SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 5 Artenschutz - 1 In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen: |
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1 | In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen: |
a | Die Jagd ist verboten. |
b | Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Gebiet herausgelockt werden. |
bbis | Das Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken sind verboten. Die Kantone können im Siedlungsgebiet Ausnahmen gestatten. |
c | Hunde sind an der Leine zu führen; davon ausgenommen sind Nutzhunde in der Landwirtschaft. |
d | Das Tragen und Aufbewahren von Waffen und Fallen ist verboten. Die Kantone können für Personen, die innerhalb des Gebiets wohnen, Ausnahmen gestatten. Auf Wegen und Strassen dürfen Jagdberechtigte während der Jagd und Militärdienstpflichtige zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht (Dienst-, Schiess- und Inspektionspflicht) das Gebiet mit ungeladenen Waffen durchqueren. |
e | Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sowie das Starten und das Landen mit militärischen Luftfahrzeugen zu Ausbildungs- und Übungszwecken sind verboten. Vorbehalten sind die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze und militärischer Anlagen sowie von der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem BAFU14 festgelegte abweichende Regelungen für militärische Luftfahrzeuge. |
f | Das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen ist verboten, ausser im Rahmen des Betriebs von bestehenden Flugplätzen sowie nach den Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und 28 Absatz 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 201416. |
2 | Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung. |
3 | Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Massnahmen nach den Artikeln 8-10 und 12 bleiben vorbehalten.20 |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
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1 | Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
1bis | Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55 |
1ter | Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56 |
2 | Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. |
3 | Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. |
4 | Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 11 Schutzgebiete - 1 Der Bundesrat scheidet nach Anhören der Kantone Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung aus. |
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1 | Der Bundesrat scheidet nach Anhören der Kantone Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung aus. |
2 | Er scheidet im Einvernehmen mit den Kantonen eidgenössische Jagdbanngebiete sowie Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung aus. |
3 | Die eidgenössischen Jagdbanngebiete dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufgehoben oder durch gleichwertige ersetzt werden. |
4 | Die Kantone können weitere Jagdbanngebiete und Vogelreservate ausscheiden. |
5 | In den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten ist die Jagd verboten. Die kantonalen Vollzugsorgane können jedoch den Abschuss von jagdbaren Tieren zulassen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist. |
6 | Zu den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung und den eidgenössischen Jagdbanngebieten erlässt der Bundesrat die Schutzbestimmungen. Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht dieser Reservate und Gebiete, sowie Finanzhilfen an die Kosten für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung in diesen Reservaten und Gebieten sowie in Reservaten und Gebieten nach Absatz 4.10 |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz bezweckt: |
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1 | Dieses Gesetz bezweckt: |
a | die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten; |
b | bedrohte Tierarten zu schützen; |
c | die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen; |
d | eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten. |
2 | Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben. |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz bezweckt: |
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1 | Dieses Gesetz bezweckt: |
a | die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten; |
b | bedrohte Tierarten zu schützen; |
c | die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen; |
d | eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten. |
2 | Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben. |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 5 Jagdbare Arten und Schonzeiten - 1 Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt: |
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1 | Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt: |
a | Rothirsch |
b | Wildschwein |
c | Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon |
d | Reh |
e | Gämse |
f | Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen |
g | Murmeltier |
h | Fuchs |
i | Dachs |
k | Edelmarder und Steinmarder |
l | Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn |
m | Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe und Nebelkrähe |
n | Fasan |
o | Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und Wildenten |
p | Waldschnepfe |
2 | Bei den Wildenten sind die folgenden Arten geschützt: Wildgänse, Halbgänsearten (Brandgans und Rostgans), Säger und Schwäne sowie Marmelenten, Scheckenten, Kragenenten, Ruderenten, Spatelenten und Kolbenenten. |
3 | Während des ganzen Jahres können gejagt werden: |
a | Marderhund, Waschbär und verwilderte Hauskatze; |
b | Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher und verwilderte Haustaube. |
4 | Die Kantone können die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken. Sie sind dazu verpflichtet, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten dies erfordert. |
5 | Sie können mit vorheriger Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation5 (Departement) die Schonzeiten vorübergehend verkürzen, um zu grosse Bestände zu vermindern oder die Artenvielfalt zu erhalten. |
6 | Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone die Liste der jagdbaren Arten gesamtschweizerisch beschränken, wenn es zur Erhaltung bedrohter Arten notwendig ist, oder unter Angabe der entsprechenden Schonzeiten erweitern, sofern die Bestände geschützter Arten die Jagd wieder zulassen. |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 11 Schutzgebiete - 1 Der Bundesrat scheidet nach Anhören der Kantone Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung aus. |
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1 | Der Bundesrat scheidet nach Anhören der Kantone Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung aus. |
2 | Er scheidet im Einvernehmen mit den Kantonen eidgenössische Jagdbanngebiete sowie Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung aus. |
3 | Die eidgenössischen Jagdbanngebiete dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufgehoben oder durch gleichwertige ersetzt werden. |
4 | Die Kantone können weitere Jagdbanngebiete und Vogelreservate ausscheiden. |
5 | In den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten ist die Jagd verboten. Die kantonalen Vollzugsorgane können jedoch den Abschuss von jagdbaren Tieren zulassen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist. |
6 | Zu den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung und den eidgenössischen Jagdbanngebieten erlässt der Bundesrat die Schutzbestimmungen. Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht dieser Reservate und Gebiete, sowie Finanzhilfen an die Kosten für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung in diesen Reservaten und Gebieten sowie in Reservaten und Gebieten nach Absatz 4.10 |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 11 Schutzgebiete - 1 Der Bundesrat scheidet nach Anhören der Kantone Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung aus. |
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1 | Der Bundesrat scheidet nach Anhören der Kantone Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung aus. |
2 | Er scheidet im Einvernehmen mit den Kantonen eidgenössische Jagdbanngebiete sowie Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung aus. |
3 | Die eidgenössischen Jagdbanngebiete dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufgehoben oder durch gleichwertige ersetzt werden. |
4 | Die Kantone können weitere Jagdbanngebiete und Vogelreservate ausscheiden. |
5 | In den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten ist die Jagd verboten. Die kantonalen Vollzugsorgane können jedoch den Abschuss von jagdbaren Tieren zulassen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist. |
6 | Zu den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung und den eidgenössischen Jagdbanngebieten erlässt der Bundesrat die Schutzbestimmungen. Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht dieser Reservate und Gebiete, sowie Finanzhilfen an die Kosten für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung in diesen Reservaten und Gebieten sowie in Reservaten und Gebieten nach Absatz 4.10 |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 11 Schutzgebiete - 1 Der Bundesrat scheidet nach Anhören der Kantone Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung aus. |
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1 | Der Bundesrat scheidet nach Anhören der Kantone Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung aus. |
2 | Er scheidet im Einvernehmen mit den Kantonen eidgenössische Jagdbanngebiete sowie Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung aus. |
3 | Die eidgenössischen Jagdbanngebiete dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufgehoben oder durch gleichwertige ersetzt werden. |
4 | Die Kantone können weitere Jagdbanngebiete und Vogelreservate ausscheiden. |
5 | In den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten ist die Jagd verboten. Die kantonalen Vollzugsorgane können jedoch den Abschuss von jagdbaren Tieren zulassen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist. |
6 | Zu den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung und den eidgenössischen Jagdbanngebieten erlässt der Bundesrat die Schutzbestimmungen. Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht dieser Reservate und Gebiete, sowie Finanzhilfen an die Kosten für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung in diesen Reservaten und Gebieten sowie in Reservaten und Gebieten nach Absatz 4.10 |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 12 - 1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
|
1 | Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
2 | Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben.13 Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.14 |
2bis | Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.15 |
3 | Die Kantone bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind.16 Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. |
4 | Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen. Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.17 |
4bis | Wölfe eines Rudels dürfen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Bundesrat regelt die Bedingungen.18 |
5 | Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch: |
a | Grossraubtiere an Nutztieren; oder |
b | Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.19 |
6 | Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.20 |
7 | Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen.21 |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 12 - 1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
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1 | Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
2 | Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben.13 Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.14 |
2bis | Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.15 |
3 | Die Kantone bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind.16 Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. |
4 | Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen. Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.17 |
4bis | Wölfe eines Rudels dürfen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Bundesrat regelt die Bedingungen.18 |
5 | Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch: |
a | Grossraubtiere an Nutztieren; oder |
b | Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.19 |
6 | Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.20 |
7 | Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen.21 |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 12 - 1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
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1 | Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
2 | Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben.13 Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.14 |
2bis | Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.15 |
3 | Die Kantone bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind.16 Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. |
4 | Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen. Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.17 |
4bis | Wölfe eines Rudels dürfen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Bundesrat regelt die Bedingungen.18 |
5 | Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch: |
a | Grossraubtiere an Nutztieren; oder |
b | Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.19 |
6 | Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.20 |
7 | Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen.21 |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 12 - 1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
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1 | Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
2 | Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben.13 Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.14 |
2bis | Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.15 |
3 | Die Kantone bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind.16 Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. |
4 | Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen. Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.17 |
4bis | Wölfe eines Rudels dürfen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Bundesrat regelt die Bedingungen.18 |
5 | Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch: |
a | Grossraubtiere an Nutztieren; oder |
b | Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.19 |
6 | Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.20 |
7 | Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen.21 |
SR 922.01 Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) - Jagdverordnung JSV Art. 9 Selbsthilfemassnahmen gegen Tiere geschützter Arten - 1 Selbsthilfemassnahmen dürfen gegen Tiere folgender Arten ergriffen werden: Stare und Amseln.55 |
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1 | Selbsthilfemassnahmen dürfen gegen Tiere folgender Arten ergriffen werden: Stare und Amseln.55 |
2 | Die Kantone bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und legen fest, wer in welchem Gebiet und in welchem Zeitraum Selbsthilfemassnahmen ergreifen darf. |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 12 - 1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
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1 | Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
2 | Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben.13 Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.14 |
2bis | Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.15 |
3 | Die Kantone bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind.16 Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. |
4 | Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen. Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.17 |
