Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5777/2018

law/rep

Urteil vom 13. Dezember 2021

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener,
Parteien
Rechtsanwalt, Advokaturbüro,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______/C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 24. April 2018 mit seinem eigenen Reisepass via den internationalen Flughafen von Colombo und gelangte am 4. Juni 2018 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.

A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2018 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der (am 29. September 2019 aufgehobenen) Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum D._______ (VZ D._______) zugewiesen.

A.c Am 8. Juni 2018 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg.

B.
Am 27. August 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 Abs. 3 TestV ein erstes Mal und am 11. September 2018 auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vertieft zu seinen Asylgründen an. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, er sei Angehöriger der (...) und habe nach Abschluss der Schule damit begonnen, im (...), den seine Familie betreut habe, zu arbeiten. Da seine Grossmutter mütterlicherseits auf Hilfe im Haushalt angewiesen gewesen sei, sei er im Oktober/November 2017 zu ihr nach E._______ gezogen, das nur neun bis zehn Kilometer von seinem bisherigen Wohnort entfernt gelegen sei. In E._______ habe auch eine Cousine von ihm gelebt. Er habe regelmässig Einkäufe für seine Grossmutter erledigt und im (...) von C._______ gearbeitet.

Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er sodann aus, er habe damals immer in einem Laden der sri-lankischen Armee, der sich am Hafen von E._______ befunden habe, eingekauft. Im Oktober/November 2017 habe er in diesem Geschäft einen Soldaten namens F._______ kennengelernt, der dort gearbeitet habe. Er habe sich in der Folge zwei bis drei Male in der Woche mit diesem Soldaten im Geschäft unterhalten. Anfang Februar 2018 habe er sich wiederum in den Hafen begeben, um einzukaufen. An besagtem Tag sei der Laden jedoch geschlossen gewesen. Er habe sich dennoch dazu entschlossen, vor Ort zu bleiben und seine Freizeit zu geniessen, wie er dies bereits in der Vergangenheit öfters getan habe. Zufälligerweise habe er den Soldaten, der im Geschäft gearbeitet habe, vor dem Laden angetroffen. Dieser habe ihm angeboten, das Geschäft zu öffnen, damit er sich eine Cola kaufen könne. Darüber hinaus habe er ihm sogar offeriert, dass er alle Waren gratis mitnehmen dürfe. Nach der Öffnung des Ladens habe ihn der Soldat gewaltsam in das Geschäft hineingezerrt, ihn geschlagen, anschliessend ausgezogen und vergewaltigt. Er habe ihm mit dem Tode gedroht, falls er irgendjemandem vom Vorgefallenen erzählen sollte. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt und habe den Zwischenfall verschwiegen. In den folgenden Tagen sei er im Haus seiner Grossmutter geblieben und habe sich geweigert, weitere Einkäufe für sie zu tätigen. Erst 20 bis 25 Tage später habe er sich zum Markt in E._______ begeben, um dort Gemüse einzukaufen. Auf dem Markt habe er einen ihm unbekannten Armeeangehörigen erblickt. Es habe sich wahrscheinlich um einen Späher gehandelt, da er am nächsten Tag auf dem Markt erneut von seinem Peiniger angehalten worden sei. Nachdem er sich geweigert habe, in dessen Fahrzeug einzusteigen, habe jener ihn abermals mit dem Tod bedroht. Darüber hinaus habe er in Aussicht gestellt, Filmmaterial der ersten Vergewaltigung zu veröffentlichen. Schliesslich habe er ihm ein kleines Päckchen Marihuana gezeigt und angekündigt, ihm Drogenbesitz zu unterschieben und diesen zur Anzeige zu bringen, falls er nicht mitkomme. Deshalb sei er in das Fahrzeug eingestiegen. Der Soldat habe ihn zu einer Hütte im Hafen gefahren. Dort habe er einen anderen Soldaten angerufen, der wenig später ebenfalls zur Hütte gekommen sei. Die beiden Armeeangehörigen hätten ihn anschliessend brutal vergewaltigt und misshandelt. Nach der Vergewaltigung habe er den Tätern Geld angeboten, damit man ihn in Ruhe liesse. Stattdessen hätten die beiden Soldaten seine Mobiltelefonnummer notiert und anschliessend den Tatort verlassen. Danach sei er zu seiner Grossmutter zurückgekehrt, wobei er aufgrund der erlittenen Vergewaltigung Mühe gehabt habe, zu gehen. Dort habe er seiner
Familie schliesslich über die Vorfälle berichtet. Am Abend desselben Tages habe sein Peiniger angerufen und 50'000 Rupien von ihm verlangt. Nach diesem Anruf habe ihn sein Bruder G._______ angewiesen, sein Mobiltelefon auszuschalten und ihn gleichzeitig in sein Elternhaus in C._______ zurückgebracht. In der folgenden Zeit habe er sein Elternhaus kaum verlassen. Am 25. März 2018 habe er indessen in seiner Funktion als (...) wieder an einer (...), der nur wenige hundert Meter von seinem Elternhaus entfernt sei, teilgenommen. Auf dem Heimweg habe ihn sein Peiniger erneut aufgegriffen und in ein Fahrzeug gezerrt. Darin hätten sich insgesamt fünf Armeeangehörige in Zivil - unter ihnen auch F._______ - befunden, die alle betrunken gewesen seien. Man habe ihn zu einem Waldstück gefahren, wo sich alle fünf Personen an ihm vergangen hätten. Auf der Rückfahrt habe man ihm befohlen, sich am nächsten Tag wieder im Hafen einzufinden und seine Cousine mitzubringen. Zuhause habe er seinem Bruder G._______ alles erzählt. Er habe sein Elternhaus nun nicht mehr verlassen. G._______ habe ihm berichtet, dass immer wieder Militärfahrzeuge am Wohnhaus vorbeigefahren, Soldaten vor dem Haus vorbeigegangen seien oder davorgestanden hätten, ohne dieses indessen zu betreten. Sechs oder sieben Tage nach der letzten Vergewaltigung habe ihn G._______ nach Jaffna gebracht. Von dort aus sei er nach Colombo weitergereist, bis er seine Heimat schliesslich am 24. April 2018 mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg verlassen habe.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität Kopien seiner Geburtsurkunde sowie seiner Identitätskarte ein. Im Weiteren reichte er Kopien der Schweizer Aufenthaltstitel von zwei Tanten, der Geburtsurkunde seines Bruders G._______ sowie dreier Dokumente, welche die frühere Mitgliedschaft dieses Bruders bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) belegen sollen, zu den Akten. Schliesslich reichte er zum Beleg seiner früheren Tätigkeit als (...) drei Fotografien sowie einen Facebook-Auszug ein.

C.
Am 24. September 2018 stellte das SEM den Entscheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu.

D.
Am 25. September 2018 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab. Dabei hielt er fest, sein Mandant könne nicht nachvollziehen, weshalb ihm die Behörden seine Vorbringen nicht glauben würden. Wegen der Angst, die Misshandlungen könnten in Sri Lanka öffentlich werden und Schande über seine Familie bringen, habe er erst in der Schweiz einen Arzt aufgesucht. Da es ihm schwerfalle, über das Geschehene zu sprechen und er die Erinnerungen daran verdrängen wolle, sei er bis anhin auch nicht zu einem Psychiater gegangen. Entgegen den Erwägungen im Entscheidentwurf habe er seine Fluchtgeschichte durchaus lebensnah geschildert. Gemäss der medizinischen Information vom 7. September 2018 sei bei ihm unter anderem eine Analfissur und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung konstatiert worden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese durch eine Vergewaltigung verursacht worden sein könnte. Insgesamt sei die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen im Entscheidentwurf einseitig und unsachgemäss erfolgt.

E.
Mit - am selben Tag eröffneter - Verfügung vom 26. September 2018 stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

F.
Der dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreter teilte dem SEM daraufhin mit Schreiben vom 26. September 2018 mit, sein Mandat im vorliegenden Asylverfahren sei beendet.

G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 8. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbotes (Ziff. 3), eventuell wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Ziff. 4), eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 5), eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 6) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren (Ziff. 7). Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 8).

In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekanntzugeben, ob diese zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien zu nennen, nach denen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 1).

Mit der Beschwerde wurden diverse Beweismittel und Dokumente (Beilagen 1-59), darunter ein umfangreicher, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasster Lagebericht ("Sri Lanka-Bericht zur aktuellen Lage; Stand 18. September 2018") und dazu weitere 403 - auf einer CD-ROM gespeicherte - Dokumente, eingereicht.

H.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. November 2018 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Weiter teilte er dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Über die weiteren Verfahrensanträge werde gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt befunden.

J.
Mit Eingabe vom 14. November 2018 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die jüngste Entwicklung der Situation in Sri Lanka hin und reichte dazu weitere - auf einer CD-Rom gespeicherte - Dokumente ein (Beilagen 60-102).

K.
Am 14. November 2018 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss ein.

L.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. November 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, bis zum 6. Dezember 2018 eine Vernehmlassung einzureichen.

M.
Am 6. Dezember 2018 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen.

N.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 27. Dezember 2018 eine Replik einzureichen. Eine solche wurde in der Folge nicht eingereicht.

O.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein, worin ausgeführt wurde, aufgrund der Beweislage müsse es "als belegt und unbestreitbar gelten", dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer und einen Zeugen massivster sexueller Übergriffe seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte handle. Im Weiteren wurden weitere Ausführungen hinsichtlich der Entwicklung der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka gemacht und vom Rechtsvertreter verfasste - teils auf CD gespeicherte - Berichte zu Sri Lanka ("Länderbericht Sri Lanka vom 23. Januar 2020", "Länderupdate Sri Lanka vom 26. Februar 2020" und ein "Zusatzbericht Lagesituation Sri Lanka, Stand vom 10. April 2020"; Beilagen 103-105) eingereicht.

P.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Kopien der Geburtsurkunde seiner Cousine H._______, eines ärztlichen Berichts (Diagnosis Ticket) vom 19. Juni 2009 betreffend die Behandlung ihrer Verletzungen durch Bomben und Schüsse seitens der sri-lankischen Armee Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs, eines Fotos ihres Ehemannes I._______, worauf dieser als LTTE-Held in Uniform abgebildet sei, zweier Todesurkunden, aus welchen sich ergebe, dass letzterer am 26. Dezember 2008 gemeinsam mit seiner Tochter J._______ infolge einer Bombardierung ums Leben gekommen sei, der Identitätskarte seiner (des Beschwerdeführers) Grossmutter sowie eines Fotos, welches ihn zusammen mit derselben in E._______ zeigt, zu den Akten. Ferner reichte er Kopien zweier Bilder, welche den fraglichen Laden des Militärs (am Hafen von E._______) beziehungsweise die Gegend gegenüber diesem Laden zeigen sollen, wo er vor seiner zweiten Vergewaltigung aufgegriffen worden sei, im Verbund mit einem Googlemaps-Auszug, auf welchem die örtlichen Begebenheiten dargestellt seien, ein. Schliesslich fügte er seiner Eingabe als Beleg eigener exilpolitischer Aktivitäten Kopien von zwei Fotos bei, welche ihn in schwarzem T-Shirt zusammen mit Freunden anlässlich des Heldentages der LTTE am (...) in K._______ zeigen (Beilagen 106-117).

Q.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass im Heimatdorf (C._______) seines Mandanten eine Person namens L._______ von dessen Ehefrau M._______ als vermisst gemeldet worden sei, nachdem ihr Ehemann am 29. Oktober 2019 einer Vorladung des TID (Terrorist Investigation Department) vom 23. Oktober 2019 Folge geleistet und sich nach Colombo begeben habe. Als Beleg reichte er Kopien der Vorladung des TID vom 23. Oktober 2019, eines entsprechenden Artikels der Zeitung (...) vom 20. Dezember 2019 sowie der Bestätigung des Office on Missing Persons in Jaffna vom 12. März 2020 bezüglich der Entgegennahme einer diesbezüglichen Vermisstenanzeige der Ehefrau des Entführten vom 12. Februar 2020 ein. Der Beschwerdeführer habe von besagtem Vorfall erfahren, da er mit dem Sohn des Entführten studiert und ihn daher auch gekannt habe. Es sei ihm allerdings nicht möglich, weitere Auskünfte bei der Familie einzuholen, da diese mit niemandem über die Entführung sprechen dürfe und bereits Todesdrohungen erhalten habe. Dieser Fall zeige klar auf, dass die Behelligungen im Heimatdorf des Beschwerdeführers weiterhin anhalten würden. Im Weiteren wurden unter Hinweis auf einen vom Rechtsvertreter verfassten "Rapport Ländersituation Sri Lanka 11. April bis 26. Juni 2020" (inkl. auf CD-Rom gespeicherten Beilagen) weitergehende Ausführungen zur Entwicklung der politischen Situation in Sri Lanka gemacht (Beilagen 118-121).

R.
Mit Begleitschreiben vom 7. Oktober 2020 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit einiger Zeit in einer psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung befinde, die von Dr. med. N._______, Psychiaterin und Psychotherapeutin in O._______, durchgeführt werde. Es sei am 6. Oktober 2020 bei besagter Psychiaterin ein ausführlicher ärztlicher Bericht angefordert worden, da der Beschwerdeführer nach wie vor unter den körperlichen und psychischen Folgen der in Sri Lanka erlebten massiven Übergriffen leide. Es werde deshalb darum ersucht, dass in vorliegender Sache entweder mit dem Entscheid zugewartet werde, bis der entsprechende Arztbericht vorliege, oder eine angemessene Frist zur Einreichung eines solchen angesetzt werde.

S.
Mit Begleitschreiben vom 29. Oktober 2020 wurde der in Aussicht gestellten Arztbericht von Dr. med. N._______ vom 15. Oktober 2020 eingereicht. Ergänzend hielt der Rechtsvertreter fest, es könne davon ausgegangen werden, dass der psychisch enorm labile Zustand seines Mandanten durch die bereits mehrfach geschilderten Erlebnisse in Sri Lanka ausgelöst worden sei. Seine psychische Situation untermaure somit die geschilderten Gegebenheiten in Sri Lanka im Sinne eines Teilbeweises.

Der nun bewiesene labile Zustand des Beschwerdeführers müsse vor dem Hintergrund des BVGer-Referenzurteils D-4543/2013 vom 22. November 2017 betrachtet werden. Gemäss diesem Urteil sei "eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar" sei (a.a.O. E. 5.7). Als zwingende Gründe verstanden würden laut Bundesverwaltungsgericht "traumatisierende Erlebnisse, die es der betroffenen Person angesichts erlebter [...], schwerwiegender Verfolgungen [...] im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren" (a.a.O. E. 5.7). Diese Situation bestehe auch im Falle des Beschwerdeführers.

Abschliessend könne somit festgehalten werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enorm labil sei und eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer Chronifizierung der Symptome und zu einer psychischen Destabilisierung führen würde. Weiter sei zu beachten, dass keine Behandlung in Sri Lanka möglich und dieser auch nicht reisefähig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und Art. 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde - unter Vorbehalt der Erwägung 2 (letzter Satz) - einzutreten.

1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2.

Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - bereits mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 entsprochen, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. I). Der Spruchkörper wurde am 10. Oktober 2018 durch eine Mitarbeiterin der Kanzlei der Abteilung IV mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert, ohne dass eine Änderung am dergestalt bestimmten Spruchkörper vorgenommen wurde. Der Spruchkörper wurde inzwischen insofern geändert, als die bisherige Drittrichterin Claudia Cotting-Schalch am 2. Dezember 2021 zufolge ihres Übertritts in die Abteilung VI per 1. April 2021 mittels des EDV-basierten Zuteilungssystems ersetzt werden musste, wobei das System Richter Yannick Felley als Drittrichter generierte. Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist im Übrigen nicht einzutreten (vgl. BVGE 2019 VI/6 E. 4).

3.

3.1 In der Beschwerde vom 8. Oktober 2018 werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbotes und der Begründungspflicht sowie unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts).

3.2 Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze (Ziff. 2 sowie Beschwerde S. 7 ff., Ziff. 4.1), ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung abzuweisen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-4794/2017 vom 24. August 2021 E. 4.6, D-2429/2018 vom 30. Juli 2021 E. 3.9, D-2717/2019 vom 23. Juni 2021 E. 3.3, E-4836/2018 vom 30. April 2021 E. 6.7).

3.3

3.3.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

3.3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG).

3.3.3 Willkür liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss rechtsgenüglich dargelegt werden, inwiefern die beanstandete Begründung willkürlich sein soll (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.).

3.4 Gerügt wird zunächst unter dem Titel des rechtlichen Gehörs, der Übersetzer habe anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018 teilweise unpräzise übersetzt, was sich darin zeige, dass er beispielsweise das Visier des Fahrradhelms mit "Brille" beziehungsweise "Augengläser" übersetzt habe, was erst später vom Sachbearbeiter richtiggestellt worden sei (vgl. SEM-act. A24/22 F81 i.V.m. F91). Aus diesen Ausführungen werde klar, dass hier massive Mängel bestanden hätten und das entsprechende Protokoll deshalb unbrauchbar sei. Nehme der zuständige Sachbearbeiter des SEM auf dieser mangelhaften Grundlage eine Glaubhaftigkeitsprüfung vor, verletze er damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Entsprechend werde im Handbuch des SEM "Asyl und Rückkehr" in Artikel C7 (heute: C6.2; "Die Anhörung zu den Asylgründen") unter Kapitel 2.3.3 (heute: 2.2.3; "Die offiziellen Dolmetscherinnen und Dolmetscher") unter anderem festgehalten: "Die dolmetschende Person spielt bei der Anhörung eine zentrale Rolle. So stützt sich die Verweigerung eines Asylgesuchs häufig auf eine unglaubhafte Sachverhaltsdarstellung, die bei der Anhörung zutage tritt. Eine Argumentation, die auf der fehlenden Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung gründet, ist indes nur legitim, wenn die Übersetzung der Anhörung korrekt war" (vgl. Beschwerde S. 13 f., Ziff. 4.3).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der vom Rechtsvertreter erwähnte (und überdies bereits im Verlaufe der Anhörung [a.a.O. F91] berichtigte) Übersetzungsfehler für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers keine massgebliche Bedeutung hat und die Verwertbarkeit der weiteren im Protokoll festgehaltenen Aussagen nicht tangiert. Der diesbezügliche Kassationsantrag ist folglich abzuweisen.

3.5 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt (vgl. a.a.O. S. 14 ff., Ziff. 4.4). So habe das SEM die medizinischen Informationsblätter falsch und überdies selektiv gewürdigt, und den ärztlichen Bericht des (...) in D._______ vom 22. August 2018 gar unberücksichtigt gelassen. Insbesondere treffe die aus den beiden medizinischen Informationen A17 und A21 gezogene Schlussfolgerung des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht zu, dass die Analfissuren und die Blutungen 'lediglich' auf die Hämorrhoiden des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Ferner habe das SEM in seiner Verfügung die mehrmals fachärztlich attestierte posttraumatische Belastungsstörung in keiner Weise berücksichtigt, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle, zumal die sexuell erlittene Folter des Beschwerdeführers zu dessen langzeitiger Traumatisierung geführt haben dürfte, was auch unter dem Aspekt sogenannter "zwingender Gründe" zu prüfen wäre. Im Übrigen stimme das Profil des Beschwerdeführers mit denjenigen überein, die in der am 19. September 2018 publizierten Studie der "International Truth And Justice Projekt" (ITJP) mit dem Titel "Unsilenced: Male survivors speak of conflict-related sexual violence in Sri Lanka" untersucht worden seien. Die neue Studie dokumentiere anhand eines Datensatzes von 121 Interviews den Gebrauch von sexueller Gewalt an Männern während der Haft. Zusätzlich habe es das SEM in der angefochtenen Verfügung unterlassen, die geltend gemachten und mit Beweismitteln unterstrichenen familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu den LTTE im Hinblick auf eine Bedrohungsgefahr angemessen zu prüfen, womit es diesen Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe. Darüber hinaus habe die Vorinstanz zwar auf das aktuelle Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und die dort definierten Risikofaktoren hingewiesen, in der Folge aber keine entsprechende Prüfung vorgenommen. Schliesslich habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und sich in verschiedenen für die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft rechtserheblichen Bereichen auf falsche Länderinformationen gestützt. Die Menschenrechtssituation in Sri Lanka habe sich nicht verbessert und das vom SEM verwendete Lagebild sei fehlerhaft. Eine Rückschaffung nach Sri Lanka stelle an und für sich eine asylrelevante Verfolgungssituation dar.

Mit diesen Ausführungen werden die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter gefordert, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Dasselbe gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage unter Einschluss der medizinischen Unterlagen die Asylvorbringen anders würdigt und die Gefährdung anders einschätzt als vom Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter erwartet. Ebenfalls trifft dies auf das Vorbringen zu, das SEM habe die Gefahr verkannt, welche von einer noch zu erfolgenden Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung ausgehe. Die Vorinstanz zeigte sodann nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. So hatte sie entgegen der Annahme in der Beschwerde keine Veranlassung, die medizinisch attestierte posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Prüfung sogenannter zwingender Gründe näher zu prüfen, setzt doch die Bejahung zwingender Gründe nebst einer Langzeittraumatisierung auch das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise voraus (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4543/2013 vom 22. November 2017 E. 5.4-5.7). Eine solche war aus Sicht der Vorinstanz mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten drei Vergewaltigungen durch Militärangehörige indes a priori zu verneinen. Darüber hinaus hat das SEM hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung in seiner Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass diese in der Heimatregion des Beschwerdeführers im Jaffna Teaching Hospital behandelt werden könne, weil dort ambulante Psychotherapien angeboten würden. Hinsichtlich des Vorwurfs in der Beschwerde, das SEM habe sich in Bezug auf die tabuisierte aber weitverbreitete Problematik zur sexuellen Gewalt gegen Männer in Sri Lanka auf lückenhafte Länderkenntnisse gestützt beziehungsweise die Studie der ITJP vom 19. September 2018 nicht berücksichtigt, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2018 zutreffend vermerkt, es werde nicht bestritten, dass es Einzelfälle gebe, bei denen die sri-lankischen Sicherheitsorgane immer noch gezielt sexuelle Gewalt gegenüber oppositionell eingestellten Personen einsetzen würden. Wie in der Beschwerde beziehungsweise in den entsprechenden Dokumenten in deren Anhang selbst dargelegt werde, würden die sri-lankischen
Sicherheitsorgane jedoch gegenwärtig nicht flächendeckend sexuelle Gewalt gegenüber der tamilischen Bevölkerung anwenden. So hätten sich die Opfer von institutioneller sexueller Gewalt in Haft befunden, oppositionelle Tätigkeiten ausgeführt oder sich in einem klar oppositionellen Umfeld bewegt, was auf den Beschwerdeführer alles nicht zutreffe. Bezüglich des Vorwurfs in der Beschwerde, das SEM habe weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Verbindungen zu den LTTE in Bezug auf eine individuelle Gefährdungssituation noch die übrigen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren geprüft, ist Folgendes festzuhalten: Das SEM hat diesbezüglich in seiner Verfügung zu Recht festgehalten, der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, einer seiner Brüder sei im Jahr 2002 von den LTTE zwangsrekrutiert und 2004 wieder freigelassen worden. Er habe indessen im Zusammenhang mit der Zwangsrekrutierung seines Bruders weder eine persönliche Verfolgung noch eine Verfolgung seiner Familie geltend gemacht (vgl. SEM-act. A29/12 S. 8, II/4. Abs. 1). Bei dieser Sachlage ist aufgrund der Aktenlage tatsächlich nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka das Augenmerk der sri-lankischen Behörden erregen beziehungsweise in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals zusätzlich behauptet, seine ältere Cousine und deren Ehemann hätten für die LTTE gekämpft und Erstere sei deswegen auch in Rehabilitationshaft gewesen (vgl. a.a.O. S. 20, Ziff. 4.4.4, Abs. 2), teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom 6. Dezember 2018, dass es sich hierbei um nachgeschobene und folglich unglaubhafte Vorbringen handle. Daran ändern auch die mit der Eingabe vom 20. Mai 2020 eingereichten Dokumente (vgl. Sachverhalt Bst. P) bezüglich der angeblichen Cousine H._______ des Beschwerdeführers und ihres Ehemannes nichts, geht doch aus den Unterlagen nicht schlüssig hervor, dass diese tatsächlich LTTE-Kämpfer gewesen sind und die Cousine des Beschwerdeführers nach ihrer Spitaleinweisung am 18. Juni 2009 effektiv einem Rehabilitationsprogramm zugeführt worden ist. Darüber hinaus hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auch weitere Risikofaktoren (wie illegale Ausreise, Fehlen gültiger Reisepapiere, Durchlaufen eines Asylverfahrens im Ausland oder behördliche Suche) thematisiert, gleichzeitig aber festgehalten, diese führten grundsätzlich zu keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen (vgl. a.a.O. S. 7, II/3. Abs. 3).

Nachdem der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz insgesamt richtig und vollständig festgestellt wurde, besteht auch keine Veranlassung, die Akten zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts an diese zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

3.6 Im Übrigen wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Willkürverbot im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt (vgl. a.a.O. S. 12 f., Ziff. 4.2). So habe die Vorinstanz bei der Überprüfung der von ihm geltend gemachten mehrmaligen Vergewaltigung und Entführung mit sexueller Folter durch Armeeangehörige angemessenes Fingerspitzengefühl, Empathie und vor allem fachliche Kompetenz vermissen lassen, was sich namentlich in "der Ausserordentlichkeit der hohlen und konstruierten Argumentation zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen" sowie "der bewusst selektiven und obendrein inkorrekten Interpretation der Beweislage zu seinem Gesundheitszustand" manifestiert habe. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in E. 3.5 zu verweisen. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor. Die Frage, ob sich die soeben genannten Aspekte des Sachverhalts in Bezug auf eine allfällige asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers auswirken, ist bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen zu berücksichtigen.

3.7 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen (Rechtsbegehren Ziffn. 2-6).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

5.

5.1 Das SEM hält fest, der Beschwerdeführer mache geltend, mehrmals von Armeeangehörigen in Sri Lanka vergewaltigt worden zu sein. Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides führt es sodann aus, aus beiden Befragungen ergebe sich zwar ein Gesamtbild seiner Vorbringen, das aus chronologischer Sicht stimmig sei. So gebe es hinsichtlich des groben zeitlichen Ablaufes der Ereignisse ab Ende 2017 bis zu seiner Ausreise am 24. April 2018 keinerlei relevante Diskrepanzen. Auch habe er die drei Übergriffe ausführlich, wenn auch nicht besonders substanziiert, geschildert. Bei seinen Aussagen falle jedoch auf, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Geschehnisse vor und nach den Übergriffen substanziiert zu beschreiben. Beispielhaft dazu seien seine Angaben über seinen Peiniger. Obwohl er diese Person über Monate mehrere Dutzend Male getroffen habe, sei seine Beschreibung der Person detailarm und stereotyp ausgefallen. Weiter sei er aufgefordert worden, zu schildern, wie er den restlichen Tag nach den Übergriffen und die Zeit dazwischen erlebt habe. Seine diesbezüglichen Angaben hätten sich entweder in Wiederholungen erschöpft oder lebensfremd beziehungsweise pauschal gewirkt. So habe er beispielsweise in Bezug auf den zweiten Übergriff ausgesagt: "Als ich zuhause ankam, wollte meine Grossmutter wissen, was los war. Zuerst weigerte ich mich, ihr das zu erzählen. Dann habe ich meiner Grossmutter stichhaltige Sachen erzählt" (vgl. SEM-act. A19 S. 12 F78). Diese Aussage habe er in der zweiten Befragung folgendermassen ergänzt: "Meine Grossmutter mütterlicherseits hat dann sofort nachhause telefoniert und das meiner Mutter erzählt" (vgl. SEM-act. A24 S. 13 F101). Im Gegensatz zur Beschreibung der Übergriffe würden in den zitierten Passagen Aussagen zu lebensnahen Reaktionen seiner Verwandten komplett fehlen. Vor dem Hintergrund, dass er zweimal vergewaltigt worden sein solle, sei zwar davon auszugehen, dass eine solche Gesprächssituation für alle Beteiligten emotional schwierig gewesen sei, zumal er zu seiner Grossmutter ein enges Verhältnis gepflegt haben solle. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass seine Grossmutter in irgendeiner Weise emotional reagiert und er ihre entsprechenden Reaktionen während den Befragungen erwähnt hätte.

Seine Aussagen in der freien Rede hätten sich auf die gewalttätigen Übergriffe konzentriert, während die weiteren Umstände ohne Substanz und Details geschildert worden seien. So betrachtet wirkten seine Vorbringen insgesamt konstruiert, leblos und darauf ausgerichtet, eine möglichst dramatische Geschichte zu präsentieren. Aus diesen Gründen entstünden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Gesamtvorbringen.

Im Weiteren erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb er zu seiner Grossmutter nach E._______ gezogen sei, die auf Unterstützung angewiesen gewesen sei, zumal diese in das Elternhaus des Beschwerdeführers zu dessen Vater hätte ziehen können, wo sie gemäss den tendenziell kulturell bedingten engeren Familienbanden intensiv hätte umsorgt werden können. Seine Erklärung, er habe seine Grossmutter umsorgen müssen, sei auch deshalb nicht plausibel, da bereits eine Cousine bei seiner Grossmutter gewohnt habe, welche diese Aufgabe hätte übernehmen können. Aus diesem Grund sei schwer verständlich, dass er nach der ersten Vergewaltigung bei seiner Grossmutter verblieben sei und er weiterhin, anstatt seiner Cousine, die Einkäufe in E._______ übernommen habe. Das gelte insbesondere, weil er ausgesagt habe, sich nach dem ersten Vorfall dort auf der Strasse vor uniformierten Polizisten gefürchtet zu haben. Er habe, auf besagte Ungereimtheit angesprochen, keine schlüssigen Antworten geben können. Er habe somit nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, weshalb er zu seiner Grossmutter nach E._______ gezogen sei, womit die Basis für die von ihm geschilderten Ereignisse fehle, was weitere Zweifel an deren Glaubhaftigkeit wecke.

Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie ein einzelner Soldat ihn als jungen und kräftigen Mann am helllichten Tag in einem belebten Hafengebiet ohne Waffengewalt einfach in ein Geschäft habe zerren und dort gewaltsam missbrauchen können. Er habe nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, wie solches passiert sei, weshalb er sich nicht gewehrt habe oder geflüchtet sei. Unverständlich bleibe ebenfalls, wie es seinem Peiniger gelungen sein sollte, den Missbrauch zu filmen, ohne dass er dies gemerkt hätte. Es sei vielmehr anzunehmen, dass sein Peiniger bei diesem spontanen Übergriff damit beschäftigt gewesen wäre, ihn in Schach zu halten, womit sich die Frage stelle, wie er dabei eine Filmkamera oder ein Smartphone hätte betätigen können. Auch seine Aussagen zu den weiteren Übergriffen sei nicht nachvollziehbar. Generell sei davon auszugehen, dass eine organisierte Gruppe von Soldaten abends oder nachts an einem wenig frequentierten Ort jeder problemlos und risikoarm einen beliebigen jungen Mann oder eine junge Frau hätte überwältigen und sexuell missbrauchen können. Seine Aussagen würden demgegenüber implizieren, dass eine grössere Gruppe von Militärangehörigen ihn während mehreren Monaten überwacht und ihm dabei gezielt aufgelauert hätte. Es sei nicht klar, weshalb die Soldaten einen solchen Aufwand mit entsprechendem Eigenrisiko hätten betreiben sollen, um ihn zu vergewaltigen, wenn sie mit wesentlich weniger Aufwand andere Personen hätten missbrauchen können. Sein Argument, dass die Soldaten Geld von ihm verlangt hätten, greife in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht. So sei nicht klar, weshalb er wiederholt hätte vergewaltigt werden sollen, um von ihm Geld zu erpressen, zumal er selbst seinen Peinigern Geld angeboten habe.

Schliesslich müsse im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vergewaltigungen sein Gesundheitszustand thematisiert werden. So habe er geltend gemacht, aufgrund der Vergewaltigungen Verletzungen am After erlitten zu haben, weshalb er bis heute immer wieder Blutungen habe. Es erscheine indessen schwer verständlich, dass er nach solchen Verletzungen bis zu seiner Ankunft in der Schweiz keinen Arzt konsultiert haben sollte. Trotz allfälliger Schamgefühle wäre zu erwarten gewesen, dass er zum Beispiel in Colombo einen Arzt aufgesucht hätte, um allfällig lebensbedrohliche Verletzungen auszuschliessen. Gemäss den Arztberichten aus der Schweiz leide er lediglich an Hämorrhoiden, die Analfissuren und Blutungen auslösen könnten (vgl. SEM-act. A17 und A21). Entgegen seinen Vorbringen bestehe somit kein Zusammenhang zwischen den Blutungen und seinen Asylvorbringen.

Angesichts all dieser - im Übrigen nicht abschliessend aufgelisteten - Unklarheiten und Ungereimtheiten in seinen Aussagen sei es ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen.

5.2 In der Beschwerde wird hiergegen eingewendet, die Annahme der
Vorinstanz, wonach nicht plausibel sei, dass er überhaupt zu seiner Grossmutter nach E._______ gezogen sei, gründe auf der fragwürdigen Prämisse, es sei nicht ersichtlich, weshalb diese nicht zum Vater des Beschwerdeführers gezogen sei, wo sie aufgrund der kulturell bedingten engen Familienbande intensiv hätte umsorgt werden können. Das bereits eine Cousine bei ihr gewohnt habe, ändere daran nichts, da eine junge Frau, welche ausserhalb ihres Elternhauses lebe, zwingend mit einem männlichen engen Familienmitglied im gleichen Haushalt leben müsse, da sonst ihre künftigen Chancen auf eine gute Heirat wegen der hypothetischen Gefahr einer Entehrung massiv geschmälert würden. Bereits aus diesen Überlegungen die Glaubhaftigkeit der drei Vergewaltigungen in Zweifel zu ziehen, mute billig und konstruiert an. Spekulativ sei auch die Annahme der Vorinstanz, gegen die Glaubhaftigkeit der Vergewaltigungen spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen keinerlei Schilderungen hinsichtlich der emotionalen Reaktionen seiner Familienangehörigen zu Protokoll gegeben habe, nachdem diese von den Vergewaltigungen erfahren habe. Denn es gebe keinen zwingenden Grund zur Annahme, dass er die emotionalen Reaktionen seiner Grossmutter hätte ausführlich beschreiben sollen. Weiter treffe die Behauptung der Vorinstanz nicht zu, dass er bloss eine stereotype Beschreibung seines Peinigers ("Er war ein hochgewachsener Mann. Seine Hautfarbe war schwarz und er war rundlich. Er hatte keine Haare auf seinem Kopf. Er hatte eine Glatze. Ja, er war grösser als ich" [vgl. SEM-act. A24/22 S. 7 F59 f.]) habe abgeben können. Verfehlt sei letztlich auch die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer sich als junger und kräftiger Mann von einem einzelnen Soldaten ohne Waffengewalt hätte übermannen und vergewaltigen lassen können. Darüber hinaus habe er nie ausgesagt, während der ersten Vergewaltigung gefilmt worden zu sein, sondern lediglich, dass sein Peiniger ihm gesagt habe, im Besitz einer entsprechenden Filmaufnahme zu sein, was auch lediglich eine leere Drohung ohne entsprechende Filmaufnahmen oder eine allenfalls im Geschäft installierte Videokamera hätte sein können. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vorgängig der Thematisierung der angeblichen Unglaubhaftigkeitselemente mit Nachdruck festgehalten habe, dass er hinsichtlich des groben Ablaufs zeitlichen Ablaufs der Ereignisse ab Ende des Jahres 2017 bis zu seiner Ausreise am 24. April 2018 kohärente Aussagen gemacht und die drei Übergriffe ausführlich geschildert habe, was letztlich gleich zwei für die Glaubhaftigkeit der drei Vergewaltigungen sprechende
Aspekte darstelle (vgl. Beschwerde S. 37 ff., Ziff. 8).

6.

6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Gesamtdarstellung der Ereignisse ab Ende des Jahres 2017 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers chronologisch konzis und die Schilderungen der drei Vergewaltigungen ausführlich ausgefallen sind, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen spricht. Nicht überzeugend erweist sich überdies die vorinstanzliche Argumentation, es sei nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt zu seiner Grossmutter nach E._______ hätte ziehen und diese bei Einkäufen hätte unterstützen sollen, da diese sich in kulturellem Kontext viel eher in den Kreis ihrer Familie nach C._______ begeben hätte, um sich dort umsorgen zu lassen. Es bleibt in diesem Zusammenhang zumindest denkbar, dass die Grossmutter, welche nach Angaben des Beschwerdeführers lediglich in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt und insoweit auf Hilfe beim Einkaufen angewiesen war, deswegen keineswegs beabsichtigt hat, ihr Haus und ihre Selbständigkeit in E._______ aufzugeben, zumal sich der Beschwerdeführer und seine Cousine anerboten haben, ihr unterstützend zur Seite zu stehen (vgl. SEM-act. A24/22 S. 6 f. F51 und F54).

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner ersten Vergewaltigung durchaus als realistisch erweisen. So hielt er zunächst fest, er habe, nachdem er zu seiner Grossmutter nach E._______ gezogen sei, im Oktober/November 2017 einen Soldaten kennengelernt, der am Hafen von E._______ für die sri-lankische Armee einen Laden betrieben habe, wo er regelmässig Einkäufe für seine Grossmutter getätigt habe. Dabei habe er den Soldaten etwa drei Mal die Woche im Verkaufsgeschäft angetroffen, wobei sie sich regelmässig freundlich miteinander unterhalten hätten. Anfang Februar 2018 habe er sich erneut zu diesem Geschäft begeben, das allerdings geschlossen gewesen sei. Der zufällig vor Ort befindliche Soldat habe sich spontan bereit erklärt, für ihn den Laden zu öffnen, um sich eine Cola nehmen zu können, auf die er spontan Lust geäussert habe. Zusätzlich habe ihm der Soldat offeriert, dass er heute alle Nahrungsmittel, die er weiter benötige, gratis mitnehmen dürfe. Angesichts dieser Ausgangslage erscheint es nicht abwegig, dass es dem Beschwerdeführer - vom Soldaten plötzlich unvermittelt an der Hand gepackt und ins Geschäft gezerrt - an der Reaktionsfähigkeit zur entschiedenen Gegenwehr ermangelte, was es dem Soldaten in der Folge ermöglichte, sich im Geschäft sexuell an ihm zu vergehen, zumal der Soldat ihm aufgrund seiner Grösse und Statur möglicherweise auch kräftemässig überlegen war (vgl. SEM-act. A19/17 S. 9 F77 und SEM-act. A24/22 S. 4 ff. F32 bis F50 und S. 8 F66 f.).

6.3 Demgegenüber bestehen aus Sicht des Gerichts gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der beiden späteren Vergewaltigungen des Beschwerdeführers. Zunächst erscheint es fraglich, dass sich der Beschwerdeführer ungefähr einen Monat später auf die Drohung desselben Soldaten hin, kompromittierendes Bildmaterial der früheren Vergewaltigung zu veröffentlichen, bereit erklärt hätte, in dessen Fahrzeug einzusteigen, musste er doch angesichts seiner früheren leidvollen Gewalterfahrung eine weitere Vergewaltigung befürchten. Überdies hätte ihm bewusst sein müssen, dass es sich bei der angekündigten Veröffentlichung von Bild- beziehungsweise Filmmaterial der ersten Vergewaltigung um eine leere Drohung handelte, hätte sich der Soldat doch durch die Veröffentlichung entsprechenden Bildmaterials a priori selbst schwer belastet. Hinzu tritt der Umstand, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Reaktionen seiner Familienangehörigen, nachdem er diese nach der zweiten Vergewaltigung über das ihm Widerfahrene informiert habe, in einer Aneinanderreihung äusserlicher Handlungsabläufe erschöpfen ("[...]. Ich habe nicht alles voll und ausführlich meiner Grossmutter ms geschildert. So wie ich es hier schildere, habe ich es ihr nicht geschildert, einfach ganz normal. Meine Grossmutter ms hat dann sofort nachhause telefoniert und das meiner Mutter erzählt. Dann hat mein älterer Bruder mich angerufen. Und dann habe ich meinem älteren Bruder davon erzählt. Dann ist mein älterer Bruder am nächsten Tag zu mir gekommen und hat mich mitgenommen" [vgl. SEM-act. A24/22 S. 12 F101]), ohne auch nur ansatzweise Anzeichen emotionaler Betroffenheit seiner Familienangehörigen durchschimmern zu lassen, was angesichts der Schwere und Tragik des von ihm Erlebten doch zumindest erstaunt. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 27. August 2018 (vgl. SEM-act. A19/17) ohne Weiteres in der Lage war, den Zeitraum aller drei Vergewaltigungen von Anfang an konzis wiederzugeben (erste Vergewaltigung: Anfang Februar 2018 [vgl. a.a.O. F81 f.]; zweite Vergewaltigung: 20 bis 25 Tage nach dem ersten Vorfall [vgl. a.a.O. F83]; dritte Vergewaltigung: 25. März 2018 [vgl. a.a.O. F84 f.]). Im Gegensatz dazu war der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 11. September 2018 (vgl. SEM-act. A24/22) zunächst nicht in der Lage, nähere Angaben hinsichtlich des Zeitraums der zweiten Vergewaltigung zu machen und beschränkte sich stattdessen darauf, diesen mit der Zeitspanne zwischen Anfang Februar 2018 bis Ende März 2018 zu umschreiben (vgl. a.a.O. S. 9 F69 bis F71), bevor er dann plötzlich doch wieder vergleichsweise präzise Angaben zum Zeitpunkt der zweiten Vergewaltigung machen (20, 25 Tage nach
der ersten Vergewaltigung beziehungsweise 25 oder 26 Tage vor der dritten Vergewaltigung [vgl. a.a.O. S. 9 F74 f.]) konnte. Diese unmittelbare Reaktion des Beschwerdeführers erweckt zumindest den Anschein, dass es sich bei der zeitlichen Situierung der drei Vergewaltigungen doch nur um auswendig gelernte Daten handeln könnte.

