Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-4758/2008
{T 0/2}

Urteil vom 14. Dezember 2009

Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien
X._______,
vertreten durch RA Dr. Th. Herzog, Wesemlinstrasse 71, 6006 Luzern,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.

Gegenstand
IV, Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom
11. Juni 2008

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene, aus Spanien stammende X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit in seiner Heimat keine Ausbildung. Nach seiner Einreise in die Schweiz 1982 war er in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war er ab August 2000 bis 31. Mai 2002 bei der Unternehmung A._______ in B._______ (im Folgenden: Arbeitgeberin) als Hilfsarbeiter und ungelernter Maurer tätig und über diese Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 3. Januar 2001 erlitt der Beschwerdeführer in Spanien einen Nichtbetriebsunfall und zog sich dabei eine offene Fraktur des 2. und 3. Fingers der linken Hand zu. In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Versicherungsleistungen (act. I/1-3, 5, 7, 14 und 19).
Gestützt auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungsergebnisse sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2003 mit Wirkung ab 1. April 2003 eine SUVA-Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % und eine Integritätsentschädigung zufolge einer Integritätseinbusse von 5 % zu (act. II/25). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Mai 2003 (act. II/29, 31, 32) wurde mit Entscheid vom 23. Juni 2004 abgewiesen (act. II/38). Hiergegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herzog, am 30. August 2004 Beschwerde erheben (act. II/42). Diese Beschwerde wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (im Folgenden: Kantonsgericht BL) vom 8. Dezember 2004 insofern teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004 bezüglich der Höhe der SUVA-Invalidenrente aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Rentenanspruch auf einem unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsgrad von 15 % basiere; weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen (act. II/46). Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft.

B.
Am 29. August 2001 (Eingangstempel: 11. September 2001) meldete sich der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Unfallfolgen - bei der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: IV-Stelle BL) zum Leistungsbezug in Form von Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (act. I/1). Die daraufhin durchgeführten beruflichen Massnahmen (act. I/6, 8-13, 15, 16) wurden mit Verfügung vom 11. April 2003 abgeschlossen (act. I/17). Die hiergegen am 28. April 2003 erhobene Einsprache (act. II/22-24) wurde am 5. Mai 2003 zurückgezogen (act. II/26) und das entsprechende Verfahren mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2003 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (act. II/27).

C.
Nachdem die SUVA mit Verfügung vom 18. April 2005 die Rente des Beschwerdeführers gemäss Entscheid des Kantonsgerichts BL vom 8. Dezember 2004 abgeändert hatte (act. III/49), erging am 16. August 2005 ein (interner) Beschluss der IV-Stelle BL, gemäss welchem dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze IV-Rente zu gewähren sei (act. III/50). Die entsprechende Verfügung erging am 29. Juni 2006 (act. III/61). Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 10. Juli 2006 Einsprache erheben und die Abänderung der Verfügung bezüglich Wirkungsdauer und die Korrektur des Validen- und Invalideneinkommens sowie die Anordnung einer medizinischen Expertise beantragen (act. III/62).
Nachdem der Beschwerdeführer am 19. Juli 2006 einen Bericht von Dr. med. C._______ vom 6. Juli 2006 hatte nachreichen lassen (act. III/67), gab ihm die IV-Stelle BL mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 - unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 12 Einspracheentscheid - 1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern.
1    Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern.
2    Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache.
der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) - Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache. Die IV-Stelle BL stützte sich dabei auf die kreisärztliche Untersuchung vom 7. Oktober 2002 sowie auf die Ausführungen im Entscheid des Kantonsgerichts BL vom 8. Dezember 2004 (act. III/70). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er halte an seiner Einsprache fest (act. III/71).
In der Folge überwies die IV-Stelle BL die Akten wegen Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Spanien (Wegzug per 31. Oktober 2005; act. III/55) an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz; act. III/72, 73). Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 übermittelte die IV-Stelle BL der Vorinstanz einen Einspracheentscheid - mit der Bitte um dessen Datierung und Versand (act. III/75; vgl. auch 74); den entsprechenden Einspracheentscheid erliess die Vorinstanz am 11. Juni 2008 (act. III/77).

D.
Hiergegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. Juni 2008 aufzuheben. Weiter sei der Fall eventualiter an die Beschwerdegegnerin zur Anordnung weiterer Abklärungen zurückzuweisen und die Geldleistungen seien durch diese zu verzinsen. Schliesslich sei durch das Gericht eine Begutachtung anzuordnen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Beschwerdeführer lägen zusätzlich zu den unfallbedingten Einschränkungen der linken Hand weitere invalidisierende, unfallfremde Gesundheitsschäden vor, die von der IV-Stelle nicht abgeklärt worden seien. Bei Berücksichtigung sämtlicher Befunde sei von einer über 50%igen Invalidität auszugehen. Überdies sei sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen falsch berechnet worden (BVGer act. 1).

E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. Die entsprechenden Unterlagen gingen am 16. September 2008 ein (BVGer act. 2).

F.
Am 4. September 2008 reichte die Vorinstanz die von der IV-Stelle BL ausgearbeitete Vernehmlassung vom 2. September 2008 ein. Darin wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt; zudem sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen und allenfalls die vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2003 zugesprochene befristete ganze Rente abzusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gestützt auf die umfassenden medizinischen Unterlagen der SUVA sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seit Beginn des Jahres 2002 leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Die entsprechenden Beurteilungen seien vom Kantonsgericht BL in dessen Urteil vom 8. Dezember 2004 geschützt worden. Beim Beschwerdeführer lägen keine weiteren invalidisierenden Gesundheitsschäden vor, und dieser sei nicht in grösse-rem Umfang in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, als dies im Ein-spracheentscheid vom 11. Juni 2008 festgestellt worden sei. Es habe somit zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf eine IV-Rente bestanden. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen liessen eine zuverlässige Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu, weshalb auf die beantragte Einholung eines zusätzlichen medizinischen Gutachtens verzichtet werden könne. Hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrads werde auf die Ausführungen in Ziff. 7 des Urteils vom 8. Dezember 2004 verwiesen. Aufgrund des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. Januar 2002 sei zwar auf die Zahlen des Jahres 2002 abzustellen; dadurch ändere sich der Invaliditätsgrad jedoch nicht in rentenrelevanter Weise (BVGer act. 5).

G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 11. September 2008 wurde der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Lehre - darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehalte, den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 bzw. die Verfügung vom 29. Juni 2006 zu seinen Ungunsten abzuändern. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich im Rahmen seiner Replik zur Möglichkeit der reformatio in peius zu äussern und allenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen (BVGer act. 6).

H.
In der Folge beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 die Sistierung des Verfahrens (BVGer act. 8). Zufolge Fehlens eines ausreichenden Sistierungsgrundes wurde das Gesuch im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 14. Oktober 2008 abgewiesen. Indes erstreckte der Instruktionsrichter die Frist zur Einreichung einer Replik und einer Stellungnahme zur angedrohten reformatio in peius (BVGer act. 9).
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Beschwerde werde nicht zurückgezogen (BVGer act. 10). Am 4. November 2008 liess der Beschwerdeführer zudem weitere Unterlagen einreichen (BVGer act. 13). Im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer (BVGer act. 13 S. 3) wurden diese Eingaben als Replik behandelt und am 6. November 2008 der Vorinstanz zur Stellungnahme zugestellt (BVGer act. 14).

I.
In ihrer Duplik vom 26. November 2008 hielt die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle BL vom 24. November 2008 an den in der Vernehmlassung vom 2. September 2008 gestellten Anträgen und an deren Begründung fest (BVGer act. 15).

J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2008 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (BVGer act. 16).

K.
Mit Schreiben vom 4. September 2009 wurde der SUVA-Kreisarzt Dr. med. D._______ vom Instruktionsrichter um eine Stellungnahme im Zusammenhang mit dem Beginn der vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit ersucht (BVGer act. 19). Am 17. September 2009 teilte Dr. med. D._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass eine retrospektive Beurteilung der Gültigkeit seiner damaligen Zumutbarkeitsbeurteilung auf einen früheren Zeitpunkt hin aufgrund der langen Zeitspanne nicht mehr mit der entsprechenden, unabdingbaren Seriosität beantwortet werden könne (BVGer act. 20). In der Folge wurde mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2009 der Schriftenwechsel wieder eröffnet und die Parteien bezüglich der Eingabe von Dr. med. D._______ vom 17. September 2009 zur Stellungnahme eingeladen (BVGer act. 21).

L.
Nachdem sowohl der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als auch die Vorinstanz mit Eingaben vom 9. Oktober 2009 (BVGer act. 22) und 14. bzw. 19. Oktober 2009 (BVGer act. 23) der Einladung des Bundesverwaltungsgerichts nachgekommen waren, wurde der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2009 erneut geschlossen (BVGer act. 24).

M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Das VwVG findet jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.4 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 (act. III/77) ist der Beschwerdeführer besonders berührt. Sein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung und damit seine Beschwerdelegitimation sind zu bejahen (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG; vgl. auch Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Somit sind sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und es ist grundsätzlich (vgl. E. 1.5 hiernach) auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
1.5
1.5.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. Juni 2008 (act. III/77), mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2006 (act. III/62) gegen die Verfügung vom 29. Juni 2006 (act. III/61) abgewiesen worden war. Mit dieser Verfügung hatte die Vorinstanz dem Versicherten eine vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2003 befristete ganze Rente samt Kinderrenten zugesprochen. Nachdem hiegegen - insbesondere mit dem Antrag einer längerdauernden Rentenausrichtung - Einsprache erhoben worden war, drohte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2006 die reformatio in peius an (act. III/70). In der Begründung ihres Einspracheentscheids vom 11. Juni 2008 hielt sie zwar unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe bei einem IV-Grad von 15 % keinen befristeten Rentenanspruch. Im Dispositiv des Einspracheentscheids wies die Vorinstanz zwar die Einsprache ab, unterliess es aber, die ursprüngliche Verfügung explizit aufzuheben. Damit bestätigte sie implizit die Verfügung vom 29. Juni 2006 und den befristeten Rentenanspruch (vgl. auch E. 7.2 hiernach).
Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Rentenanspruch des Beschwerdeführers bzw. ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsge-nüglich abgeklärt und gewürdigt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vorbringen zum Rentenanspruch implizit (bloss) die Befristung der Rentenleistungen hätte anfechten wollen, die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt wäre, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der Überprüfung ausgenommen bleiben müssten (vgl. BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a).
1.5.2 Da im Beschwerdeverfahren nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbe-hörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat, bestimmt die Verfügung insoweit den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Soweit beschwerdeweise beantragt wurde, es seien Heilungskosten zu übernehmen und Taggelder auszurichten, kann darauf mangels eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden (zu den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen vgl. E. 3.4.2 hiernach).

1.6 Gemäss Art. 40 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist zur Entgegennahme und Prüfung eines Leistungsbegehrens diejenige IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Versicherte seinen Wohnsitz hat; wohnt der Versicherte im Ausland, ist die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig. Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Verlaufe des Verfahrens erhalten (perpetuatio fori; Art. 40 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
IVV).
Im vorliegenden Verfahren hat die IV-Stelle BL zu Recht das Gesuchsverfahren durchgeführt und anschliessend das Einspracheverfahren an Hand genommen, hatte der Beschwerdeführer in dieser Zeit doch seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft. In Verletzung von Art. 40 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
IVV hat die IV-Stelle BL das Einspracheverfahren aber nicht durch Erlass der Einspracheverfügung zum Abschluss gebracht, sondern die Sache nach dem Wegzug des Beschwerdeführers aus der Schweiz der Vorinstanz überwiesen. Diese hat in der Folge trotz weiterhin bestehender (ausschliesslicher) örtlicher Zuständigkeit der IV-Stelle BL den angefochtenen Einspracheentscheid erlassen. Dieser Entscheid erging mithin von einer örtlich unzuständigen Behörde.
Die von einer unzuständigen Behörde erlassene Verfügung ist nicht etwa als nichtig zu betrachten, sondern als rechtsfehlerhaft anfechtbar (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 959). An sich hat die örtliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde zur Folge, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die zuständige Behörde zu überweisen wäre. Praxisgemäss kann das Gericht aber in derartigen Fällen aus prozessökonomischen Gründen hievon absehen und materiell entscheiden, sofern die Unzuständigkeit der Vorinstanz nicht gerügt wird und zudem auf Grund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] I 8/02 vom 16. Juli 2002, mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat die örtliche Unzuständigkeit der Vorinstanz weder im Einspracheverfahren noch vor dem Bundesverwaltungsgericht gerügt. Vielmehr hat er sich einlässlich zur materiellen Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids geäussert. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, kann vorliegend aufgrund der umfassenden, aktenkundigen Abklärungen der Vorinstanz und der IV-Stelle BL sowie der Eingaben des Beschwerdeführers materiell in der Sache entschieden werden. Da zudem der Vorinstanz und der IV-Stelle BL die gleichen sachlichen Aufgaben zukommen und sie materiell aufgrund der gleichen Rechtsgrundlagen zu befinden haben, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischer Sicht, von einer Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der Überweisung der Sache an die IV-Stelle BL abzusehen.
1.7
1.7.1 Beabsichtigt eine Behörde, auf ein Rechtsmittel hin zu einer reformatio in peius zu schreiten, hat sie die betroffene Partei vorgängig darauf aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen. Dieser in Art. 62 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG statuierte Grundsatz fliesst auch direkt aus der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Er eröffnet dem von einer Verschlechterung bedrohten Beschwerdeführer die Möglichkeit, sein Rechtsmittel zurückzuziehen und damit den in Aussicht stehenden ungünstigen Entscheid abzuwenden (Art. 12 Abs. 2
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 12 Einspracheentscheid - 1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern.
1    Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern.
2    Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache.
der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]; vgl. auch BGE 129 II 385 E.4.4.2; BGE 122 V 166 E. 2a).
Eine solche Änderung der angefochtenen Verfügung zuungunsten einer Partei ist zwar zulässig, wenn die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht (Art. 62 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Die reformatio in peius sollte jedoch mit Zurückhaltung angewendet werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.200). In der Praxis wird von der Möglichkeit einer reformatio in peius in Beschwerdeverfahren nur Gebrauch gemacht, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 108 Ib 228 E. 1B; Urteil des Bundesgerichts 2A.19/2002 vom 3. Dezember 2002 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.4).
1.7.2 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren von der IV-Stelle BL (Schreiben vom 12. Dezember 2006) und in der Folge auch im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht (Verfügung vom 11. September 2008) die reformatio in peius angedroht. Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zum Beschwerderückzug keinen Gebrauch gemacht.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 80a - 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999459 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
1    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999459 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004460;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009461;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71462;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72463.
2    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960464 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3    Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4    Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
IVG).
Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkrafttreten des FZA insoweit suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich regelt (Art. 20
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit - Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird.
FZA).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4).
Damit bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der IV ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der IVV.

2.2 In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
2.2.1 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 11. Juni 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung des allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab 1. Januar 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2685]; ab 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 685 sowie AS 2002 701]; ab 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]) und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155]; 5. IV-Revision).
2.2.2 Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.

2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 eingetreten sind, können im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand eines neuen Verfahrens und einer neuen Verwaltungsverfügung sein.

2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.49
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG).

2.5 Nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (in der bis Ende 2003 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. In Härtefällen hat die versicherte Person nach aArt. 28 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Laut Art. 28 Abs. 1ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (in der bis Ende 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von dieser Regel, die eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 275 E. 6c), gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente auch dann ausgerichtet wird, wenn sie - wie vorliegend - Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben.
Ein Rentenanspruch entsteht nach den Vorschriften der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
und b IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung). Gemäss der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) sind (lit. b und c).

2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

3.
Nachdem die SUVA in ihrer Verfügung vom 18. April 2005 - gemäss dem Entscheid des Kantonsgerichts BL vom 8. Dezember 2004 - den Invaliditätsgrad bzw. die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 12 % auf 15 % erhöht hatte (act. II/46, III/49), erliess die IV-Stelle BL am 29. Juni 2006 eine Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % eine vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 befristete ganze Rente zugesprochen wurde (act. III/61).

3.1 Angesichts der eklatanten Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Invaliditätsgrades durch die SUVA und die IV-Stelle BL ist vorab das Verhältnis zwischen der unfall- und der invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung zu prüfen. Dabei ist vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs gemäss Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG auszugehen. Bei gleichem Gesundheitsschaden soll die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben (BGE 126 V 288 E. 2a mit Hinweisen). Die daraus abgeleitete Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrads zu vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt (BGE 131 V 120 E. 3.3.3). Diese Zielsetzung ist indessen insofern zu relativieren, als die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrads des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Der koordinationsrechtliche Gesichtspunkt hat sodann dadurch an Bedeutung verloren, dass nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2004 (publiziert in AHI 2004 S. 186) und BGE 131 V 362 die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet. Dasselbe gilt auch in umgekehrter Hinsicht, räumt doch das Gesetz weder der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfallversicherung Priorität ein (BGE 133 V 549 E. 6).

3.2 Aufgrund der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Rechtsprechung waren die IV-Stelle BL beim Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2006 und die Vorinstanz beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Juni 2008 grundsätzlich nicht an die Invaliditätsbemessung durch die SUVA gebunden. So konnten sie insbesondere berücksichtigen, dass die Invaliditätseinschätzung der SUVA lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen berücksichtigt hatte. Im Folgenden wird demnach auch zu prüfen sein, ob beim Beschwerdeführer zusätzliche krankheitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen - und ob, allenfalls in welchem Umfang und ab wann die Gesamtheit der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers zu einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit geführt haben.

3.3 Bei der Beurteilung der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist unter anderem von der unfallversicherungsrechtlichen Festlegung durch die SUVA und das Kantonsgericht BL auszugehen, stützt sich diese doch auf die umfassende, den bundesgerichtlichen Anforderungen genügende ärztliche Begutachtung durch die Dres. med. E._______, D._______ und F._______, wird zudem im vorliegenden Verfahren keine unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht oder wäre eine solche aus den Akten ersichtlich, und finden sich auch keine weiteren Elemente, die eine von der SUVA-Beurteilung abweichende Festlegung der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers nahelegen würden.
3.3.1 Am 7. Juni 2001 berichtete der SUVA-Kreisarzt Dr. med. G._______, dass eine Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit durchaus zumutbar sei. Die einzige Konzession und Schonung beim Wiedereinstieg sei allenfalls eine zeitliche Reduktion des Arbeitseinsatzes. Sofern es organisatorisch möglich sei, nehme der Versicherte seine Arbeit am 11. Juni 2001 halbtags und am 25. Juni 2001 wieder ganztags auf (act. I/19, S. 4 und 7). In der Folge misslang diese beabsichtigte Wiedereingliederung (act. I/19, S. 8).
Nach einem Ferienaufenthalt des Versicherten im Juli 2001 in seiner Heimat Spanien (act. I/19, S. 9-11) berichtete Dr. med. H._______ vom I._______ am 27. September 2001, es könne mit einer funktionellen Arthrodetisierung des MP II Gelenkes eine deutliche Besserung sowie Schmerzfreiheit erreicht werden (act. I/19, S. 24). Daraufhin erklärte sich der Beschwerdeführer am 6. November 2001 grundsätzlich einverstanden mit dem operativen Eingriff (act. I/19, S. 29). Im Bericht vom 20. November 2001 führte Dr. med. H._______ aus, nach Aufklärung und Hinweis auf die definitive Versteifung des Grundgelenks bei zu erhoffender Schmerzfreiheit habe der Beschwerdeführer in die Operation eingewilligt; diese sei auf dessen Wunsch erst nach den Weihnachtsferien in Spanien - wogegen nichts einzuwenden sei - im neuen Jahr durchzuführen. Weiter wies Dr. med. H._______ darauf hin, dass eine weitere Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit über zwei bis vier Monate inadäquat sei (act. I/19, S. 31).
3.3.2 Dr. med. H._______ ging somit bereits am 20. November 2001 von der Möglichkeit aus, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf von frühestens zwei Monaten - das heisst am 20. Januar 2002 - wieder eine Restarbeitsfähigkeit aufweisen werde. Zwar machte Dr. med. H._______ in seinem Bericht vom 20. November 2001 Angaben über die individuell-konkrete Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner bisherigen, angestammten Tätigkeit. Hinsichtlich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit liess er sich jedoch nicht vernehmen. Unter diesen Umständen ist vorliegend zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartefrist am 2. Januar 2002 sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit noch vollständig arbeits- und leistungsunfähig gewesen war. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Dr. med. D._______ im Rahmen weiterer Instruktionsmassnahmen am 17. September 2009 ausgeführt hatte, dass eine retrospektive Beurteilung der Gültigkeit seiner Zumutbarkeitsbeurteilung auf einen früheren Zeitpunkt als dem 29. Januar 2002 (vgl. insb. E. 3.4.2 hiernach) hin nicht mehr mit der unabdingbaren Seriosität beantwortet werden könne (BVGer act. 19 und 20; zur Berücksichtigung von Sachverhalten nach Erlass der Verfügung vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. auch E. 3.4.8 hiernach). Damit kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben:
3.4
3.4.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer wider seiner bisherigen Entscheidung mit einer Arthrodese nicht hatte einverstanden erklären können, wurde er von Dr. med. H._______ am 17. Januar 2002 ab dem 21. Januar 2002 noch für 50 % arbeitsfähig erklärt. Dabei war eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Laufe von zwei Wochen vorgesehen. Die Behandlung bei diesem Facharzt wurde abgeschlossen (act. I/19, S. 36; vgl. auch S. 34).
Am 22. Januar 2002 erschien der Beschwerdeführer trotz der von Dr. med. H._______ attestierten 50%igen Teilarbeitsfähigkeit nicht im Betrieb, in welchem er bisher gearbeitet hatte (act. I/19, S. 33). Daraufhin wurde ab dem 28. Januar 2002 erneut die Arbeitsaufnahme bzw. ein Arbeitsversuch vereinbart (act. I/19, S. 35). Diesen Arbeitsversuch brach der Beschwerdeführer am 28. Januar 2002 nach kurzer Zeit ab (act. I/19, S. 37). Daraufhin führte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. D._______ am 1. Februar 2002 aus, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne spezielle Anforde-rungen an eine bimanuelle Geschicklichkeit zumutbar seien. Nicht zumutbar seien Arbeiten auf Leitern und Dächern sowie repetitive Kraftaufwendungen mit der linken Hand. Die Arbeitsfähigkeit aus medizi-nisch-theoretischer Sicht betrage mindestens 75 % (act. I/19, S. 38).
3.4.2 Die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. med. D._______ vom 1. Februar 2002 stehen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dessen Beurteilung im kreisärztlichen Bericht vom 27. Mai 2002 (act. I/19, S. 50-52), welchem gemäss rechtskräftigem Entscheid des Kantonsgerichts BL vom 8. Dezember 2004 volle Beweiskraft zukommt. Aufgrund dieser Umstände ist festzustellen und davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen spätestens ab dem 29. Januar 2002 - einen Tag nach dem Misslingen der Arbeitsaufnahme im bisherigen Beruf am 28. Januar 2008 - wieder leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu mindestens 75 % zumutbar gewesen waren. An diesem feststehenden Ergebnis vermögen auch die vom Beschwerdeführer beantragten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht oder von der Vorinstanz zu veranlassenden weiteren Beweismassnahmen nichts mehr zu ändern, weshalb auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten ist (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). Ergänzend ist darauf hinzuwiesen, dass mit Blick auf das rechtsgenügliche, medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil vom SUVA-Kreisarzt Dr. med. D._______ erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer auf dem - bei der Beurteilung der Erwerbs(un)fähigkeit zu unterstellenden - ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) eine genügende Auswahl verschiedener möglicher Tätigkeiten offen steht (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. hierzu auch Urteile des EVG I 858/05 vom 6. April bzw. I 332/06 vom 23. Juni 2006 sowie des Bundesgerichts U 232/06 vom 6. März 2007). Daran ändern auch weitere, im Recht liegende Arztberichte nichts:
3.4.3 Hinsichtlich der geltend gemachten, durch ein Schädeltrauma und eine Epilepsie hervorgerufenen Beeinträchtigungen ist festzustellen, dass gemäss dem Bericht des Spitals J._______ vom 28. Juni 1996 (act. 1; Beilage 3 zur Beschwerde) die damalige Schädeluntersuchung unauffällig und eine antiepileptische Behandlung nicht indiziert gewesen war. Daraus folgt, dass es damals durch diese Befunde zu keinen nennenswerten Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit gekommen war. Hinweise darauf, dass sich die diesbezüglichen Beschwerden verschlechtert und heute ein rentenrelevantes Ausmass angenommen hätten, finden sich mit Blick auf die Akten und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine.
3.4.4 Anhaltspunkte dafür, dass der vom SUVA-Kreisarzt in dessen Bericht vom 27. Mai 2005 (act. 19, S. 50/92) erwähnte, aus einem früheren Unfall herrührende Streckausfall im distalen IPG beim Beschwerdeführer zu einer relevanten Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit geführt hatte bzw. führt, finden sich in den Akten ebenfalls nicht. Auch die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 10. Juli 2006 (act. III/62) gemachten Ausführungen zu weiteren Beschwerden (Bewegungsstörungen, psychische Störungen, Inkontinenz, Synkopen etc.) sind im Wesentlichen rein theoretischer Natur und führen beim Beschwerdeführer zu keinen konkreten Einschränkungen in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
3.4.5 Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 6. Juli 2006 einreichen. Darin führte Dr. med. C._______ aus, er habe die Krankengeschichte des Beschwerdeführers durchgesehen und könne mitteilen, dass er diesen zweimal wegen eines Cervicalsyndroms, einer Epicondylitis, einer Distorsion des linken Knies sowie Rückenschmerzen lumbal links gesehen habe. Ansonsten sei der Versicherte, was den Bewegungsapparat anbelange, nur wegen seines "Fingerunfalls" erschienen (act. III/67/1).
Aus diesem Bericht kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn hinsichtlich der Auswirkungen dieser Befunde auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit werden keinerlei rechtsgenügliche Angaben gemacht (zum Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens vgl. E. 2.6 hiervor). Auch erwähnte Dr. med. C._______ weder eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands noch begründete er eine solche in einlässlicher Weise. Das Argument des Be-schwerdeführers, wonach es sich beim Bericht um Angaben aus der Krankengeschichte handle und es diesen somit an Aktualität fehle, führt ins Leere. Dass keine Konsultationen neueren Datums bzw. vor der Ausreise nach Spanien Ende Oktober 2005 (act. III/55) erfolgt waren, ist vielmehr auf einen gleich gebliebenen gesundheitlichen Zustand zurückzuführen. An diesem Ergebnis vermögen - mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil der SUVA-Kreisärzte in deren Stellungnahmen bzw. Berichten vom 1. Februar, 27. Mai bzw. 7. Oktober 2002 - auch die vorwiegend theoretischen Überlegungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
3.4.6 Hinsichtlich der im "certificado medico oficial" vom 1. Juli 2008 (act. 1, Beilage 13 zur Beschwerde) erwähnten Gürtelrose ist festzustellen, dass eine solche in den meisten Fällen und unter sofortiger Therapieeinleitung innerhalb eines Monats abheilt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch diesen Befund in seiner Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in rentenrelevantem Ausmass eingeschränkt wäre, zumal bislang keine post-herpetische Neuralgie diagnostiziert wurde (vgl. www.sprechzimmer.ch > Krankheitsbilder > Gürtelrose, besucht am 24. November 2009).
3.4.7 Die vom Beschwerdeführer weiter erwähnte Epicondylitis hat der SUVA-Kreisarzt bereits im Rahmen der Beurteilung der noch zumutbaren Verweistätigkeiten berücksichtigt. Dasselbe gilt auch für den geltend gemachten Knieschaden (keine repetitiven Kraftaufwendungen, keine speziellen Anforderungen an eine bimanuelle Geschicklichkeit, leichte wechselbelastende Tätigkeiten). Dass sich diesbezüglich eine Verschlechterung manifestiert hätte, ergibt sich wiederum nicht aus den Akten.
3.4.8 Hinsichtlich des nachgereichten Berichts des "Hospital K._______" vom 14. Juli 2008 (act. 13, Beilage 3) - welcher im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. zur Berücksichtigung von Sachverhalten nach Erlass der Verfügung E. 3.3.2 hiervor) - kann schliesslich auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle BL bzw. der Vorinstanz in deren Eingaben vom 2. bzw. 4. September 2008 (act. 5) verwiesen werden. Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass nach ständiger Rechtsprechung Alkoholismus an sich keine Invalidität begründet. Eine solche Sucht würde im Rahmen der IV erst dann relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 102 V 165, AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 E. 2b). Hinweise darauf ergeben sich aus dem genannten Bericht aus Spanien keine.

4.
4.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartefrist am 2. Januar 2002 sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit noch vollständig arbeits- und leistungsunfähig gewesen ist (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Unter diesen Umständen kann im Zusammenhang mit der Bemessung der Invalidität von der Durchführung eines Einkommensvergleichs für diesen Zeitpunkt abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat in Anwendung von aArt. 29 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG in Verbindung mit aArt. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG ab dem 1. Januar 2002 Anspruch auf eine ganze IV-Rente samt Kinderrenten für die Töchter Silvia und Monica. Zu prüfen bleibt, bis wann dieser Anspruch bestand.

4.2 Da dem Versicherten ab dem 29. Januar 2002 - und nicht bereits ab einem früheren Zeitpunkt - wieder leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu mindestens 75 % zumutbar gewesen sind (vgl. insb. E. 3.3.2 und 3.4.2 hiervor), sind nachfolgend die Auswirkungen der Verbesserung der Erwerbs- bzw. Leistungsfähigkeit auf die Invalidität zu prüfen.

4.3 Mit Blick auf den Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartefrist, den frühest möglichen Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG; BGE 129 V 222) sowie die ab 21. Januar (50%ige Arbeitsfähigkeit) bzw. 29. Januar 2002 (75%ige Arbeitsfähigkeit) eingetretene Verbesserung der Erwerbs- bzw. Leistungsfähigkeit ist der Einkommensvergleich mit entsprechenden Einkommenszahlen für das Jahr 2002 vorzunehmen.

4.4 Die hypothetischen Vergleichseinkommen, welche im Urteil des Kantonsgerichts BL vom 8. Dezember 2004 (act. II/46) für die Bemessung der Invalidität bzw. Durchführung des Einkommensvergleichs verwendet worden sind, haben auch im vorliegenden Verfahren als Basis zu dienen. Mit Blick auf E. 7b/cc jenes Entscheids beträgt demnach das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahre 2002 monatlich Fr. 4'600.- (Fr. 4'500.- zuzüglich Lohnerhöhung für das Jahr 2002) resp. 59'800.- pro Jahr.

4.5 Aus E. 8a des Urteils des Kantonsgerichts BL ergibt sich, dass im vorliegenden Verfahren von einem hypothetischen Invalideneinkom-men von monatlich Fr. 4'750.70 bzw. von jährlich Fr. 57'008.40 auszugehen ist. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab 29. Januar 2002 medizinisch-theoretisch zu 75 % arbeits- und leistungsfähig ist, reduziert sich dieses Einkommen um Fr. 14'252.10 auf Fr. 42'756.30. Vermindert um den leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % ergibt sich demnach ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 38'480.70.

4.6 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens von jährlich Fr. 59'800.- und eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 38'480.70 pro Jahr ergibt sich bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 21'319.30 ein Invaliditätsgrad von 36 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3), welcher nicht zum Bezug einer IV-Rente berechtigt.
Demnach ist die ab 1. Januar 2002 auszurichtende ganze IV-Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
Satz 2 IVG per 1. April 2002 aufzuheben, da die Aufhebung ab dem ersten Tag des Monats erfolgt, in dem die Zeitspanne von drei Monaten abläuft (vorliegend 29. Januar bis 29. April 2002; vgl. Urs Müller, die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg, 2003, Rz. 789 S. 211). Da sowohl die von Dr. med. H._______ im Bericht vom 17. Januar 2002 ab 21. Januar 2002 attestierte 50%ige als auch die von Dr. med. D._______ im Bericht vom 1. Februar 2002 ab 29. Januar 2002 attestierte 75%ige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit nach Ablauf der Dreimonatsfrist im April 2002 eingetreten waren, ist die Beurteilung von Dr. med. H._______ ab 21. Januar 2002 nicht weiter zu beachten bzw. hat diese keinen (zusätzlichen) Einfluss auf die Bemessung der Invalidität bzw. die Aufhebung der Rente.
Dass die SUVA den Rentenbeginn in Anwendung von Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) auf den 1. April 2003 festgesetzt hatte, hat im vorliegend zu beurteilenden IV-Verfahren keine Relevanz (vgl. zum unterschiedlichen Rentenbeginn in der IV und UV Jürg Scheidegger, Der einheitliche Invaliditätsgrad, in: Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, Bd. 6 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St. Gallen 2001, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], S. 90 f.).

5.
Hinsichtlich der beantragten Verzinsung ist festzustellen, dass für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten sind, wobei der Bundesrat für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen kann (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
1    Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
3    Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20
4    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a  die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b  Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c  andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21
ATSG). Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
1    Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
3    Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20
4    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a  die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b  Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c  andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21
ATSG). Dabei beginnt die Verzugszinspflicht zwei Jahre nach Beginn der Rentenberechtigung als solcher und nicht erst zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente (BGE 133 V 9 Erw. 3.6).
Nach dem oben Dargelegten ist die mit diesem Urteil zugesprochene befristete ganze IV-Rente samt Kinderrenten in Anwendung von Art. 26 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
1    Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
3    Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20
4    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a  die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b  Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c  andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21
ATSG nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des Anspruchs, also ab dem 1. Januar 2004, verzugszinspflichtig.

6.
Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2002 eine ganze IV-Rente samt Kinderrenten zusteht. Die Verfügung vom 29. Juni 2006 und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008, mit welchen dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze IV-Rente vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003 gewährt worden war, beruhen auf einer zweifellos unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung bzw. -würdigung und erweisen sich als offensichtlich unrichtig. Da die Korrektur der Rentendauer zudem von erheblicher finanzieller Bedeutung ist, steht einer reformatio in peius nichts entgegen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 14. Juli 2008 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 und die damit bestätigte Verfügung vom 29. Juni 2006 sind aufzuheben und es ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2002 eine ganze IV-Rente samt Kinderrenten zusteht und die Rentenforderung ab dem 1. Januar 2004 verzugszinspflichtig ist.

7.
Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. In diesem Zusammenhang ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen.

7.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein Anwalt bestellt werden, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.

7.2 Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, BGE 122 I 5 E. 4a) erheblich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis).
Dem Versicherten wurde von der IV-Stelle BL in Anwendung von Art. 12
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 12 Einspracheentscheid - 1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern.
1    Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern.
2    Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache.
ATSV bereits am 12. Dezember 2006 eine mögliche reformatio in peius und damit eine Schlechterstellung in Aussicht gestellt (act. III/70). Da die Vorinstanz in der Folge davon absah, im Dispositiv des Einspracheentscheids vom 11. Juni 2008 (act. III/77) die ursprüngliche Verfügung vom 29. Juni 2006 (act. III/61) explizit aufzuheben und damit implizit den befristeten Rentenanspruch bestätigte (vgl. E. 1.5.1 hiervor), wurde die Stellung des Beschwerdeführers durch den Einspracheentscheid zwar nicht verschlechtert, jedoch musste er aufgrund der Begründung des Entscheides davon ausgehen, dass eine Verschlechterung im Falle der Beschwerdeführung durchaus möglich - wenn nicht gar wahrscheinlich - sein würde. Trotz dieser Ausgangslage erhob er Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Unter diesen Umständen hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne Weiteres erkennen müssen, dass die Gewinnaussichten im vorliegenden Verfahren beträchtlich geringer als die Verlustgefahren waren. Die Begehren des Beschwerdeführers sind vor diesem Hintergrund als aussichtslos zu bezeichnen, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vollumfänglich (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) abzuweisen ist.

7.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig, wobei die Verfahrenskosten zwischen Fr. 200.- und Fr. 1'000.- betragen.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden in Anwendung von Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.3) auf Fr. 400.- festgesetzt.

7.4 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch die Vorinstanz hat keinen solchen Anspruch (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 und die Verfügung vom 29. Juni 2006 werden aufgehoben.

3.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2002 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt entsprechenden Kinderrenten hat. Die Rentenforderung ist ab dem 1. Januar 2004 zu verzinsen.

4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

6.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
die SUVA
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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