SR 952.111 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) - Auslandbankenverordnung ABV-FINMA Art. 8 Erstellen der Jahresrechnung und der Zwischenabschlüsse der Zweigniederlassung - 1 Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf die ausländische Bank Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen. |
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1 | Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf die ausländische Bank Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen. |
2 | Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen: |
a | gegenüber der ausländischen Bank; |
b | gegenüber den im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn: |
b1 | die ausländische Bank mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet; oder |
b2 | anzunehmen ist, dass die ausländische Bank rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen. |
3 | Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte. |
4 | Die Zweigniederlassung übergibt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse der FINMA in drei Exemplaren. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich. |
SR 952.111 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) - Auslandbankenverordnung ABV-FINMA Art. 8 Erstellen der Jahresrechnung und der Zwischenabschlüsse der Zweigniederlassung - 1 Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf die ausländische Bank Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen. |
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1 | Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf die ausländische Bank Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen. |
2 | Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen: |
a | gegenüber der ausländischen Bank; |
b | gegenüber den im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn: |
b1 | die ausländische Bank mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet; oder |
b2 | anzunehmen ist, dass die ausländische Bank rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen. |
3 | Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte. |
4 | Die Zweigniederlassung übergibt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse der FINMA in drei Exemplaren. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich. |
SR 952.111 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) - Auslandbankenverordnung ABV-FINMA Art. 8 Erstellen der Jahresrechnung und der Zwischenabschlüsse der Zweigniederlassung - 1 Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf die ausländische Bank Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen. |
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1 | Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf die ausländische Bank Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen. |
2 | Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen: |
a | gegenüber der ausländischen Bank; |
b | gegenüber den im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn: |
b1 | die ausländische Bank mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet; oder |
b2 | anzunehmen ist, dass die ausländische Bank rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen. |
3 | Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte. |
4 | Die Zweigniederlassung übergibt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse der FINMA in drei Exemplaren. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich. |
SR 952.111 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) - Auslandbankenverordnung ABV-FINMA Art. 8 Erstellen der Jahresrechnung und der Zwischenabschlüsse der Zweigniederlassung - 1 Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf die ausländische Bank Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen. |
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1 | Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf die ausländische Bank Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen. |
2 | Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen: |
a | gegenüber der ausländischen Bank; |
b | gegenüber den im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn: |
b1 | die ausländische Bank mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet; oder |
b2 | anzunehmen ist, dass die ausländische Bank rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen. |
3 | Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte. |
4 | Die Zweigniederlassung übergibt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse der FINMA in drei Exemplaren. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich. |
SR 952.111 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) - Auslandbankenverordnung ABV-FINMA Art. 8 Erstellen der Jahresrechnung und der Zwischenabschlüsse der Zweigniederlassung - 1 Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf die ausländische Bank Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen. |
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1 | Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf die ausländische Bank Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen. |
2 | Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen: |
a | gegenüber der ausländischen Bank; |
b | gegenüber den im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn: |
b1 | die ausländische Bank mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet; oder |
b2 | anzunehmen ist, dass die ausländische Bank rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen. |
3 | Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte. |
4 | Die Zweigniederlassung übergibt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse der FINMA in drei Exemplaren. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich. |
SR 952.111 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) - Auslandbankenverordnung ABV-FINMA Art. 8 Erstellen der Jahresrechnung und der Zwischenabschlüsse der Zweigniederlassung - 1 Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf die ausländische Bank Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen. |
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1 | Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf die ausländische Bank Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen. |
2 | Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen: |
a | gegenüber der ausländischen Bank; |
b | gegenüber den im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn: |
b1 | die ausländische Bank mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet; oder |
b2 | anzunehmen ist, dass die ausländische Bank rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen. |
3 | Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte. |
4 | Die Zweigniederlassung übergibt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse der FINMA in drei Exemplaren. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich. |
SR 952.111 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) - Auslandbankenverordnung ABV-FINMA Art. 8 Erstellen der Jahresrechnung und der Zwischenabschlüsse der Zweigniederlassung - 1 Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf die ausländische Bank Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen. |
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1 | Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf die ausländische Bank Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen. |
2 | Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen: |
a | gegenüber der ausländischen Bank; |
b | gegenüber den im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn: |
b1 | die ausländische Bank mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet; oder |
b2 | anzunehmen ist, dass die ausländische Bank rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen. |
3 | Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte. |
4 | Die Zweigniederlassung übergibt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse der FINMA in drei Exemplaren. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
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1 | Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
1bis | Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27 |
2 | Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |