Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5642/2014

Urteil vom 16. Juli 2015

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Maria Amgwerd,

Gerichtschreiber Corrado Bergomi.

X._______

vertreten durch die Rechtsanwälte
lic. iur. Bernard Volken und MLaw Pascal Spycher,
Parteien
FMP Fuhrer Marbach & Partner,

Konsumstrasse 16A, 3007 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Internationale Registrierung IR 1'037'958 EQUIPMENT.

Sachverhalt:

A.
Die in den USA domizilierte Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 30. November 2009 international registrierten Marke IR 1 037 958 "EQUIPMENT (fig.)" mit Basiseintragung in den USA (vgl. die nachfolgende Abbildung).

Für das Gebiet der Schweiz wurde der Schutz der genannten Marke - entsprechend der nachträglichen Benennung vom 16. August 2012 - für diverse Waren der Klassen 18 und 25 sowie für verschiedene Dienstleistungen der Klasse 35 gemäss Nizza-Klassifikation beantragt.

B.
Mit Schreiben vom 25. März 2013 erliess das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE, im Folgenden: Vorinstanz) eine "Notification de refus provisoire total (sur des motifs absolus)" mit folgender Begründung:

"En effet, votre signe signifie "équipement" en français et constitue un renvoi aux particularités des produits et/ou services revendiqués, notamment à la nature et à la destination des produits et/ou services revendiqués. De plus, le terme "equipment" est usuel et donc banal en relation avec les produits et services revendiqués. Partant, votre signe appartient au domaine public.".

C.
Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2013 bestritt die Beschwerdeführerin die Auffassung der Vorinstanz und machte im Wesentlichen geltend, das Zeichen "EQUIPMENT" sei originär markenschutzfähig. Das Wort "EQUIPMENT" sei ein englischer Ausdruck, der aufgrund der Übersetzung und der zahlreichen Bedeutungen in der deutschen Sprache nicht zum Grundwortschatz eines durchschnittlichen Schweizer Konsumenten gehöre. Der durchschnittliche Abnehmer müsste einen erheblichen Gedankensprung tätigen, um von einer der vielen Bedeutungen ausgehen und direkt auf eines der beanspruchten Produkte schliessen zu können. Der Umstand, dass das Wort "EQUIPMENT" bereits hinterlegt bzw. registriert worden sei, zeige, dass die Marke nicht banal, sondern zumindest als Grenzfall zu qualifizieren und einzutragen sei. Zudem sei die Wortmarke vom Schriftbild her unterscheidungskräftig gestaltet worden. Zusätzlich reichte die Beschwerdeführerin ein durch einen englischen Passus eingeschränktes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ein.

D.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die in der Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen die Schutzausdehnung auf die Schweiz. Für die Waren der Klassen 18 und 25 hielt sie weiterhin an der Zurückweisung der internationalen Registrierung fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, beim Begriff "EQUIPMENT" handle es sich um eine rein die Art und Zweckbestimmung der strittigen Waren beschreibende Angabe, welcher keine individualisierende Funktion zukomme. Es könne somit nicht von einem Fantasiebegriff oder einer schutzfähigen Mehrdeutigkeit gesprochen werden. Ebenso wenig weise die Marke eine unterscheidungskräftige Gestaltung auf. Ausserdem könne die Einschränkung der Waren- und Dienstleistungsliste nicht zur Schutzfähigkeit führen und eine solche sei auf Französisch einzureichen. Hinsichtlich der zwei von der Beschwerdeführerin genannten Voreintragungen hielt die Vorinstanz fest, die Marke CH 529062 EQUIPMENT sei nur für Dienstleistungen eingetragen worden, währenddessen gegenüber der internationalen Registrierung IR 1 171 023 EQUIPMENT FOR LIFE Ende 2013 eine provisorische Schutzverweigerung ausgesprochen worden sei. Schliesslich verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines Grenzfalls.

E.
Mit Eingabe vom 20. März 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um die vollumfängliche Schutzausdehnung auf die Schweiz. Im Wesentlichen hielt sie an ihrer Begründung fest, wobei sie die Waren "vêtements de sports (autres que de plongée)" und "chaussures de sport" aus dem Warenverzeichnis strich. Zudem machte sie unter Hinweis auf das Urteil B-7420/2006 WORKPLACE geltend, die Vorinstanz habe die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Klassen 18 und 25 lediglich pauschal abgehandelt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Schliesslich verwies sie auf zwei im englischsprachigen Ausland bereits vorgenommenen Voreintragungen der Marke EQUIPMENT.

F.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an der Schutzverweigerung für die Klassen 18 und 25 fest und führte ergänzend aus, dass sowohl die englischsprachigen Formulierungen als auch die Einschränkung der Waren- und Dienstleistungsliste in Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV stünden, weshalb die internationale Registrierung für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen sei.

G.
Mit Eingabe vom 21. August 2014 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge:

"1. Das Zeichen EQUIPMENT sei für Klasse 35 ohne Einschränkung "all the above-mentioned services being rendered in relationship with the field of the fashion" sowie ohne die Formulierung "namely glasses and sunglasses" einzutragen.

2. Das Zeichen EQUIPMENT sei für die Klassen 18 und 25 mit Einschränkung "tous les articles précités étant destinés pour de produits de mode" einzutragen.

3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei das Zeichen EQUIPMENT für die Klassen 18 und 25 ohne Einschränkung "tous les articles précités étant destinés pour de produits de mode" einzutragen.

4. Eventualiter zu Ziff. 3 sei für die Klassen 18 und 25 eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen."

H.
Mit Verfügung vom 1. September 2014 verweigerte die Vorinstanz der Internationalen Registrierung IR 1 037 958 EQUIPMENT für die folgenden Waren den Schutz in der Schweiz (Dispositiv-Ziff. 1):

Klasse 18
Articles de maroquinerie en cuir ou en imitations du cuir (à I'exception des étuis adaptés aux produits qu'ils sont destinés contenir, des gants et des ceintures); sacs de plage; sacs-housses pour vêtements (pour le voyage); porte-cartes (portefeuilles); portefeuilles; porte-monnaie (non en métaux précieux); bourses; bourses de mailles non en métaux précieux; étuis pour es clefs (maroquinerie); tous les articles précités tant destinés pour de produits de mode.

Klasse 25
Vêtements de dessus et de dessous pour hommes, femmes et enfants, à I'exclusion de vêtements de sport; vêtements en cuir et en imitations du cuir; vêtements en fourrure; blousons; gabardines (vêtements); imperméables; manteaux; mantilles; mitaines; pardessus; trench-coats; parkas; pèlerines; pelisses; saris; vareuses; costumes; costumes de mascarade; vestes; blouses; tabliers (vêtements); combinaisons (vêtements et sous-vêtements); cache-coeurs; cardigans; pull-overs; chandails; tricots (vêtements); débardeurs; gilets; jupes; jupons; pantalons; robes;chemises; chemisettes; tee-shirts; sweat-shirts; shorts; bermudas; paletots; vêtements confectionnés; vêtements en papier; manchons; pyjamas; robes de chambre; peignoirs; caleçons, y compris es caleçons de bain; costumes de bain et de plage; maillots, y compris les maillots de bain; peignoirs de bain; Iingerie de corps; bodies (justaucorps); bustiers; sous-vêtements; culottes; slips; soutiens-gorge; corsets; jarretelles; chaussettes; bas; collants; bandanas; foulards; châles; tours de cou; écharpes; étoles (fourrures); gants (habillement); ceintures (habillement); bretelles; cravates; noeuds papillon; pochettes (habillement); cache-col; grenouillères, brassières, layettes; bavoirs et bavettes (non en papier); couches en matières textiles; langes en matières textiles; souliers; chaussures, à I'exclusion de chaussures de sport, y compris chaussures de plage; bottes; bottines; sabots (chaussures); espadrilles; sandales; sandales de bain; pantoufles; chaussons; articles de chapellerie; chapeaux; voilettes; casquettes; visières (chapellerie); bérets; bonnets, y compris bonnets de bain; bandeaux pour la tête (habillement); turbans;tous les articles précités étant destinés pour de produits de mode.

Sodann gewährte die Vorinstanz der genannten internationalen Registrierung den Schutz in der Schweiz für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35.

Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Formulierung, welche die Verwendung der strittigen Waren auf den Modebereich einzuschränken beabsichtige, führe zu keiner klar definierten Warenkategorie. Schon deshalb könne dem Zeichen für die beanspruchten Waren die Schutzausdehnung auf die Schweiz nicht gewährt werden.

Im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren hielt die Vorinstanz fest, der Ausdruck "EQUIPMENT" werde von einem Grossteil der angesprochenen Konsumenten ohne Weiteres als "Ausrüstung" verstanden und stelle demnach eine rein die Art und Zweckbestimmung der strittigen Waren beschreibende Angabe dar. Es könne weder von einem Fantasiebegriff noch von einer schutzfähigen Mehrdeutigkeit die Rede sein. Im Unterschied zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen WORKPLACE (B-7420/2006 E. 4.2) fielen die vom Zeichen beanspruchten Waren in eine relativ einheitliche Warenkategorie, denn alles diene im engeren oder weiteren Sinne der Bekleidung oder werde zumindest (auf sich) getragen. Das fragliche Zeichen könne sich namentlich auf Sport-, Reise-, Strand- sowie Schwimmausrüstung beziehen. Angesichts des sehr allgemeinen Sinngehalts sei deshalb eine recht allgemeine Begründung für die Zurückweisung naheliegend. Aufgrund seiner Banalität und seines beschreibenden Charakters in Verbindung mit den strittigen Waren werde das Zeichen von den angesprochenen Konsumenten nicht mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht. Auch die graphische Ausgestaltung vermöge dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu verleihen.

Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Einschränkung der beanspruchten Waren durch den Zusatz "tous les articles précités étant destinés pour de produits de mode" nicht geeignet sei, zur Schutzfähigkeit zu führen. Denn auch die angeblich ausgeschlossenen Aktivitäten wie z. B. Sport würden dadurch nicht ausgeschlossen, zumal auch Schwimm- und Sportbekleidung im allgemeinen Sprachgebrauch als "Mode" bezeichnet werde.

Die Vorinstanz hielt weiter fest, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei vorliegend nicht verletzt, denn die CH-Voreintragung 529062 EQUIPMENT sei nur für Dienstleistungen eingetragen und vorliegend seien nur noch Waren strittig. Gegenüber der internationalen Registrierung 1 171 023 EQUIPMENT FOR LIFE sei Ende 2013 eine provisorische Schutzverweigerung ausgesprochen worden. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Eintragung einer Marke aufgrund ausländischer Eintragungen.

I.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung vom 1. September 2014 sei für die zurückgewiesenen Waren in Klasse 25 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die internationale Registrierung IR 1 037 958 "EQUIPMENT (fig.)" in der Schweiz für die noch strittigen Waren der Klasse 25 neu ohne die Einschränkung "tous les articles précités étant destinés pour de produits de mode" zuzulassen, eventualiter mit der genannten Einschränkung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, beim strittigen Zeichen handle es sich um ein mehrdeutiges und schutzfähiges Zeichen, da sich keine Bedeutung in den Vordergrund dränge. Selbst wenn von der Bedeutung von "Ausrüstung" ausgegangen werde, verlange dies eine Gesamtheit von Gegenständen, die einem bestimmten Zweck dienten. Bei den strittigen Waren der Klasse 25 im Sinne von allgemeinen Kleidungsstücken fehle es an einem solchen Zweck, weshalb das Zeichen nicht beschreibend sei. Bei der Frage, ob es Ausrüstung gebe, die der Kleidung diene, sei der Sprachgebrauch von "Ausrüstung" jedoch unklar und unbestimmt, denn Kleider würden nicht als Ausrüstung bezeichnet. Von den beanspruchten Produkten sei zudem keines so spezifisch bzw. zweckgebunden, dass es unter "Ausrüstung" subsumiert werden könnte. Das fragliche Zeichen stehe somit in keinem Zusammenhang mit den hier strittigen Waren. Die Beschwerdeführerin folgert aus ihren Ausführungen, dass ein Freihaltebedürfnis der internationalen Registrierung EQUIPMENT entfalle. Im Weiteren geht sie von einem Grenzfall aus, bei dem die Eintragungen im Ausland als gewichtige Indizien mitzuberücksichtigen seien. Den Eventualantrag begründet die Beschwerdeführerin damit, dass die beantragte Einschränkung inhärente Eigenschaften der beanspruchten Produkte der Klasse 25 anspreche und zulässig sei. Denn vorliegend seien "die Eigenschaften des Produktes massgebender für die Eignung als Sportware als die Zweckbestimmung".

J.
Innert verlängerter Frist liess sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 vernehmen. Sie beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge im Haupt- und Eventualbegehren vollumfänglich abzuweisen.

Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Definitionen des englischen Substantivs "equipment" würden Kleider nicht ausschliessen. Zudem decke sich das englische Substantiv "equipment" sowohl in seinem Schriftbild als auch in seiner Bedeutung praktisch vollständig mit dem französischen Substantiv "équipement", gemäss dessen Definition auch Kleider explizit zu "équipement" gehören würden. Daher sei das fragliche Zeichen auch für diese Waren direkt beschreibend und dem Gemeingut zuzurechnen. Auch im alltäglichen Sprachgebrauch werde der Begriff EQUIPMENT zur Bezeichnung von Bekleidung verwendet. Mit Bezug auf den Eventualantrag hält die Vorinstanz fest, dass Angaben, die wie vorliegend "Mode" keine inhärente objektive Eigenschaft der betroffenen Waren und Dienstleistungen bezeichneten, keine präzisen Bezeichnungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV darstellten. Selbst wenn dem Eventualantrag stattzugeben wäre, würde dies nichts an der Zugehörigkeit zum Gemeingut ändern, da auch Modeprodukte Ausrüstungsgegenstände sein könnten und umgekehrt.

K.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz inklusive Vorakten 1-3 und Beilagen 10-13 zugestellt. Zugleich wurde den Parteien mitgeteilt, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei, unter Vorbehalt von weiteren Instruktionen bzw. Parteieingaben.

L.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin und Adressatin der an-gefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin, welche mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz nicht durchdrungen ist, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der gestellten Anträge. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG), der Kos-tenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und die Vertreter haben sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Für das Verhältnis zwischen der Schweiz und der Europäischen Union gilt das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die inter-nationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4). Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b MMP sowie der von der Schweiz dazu abgegebenen Erklärung beträgt die Frist von Art. 5 Abs. 2 Bst. a MMP zur Erklärung einer Schutzverweigerung durch die Vorinstanz achtzehn Monate.

Die Notifikation der internationalen Marke IR 1037958 erfolgte am 9. August 2012. Mit der Schutzverweigerung vom 25. März 2013 hat die Vorinstanz folglich die genannte Frist gewahrt.

3.
Das Hauptrechtsbegehren in der vorliegenden Beschwerde erstreckt sich auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Schutzausdehnung der internationalen Registrierung auf die Schweiz für die Waren der Klasse 25 nicht gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin hat die Verweigerung der Schutzausdehnung auf die Schweiz für die Waren der Klasse 18 nicht angefochten, so dass die Verfügung der Vorinstanz in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Für die beanspruchten Dienstleistungen in der Klasse 35 wurde der Markenschutz in der Schweiz gewährt.

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet demnach nur die Frage, ob die Vorinstanz mit Bezug auf die strittigen Waren der Klasse 25 - gemäss Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung - der internationalen Registrierung zu Recht den Schutz in der Schweiz verweigert hat.

Die Vorinstanz ordnete das streitbetroffene Zeichen dem Gemeingut zu, da es sich in Verbindung mit den strittigen Waren in einer beschreibenden Angabe hinsichtlich deren Art und Zweckbestimmung erschöpfe. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen eine solche Sichtweise und argumentiert, es handle sich bei ihrer Marke um ein aufgrund seiner Mehrdeutigkeit unterscheidungskräftiges Zeichen, für welches auch kein Freihaltebedürfnis bestehe. Angesichts der Zulassung eines solchen Zeichens in der Schweiz für andere Klassen und der bereits erfolgten Eintragungen im Ausland schliesst die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen eines Grenzfalls. Wie es sich damit verhält, ist in den nachfolgenden Erwägungen zu untersuchen.

4.
Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 MMP in Verbindung mit Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revi-iert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04), darf der Schutz namentlich dann verweigert werden, wenn die Marke jeder Unterschei-dungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zu-sammengesetzt ist, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Be-schaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsor-tes, der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten der Schweiz üblich sind. Diese zwischenstaat-liche Regelung entspricht Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), wonach die Eintragung dann zu verweigern ist, wenn die Marke zum Gemeingut gehört. Praxis und Lehre zu dieser Vorschrift können damit herangezogen werden (BGE 135 III 359 E. 2.5.1 ["akustische Marke"]; 128 III 454 E. 2 YUKON).

5.

5.1 Nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG sind Zeichen, die zum Gemeingut gehören, vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für welche sie beansprucht werden. Zum Gemeingut zählen zum einen Zeichen, denen die für die Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt und zum anderen Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind (s. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2225/2011 vom 7. Mai 2012 E. 2.1 EIN STÜCK SCHWEIZ, mit Hinweisen; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4A_343/2012 vom 19. September 2012 E. 2.1 EIN STÜCK SCHWEIZ).

5.2 Die Antwort auf die Frage, ob ein Zeichen aufgrund fehlender Kenn-zeichnungs- und Unterscheidungskraft zum Gemeingut gehört, richtet sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorwiegend nach dem Kriterium des beschreibenden Charakters des Zeichens. Als beschreibende Angaben gelten sachliche Hinweise hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen; diese werden von den betroffenen Verkehrskreisen nicht als individualisierende Hinweise auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden (fehlende Unterscheidungskraft; vgl. BGE 134 II 223 E. 3.4.4 SEAT auto emoción).

5.3 Zum Gemeingut gehören somit insbesondere Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf Eigenschaften, wie namentlich die Beschaffenheit, die Bestimmung, den Verwendungszweck, die Zeit der Erzeugung oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, für welche das Zeichen hinterlegt wurde, sofern solche Hinweise seitens des angesprochenen Publikums ohne besondere Denkarbeit sowie ohne Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135 II 359 E. 2.5.5 ["akustische Marke"]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.1 IRONWOOD,
B-985/2009 vom 27. August 2009 E. 2 BIOSCIENCE ACCELERATOR, und B-7245/2009 vom 29. Juli 2010 E. 2 LABSPACE, je mit Hinweisen). Als Gemeingut nicht schutzfähig sind auch Zeichen, die sich ausschliesslich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 we make ideas work; BGE 129 III 225 E. 5.1 Masterpiece I).

5.4 Massgebend für die naheliegende Erkennbarkeit des beschreibenden Charakters sind die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.1 IRONWOOD; Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 209 ff.).

5.5 Der Grundsatz der produktbezogenen Prüfung der absoluten Ausschlussgründe und damit auch der produktbezogenen Prüfung des Freihaltebedürfnisses findet indessen eine Schranke bei Ausdrücken des allgemeinen Sprachgebrauchs, allgemeinen Qualitätshinweisen sowie reklamehaften Anpreisungen, die in allgemeiner Weise auf Waren und Dienstleistungen irgendwelcher Art angewendet werden können (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2225/2011 vom 7. Mai 2012 E. 2.2 EIN STÜCK SCHWEIZ, vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4A_343/2012 vom 19. September 2012 EIN STÜCK SCHWEIZ,
B-6747/2009 vom 26. Februar 2010 E. 5.2 Wow und B-1580/2008 vom 19. Mai 2009 E. 2.5 A-Z, mit zahlreichen Hinweisen, unter anderem auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 6.3 we make ideas work).

5.6 Ob ein Zeichen als Marke in Betracht kommt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressaten in der Erinnerung hinterlässt (BGE 134 III 547 E. 2.3.1 Stuhl ["3D"], mit Recht-sprechungshinweisen). Das Gericht hat daher vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-4519/2011 [B-4523/2011, B-4525/2011] vom 31. Oktober 2012 E. 3.6 RHÄTISCHE BAHN, BERNINABAHN und ALBULABAHN, mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft entscheidend ist die Sicht des angesprochenen Abnehmerkreises für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, wobei auch das Verständnis betroffener Fach-kreise zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.3 IRONWOOD, mit Hinweisen). Da-bei genügt es zur Annahme von Gemeingut, dass nur ein bestimmter Kreis der Adressaten, z.B. der Kreis der Fachleute, das Zeichen als be-schreibend erachtet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-985/2009 vom 27. August 2009 E. 3 BIOSCIENCE ACCELERATOR, mit Hinweisen).

5.7 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Für die Verweigerung der Eintragung genügt, dass das Zeichen in einem einzigen Sprachgebiet der Schweiz als beschreibend verstanden wird (BGE 131 III 495 E. 5 Felsenkeller, 128 III 4476 E. 1.5 Première, 127 III 160 E. 2b.aa Securitas). Auch englische Ausdrücke können Gemeingut bilden (BGE 129 III 228 E. 5.1 Masterpiece I; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3052/2009 vom 16. Februar 2010 E. 2.3 Diamonds of the Tsars), ausser wenn sie von einem erheblichen Teil der Abnehmerkreise nicht verstanden werden. Gemäss der Rechtsprechung ist freilich vom breiten Publikum nur die Kenntnis eines Grundwortschatzes englischer Vokabeln zu erwarten (BGE 125 III 203 E. 1c Budweiser; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.2 IRONWOOD).

5.8 Bei mehrdeutigen Zeichen ist zu prüfen, welche Bedeutung für die relevanten Verkehrskreise im Vordergrund steht (Urteil des Bundesgerichts 4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.3 f. American Beauty; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2999/2011 vom 22. Februar 2013 E. 3 Die Post, B-2125/2008 vom 15. Mai 2009 E. 4.1 Total Trader,
B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 5 Afri-Cola). Dominiert im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein be-schreibender Sinngehalt, können weitere, weniger nahe liegende Bedeutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (Urteile des Bundesgerichts 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 Post, 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 Gipfeltreffen, 4A.1/2005 vom 8. April 2005 E. 2 Globalepost [fig.], 4C.42/2000 vom 18. Juli 2000 in sic! 2000, S. 590 E. 1 Creaton/Creabeton; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-2999/2011 vom 22. Februar 2013 E. 3.3 Die Post, B-2937/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4 Gran Maestro, B-7407/2006 vom 18. September 2007 E. 4.1 Toscanella; RKGE in sic! 2003 S. 495 E. 4 Royal Comfort; RKGE in sic! 2003 S. 134 E. 4 Cool Action). Das Zeichen ist jedoch auch dann Gemeingut, wenn mehrere Sinngehalte, die gleich naheliegen, für entsprechende Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind (BGE 118 II 182 E. 3b Duo, BGE 54 II 407 Rachenputzer; Urteil des Bundesgerichts 4A.492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 Gipfeltreffen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4519/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 5.3.3 Rhätische Bahn). An die Stelle einer bei abstrakter Betrachtung vorhandenen Mehrdeutigkeit kann nämlich ein eindeutiger Sinn mit beschreibendem Charakter treten, wenn das Zeichen zu einer bestimmten Ware oder Dienstleistung in Beziehung gesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 3.3 Firemaster in sic! 2005 S. 278)

5.9 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Grenzfall im Bereich der Zeichen des Gemeingutes einzutragen und die endgültige Entschei-dung dem Zivilrichter zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 Swatch-Uhrband, BGE 129 III 225 E. 5.3 Masterpiece I).

6.
Im Zusammenhang mit der internationalen Registrierung Nr. 1'037'958 "EQUIPMENT" wird der Schutz in der Schweiz vorliegend nur noch für Waren der Klasse 25 beansprucht (vgl. Liste gemäss Sachverhalt Bst. H). Bei diesen Waren handelt es sich um Bekleidungsartikel verschiedener Art für Frauen, Männer und Kinder, einschliesslich Schuhwaren und Kopfbedeckungen. Diese Produkte stellen Güter des täglichen Bedarfs dar und richten sich sowohl an ein breites Publikum, das nicht unbedingt eine besondere Affinität zu Mode zu haben braucht, als auch an Fachleute, wie beispielsweise Zwischenhändler und Verkaufspersonal. Es ist davon auszugehen, dass beide Zielgruppen über Englischkenntnisse verfügen. Bei Waren und Dienstleistungen, die sowohl an Fachkreise als auch an Endverbraucher vertrieben werden, ist bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der Marke in erster Linie das Verständnis der schweizerischen Endkonsumenten massgebend, da diese die wohl grösste Marktgruppe bilden dürften (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-336/2012 vom 4. April 2013 E. 4 Ce'Real und B-5503/2011 vom 16. November 2012 E. 5.6 Burlington). An deren Aufmerksamkeit dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (BGE 133 III 342 E. 4.1 Verpackungsbehälter [3D];Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1360/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2 Flaschenhals [3D]).

7.
Das englische Substantiv "EQUIPMENT" bedeutet auf Deutsch primär "Ausrüstung, Ausstattung" (vgl. PONS Englisch-Deutsch Wörterbuch, Online-Ausgabe; Beilage 1 der angefochtenen Verfügung). Auf Englisch wird "EQUIPMENT" insbesondere als "set of articles serving to equip a person or thing" bzw. "a piece of such equipment" oder als "the necessary items for a particular purpose" definiert (vgl. Merriam Webster Online-Ausgabe; Oxford English Dictionary, Online-Ausgabe; Beilagen 1 und 2 der angefochtenen Verfügung). Die englischen Umschreibungen stimmen mit der deutschen Definition des Begriffs "Ausrüstung" als "Gesamtheit der Gegenstände, mit denen jemand, etwas für einen bestimmten Zweck ausgestattet ist" überein; weiter bedeutet "Ausrüstung" auch "bestimmte technische Anlage, deren Vorhandensein für das Funktionieren von etwas unbedingt nötig ist" (vgl. MUNZINGER ONLINE / DUDEN - Universalwörterbuch, 7. überarbeitete und erweiterte Auflage, Mannheim 2011; Beilage 3 der angefochtenen Verfügung). Sodann kennt die deutsche Terminologie das Fremdwort "Equipment" im Sinne von "technische Ausrüstung" (vgl. DUDEN, a. a. O., Beilage 5 der angefochtenen Verfügung).

Zudem besteht beim englischen Wort "EQUIPMENT" eine grosse sprachliche Nähe zum französischen Substantiv "équipement", welches in der französischen Sprache den Sinngehalt von "tout ce qui sert à équiper une personne, un animal, une chose en vue d'une activité déterminée (objets, vêtements, appareils, accessoires)" hat (vgl. LE PETIT ROBERT, Online-Enzyklopädie; Beilage 4 der angefochtenen Verfügung). Gemäss dieser Definition werden auch Kleidungsstücke ("vêtements") dem "équipement" zugeordnet.

"EQUIPMENT" weist schliesslich eine gewisse Ähnlichkeit mit dem italienischen Begriff "equipaggiamento" auf, welcher mit "il complesso dei fornimenti, bagagli, ecc." und insbesondere mit Bezug zum Sport als "complesso di attrezzi e capi di vestiario indispensabili agli atleti per il normale svolgimento delle gare e anche per la loro incolumità fisica: un e. da sci, un e. per la pesca subacquea" umschrieben wird (vgl. Treccani Vocabolario on line, www.treccani.it/equipaggiamento). Gemäss der italienischen Definition umfasst eine Sportausrüstung ebenfalls Kleidungsstücke ("capi di vestiario").

Angesichts des gleichlautenden deutschen Fremdworts "equipment", sowie aufgrund der Ähnlichkeit mit dem französischen Begriff "équipement" und dem italienischen Substantiv "equipaggiamento" ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der Deutsch-, französischen und italienischen Schweiz das englische Substantiv "equipment" kennen. Insofern dürften sie diesen englischen Begriff in der Bedeutung von "Ausrüstung", "équipement" bzw. "equipaggiamento", und in diesem Sinne als Sammelbezeichnung für die Gesamtheit der Hilfsmittel und Gegenstände, die man für etwas braucht, verstehen.

8.
Nachfolgend wird der lexikalische Sinngehalt mit den noch strittigen beanspruchten Waren in Verbindung gebracht, um die Unterscheidungskraft der Marke zu prüfen.

8.1 Die Waren- und Dienstleistungsbegriffe der insgesamt 45 Klassen der Nizza-Klassifikation (34 Klassen für Warenbegriffe und 11 Klassen für Dienstleistungsbegriffe) wurden - soweit möglich - jeweils in Oberbegriffe zusammengefasst, welche gemäss der Praxis der Vorinstanz genügend präzise sind (vgl. Richtlinien in Markensachen vom 1. Juni 2014, Ziff. 4.2 f.). Für die Klasse 25 gelten die Oberbegriffe "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" (vgl. Nizza-Klassifikation, Oberbegriffe, 10. Auflage, Version 2015, abrufbar unter www.ige.ch Marken >Schutz in der Schweiz >Waren-/Dienstleistungen). Diese Oberbegriffe erscheinen in französischer Sprache (Vêtements, chaussures, chapellerie) auch in der von der Beschwerdeführerin abgefassten Warenliste für die Klasse 25, für welche der Markenschutz beansprucht wird.

Waren der Klasse 25, für welche gemäss Nizza-Klassifikation der Oberbegriff "Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen" gilt, dienen grundsätzlich demselben Zweck, denn sie werden verwendet, um unterschiedliche Teile des menschlichen Körpers zu bedecken und gegen Witterungs- und andere externe Einflüsse zu schützen. Konsumenten auf der Suche nach Kleidungsstücken schliessen grundsätzlich nicht aus, dass im gleichen Geschäft auch Schuhwaren und Kopfbedeckungen angeboten werden, und umgekehrt. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass viele Hersteller alle der genannten Warenarten entwerfen und produzieren. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen lässt sich festhalten, dass die in den Oberbegriffen für die Klasse 25 zusammengefassten Waren einander ähnlich sind, weshalb von einer einheitlichen Warenkategorie ausgegangen werden kann, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Dies hat zur Folge, dass das vorliegend strittige Zeichen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft nicht mit jedem einzelnen Produkt der eingereichten Warenliste für die Klasse 25 in Verbindung zu bringen ist (vgl. E. 5.5).

8.2 Allein und abstrakt betrachtet gibt es - zumindest auf den ersten Blick - vielfältige Übersetzungsmöglichkeiten des englischen Substantivs "equipment" ins Deutsche. Diese gehen zum Beispiel aus dem von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Auszug aus www.dict.cchervor: "Ausstattung, Geräte, Einrichtung, Anlage, Zubehör, Betriebsmittel, Gerätschaft, Vorrichtung, Apparatur, Rüstezeug, Sachmittel und Ausrüstungsgegenstände". Näher betrachtet scheinen sich die aufgelisteten Übersetzungsvorschläge aber eigentlich mit den bereits skizzierten Grundbedeutungen des Begriffs "Ausrüstung" ("Gesamtheit der Gegenstände, (...)", "technische Anlage" vgl. E. 7) zu decken und können diesbezüglich als Synonyme von "Ausrüstung" im engen und weiteren Sinn erachtet werden.

Wird das Zeichen in Verbindung mit den strittigen Waren der Klasse 25 verwendet, die sich ohne weiteres unter die Oberbegriffe "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" subsumieren lassen und im engen und weiteren Sinn dem Warenbereich der Kleidung zuzuordnen sind, liegt aber nach dem massgeblichen Gesamteindruck aus der Sicht der betroffenen Verkehrskreise der Sinn "Ausrüstung, Ausstattung" nahe. Die Berufung auf einen Fantasiebegriff sowie eine schutzfähige Mehrdeutigkeit des Zeichens kann der Beschwerdeführerin demnach nicht helfen. Vielmehr, in Kombination mit den Waren der Klasse 25 kann der angesprochene Adressat ohne besonderen Fantasieaufwand den Begriff "Equipment" dahingehend verstehen, dass die aufgelisteten Waren in der einen oder anderen Form einer Ausrüstung dienen sowie eine Ausrüstung selber oder Teil einer solchen sein können. Mit anderen Worten stellt das strittige Zeichen hinsichtlich der beanspruchten Waren einen Hinweis auf mögliche Eigenschaften und eine Beschreibung eines möglichen Verwendungszwecks derselben. Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, wobei sie als mögliche Bespiele für Ausrüstung eine Sport- (sport equipment), Reise- (travel equipment), Strand- und Schwimmausrüstung (beach, swimming equipment) anführte. Diese beispielhafte Aufzählung macht deutlich, dass sich "EQUIPMENT" als Inhaltsangabe auf durchaus naheliegende Vorstellungen der massgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich Qualität und Verwendungsart der beanspruchten Waren bezieht, was den Aufwand an Fantasie zur Ermittlung des Sinngehalts des Zeichens wesentlich reduziert (vgl. BGE 128 III 447 E. 1.6 PREMIERE). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund des Gesagten zur Erkenntnis gelangte, dass es sich beim Begriff "EQUIPMENT" um eine rein die Art und Zweckbestimmung der die strittigen Waren beschreibende Angabe handle.

8.3

8.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei den beanspruchten Waren handle es sich um allgemeine Kleidungsstücke, die keinem bestimmten Zweck dienten. Im Weiteren umfasse der Begriff "EQUIPMENT" nicht Kleider, sondern andere Hilfsmittel, weshalb er keine gängige Bezeichnung für Kleider darstelle. So umfasse eine "Sportausrüstung" beispielsweise Bälle, Schläger, Fahrräder, Matten, Trainingsgeräte, Uhren, Brillen, Handschuhe, etc. Internetshops führten denn auch getrennte Kategorien für "Sportbekleidung" und "Ausrüstung". Ähnliches gelte für die "Reiseausrüstung", unter welche Koffer, Adapter, Taschen und Rücksäcke, nicht aber Kleidungsstücke fielen. Schliesslich sei mit "Schwimmausrüstung" nicht die Badehose oder das Badekleid gemeint, vielmehr eine Schwimmbrille, ein Pull Buoy (Schwimmhilfe), ein Schwimmbrett, etc.

8.3.2 Diese Argumentation verfängt nicht. Wie bereits erörtert, schliesst die lexikalische Definition von "EQUIPMENT" auf Englisch und diejenige von "Ausrüstung" Kleidungsstücke nicht explizit aus, wohingegen die französische bzw. italienische Begriffsdefinition von "équipement" bzw. "equipaggiamento", letztere im Zusammenhang mit Sport, Kleider ausdrücklich der Gesamtheit von Gegenständen zuordnen, die zu einer Ausrüstung gehören (vgl. E. 7). Aus dem lexikalischen Sinngehalt folgt, dass auch Kleidungsstücke Gegenstand einer Sport-, Reise-, Schwimm- bzw. Badeausrüstung bilden können.

Im Weiteren lässt sich festhalten, dass Tragen von Kleidung ein elementares menschliches Bedürfnis befriedigt und in erster Linie den Zweck verfolgt, den menschlichen Körper zu bedecken und gegen diverse Einflüsse zu schützen. Über diesen ursprünglichen Zweck hinaus wird Kleidung auch für beliebige tätigkeitsspezifische Zwecke eingesetzt wie Sport, Beruf oder Freizeit. Die entsprechenden Bezeichnungen "Sport-, Berufs-, Dienst-, und Freizeitkleidung" bringen dies klar zum Ausdruck. Unter diesem Aspekt kann Kleidung leicht in Verbindung mit einem Zweck gebracht werden und in diesem Sinne eine Ausrüstung selbst oder ein möglicher Teil einer solchen sein.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Begriff "EQUIPMENT" nicht nur lexikalisch, sondern auch in der Alltagssprache allgemein unter anderem zur Bezeichnung von Kleidung, mithin in einem beschreibenden Sinne, verwendet wird. An diesem weit gefassten Verständnis des Worts "EQUIPMENT" vermag der nicht weiter substantiierte Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Internetshops getrennte Kategorien für "Sportbekleidung" und "Ausrüstung" führten, nichts zu ändern.

8.3.3 Aber auch in Zusammenhang mit den Waren der Klasse 25 kommt dem englischen Substantiv "EQUIPMENT in der Übersetzung von "Ausrüstung" eine sinngebende und beschreibende Bedeutung hinsichtlich deren Beschaffenheit, Bestimmung und Verwendungszweck zu, was wiederum für die Banalität des Zeichens spricht. Der Beschwerdeführerin ist zwar zugutezuhalten, dass die Kennzeichnung allgemeiner Kleidungsstücke mittels "EQUIPMENT" keine Aussage über einen bestimmten Zweck macht. Das ist aber weder massgeblich noch erforderlich. Um das fragliche Zeichen dem Gemeingut zuzurechnen und ihm die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen, genügt es, dass die Bezeichnung "EQUIPMENT" in der Übersetzung von "Ausrüstung" beim massgeblichen Publikum schon nur allgemeine Vorstellungen und Assoziationen in Bezug auf die Qualität und Zweckbestimmung der strittigen Waren hervorruft (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2010 in sic! 2010 S. 907 "terroir [fig.]" E. 2.3.1-2.3.4; vgl. auch vorne E. 5.3). Das ist vorliegend der Fall.

8.3.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Bezeichnung "EQUIPMENT" sowohl generell als auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten, die aus der Warengattung der Bekleidung stammen, einen üblichen und banalen Ausdruck darstellt. Als rein beschreibende Aussage über die Art und Verwendungszweck der strittigen Produkte ist das fragliche Zeichen nicht geeignet, um beim angesprochenen Publikum als individualisierender Hinweis im Gedächtnis haften zu bleiben. Somit fehlt dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft und dieses ist dem Gemeingut zuzurechnen. Infolgedessen kann die fragliche internationale Registrierung hinsichtlich der Waren in Klasse 25 nicht zum Schutz in der Schweiz zugelassen werden. Dies hat die Vorinstanz zu Recht erkannt.

8.4 Die eigentlich als Wortmarke angemeldete Marke weist eine typographische Gestaltung des Schriftbildes mit fetten Grossbuchstaben auf. Die gewählte Schriftart ist nicht derart prägend und deshalb nicht geeignet, den Gesamteindruck massgeblich zu verändern und dem Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft zu verleihen (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 98; Entscheid der RKGE vom 7. Mai 2003, veröffentlicht in sic! 2003 S. 807 E. 5 SMArt und vom 15. Oktober 1998, veröffentlicht in sic! 1999 S. 33 E. 3 GlobalOne). Vielmehr bleibt die Bedeutung "Ausrüstung" für die massgeblichen Verkehrskreise auch bei der verwendeten Schriftweise eindeutig im Vordergrund. Das Zeichen wird daher sowohl in visueller als auch in phonetischer Hinsicht als Beschaffenheitsangabe wahrgenommen. Dies hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht festgehalten.

8.5 Ob am Zeichen "EQUIPMENT" auch ein Freihaltebedürfnis in Bezug auf die beanspruchten Waren besteht, kann vorliegend offen bleiben, weil es der Marke schon an der konkreten Unterscheidungskraft fehlt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3541/2011 vom 17. Februar 2013 E. 5.2LUMINOUS, mit weiteren Hinweisen).

9.
Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Warenliste für die Klasse 25 mit dem Zusatz "tous les articles précités étant de produits de mode" zu präzisieren. Dieser Eventualantrag entspricht dem im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Hauptrechtsbegehren. Hierzu hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, bei der Einschränkung auf Modeprodukte gehe es um keine inhärente objektive Eigenschaft der betroffenen Waren, mithin um keine präzise Bezeichnung im Sinne von Art. 11
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV. Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin die Einschränkung auf Modeprodukte als zulässig, denn vorliegend seien "die Eigenschaften des Produktes massgebender für die Eignung als Sportware als die Zweckbestimmung".

9.1 Die Vorinstanz stützt ihre Begründung auf die Richtlinien in Markensachen des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum vom 1. Juli 2014 (im Folgenden: IGE-Richtlinien). Unter Teil 4 Ziff. 4.1 und 4.9 der IGE-Richtlinien wird insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Als Folge des Spezialitätsprinzips ist eine Marke nicht abstrakt, sondern nur für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen schützbar. Art. 11 Abs. 1
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV schreibt vor, dass die Waren und/oder Dienstleistungen, für welche der Markenschutz beansprucht wird, präzise zu bezeichnen sind.
Angaben, die keine inhärente objektive Eigenschaft der betroffenen Waren und Dienstleistungen bezeichnen, gehören grundsätzlich nicht in ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Daher werden rein marketingrelevante Kriterien, wie Absatzgebiet oder Preis, zurückgewiesen. Des Weiteren sind auch Zweckbestimmungen unzulässig, die auf die Gebrauchsabsicht des Hinterlegers und nicht auf inhärente Eigenschaften des Produkts Bezug nehmen. Eine Angabe wie "Schreibgeräte für Werbezwecke" muss daher zurückgewiesen werden, denn ob beispielsweise ein Kugelschreiber als Werbeträger wahrgenommen wird, ist nicht anhand des Produkts selbst, sondern nur im Kontext seiner Verwendung zu entscheiden. Demgegenüber ist eine Angabe wie "Sportwagen" nicht zu beanstanden, da damit inhärente Eigenschaften der Ware angesprochen werden."

Die IGE-Richtlinien sind als sogenannte Verwaltungsverordnung zu qualifizieren, welche für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen, nicht verbindlich ist. Verwaltungsverordnungen sollen von den Gerichtsbehörden bei ihrer Entscheidung freilich mitberücksichtigt werden, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-564/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 10.4 La prairie SWITZERLAND-Dose [3D], mit Hinweisen).

9.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Mode - vergleichbar mit Kunst - einen offenen und relativen Begriff darstellt, dessen Interpretation von der allgemeinen Umgebung sowie vom Blickwinkel des jeweiligen Betrachters abhängig sein kann. Bei den in den Oberbegriffen "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zusammengefassten Waren der Klasse 25 geht es grundsätzlich um Gegenstände des täglichen Bedarfs, die im engeren oder weiteren Sinne der Bekleidung dienen und zumindest auf sich getragen werden. Sie können, müssen aber nicht unbedingt zu Modezwecken getragen werden. Die im Eventualbegehren beantragte Einschränkung der Liste auf Modeprodukte kann weder ausschliessen noch verhindern, dass die Waren für einen anderen Zweck als Mode verstanden werden. Selbst die gemäss Warenliste ausgeschlossenen Sportaktivitäten können durch die genannte Einschränkung nicht ganz ausgeschlossen werden. Eine solche restriktive Angabe bezeichnet keine inhärente objektive Eigenschaft der betroffenen Waren, sondern stellt eher auf eine mögliche Gebrauchsabsicht des Hinterlegers ab. Insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn diese zum Schluss kam, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Einschränkung der Warenliste auf den Modebereich zu keiner klar definierten Warenkategorie führen könne und somit keine präzise Bezeichnung sei. Indessen ist nicht einzusehen, warum und inwiefern im vorliegenden Fall die Eigenschaften des Produktes massgebender für die Eignung als Sportware als die Zweckbestimmung sein müssten, was von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht weiter substantiiert wird. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die im Eventualbegehren beantragte Formulierung unter dem Blickwinkel von Art. 11 Abs. 1
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195735 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.
MSchV als nicht schutzfähig erweist.

Selbst wenn man von einer zulässigen Einschränkung ausginge, hätte dies nicht zur Folge, dass das Zeichen nicht dem Gemeingut zuzuschreiben wäre. Vielmehr können die Durchschnittskonsumenten unter dem Begriff "EQUIPMENT" in Verbindung mit den Waren der Klasse 25 ohne besonderen Fantasieaufwand auch Modeausrüstung verstehen, was wiederum eine beschreibende Angabe über die Beschaffenheit und Zweckbestimmung dieser Waren darstellt.

10.
Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren nicht geltend, die Vorinstanz habe eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots mit Bezug auf die Voreintragungen CH 529 062 EQUIPMENT sowie IR 1 171 023 EQUIPMENT FOR LIFE zu Unrecht verneint. Sie weist lediglich darauf hin, dass die fragliche Marke in mehr als zwanzig Ländern für die Klasse 25 zum Markenschutz zugelassen worden und in ähnlicher Form auch in der Schweiz eingetragen worden sei und leitet daraus ab, es liege ein Grenzfall vor.

Gemäss der Rechtsprechung können ausländische Voreintragungen einer Marke zwar ein Indiz für deren Schutzfähigkeit im Inland sein. Allerdings gilt dies ausschliesslich im Zusammenhang mit dem absoluten Schutzhindernis des Gemeinguts und ausschliesslich für Grenzfälle (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2419/2008 vom 12. April 2010 E. 11 Madonna [fig.]). Vorliegend kann es sich aber aufgrund des klar beschreibenden Sinngehalts des Zeichens "EQUIPMENT" nicht um einen Grenzfall handeln, weshalb die Beschwerdeführerin aus dem nicht näher begründeten Hinweis auf Voreintragungen im Ausland und Inland nichts zu Gunsten der Schutzfähigkeit ihrer Marke in der Schweiz abzuleiten vermag.

11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das strittige Zeichen "EQUIPMENT" aufgrund seiner Banalität und seines beschreibenden Charakters in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 25 nicht mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht wird und aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft dem Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG zuzuordnen ist. Die Einschränkung der Warenliste auf Modeprodukte im Sinne des Eventualrechtsbegehrens, selbst wenn sie als zulässig zu erachten wäre, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Ebenso wenig kann sich die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen eines Grenzfalls berufen. Die Vorinstanz hat der IR-Marke Nr. 1 037 458 insofern zu Recht die Schutzausdehnung in der Schweiz verweigert und ihr ist keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.

12.

12.1 Die Spruchgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folg-lich nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätz-lich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 Turbinenfuss, mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszuge-hen. Die daher auf Fr. 2'500.- festzusetzenden Gerichtskosten sind ange-sichts des Verfahrensausgangs der Beschwerdeführerin aufzuerlegen Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

12.2 Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 ff. VKGE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. IR 1 037 958; Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Corrado Bergomi

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 28. Juli 2015