4bis | Wölfe eines Rudels dürfen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Bundesrat regelt die Bedingungen.18 |
5 | Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch: |
a | Grossraubtiere an Nutztieren; oder |
b | Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.19 |
6 | Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.20 |
7 | Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen.21 |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 8 Verhütung von Wildschaden - 1 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten. |
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1 | Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten. |
2 | Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
|
1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 12 - 1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
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1 | Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
2 | Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben.13 Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.14 |
2bis | Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.15 |
3 | Die Kantone bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind.16 Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. |
4 | Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen. Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.17 |
4bis | Wölfe eines Rudels dürfen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Bundesrat regelt die Bedingungen.18 |
5 | Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch: |
a | Grossraubtiere an Nutztieren; oder |
b | Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.19 |
6 | Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.20 |
7 | Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen.21 |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 8 Verhütung von Wildschaden - 1 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten. |
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1 | Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten. |
2 | Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
|
1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 8 Verhütung von Wildschaden - 1 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten. |
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1 | Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten. |
2 | Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 8 Verhütung von Wildschaden - 1 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten. |
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1 | Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten. |
2 | Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 12 - 1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
|
1 | Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
2 | Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben.13 Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.14 |
2bis | Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.15 |
3 | Die Kantone bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind.16 Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. |
4 | Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen. Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.17 |
4bis | Wölfe eines Rudels dürfen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Bundesrat regelt die Bedingungen.18 |
5 | Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch: |
a | Grossraubtiere an Nutztieren; oder |
b | Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.19 |
6 | Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.20 |
7 | Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen.21 |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 12 - 1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
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1 | Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
2 | Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben.13 Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.14 |
2bis | Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.15 |
3 | Die Kantone bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind.16 Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. |
4 | Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen. Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.17 |
4bis | Wölfe eines Rudels dürfen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Bundesrat regelt die Bedingungen.18 |
5 | Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch: |
a | Grossraubtiere an Nutztieren; oder |
b | Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.19 |
6 | Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.20 |
7 | Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen.21 |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 8 Verhütung von Wildschaden - 1 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten. |
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1 | Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten. |
2 | Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden. |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 12 - 1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
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1 | Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
2 | Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben.13 Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.14 |
2bis | Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.15 |
3 | Die Kantone bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind.16 Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. |
4 | Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen. Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.17 |
4bis | Wölfe eines Rudels dürfen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Bundesrat regelt die Bedingungen.18 |
5 | Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch: |
a | Grossraubtiere an Nutztieren; oder |
b | Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.19 |
6 | Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.20 |
7 | Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen.21 |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 12 - 1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
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1 | Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
2 | Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben.13 Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.14 |
2bis | Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.15 |
3 | Die Kantone bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind.16 Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. |
4 | Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen. Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.17 |
4bis | Wölfe eines Rudels dürfen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Bundesrat regelt die Bedingungen.18 |
5 | Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch: |
a | Grossraubtiere an Nutztieren; oder |
b | Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.19 |
6 | Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.20 |
7 | Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen.21 |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 12 - 1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
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1 | Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
2 | Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben.13 Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.14 |
2bis | Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.15 |
3 | Die Kantone bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind.16 Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. |
4 | Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen. Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.17 |
4bis | Wölfe eines Rudels dürfen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Bundesrat regelt die Bedingungen.18 |
5 | Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch: |
a | Grossraubtiere an Nutztieren; oder |
b | Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.19 |
6 | Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.20 |
7 | Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen.21 |
SR 922.01 Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) - Jagdverordnung JSV Art. 4 Regulierung von Beständen geschützter Arten - 1 Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten nach Artikel 12 Absatz 4 des Jagdgesetzes treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung:24 |
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1 | Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten nach Artikel 12 Absatz 4 des Jagdgesetzes treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung:24 |
2 | Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an: |
a | die Bestandesgrösse; |
b | die Art und den örtlichen Bereich der Gefährdung; |
c | das Ausmass und den örtlichen Bereich des Schadens; |
d | die getroffenen Massnahmen zur Schadenverhütung; |
e | die Art des geplanten Eingriffs und dessen Auswirkung auf den Bestand; |
f | die Verjüngungssituation im Wald.29 |
3 | Sie melden dem BAFU30 jährlich Ort, Zeit und Erfolg der Eingriffe. |
4 | ...31 |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 12 - 1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
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1 | Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
2 | Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben.13 Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.14 |
2bis | Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.15 |
3 | Die Kantone bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind.16 Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. |
4 | Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen. Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.17 |
4bis | Wölfe eines Rudels dürfen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Bundesrat regelt die Bedingungen.18 |
5 | Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch: |
a | Grossraubtiere an Nutztieren; oder |
b | Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.19 |
6 | Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.20 |
7 | Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen.21 |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 12 - 1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
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1 | Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
2 | Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben.13 Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.14 |
2bis | Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.15 |
3 | Die Kantone bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind.16 Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. |
4 | Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen. Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.17 |
4bis | Wölfe eines Rudels dürfen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Bundesrat regelt die Bedingungen.18 |
5 | Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch: |
a | Grossraubtiere an Nutztieren; oder |
b | Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.19 |
6 | Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.20 |
7 | Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen.21 |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 12 - 1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
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1 | Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
2 | Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben.13 Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.14 |
2bis | Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.15 |
3 | Die Kantone bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind.16 Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. |
4 | Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen. Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.17 |
4bis | Wölfe eines Rudels dürfen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Bundesrat regelt die Bedingungen.18 |
5 | Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch: |
a | Grossraubtiere an Nutztieren; oder |
b | Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.19 |
6 | Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.20 |
7 | Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen.21 |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz JSG Art. 12 - 1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
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1 | Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. |
2 | Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben.13 Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.14 |
2bis | Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.15 |
3 | Die Kantone bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind.16 Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. |
4 | Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen. Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.17 |
4bis | Wölfe eines Rudels dürfen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes reguliert werden, wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet. Der Bundesrat regelt die Bedingungen.18 |
5 | Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch: |
a | Grossraubtiere an Nutztieren; oder |
b | Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.19 |
6 | Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.20 |
7 | Der Bund legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen und die Anforderungen an die Zumutbarkeit fest; der Kanton die Durchführbarkeit der Herdenschutzmassnahmen.21 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 718 - Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 919 - 1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer. |
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1 | Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer. |
2 | Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 719 - 1 Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wieder erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und ununterbrochen nachforscht und sie wieder einzufangen bemüht ist. |
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1 | Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wieder erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und ununterbrochen nachforscht und sie wieder einzufangen bemüht ist. |
2 | Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zurückkehren. |
3 | Bienenschwärme werden dadurch, dass sie auf fremden Boden gelangen, nicht herrenlos. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 8 Verhütung von Wildschaden - 1 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten. |
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1 | Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten. |
2 | Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
|
1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 922.32 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) WZVV Art. 9 Besondere Massnahmen - 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.25 |
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1bis | Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: |
a | Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets; |
b | Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; |
c | Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben; |
d | Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; |
e | voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.26 |
1ter | Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: |
a | in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; |
b | in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.27 |
2 | Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.28 |
3 | Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |