Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 852/2020

Urteil vom 14. Januar 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Mig rationsamt.

Gegenstand
Widerruf Niederlassung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. September 2020 (VWBES.2020.38).

Sachverhalt:

A.
Der serbische Staatsangehörige A.________ (geb. 1983) reiste am 20. Oktober 1990 im Alter von sieben Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Seit dem 14. Mai 1997 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Am 21. November 2010 kam sein erster Sohn zur Welt. Am 4. September 2017 heiratete er die Mutter seines Sohns. Am 7. Februar 2019 kam der zweite gemeinsame Sohn und am 11. Oktober 2020 der dritte gemeinsame Sohn zur Welt. Seine Ehefrau und die drei Söhne sind schweizerische Staatsangehörige. Zudem ist A.________ Vater einer am 4. August 2012 ausserehelich geborenen Tochter, die ebenfalls Schweizerin ist.

A.a. A.________ wurde während des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz wie folgt strafrechtlich verurteilt:
Mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Mai 2001 zu zehn Tagen Einschliessung, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr, und einer Busse von Fr. 90.-- wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121) und Diebstahls;
mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 1. März 2005 zu einer Busse von Fr. 100.-- wegen unanständigen Benehmens;
mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28. August 2006 zu Zuchthaus von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, wegen Entführung, Gefährdung des Lebens, Nötigung, mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Irreführung der Rechtspflege, Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und Verletzung der Verkehrsregeln;
mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 4. Dezember 2006 zu einer Busse von Fr. 80.-- wegen Parkierens auf einem mit richterlichem Verbot belegten Privatparkplatz;
mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 3. April 2007 zu einer Busse von Fr. 80.-- wegen Parkierens auf einem mit richterlichem Verbot belegten Privatparkplatz;
mit Urteil des Gerichtskreises II Aarberg-Büren-Erlach vom 16. Dezember 2008 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- wegen Raufhandels;
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. August 2012 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 800.-- wegen Überlassens eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung und ohne gültigen Fahrzeugausweis sowie missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern;
mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Jura-Seeland, vom 4. Juli 2016 zu einer Busse von Fr. 200.-- wegen einfacher Verkehrsregelverletzung;
mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- wegen Raubes, versuchter räuberischer Erpressung, Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (SR 514.54), mehrfacher Drohung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung und Begünstigung.

A.b. Am 27. Oktober 2009 wurde A.________ ausländerrechtlich verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass für seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ein absolut klagloses Verhalten vorausgesetzt werde.
Seit dem 3. Juni 2019 befindet sich A.________ im offenen Strafvollzug. Die bedingte Entlassung ist per 27. Januar 2022 möglich, während das Strafende am 27. Januar 2023 vorgesehen ist. Im Weiteren war am 18. September 2020 gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister bei der regionalen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Jura-Seeland, noch eine Strafuntersuchung wegen Anstiftung zu Urkundenfälschung und Betrug sowie wegen Diebstahls hängig.
Ausserdem bezogen A.________ und seine Familie zwischen März 2010 und Juni 2019 Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe im Umfang von Fr. 51'831.85. Per 10. März 2020 waren im Betreibungsregisterauszug von A.________ 20 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 136'092.08 verzeichnet.

B.
Mit Schreiben vom 20. August 2019 wurde A.________ das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Niederlassungsbewilligung von A.________ und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug. Die gegen die Verfügung vom 23. Januar 2020 von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 18. September 2020 ab (Dispositiv-Ziff. 1), wobei es ihm unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staats die unentgeltliche Rechtspflege gewährte (Dispositiv-Ziff. 2) und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte (Dispositiv-Ziff. 3).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Oktober 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Ziff. 1, Ziff. 2 und teilweise der Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils vom 18. September 2020. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung mit Ergänzung des Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualiter sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und von der Wegweisung abzusehen sowie die Kontrollfrist zu verlängern. Ferner sei für den Fall der Gutheissung der Beschwerde der Honorarrückforderungsanspruch des Kantons Solothurn betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands aufzuheben. In prozessualer Hinsicht verlangt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Viktor Müller.
Sowohl die Vorinstanz als auch das Migrationsamt beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.

Erwägungen:

1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; vgl. Urteile 2C 602/2020 vom 19. November 2020 E. 1.1; 2C 826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 1). Ob die Voraussetzungen für die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Deshalb ist die Rüge vorweg zu behandeln.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe wiederholt eine mündliche Anhörung, die Befragung seiner Ehefrau und den Beizug der Akten der KESB beantragt. Dies hätte Aufschluss über die familiäre Situation geben können. Ausserdem habe er einen Antrag auf Einholung eines aktualisierten Therapieverlaufsberichts mit Risikoein-schätzung sowie auf eine Befragung seines Therapeuten gestellt. Die Gutheissung dieser Beweisanträge hätte eine aktuelle Einschätzung des mit ihm verbundenen Risikos ermöglicht. Indem die Vorinstanz sämtliche Beweisanträge abgewiesen habe, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.2. Nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.2.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1).

3.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person insbesondere einen Beweisführungsanspruch ein. Daraus resultiert aber kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Ausserdem schliesst das Recht auf Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein. Der Gehörsanspruch wird grundsätzlich durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1)

3.3. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung auch geltend, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Insoweit der Anspruch auf rechtliches Gehör der Sachaufklärung dient, können nachfolgend zugleich die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers beurteilt werden.

3.3.1. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt im verwaltungsinternen Verfahren beim Migrationsamt sowie in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift darlegen und machte von dieser Möglichkeit auch umfassend Gebrauch. Er legt nicht dar, inwiefern das Gericht im Rahmen einer mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers zu anderen entscheidrelevanten Erkenntnissen hätte gelangen sollen. Es ist jedenfalls nicht ausreichend, hierfür bloss darzutun, das Gericht hätte sich mit seiner mündlichen Anhörung einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen können. Da der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Eingaben seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen konnte, erwog die Vorinstanz zu Recht, es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse aus einer Anhörung des Beschwerdeführers resultieren würden (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils).

3.3.2. Mit Blick auf die Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz auf den ausführlichen neunseitigen Situationsbericht vom 14. Dezember 2019 Bezug, mit dem seine Ehefrau ihre Ansichten in das Verfahren hat einbringen können (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Auch in diesem Zusammenhang zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern eine Befragung seiner Ehefrau Erkenntnisse zutage gefördert hätte, die über den Inhalt des Situationsberichts von 14. Dezember 2019 hinausgingen. Gleiches ist hinsichtlich der Befragung des Therapeuten zu erwägen. Dieser hat am 29. Dezember 2019 einen Bericht verfasst, den die Vorinstanz in ihrem Urteil hinreichend berücksichtigt. Der vorinstanzliche Verzicht, die Ehefrau und den Therapeuten des Beschwerdeführers zu befragen, stellt vor dem Hintergrund der Berichte vom 14. Dezember 2019 und 29. Dezember 2019 keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

3.3.3. Angesichts des erwähnten Berichts des Therapeuten vom 29. Dezember 2019 hat die Vorinstanz auch ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV auf die Einholung eines weiteren, aktualisierten Therapieverlaufsberichts verzichten dürfen. Der berücksichtigte Bericht genügt im Zeitpunkt des Urteils am 18. September 2020 ohne Weiteres den Anforderungen an die Aktualität der Beweismittel. Deshalb hat die Vorinstanz den Beweisantrag des Beschwerdeführers ablehnen dürfen. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beizug der Akten der KEBS geeignet gewesen wäre, die vorinstanzliche - aufgrund der bereits abgenommenen und aktenkundigen Beweise gewonnene - Überzeugung zu ändern. Auch diesbezüglich stösst die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Leere.

3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz auf die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers, auf die Befragung seiner Ehefrau und seines Therapeuten sowie auf die Einholung eines aktualisierten Therapieverlaufsberichts und auf den Beizug der Akten der KEBS hat verzichten dürften, ohne Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu verletzen. Insofern der Beschwerdeführer aufgrund der abgewiesenen Beweisanträge geltend macht, der Sachverhalt sei in diesen Punkten offensichtlich unrichtig festgestellt worden, ist ihm nach dem Gesagten ebenfalls nicht zu folgen.

4.
Im vorinstanzlichen und bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten ist der Umstand, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AIG erfüllt ist. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil sei infolge des Rechtsmittelrückzugs am 10. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen. Damit liege eine längerfristige Freiheitsstrafe vor (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Urteils). Das vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich nicht zu beanstanden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.5). Die aufenthaltsbeendende Massnahme steht auch nicht mit der strafrechtlichen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
StGB (SR 311.0) in Konkurrenz, da die strafrechtliche Bestimmung erst nach Urteilsfällung am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist (vgl. BGE 146 II 1 E. 2.1; AS 2016 2329 ff., S. 2337).

5.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht verhältnismässig. Damit seien Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AIG verletzt.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schwere der begangenen Delikte und das damit verbundene öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme überwiege seine persönlichen Interessen nicht. Er lebe nunmehr seit dreissig Jahren in der Schweiz. Einen Teil der Delikte habe er im jugendlichen Alter verübt. Seine Kinder hätten überdies ein erhebliches Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz. An seine Kinderjahre in Serbien habe er keine Erinnerungen mehr. Eine soziale, kulturelle oder familiäre Bindung zur Heimat bestehe faktisch nicht mehr. Die Rückkehr nach Serbien sei ihm nicht mehr zumutbar.

5.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AIG). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung tangiert ausserdem den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (vgl. Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV; Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK). Die Einschränkung dieses grundrechtlichen Anspruchs bedarf neben einer gesetzlichen Grundlage, welche vorliegend unbestrittenermassen besteht, unter anderem ebenso der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1 f.; 139 I 31 E. 2.3).

5.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen wegen Straffälligkeit namentlich die Schwere des Verschuldens der ausländischen Person, ihre Rückfallgefahr, die Dauer ihrer bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, der Grad ihrer Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie mit der Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Hält sich die ausländische Person bereits seit langer Zeit in der Schweiz auf, soll die Niederlassungsbewilligung zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.1).

5.2.2. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1). Bemessen wird das ausländerrechtliche Verschulden allerdings nicht nur anhand des für die Anlasstat verhängten Strafmasses. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (vgl. Urteile 2C 787/2018 vom 11. März 2018 E. 3.1.3; 2C 1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.1). Je hochwertiger die von der Rückfallgefahr betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1).

5.3. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit beinhaltet eine Abwägung (vgl. E. 5.3.3 hiernach) zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme (vgl. E. 5.3.1 hiernach) und den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (vgl. E. 5.3.2 hiernach).

5.3.1. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Juli 2016 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen Raubes, versuchter räuberischer Erpressung, Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Drohung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung und Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt. Bereits aufgrund dieses Strafmasses ist von einem schweren ausländerrechtlichen Verschulden auszugehen. Dabei ist zudem auch im Tathergang eine grosse kriminelle Energie zu erkennen, zumal er gegen seine damalige Lebenspartnerin und Mutter seiner Tochter mit grosser Respekt- und Skrupellosigkeit vorging, was zudem eine Genugtuungszahlung nach sich zog (vgl. S. 3 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Das gleiche Bild ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seines deliktischen Verhaltens. Dieses zeichnet sich sowohl durch die Regelmässigkeit als auch durch die Schwere der verübten Straftaten aus. Neben einer Vielzahl kleinerer Delikte wurde der Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom 28. August 2006 unter anderem wegen Entführung, Gefährdung des Lebens und Nötigung zu 18 Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Vorinstanz gelangt in diesem Lichte zu Recht zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer unbelehrbar scheine und keine Einsicht und Reue zeige (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Urteils). Auch die Geburt seines ersten Sohns im Jahr 2010 und seiner Tochter im Jahr 2012 hielten ihn nicht von weiteren Straftaten ab. Dass der Beschwerdeführer seit der letzten Straftat mittlerweile fünf Jahre straffrei blieb, ist im Lichte des momentanen Strafvollzugs erheblich zu relativieren (vgl. auch Urteil 2C 655/2014 vom 10. November 2014 E. 3.2).
Aufgrund der regelmässigen Straffälligkeit und der (zunehmenden) Schwere der verübten Straftaten ist von einer bedeutenden Rückfallgefahr auszugehen. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls sind ausserdem niedrig, da die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit hochwertige Rechtsgüter in schwerer Weise betreffen (vgl. Urteile 2C 980/2018 vom 23. April 2019 E. 5.3.1; 2C 826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.2.2). Im Lichte des Gesagten besteht ein grosses öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme.

5.3.2. Mit Blick auf das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz macht er geltend, er lebe seit über 30 Jahren in der Schweiz. Er sei sozial, kulturell und familiär in die Schweiz eingebunden. Trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist dem Beschwerdeführer indes die wirtschaftliche und soziale Integration nicht gelungen. Er begann eine Berufslehre als Automonteur, schloss diese aber nicht ab. Er arbeitete meist temporär und war zwischenzeitlich immer wieder arbeitslos. Zwar war er aufgrund einer Operation an der Schulter für eine gewisse Zeit krankgeschrieben, sodass er ein Taggeld von der SUVA erhielt. Dennoch bezog der Beschwerdeführer und seine Familie ab dem 1. Dezember 2016 bis zum 1. Juni 2019 Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe im Umfang von Fr. 42'237.20. Der Beschwerdeführer wies per 10. März 2020 akkumulierte Schulden im Gesamtbetrag von Fr. 136'092.08 auf. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, sich in der Schweiz beruflich zu integrieren und ein stabiles Einkommen zu erzielen. Auch auf eine gute soziale und gesellschaftliche Integration beruft sich der Beschwerdeführer angesichts seiner Straffälligkeit zu Recht nicht.
Das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gründet allein auf seinen familiären Beziehungen. Indessen sind auch diese Interessen zu relativieren. Zum Zeitpunkt der Geburt des ersten Sohns im Jahr 2010 bestand die Beziehung zur Mutter und heutigen Ehefrau nicht mehr. Er verliess seine heutige Ehefrau damals schwanger, um eine neue Beziehung einzugehen und kümmerte sich bei der Geburt nicht um seinen erstgeborenen Sohn. Mit seiner neuen Lebenspartnerin wurde er im Jahr 2012 Vater einer Tochter. Sein straffälliges Verhalten gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin, das die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren zur Folge hatte, zeugt jedoch nicht von einem intakten Familienleben und beeinträchtigt auch heute noch das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter (vgl. auch E. 5.3 des angefochtenen Urteils). Letztlich heiratete der Beschwerdeführer am 4. September 2017 die Mutter seines ersten Sohns zu einem Zeitpunkt, in dem beide von der Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe Kenntnis hatten. Aufgrund der ausländerrechtlichen Verwarnung war beiden Ehegatten bewusst, dass dem Beschwerdeführer eine allfällige Wegweisung drohte und sie ihre Ehe möglicherweise nicht in der
Schweiz leben könnten (vgl. auch Urteil 2C 980/2018 vom 23. April 2019 E. 6.3.4). Gleiches gilt mit Blick auf die in den Jahren 2019 und 2020 geborenen Söhne.
Zweifellos würde eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie insbesondere für ihn und die drei ehelichen Söhne eine Härte bedeuten. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist zu beachten, dass seine Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei ihren Müttern bleiben und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen können. Zudem können die familiären Beziehungen im beschränkten Rahmen auch über die Distanz mittels moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen von gegenseitigen Besuchen gepflegt werden. Insgesamt ist das grundsätzlich erhebliche persönliche Interesse aufgrund der Schweizer Kinder, die ohne einen Vater aufwachsen werden, im Lichte der genannten Umstände massgeblich zu relativieren.

5.3.3. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er habe keinen Bezug mehr zu seiner Heimat. Deshalb sei ihm eine Rückreise nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Er reiste zwar bereits im Alter von sieben Jahren in die Schweiz ein. Er macht indes nicht geltend, der serbischen Sprache nicht mächtig zu sein, die kulturellen Gepflogenheiten nicht zu kennen oder keinerlei Verwandte in Serbien zu haben. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer (wieder) gesund sowie arbeitsfähig und dürfte sich aufgrund seines jungen Alters in seiner Heimat wirtschaftlich und sozial wieder integrieren können. Im Rahmen der Abwägung der involvierten Interessen überwiegt nach dem Gesagten das grosse öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das erhebliche, aber zu relativierende Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Ausreise ist ihm zumutbar.

5.4. Nach dem Dargelegten erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig. Eine Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AIG liegt nicht vor.

6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Infolgedessen erübrigt es sich, auf den für den Fall der Gutheissung der Beschwerde gestellte Antrag (Honorarrückforderungsanspruch) - soweit dieser überhaupt hinreichend begründet wäre - einzugehen. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger