Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-6956/2013

Urteil vom 16. September 2014

Besetzung

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

Parteien

A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Finanzierung, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellungsverfügung betreffend Zulassungsbewilligung.
A-6956/2013

Sachverhalt:
A.
Am 30. Oktober 2013 wurde X._______, einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer, als Fahrzeugführer des der Fahrzeughalterin A._______ GmbH gehörenden Lastwagens (...) mit der Kontrollschildnummer (...) in Aesch BL von der Kantonspolizei BaselLandschaft auf seine Lizenz kontrolliert und konnte dabei keine gültige Zulassungsbewilligung (bzw. beglaubigte Kopie davon) für die Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Güterverkehr vorweisen. B.
Mit der an die A._______ GmbH adressierten "Feststellungsverfügung" vom 15. November 2013 stellte das Bundesamt für Verkehr (BAV) in der Folge im Dispositiv fest:
"1.

Es besteht gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 3   Zulassungsbewilligung
  1.   Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung. [1]
  1bis.   Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig:
a.   eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern;
b.   die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt. [2]
  1ter.   Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die:
a.   mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern;
b.   Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern;
c.   für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen;
d.   ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden. [3]
  2.   Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar. [4]
  3.   Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden.
  4.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 [5] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen). [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[4] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[5] SR 0.740.72
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
STUG i.V.m. Art. 6d
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 3   Zulassungsbewilligung
  1.   Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung. [1]
  1bis.   Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig:
a.   eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern;
b.   die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt. [2]
  1ter.   Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die:
a.   mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern;
b.   Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern;
c.   für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen;
d.   ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden. [3]
  2.   Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar. [4]
  3.   Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden.
  4.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 [5] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen). [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[4] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[5] SR 0.740.72
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
STUV die Pflicht, auf jedem Fahrzeug des Unternehmens eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitzuführen.
2.

Sie haben hiermit Kenntnis davon erhalten, dass die Mitführungspflicht der beglaubigten Kopie der Zulassungsbewilligung Nr. M4565 gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 3   Zulassungsbewilligung
  1.   Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung. [1]
  1bis.   Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig:
a.   eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern;
b.   die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt. [2]
  1ter.   Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die:
a.   mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern;
b.   Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern;
c.   für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen;
d.   ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden. [3]
  2.   Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar. [4]
  3.   Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden.
  4.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 [5] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen). [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[4] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[5] SR 0.740.72
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
STUG i.V.m. Art. 6d
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 3   Zulassungsbewilligung
  1.   Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung. [1]
  1bis.   Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig:
a.   eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern;
b.   die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt. [2]
  1ter.   Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die:
a.   mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern;
b.   Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern;
c.   für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen;
d.   ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden. [3]
  2.   Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar. [4]
  3.   Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden.
  4.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 [5] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen). [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[4] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[5] SR 0.740.72
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
STUV am 30. Oktober 2013 verletzt wurde und gestützt auf Art. 11 lit. b
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 11 [1]   Übertretungen
  1.   Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt.
  2.   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zulassungsbewilligung zuwiderhandelt.
  3bis.   Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot nach Artikel 8a verstösst, wird mit Busse bestraft. [2]
  4.   Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
STUG jeder weitere Verstoss gegen die Mitführungspflicht mit Busse bis zu Fr. 10'000.­ bestraft wird."
C.
Gegen diese Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht "Einsprache". Sie macht geltend, dass sich anlässlich der Kontrolle noch die alte, zwei Tage zuvor abgelaufene Zulassungsbewilligung im kontrollierten Fahrzeug befunden habe und sie die neue, verlängerte Zulassungsbewilligung bereits erhalten gehabt habe. Da es sich beim Erneuern der fünf Jahre gültigen Zulassungsbewilligung nicht um eine alltägliche Tätigkeit handle, sei es versäumt worden, die neue Zulassungsbewilligung im Fahrzeug zu hinterlegen. D.
Die Vorinstanz verzichtet mit Stellungnahme vom 27. Januar 2014 und Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. Seite 2

A-6956/2013

Die Beschwerdeführerin verweist in ihren Schlussbemerkungen vom 10. Februar 2014 erneut darauf, dass sie sich am Kontrolltag im Besitz einer gültigen Zulassungsbewilligung befunden und lediglich vergessen habe, diese im kontrollierten Fahrzeug mitzuführen. E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird ­ soweit entscheidrelevant ­ in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG gefällt wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dass die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel fälschlicherweise als "Einsprache" bezeichnet hat, schadet nicht, sofern die formellen Voraussetzungen des statthaften Rechtsmittels, vorliegend also der Beschwerde im Sinne von Art. 31 ff
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
. VGG in Verbindung mit Art. 44 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG, erfüllt sind (BGE 137 IV 269 E. 1.6; Urteil des Bundesgerichts 2D_15/2014 vom 19. Mai 2014 E. 2). 1.2
1.2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Verlangt wird somit neben der Seite 3

A-6956/2013

formellen Beschwer, dass die Beschwerdeführerin über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag (sog. materielle Beschwer). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die rechtliche oder auch bloss tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3040/2013 vom 12. August 2014 E. 1.2).
Der abzuwendende Nachteil muss für die Beschwerdeführerin von einigem Gewicht und der Schadenseintritt relativ wahrscheinlich sein; bloss geringfügige und unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (BVGE 2007/20 E. 2.4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 942). Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können, der praktische Nutzen mithin bereits mit dem Obsiegen eintreten; ein bloss mittelbares Interesse genügt nicht (BGE 139 II 279 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 1.2.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 944 f.).
Die Voraussetzungen des besonderen Berührtseins (Bst. b) und des schutzwürdigen Interessens (Bst. c) lassen sich nicht klar voneinander unterscheiden. Einerseits setzt das schutzwürdige Interesse voraus, dass sich jemand in einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache befindet. Andererseits ist bei einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache in der Regel auch das schutzwürdige Interesse zu bejahen, das heisst die materiellen Adressaten einer Verfügung haben im Normalfall ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Jedenfalls sind bei materiellen Verfügungsadressaten keine allzu hohen Anforderungen an das schutzwürdige Interesse zu stellen, sollen mit diesem Erfordernis doch vorab sogenannte Popularbeschwerden verhindert werden (BGE 139 II 279 E. 2.2; BVGE 2007/20 E. 2.4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1182/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 1.3.1 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.64; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 48 N 11 m.w.H.). 1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressatin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt.
Seite 4

A-6956/2013

Die Vorinstanz bezeichnete die angefochtene Verfügung als "Feststellungsverfügung". Zusätzlich wird in deren Dispositiv-Ziff. 2 eine (künftige) Pflicht angedroht, nämlich die Verpflichtung zur Bezahlung einer Busse im Wiederholungsfall (vgl. Art. 11 Bst. b
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 11 [1]   Übertretungen
  1.   Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt.
  2.   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zulassungsbewilligung zuwiderhandelt.
  3bis.   Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot nach Artikel 8a verstösst, wird mit Busse bestraft. [2]
  4.   Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen [STUG, SR 744.10]). Die von der Vorinstanz erlassene Verfügung bzw. die von ihr ausgesprochene materielle Verwarnung mit Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 11 Bst. b
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 11 [1]   Übertretungen
  1.   Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt.
  2.   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zulassungsbewilligung zuwiderhandelt.
  3bis.   Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot nach Artikel 8a verstösst, wird mit Busse bestraft. [2]
  4.   Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
STUG ist somit Voraussetzung für die Ausfällung einer Busse gestützt auf die genannte Bestimmung. Dementsprechend erleidet die Beschwerdeführerin bereits durch die angefochtene Verfügung einen Nachteil, selbst wenn sie noch nicht unmittelbar eine Leistungspflicht begründet, sondern diese im Wiederholungsfall androht und sie in Form einer Busse in einer weiteren Verfügung konkret festgesetzt werden müsste. Deshalb ist auch ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse der Beschwerdeführerin zu bejahen, zumal es sich bei ihr ­ wie erwähnt ­ um die (formelle und materielle) Verfügungsadressatin handelt. 1.3
1.3.1 Die Beschwerdeschrift hat (mitunter) ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Genügt die Beschwerde den Anforderungen nicht, oder lässt das Begehren der Beschwerdeführerin oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt ihr die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).
An das Begehren und die Begründung sind insbesondere bei Laieneingaben keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet und was verlangt wird. Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der ­ allenfalls bloss summarischen ­ Begründung ergibt, ist genügend (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5107/2013 vom 1. Mai 2014 E. 1.5.1 und A-773/2013 vom 6. Juni 2013 E. 1.4; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.211 und 2.219, je m.H.). 1.3.2 Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin enthält kein ausdrückliches Begehren und die Begründung ist äusserst kurz gefasst. Aus ihr ergibt sich indes, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Zulassungsbewilligung sei lediglich zwei Tage vor dem Kontrolltermin verlängert worden Seite 5

A-6956/2013

und daher versehentlich (noch) nicht im kontrollierten Fahrzeug mitgeführt worden. Stattdessen habe der Fahrzeugführer die zwei Tage zuvor ausgelaufene Zulassungsbewilligung vorweisen können. Abschliessend "appelliert" die Beschwerdeführerin an die "Toleranzgrenze" der angerufenen Rechtsmittelinstanz. Damit wird sinngemäss geltend gemacht, die Vorinstanz habe unverhältnismässig oder zumindest unangemessen entschieden. 1.4 Auf die im Übrigen fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1
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Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 62  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
  2.   Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
  3.   Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
  4.   Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.2 m.H.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition, mithin auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und seine Angemessenheit (Art. 49
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Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
3.
3.1 Wer ­ wie die Beschwerdeführerin ­ die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Güterverkehr ausüben, das heisst gewerbsmässig die Güterbeförderung mit Lastwagen oder Sattelmotorfahrzeugen ausführen (vgl. Art. 2 Bst. b
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 2 [1]   Begriffe
  In diesem Gesetz gilt als:
a.   Motorfahrzeug: jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [2];
b.   gewerbsmässige Beförderung: jede Beförderung von Personen oder Gütern, für die ein Strassentransportunternehmen eine wirtschaftliche Gegenleistung erhält;
c.   Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin: eine natürliche Person, die die Verkehrstätigkeiten eines Strassentransportunternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[2] SR 741.01
STUG) will, benötigt eine Zulassungsbewilligung (Art. 3 Abs. 1
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 3   Zulassungsbewilligung
  1.   Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung. [1]
  1bis.   Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig:
a.   eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern;
b.   die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt. [2]
  1ter.   Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die:
a.   mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern;
b.   Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern;
c.   für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen;
d.   ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden. [3]
  2.   Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar. [4]
  3.   Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden.
  4.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 [5] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen). [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[4] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[5] SR 0.740.72
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
STUG), von welcher gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 3   Zulassungsbewilligung
  1.   Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung. [1]
  1bis.   Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig:
a.   eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern;
b.   die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt. [2]
  1ter.   Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die:
a.   mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern;
b.   Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern;
c.   für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen;
d.   ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden. [3]
  2.   Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar. [4]
  3.   Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden.
  4.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 [5] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen). [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[4] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[5] SR 0.740.72
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
STUG stets auf jedem Fahrzeug des Unternehmens eine beglaubigte Kopie mitgeführt werden muss. Art. 6d Abs. 1
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 3   Zulassungsbewilligung
  1.   Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung. [1]
  1bis.   Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig:
a.   eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern;
b.   die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt. [2]
  1ter.   Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die:
a.   mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern;
b.   Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern;
c.   für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen;
d.   ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden. [3]
  2.   Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar. [4]
  3.   Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden.
  4.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 [5] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen). [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[4] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[5] SR 0.740.72
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
der Verordnung vom 1. November 2000 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV, SR 744.103) schreibt sodann vor, dass die entsprechende Kopie der Zulassungsbewilligung auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen ist.
Seite 6

A-6956/2013

3.2 Nach Art. 11 Bst. b
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 11 [1]   Übertretungen
  1.   Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt.
  2.   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zulassungsbewilligung zuwiderhandelt.
  3bis.   Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot nach Artikel 8a verstösst, wird mit Busse bestraft. [2]
  4.   Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
STUG wird mit Busse bis Fr. 10'000.­ bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf das STUG oder die STUV gestützten Verfügung zuwiderhandelt, die unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichtet wird. Weder Art. 3
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 3   Zulassungsbewilligung
  1.   Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung. [1]
  1bis.   Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig:
a.   eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern;
b.   die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt. [2]
  1ter.   Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die:
a.   mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern;
b.   Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern;
c.   für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen;
d.   ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden. [3]
  2.   Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar. [4]
  3.   Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden.
  4.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 [5] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen). [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[4] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[5] SR 0.740.72
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
STUG noch Art. 6d
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 3   Zulassungsbewilligung
  1.   Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung. [1]
  1bis.   Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig:
a.   eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern;
b.   die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt. [2]
  1ter.   Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die:
a.   mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern;
b.   Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern;
c.   für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen;
d.   ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden. [3]
  2.   Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar. [4]
  3.   Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden.
  4.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 [5] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen). [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[4] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[5] SR 0.740.72
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
STUV sieht vor, dass gestützt auf eine dieser Bestimmungen direkt eine Verfügung mit Strafandrohung im Sinne von Art. 11 Bst. b
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 11 [1]   Übertretungen
  1.   Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt.
  2.   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zulassungsbewilligung zuwiderhandelt.
  3bis.   Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot nach Artikel 8a verstösst, wird mit Busse bestraft. [2]
  4.   Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
STUG erlassen werden kann. Gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 3   Zulassungsbewilligung
  1.   Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung. [1]
  1bis.   Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig:
a.   eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern;
b.   die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt. [2]
  1ter.   Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die:
a.   mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern;
b.   Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern;
c.   für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen;
d.   ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden. [3]
  2.   Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar. [4]
  3.   Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden.
  4.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 [5] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen). [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[4] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[5] SR 0.740.72
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
und Art. 8
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 8   Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung
  1.   Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt.
  1bis.   Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss. [1]
  2.   Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen im Strassenverkehr verstossen hat. [2]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
STUG wird indes die Zulassungsbewilligung von der Vorinstanz erteilt, welche regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt sind, ansonsten die Bewilligung entzogen oder widerrufen wird. Sodann ist die Vorinstanz nach Art. 12 Abs. 1
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 12   Zuständigkeit und Verfahren
  1.   Das BAV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Artikel 11.
  2.   Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [1] über das Verwaltungsstrafrecht.
 
[1] SR 313.0
STUG zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Art. 11
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 11 [1]   Übertretungen
  1.   Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt.
  2.   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zulassungsbewilligung zuwiderhandelt.
  3bis.   Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot nach Artikel 8a verstösst, wird mit Busse bestraft. [2]
  4.   Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
STUG. Aus dieser Kompetenzordnung ergibt sich notwendigerweise die Befugnis der Vorinstanz, Verfügungen im Sinne von Art. 11 Bst. b
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 11 [1]   Übertretungen
  1.   Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt.
  2.   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zulassungsbewilligung zuwiderhandelt.
  3bis.   Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot nach Artikel 8a verstösst, wird mit Busse bestraft. [2]
  4.   Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
STUG zu erlassen, da es ihr andernfalls nicht möglich wäre, die Durchsetzung der gesetzlich vorgesehenen Mitführungspflicht der Zulassungsbewilligung (bzw. einer beglaubigten Kopie derselben) zu gewährleisten und Verstösse dagegen zu ahnden. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch zu Recht nicht, dass die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung grundsätzlich berechtigt war.
4.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle vom 30. Oktober 2013 über eine gültige (verlängerte) Zulassungsbewilligung verfügte, im kontrollierten Fahrzeug jedoch keine beglaubigte Kopie derselben mitgeführt wurde, sondern der Fahrzeugführer lediglich die zwei Tage zuvor ausgelaufene alte Zulassungsbewilligung vorweisen konnte. Die Beschwerdeführerin führt dazu in ihrer Beschwerdeschrift aus, die Zulassungsbewilligung werde für eine Dauer von fünf Jahren erteilt, mithin stelle deren Erneuerung keine alltägliche Tätigkeit dar. Deshalb habe man es versäumt, die verlängerte Zulassungsbewilligung im kontrollierten Lastwagen zu hinterlegen, was man bedaure. Es habe keine Absicht vorgelegen, gegen das Gesetz zu verstossen. Sinngemäss wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei aufgrund der konkreten Umstände unverhältnismässig (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) bzw. unangemessen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

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5.
5.1
5.1.1 Der in Art. 5 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffene in Anbetracht der Schwere als zumutbar erweist. Es muss mithin ein vernünftiges Zweck-Mittel-Verhältnis (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) vorliegen (BGE 140 II 194 E. 5.8.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5432/2013 vom 23. April 2014 E. 4.3.1 und A-3113/2013 vom 16. April 2014 E. 12.2).
Geeignet ist die verwaltungsrechtliche Massnahme dann, wenn mit ihr das angestrebte Ziel erreicht werden kann oder sie zu dessen Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann, das heisst wenn sie mit Blick auf das angestrebte Ziel Wirkungen entfaltet und dessen Erreichung erleichtert (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für die Betroffene weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Die Massnahme ist schliesslich nur dann gerechtfertigt (verhältnismässig im engeren Sinn), wenn eine angemessene ZweckMittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, das heisst der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unvertretbar schwerer wiegt (BGE 140 I 2 E. 9.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3862/2013 vom 31. März 2014 E. 6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 586 ff.). 5.1.2 Der Erlass der angefochtenen Verfügung ist als faktische Verwarnung mit Androhung einer Sanktionierung im Wiederholungsfall geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel, die Durchsetzung der Mitführungspflicht einer beglaubigten Kopie der Zulassungsbewilligung, zu erreichen, da zu erwarten ist, dass ein auf diese Weise ermahnter säumiger Verfügungsadressat aufgrund der im Wiederholungsfall drohenden Busse seiner Mitführungspflicht eher nachkommen wird. Auch die Erforderlichkeit der Verfügung ist zu bejahen, ist sie doch zwingende Voraussetzung für die Ahndung einer Verletzung der genannten Verpflichtung mittels Busse im Sinne von Art. 11 Bst. b
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 11 [1]   Übertretungen
  1.   Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt.
  2.   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zulassungsbewilligung zuwiderhandelt.
  3bis.   Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot nach Artikel 8a verstösst, wird mit Busse bestraft. [2]
  4.   Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
STUG und ist da-
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her keine für die Beschwerdeführerin mildere Massnahme ersichtlich, um die Durchsetzung der Mitführungspflicht mittels einer Ermahnung mit Sanktionsandrohung für den Unterlassungsfall zu erreichen. Schliesslich ist die von der Vorinstanz getroffene Massnahme der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Mit der genannten Verfügung entsteht ihr zwar ein Rechtsnachteil in dem Sinne, als dass sie inskünftig bei einer erneuten Widerhandlung gegen die Verpflichtung zur Mitführung einer beglaubigten Kopie der Zulassungsbewilligung mit einer Busse bestraft werden kann. Unmittelbar erleidet sie jedoch noch keinen tatsächlichen, namentlich finanziellen Nachteil. Wird die Verfügung ­ wie vorliegend ­ nach einem bereits erfolgten Gesetzesverstoss erlassen, kommt ihr lediglich die Funktion einer Verwarnung zu, welche die privaten Interessen der Beschwerdeführerin nur geringfügig beeinträchtigt und mit Blick auf das damit verfolgte öffentliche Interesse verhältnismässig und zumutbar ist. Ebenso wenig wird bereits das Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. von deren Organen oder Angestellten in (verwaltungs-)strafrechtlicher Hinsicht gewürdigt; die davon abhängige Festsetzung der Höhe einer allfälligen Busse wäre vielmehr dem noch zu erlassenden Strafbescheid (vgl. Art. 62 Abs. 1
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 62  
  1.   Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
  2.   Die Einstellung des Verfahrens ist allen Personen mitzuteilen, die als Beschuldigte am bisherigen Verfahren teilgenommen haben. Eine mündlich mitgeteilte Einstellung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0] i.V.m. Art. 12 Abs. 2
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 12   Zuständigkeit und Verfahren
  1.   Das BAV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Artikel 11.
  2.   Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [1] über das Verwaltungsstrafrecht.
 
[1] SR 313.0
STUG) vorbehalten. Somit verletzte die Vorinstanz das Gebot der Verhältnismässigkeit vorliegend nicht. 5.2
5.2.1 (Lediglich) Unangemessen ist ein Entscheid, wenn er zwar innerhalb des Ermessens- und Beurteilungsspielraums der zuständigen Behörde bleibt, mithin keine Rechtsverletzung vorliegt, das Ermessen jedoch in einer Weise ausgeübt wird, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird, und der Entscheid deshalb als nicht richtig, das heisst unzweckmässig erscheint (BGE 129 I 139 E. 4.1.1 S. 144; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5181/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.4 und A-5131/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4). Die Rüge der Unzweckmässigkeit und Unangemessenheit kann nur vorgebracht werden, wenn das Gesetz der betroffenen Vorinstanz überhaupt einen Ermessensspielraum einräumt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5763/2012 vom 3. September 2013 E. 3.7.2 a.E.; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49 N 42).
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5.2.2 Die Vorinstanz ist für die Erteilung der Zulassungsbewilligung zuständig, hat die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen regelmässig zu überprüfen und die Einhaltung der mit ihr verbundenen Vorschriften zu gewährleisten. Sie ist sodann zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen das STUG und die STUV (vgl. E. 3.2). Bei der Ausübung und Ausführung dieser Aufgaben steht ihr als beaufsichtigende Behörde im Rahmen des Gesetzes ein gewisses Ermessen zu; sie ist namentlich nicht verpflichtet, in jedem Fall einer Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 3
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 3   Zulassungsbewilligung
  1.   Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung. [1]
  1bis.   Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig:
a.   eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern;
b.   die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt. [2]
  1ter.   Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die:
a.   mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern;
b.   Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern;
c.   für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen;
d.   ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden. [3]
  2.   Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar. [4]
  3.   Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden.
  4.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 [5] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen). [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[4] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[5] SR 0.740.72
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
STUG und Art. 6d Abs. 1
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 3   Zulassungsbewilligung
  1.   Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung. [1]
  1bis.   Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig:
a.   eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern;
b.   die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt. [2]
  1ter.   Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die:
a.   mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern;
b.   Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern;
c.   für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen;
d.   ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden. [3]
  2.   Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar. [4]
  3.   Auf jedem Fahrzeug des Unternehmens muss stets eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung mitgeführt werden.
  4.   Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 [5] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen). [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[4] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
[5] SR 0.740.72
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
STUV eine Verfügung im Sinne von Art. 11 Bst. b
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 11 [1]   Übertretungen
  1.   Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt.
  2.   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zulassungsbewilligung zuwiderhandelt.
  3bis.   Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot nach Artikel 8a verstösst, wird mit Busse bestraft. [2]
  4.   Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
STUG zu erlassen, muss ihr Ermessen aber rechtsgleich ausüben. 5.2.3 Die Strafbestimmung von Art. 11
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 11 [1]   Übertretungen
  1.   Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt.
  2.   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zulassungsbewilligung zuwiderhandelt.
  3bis.   Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot nach Artikel 8a verstösst, wird mit Busse bestraft. [2]
  4.   Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
STUG stellt nicht jedes gesetzeswidrige Verhalten unter Strafe. Abgesehen von den Fällen, in denen die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ohne Bewilligung ausgeführt wird (Bst. a) oder die Zuwiderhandlung gegen eine Ausführungsvorschrift zum STUG vom Bundesrat explizit für strafbar erklärt worden ist (Bst. c), bedarf es dazu zusätzlich eines Verstosses gegen eine Verfügung, welche sich individuell an die Betroffene richtet und einen ausdrücklichen Hinweis auf die Strafandrohung enthält (Bst. b). In diesen Fällen wird die Durchsetzung des materiellen Rechts durch den Erlass einer Verfügung überhaupt erst ermöglicht.
Mit der angefochtenen Verfügung verfolgt die Vorinstanz den Zweck, die Beschwerdeführerin im Sinne einer Verwarnung auf die gesetzliche Mitführungspflicht der Zulassungsbewilligung aufmerksam zu machen und ihr zu deren Durchsetzung für den Wiederholungsfall eine Busse anzudrohen. Damit erfüllt die Vorinstanz eine ihrer Aufgaben, nämlich dem Gesetz Nachachtung zu verschaffen. Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen ist daher, auch unter Berücksichtigung des Einzelfalls, zweckmässig und damit angemessen. Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin rechtsungleich behandelt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von dieser auch nicht geltend gemacht. 5.3 An der Angemessenheit der Verfügung ändert auch der Umstand nichts, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss ausführt, dass sie von der Kontrolle insofern unglücklich getroffen wurde, als dass die im kontrollierten Fahrzeug mitgeführte Zulassungsbewilligung erst seit zwei Tagen ungültig war und sie an sich über eine gültige Bewilligung verfügte. Denn das Gesetz sieht diesbezüglich explizit nicht nur eine Bewilligungs-, sondern auch eine Mitführungspflicht vor. Für den Fall, dass die Tätigkeit als Seite 10

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Strassentransportunternehmen überhaupt ohne Bewilligung betrieben wird, sieht Art. 11 Bst. a
SR 744.10 STUG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz

Art. 11 [1]   Übertretungen
  1.   Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt.
  2.   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
  3.   Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zulassungsbewilligung zuwiderhandelt.
  3bis.   Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot nach Artikel 8a verstösst, wird mit Busse bestraft. [2]
  4.   Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 174; BBl 2023 1290).
STUG eine "direkte" Strafbarkeit vor, ohne die Voraussetzung einer vorgängigen Verfügung mit Strafandrohung. Das Gesetz unterscheidet bei den Sanktionen mithin danach, ob eine gültige Bewilligung überhaupt nicht vorliegt oder dieselbe (bzw. eine beglaubigte Kopie) lediglich nicht im Fahrzeug mitgeführt wird. 6.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung berechtigt war und dabei das Verhältnismässigkeitsgebot nicht verletzte. Da sich die Verfügung sodann nicht als unangemessen erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
7.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.­ festgesetzt (Art. 1 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG) sowie mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.­ werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 11

A-6956/2013

4.
Dieses Urteil geht an:
­
­
­

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter

Oliver Herrmann

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
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