Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 604/2012, 6B 613/2012

Urteil vom 16. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
6B 604/2012
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
Beschwerdeführer 1,

und

6B 613/2012
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Flachsmann,
Beschwerdeführer 2,

gegen

1. Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
2. A.F.________ und B.F.________,
vertreten durch Advokat David Gelzer,
3. C.F.________ und D .F.________,
4. E.F.________,
Beschwerdegegner 3 und 4 vertreten durch
Advokat Erich Züblin,
5. G.________,
6. H.________,

7. I.________,
8. J.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige Tötung, fahrlässige schwere Körperverletzung, fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht; Willkür, Anklageprinzip etc.,

Beschwerden gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 24. August 2012.

Sachverhalt:

A.

Zwischen dem 16. und 25. April 2009 führte das Schweizerische Polizeiinstitut (SPI) einen Sprengausbildungskurs für Polizeibeamte unter der Leitung von X.________ als Direktor durch. Y.________ leitete als Kursinstruktor theoretische und praktische Übungen und war zudem Materialverantwortlicher.
Während einer praktischen Übung im Kurs "Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln" unter der Leitung von X.________ und Y.________ kam es am 22. April 2009 im Eigenthal zu einer Umsetzung und Verpuffung von Sprengstoff. Die praktische Abschlussprüfung in diesem Fach sollte am 25. April 2009 auf dem Gelände der Kaserne in Wil durchgeführt werden. Für jeden Prüfling war ein Sack mit mehr als 100 Sprengkapseln, Sprengverzögerern oder Sprengzündern verschiedener Art und Beschaffung (A-, U-, HU- und elektrische Zünder) vorbereitet. Als der Kursteilnehmer K.F.________ aus einem der bereitgestellten Säcke Zündmittel entnehmen wollte, explodierten sämtliche im Sack befindlichen Sprengmaterialien. K.F.________ erlag am folgenden Tag seinen Verletzungen. Weitere Kursteilnehmer und Prüfer wurden zum Teil lebensgefährlich verletzt.

B.

Am 14. Mai 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Gefährdung durch Sprengstoffe (ohne verbrecherische Absicht), fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung, das sie am 31. März 2010 auf X.________ und Y.________ ausdehnte.

C.

Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ und Y.________ am 24. August 2012 wegen fahrlässiger Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht, fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu bedingten Geldstrafen von 160 Tagessätzen zu Fr. 430.-- beziehungsweise 130 Tagessätzen zu Fr. 120.--. Es stellte zudem im Grundsatz deren Schadenersatzpflicht gegenüber der Ehefrau und dem Kind sowie der Eltern des verstorbenen K.F.________ fest und verwies deren Ansprüche zur Schadensbezifferung auf den Zivilweg. Es verurteilte X.________ und Y.________ unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Prozessentschädigungen in Höhe von Fr. 50'626.15 und Genugtuungsansprüchen von Fr. 108'000.-- nebst Zinsen und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten je zur Hälfte.

D.

X.________ und Y.________ führen Beschwerde in Strafsachen und beantragen sinngemäss, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 24. August 2012 sei vollumfänglich aufzuheben, und sie seien von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen, oder die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe sowie die zugesprochenen Genugtuungssummen seien zu reduzieren. Y.________ beantragt zudem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

E.

Das Bundesstrafgericht, A.F.________ und B.F.________ sowie C.F.________ und D.F.________ beantragen hinsichtlich der Genugtuungsansprüche die Abweisung der Beschwerde. Die Bundesanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerden weisen einen engen sachlichen Zusammenhang auf. Sie beruhen auf demselben Sachverhalt, richten sich gegen denselben Entscheid und betreffen ähnliche oder gleiche Rechtsfragen, weshalb es sich rechtfertigt, beide Beschwerden gestützt auf Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 131 V 59 E. 1 S. 60 f.; je mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Der Beschwerdeführer 2 verweist in seiner Eingabe auf die Rügen des Beschwerdeführers 1 in dessen Beschwerde ans Bundesgericht und "erhebt" diese zum integralen Bestandteil seiner eigenen Beschwerde.

1.2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst erfolgen. Verweise auf andere Rechtsschriften sind unbeachtlich (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; je mit Hinweisen). Diese formellen Rügeanforderungen kann der Beschwerdeführer 2 nicht dadurch umgehen, dass er seiner Eingabe eine Kopie der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers 1 mit dem unterschriebenen Vermerk "gilt als Bestandteil der Beschwerde vom 8.10.12" beilegt. Aus demselben Grund ist auch der Verweis auf Art. 392
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 392 Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide - 1 Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn:
1    Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn:
a  die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt; und
b  ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen.
2    Die Rechtsmittelinstanz hört vor ihrem Entscheid wenn nötig die beschuldigten oder verurteilten Personen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft an.
StPO - der im Übrigen im Verfahren vor Bundesgericht nicht zur Anwendung kommt - unbehelflich.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anklageprinzips und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Anklage enthalte eine Auswahlsendung möglicher Pflichtverletzungen, ohne deren Kausalität für den tatbestandlichen Erfolg darzulegen. Die umschriebenen Tatvorwürfe seien zu ungenau und liessen nicht erkennen, welche konkreten Handlungen bzw. Unterlassungen jedem Einzelnen von ihnen vorgeworfen würden. In subjektiver Hinsicht fehlten Ausführungen zum Kenntnisstand. Eine hinreichende Verteidigung sei nicht möglich gewesen, da unklar sei, welche Ursache zur Explosion geführt und welche Sorgfaltspflichtverletzung diese ausgelöst habe. Die Vorinstanz lege ihrem Urteil einen von der Anklageschrift abweichenden Sachverhalt zugrunde, denn sie stütze sich auf das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Hingegen basiere die Anklageschrift auf dem "Gutachten" des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich (WFD). Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführer getäuscht und gegen Treu und Glauben verstossen, da sie nicht darüber informiert habe, dass sie der absoluten Menge der pro Sack bereitgestellten Zündmittel eine normative Bedeutung zumesse.

2.2.

2.2.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO; vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 120 IV 348 E. 2b).
Art. 325 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO listet die Bestandteile der Anklageschrift abschliessend auf (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 325 N. 1). Diese bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g).

2.3.

2.3.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Anklageschrift nicht unklar, auch wenn sie teilweise allenfalls unsystematisch aufgebaut ist, Wiederholungen enthält und etliche Punkte auflistet, die im Hinblick auf ein allfällig strafbares Verhalten irrelevant sind. Sie umschreibt den wesentlichen Sachverhalt und ordnet diesen den jeweiligen Tatbestandselementen der Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
, Art. 125 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
und Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB zu. Sie bezeichnet die den Beschwerdeführern vorgeworfenen Handlungen, Unterlassungen und Sorgfaltspflichtverletzungen im Einzelnen. Indem die Anklageschrift ausführt, das Abschneiden der Zünderdrähte erhöhe das Risiko einer ungewollten Zündung von elektrischen Sprengzündern wesentlich und die eingekürzten Zünderdrähte könnten in die Kapselhohlräume anderer pyrotechnischer Zünder gelangen und so den schlag- und reibempfindlichen Primärsatz mechanisch belasten, legt sie hinreichend dar, inwieweit das Verhalten der Beschwerdeführer kausal für den Erfolg gewesen sein soll.
Der Einwand der Beschwerdeführer, eine hinreichende Verteidigung sei verunmöglicht worden, da die Explosionsursache nicht klar sei, geht an der Sache vorbei. Strafuntersuchungen vermögen bisweilen nicht sämtliche Sachverhaltselemente zu klären. Dies kann indessen nicht zur Folge haben, dass die Sache überhaupt nicht an das Gericht überwiesen wird. Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (Art. 325 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO), wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber doch feststeht, dass die beschuldigte Person sich in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen schuldig gemacht haben könnte (vgl. Urteil 1P.461/2002 vom 9. Januar 2003 E. 2.3 mit Hinweisen). Es obliegt anschliessend dem Sachgericht, die Beweise zu würdigen und den Sachverhalt verbindlich festzustellen.

2.3.2. Eine Verletzung des Anklageprinzips durch die Vorinstanz ist nicht gegeben. Diese geht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht über den in der Anklageschrift formulierten Anklagevorwurf hinaus. Das von ihr als wahrscheinlichste Ursache der ungewollten Explosion angesehene Einstechen der gekürzten Zünderdrähte in den Primärsatz offener Sprengkapseln ist in der Anklageschrift (S. 12, 4. letzter Absatz [Verfahrensordner 9 S. 9.100.012]) ebenso hinreichend präzise beschrieben wie die als weniger wahrscheinlich eingestufte Bildung und Explosion des sehr schlag- und reibempfindlichen Kupferazids (S. 11 f. am Ende [Verfahrensordner 9 S. 9.100.011]). Die Anklageschrift hält zudem fest, dass sich in jedem Sack mehr als 100 Sprengkapseln, Sprengverzögerer oder Sprengzünder befanden. Welche normativen Schlussfolgerungen die Vorinstanz hieraus im Hinblick auf ein allfällig strafbares Verhalten zieht, ist eine Rechtsfrage, die vom Sachgericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu beantworten ist. Der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt vorliegend keine eigenständige, über das Anklageprinzip hinausgehende Bedeutung zu.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine willkürliche und aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung vor. Sie missachte Beweisverwertungsverbote und verstosse gegen den Grundsatzes "in dubio pro reo". Die Aussagen sämtlicher Auskunftspersonen seien unverwertbar, da ihnen nie ein Konfrontationsrecht gewährt worden sei. Dieser Mangel schlage auf das Gutachten der BAM und den Amtsbericht des WFD durch, da beide auf den nicht verwertbaren Einvernahmen beruhten. Der Beschwerdeführer 1 rügt zudem, sämtliche seiner Einvernahmen - mit Ausnahme jener vom 10. Mai 2010 und 15. März 2011 - seien unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustande gekommen und ebenfalls unverwertbar.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, die genaue Ursache der ungewollten Explosion sei letztendlich ungeklärt. Es müsse aber zwingend davon ausgegangen werden, dass sie Folge des Zusammenmischens einer grossen Menge verschiedener, zum Teil sehr alter und nicht mehr handelsüblicher Zündmittel sei, deren Zusammensetzung derjenigen entspreche, die in den Säcken der anderen Prüfungskandidaten vorgefunden worden sei. Die Folge dieser Primärursache sei entweder das Einstechen gekürzter Zünderdrähte in den Primärsatz offener Sprengkapseln oder aber die Bildung sehr schlag- und reibungsempfindlichen Kupferazids (als Folge des Zusammenpackens von Aluminium- und Kupfer-Sprengkapseln) gewesen. Das Einstechen der Zünderdrähte sei als Sprengursache wahrscheinlicher, die Bildung hochexplosiven Kupferazids sei aber nicht völlig ausser Acht zu lassen (angefochtenes Urteil E. 2.4.3 S. 23).

3.3.

3.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist sie, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 mit Hinweis). Willkür, in deren Rahmen das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).
Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung (BGE 138 IV 13 E. 2 S. 15). Anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8).

3.3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 III 121 E. 3 S. 124). Dies ist in der Beschwerde darzulegen (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das Sachgericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f.; 135 III 31 E. 2.2 S. 33; je mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Nicht einzutreten ist auf die Rüge, die Einvernahmen sämtlicher Auskunftspersonen seien infolge der Nichtgewährung des Konfrontationsrechtes unverwertbar. Dass es im Eigenthal während des Kurses am 22. April 2009 zu einem Zwischenfall kam, als L.________ ein Bündel Sprengkapseln mit Klebeband umwickelte, bestreiten die Beschwerdeführer nicht. Inwieweit es für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll, ob es bei der Umsetzung "hell" wurde und sich der Kursteilnehmer L.________ verletzt hat, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Entscheidrelevant ist, dass es zu der unbestrittenen Umsetzung kam, von der die Beschwerdeführer Kenntnis hatten. Für die Schlussfolgerungen im Amtsbericht des WFD und im Gutachten der BAM hatten allfällige Verletzungen von L.________ ebenfalls keine Bedeutung.

3.4.2. Aktenwidrig ist die Behauptung, der Beschwerdeführer 1 sei bei seiner ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei Nidwalden am 1. Mai 2009 nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden. Dem Befragungsprotokoll (Verfahrensordner 2 S. BA-12-04-0001) lässt sich entnehmen, dass er explizit auf § 104 Abs. 2 der Verordnung über den Strafprozess (Strafprozessordnung) vom 11. Januar 1989 des Kantons Nidwalden (StPO/NW; NG 263.1) aufmerksam gemacht wurde, wonach die Aussagen der angeschuldigten Person als Beweismittel dienen können (Ziff. 1) und sie berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (Ziff. 2) und eine Verteidigerin oder einen Verteidiger beizuziehen (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer 1 gab an, die Belehrung verstanden zu haben, machte jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht (wie auch der Beschwerdeführer 2) keinen Gebrauch.

3.4.3. Die vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 1 gerügten Einvernahmen vom 17. Juni 2009 und 3. Februar 2010 richten sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP; SR 312.0; vgl. Art. 448 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO). Auf seine Rüge, er hätte bereits zum damaligen Zeitpunkt als Beschuldigter und nicht als Auskunftsperson befragt werden müssen, ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) nicht einzutreten, denn eine solche Rüge ist nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Dass er diese vor Vorinstanz oder während des Untersuchungsverfahrens erhoben hätte, behauptet er nicht und geht aus den Akten nicht hervor. Es mangelt insofern an einem anfechtbaren letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG. Zudem wäre die Rüge verspätet und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wonach bekannte rechtserhebliche Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten werden dürfen, um diese erst bei einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (vgl. BGE 136 III 638 E. 2 S. 640 mit Hinweisen).
Die Auskunftsperson wird lediglich in Art. 101bis
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BStP erwähnt, der ihre Stellung und Rechte jedoch nicht (näher) regelt. Diese entsprechen weitgehend denjenigen von Auskunftspersonen nach heutiger StPO. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass das BStP - mangels eines Verweises auf die Beschuldigtenrechte (vgl. zur heutigen Rechtslage: Art. 180 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 180 Stellung - 1 Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
1    Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
2    Die Privatklägerschaft (Art. 178 Bst. a) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 176.
, 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 180 Stellung - 1 Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
1    Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
2    Die Privatklägerschaft (Art. 178 Bst. a) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 176.
. Halbsatz StPO) - den Beizug eines Anwaltes für eine Auskunftsperson nicht vorsah. Ein derartiger Hinweis durch die Beschwerdegegnerin war nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer 1 rügt zurecht, die Beschwerdegegnerin habe ihn anlässlich der zweiten Befragung am 3. Februar 2010 darauf hingewiesen, im Falle einer Aussage sei er verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen auszusagen. Auskunftspersonen sind jedoch nicht zur Aussage verpflichtet und unterliegen auch nicht der Wahrheitspflicht (vgl. Art. 180 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 180 Stellung - 1 Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
1    Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
2    Die Privatklägerschaft (Art. 178 Bst. a) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 176.
StPO). Unerheblich ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz, dass die ausgesprochene "Verpflichtung" nicht mit einer Sanktionsandrohung verknüpft war. Dass der Beschwerdeführer 1 als langjähriger Polizist wusste (oder hätte wissen können), die konkrete Rechtsbelehrung sei lediglich als Ermahnung und nicht als Verpflichtung zu verstehen, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer 1 durfte auf eine korrekte und ordnungsgemässe Belehrung durch die Strafverfolgungsbehörde des Bundes vertrauen und musste diese nicht infrage stellen. Seine Aussage vom 3. Februar 2010 ist nicht verwertbar. Ob und gegebenenfalls inwieweit deren Unverwertbarkeit sich auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auswirkt, ist im Rahmen der erhobenen Willkürrüge zu würdigen.

3.4.4. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet die Verwertbarkeit seiner Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Er sei vom Einzelrichter für den Fall, dass er aussage, zur wahrheitsgetreuen Aussage ermahnt worden.
Auf die vorinstanzliche Einvernahme finden die Vorschriften der StPO Anwendung (Art. 450
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 450 Erstinstanzliches Hauptverfahren - Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Hauptverhandlung bereits eröffnet, so wird sie nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen erstinstanzlichen Gericht, fortgeführt.
StPO e contrario). Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt (Art. 143 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
i.V.m. Art. 341 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 341 Einvernahmen - 1 Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt die Einvernahmen durch.
1    Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt die Einvernahmen durch.
2    Die anderen Mitglieder des Gerichts und die Parteien können durch die Verfahrensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen oder sie mit deren Ermächtigung selber stellen.
3    Die Verfahrensleitung befragt zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens.
StPO). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
1    Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
2    Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt.
StPO) und unterliegt keiner Wahrheitspflicht.
Die Einwände des Beschwerdeführers 1 sind unbegründet. Der Einzelrichter hat ihn explizit darauf hingewiesen, dass er nicht zur wahrheitsgetreuen Aussage verpflichtet sei, er aber ermahnt werde, wenn er etwas sage, sollees die Wahrheit sein. Das sei auch Ehrensache (Verfahrensordner 9 S. 9.930.012). Anhand der Tonaufnahme der Hauptverhandlung (bundesgerichtliche Akten Act. 12) ergibt sich, dass es sich in Bezug auf den Wahrheitsgehalt einer allfälligen Aussage lediglich um eine moralische Ermahnung und keine gesetzliche Verpflichtung handelte. Aufgrund der gesamten Belehrung konnte beim anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 1 nicht der Eindruck entstehen, er sei für den Fall, dass er aussage, zur Wahrheit verpflichtet. Er wurde durch die Belehrung nicht in seinen Verfahrensrechten verletzt. Seine Aussage ist verwertbar. Demnach kann offenbleiben, ob der Verteidiger verpflichtet gewesen wäre, bei einer seiner Meinung nach offensichtlich fehlerhaften Belehrung zu intervenieren oder ob er sehenden Auges die vermeintlich unverwertbare Zeugeneinvernahme durchführen lassen durfte, um anschliessend deren Unverwertbarkeit zu rügen (vgl. vorstehend E. 3.4.3).

3.5.

3.5.1. Soweit der Beschwerdeführer 2 eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung damit begründet, ein Einstechen bündig abgeschnittener Zünderdrähte (in offene Sprengkapseln) sei physikalisch nicht möglich (Beschwerde S. 12 a.E.), ist auf die Rüge nicht einzutreten. Er erhebt den Einwand erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren und somit verspätet. Beweisanträge zur (allfälligen) Klärung dieser Sachfrage hätten im vorinstanzlichen Verfahren gestellt werden müssen, denn die Anklageschrift beschreibt das Einstechen gekürzter Zünderdrähte in den Primärsatz explizit als möglichen Explosionsgrund (vgl. Anklageschrift S. 12 sowie vorstehend E. 2.3.1 f.) und das Gutachten der BAM sieht hierin sogar die wahrscheinlichste Ursache (Verfahrensordner 9 S. 9.511.006). Zudem weicht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen vom Sachverständigengutachten ab, ohne hinreichend darzulegen, weshalb die gutachterlichen Schlussfolgerungen unzutreffend und unhaltbar sein sollen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

3.5.2. Die weiteren Sachverhaltsrügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügen. Aktenwidrig ist der Einwand, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, von den Kursteilnehmern hätten keine Vorkenntnisse verlangt werden können. Dies ergibt sich zum einen aus dem Gutachten der BAM (Verfahrensordner 9 S. 9.511.011) sowie dem Amtsbericht des WFD (Verfahrensordner 1 S. BA-11-01-01-0055) unter Hinweis auf die Kursunterlagen (Verfahrensordner 7 S. BA-BO-01-0001 ff.) und wurde zudem vom Beschwerdeführer 1 anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt (Verfahrensordner 9 S. 9.930.015). Darüber hinaus legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit allfällige Vorkenntnisse der Kursteilnehmer im Hinblick auf die ihnen vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen und die Schuldsprüche ausschlaggebend sein sollen, zumal ein Fehlverhalten von K.F.________ im Umgang mit dem Sprengmittelsack als Explosionsursache nicht zur Diskussion steht.
Dass die Bildung von Kupferazid infolge Ausrieselns von Sprengsatz vor dem Unfall vom 25. April 2009 in der (schweizerischen) Sprengwissenschaft nicht bekannt gewesen sei, findet in den Akten keine Stütze. Die chemische Reaktion wird sowohl im Amtsbericht des WFD als auch im Gutachten der BAM und der dort zitierten, zum Teil bereits älteren Fachliteratur (Escales/Stettbacher, Initialsprengstoffe, Leipzig, 1917) erwähnt. Keiner der Berichte beschreibt die Bildung von Kupferazid als ein neues, zuvor unbekanntes Phänomen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers 2 ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen M.________ nichts Gegenteiliges. Dieser erklärte, er könne die Schlussfolgerungen des WFD zur Bildung von Kupferazid nachvollziehen (Verfahrensordner 9 S. 9.930.005). Zudem widerlegt das vom Beschwerdeführer 2 eingereichte Privatgutachten seinen Einwand, indem es bestätigt, dass die "Problematik Kupferazid" in Spezialliteratur thematisiert wird (Verfahrensordner 9 S. 9.925.096).
Unzutreffend ist, die Vorinstanz habe festgestellt, im explodierten Sack hätten sich besonders alte, nicht mehr handelsübliche Zünder (Minen-, Spalt- und Brückenzünder) befunden. Sie hält lediglich fest, dessen Inhalt sei in etwa identisch mit dem der fünf nicht detonierten Säcke gewesen. Warum diese Annahme willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer 1 nicht dar. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit der Umstand für den Verfahrensausgang entscheidend sein soll, da ein Einstechen gekürzter Zünderdrähte in (offene) Sprengkapseln respektive das Ausrieseln von Primärsprengsatz bei allen Zündern möglich ist. Soweit er vorbringt, die Vorinstanz gehe "offenbar davon aus, dass die Verwendung nicht mehr handelsüblicher Sprengzünder verboten" sei, wendet er sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung, sondern die Rechtsanwendung. Dies gilt auch in Bezug auf die Vorhersehbarkeit der Explosion. Hierauf ist im Rahmen der Willkürrüge nicht einzutreten.
Der Einwand, es sei nicht erwiesen, dass eine viel kleinere Menge Sprengmittel nicht zum tödlichen Unfall geführt hätte, erweist sich als aktenwidrig und unbegründet. Das Gutachten der BAM führt unter Verweis auf Vergleichsfälle aus, die Schwere der Explosion sei durch die Detonationsübertragung auf alle im Arbeitsgang befindlichen Sprengkapseln bedingt gewesen. Dass eine grössere Anzahl an Sprengmitteln bei einer Detonationsübertragung zu einer stärkeren Explosion führt als eine geringere Menge identischer Sprengmittel, kann im Übrigen als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden.

3.5.3. Infolge der Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 3. Februar 2010 entfällt nicht der Nachweis, der Beschwerdeführer 1 habe das Risiko des Eindringens von Zünderdrähten in Kapselöffnungen und die damit verbundene Gefahr ungewollter Zündungen sowie das Phänomen des Ausrieselns gekannt. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die der Richter als Tatfrage - bei Fehlen entsprechender Einlassungen des Beschuldigten - aufgrund der äusseren Umstände entscheiden muss (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 f.). Der Beschwerdeführer 1 legt nicht dar, warum die Vorinstanz aufgrund der übrigen Beweismittel (Gutachten der BAM, Amtsbericht des WFD, der Zeugenaussage von M.________ und des vom Beschwerdeführer 2 eingereichten Privatgutachtens) nicht auf ein solches Wissen schliessen durfte (vgl. auch vorstehend E. 3.5.2).

3.5.4. Der Einwand, die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo", da sie aufgrund der nicht geklärten Unfallursache ihren Schuldspruch auf ein rein hypothetisches Tatgeschehen abstütze, geht an der Sache vorbei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist die Unfallursache nicht ungeklärt. Nach den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz konnte lediglich nicht verbindlich festgestellt werden, ob das Einstechen gekürzter Zünderdrähte in den Primärsatz offener Sprengkapseln oder aber die Bildung des sehr schlag- und reibungsempfindlichen Kupferazids als Folge des Zusammenpackens von Aluminium- und Kupfer-Sprengkapseln zur Explosion geführt hat (angefochtenes Urteil E. 2.4.3 S. 23). Dieses Beweisergebnis wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten und ist angesichts des Gutachtens der BAM sowie des Amtsberichtes des WFD nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz erachtet eine Strafbarkeit der Beschwerdeführer bei beiden und nicht nur bei einer der Unfallursachen als gegeben. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt nicht vor.

3.6. Insgesamt erweisen sich die Sachverhaltsrügen als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB sowie eine daraus resultierende bundesrechtswidrige Anwendung der Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
, 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
und 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit komme mangels nachgewiesener Sorgfaltspflichtverletzung nicht in Betracht. Die Vorinstanz bezeichne die angeblichen Pflichtverletzungen "in globo" und oberflächlich, ohne die verletzten Gesetzesnormen anzugeben. Sie begründe den Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und Gefährdung nicht und zeige nicht auf, dass die Explosion bei pflichtgemässem Verhalten hätte vermieden werden können. Der sehr abstrakte Tatvorwurf des Bereitstellens der Zündsäcke könne allenfalls im Hinblick auf das Gefährdungsdelikt von Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB genügen, hingegen müsse bei den Erfolgsdelikten der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung zwingend der Kausalzusammenhang zwischen der gefährlichen Handlung und dem Taterfolg erstellt sein. Die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, indem sie aus der Bejahung des Gefährdungsdeliktes von Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB auf die Erfüllung der Erfolgsdelikte von Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB schliesse.
Der Beschwerdeführer 1 rügt zudem, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB, da sie ihn wegen aktiven Tuns verurteilt habe, obwohl sie ihm nur Unterlassungen vorwerfe.

4.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Beschwerdeführer hätten bei der Zusammenstellung des den Prüflingen ausgehändigten Zündmaterials gesetz- und pflichtwidrig die allgemein gebotene Vorsicht ausser Acht gelassen. Sie hätten Zünder, deren Zünderdrähte eingekürzt und die zu vernichten gewesen wären, alte, teilweise nicht mehr handelsübliche Zündmittel, die während des Kurses nicht ausgebildet worden und nicht kursadäquat gewesen seien, sowie eine für Prüfungszwecke nicht erforderliche, zu grosse Menge an Zündmitteln verwendet, ohne deren Zusammensetzung im Detail gekannt zu haben. Aufgrund ihrer Ausbildung hätten sie um die konkrete Gefahr infolge der Zusammensetzung der Zündmittelsäcke wissen müssen. Die Explosion wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, wenn die Beschwerdeführer in Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und fachmännischen Regeln eine geeignete Materialzusammenstellung vorgenommen hätten. Routine habe zur Gefahrenblindheit geführt, denn sie hätten sich durch jahrelanges, im Wesentlichen unfallfreies Handeln zu gesetzwidrigem und leichtfertigem Umgang mit gemeingefährlichem Material verleiten lassen.

4.3.

4.3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist weder an die von den Parteien in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen, als dem angerufenen Grund bzw. mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung gutheissen oder abweisen (BGE 133 III 545 E. 2.2 S. 550 mit Hinweisen).

4.3.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Ein Schuldspruch setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.; je mit Hinweisen).
Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Erkennbar ist der Erfolgseintritt, wenn das Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 f.; je mit Hinweisen). Es genügt, wenn der Täter generell die Möglichkeit des Erfolges voraussehen konnte. Unerheblich ist hingegen, ob er bedacht hat oder hätte bedenken können, dass sich die Ereignisse gerade so zutragen werden, wie sie sich konkret abgespielt haben (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10). Die Vorhersehbarkeit ist hingegen zu verneinen, wenn der tatsächliche Geschehensablauf derart aussergewöhnlich war, dass mit ihm nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung schlechthin nicht zu rechnen war (BGE 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Der eingetretene Erfolg muss zudem vermeidbar sein. Hierzu wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393E. 3.3; Urteil 6B 342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 6.3 mit Hinweisen).
Haben mehrere durch ihr unsorgfältiges Handeln zu der Gefahr beigetragen, auf die der Erfolg zurückgeht, so ist jeder Täter des Delikts, gleichgültig ob er die den Erfolg unmittelbar herbeiführende Handlung vorgenommen oder "nur" einen anderen zu deren Vornahme veranlasst, sie ermöglicht oder gefördert hat (Urteil 6B 461/2012 vom 6. Mai 2012 E. 5.3 mit Hinweis).

4.4.

4.4.1. Bei Sprengstoffen richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) und der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen (Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
SprstG). Die Botschaft vom 20. August 1975 zum Sprengstoffgesetz führt hierzu aus: "Es ist ein allgemein anerkannter Rechtssatz, dass zu angemessenen Schutzmassnahmen verpflichtet ist, wer einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält (vgl. BGE 66 II 117; 77 II 113; 79 II 69; 90 IV 250.; 93 II 350 mit Zitaten). Das gilt besonders für den Verkehr mit Sprengmitteln. Gefordert werden nicht bloss übliche, sondern nach den Umständen notwendige Massnahmen: Übungen und Gewohnheiten im Umgang mit Sprengmitteln bestehen heute, wie Unfälle zeigen, oft noch aus Lässigkeit" (BBl 1975 II S. 1301).
Die vorinstanzlichen Erwägungen verletzen kein Bundesrecht. Indem die Vorinstanz die Grenzen des vertretbaren Risikos als überschritten erachtet, sieht sie den in Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
SprstG verankerten allgemeinen Gefahrengrundsatz durch die Beschwerdeführer verletzt, auch wenn sie die Vorschrift nicht ausdrücklich nennt. Nach Ansicht der Gutachter waren bereits Menge und Zusammensetzung der bereitgestellten Zündmittel sowohl im Hinblick auf den Prüfungszweck als auch den nach Durchführung des Kurses gegebenen Kenntnisstand der Kursteilnehmer unverhältnismässig (Gutachten BAM, Verfahrensordner 9 S. 511.012). Der Umgang und die Verwendung nicht handelsüblicher, militärischer oder veralteter Zündmittel erforderten bei ungenügender Informationslage mangels Kenntnis der Kenndaten spezielle Sicherheitsvorkehrungen (Gutachten BAM, Verfahrensakten Ordner 9 S. 9.511.008). Zur Vernichtung vorgesehene Zünder seien grundsätzlich sortenrein in ausrangierten Transportverpackungen bereitzustellen. Auch bei grösseren Mengen zu vernichtender Zünder sei eine grobe Vorsortierung nach Zündertypen, Empfindlichkeit und Beschädigung zumutbar. Die Beschwerdeführer haben hingegen den Prüfungskandidaten eine grosse Anzahl explosionsfähiger Zündmittel zur Verfügung
gestellt, ohne deren Anzahl, Art und Beschaffenheit gekannt, geschweige denn geprüft zu haben. Sie benutzten Zündmittel, von deren Verwendung sie aufgrund der leichten Entzündbarkeit selber abrieten (HU-Zünder), die ihnen teilweise nicht vertraut und im Kurs nicht gelehrt worden waren (Minenzünder vom Typ Spaltzünder, Brückenzünder, nicht handelsübliche, aus Armee- und Polizeibeständen herrührende Zündmittel, A- und U-empfindliche elektrische Sprengzünder). Bei den Zündern handelte es sich nicht um Neuware, sondern um "Rücklauf", d.h. Zünder, die zum Teil schon in früheren Kursen verwendet worden waren. Die Zünderdrähte diverser Zünder waren - bereits vorgängig oder von den Beschwerdeführern - gekürzt, obwohl die Vernichtung der Zündmittel weder im Rahmen der Prüfung noch am Prüfungstag vorgesehen war. Offene Sprengkapseln müssen so aufbewahrt und befördert werden, dass ein Ausrieseln von Primärsprengsatz nicht möglich ist. Nicht handhabungssichere oder identifizierbare Zünder sollten vereinzelt und getrennt unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen vernichtet werden (Gutachten BAM, Verfahrensordner 9 S. 9.511.012). Obwohl es bereits im Eigenthal zu einer Deflagration der verwendeten Sprengmittel kam, haben die Beschwerdeführer den
Vorfall sorgfaltswidrig nicht analysiert und die verwendeten, teilweise geöffneten Zünder keiner separaten Vernichtung zugeführt (Gutachten BAM, Verfahrensordner 9 S. 9.511.007). Sie haben nicht nur die nach den konkreten Umständen notwendigen, sondern auch die minimal üblichen, allgemeinen Sicherheitsmassnahmen während des Kurses missachtet. Ein Unfall war praktisch vorprogrammiert und nur eine Frage der Zeit, was den Beschwerdeführern aufgrund ihres Fachwissens hinsichtlich der Eigenschaften und Gefahren sowie der Erforderlichkeit zu sachgerechtem Umgang mit Sprengstoffen bekannt war respektive hätte sein sollen und müssen.

4.4.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind ungeeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Ob für den durchgeführten Sprengkurs und die anschliessende Prüfung integral die Verordnung über den Verkehr mit Sprengmitteln bei der Polizei vom 27. Juni 1984 (SR 941.413 [SprstVoPol]) anzuwenden ist, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Selbst wenn es ihnen erlaubt gewesen sein sollte, während des Ausbildungskurses nicht handhabungssichere, besonders empfindliche und den Sicherheitsnormen der SprstV nicht entsprechende Sprengmittel zu verwenden (vgl. Art. 3 Abs. 2 SprstVoPol; Art. 8
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 8 - 1 Sprengmittel dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie:29
1    Sprengmittel dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie:29
a  den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU31 entsprechen;
b  die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit nach Anhang 14 erfüllen;
c  die Anforderungen nach den Artikeln 18-23 erfüllen.32
2    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht:
a  für Sprengmittel, die in geringen Mengen Zwecken der Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung oder für Prüfungen dienen;
b  mit Ausnahme von Artikel 19 für Sprengmittel, die für den Umgang bei der Polizei oder der Armee oder bei den eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen oder ihren Betrieben bestimmt sind;
c  ...
SprstV), wären die Beschwerdeführer umso mehr zu einem ordnungsgemässen und verantwortungsbewussten Umgang im Sinne von Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
SprstG mit derartigen Sprengmitteln verpflichtet gewesen. Je gefährlicher die verwendeten Sprengmittel sind, desto grössere Sicherheitsanforderungen sind an den Umgang mit diesen zu stellen.
Der Einwand, die Bildung von Kupferazid infolge Ausrieselns von Primärsprengsatz sowie das Einstechen gekürzter Zünderdrähte in den Primärsatz offener Sprengkapseln sei als Explosionsursache vor dem Unfall in schweizerischen Sprengstoffkreisen nicht bekannt und vorhersehbar gewesen, geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Zum einen entfernen sich die Beschwerdeführer damit unzulässigerweise von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz (vgl. vorstehend E. 3.5.2 f.). Zum anderen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Beschwerdeführer möglicherweise keine konkrete Vorstellung über die Explosionsursache hatten. Künftige Ereignisse lassen sich kaum genau vorhersehen. Je weniger geltende (Sicherheits-) Regeln und Schutzmassnahmen zur Vermeidung eines unerwünschten Erfolges beachtet werden, desto grösser sind die Wahrscheinlichkeit und die möglichen Ursachen des ungewollten Erfolgseintritts. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich der Täter bei einer Vielzahl möglicher Erfolgsursachen keine konkrete Vorstellung davon macht, wie sich der Erfolg im Einzelnen verwirklichen könnte. Je grösser und unterschiedlicher die Möglichkeiten des Erfolgseintritts sind, desto weniger Bedeutung kommt der Vorstellung des Täters über den konkreten
Kausalverlauf zu.
Die Beschwerdeführer hätten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nur mit einem Zwischenfall rechnen können, sondern gar müssen. Sie waren im Umgang mit Sprengstoffen und den damit einhergehenden Risiken vertraut. Indem sie alte und/oder zu Übungszwecken bereits benutzte Zündmittel mit zum Teil geöffneten Sprengkapseln, die nicht mehr handhabungssicher und besonders empfindlich sind, ohne jegliche Sicherheitsmassnahmen verwendeten, schufen sie ein nicht mehr kontrollierbares Explosionsrisiko. Die Umsetzung im Eigenthal hatte dies bereits verdeutlicht, wurde aber von den Beschwerdeführern ignoriert. Auch dort war es den Beschwerdeführern nicht möglich, nach einer oberflächlichen Betrachtung der Sprengkapsel den Grund der Umsetzung auszumachen. Dass die tödliche Explosion wenige Tage später durch das Einstechen gekürzter Zünderdrähte in offene Sprengkapseln oder eventuell durch die Bildung des hochempfindlichen Kupferazids ausgelöst wurde, kommt aufgrund des leichtsinnigen Umgangs mit den Zündmitteln nur untergeordnete Bedeutung zu und stellt allenfalls eine bloss geringfügige Abweichung im Geschehensablauf dar, die die Beschwerdeführer nicht entlastet (vgl. Urteile 6B 446/2010 vom 14.
Oktober 2010 E. 8.5.5 und 6S.1/2008 vom 26. August 2009 E. 2.4). Ein allfälliger Irrtum über den Kausalverlauf ist unbeachtlich.
Unzutreffend ist, die Vorinstanz begründe die hypothetische Kausalität nicht. Die Erwägungen sind knapp, aber nachvollziehbar. Die Vorinstanz stellt fest, die Explosion wäre bei pflichtgemässem Verhalten der Beschwerdeführer vermeidbar gewesen. Aufgrund des Amtsberichtes und des Gutachtens durfte sie willkürfrei davon ausgehen, dass die Explosion sich nicht ereignet hätte, wenn die Beschwerdeführer die Zündmittel vorgängig geprüft und die Zünderdrähte nicht gekürzt hätten. Bei einer Kontrolle hätten defekte respektive geöffnete sowie gekürzte Zünder erkannt und aussortiert werden können. Damit hätte die Bildung von hochexplosivem Kupferazid und das Einstechen gekürzter Drähte in (geöffnete) Primärsprengsätze verhindert werden können. Bei Beachtung des Minimierungsgebotes beim Umgang mit Explosivstoffen wären die Auswirkungen der Umsetzung deutlich geringer gewesen (Gutachten BAM Verfahrensordner 9 S. 9.511.007).

4.4.3. Es mag für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und ungerecht erscheinen, dass die Strafverfolgung trotz eines quasi inexistenten oder zumindest nicht funktionierenden Organisations- und Kontrollapparats des SPI und offensichtlicher Sorgfaltspflichtverletzungen weiterer Personen auf sie beschränkt wurde. Dass ein Grossteil der massgebenden schweizerischen Persönlichkeiten aus dem Fachbereich "Sprengstoff" (SUVA, BBT, SAFAS, WFD etc.) im SPI eingebunden war und die Ausgestaltung des Kurses seit Jahren kannte und als "risikolos" billigte, entlastet sie jedoch nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht (vgl. vorstehend E. 4.3.2 am Ende).

4.4.4. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz händigten die Beschwerdeführer die Zündmittelsäcke an die Kandidaten aus, ohne vorgängig die Sprengmittel auf deren Eignung und Sicherheit geprüft zu haben. Dass die Vorinstanz die Tathandlung nicht in der fehlenden Kontrolle der Sprengmittel und deren Zusammenstellung, sondern im Bereitstellen der Zündsäcke und damit in einem aktiven Tun sieht, ist nach dem für die Abgrenzung von Tun und Unterlassen massgebenden Subsidiaritätsprinzip (vgl. BGE 129 IV 119 E. 2.2) nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer 1 verwechselt insoweit die Sorgfaltspflichtverletzung beim Fahrlässigkeitsdelikt mit der Tathandlung. Der Unterscheidung zwischen aktivem Tun und Unterlassen kommt vorliegend aufgrund der aus Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
SprstG resultierenden Garantenstellung im Hinblick auf Art. 11 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB allenfalls dogmatische Bedeutung zu.

4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldsprüche wegen fahrlässiger Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), fahrlässiger Tötung (Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB) kein Bundesrecht verletzen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen die Strafzumessung und rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB und Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB. Die Geldstrafe von 130 Tagessätzen entspreche nicht seinem Verschulden und sei insbesondere im Verhältnis zur Strafe des Beschwerdeführers 1 unvertretbar hoch. Aufgrund der am unteren Rand des Strafrahmens liegenden Anzahl von Tagessätzen könne sein Verschulden nur als sehr leicht bezeichnet werden. Die Vorinstanz bestimme das Verschulden offensichtlich nur anhand der Tatkomponenten. Der Begründung sei nicht zu entnehmen, wie die Täterkomponenten berücksichtigt worden seien.

5.2.

5.2.1. Gemäss Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB ist das Strafmass individuell nach dem Verschulden des Täters im Rahmen des richterlichen Ermessens festzusetzen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. S. 59 f. mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).

5.2.2. Das Gericht hat im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen (vgl. Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen). Eine Beschwerde ist nicht alleine deshalb gutzuheissen, um die Begründung zu verbessern oder zu vervollständigen, soweit die Entscheidung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann, solange sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteil 6B 341/2007 vom 17. März 2008 E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 97).

5.3.

5.3.1. Soweit der Beschwerdeführer 2 sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung beruft (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2 S. 193 f.), kann er nicht gehört werden. Die Vorinstanz nimmt zu Recht für beide Beschwerdeführer individuelle Strafzumessungen vor. Die Beschwerdeführer handelten nicht mittäterschaftlich. Die von ihnen begangenen Pflichtverletzungen waren nicht identisch und wogen unterschiedlich schwer, was den nicht zu beanstandenden Unterschied der Anzahl an Tagessätzen erklärt.

5.3.2. Der Einwand, die Vorinstanz beurteile das Verschulden lediglich anhand der Tatkomponenten, erweist sich als unbegründet. Zwar ist dem Beschwerdeführer 2 zuzustimmen, dass die Vorinstanz das Tatverschulden als "eher leicht" qualifiziert, eine (explizite) Gewichtung der Täterkomponenten hingegen fehlt. Den Erwägungen lassen sich aber neben den Tat- auch die Täterkomponenten entnehmen, die bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden. Dass die Vorinstanz sich hierbei zu seinen Ungunsten von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Faktoren zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt hätte, behauptet der Beschwerdeführer 2 nicht. Er bringt selbst vor, es sei nicht ersichtlich, dass die Strafe aufgrund der Täterkomponenten erhöht worden sei, sondern das Gegenteil sei der Fall. Dies ist zutreffend. Die Vorinstanz würdigt sämtliche Täterkomponenten neutral oder strafmindernd. Die ausgefällte Strafe erweist sich angesichts der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzungen und der gravierenden Tatfolgen als milde. Der Beschwerdeführer räumt ein, die Strafe sei auch bei einem leichten Verschulden noch vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwieweit sich die nicht
begründete Gewichtung der Täterkomponenten zu seinen Ungunsten ausgewirkt haben und er in seinen Rechten verletzt sein soll. Demnach rechtfertigt es sich vorliegend, von der Aufhebung des angefochtenen Entscheids trotzt mangelnder Begründung im Sinne von Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB abzusehen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f.; Urteil 6B 446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4; je mit Hinweisen).

6.

6.1. Die Beschwerdeführer beanstanden die den Familienangehörigen des verstorbenen K.F.________ zugesprochenen Genugtuungszahlungen dem Grunde und der Höhe nach.

6.2.

6.2.1. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Das Bundesgericht darf über die Begehren der Parteien nicht hinausgehen (Art 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

6.2.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die anhängig gemachte Ziviklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO). Die materielle Beurteilung der Adhäsionsklage ist, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen von Abs. 2 bis Abs. 4, zwingend und muss vollständig sein (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1174 Ziff. 2.3.3.4; Viktor Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 16 zu Art. 126
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO; Niklaus Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 und 15 f. zu Art. 126
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO).

6.2.3. Bei Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (vgl. Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; Urteil 4A 373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 134 III 97). Die Höhe der zuzusprechenden Summe hängt massgeblich vom Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühls zwischen dem Getöteten und dem Anspruchsteller im Zeitpunkt der Tötung ab (Urteil 1C 32/2010 vom 10. September 2010 E. 2.4 mit Hinweisen).
Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB). Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen. Schematische Massstäbe sind insoweit abzulehnen. Die Genugtuung darf nicht nach festen Tarifen bemessen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Vergleiche mit anderen Fällen können für sich allein nicht die Rechtswidrigkeit der zugesprochenen Summe begründen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 127 IV 215 E. 2a S. 216 f.).
Das Bundesgericht überprüft die Rechtsfrage der Ermessensausübung durch den Sachrichter mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn dieser grundlos von anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, sich von nicht massgeblichen Faktoren leiten lässt oder sich das Ergebnis als offensichtlich unbillig erweist (vgl. BGE 133 III 257 E. 3.2 S. 272; Urteil 4A 373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 134 III 97).

6.3.

6.3.1. Soweit die Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zahlung zivilrechtlicher Genugtuungsansprüche mit den beantragten Freisprüchen bestreiten, ist die Rüge nicht weiter zu behandeln, da es bei den Schuldsprüchen bleibt.

6.3.2. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ist nicht einzutreten. Er verlangt lediglich eine unbezifferte Reduzierung der zugesprochenen Genugtuungssummen, ohne materielle Anträge zu stellen. Dass das Bundesgericht im Falle eines Schuldspruchs nicht selbst in der Lage wäre, über die Genugtuungsansprüche zu entscheiden und die Streitsache an die Vorinstanz zurückweisen müsste, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und wird von ihm in der Beschwerde nicht dargetan.

6.3.3. Was der Beschwerdeführer 2 gegen die Höhe der zugesprochenen Genugtuungssummen vorbringt, erweist sich als unbegründet. Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuungssummen ermittelt die Vorinstanz anhand der Rechtsprechung und der hierzu publizierten Literatur in einem ersten Schritt einen (objektiven) Basisbetrag als Orientierungspunkt (Fr. 30'000.-- bis 40'000.-- für die Witwe, Fr. 20'000.-- bis 25'000.-- für den Sohn und Fr. 20'000.-- bis 28'000.--für jedes Elternteil). In einem zweiten Schritt setzt sie unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrads, der Tatumstände und der seit den Referenzurteilen eingetretenen Teuerung individuelle Beträge fest. Dies erweist sich als bundesrechtskonform und wird auch nicht beanstandet. Dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuungen die Schwere des Verschuldens nicht berücksichtigt, ist vorliegend unbeachtlich. Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen führte der leichtfertige Umgang des Beschwerdeführers 2 mit gemeingefährlichen Mitteln zum tödlichen Unfall. Das Opfer K.F.________ traf kein Mitverschulden. Von einem bloss geringem zivilrechtlichen Verschulden kann keine Rede sein. Unter welchen Gesichtspunkten sein Verschulden in analoger Anwendung von Art. 43 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.

OR (vgl. 6B 795/2009 vom 13. November 2009 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen) zu seinen Gunsten hätte berücksichtigt werden können, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Genugtuungssummen erscheinen nicht stossend oder offensichtlich unbillig. Die Vorinstanz verletzt mit den zugesprochenen Beträgen das ihr bundesrechtlich zustehende weite Ermessen nicht.
Hingegen verstösst sie gegen Bundesrecht, indem sie die Genugtuungsansprüche nicht abschliessend beurteilt. Ob die Erhebung einer Teilklage im Adhäsionsverfahren und bei immateriellen Genugtuungsansprüchen möglich ist und ob die Beschwerdegegner 2 und 3 den Verfahrensgegenstand im Hinblick auf ihre Genugtuungsansprüche beschränkt haben, erscheint zweifelhaft, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten neben den von ihr berücksichtigten keine weiteren Faktoren nachgewiesen, die eine Erhöhung der Genugtuung rechtfertigen (E. 9.6.1 b und 9.6.2 b S. 60). Aufgrund des Todes als genugtuungsbegründendes Ereignis konnten sich weder Intensität noch Dauer als Bemessungsfaktoren für die auszugleichende Unbill nach der Urteilsfällung ändern. Die Vorinstanz verfügte demnach über alle erforderlichen Kriterien, um die Genugtuungssummen bestimmen zu können. Zudem hat sie die geltend gemachten Ansprüche der Beschwerdegegner 2 und 3 in Höhe von insgesamt Fr. 316'000.-- lediglich im Umfang von Fr. 106'000.-- anerkannt. Auch wenn sie sich über den Mehrbetrag von Fr. 210'000.-- nicht (explizit) äussert, hat sie die Klage insoweit implizit als unbegründet abgewiesen, denn die materielle
Beurteilung der Adhäsionsklage ist zwingend und vollständig, soweit auf sie eingetreten wird (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO; vorstehend E. 6.2.2). Wird eine Geldforderung materiell nur teilweise gutgeheissen, ist für etwaige (vorbehaltene) Mehrforderungen kein Raum.
Soweit die Beschwerdegegner 2 einwenden, die Anwaltskosten für die Durchsetzung der Zivilansprüche hätten im Zeitpunkt der Urteilsausfällung noch nicht abschliessend bestimmt werden können, betrifft dies nur allfällige Schadensersatz- und nicht die Genugtuungsansprüche.

6.3.4. Die Rüge des Beschwerdeführers 2 erweist sich in diesem Punkt als begründet. Aufgrund der verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen kann die Angemessenheit der Genugtuungssummen abschliessend beurteilt werden. Das Bundesgericht weist diesbezügliche Mehrforderungen ab und verzichtet auf eine Rückweisung an die Vorinstanz (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Beschwerdeführern vollumfänglich zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dass den Beschwerdegegnern 2 und 3 keine über die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungsansprüche zustehen, betrifft nur in geringem Umfang einen Nebenpunkt der Beschwerde und wirkt sich nicht auf die Gerichtskosten aus. Aus dem gleichen Grund ist dem Beschwerdeführer 2 keine Entschädigung auszurichten. Sein Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 604/2012 und 6B 613/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde im Verfahren 6B 604/2012 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde im Verfahren 6B 613/2012 wird teilweise gutgeheissen, Ziffer III./4.1-4.4 des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 24. August 2012 aufgehoben und betreffend Y.________ wie folgt neu gefasst:

"4.1 an B.F.________ Fr. 40'000.--; im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen;
4.2 an A.F.________ Fr. 20'000.--; im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen;
4.3 an C.F.________ Fr. 23'000.--; im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen;
4.4 an D.F.________ Fr. 23'000.--; im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen;"
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held