6.4 Letztlich kann aber die Frage der Glaubhaftigkeit der Anzahl der vom Beschwerdeführer erlittenen Vergewaltigungen offengelassen werden, da ihnen kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv zugrunde liegt. So hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem im Jahr 2002 von Angehörigen der LTTE zwangsrekrutierten und zwei Jahre später nach Begleichung einer Lösegeldforderung durch die Familie wieder auf freien Fuss gesetzten älteren Bruder G._______ ausdrücklich verneint, jemals behördlich behelligt worden zu sein (vgl. SEM-act. A19/17 S. 16 F102 bis F104 i.V.m. SEM-act. A24/22 S. 2 f. F7 bis F22). Ferner hat er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weder er persönlich noch weitere Familienmitglieder politisch aktiv gewesen seien (vgl. SEM-act. A19/17 S. 15 f. F90 f. und F105). Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2018 zwar darauf hingewiesen, dass es in Sri Lanka durchaus Opfer von institutioneller sexueller Gewalt in Haft gebe, die sich oppositionell betätigt oder in einem klar oppositionellen Umfeld betätigt hätten, im Weiteren aber gleichzeitig zutreffend betont, dass all diese Merkmale auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen würden. In Einklang mit der Sichtweise des SEM in seiner Vernehmlassung geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass seitens Angehöriger der sri-lankischen Sicherheitsbehörden zwar individuelle sexuelle Übergriffe begangen, solche aber vom sri-lankischen Staat grundsätzlich nicht akzeptiert beziehungsweise strafrechtlich geahndet werden. Im vorliegenden Fall muss demnach davon ausgegangen werden, dass sich die an der Vergewaltigung des Beschwerdeführers beteiligten Soldaten gemeinrechtlicher Delikte schuldig gemacht haben und in diesem Kontext bei entsprechender Anzeige auch einer strafrechtlichen Beurteilung zugeführt worden wären. Da der Beschwerdeführer und dessen Familienangehörige indessen nach eigenem Bekunden keine diesbezügliche Anzeige bei der Polizei eingereicht haben (vgl. SEM-act. A19/17 S. 13), können sie sich auch nicht darauf berufen, der sri-lankische Staat sei im vorliegenden Fall untätig geblieben. Zusammenfassend ist somit aufgrund der Aktenlage festzuhalten, dass sich die an der Vergewaltigung des Beschwerdeführers beteiligten Soldaten primär zur Befriedigung ihrer sexuellen Triebe und zwecks Erpressung von Geld und damit aus kriminellen Motiven am Beschwerdeführer vergangen haben. Damit knüpft die vorgebrachte Verfolgung nicht in kausaler Weise an eines der fünf in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG abschliessend aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) an und ist somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Bei
dieser Sachlage entfällt auch eine nähere Prüfung sogenannter zwingender Gründe, setzt diese doch, wie bereits in E. 3.5 vorstehend erwähnt, voraus, dass die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise aus der Heimat erfüllt.

6.5 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender flüchtlingsrechtlicher Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ein junger tamilischer Mann, der mehrere Familienangehörige habe, die - wie seine Cousine und sein älterer Bruder G._______ - LTTE-Verbindungen aufweisen würden, weshalb er den Hochrisikofaktor vermeintlicher Verbindungen zur LTTE erfülle. Dieser Risikofaktor sei als stark einzustufen und könne für sich allein genommen zu einer asylrelevanten Verfolgung in Sri Lanka führen (vgl. Beschwerde S. 48 f., Ziff. 9.1.2). Weiter wird in seiner Eingabe vom 6. Mai 2020 darauf hingewiesen, dass er als ehemaliges Opfer massivster sexueller Übergriffe seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte auch Zeuge von Menschenrechtsverletzungen seitens der sri-lankischen Behörden geworden sei, was ihn der besonderen Gefahr von Folter, Festnahme und/oder Tötung aussetze (vgl. a.a.O. S. 3 Abs. 3 und 4). Ferner wurden mit Begleitschreiben vom 20. Mai 2020 Kopien der Geburtsurkunde seiner Cousine H._______, eines ärztlichen Berichts (Diagnosis Ticket) vom 19. Juni 2009 betreffend die Behandlung ihrer Verletzungen durch Bomben und Schüsse seitens der sri-lankischen Armee Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs, eines Fotos ihres Ehemannes I._______, worauf dieser als LTTE-Held in Uniform abgebildet sei, zweier Todesurkunden, aus welchen sich ergebe, dass letzterer am 26. Dezember 2008 gemeinsam mit seiner Tochter J._______ infolge einer Bombardierung ums Leben gekommen sei, sowie zwei Fotos eingereicht, die ihn (den Beschwerdeführer) in schwarzem T-Shirt zusammen mit Freunden anlässlich des Heldentages der LTTE vom 27. November 2018 in K._______ zeigen.

6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5). Dass sich darüber hinaus aufgrund der vom Rechtsvertreter in der Beschwerde sowie in den Eingaben vom 14. November 2018, 6. Mai 2020 und 23. Juli 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. G, J, O und Q) erwähnten und dokumentierten Ereignisse, welche seit der Ausreise des Beschwerdeführers eingetreten sind, in Sri Lanka das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle der Rückkehr Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte, lässt sich entgegen den in den Eingaben prognostizierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen. Die darin dokumentierte Entwicklung verdeutlicht vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind.

6.5.2 Soweit auf Beschwerdeebene behauptet wird, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr aufgrund seiner familiären LTTE-Verbindungen gefährdet, ist festzuhalten, dass er im Rahmen seiner Anhörung einzig geltend machte, in seiner Familie sei sein älterer Bruder G._______ zwischen 2002 und 2004 bei den LTTE gewesen und schliesslich gegen Bezahlung eines Lösegeldes von der Organisation freigelassen worden. Darüber hinaus verneinte er, dass seine Familie irgendeinen Bezug zu den LTTE gehabt habe. Gleichzeitig verneinte er ausdrücklich, im Zusammenhang mit der Vergangenheit des vorerwähnten Bruders bis zur Ausreise aus Sri Lanka behördliche Probleme gehabt zu haben. Bereits vor diesem Hintergrund kommen Zweifel daran auf, dass die angeblichen früheren Aktivitäten einer Cousine und deren Ende Dezember 2008 verstorbenem Ehemann nunmehr unter dem Risikoprofil "familiäre Verbindungen zu den LTTE" plötzlich das Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person im Falle einer Rückkehr in seine Heimat wecken könnte. Weiter wurde er in seinem bisherigen Leben keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer "Stop-List" eingetragen wäre, da er mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausreisen konnte (vgl. SEM-act. A19/17 S. 7 f., F65 f. i.V.m. F72 bis F76). Hinsichtlich der Behauptung, zufolge der vormaligen Vergewaltigungen als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen gefährdet zu sein, bleibt anzumerken, dass die entsprechenden Vorfälle nie angezeigt worden sind, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dem Beschwerdeführer drohten in diesem Zusammenhang im Falle der Rückkehr weitere Nachteile. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und der Beschaffung von Ersatzreisepapieren (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3) kann er keine Gefährdung ableiten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

6.6

6.6.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

6.6.2 Exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz werden erstmals in der Eingabe vom 20. Mai 2020 (vgl. Beilagen 116 und 117) geltend gemacht. So habe er am 27. November 2018 am Heldentag der LTTE in K._______ teilgenommen (vgl. a.a.O. S. 3 Abs. 2). Über die näheren Umstände der Teilnahme wie auch seine konkreten Tätigkeiten anlässlich der Veranstaltung äusserte er sich nicht. Die beiden Fotos zeigen ihn abseits der Veranstaltung einmal allein und einmal in einer Gruppe posierend und ein Bild des früheren LTTE-Führers Prabhakaran in Händen haltend. Bei dieser Sachlage ist von einem niedrigschwelligen exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers auszugehen, welches nicht geeignet ist, auf ihm drohende ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka zu schliessen.

6.7 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, vermögen an der fehlenden Asylrelevanz der Hauptvorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) ist nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weist keinen Bezug zu ihm auf.

6.8 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK).

8.2.2 Sodann ergeben sich - übereinstimmend mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.).

Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehenden Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94).

Soweit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Opfer mehrerer Vergewaltigungen durch sri-lankische Armeeangehörige geworden ist, muss angenommen werden, dass sich entsprechende Übergriffe auf ihn kaum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wiederholen dürften, zumal diese im Ergebnis auf das Verhalten eines einzelnen Soldaten im Raume des (...) von E._______ zurückgeführt werden müssen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1211/2021 vom 30. August 2021 E. 9.2.2).

8.2.3

8.2.3.1 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. N._______ vom 15. Oktober 2020 (vgl. auch Sachverhalt Bst. S), dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung durch Gewalterfahrung (ICD-10: F43.1) und eine rezidivierende schwere depressive Episode (ICD-10: F33.3) diagnostiziert worden sind. Gemäss der Fachärztin leide er an Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Belastbarkeitsminderung und Erschöpfung. Weiter habe er Albträume, verspüre grosse Ängste und auch Panikattacken würden immer wieder auftreten. Auch Symptome in Form von aufdrängenden Erinnerungen wie etwa Bilder oder Stimmen (Flashbacks) würden auftreten. Hinsichtlich des Status wird im ärztlichen Bericht festgehalten, dass er in einem reduzierten Allgemeinzustand, körperlich schwach und nicht belastbar sei und häufig an Infektionen aufgrund eines sehr schwachen Immunsystems leide. Auf die Fachärztin wirke er schwer depressiv, schwach, ängstlich und unsicher.

Der Beschwerdeführer sei schwer krank und auch dringend behandlungsbedürftig. Bei einem Abbruch der derzeit seit dem 2. Juni 2020 durchgeführten (und momentan wöchentlich stattfindenden) psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung beziehungsweise der Unterlassung der bereits begonnenen Behandlung sei mit einer akuten Verschlechterung der Symptomatik und der Selbstgefährdung zu rechnen. Es sei nicht vorstellbar, dass er in Sri Lanka eine solche Art von Behandlung bekommen könne. Er würde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit vorher suizidieren. Auch seine Reisefähigkeit sei aus Sicht der behandelnden Ärztin nicht gegeben.

8.2.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dar. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.).

8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1211/2021 vom 30. August 2021 E. 9.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

8.3.2 Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in B._______, C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz [vgl. SEM-act. A11/7 Ziff. 2.02]). Der Vollzug in dieses Gebiet ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer stammt aus einer vermögenden (...)familie aus der (...) und hat bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka gemeinsam mit weiteren Angehörigen den (...) (vgl. SEM-act. A19/17 S. 3 f. F18 bis F22 i.V.m F28 bis F30). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er existenzielle Schwierigkeiten haben wird. Mit seiner Mutter und seinen Geschwistern verfügt er in C._______ zudem über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation (vgl. SEM-act. A19/17 S. 3 f. F16 i.V.m. F23 f.).

8.3.3

8.3.3.1 Hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers ist einleitend darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Sofern die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung voraussichtlich die drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2).

8.3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der vorstehenden Erwägungen übereinstimmend mit seiner Praxis hinsichtlich der Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in Sri Lanka (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2 m.w.H.) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Möglichkeit hat, eine adäquate medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung zu erhalten, und dass er bei geeigneter Vorbereitung seiner Rückkehr nicht in Gefahr geriete, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Diesbezüglich besteht in Abstimmung mit den kantonalen Behörden und allenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), den heimatlichen Behörden und der Botschaft die Möglichkeit, Vorkehrungen zu treffen, damit eine Weiterführung der Behandlung des Beschwerdeführers gewährleistet ist. Die entsprechende Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers erscheint angesichts der fachärztlich prognostizierten akuten Verschlechterung seiner Symptomatik sowie der Gefahr einer Akzentuierung seiner Suizidalität im Falle eines Behandlungsunterbruchs dringend indiziert. Angesichts der sehr guten Vermögensverhältnisse seiner Familie dürfte auch sichergestellt sein, dass die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung solange fortgesetzt werden kann, bis sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers auch in seinem Heimatland stabilisieren wird. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die unter anderem in der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]).

8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten infolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der am 14. November 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann