108 II 161
33. Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. März 1982 i.S. X. (Berufung)
Regeste (de):
- Namensänderung (Art. 30 ZGB).
- Das Namensänderungsgesuch einer verheirateten Frau, es sei ihr zu gestatten, den vorehelichen Namen wieder anzunehmen (allenfalls unter Beifügung des ehelichen Namens), verstösst gegen Art. 161 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
Regeste (fr):
- Changement de nom (art. 30 CC).
- Est contraire à l'art. 161 al. 1 CC la demande de changement de nom présentée par une femme mariée qui requiert l'autorisation de reprendre le nom qu'elle portait avant son mariage (le cas échéant avec adjonction du nom du mari).
Regesto (it):
- Cambiamento di cognome (art. 30 CC).
- È contraria all'art. 161 cpv. 1 CC la domanda di cambiamento di cognome con cui una donna coniugata chiede d'essere autorizzata a riassumere il cognome che portava prima del matrimonio (facendolo eventualmente seguire dal cognome del marito).
Sachverhalt ab Seite 161
BGE 108 II 161 S. 161
Die ursprünglich deutsche Staatsangehörige A. X. war in erster Ehe mit B. Y. verheiratet. Im Jahre 1974 wurde sie von ihrem ersten Ehemann geschieden, wobei sie dessen Familiennamen beibehielt. In der Folge heiratete sie den schweizerischen Staatsangehörigen C. X. Am 5. Juni 1981 stellte A. X. bei der zuständigen kantonalen Direktion das Gesuch, es sei ihr gestützt auf Art. 30
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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1 | Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
2 | ...47 |
3 | Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. |
BGE 108 II 161 S. 162
A. X. rekurrierte an den Regierungsrat, der den Rekurs am 11. November 1981 mit der Begründung abwies, Art. 161 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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1 | Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
2 | ...47 |
3 | Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Name ist Bestandteil der Persönlichkeit; er dient der Kennzeichnung und Unterscheidung. Die namensmässige Kennzeichnung einer Person erfolgt in erster Linie dadurch, dass deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie zum Ausdruck gebracht wird. Der Individualisierung innerhalb einer bestimmten Familie dient der Vor-, Ruf- oder Taufname. Entsprechend dieser persönlichkeitsbezogenen Kennzeichnung durch den Namen ist auch der rechtliche Namensschutz ausgestaltet. Jede Person hat ein Recht auf einen, aber auch auf ihren Namen. Sie kann diesen Namen im Falle der Bestreitung richterlich feststellen lassen (Art. 29 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
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1 | Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
2 | Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
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1 | Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
2 | Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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1 | Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
2 | ...47 |
3 | Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. |
2. Die Tatsache, dass ein enger Zusammenhang zwischen dem Namen einer Person und deren Zugehörigkeit zu einer Familie besteht, führt bei jeder neuen Familiengründung zu einer besonderen
BGE 108 II 161 S. 163
Konfliktsituation. Es stellt sich die Frage, ob die neue Familie durch einen einheitlichen Namen gekennzeichnet sein soll, der dann ohne weiteres auch für in der Ehe geborene Kinder gilt, oder ob jeder Ehegatte seinen bisherigen Namen beibehalten soll, so dass zwar kein Ehegatte seinen bisherigen Namen aufzugeben hat, indessen für die Kinder eine besondere Lösung gefunden werden muss und für die Gemeinschaft von Eltern und Kindern kein einheitlicher Name besteht. Das schweizerische Zivilrecht beruht auf dem Grundsatz der Namenseinheit. So sieht Art. 161 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. |
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1 | Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. |
2 | Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt. |
3 | Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 954 - Die bisherige Firma kann beibehalten werden, wenn der darin enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters von Gesetzes wegen oder durch die zuständige Behörde geändert worden ist. |
3. Mit ihrem Namensänderungsgesuch strebt die Berufungsklägerin jedoch eine umfassende rechtliche Anerkennung des Familiennamens aus ihrer ersten, geschiedenen Ehe an. Da sich das Begehren nur auf ihren Namen bezieht, nicht auch auf denjenigen ihres heutigen Ehemannes, hätte dessen Gutheissung die Durchbrechung des in Art. 161
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 108 II 161 S. 164
Heirat getragen hatte, beizubehalten (BGE 98 Ia 449 ff.). In einem jüngeren Entscheid (vom 1. Juni 1981 in Sachen L. bzw. M.) hat sich das Bundesgericht im Rahmen einer zivilrechtlichen Berufung mit den Artikeln 30 und 161 ZGB befasst: Ein dem schweizerischen Recht unterstellter Flüchtling, der eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland geheiratet hatte und der - wie auch seine Ehefrau - gestützt auf das deutsche Eherecht die Erklärung abgegeben hatte, er wolle den Namen der Ehefrau als gemeinsamen Familiennamen führen, hatte in der Schweiz ein entsprechendes Namensänderungsgesuch gestellt. Das Bundesgericht gelangte jedoch zum Schluss, dass Art. 30
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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1 | Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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3 | Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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1 | Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46 |
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3 | Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten. |
BGE 108 II 161 S. 165
bewilligen sei, wenn achtenswerte Gründe vorliegen (vgl. Amtl.Bull. S, S. 69 und 76). Auch durch eine solche Regelung würde der Grundsatz der Namenseinheit in Ehe und Familie jedoch nicht preisgegeben. c) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Berufung in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründet ist.