Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 61/2008/don

Urteil vom 16. Juni 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführerinnen,
beide gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.________,
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt R. Kurt Brunner.

Gegenstand
Namensänderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Beschwerdeinstanz, vom 30. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 6. Januar 2004 wurde die Ehe von A.________ und Z.________ geschieden. Die Kinder X.________ (geboren im 1995) und Y.________ (geboren im 1998) mit dem Familiennamen D.________wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt, welche nach der Scheidung wieder ihren angestammten Namen annahm und seit der Heirat am 13. Mai 2005 den Familiennamen C.________ trägt.

Am 18. Januar 2006 reichte A.________ als gesetzliche Vertreterin der beiden Kinder beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Luzern, Amt für Gemeinden, ein Gesuch um Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB ein, mit welchem die Änderung des Familiennamens der Kinder von "D.________" (Name des Vaters Z.________) in "C.________" verlangt wurde.

B.
Mit Entscheid vom 22. August 2007 wies das kantonale Departement das Gesuch um Änderung des Familiennamens ab, mit der Begründung, dass den Gesuchstellerinnen aufgrund ihres angestammten Familiennamens keine ernsthaften Nachteile erwachsen würden und daher keine wichtigen Gründe im Sinne des Gesetzes für eine Namensänderung vorlägen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, mit Urteil vom 30. November 2007 ab.

C.
X.________ und Y.________ (Beschwerdeführerinnen) erheben durch ihre gesetzliche Vertreterin mit Eingabe vom 25. Januar 2008 Beschwerde in Zivilsachen und beantragen dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die beantragte Änderung des Namens von "D.________" in "C.________" sei zu bewilligen; eventuell sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid über die (verweigerte) Bewilligung der Namensänderung, welche der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen und verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist grundsätzlich zulässig.

1.2 Die ältere der beiden Beschwerdeführerinnen war bei Einreichung des Gesuchs erst 10½ Jahre alt und in Bezug auf die Namensänderung nicht urteilsfähig gemäss Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB (vgl. Urteil 5P.426/2000 vom 6. März 2001, E. 1, wo die Urteilsfähigkeit einer 14-jährigen Jugendlichen in Bezug auf die Namensänderung bejaht wurde). Für das urteilsunfähige Kind wird nach konstanter Rechtsprechung das Gesuch um Namensänderung vom gesetzlichen Vertreter gestellt (BGE 117 II 6 E. 1b S. 7 f. mit Hinweisen; kritisch u.a. Thomas Geiser, AJP 1998 S. 1513, mit Hinweis auf die Interessenkollision und das Erfordernis der Bestellung eines Beistandes gemäss Art. 392 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB, wenn das Kind seinen bisherigen Namen gegen den aktuellen Namen des Inhabers bzw. der Inhaberin der elterlichen Sorge austauschen soll).

1.3 In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Begründungsanforderungen nicht genügen oder im vom Obergericht verbindlich festgestellten Sachverhalt keine Stütze finden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Neue Tatsachenvorbringen (wie das nachträglich eingereichte Semesterzeugnis vom 25. Januar 2008) sind unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

2.
2.1 Das Obergericht hat den Antrag auf persönliche Anhörung der Beschwerdeführerinnen abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kinder hätten sich in ihren Schreiben vom Januar 2006 schriftlich zum Namensänderungsgesuch geäussert. Sodann hätten sie im Rahmen der Begutachtung durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) des Kantons Luzern (Gutachten vom 12. März 2007) zur Namensänderung Stellung genommen, auch wenn die Namensänderung nicht eigentlicher Gegenstand der Begutachtung gewesen sei. Schliesslich hätten die Beschwerdeführerinnen ein Gutachten von Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Kinder- und Jugend-Psychiatrie und -Psychotherapie, vom 11. September 2007 eingereicht, welcher sie im Hinblick auf die Namensänderung untersucht (und die Änderung empfohlen) habe. Da die Standpunkte der Beschwerdeführerinnen auf diese Weise in das Verfahren eingeflossen seien und die Meinungsäusserungen in ihrer Richtigkeit nicht bestritten würden, sei der Verzicht auf eine mündliche Anhörung mit Art. 12 des UNO-Übereinkommens über die Rechte der Kinder (SR 0.107; KRK) vereinbar. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Anhörungsrechts, weil sie entgegen ihrem Antrag weder vom kantonalen Departement noch vom
Obergericht mündlich angehört worden seien.

2.2 Gemäss Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten bzw. Gerichts- oder Verwaltungsverfahren unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle frei zu äussern und angehört zu werden. Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK ist unmittelbar anwendbar (BGE 124 III 90 E. 3a S. 91). Die Anhörung ist ein Persönlichkeitsrecht des Kindes; sie muss nicht notwendigerweise in jedem Fall mündlich erfolgen, sondern es kann genügen, wenn der Standpunkt des Kindes sonstwie in tauglicher Weise, zum Beispiel durch eine Eingabe seines Vertreters, Eingang in das Verfahren gefunden hat (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368 m.H.).

2.3 Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK - "in allen das Kind berührenden Angelegenheiten" - lässt für die Bestimmung des Anwendungsbereiches dieses speziellen konventionsrechtlichen Gehörsanspruches einen Beurteilungsspielraum offen. Der Anspruch setzt zunächst voraus, dass das Kind überhaupt fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden. Sodann können die Interessen eines Kindes in vielerlei Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in irgend einer Weise "berührt" sein, ohne dass sich deswegen eine Anhörung des Kindes sachlich rechtfertigen würde. Der konventionsrechtliche Anhörungsanspruch muss sich vernünftigerweise auf Verfahren beschränken, in denen persönlichkeitsrelevante essentielle eigene Interessen des Kindes unmittelbar auf dem Spiele stehen, wie dies insbesondere etwa bei Trennung des Kindes von seiner Familie (vgl. Art. 314
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB [Verfahren bei Kindesschutzmassnahmen]) oder beim Entscheid über das Sorgerecht bei Ehescheidung (vgl. Art. 144
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB) der Fall ist. Da der Name Bestandteil der Persönlichkeit ist (BGE 108 II 161 E. 1 S. 162), ist auch das Verfahren gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB, mit welchem der Name des Kindes geändert werden soll, vom Anwendungsbereich von Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK erfasst.

2.4 In der Beschwerde wird in Frage gestellt, dass die beiden Briefe vom Januar 2006, welche die Beschwerdeführerinnen im Alter von 7½ und 10½ Jahren geschrieben haben, ein taugliches Mittel seien, um ihren Standpunkt in das Verfahren einzubringen; ebenso wenig vermöchten die Stellungnahmen in einer Begutachtung, die nicht die Namensänderung zum Gegenstand hatte, dem Anhörungsrecht genügen.

Ob das Anhörungsrecht gemäss Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK durch die beiden Briefe hinreichend gewahrt ist, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Ausschlaggebend ist, dass die Stellungnahmen der Beschwerdeführerinnen zur Namensänderung im Gutachten des KJPD, welches im Rahmen des vormundschaftlichen Verfahren erfolgte und von der Vormundschaftsbehörde angeordnet wurde, ausgiebig abgehandelt werden. Dadurch haben ihre Standpunkte in tauglicher Weise Eingang in das vorliegende Verfahren gefunden. Im Übrigen hat das Obergericht darauf abgestellt, dass durch das - von den Beschwerdeführerinnen via ihre Kinderärztin in Auftrag gegebene und von ihnen eingereichte - (Privat-) Gutachten von Dr. med. E.________ vom 11. September 2007 die Standpunkte der Beschwerdeführerinnen in genügender und geeigneter Weise in das Verfahren eingeflossen seien. Darauf gehen die Beschwerdeführerinnen nicht ein; entgegen ihrer Darstellung hat sich die Vorinstanz mit diesem Gutachten auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit ihrer Rüge, ihr Anhörungsrecht gemäss Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK sei verletzt worden, nicht durchzudringen.

2.5 Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die bundesrechtlichen Regeln zum Scheidungsverfahren vorbringen, die Abweisung des Antrags auf persönliche Anhörung verletze die Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung, gehen sie schliesslich fehl. Das Bundesrecht sieht im Rahmen der Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB nicht vor, dass der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen sei.

3.
3.1 Das Obergericht ist in der Sache zum Ergebnis gelangt, dass keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB vorliegen, um die Änderung des Familiennamens der Beschwerdeführerinnen von "D.________" in "C.________" zu bewilligen. Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil ist die Beziehung der Beschwerdeführerinnen zu ihrem leiblichen Vater stark belastet. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf das Gutachten des KJPD festgehalten, dass das innere Bild der Beschwerdeführerinnen von ihrem Vater von Schrecken und Verachtung geprägt sei. Die Not der Kinder sei durch einen seit längerer Zeit bestehenden Loyalitätskonflikt bedingt, welchen sie durch eine radikale Identifizierung mit der Position der Mutter zu lösen versuchen. Sie hätten bereits begonnen, die Tatsache, dass der Beschwerdegegner ihr leiblicher Vater sei, zu verdrängen. Vom Vater gehe allerdings keine eigentliche Gefährdung aus und von einer grundsätzlichen Unzumutbarkeit von Begegnungen der Kinder mit ihm könne nicht gesprochen werden. Für die stark belastete Beziehung zum Vater sei nicht nur der Vater verantwortlich, sondern auch die Mutter, indem sie der rigiden Ablehnung des Vaters keine übergeordnete Sicht entgegensetze und mit einer unguten
Solidarität die Realitätsverkennung der Töchter unterstütze. Die gesundheitliche Entwicklung (beginnende depressive Entwicklung gemäss Privatgutachten von Dr. med. E.________) von X.________ sei nicht zu bagatellisieren, jedoch sei ein Trugschluss anzunehmen, mit der Ablegung des angestammten Namens könnten sich die Kinder aus der belastenden Situation befreien. Das Obergericht hat erwogen, dass der schwere Konflikt mit der Ablegung des angestammten Namens (des leiblichen Vaters) kaum beeinflusst oder gar behoben werden könne. Am Fehlen von wichtigen Gründen für eine Namensänderung ändere auch nichts, dass sich die Beschwerdeführerinnen in der neuen Familie sicher und geborgen fühlten, oder seit gut zwei Jahren den Namen des Stiefvaters verwenden würden.

3.2 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB). Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 124 III 401 E. 2a S. 402; 126 III 1 E. 2 S. 2).
Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB ist gegeben, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Allgemeinheit und der Verwaltung an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an der eindeutigen Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt. Der Name soll dem Namensträger das Fortkommen ermöglichen und erleichtern; aus dem Namen sollen nicht wirkliche Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen (BGE 120 II 276 E. 1 S. 277). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Interessen im Spiele stehen können (BGE 108 II 1 E. 5a S. 4; 124 III 401 E. 2b S. 402, je mit Hinweis; Thomas Geiser, Die neuere Namensänderungspraxis des schweizerischen Bundesgerichts, ZZW 1993, S. 375 Ziff. 2.11.). Diese Interessen sind jedoch nach objektiven Kriterien, mithin danach zu werten, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt wirkt; subjektive Gründe des Namensträgers bleiben bei dieser Wertung grundsätzlich bedeutungslos (Hans Michael Riemer, Personenrecht des ZGB, 2. Aufl. 2002,
S. 114 Rz. 230; Henri Deschenaux/Paul-Henri Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4. Aufl. 2001, S. 132 Rz. 427; Roland Bühler, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 5 zu Art. 30
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB).

3.3 Die Beschwerdeführerinnen leben in der Obhut der sorgeberechtigten Mutter, welche nach der Scheidung ihren angestammten Namen wieder angenommen und nach der Heirat den Namen des Ehemannes ("C.________") als Familiennamen erworben hat, und verlangen die behördliche Änderung des angestammten Familiennamens ("D.________") in den Familiennamen der Mutter. Das Obergericht ist unter Berufung auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts davon ausgegangen, die blosse Wiederherstellung der Namensidentität zwischen Kind und sorgeberechtigter Mutter vermöge eine Namensänderung nicht zu rechtfertigen (dazu BGE 121 III 145; 124 III 401).
3.3.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen diese Rechtsprechung mit Hinweis auf BGE 132 III 497 in Frage. Im betreffenden Urteil ging es - wie das Obergericht festgehalten hat - allerdings um das Namensänderungsgesuch für ein Kind nicht verheirateter Eltern, welches beim Vater aufwächst und diesem nach Art. 298 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis    Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.376
2ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.377
3    Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
ZGB die elterliche Sorge übertragen wurde. Der gesetzlichen Wertung, wonach das Kind unverheirateter Eltern den Namen der Mutter trägt und im Allgemeinen unter der elterlichen Sorge der Mutter steht, entspricht es, dass es sich ebenso verhält, wenn der Vater das Sorgerecht für das bei ihm aufwachsende Kind trägt (BGE 132 III 497E. 4.4.1 S. 501). Inwiefern vor diesem Hintergrund die Praxis betreffend die Namensänderung Kinder nach der Scheidung zu ändern sei, vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht dartun.
3.3.2 Nach der erwähnten Praxis ist entscheidend, dass den Kindern aufgrund der gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse nicht mehr allein deshalb ein sozialer Nachteil erwächst, weil sie nicht den Namen der sozialen Familie tragen, welcher sie aufgrund besonderer Umstände angehören (BGE 124 III 401 E. 2b/bb S. 403; kritisch Riemer, a.a.O., S. 115 Rz. 234; Andreas Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl. 1999, S. 212 f., Rz. 816a). Damit haben die Beschwerdeführerinnen auch im vorliegenden Fall konkret aufzuzeigen, inwiefern ihnen durch die Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens des leiblichen Vaters (Art. 160 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
i.V.m. Art. 270 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
1    Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
2    Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
3    Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
ZGB) ernsthafte Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können (vgl. BGE 121 III 145 E. 2c S. 148).

3.4 Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst verschiedene unrichtige Sachverhaltsfeststellungen.
3.4.1 Die Rüge, das Obergericht habe willkürlich auf das Gutachten vom KJPD vom März 2007 abgestellt, obwohl sich dieses ausdrücklich nicht zur Frage der Namensänderung äussere, geht fehl. Die Begutachtung wurde zwar nicht im Hinblick auf die Namensänderung erstellt, sondern von der Vormundschaftsbehörde der Stadt Luzern im Rahmen eines Verfahrens zur Gestaltung der Elternrechte (Besuchsrecht) verfügt. Die Behörde beauftragte den KJPD, das Verhältnis der Beschwerdeführerinnen zu ihren Eltern zu untersuchen und Empfehlungen zur Gestaltung der Elternkontakte zu formulieren. Im Gutachten wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerinnen das Thema der Namensänderung vehement und mehrfach eingebracht hätten; die Gutachterinnen haben diesbezüglich Beobachtungen getroffen und zur Frage aus fachlicher Sicht Stellung genommen. Die Beschwerdeführerinnen haben dieses Gutachten selber (der Erstinstanz) eingereicht und sich auf dieses Beweismittel berufen, einschliesslich der Ausführungen der Gutachterinnen zur Namensänderung. Unter diesen Umständen kann von einer willkürlicher Sachverhaltsfeststellung keine Rede sein, wenn das Obergericht sich nicht nur für das Verhältnis der Beschwerdeführerinnen zu ihrem Vater, sondern auch betreffend
Namensänderung auf die Angaben im Gutachten gestützt hat.
3.4.2 Sodann hat das Obergericht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen das von ihnen eingereichte (Privat-) Gutachten von Dr. med. E.________ gewürdigt, so dass der Vorwurf, die Vorinstanz habe einseitig Beweise berücksichtigt, und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht gelassen habe (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30), unbegründet ist. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen hat das Obergericht auf den im Privatgutachten von Dr. med. E.________ erwähnten Beginn einer depressiven Entwicklung bei X.________ ausdrücklich Bezug genommen, so dass auch diese Rüge der Aktenwidrigkeit bzw. unrichtigen Tatsachenfeststellung fehl geht.

3.5 Die Beschwerdeführerinnen machen in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen geltend, das Obergericht habe die Gefahr, dass der Vater aus ihrem Leben verdrängt werde, falsch gewichtet bzw. zu Unrecht berücksichtigt. Es habe übergangen, dass die Beschwerdeführerinnen sich (für den Namen "C.________") entschieden hätten, weil sie sich mit ihrer neuen Familie identifizierten, was vor dem Hintergrund zu sehen sei, dass sie seit langem keine engere und positive Beziehung zum Vater hätten. Der anhaltende Kampf des Vaters auf juristischer Ebene habe dazu beigetragen, dass sie sich von ihm distanzierten. Sie würden wegen des angestammten Namens in einem Mass leiden, welches die Gesundheit und die schulische Leistung gefährde. Sie und ihre Mutter würden geplagt durch rechtliche Verfahren, seit sie den Kontakt zu ihm verweigerten. Das Obergericht habe übergangen, dass die Gewährung der Namensänderung den Beschwerdeführerinnen seelische Entlastung bringen und die schulische Entwicklung erleichtern würde. Zu prüfen ist, ob das Obergericht wichtige Gründe zur behördlichen Namensänderung verkannt habe.
3.5.1 Aus den Sachverhaltsfeststellungen (E. 3.1) ergibt sich, dass die Beziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrem Vater sehr stark belastet ist. Die Beschwerdeführerinnen weisen vergeblich auf die Aussage von Dr. med. E.________ hin, wonach es keinen Loyalitätskonflikt gebe. In diesem Punkt ist das Privatgutachten - wie die Vorinstanz festgehalten hat - widersprüchlich, wird doch darin ausgeführt, dass der juristische Kampf des "Vaters gegen die Mutter" die aversive Haltung der Kinder gegen den Vater verfestigt habe, zumal der Kindsvater am Privatgutachten (im Unterschied zum Gutachten des KJPD) nicht mitgewirkt hat und feststeht, dass die Mutter eine Mitverantwortung für die gegenwärtige Beziehung der Kinder zum Vater trägt.
3.5.2 Nach den Sachverhaltsfeststellungen liegt der Grund für die Belastung der Beziehung der Beschwerdeführerinnen zu ihrem Vater in einem starken Loyalitätskonflikt, in welchen die Kinder geraten sind und welchen sie durch die radikale Ablehnung ihres Vaters bzw. radikale Identifizierung mit der Position der Mutter zu lösen versuchen. Das innere Bild der Beschwerdeführerinnen von ihrem Vater ist von Schrecken und Verachtung geprägt, obwohl keine Gefährdung vom Vater ausgeht oder die Begegnung mit ihm zumutbar wäre. Dass hier die Namensfrage für die Kinder subjektiv bedeutsam ist, steht ausser Frage. Vor dem Hintergrund des starken Konfliktes vermögen die Beschwerdeführerinnen jedoch nicht darzulegen, dass - objektiv gesehen - die Namensfrage im Verhältnis zu ihrem Vater von zentraler Bedeutung sei und die Namensänderung der Konfliktbewältigung dienen könnte. Mit der blossen Spekulation, das Tragendürfen des Namens C.________ könnte den seelischen Druck verringern oder vielleicht eine Annäherung an den leiblichen Vater bewirken, ist die Begründung der Vorinstanz, dass durch die Namensänderung das stark belastete Verhältnis der Beschwerdeführerinnen zu ihrem Vater nicht verbessert bzw. der schwere Loyalitätskonflikt nicht gelöst
werde, nicht zu widerlegen. Insoweit liegt keine gesetzwidrige Ermessensausübung (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB) vor, wenn das Obergericht angenommen hat, der Konflikt und die seelische Belastung lasse sich mit der Namensänderung nicht beheben, da insoweit die Namensänderung rein subjektiv begründet ist, was nach der Rechtsprechung nicht genügt.
3.5.3 Die Beschwerdeführerinnen weisen weiter auf die im angefochtenen Urteil festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung (beginnende depressive Störung) bei X.________ hin, in welcher sie einen wichtigen Grund für die Namensänderung sehen. Das Obergericht hat erwogen, dass die psychischen Probleme der Kinder nicht mit der Namensänderung gelöst werden könnten, weil deren Ursachen tiefer und im seit lange bestehenden Loyalitätskonflikt liegen. In der Beschwerdeschrift wird auf die entscheidende Überlegung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerinnen nicht durch den Namen, sondern durch den ungelösten Loyalitätskonflikt in ihrer psychischen und schulischen Entwicklung beeinträchtigt werden, und dass die Annahme, die Namensänderung könne Abhilfe schaffen, ein Trugschluss sei, nicht eingegangen. Aufgrund der Sachverhaltsfestellungen ergeben sich - mit Blick auf die voraussichtliche Weiterentwicklung - keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass eine Bewältigung des Loyalitätskonflikts unwahrscheinlich sei und sich eine einigermassen geordnete Beziehung zum Vater nicht herstellen liesse. Dass - objektiv gesehen - die Namensänderung für die seelische Gesundheit besser sei, ist insoweit nicht dargetan.
3.5.4 Das Obergericht hat im Weiteren zu Recht festgehalten, dass dem Wunsch von Kindern auf Namensänderung mögliche spätere Auswirkungen gegenüberzustellen sind, die sich aus der Verschleierung der Herkunft bzw. der Beziehung zum leiblichen Vater ergeben könnten (BGE 124 III 401 E. 3b/aa S. 404; vgl. Reinhart Lempp, Gerichtliche Kinder- und Jugendpsychiatrie, Bern 1983, S. 186 f.). Auf diese Erwägung und die vorinstanzliche Feststellung, dass sich vorliegend die Gefahr der Verschleierung der Herkunft abzeichne und sich diese negativ auf die Identitätsfindung auswirken könne, gehen die Beschwerdeführerinnen nicht ein. Dem Vorwurf, das Obergericht "missbrauche" das Namensrecht für Fragen der Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern, ist entgegenzuhalten, dass vielmehr die Namensfrage im Loyalitätskonflikt der Kinder zwischen ihrer Mutter und der neuen Familie einerseits und ihrem Vater andererseits instrumentalisiert wird. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen (wie betreffend die Namensführungspflicht im Privaten) vermögen die Rechtmässigkeit der Verweigerung der Namensänderung nicht in Frage zu stellen. Dass die Vorinstanz den Umstand, wonach der Beschwerdegegner im Gutachten die Vaterschaft bezweifelte, vor dem
konkreten Hintergrund der heftig geführten Nach-Scheidungsdivergenz nicht als ausschlaggebend für die Namensänderung erachtet hat, vermag weder Missbrauch noch Überschreitung des Ermessens darzustellen.

3.6 Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass, in die Ermessensausübung des kantonalen Gerichts einzugreifen. Es ist haltbar, wenn das Obergericht zum Ergebnis gelangt ist, dass - bei fehlender Konfliktlösung - das allfällige Eintreten von Nachteilen nicht in entscheidender Weise von der Namensänderung abhängig ist und daher den Beschwerdeführerinnen keine ernstlichen Nachteile erwachsen, wenn sie mit dem bisherigen Namen weiter verbunden bleiben.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung entfällt, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und dem Beschwerdegegner keine Kosten entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen gemeinsam unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Levante