SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 7 Begriff und Zweckbestimmung - 1 Systemrelevante Banken sind Banken, Finanzgruppen und bankdominierte Finanzkonglomerate, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde. |
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1 | Systemrelevante Banken sind Banken, Finanzgruppen und bankdominierte Finanzkonglomerate, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde. |
2 | Die Bestimmungen dieses Abschnitts bezwecken, im Zusammenwirken mit den allgemein anwendbaren bankenrechtlichen Vorschriften die von systemrelevanten Banken ausgehenden Risiken für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems zusätzlich zu vermindern, die Fortführung volkswirtschaftlich wichtiger Funktionen zu gewährleisten und staatliche Beihilfen zu vermeiden. |
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz POG Art. 3 Unternehmenszweck - 1 Die Post bezweckt, im In- und Ausland folgende Dienste zu erbringen: |
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1 | Die Post bezweckt, im In- und Ausland folgende Dienste zu erbringen: |
a | Beförderung von Postsendungen und Stückgütern in standardisierten Behältnissen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen; |
b | folgende Finanzdienstleistungen: |
b1 | Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, |
b2 | Entgegennahmen von Kundengeldern, |
b3 | Konto- und damit zusammenhängende Dienstleistungen, |
b4 | Anlagen im eigenen Namen, |
b5 | weitere Finanzdienstleistungen im Auftrag Dritter; |
c | Dienste im regionalen Personenverkehr sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen. |
2 | Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die dem Unternehmenszweck dienen, namentlich: |
a | Grundstücke erwerben und veräussern; |
b | Gesellschaften gründen; |
c | sich an Gesellschaften beteiligen; |
d | Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen. |
3 | Sie darf jedoch keine Kredite und Hypotheken an Dritte vergeben. Sie ist berechtigt, die gestützt auf Artikel 19 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 20203 gewährten Kredite längstens bis zu deren vollständiger Amortisation nach Massgabe von Artikel 3 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. Dezember 20204 weiterzuführen.5 |
4 | Sie kann im Rahmen der üblichen Nutzung ihrer Infrastruktur Dienstleistungen im Auftrag Dritter erbringen. |
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz POG Art. 14 Ausgliederung der PostFinance - 1 Der Konzernbereich der Schweizerischen Post AG, welcher Dienstleistungen im Zahlungsverkehr nach der Postgesetzgebung erbringt, wird in die privatrechtliche Aktiengesellschaft PostFinance AG ausgegliedert. |
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1 | Der Konzernbereich der Schweizerischen Post AG, welcher Dienstleistungen im Zahlungsverkehr nach der Postgesetzgebung erbringt, wird in die privatrechtliche Aktiengesellschaft PostFinance AG ausgegliedert. |
2 | Die Schweizerische Post AG ist Aktionärin der PostFinance AG. Sie muss über die kapital- und stimmenmässige Mehrheit verfügen. |
3 | Bestehende Vertragsverhältnisse, die sich auf die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs beziehen, gehen auf den Zeitpunkt der Ausgliederung auf die PostFinance AG über. |
4 | Die PostFinance AG führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse werden auf den Zeitpunkt der Ausgliederung der PostFinance, spätestens jedoch nach zwei Jahren, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt. |
5 | Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Ausgliederung und der Vermögensübertragung sind steuer- und gebührenfrei. |
6 | Auf die Ausgliederung der PostFinance und die Vermögensübertragung sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200312 sinngemäss anwendbar; der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen als nicht anwendbar erklären. |
7 | Die Ausgliederung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
|
a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 4 - 1 Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. |
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1 | Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen. |
3 | Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen. |
4 | Die qualifizierte Beteiligung einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanz- und Versicherungsbereichs darf 15 Prozent ihrer eigenen Mittel nicht überschreiten. Solche Beteiligungen dürfen insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der eigenen Mittel betragen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 4 - 1 Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. |
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1 | Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen. |
3 | Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen. |
4 | Die qualifizierte Beteiligung einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanz- und Versicherungsbereichs darf 15 Prozent ihrer eigenen Mittel nicht überschreiten. Solche Beteiligungen dürfen insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der eigenen Mittel betragen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 4 - 1 Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. |
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1 | Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen. |
3 | Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen. |
4 | Die qualifizierte Beteiligung einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanz- und Versicherungsbereichs darf 15 Prozent ihrer eigenen Mittel nicht überschreiten. Solche Beteiligungen dürfen insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der eigenen Mittel betragen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 4 - 1 Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. |
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1 | Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen. |
3 | Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen. |
4 | Die qualifizierte Beteiligung einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanz- und Versicherungsbereichs darf 15 Prozent ihrer eigenen Mittel nicht überschreiten. Solche Beteiligungen dürfen insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der eigenen Mittel betragen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 1 Grundsatz - 1 Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.5 |
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1 | Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.5 |
2 | Sie unterlegen Kreditrisiken, Marktrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 1 Grundsatz - 1 Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.5 |
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1 | Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.5 |
2 | Sie unterlegen Kreditrisiken, Marktrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 4 - 1 Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. |
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1 | Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen. |
3 | Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen. |
4 | Die qualifizierte Beteiligung einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanz- und Versicherungsbereichs darf 15 Prozent ihrer eigenen Mittel nicht überschreiten. Solche Beteiligungen dürfen insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der eigenen Mittel betragen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 41 Zusammensetzung - Die erforderlichen Eigenmittel setzen sich zusammen aus: |
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a | den Mindesteigenmitteln; |
b | dem Eigenmittelpuffer; |
c | dem antizyklischen Puffer; |
cbis | dem erweiterten antizyklischen Puffer; und |
d | den zusätzlichen Eigenmitteln. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 1 Grundsatz - 1 Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.5 |
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1 | Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.5 |
2 | Sie unterlegen Kreditrisiken, Marktrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 1 Grundsatz - 1 Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.5 |
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1 | Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.5 |
2 | Sie unterlegen Kreditrisiken, Marktrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 131b Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann unter besonderen Umständen im Einzelfall nach den Kriterien von Artikel 45 zusätzliche Eigenmittel verlangen oder höhere Qualitätsanforderungen stellen. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 131b Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann unter besonderen Umständen im Einzelfall nach den Kriterien von Artikel 45 zusätzliche Eigenmittel verlangen oder höhere Qualitätsanforderungen stellen. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 10 Geschäftsleitung - 1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors. |
|
1 | Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors. |
2 | Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: |
a | Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements. |
b | Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug. |
c | Sie erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. |
3 | Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 7 Regulierungsgrundsätze - 1 Die FINMA reguliert durch: |
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1 | Die FINMA reguliert durch: |
a | Verordnungen, wo dies in der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehen ist; und |
b | Rundschreiben über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung. |
2 | Sie reguliert nur, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist, sowie wenn immer möglich prinzipienbasiert. Dabei berücksichtigt sie das übergeordnete Bundesrecht sowie insbesondere:24 |
a | die Kosten, die den Beaufsichtigten durch die Regulierung entstehen; |
b | wie sich die Regulierung auf den Wettbewerb, die Innovationsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz auswirkt; |
c | die unterschiedlichen Grössen, Komplexitäten, Strukturen, Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten; und |
d | die internationalen Mindeststandards. |
3 | Sie unterstützt die Selbstregulierung und kann diese im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse als Mindeststandard anerkennen und durchsetzen. |
4 | Sie sorgt für einen transparenten Regulierungsprozess und eine angemessene Beteiligung der Betroffenen. |
5 | Sie erlässt zur Umsetzung dieser Grundsätze Leitlinien. Sie spricht sich dabei mit dem Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)26 ab. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 9 Verwaltungsrat - 1 Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben: |
|
1 | Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben: |
a | Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung. |
b | Er entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite. |
c | Er erlässt die der FINMA delegierten Verordnungen und beschliesst die Rundschreiben. |
d | Er überwacht die Geschäftsleitung. |
e | Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle. |
f | Er erstellt den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung. |
g | Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. |
h | Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung. |
i | Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informationstätigkeit. |
j | Er genehmigt den Voranschlag. |
2 | Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsichtigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden. |
3 | Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200027 gilt sinngemäss. |
4 | Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA. |
5 | Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 9 Verwaltungsrat - 1 Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben: |
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1 | Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben: |
a | Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung. |
b | Er entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite. |
c | Er erlässt die der FINMA delegierten Verordnungen und beschliesst die Rundschreiben. |
d | Er überwacht die Geschäftsleitung. |
e | Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle. |
f | Er erstellt den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung. |
g | Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. |
h | Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung. |
i | Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informationstätigkeit. |
j | Er genehmigt den Voranschlag. |
2 | Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsichtigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden. |
3 | Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200027 gilt sinngemäss. |
4 | Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA. |
5 | Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 10 Geschäftsleitung - 1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors. |
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1 | Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors. |
2 | Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: |
a | Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements. |
b | Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug. |
c | Sie erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. |
3 | Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 10 Geschäftsleitung - 1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors. |
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1 | Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors. |
2 | Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: |
a | Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements. |
b | Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug. |
c | Sie erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. |
3 | Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 10 Geschäftsleitung - 1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors. |
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1 | Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors. |
2 | Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: |
a | Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements. |
b | Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug. |
c | Sie erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. |
3 | Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 9 Verwaltungsrat - 1 Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben: |
|
1 | Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben: |
a | Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung. |
b | Er entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite. |
c | Er erlässt die der FINMA delegierten Verordnungen und beschliesst die Rundschreiben. |
d | Er überwacht die Geschäftsleitung. |
e | Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle. |
f | Er erstellt den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung. |
g | Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. |
h | Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung. |
i | Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informationstätigkeit. |
j | Er genehmigt den Voranschlag. |
2 | Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsichtigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden. |
3 | Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200027 gilt sinngemäss. |
4 | Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA. |
5 | Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
|
a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 9 Verwaltungsrat - 1 Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben: |
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1 | Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben: |
a | Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung. |
b | Er entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite. |
c | Er erlässt die der FINMA delegierten Verordnungen und beschliesst die Rundschreiben. |
d | Er überwacht die Geschäftsleitung. |
e | Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle. |
f | Er erstellt den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung. |
g | Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. |
h | Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung. |
i | Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informationstätigkeit. |
j | Er genehmigt den Voranschlag. |
2 | Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsichtigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden. |
3 | Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200027 gilt sinngemäss. |
4 | Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA. |
5 | Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 131b Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann unter besonderen Umständen im Einzelfall nach den Kriterien von Artikel 45 zusätzliche Eigenmittel verlangen oder höhere Qualitätsanforderungen stellen. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 9 Verwaltungsrat - 1 Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben: |
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1 | Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben: |
a | Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung. |
b | Er entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite. |
c | Er erlässt die der FINMA delegierten Verordnungen und beschliesst die Rundschreiben. |
d | Er überwacht die Geschäftsleitung. |
e | Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle. |
f | Er erstellt den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung. |
g | Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. |
h | Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung. |
i | Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informationstätigkeit. |
j | Er genehmigt den Voranschlag. |
2 | Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsichtigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden. |
3 | Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200027 gilt sinngemäss. |
4 | Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA. |
5 | Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
|
a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 9 Verwaltungsrat - 1 Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben: |
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1 | Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben: |
a | Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung. |
b | Er entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite. |
c | Er erlässt die der FINMA delegierten Verordnungen und beschliesst die Rundschreiben. |
d | Er überwacht die Geschäftsleitung. |
e | Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle. |
f | Er erstellt den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung. |
g | Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. |
h | Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung. |
i | Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informationstätigkeit. |
j | Er genehmigt den Voranschlag. |
2 | Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsichtigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden. |
3 | Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200027 gilt sinngemäss. |
4 | Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA. |
5 | Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
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1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
|
a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
|
a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
|
a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 1 Grundsatz - 1 Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.5 |
|
1 | Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.5 |
2 | Sie unterlegen Kreditrisiken, Marktrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 5 Rechtsform, Sitz und Name - 1 Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. |
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1 | Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. |
2 | Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)». |
3 | Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 34 - 1 Die nach Artikel 52 berechneten Netto-Longpositionen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals in direktem oder indirektem Eigenbesitz sind nach dem entsprechenden Abzugsverfahren abzuziehen. |
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1 | Die nach Artikel 52 berechneten Netto-Longpositionen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals in direktem oder indirektem Eigenbesitz sind nach dem entsprechenden Abzugsverfahren abzuziehen. |
2 | Im entsprechenden Abzugsverfahren nach Absatz 1 an Instrumenten des Ergänzungskapitals entfällt bei Titeln der gleichen Emission die beschränkte Anrechnung nach Artikel 30 Absatz 2 (Amortisation) und es können Nominalwerte gegeneinander aufgerechnet werden. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
|
a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 42 Mindesteigenmittel - 1 Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31-40 gesamthaft Eigenmittel in Höhe von 8,0 Prozent der gewichteten Positionen als Mindesteigenmittel halten. Dabei müssen mindestens 4,5 Prozent der gewichteten Positionen in Form von hartem Kernkapital und mindestens 6,0 Prozent in Form von Kernkapital unterlegt werden.32 |
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1 | Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31-40 gesamthaft Eigenmittel in Höhe von 8,0 Prozent der gewichteten Positionen als Mindesteigenmittel halten. Dabei müssen mindestens 4,5 Prozent der gewichteten Positionen in Form von hartem Kernkapital und mindestens 6,0 Prozent in Form von Kernkapital unterlegt werden.32 |
2 | Die gewichteten Positionen setzen sich zusammen aus: |
a | den nach ihrem Kreditrisiko gewichteten Positionen (Art. 49) sowie den gewichteten Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 76); |
b | den nach Artikel 79 gewichteten nicht gegenparteibezogenen Risiken; |
c | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Marktrisiken (Art. 80-88); |
d | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken (Art. 89-94); |
e | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Risiken aus Garantieverpflichtungen gegenüber zentralen Gegenparteien (Art. 70); |
f | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für das Risiko möglicher Wertanpassungen aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos von Derivaten (Art. 55). |
3 | Eine Bank hat die FINMA und die Prüfgesellschaft zu informieren, sobald sie nicht mehr über die Mindesteigenmittel nach Absatz 1 verfügt. |
4 | Hält eine Bank weniger als die Mindesteigenmittel nach den Absätzen 1 und 2, so gilt dies als Nichterfüllung der Eigenmittelvorschriften im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 BankG. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 43 Eigenmittelpuffer - 1 Banken sollen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer bis zur Höhe der Gesamteigenmittelquote nach den Vorgaben von Anhang 8 halten. Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken nach dem 5. Titel.33 |
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1 | Banken sollen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer bis zur Höhe der Gesamteigenmittelquote nach den Vorgaben von Anhang 8 halten. Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken nach dem 5. Titel.33 |
2 | Banken, deren Eigenmittelpuffer aufgrund besonderer unplanbarer Umstände wie einer Krise des internationalen oder des schweizerischen Finanzsystems die Anforderungen zeitweise unterschreitet, verletzen die Eigenmittelanforderungen nicht. |
3 | Bei einer Unterschreitung setzt die FINMA im Einzelfall eine Frist für die Wiederaufstockung des Eigenmittelpuffers fest. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
|
a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz POG Art. 3 Unternehmenszweck - 1 Die Post bezweckt, im In- und Ausland folgende Dienste zu erbringen: |
|
1 | Die Post bezweckt, im In- und Ausland folgende Dienste zu erbringen: |
a | Beförderung von Postsendungen und Stückgütern in standardisierten Behältnissen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen; |
b | folgende Finanzdienstleistungen: |
b1 | Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, |
b2 | Entgegennahmen von Kundengeldern, |
b3 | Konto- und damit zusammenhängende Dienstleistungen, |
b4 | Anlagen im eigenen Namen, |
b5 | weitere Finanzdienstleistungen im Auftrag Dritter; |
c | Dienste im regionalen Personenverkehr sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen. |
2 | Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die dem Unternehmenszweck dienen, namentlich: |
a | Grundstücke erwerben und veräussern; |
b | Gesellschaften gründen; |
c | sich an Gesellschaften beteiligen; |
d | Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen. |
3 | Sie darf jedoch keine Kredite und Hypotheken an Dritte vergeben. Sie ist berechtigt, die gestützt auf Artikel 19 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 20203 gewährten Kredite längstens bis zu deren vollständiger Amortisation nach Massgabe von Artikel 3 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. Dezember 20204 weiterzuführen.5 |
4 | Sie kann im Rahmen der üblichen Nutzung ihrer Infrastruktur Dienstleistungen im Auftrag Dritter erbringen. |
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz POG Art. 14 Ausgliederung der PostFinance - 1 Der Konzernbereich der Schweizerischen Post AG, welcher Dienstleistungen im Zahlungsverkehr nach der Postgesetzgebung erbringt, wird in die privatrechtliche Aktiengesellschaft PostFinance AG ausgegliedert. |
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1 | Der Konzernbereich der Schweizerischen Post AG, welcher Dienstleistungen im Zahlungsverkehr nach der Postgesetzgebung erbringt, wird in die privatrechtliche Aktiengesellschaft PostFinance AG ausgegliedert. |
2 | Die Schweizerische Post AG ist Aktionärin der PostFinance AG. Sie muss über die kapital- und stimmenmässige Mehrheit verfügen. |
3 | Bestehende Vertragsverhältnisse, die sich auf die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs beziehen, gehen auf den Zeitpunkt der Ausgliederung auf die PostFinance AG über. |
4 | Die PostFinance AG führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse werden auf den Zeitpunkt der Ausgliederung der PostFinance, spätestens jedoch nach zwei Jahren, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt. |
5 | Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Ausgliederung und der Vermögensübertragung sind steuer- und gebührenfrei. |
6 | Auf die Ausgliederung der PostFinance und die Vermögensübertragung sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200312 sinngemäss anwendbar; der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen als nicht anwendbar erklären. |
7 | Die Ausgliederung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 42 Mindesteigenmittel - 1 Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31-40 gesamthaft Eigenmittel in Höhe von 8,0 Prozent der gewichteten Positionen als Mindesteigenmittel halten. Dabei müssen mindestens 4,5 Prozent der gewichteten Positionen in Form von hartem Kernkapital und mindestens 6,0 Prozent in Form von Kernkapital unterlegt werden.32 |
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1 | Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31-40 gesamthaft Eigenmittel in Höhe von 8,0 Prozent der gewichteten Positionen als Mindesteigenmittel halten. Dabei müssen mindestens 4,5 Prozent der gewichteten Positionen in Form von hartem Kernkapital und mindestens 6,0 Prozent in Form von Kernkapital unterlegt werden.32 |
2 | Die gewichteten Positionen setzen sich zusammen aus: |
a | den nach ihrem Kreditrisiko gewichteten Positionen (Art. 49) sowie den gewichteten Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 76); |
b | den nach Artikel 79 gewichteten nicht gegenparteibezogenen Risiken; |
c | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Marktrisiken (Art. 80-88); |
d | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken (Art. 89-94); |
e | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Risiken aus Garantieverpflichtungen gegenüber zentralen Gegenparteien (Art. 70); |
f | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für das Risiko möglicher Wertanpassungen aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos von Derivaten (Art. 55). |
3 | Eine Bank hat die FINMA und die Prüfgesellschaft zu informieren, sobald sie nicht mehr über die Mindesteigenmittel nach Absatz 1 verfügt. |
4 | Hält eine Bank weniger als die Mindesteigenmittel nach den Absätzen 1 und 2, so gilt dies als Nichterfüllung der Eigenmittelvorschriften im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 BankG. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 43 Eigenmittelpuffer - 1 Banken sollen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer bis zur Höhe der Gesamteigenmittelquote nach den Vorgaben von Anhang 8 halten. Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken nach dem 5. Titel.33 |
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1 | Banken sollen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer bis zur Höhe der Gesamteigenmittelquote nach den Vorgaben von Anhang 8 halten. Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken nach dem 5. Titel.33 |
2 | Banken, deren Eigenmittelpuffer aufgrund besonderer unplanbarer Umstände wie einer Krise des internationalen oder des schweizerischen Finanzsystems die Anforderungen zeitweise unterschreitet, verletzen die Eigenmittelanforderungen nicht. |
3 | Bei einer Unterschreitung setzt die FINMA im Einzelfall eine Frist für die Wiederaufstockung des Eigenmittelpuffers fest. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 42 Mindesteigenmittel - 1 Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31-40 gesamthaft Eigenmittel in Höhe von 8,0 Prozent der gewichteten Positionen als Mindesteigenmittel halten. Dabei müssen mindestens 4,5 Prozent der gewichteten Positionen in Form von hartem Kernkapital und mindestens 6,0 Prozent in Form von Kernkapital unterlegt werden.32 |
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1 | Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31-40 gesamthaft Eigenmittel in Höhe von 8,0 Prozent der gewichteten Positionen als Mindesteigenmittel halten. Dabei müssen mindestens 4,5 Prozent der gewichteten Positionen in Form von hartem Kernkapital und mindestens 6,0 Prozent in Form von Kernkapital unterlegt werden.32 |
2 | Die gewichteten Positionen setzen sich zusammen aus: |
a | den nach ihrem Kreditrisiko gewichteten Positionen (Art. 49) sowie den gewichteten Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 76); |
b | den nach Artikel 79 gewichteten nicht gegenparteibezogenen Risiken; |
c | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Marktrisiken (Art. 80-88); |
d | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken (Art. 89-94); |
e | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Risiken aus Garantieverpflichtungen gegenüber zentralen Gegenparteien (Art. 70); |
f | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für das Risiko möglicher Wertanpassungen aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos von Derivaten (Art. 55). |
3 | Eine Bank hat die FINMA und die Prüfgesellschaft zu informieren, sobald sie nicht mehr über die Mindesteigenmittel nach Absatz 1 verfügt. |
4 | Hält eine Bank weniger als die Mindesteigenmittel nach den Absätzen 1 und 2, so gilt dies als Nichterfüllung der Eigenmittelvorschriften im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 BankG. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 43 Eigenmittelpuffer - 1 Banken sollen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer bis zur Höhe der Gesamteigenmittelquote nach den Vorgaben von Anhang 8 halten. Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken nach dem 5. Titel.33 |
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1 | Banken sollen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer bis zur Höhe der Gesamteigenmittelquote nach den Vorgaben von Anhang 8 halten. Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken nach dem 5. Titel.33 |
2 | Banken, deren Eigenmittelpuffer aufgrund besonderer unplanbarer Umstände wie einer Krise des internationalen oder des schweizerischen Finanzsystems die Anforderungen zeitweise unterschreitet, verletzen die Eigenmittelanforderungen nicht. |
3 | Bei einer Unterschreitung setzt die FINMA im Einzelfall eine Frist für die Wiederaufstockung des Eigenmittelpuffers fest. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 42 Mindesteigenmittel - 1 Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31-40 gesamthaft Eigenmittel in Höhe von 8,0 Prozent der gewichteten Positionen als Mindesteigenmittel halten. Dabei müssen mindestens 4,5 Prozent der gewichteten Positionen in Form von hartem Kernkapital und mindestens 6,0 Prozent in Form von Kernkapital unterlegt werden.32 |
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1 | Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31-40 gesamthaft Eigenmittel in Höhe von 8,0 Prozent der gewichteten Positionen als Mindesteigenmittel halten. Dabei müssen mindestens 4,5 Prozent der gewichteten Positionen in Form von hartem Kernkapital und mindestens 6,0 Prozent in Form von Kernkapital unterlegt werden.32 |
2 | Die gewichteten Positionen setzen sich zusammen aus: |
a | den nach ihrem Kreditrisiko gewichteten Positionen (Art. 49) sowie den gewichteten Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 76); |
b | den nach Artikel 79 gewichteten nicht gegenparteibezogenen Risiken; |
c | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Marktrisiken (Art. 80-88); |
d | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken (Art. 89-94); |
e | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Risiken aus Garantieverpflichtungen gegenüber zentralen Gegenparteien (Art. 70); |
f | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für das Risiko möglicher Wertanpassungen aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos von Derivaten (Art. 55). |
3 | Eine Bank hat die FINMA und die Prüfgesellschaft zu informieren, sobald sie nicht mehr über die Mindesteigenmittel nach Absatz 1 verfügt. |
4 | Hält eine Bank weniger als die Mindesteigenmittel nach den Absätzen 1 und 2, so gilt dies als Nichterfüllung der Eigenmittelvorschriften im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 BankG. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 43 Eigenmittelpuffer - 1 Banken sollen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer bis zur Höhe der Gesamteigenmittelquote nach den Vorgaben von Anhang 8 halten. Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken nach dem 5. Titel.33 |
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1 | Banken sollen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer bis zur Höhe der Gesamteigenmittelquote nach den Vorgaben von Anhang 8 halten. Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken nach dem 5. Titel.33 |
2 | Banken, deren Eigenmittelpuffer aufgrund besonderer unplanbarer Umstände wie einer Krise des internationalen oder des schweizerischen Finanzsystems die Anforderungen zeitweise unterschreitet, verletzen die Eigenmittelanforderungen nicht. |
3 | Bei einer Unterschreitung setzt die FINMA im Einzelfall eine Frist für die Wiederaufstockung des Eigenmittelpuffers fest. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 42 Mindesteigenmittel - 1 Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31-40 gesamthaft Eigenmittel in Höhe von 8,0 Prozent der gewichteten Positionen als Mindesteigenmittel halten. Dabei müssen mindestens 4,5 Prozent der gewichteten Positionen in Form von hartem Kernkapital und mindestens 6,0 Prozent in Form von Kernkapital unterlegt werden.32 |
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1 | Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31-40 gesamthaft Eigenmittel in Höhe von 8,0 Prozent der gewichteten Positionen als Mindesteigenmittel halten. Dabei müssen mindestens 4,5 Prozent der gewichteten Positionen in Form von hartem Kernkapital und mindestens 6,0 Prozent in Form von Kernkapital unterlegt werden.32 |
2 | Die gewichteten Positionen setzen sich zusammen aus: |
a | den nach ihrem Kreditrisiko gewichteten Positionen (Art. 49) sowie den gewichteten Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 76); |
b | den nach Artikel 79 gewichteten nicht gegenparteibezogenen Risiken; |
c | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Marktrisiken (Art. 80-88); |
d | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken (Art. 89-94); |
e | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Risiken aus Garantieverpflichtungen gegenüber zentralen Gegenparteien (Art. 70); |
f | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für das Risiko möglicher Wertanpassungen aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos von Derivaten (Art. 55). |
3 | Eine Bank hat die FINMA und die Prüfgesellschaft zu informieren, sobald sie nicht mehr über die Mindesteigenmittel nach Absatz 1 verfügt. |
4 | Hält eine Bank weniger als die Mindesteigenmittel nach den Absätzen 1 und 2, so gilt dies als Nichterfüllung der Eigenmittelvorschriften im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 BankG. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 43 Eigenmittelpuffer - 1 Banken sollen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer bis zur Höhe der Gesamteigenmittelquote nach den Vorgaben von Anhang 8 halten. Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken nach dem 5. Titel.33 |
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1 | Banken sollen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer bis zur Höhe der Gesamteigenmittelquote nach den Vorgaben von Anhang 8 halten. Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken nach dem 5. Titel.33 |
2 | Banken, deren Eigenmittelpuffer aufgrund besonderer unplanbarer Umstände wie einer Krise des internationalen oder des schweizerischen Finanzsystems die Anforderungen zeitweise unterschreitet, verletzen die Eigenmittelanforderungen nicht. |
3 | Bei einer Unterschreitung setzt die FINMA im Einzelfall eine Frist für die Wiederaufstockung des Eigenmittelpuffers fest. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 42 Mindesteigenmittel - 1 Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31-40 gesamthaft Eigenmittel in Höhe von 8,0 Prozent der gewichteten Positionen als Mindesteigenmittel halten. Dabei müssen mindestens 4,5 Prozent der gewichteten Positionen in Form von hartem Kernkapital und mindestens 6,0 Prozent in Form von Kernkapital unterlegt werden.32 |
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1 | Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31-40 gesamthaft Eigenmittel in Höhe von 8,0 Prozent der gewichteten Positionen als Mindesteigenmittel halten. Dabei müssen mindestens 4,5 Prozent der gewichteten Positionen in Form von hartem Kernkapital und mindestens 6,0 Prozent in Form von Kernkapital unterlegt werden.32 |
2 | Die gewichteten Positionen setzen sich zusammen aus: |
a | den nach ihrem Kreditrisiko gewichteten Positionen (Art. 49) sowie den gewichteten Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 76); |
b | den nach Artikel 79 gewichteten nicht gegenparteibezogenen Risiken; |
c | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Marktrisiken (Art. 80-88); |
d | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken (Art. 89-94); |
e | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Risiken aus Garantieverpflichtungen gegenüber zentralen Gegenparteien (Art. 70); |
f | dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für das Risiko möglicher Wertanpassungen aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos von Derivaten (Art. 55). |
3 | Eine Bank hat die FINMA und die Prüfgesellschaft zu informieren, sobald sie nicht mehr über die Mindesteigenmittel nach Absatz 1 verfügt. |
4 | Hält eine Bank weniger als die Mindesteigenmittel nach den Absätzen 1 und 2, so gilt dies als Nichterfüllung der Eigenmittelvorschriften im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 BankG. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 43 Eigenmittelpuffer - 1 Banken sollen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer bis zur Höhe der Gesamteigenmittelquote nach den Vorgaben von Anhang 8 halten. Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken nach dem 5. Titel.33 |
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1 | Banken sollen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer bis zur Höhe der Gesamteigenmittelquote nach den Vorgaben von Anhang 8 halten. Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken nach dem 5. Titel.33 |
2 | Banken, deren Eigenmittelpuffer aufgrund besonderer unplanbarer Umstände wie einer Krise des internationalen oder des schweizerischen Finanzsystems die Anforderungen zeitweise unterschreitet, verletzen die Eigenmittelanforderungen nicht. |
3 | Bei einer Unterschreitung setzt die FINMA im Einzelfall eine Frist für die Wiederaufstockung des Eigenmittelpuffers fest. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 4 - 1 Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. |
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1 | Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen. |
3 | Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen. |
4 | Die qualifizierte Beteiligung einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanz- und Versicherungsbereichs darf 15 Prozent ihrer eigenen Mittel nicht überschreiten. Solche Beteiligungen dürfen insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der eigenen Mittel betragen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 4 - 1 Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. |
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1 | Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen. |
3 | Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen. |
4 | Die qualifizierte Beteiligung einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanz- und Versicherungsbereichs darf 15 Prozent ihrer eigenen Mittel nicht überschreiten. Solche Beteiligungen dürfen insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der eigenen Mittel betragen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 5 Rechtsform, Sitz und Name - 1 Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. |
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1 | Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. |
2 | Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)». |
3 | Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung. |
SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 45 Zusätzliche Eigenmittel - Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: |
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a | den Geschäftsaktivitäten; |
b | den eingegangenen Risiken; |
c | der Geschäftsstrategie; |
d | der Qualität des Risikomanagements; oder |
e | dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 29 Information - 1 Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. |
2 | Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. |
3 | Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement. |
4 | Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Akkreditierung vorsehen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 29 Information - 1 Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. |
2 | Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. |
3 | Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement. |
4 | Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Akkreditierung vorsehen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |