigen, dass er - anders als bei anderen vom Bundesgericht beurteilten Fällen von Angehörigen der zweiten Generation - nicht als Rückfalltäter gelten kann und er ausländerrechtlich zuvor nie verwarnt wurde. Dies ist im
vorliegenden Urteil nachzuholen (Art. 96 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG) : Seinem Eventualantrag entsprechend wird der Beschwerdeführer förmlich verwarnt. Sollte er in absehbarer Zeit erneut in relevanter Weise straffällig werden und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, muss er trotz seiner langen Anwesenheit mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen.

5.

5.1. Die Beschwerde ist im Eventualantrag gutzuheissen, das angefochtene Urteil entsprechend aufzuheben und der Beschwerdeführer förmlich zu verwarnen.

5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten geschuldet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren indessen angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. September 2014 aufgehoben.

2.

Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.

3.

3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.2. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

3.3. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar