Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-923/2014

Urteil vom 15. November 2016

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn,

Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

A._______,geboren am (...),

die Ehefrau

B._______,geboren am (...),

Beschwerdeführende,

und deren Kinder

Parteien C._______,geboren am (...),

D._______,geboren am (...),

E._______,geboren am (...),

Syrien respektive ohne Nationalität,

vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

(...),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge zusammen mit (...) am (...) und gelangten am 29. November 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchten. Am 7. Dezember 2010 erfolgten die Befragungen zu ihrer Person (BzP) und am 24. September 2013 (Beschwerdeführer) sowie am 13. Dezember 2013 (Beschwerdeführerin) die Anhörungen zu ihren Asylgründen.

Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs an, er sei kurdischer Ethnie und (...) ohne Nationalität mit letztem Wohnsitz in F._______. Im Jahr (...) habe er als (...) in G._______ unter anderem (...) hergestellt. Nachdem die Behörden davon erfahren hätten, sei er am (...) zu Hause abgeholt und für ungefähr (...) Tage inhaftiert, geschlagen und gefoltert worden. Die Behördenmitglieder hätten ihm vorgeworfen, ein Freund der H._______ zu sein und ihm gesagt, wenn er (...) herstellen könne, könne er auch israelische und amerikanische (...) machen. Sie hätten ihm vorgeschlagen, für sie zu arbeiten, was er jedoch abgelehnt habe. Anlässlich seiner Freilassung habe er unterschriftlich bestätigen müssen, dass er die Behörden und nicht mehr die Partei unterstützen und für die Organisation auch keine (...) mehr herstellen werde. Nach seiner Freilassung hätten die Behördenmitglieder ihn noch öfters aufgesucht und damit signalisiert, dass er für sie arbeiten solle. Weil er ihr Angebot abgelehnt habe, sei er noch im gleichen Jahr (...) mit seiner Familie nach F._______ gezogen, wo er ein (...) eröffnet habe. Am (...) hätten Sicherheitsbeamte in seiner Abwesenheit das (...) gestürmt, die (...) entdeckt und seine Mitarbeiter verhaftet. Sein Freund habe ihn telefonisch über diesen Besuch informiert und ihn gefragt, weshalb die Sicherheitsbeamten seine Mitarbeiter mitnehmen, das (...) schliessen und rot markieren würden. Nach diesem Vorfall sei er zu seinem (...), der auf einer "Farm" in I._______ gearbeitet habe, gegangen und habe ihm alles erzählt. Sein (...) habe daraufhin seine Ehefrau und die Kinder abgeholt und zu ihm nach Hause gebracht. Die Polizisten seien am gleichen Tag, an dem sie sein (...) geschlossen hätten, zu seiner Ehefrau gegangen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Dabei sei sie beleidigt und geschlagen worden. Sein(...) (...) habe bei diesem Vorfall einen Schock erlitten. Dies sei der Grund, weshalb er Syrien verlassen habe. Bei der Anhörung antwortete er auf die Frage, ob er nebst den eingereichten Dokumenten (...) noch andere Ausweise abgegeben habe, er habe dem BFM etwa eine Woche zuvor verschiedene Fotos von ihm geschickt, eines von ihm in (...) und Fotos von Demonstrationen, an denen er in der Schweiz teilgenommen habe.

Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs an, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz bei ihrem Ehemann in F._______. Sie habe persönlich keine Gründe gehabt, Syrien zu verlassen, sie sei nur wegen ihren Kindern und wegen ihrem Ehemann ausgereist. Ihr Ehemann sei am (...) in G._______ verhaftet, (...) oder (...) Tage inhaftiert und am (...) freigelassen worden. Am (...) seien gegen Mitternacht (...) Personen zu ihr nach Hause gekommen und hätten sehr heftig an die Türe geklopft. Sie sei aufgestanden, habe das Licht angemacht und die Türe geöffnet. (...) weitere Personen hätten sich (...) aufgehalten. Die (...) Personen hätten sich nach ihrem Mann erkundigt, sie sowie ihren Mann beschimpft und sie (...). Ihre Kinder hätten diesen Vorfall miterlebt, weil sie (...) habe. Die (...) Personen hätten daraufhin das Haus durchsucht und (...) mitgenommen. Die Nachbarn hätten sie bei sich aufgenommen und versucht, sie zu beruhigen. Da ihr Mann telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, habe sie ihren Angehörigen telefoniert, die ihr gesagt hätten, sie solle sich keine Sorgen machen. Zudem hätten sie ihr bestätigt, dass ihr Mann auf der Flucht sei.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

A.b Mit Schreiben vom 4. April 2011 liess das (...) dem BFM verschiedene Ausweispapiere der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder samt Zustellcouvert aus Syrien im Original zukommen.

A.c Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 überwies das (...) dem BFM den sichergestellten (...) des Beschwerdeführers samt Übersetzung und Dokumentenprüfung.

A.d Mit Eingabe vom 18. September 2013 informierte der Rechtsvertreter das BFM unter Verweis auf die gleichzeitig eingereichte Vollmacht gleichen Datums über die Mandatsübernahme und teilte mit, sämtliche bisher bestandenen Vertretungsverhältnisse seien aufgelöst, und weder er noch jemand anderes von seinem Büro werde an der Anhörung vom 24. September 2013 teilnehmen.

A.e Mit Eingabe vom 26. September 2013 reichte der Rechtsvertreter die als Beilagen 2 bis 13 aufgeführten Dokumente betreffend Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in der Schweiz und seines Facebookprofils zu den Akten.

A.f Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, am (...) sei (...) geboren, weshalb er darum bitte, die besonderen Umstände, die mit einer kürzlich erfolgten Geburt und der Betreuung eines Neugeborenen einhergehen würden, bei der Anhörung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Weder er noch eine andere mitarbeitende Person würden an der Anhörung vom 13. Dezember 2013 teilnehmen.

A.g Anlässlich der Anhörung vom 13. Dezember 2013 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Ergebnis der von ihm bei der Schweizer Botschaft in Syrien in Auftrag gegebenen, gestützt auf die Informationen ihres Vertrauensanwaltes durchgeführten Abklärungen (Anfrage des BFM vom [...] und Botschaftsantwort vom [...]).

A.h Am 18. Dezember 2013 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht.

B.
Mit am 22. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 13. Januar 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 29. November 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

C.
Mit Schreiben vom 5. Februar und vom 18. Februar 2014 teilte das BFM dem Rechtsvertreter in Beantwortung seiner Ersuchen um ergänzende Akteneinsicht mit, es befinde sich kein amtsinterner Antrag auf vorläufige Aufnahme in den Akten. Aufgrund der Datenschutzbestimmungen seien bei der Kopie der Botschaftsanfrage die Personalien der unterzeichneten Person entfernt worden. Bei den Akten A10/1, A11/1 und A12/1 handle es sich um interne Aktenstücke.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2014 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A10/1, A11/1, A12/1 und insbesondere in das aktualisierte Aktenverzeichnis, eventualiter das rechtliche Gehör zu den besagten Aktenstücken, zu gewähren, und insbesondere sei ihnen eine schriftliche Begründung betreffend den noch zu erstellenden BFM-internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht, insbesondere auch in das aktualisierte Aktenverzeichnis beziehungsweise nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Zustellung der schriftlichen Begründung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie die in der Rechtsschrift erwähnten Dokumente ein, bezeichneten unter Angabe der Quellen mehrere Beweismittel und ersuchten um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel, falls die gemachten Angaben bei der Beweismittelbezeichnung als unzureichend betrachtet würden.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Entscheid über den Antrag, den Beschwerdeführenden sei Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A10/1, A11/1, A12/1 und insbesondere in das aktualisierte Aktenverzeichnis, eventualiter das rechtliche Gehör zu den besagten Aktenstücken, zu gewähren, und insbesondere sei ihnen eine schriftliche Begründung betreffend den noch zu erstellenden BFM-internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen, und es sei ihnen nach der Gewährung der Akteneinsicht, insbesondere auch in das aktualisierte Aktenverzeichnis beziehungsweise nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Zustellung der schriftlichen Begründung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Den Antrag, es sei die Rechtskraft der vom BFM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wies sie ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, bis zum 22. April 2014 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.

F.
Mit Eingabe vom 10. April 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Bestätigung vom 9. April 2014 betreffend Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten und ersuchte um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 14. Mai 2014 insbesondere auch zur vom Rechtsvertreter gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts vernehmen zu lassen.

H.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden einen vom Beschwerdeführer verfassten Internetartikel inklusive deutscher Internetübersetzung als Beilag 11 und einen aktuellen Ausdruck seines Facebook-Profils als Beilage 12 einreichen.

I.
Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2014 führte das BFM an, den Beschwerdeführenden sei am 13. Mai 2014 Einsicht in die per se für den Entscheid nicht relevanten Akten A10, A11 und A12 gewährt worden. Auf einen internen Antrag auf vorläufige Aufnahme im Dossier werde verzichtet, weil die generelle Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der dortigen derzeitigen Lage im Entscheid unter Ziffer III. 2 summarisch angeführt sei und allgemein bekannter Amtspraxis entspreche. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

J.
Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik vom 17. Juli 2014 an, die Vorgehensweise des BFM hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs widerspreche dem Asylgesetz. Des Weiteren sei die gelegentlich anzutreffende Argumentation, wonach bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse kein Raum mehr für die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bestehe, falsch. Wäre diese Auffassung zutreffend, hätte das BFM nicht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs behaupten dürfen. Die Prüfung der Unzulässigkeit gehe derjenigen der Unzumutbarkeit vor. Sollte das Bundesamt an der bisherigen Praxis festhalten, sei es konsequenterweise darauf zu behaften, was bedeute, dass bei einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in jedem Einzelfall erneut geprüft werden müsse, ob allfällige weitere (beispielsweise gesundheitliche) Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen würden und ob der Vollzug zulässig sei.

K.
Mit Eingabe vom 19. November 2014 führte der Rechtsvertreter mit entsprechender Begründung an, er stelle fest, dass es sich aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll erweise, das Dossier dem BFM zur erneuten Vernehmlassung zukommen zu lassen. Als Beilage reichte er einen Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers vom (...) als Beilage 13 ein und bezeichnete unter Angabe der Quellen im Internet die auf Seite 4 der Eingabe aufgeführten Beweismittel.

L.
Mit Eingabe vom 4. November 2015 ergänzte der Rechtsvertreter seinen Antrag auf vernehmlassungsweise Überweisung des Dossiers an das SEM und reichte als Beilage 14 einen aktualisierten Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers vom (...) ein. Des Weiteren bezeichnete er unter Angabe der Quellen im Internet die auf Seite 5 der Eingabe aufgeführten Beweismittel.

M.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 verwies der Rechtsvertreter auf seine Eingaben vom 19. November 2014 sowie 4. November 2015 und bekräftigte mit entsprechender Begründung seinen Antrag auf vernehmlassungsweise Überweisung des Dossiers an das SEM.

N.
Das SEM führte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 15. August 2016 an, hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführenden, im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung seien mehrerer Aspekte nicht aufgeführt worden, sei festzuhalten, dass das Staatssekretariat gehalten sei, jene Aspekte in den Sachverhalt aufzunehmen, die für den Entscheid relevant seien, und diese entsprechend zu würdigen. Aspekte, die keine Relevanz hätten, würden deshalb nicht in den Sachverhalt aufgenommen respektive nicht gewürdigt. Hinsichtlich der Beschwerdeschrift und der nachfolgenden Eingaben, insbesondere Quellenangaben als Beweismittel enthaltend, werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, verwiesen.

O.
In ihrer Duplik vom 1. September 2016 hielten die Beschwerdeführenden mit entsprechender Begründung und unter Verweis auf die bisherigen Eingaben vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Entsprechend ist auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht einzugehen. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.

Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Vorab sind die prozessrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden auf ihre Begründetheit hin zu prüfen. Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierte und in den Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

3.2 Was die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts betrifft, hat das BFM den Beschwerdeführenden am 13. Mai 2014 Einsicht in die für den Entscheid nicht wesentlichen Aktenstücke A10, A11 und A12 gewährt. Des Weiteren hatten die Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen mit Verfügung vom 3. Juli 2014 gewährten Replikrechts zur Vernehmlassung vom 14. Mai 2014 hinreichend Gelegenheit, ihre Beschwerde nach erfolgter Einsicht in die Akten A10, A11 und A12 zu ergänzen. Zudem wurde dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013 anlässlich der Gewährung der Akteneinsicht unter anderem auch eine Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt. Der Antrag in der Beschwerde vom 21. Februar 2014, es sei den Beschwerdeführenden ein aktuelles Aktenverzeichnis zuzustellen, weil das dem Rechtsvertreter zugestellte Aktenverzeichnis lediglich Akten bis und mit vermutungsweise Akte A14 mit dem Beschrieb "Akteneinsicht" und dem Ausgangsdatum vom 17. Dezember 2013 umfasse, ist abzuweisen. Diesbezüglich ist nach einer Durchsicht des (vom Rechtsvertreter zu Recht als schwer lesbar bezeichneten) Aktenverzeichnisses festzustellen, dass es sich bei der mit "Akteneinsicht" umschriebenen Akte nicht um A14, sondern um A32/2 handelt. Bei der Akte A32/2 handelt es sich um die Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013, mit der das BFM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht gewährte. Dies und die Tatsache, dass es sich bei der Akte A33/7 um die angefochtenen Verfügung handelt, zeigt, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden in zeitlicher Hinsicht vollständig Akteneinsicht gewährt hat, weshalb keine Veranlassung, bestand, dem Rechtsvertreter nochmals ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zuzustellen. Des Weiteren hat das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2014 in Bezug auf die beantragte Edition des sekretariatsinternen Antrags auf vorläufige Aufnahme in rechtsgenüglicher Weise ausgeführt, auf die Erstellung eines solchen werde verzichtet, weil die generelle Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der dortigen derzeitigen Lage im Entscheid unter Ziffer III. 2 summarisch angeführt worden sei und bekannter Amtspraxis entspreche. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag. Unbesehen davon wäre das BFM ohnehin nicht verpflichtet gewesen, Einsicht in einen solchen internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren, zumal es sich hierbei lediglich um eine Aktennotiz handelt, die einen internen Verfahrensschritt betrifft und daher vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen ist.

3.3 Die Rüge, in Ziffer III/2 der angefochtenen Verfügung sei keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden, erweist sich als unbegründet, zumal das BFM bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb (Situation in Syrien) die Beschwerdeführenden und ihre Kinder konkret gefährdet seien. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme um eine begünstigende Verfügung handelt, bestand keine Veranlassung für eine Prüfung allenfalls noch zusätzlich bestehender Unzumutbarkeitskriterien. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Rüge, das BFM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, weil die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unzureichend begründet worden sei, als nicht stichhaltig.

3.4 Die Rüge, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör verletzt, indem es unterlassen habe, die eingereichten Fotos von Demonstrationen und Internetartikel im Einzelnen zu würdigen, ist unbegründet, zumal es diese in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise gewürdigt und dazu unter anderem angeführt hat, vor dem Hintergrund, dass die behördliche Suche nicht glaubhaft sei und der Beschwerdeführer darüber hinaus keine anderen behördlichen Schwierigkeiten vorgebracht habe, sei davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei und Syrien unbescholten verlassen habe. Er weise nicht das Profil auf, das erwarten liesse, dass er das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen könne. Des Weiteren erweist sich auch das Vorbringen, das BFM habe die Pflicht zur rechtsgenüglichen Aktenführung schwerwiegend verletzt, als nicht gerechtfertigt, zumal der Aktenführungspflicht mit den Vermerken "Beilage in Eingabe 4.4.11" und "Eingabe vom 17.9.2010" im Aktenverzeichnis in ausreichendem Mass Genüge getan wurde. Zudem ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 29 N 12).

3.5 Ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt die Tatsache dar, dass am 13. Dezember 2013 lediglich den Beschwerdeführenden und nicht auch ihrem Rechtsvertreter das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung gewährt wurde, zumal letzterem am 22. November 2013 die Vorladung für die Anhörung vom 13. Dezember 2013 per Einschreiben zugestellt worden war und er dem BFM mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 mitteilte, weder er noch eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter würden an der morgigen Anhörung teilnehmen. Den Protokollen zur Anhörung der Beschwerdeführerin und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer zum Ergebnis der Botschaftsabklärung können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, die Beschwerdeführenden hätten sich nicht zum Ergebnis äussern können. Zudem war, entgegen der Ausführung in der Beschwerde, für die Ausübung des rechtlichen Gehörs keine rechtliche Vertretung erforderlich und ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das BFM gehalten gewesen wäre, zu jedem Punkt der Botschaftsabklärung einzeln eine Stellungnahme einzufordern. Angesichts dieser Sachlage erweisen sich die Vorbringen, die Botschaftsabklärungen hätten (schriftlich) vorgelegt und die Quellen offengelegt werden müssen, als unbehelflich. Ebenso fehl geht die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil aus der Botschaftsantwort vom (...) überhaupt nicht hervor gehe, ob sich die Antwort betreffend das Fehlen einer Bewegung (Ausreise) in der Dantebank des (syrischen) Migrationsdienstes nur auf die Beschwerdeführerin oder auch auf den Beschwerdeführer bezogen habe. Auch hier ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, aber nicht zur Beweiswürdigung besteht. Zudem erweist sich der Einwand, das BFM habe die Botschaftsantwort den Beschwerdeführenden falsch respektive unvollständig kommuniziert, als unbegründet, zumal ihnen das Ergebnis der Botschaftsabklärung kommuniziert und ihnen insbesondere auch mitgeteilt wurde, behördlicherseits sei nicht davon Kenntnis genommen worden, dass sie aus Syrien ausgereist seien, was selbstverständlich auch impliziert, dass beim syrischen Migrationsdienst hinsichtlich der Ausreise keine Bewegung erfasst wurde.

3.6 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, zumal in der angefochtenen Verfügung verschiedene für den Entscheid relevante Elemente des in den durchgeführten Befragungen und im Rahmen der Botschaftsabklärung erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Zwar kann der Argumentation in der angefochtenen Verfügung, angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss den erfolgten Abklärungsergebnissen in Syrien behördlich nicht gesucht werde, erstaune nicht, dass die Darstellung seiner Vorbringen unstimmig sei, so nicht gefolgt werden. Dennoch ist festzustellen, dass die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden trotz der von ihnen geltend gemachten Mängel in der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche Beschwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, sie seien nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und umfassend anzufechten.

3.7 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unbegründet. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte vornehmen und aus welchem Grund sie die Beschwerdeführenden hätte zu einer weiteren Anhörung vorladen respektive eine ergänzende Botschaftsabklärung in Auftrag geben müssen. Das BFM war angesichts der Tatsache, dass es die Beschwerdeführenden und ihre Kinder zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat - aufgrund der alternativen Natur der Vollzughindernisse - nicht verpflichtet, weitere Abklärungen in Bezug auf den (nicht bestrittenen) Status der Kinder als (...) zu treffen. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit den am 24. September 2013 und am 13. Dezember 2013 erfolgten Anhörungen der Beschwerdeführenden den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt haben soll. Auch wenn festzustellen ist, dass einzelne Fragen bei den Anhörungen aufgrund ihrer Geschlossenheit den Eindruck einer gewissen Voreingenommenheit der befragenden Person erwecken, erweist sich dieser Umstand indessen nicht als derart gravierend, dass auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geschlossen werden müsste. Nicht ersichtlich ist des Weiteren, inwiefern das BFM dadurch, dass es den Beschwerdeführenden erst geraume Zeit nach dem Eintreffen der Botschaftsantwort das rechtliche Gehör dazu gewährt hat, seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt haben soll. Ebenso verhält es sich mit der Rüge, das BFM hätte aufgrund der zahlreichen eingereichten Beweismittel weitere Abklärungen treffen müssen. Die Rüge, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz in pauschaler und unbegründeter Weise behauptet habe, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, ohne dabei die von ihnen eingereichten Beweismittel zu würdigen, erweist sich als nicht stichhaltig, zumal in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet wurde, weshalb aus Sicht der Vorinstanz die gesuchsbegründenden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vollständig erstellt.

3.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt hat und kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Das SEM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, weil ihre Vorbringen einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.

Hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen hätten die bei der Schweizer Botschaft in Syrien in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der (...) und die Beschwerdeführerin syrische Staatsangehörige sei. Ferner hätten die syrischen Behörden keine Kenntnis von ihrer Ausreise genommen und sie würden behördlich auch nicht gesucht. Ihre Erklärungen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sie hätten keine schriftliche Bestätigung der syrischen Behörden erhalten, dass sie gesucht würden, und sie hätten die Wahrheit gesagt, vermöchten die Abklärungsergebnisse nicht zu widerlegen, weshalb sie Bestand hätten. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden gemäss Botschaftsanfrage in Syrien behördlich nicht gesucht würden, erstaune es nicht, dass die gesuchsbegründenden Aussagen unstimmig seien.

Insbesondere habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung zuerst ausgesagt, er habe nach dem Umzug nach F._______ bis kurz vor der Ausreise keine behördlichen Schwierigkeiten mehr gehabt. Später habe er geltend gemacht, die Behörden hätten ihn weiterhin nicht mehr in Ruhe gelassen. Bei der BzP habe er erklärt, anlässlich der behördlichen Intervention vom (...) seien mehrere seiner Mitarbeiter verhaftet und mitgenommen worden. Demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, ein Mitarbeiter sei mitgenommen worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen sei, stimmig anzugeben, von wem er angeblich gesucht worden sei, zumal er bei der Anhörung einmal den syrischen Nachrichtendienst genannt und ein anderes Mal gesagt habe, er wisse nicht, wer ihn gesucht habe. Auch die Beschwerdeführerin habe dazu keine Angaben machen können, obwohl sie erklärt habe, bei der geltend gemachten Suche zu Hause gewesen zu sein.

Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Zwar habe er angeführt, in der Schweiz an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen zu haben und zutreffend sei, dass die syrischen Behörden die exilpolitische Szene im Ausland beobachten würden. Angesichts der ausgesprochen umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Personen syrischer Herkunft in ganz Westeuropa dränge sich indessen die Vermutung auf, dass die Überwachung nicht umfassend geschehe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass davon Personen betroffen sein könnten, die sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigen und vom syrischen Machtapparat als Gefahr für den Bestand, die territoriale Integrität und das politische System der "Arabischen Republik Syrien" wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer weise aber nicht ein Profil auf, das das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. Insbesondere sei in Erinnerung zu rufen, dass die von ihm vorgebrachte behördliche Suche nicht glaubhaft sei und er darüber hinaus keine anderen behördlichen Schwierigkeiten angeführt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei und Syrien unbescholten verlassen habe, worauf auch die gemäss Aktenlage problemlose Ausreise hinweise.

Es sei offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen - insbesondere mit der Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen in der Schweiz - ein Aufenthaltsrecht zu erwirken suche. Auch den syrischen Behörden sei bekannt, dass sich zahlreiche Personen syrischer Herkunft in Westeuropa exilpolitisch betätigen würden, ohne vorher in Syrien ein politisches Engagement gezeigt zu haben. Sie könnten sehr wohl zwischen solchen vordergründigen Tätigkeiten und einem echten politischen Engagement unterscheiden. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2224/2009 vom 11. Mai 2010 ausgeführt worden sei, vermöchten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten in der Schweiz praxisgemäss keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen.

Schliesslich gelte es auch, auf die riesige Datenmenge im Internet zu verweisen, die eine umfassende Überwachung durch die syrischen Behörden als ausgesprochen unwahrscheinlich erscheinen und stattdessen erwarten liesse, dass sich diese auf Personen beschränke, die, anders als der Beschwerdeführer, ein für den Staat als politisch gefährlich eingestuftes Profil aufweisen würden. Diesbezüglich werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile D-3960/2007 vom 15. Oktober 2009, E-4174/2009 vom 15. Juli 2009, D-8110/2008 vom 8. April 2009 und D-713/2011 vom 4. Februar 2011) verwiesen. Die eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

Die Beschwerdeführenden seien zufolge Ablehnung ihrer Asylgesuche grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Sie und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zu Anwendung gelange. Ferner ergäbe sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Vorliegend erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- respektive Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er gehöre den (...) an und er verfüge nicht über die syrische Staatsbürgerschaft, sei festzuhalten, dass Angehörigen der (...) heute das Rechts zustehe, die syrische Staatsbürgerschaft auf Antrag hin zu erwerben.

5.2 In der Rechtsmittelschrift wurde entgegnet, das BFM sei zu Unrecht davon ausgegangen, die gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft. Das Argument, es sei gestützt auf die Botschaftsabklärung vom (...) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden behördlich nicht gesucht würden, sei geradezu absurd, weil sich das BFM beinahe drei Jahre nach dem Ausbruch der Revolution in Syrien auf eine ebenso alte Botschaftsantwort berufe. Erstens werde bestritten, dass die Anfrage legal zustande gekommen sei. Zweitens sei es offensichtlich objektiv unmöglich, die Frage nach der Suche der Beschwerdeführenden durch die syrischen Behörden mittels Abklärung durch eine einzige Datenbank abzuklären. Bei einem negativen Suchergebnis könne nicht darauf geschlossen werden, dass eine Person nicht gesucht werde. Drittens sei unklar, ob es sich dabei um den Migrationsdienst des Aussen- oder Innenministeriums handle. Viertens seien durch das Vorgehen des BFM objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden, weil davon auszugehen sei, dass die syrischen Behörden durch die Abklärung Kenntnis von der Flucht und den Asylgesuchen der Beschwerdeführenden erlangt hätten. Fünftens sei die Anfrage bereits deshalb mangelhaft, weil der Sachverhalt nicht einmal ansatzweise geschildert worden sei. Sechstens müsse das BFM zwingend offenlegen, was mit "wanted" überhaupt gemeint sei. Siebtens müssten sowohl die Vorinstanz als auch das Gericht zwingend darlegen, ob es sich vorliegend um eine "Auskunft oder Zeugnis von Drittpersonen" im Sinne von Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG handle. Achtens müsste analog zur Offenlegung des Werdegangs des "Lingua-Experten" der Hintergrund der die Abklärung tätigenden Person offengelegt werden. Neuntens könne durch ein entsprechendes System lediglich "positiv" bestätigt werden, dass jemand gesucht werde. Aus der Antwort, dass jemand nicht gesucht werde, könne nicht automatisch gefolgert werden, dass diese Person wirklich nicht gesucht sei. Neuntens (recte: Zehntens) sei offensichtlich, dass die Botschaft die syrischen Behörden direkt kontaktiert habe, was unzulässig sei. Es sei zwingend davon auszugehen, dass die syrischen Behörden wissen müssten, wozu die standardisierten Anfragen betreffend ins Ausland gereiste Kurden dienen würden. Es sei weiter anzunehmen, dass dem syrischen Geheimdienst auch über einen Mitarbeiter in der Schweiz Informationen und Kopien betreffend Botschaftsanfragen im Asylbereich zugekommen seien. Demzufolge sei es widerrechtlich, wenn sich das BFM hinsichtlich der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden auf die Botschaftsabklärung stütze. Zudem sei aufgrund der Botschaftsabklärung die Verschwiegenheitspflicht verletzt worden.

Aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsantwort sei davon auszugehen, dass er mit der Aufforderung zur Stellungnahme überfordert gewesen sei und die Frage nicht verstanden habe. Die Aussagen der Beschwerdeführenden würden sich nicht widersprechen und wirkten generell sehr konsistent und glaubhaft, was vermuten lasse, dass dem BFM wohl nur die Botschaftsabklärung geblieben sei, um die angebliche "Unstimmigkeit" ihrer Vorbringen zu begründen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP seien auffallend umfangreich und detailliert, was ein eindeutiges Realkennzeichen darstelle und für deren Glaubhaftigkeit spreche. Die in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche seien nicht zutreffend und die Ausführungen des BFM haltlos. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei nach seiner Haftentlassung im (...) nach F._______ gezogen, weil ihn die Behörden nach wie vor belästigt hätten. Weil F._______ wesentlich grösser als G._______ sei, wo sie vorher gewohnt hätten, hätten sie sich eine Zeit lang vor den Behörden verstecken können, bevor sie dann im (...) schliesslich wieder auf sie aufmerksam geworden seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausführungen widersprüchlich sein sollten. Zum weiteren angeblichen Wiederspruch in Bezug auf die Anzahl verhafteter Mitarbeiter anlässlich der Hausdurchsuchung vom (...) sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung erklärt habe, bereits bei der BzP von drei bis vier Mitarbeitern gesprochen zu haben, was vom Übersetzer wohl falsch übersetzt worden sei. Dieser Unterschied sei jedoch eindeutig für den Entscheid nicht relevant und vernachlässigbar.

Auch der angebliche Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer einerseits gesagt habe, das (...) sei vom Nachrichtendienst gestürmt worden, und andererseits später angeführt habe, er wisse nicht, wer ihn gesucht habe, bestehe so nicht. Daraus zu schliessen, seine Ausführungen seien zu unsubstanziiert, als dass ihnen geglaubt werden könne, sei schlicht absurd, zumal diese Aussagen nicht auf offene Fragen erfolgt seien. Insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer bloss vermutet habe, dass es der Nachrichtendienst gewesen sein müsse, weil nur diese Beamte in Zivil auftreten würden. Damit habe er nur zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht sicher sei, womit seine Aussagen alles andere als widersprüchlich seien.

Des Weiteren sei logisch, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis davon gehabt habe, welche Behörde das (...) ihres Mannes gestürmt habe, weil sie ja, wie vom BFM richtig angeführt, zum besagten Zeitpunkt nicht im (...), sondern zuhause gewesen sei. Im Übrigen habe auch sie erklärt, dass sie nicht mit Sicherheit wisse, welche Behörden sie zuhause aufgesucht hätten, sie vermute aber, dass es sich um den Nachrichtendienst handeln könnte. Nach dem Gesagten sei schlicht nicht nachvollziehbar, wie das BFM zum Schluss gelange, die Aussagen der Beschwerdeführenden seien zu unsubstanziiert. Zusammenfassend stehe somit fest, dass es schlicht keinen Grund gebe, von der Unglaubhaftigkeit respektive fehlenden Substanz der gesuchsbegründenden Aussagen auszugehen. Die angefochtene Verfügung müsse auch deshalb zwingend aufgehoben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung überwiesen werden. Sollte diesem Antrag nicht entsprochen werden, sei zur Rüge der Verletzung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG summarisch festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ausdrücklich und glaubhaft geschildert hätten, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wegen ihres politischen und ethnischen Profils behördlich gezielt gesucht und verfolgt worden seien. Die herabgesetzten Anforderungen an die Bejahung der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien somit erfüllt, zumal der Beschwerdeführer bereits in Syrien inhaftiert und gefoltert worden sei. Er würde im Falle einer erneuten Einreise verhaftet und nicht mehr freigelassen, dies unter anderem auch deshalb, weil er als "(...)" und zwei seiner Kinder als "(...)" illegal aus Syrien ausgereist sei. Den Beschwerdeführenden sei deshalb Asyl zu gewähren.

Des Weiteren führten sie unter Verweis auf im Internet abrufbare Berichte vom Januar 2014 aus, diese zeigten, mit welch systematischer Gewalt das Assad-Regime gegen Oppositionelle vorgehe, sobald diese einmal in die Hände der Behörden und Geheimdienste gelangen würden. Es sei wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden das gleiche Schicksal erlitten hätten, wenn ihnen nicht die Flucht gelungen wäre.

Zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen angeführt, es sei festzuhalten, dass das BFM den Vorbringen und Beweismitteln des Beschwerdeführers keine Würdigung zukommen lasse. Es liege falsch mit seiner Aussage, der Beschwerdeführer weise nicht das besagte Profil aus, das erwarten lassen würde, dass er das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. Die weitere Aussage, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen - insbesondere Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen in der Schweiz - ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erreichen suche, sei eine willkürliche und unangebrachte Parteibehauptung. Es liege auf der Hand, dass die aus Syrien geflüchteten Menschen im Ausland nur beschränkte Möglichkeiten hätten, ihre Kritik an den Vorgängen in ihrem Heimatstaat zu äussern. Der Beschwerdeführer nutze seine Möglichkeiten und nehme aktiv am Protest teil. Aus den mit der Eingabe vom 26. September 2013 eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass er an vorderster Front an den oppositionellen kurdischen Kundgebungen teilnehme und entschlossen eine politische Haltung gegen die Diktatur von Assad vertrete. Die Beilagen 3, 4/1, 4/2 und 4/3 zeigten, dass er im (...), also kurz nach seiner Einreise in die Schweiz, der (...) beigetreten sei und in dieser Organisation wegen seines Engagements eine wichtige Rolle spiele. Es sei völlig offensichtlich, dass er durch seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit - auf der Strasse und im Internet - die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Die im Internet abrufbaren Artikel und Berichte würden aufzeigen, dass es für die syrischen Sicherheitsdienste ein Leichtes sei, Oppositionelle wie den Beschwerdeführer herauszufiltern und zu identifizieren. Die Schweiz sei ein ausgesprochen beliebtes Land bei Nachrichten- und Geheimdiensten. Am (...) sei es in (...) anlässlich der Friedenskonferenz zu Syrien zu einer Demonstration von Assad-Anhängern gekommen, gegen die wiederum Assad-Gegner protestiert hätten. Es würden äussert viele Berichte, Bilder, Filme und Kommentare zu diesem Ereignis vorliegen und die Möglichkeiten der Überwachung und des Ausspionierens aufzeigen, die von den syrischen Behörden und Geheimdiensten genutzt würden. Es sei noch lange nicht mit einer Entspannung im Syrien-Konflikt zu rechnen. Vor diesem Hintergrund sei die "Uneinsichtigkeit und Fehleinschätzung" des BFM schlichtweg nicht nachvollziehbar. Die in der angefochtenen Verfügung zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts seien veraltet. Die im Urteil vom 8. Juli 2013 (D-4051/2011) wiedergegebene aktuelle Rechtsprechung gehe eindeutig dahin, dass exilpolitisch tätigen Oppositionellen sehr wohl die Überwachung
und allfällige Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien drohe. Im Verfahren D-4265/2013 habe das Gericht das BFM aufgefordert, die Quellen offenzulegen, wonach die Überwachung abgenommen habe, woraufhin das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise festgestellt und ihn als Flüchtling vorläufig aufgenommen habe. Das BFM zitiere immer wieder veraltete Urteile des Gerichts, was nicht nachvollziehbar sei und zudem unnötigen Aufwand, Kosten sowie zeitliche Verzögerungen verursache.

Die Situation für die Bevölkerung in Syrien und insbesondere für Regimegegner sowohl im In- als auch im Ausland spitze sich zu und eine Besserung sei noch lange nicht absehbar. Die Entwicklungen in Syrien müssten vorliegend zwingend berücksichtigt werden, weil sie die asylrelevanten Konsequenzen bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden zusätzlich verschärfen würden. Zwingend müssten in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auch die im Internet abrufbaren Beweismittel beachtet werden. Es sei bekannt, dass Angehörige der syrischen Botschaften als Spione bei regimekritischen Demonstrationen im Ausland eingesetzt würden. Diese Aktivitäten hätten sich gemäss dem Urteil des Oberwerwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2012 seit dem Ausbruch des "arabischen Frühlings" aktiviert. Der Lagebericht 2013 des Nachrichtendienstes des Bundes führe aus, dass auch die Schweiz zu den Ländern zähle, in denen syrische Staatsangehörige von syrischen Botschaftsangehörigen behelligt worden seien. Bereits geringe Aktivitäten würden genügen, um ins Visier der syrischen Behörden zu gelangen. Ein Bericht der UK Border Agency, Home Office, vom 15. Januar 2013 bestätige, dass auch "low level activists" bereits von den Behörden als Oppositionelle erfasst würden und somit einer Verfolgung und Folter ausgesetzt wären. Bereits die Stellung als abgewiesener Asylbewerber könne bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung auslösen. Aus einem am 20. Dezember 2012 publizierten Entscheid des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) von Grossbritannien gehe klar hervor, dass einem abgewiesenen Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Syrien Verhaftung und Folter drohen würden, umso mehr, wenn er exilpolitisch aktiv sei.

Zum Argument des BFM, der Beschwerdeführer könne als (...) auf Antrag die syrische Staatsbürgerschaft erwerben, sei auszuführen, dass er bereits vor dem Erlass des präsidialen Dekrets 49 vom 7. April 2011 ausgereist sei. Zur Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft müssten die Beschwerdeführenden zwingend bei den syrischen Behörden ihres Heimatortes vorsprechen, was realitätsfremd sei. Zudem sei die Ausreise als "(...)" respektive als "(...)" illegal erfolgt, womit sich die Beschwerdeführenden und ihre Kinder bei einer Wiedereinreise einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben aussetzen würden.

Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden offensichtlich im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohe. Aufgrund ihres Status als abgewiesene Asylbewerber, ihrer illegalen Ausreise, der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur H._______, seiner exilpolitischen Tätigkeiten, ihrer Abwesenheit seit (...), der politischen Lage in Syrien und der fehlenden Aussichten auf ein Besserung würde sie ein äusserst gefährliches und lebensbedrohliches Schicksal in Syrien erwarten. Bereits mehrere Gerichte hätten bestätigt, dass eine Person in derselben Situation als Flüchtling anerkannt werden müsse. Die Beschwerdeführenden gehörten der kurdischen Minderheit an, was sowieso das Misstrauen der syrischen Behörden erwecken würde. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint würde, wäre in einer schwierigen Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK festzustellen.

6.

6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie zuvor die Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Insbesondere hat die Botschaftsabklärung ergeben, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in Syrien behördlich nicht gesucht wurden und die syrischen Behörden keine Kenntnis von ihrer Ausreise genommen haben. Die Stellungnahmen im Rahmen des ihnen bei den Anhörungen gewährten rechtlichen Gehörs zum Abklärungsergebnis, sie hätten keine schriftliche Bestätigung der syrischen Behörden erhalten, dass sie gesucht würden, und sie hätten die Wahrheit gesagt, sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Gleich verhält es sich mit den Einwänden in der Beschwerde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Botschaftsanfrage nicht legal zustande gekommen ist und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Abklärungen über die Datenbank des syrischen Migrationsdienstes zu wenig aussagekräftig sein könnten. Angesichts der Tatsache, dass die Abklärungen durch einen Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Syrien getätigt wurden, kann ausgeschlossen werden, dass sie die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben und dadurch objektive Nachfluchtgründe geschaffen wurden. Nicht dargetan wird des Weiteren, inwiefern der Sachverhalt in der Botschaftsanfrage mangelhaft geschildert worden sei. Zudem wird auch nicht substanziiert, weshalb der Begriff "wanted" in der Botschaftsanfrage unklar sein könnte. Aus der Botschaftsantwort ergibt sich des Weiteren, dass es sich bei der die Abklärung tätigenden Person um einen Vertrauensanwalt der Botschaft handelt und nicht ersichtlich ist, inwiefern zusätzliche Informationen zu seinem Werdegang offengelegt werden müssten. Auch nicht näher substanziiert wird, weshalb sowohl die Vorinstanz als auch das Gericht verpflichtet sein sollten, zwingend darzulegen, ob es sich bei den durch die Abklärungen des Vertrauensanwaltes gewonnen Erkenntnissen um "eine Auskunft oder Zeugnis von Drittpersonen" im Sinne von Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG handle. Das Vorbringen, aus der Antwort, dass jemand nicht gesucht werde, könne nicht automatisch gefolgert werden, dass diese Person wirklich nicht gesucht werde, erweist sich als wenig stichhaltig, zumal eine solche Auskunft immerhin ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass diese Person tatsächlich nicht gesucht wird. Bei den weiteren Einwänden, es sei offensichtlich, dass die Botschaft die syrischen Behörden direkt kontaktiert habe, es sei zwingend davon auszugehen, dass die
syrischen Behörden wüssten, wozu die standardisierten Anfragen dienen würden, es sei weiter anzunehmen, dass dem syrischen Geheimdienst auch über einen Mitarbeiter in der Schweiz Informationen und Kopien betreffend Botschaftsanfragen im Asylbereich zugekommen seien, und aufgrund der Botschaftsabklärung sei die Verschwiegenheitspflicht verletzt worden, handelt es sich um nicht weiter substanziierte Behauptungen. Beim Vorbringen, aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsantwort sei davon auszugehen, dass er mit der Aufforderung zur Stellungnahme überfordert gewesen sei und die Frage nicht verstanden habe, handelt es sich um eine Vermutung, die im entsprechenden Anhörungsprotokoll (2. Anhörung vom 13. Dezember 2013) keine Stütze findet. Der Beschwerdeführer wurde vielmehr in rechtsgenüglicher Weise über das Ergebnis der Botschaftsabklärung informiert und es wurde ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Auf seine Frage, ob er zu jedem Punkt oder gesamthaft Stellung nehmen solle, wurde ihm gesagt, er solle zu allem Stellung nehmen, woraufhin er unter anderem anführte, was er erwähnt habe, entspreche der Wahrheit. Zudem antwortete er auf die Frage, ob er sonst noch etwas zu sagen habe, er glaube, er habe die Frage beantwortet.

6.2 Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass den von einem Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Syrien getätigten Abklärungen eher ein geringer Beweiswert zukommt, ist festzustellen, dass das Ergebnis dennoch zumindest ein Indiz dafür darstellt, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht behördlich gesucht wurden. Unbesehen davon kann hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen - vorbehältlich der nachfolgenden Ausführung - auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung dazu ist hinsichtlich des Vorfalls vom (...) festzustellen, dass diesem Vorbringen - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit offensichtlich keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Es genügt in diesem Zusammenhang der Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführenden den angeblichen behördlichen Nachstellungen durch ihren Wegzug nach F._______ aus dem Weg zu gehen vermochten. Der Beschwerdeführer erklärte denn auch auf die Frage bei der BzP, ob es irgendeinen Zusammenhang zwischen seiner Festnahme in G._______ und dem geschilderten Vorfall in F._______ gebe, nein, er glaube nicht (A1/13 S. 7). Somit besteht zwischen der angeblichen Verhaftung vom (...) und der eigenen Aussagen zufolge am (...) erfolgten Ausreise der Beschwerdeführenden kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang.

Des Weiteren ist nicht glaubhaft, dass sich die angebliche behördliche Durchsuchung des (...) vom (...) ausgerechnet zu einem Zeitpunkt ereignet haben soll, als der Beschwerdeführer nicht dort gewesen sei, sondern sich in (...) aufgehalten habe, um (...) zu besorgen (Akten SEM A1/13 S. 7). Es ist nämlich davon auszugehen, dass es für die syrischen Behörden ohne weiteres möglich gewesen wäre, neben der Adresse des (...) auch die Anwesenheitszeit des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen respektive seine Rückkehr abzuwarten. Vor diesem Hintergrund erweisen sich seine Aussagen, er gehe davon aus, dass ein Mitarbeiter von ihm, dessen (...) (...) respektive (...) gewesen sei, ihn bei den Behörden verraten habe (A26/11 S. 4 Frage 19), und (...) habe ihm auch gesagt, dass sein Mitarbeiter mitgenommen worden sei (A26/11 S. 3 Frage 16), realitätsfremd. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden vom Mitarbeiter über die Abwesenheit des Beschwerdeführers informiert worden wären und sie nicht ausgerechnet ihren Informanten mitgenommen hätten.

Die diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Zwar ist den Beschwerdeführenden insofern Recht zu geben, als sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die angeblichen behördlichen Nachstellungen nach seiner Freilassung im (...) nicht widersprochen hat. Diesbezüglich sagte er bei der Anhörung auf entsprechende Frage aus, er habe während diesen (...) Jahren in F._______ bis kurz vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten gehabt (A26/11 S. 3 Frage 14). Auf die Frage der Hilfswerkvertretung, ob er seine Aussage, wonach er nach seinem Gefängnisaufenthalt oft von den Behörden aufgesucht worden sei, näher beschreiben könne, antwortete er, bei ihnen in der kleinen Stadt komme es selten vor, dass jemand derart ständig von den Behörden aufgesucht werde. Dies habe Nachteile für ihn gehabt, weil die Behörden dadurch dem Ruf seines Geschäftes geschadet hätten. Er habe praktisch keine Arbeit mehr gehabt. Wenn dies nicht geschehen wäre, hätte er weiterhin Arbeit gehabt und er wäre nicht nach F._______ gezogen (A26/11 S. 4 f. Frage 29). Ein Widerspruch zwischen diesen beiden Aussagen ist nicht ersichtlich. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis vom (...) insgesamt unglaubhaft sind. Der Beschwerdeführer sagte in Bezug auf die Anzahl der verhafteten Mitarbeitenden bei der BzP aus, es seien mehrere Mitarbeiter verhaftet worden (A1/13 S. 6 f.). Im Widerspruch dazu führte er an, der Nachbar habe ihm gesagt, sein Mitarbeiter sei mitgenommen worden (A26/11 S. 3 Frage 16). Seine Erklärung auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit durch die Hilfswerkvertretung, er habe bei der BzP von (...), (...) Mitarbeitern gesprochen, und als das Geschäft aufgesucht worden sei, seien sein Mitarbeiter und sein (...) anwesend gewesen (A26/11 S. 7 Frage 58), vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Auch die Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung erklärt, bereits bei der BzP von (...) bis (...) Mitarbeitern gesprochen zu haben, was vom Übersetzer wohl falsch übersetzt worden sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als wenig stichhaltig. Diese Unstimmigkeit betrifft einen zentralen Punkt in den Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb sie, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sehr wohl relevant ist. Auch wenn keine Unstimmigkeit darin zu erblicken ist, dass der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt hat, das (...) sei vom Nachrichtendienst gestürmt worden, und andererseits später angeführt hat, er wisse nicht, wer ihn gesucht habe, und die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, sie habe nicht gewusst, wer die Personen
gewesen seien, sie glaube, sie seien vom Nachrichtendienst gewesen, ist festzustellen, dass die gesuchsbegründenden Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht zu genügen vermögen.

6.3 Auch die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) und bei den Kindern um (...) handelt, vermag keine begründete Furcht vor gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu begründen. Es ist nicht bekannt, dass (...) oder (...) in Syrien in besonderer und gezielter Weise unter asylrechtlich relevanten Behelligungen zu leiden hätten, zumal sie sich grundsätzlich einbürgern lassen können (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung in Bezug auf die [...]). Eine Kollektivverfolgung der (...) respektive (...) ist damit zu verneinen.

6.4 Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene vor, sie gehörten der kurdischen Minderheit an, weshalb sie besonders gefährdet seien. Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und der Beschwerdeführer kann sich, wie bereits erwähnt, grundsätzlich einbürgern lassen, weshalb sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil E-5710/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.

6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten müssen, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden.

7.

7.1 Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien vor dem Ausbruch des Bürgerkrieges im (...). Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).

Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).

7.2 Die Beschwerdeführenden machen das Vorliegen objektiver und subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, sie werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
in fine AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

7.3

7.3.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt.

7.3.2 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsurteils hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3).

Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird.

Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (s. dazu das als Referenzurteil publizierte Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).

Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.

8.

8.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten bereits durch ihre (illegale) Ausreise aus Syrien einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt und erfüllten deshalb die Flüchtlingseigenschaft, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis die (illegale) Ausreise selbst und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zur Annahme führt, die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich der Vorfall vom (...) tatsächlich zugetragen hat, ist dennoch nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen, zumal die Beschwerdeführenden den angeblichen behördlichen Nachstellungen durch ihren Wegzug nach F._______, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im (...) über (...) Jahre aufhielten, aus dem Weg zu gehen vermochten. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Gegen eine solche Annahme spricht insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er sei von den syrischen Behörden in F._______ aufgrund des Vorfalls vom (...) behelligt worden. Des Weiteren liegen auch keine objektiven Nachfluchtgründe vor, zumal der im März 2011 ausgebrochene und seither andauernde Konflikt in Syrien keinen äusseren Umstand darstellt, der zu einer drohenden Verfolgung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder im asylrechtlichen Sinne führen könnte.

8.2

8.2.1 Der Beschwerdeführer machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe geltend, er sei exilpolitisch aktiv, indem er an Demonstrationen und kurdischen Kundgebungen (...) teilgenommen habe, ein "Facebook"-Profil mit regimekritischen Einträgen besitze, der H._______ (Organisation Schweiz) beigetreten sei (Teilnahme an einer Parteiveranstaltung im [...]) und auf www.xeber24.net sowie www.birati.de Internetartikel veröffentlicht habe. Aus den mit der Eingabe vom 26. September 2013 bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an vorderster Front an den oppositionellen Kundgebungen teilnehme und sehr entschlossen und hartnäckig seine politische Haltung gegen die Diktatur von al-Assad vertrete. Es sei völlig offensichtlich, dass er durch seine exilpolitische Tätigkeit in der Öffentlichkeit - auf der Strasse und im Internet - die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Des Weiteren wird geltend gemacht, am (...) sei es anlässlich der (...) in (...) zu einer Kundgebung von An-hängern des syrischen Präsidenten al-Assad gekommen, wobei wiederum Gegner des Regimes gegen diese Demonstration protestiert hätten. Die grosse mediale Aufmerksamkeit bezüglich dieser Auseinandersetzungen belege, welche Möglichkeiten des Ausspionierens die syrischen Behörden hätten.

8.2.2 Diese Vorbringen lassen nicht auf ein besonders ausgeprägtes exilpolitisches Engagement im Sinne der zuvor erwähnten Praxis schliessen. Zwar nahm der Beschwerdeführer im Jahr (...) an einer gewissen Zahl von Kundgebungen teil, die sich auch gegen das staatliche syrische Regime richteten. Jedoch wird durch den Beschwerdeführer in keiner Weise geltend gemacht, über die blosse Teilnahme an Kundgebungen und das gelegentliche Verteilen von Flugblättern hinaus habe er irgendeine Funktion übernommen, die ihn besonders exponiert erscheinen liesse. So machte der Beschwerdeführer zwar unter Einreichung eines betreffenden Bestätigungsschreibens geltend, er sei Mitglied der schweizerischen Sektion der H._______. Abgesehen von der blossen Mitgliedschaft ist aber in keiner Weise ersichtlich, ob ihm in der genannten Organisation irgendwelche konkrete Funktionen zukommen. Soweit im Beschwerdeverfahren davon die Rede ist, am (...) sei es anlässlich der (...) in (...) zu Auseinandersetzungen zwischen Gegnern und Anhängern des staatlichen syrischen Regimes gekommen, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gar nicht geltend macht, er habe an den betreffenden regimekritischen Demonstrationen persönlich teilgenommen. Seine Aktivitäten im Rahmen seines eigenen "Facebook"-Profils oder im Zusammenhang mit zwei "Facebook"-Gruppen, die im Wesentlichen im Verbreiten beziehungsweise Verlinken von Berichten über Menschenrechtsverletzungen in Syrien und von regimekritischen Stellungnahmen bestanden, die bereits anderweitig im Internet vorhanden waren, sind ebenfalls nicht derart, dass sie zu einer besonderen Exponiertheit des Beschwerdeführers führen könnten. Ebenso wenig vermag die Sichtbarkeit des Beschwerdeführers in vereinzelten, ins Netz gestellten Internetartikeln zur Situation der Kurden und zum syrischen Regime eine derartige Exponiertheit zu begründen. Schliesslich ist ausserdem anzumerken, dass der Beschwerdeführer, der am (...) in die Schweiz einreiste und sich somit seit bald (...) Jahren hier aufhält, überhaupt nur während rund (...), nämlich vom (...) bis am (...), an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilnahm. Seither sind keinerlei entsprechende Aktivitäten mehr aktenkundig. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement offensichtlich keine Rede sein.

8.3 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder aufgrund ihrer illegalen Ausreise, des Einreichens von Asylgesuchen in der Schweiz, der längeren Landesabwesenheit und der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sein könnten. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.

9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel respektive zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen etwas zu ändern, weshalb sich eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

10.

10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht entgegen der Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Daher ist, wie bereits ausgeführt, auf das eventualiter gestellte Rechtsbegehren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten. Der Antrag, es sei die Rechtskraft der vom BFM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wurde mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 abgewiesen.

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - mit Zwischenverfügung vom 24. April 2014 gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten keine erhebliche nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden ergeben, sind sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Beschwerdeführenden werden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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