Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 538/2013

Urteil vom 12. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Leukart,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,
vertreten durch Advokat Thomas Waldmeier,
2. Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arresteinsprache,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 30. April 2013.

Sachverhalt:

A.

X.________ erbrachte für Z.________ verschiedene anwaltliche Leistungen. Insbesondere vertrat er ihn in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht A.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft.

Mit an den Schuldner gerichtetem Schreiben vom 22. Mai 2012 listete X.________ die verschiedenen Leistungen auf und verlangte Zahlung des Saldos von Fr. ....

B.

Mit Begehren vom 6. August 2012 beantragte X.________ beim Bezirksgericht A.________, die Liegenschaft A.________-GBB-www von Z.________ sei für eine Forderung von Fr. ... nebst Zins zu verarrestieren. Zur Begründung führte er aus, im betreffenden Betrag eine fällige Honorarforderung zu haben. Z.________ lebe auf unbestimmte Dauer in B.________, obwohl er noch eine Anschrift in der Schweiz besitze. Ein tatsächlich gelebter fester Wohnsitz sei demnach nicht auszumachen, weshalb der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG gegeben sei. Da der Schuldner offensichtlich nicht die Absicht habe, in absehbarer Zeit wieder in die Schweiz zurückzureisen, er über praktisch keine Mittel zur Deckung seines Bedarfs verfüge und davon auszugehen sei, dass er noch länger in B.________ bleibe, sei er zudem flüchtig im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG.

In der Folge verarrestierte das Bezirksgericht A.________ mit Befehl vom 9. August 2012 die fragliche Liegenschaft.

C.

Am 22. August 2012 erhob Y.________ Einsprache gegen den Arrestbefehl. Sie brachte vor, dass der Schuldner ihr die Liegenschaft am 3. September 2007 verkauft und sie den Kaufpreis vollumfänglich bezahlt, bislang aber noch keine grundbuchliche Übertragung stattgefunden habe, weil nach wie vor ein Arrest über Fr. ... auf der Liegenschaft laste. X.________ sei umfassend darüber orientiert gewesen, dass Z.________ wirtschaftlich nicht mehr der Eigentümer der betreffenden Liegenschaft sei und er mit dem Arrest eigentlich in das Vermögen einer Drittperson eingreife.

Mit Urteil vom 22. Januar 2013 wies das Bezirksgericht A.________ die Einsprache ab.

Auf die am 14. Februar 2013 eingereichte Beschwerde von Y.________ hin hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 30. April 2013 den Arrest auf.

D.

Dagegen hat X.________ am 17. Juli 2013 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und Bestätigung des Arrestbefehls in der Höhe von Fr. ... nebst Zins, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht mit verbindlichen Weisungen. Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2013 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Arresteinspracheentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

Arresteinspracheentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG; demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das Bundesgericht prüft in diesem Bereich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.

Das Kantonsgericht ist zum Schluss gekommen, dass die Arrestforderung nicht genügend glaubhaft gemacht sei.

2.1. Das Kantonsgericht hat auf das dem Arrestgesuch beigelegte Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2012 verwiesen, wonach er im seinerzeitigen Prozess vor Bezirksgericht A.________ eine Honorarnote über Fr. ... eingereicht habe, ihm aber der nach § 72 ZPO/BL zugesprochene Anteil noch nicht ausbezahlt worden sei, wonach ein nicht durch die unentgeltliche Prozessführung gedeckter Betrag von Fr. ..., eine Zwischenabrechnung über Fr. ... und ein Aufwand von Fr. ... dazukomme und wonach Z.________ bislang lediglich Fr. ... bezahlt habe, weshalb er noch Fr. ... schulde. Weiter hat das Kantonsgericht auf seinen Entscheid vom 10. April 2012 verwiesen, wonach dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren für den Zeitraum vom 6. Oktober 2011 bis zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege am 15. März 2012 eine Entschädigung von Fr. ... zzgl. Auslagen von Fr. ... und MWSt von Fr. ... auszurichten sei und im Übrigen das Bezirksgericht bei der Liquidation der Prozesskosten § 72 ZPO/BL zu berücksichtigen habe.

Das Kantonsgericht hat gefolgert, dass die geltend gemachte Honorarforderung für das Verfahren vor Bezirksgericht durch die unentgeltliche Rechtspflege abgedeckt sei. Nichts zu ändern vermöge, dass die Honorarnote im Zeitpunkt des Arrestbegehrens noch nicht durch das Gemeinwesen beglichen gewesen sei. Das Kantonsgericht hat weiter erwogen, dass Honorarvereinbarungen zwischen dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und dem Verbeiständeten unzulässig seien, da nicht der Verbeiständete, sondern das Gemeinwesen zur Entschädigung verpflichtet sei; selbst wenn die staatliche Entschädigung geringer als eine privatrechtlich geschuldete ausfalle, dürfe der Rechtsbeistand beim Verbeiständeten keine zusätzlichen Honorare geltend machen. Da Z.________ die überdies aufgelaufenen Kosten von Fr. ... mit seiner Anzahlung von Fr. ... bereits getilgt habe, sei die Wahrscheinlichkeit des Bestandes der Arrestforderung insgesamt zu verneinen. Daran vermöge die Schuldanerkennung vom 6. Juni 2012 nichts zu ändern, weil die Anerkennung einer Nichtschuld den Bestand der Forderung nicht wahrscheinlicher mache.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt einen "groben Fehler in der Sachverhaltsermittlung" und eine willkürliche Rechtsanwendung. Die vor Bezirksgericht A.________ geltend gemachte Honorarforderung von Fr. ... sei keineswegs durch die unentgeltliche Rechtspflege abgedeckt, da ihm gestützt auf § 72 ZPO/BL lediglich ein Honorar in der Höhe von Fr. ... (inkl. Spesen und MWSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen worden sei. Zudem habe das Kantonsgericht nicht berücksichtigt, dass sein Mandant gar nicht im Genuss der unentgeltlichen Prozessführung gestanden habe. Er (Beschwerdeführer) sei deshalb berechtigt, die Differenz bis zum ordentlichen Honorar gemäss der Tarifordnung bzw. der Honorarvereinbarung von diesem nachzufordern.

2.3. Die im Widerspruch zu den Feststellungen im angefochtenen Entscheid stehende Behauptung des Beschwerdeführers, sein Mandant habe keine unentgeltliche Rechtspflege gehabt und er (Beschwerdeführer) werde vom Bezirksgericht nur mit Fr. ... entschädigt, bleibt unbelegt und damit unsubstanziiert, denn es ist nicht am Bundesgericht, den (nicht in den Akten des Arrestverfahrens liegenden) Entscheid des Bezirksgerichts A.________ vom 25. Oktober 2010 zu edieren; vielmehr wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, seine Behauptungen zu belegen (vgl. E. 1 und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Abgesehen von der fehlenden Substanziierung müsste die Behauptung aber ohnehin als neu und damit unzulässig gelten (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), zeigt doch der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern er sie bereits im kantonalen Verfahren erhoben hätte, zumal aus dem Schreiben vom 22. Mai 2012, auf welches das Kantonsgericht verweist, nicht ersichtlich ist, dass er nur mit Fr. ... entschädigt worden wäre.

Mangels tauglicher Sachverhaltsrügen ist von den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid auszugehen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), gemäss welchen der Beschwerdeführer im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für seine Aufwendungen im seinerzeitigen Verfahren vor dem Bezirksgericht A.________ vollumfänglich entschädigt worden ist. Ausgehend von diesem Sachverhalt ist der Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung in Bezug auf die rechnerisch detailliert begründete kantonsgerichtliche Folgerung, die Arrestforderung von Fr. ... scheine nicht glaubhaft, der Boden entzogen.

3.

Das Kantonsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der angeführte Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG nicht bzw. ungenügend glaubhaft gemacht worden sei.

3.1. Das Kantonsgericht hat befunden, der Beschwerdeführer halte selbst fest, dass Z.________ auf unbestimmte Dauer in B.________ lebe und nicht die Absicht habe, in absehbarer Zeit wieder in die Schweiz zurückzureisen. Daraus sei zu folgern, dass er über einen festen Wohnsitz verfüge.

3.2. Der Beschwerdeführer hält dies für willkürlich. Er macht geltend, im Arrestgesuch gerade nicht festgehalten zu haben, dass der Schuldner in B.________ über einen festen Wohnsitz verfüge, sondern einzig, dass er in B.________ lebe; dies sei aber offenkundig nicht gleichbedeutend mit einem festen Wohnsitz. Ob er tatsächlich einen festen Wohnsitz habe, sei weder behördlich bestätigt noch aus den Umständen unstreitig ableitbar; deshalb müsse nach wie vor davon ausgegangen werden, dass er in B.________ über keinen festen Wohnsitz verfüge.

Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Das Kantonsgericht hätte schlüssig und nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass sich der Wohnsitz in B.________ befinde.

3.3. Die Verpflichtung zur Begründung des Entscheides ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677). Wegen der formellen Natur führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Die entsprechende Verfassungsrüge ist deshalb vorweg zu prüfen.

Gemäss konstanter Rechtsprechung kann sich das Gericht bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

Eine Begründung des Kantonsgerichtes liegt vor und sie ist auch nachvollziehbar: Der Schuldner verfügt in B.________ offensichtlich über eine feste Adresse, konnte ihm doch die Arresteinsprache am 18. Oktober 2012 rechtshilfeweise an der im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Arresteinspracheentscheid genannten Adresse zugestellt werden (vgl. vom Schuldner quittierte Empfangsbescheinigung, wobei die weiteren Sendungen jeweils an das vom Schuldner mit E-Mail vom 1. Dezember 2012 bezeichnete schweizerische Zustelldomizil beim Bruder erfolgten). Sodann hat der Beschwerdeführer selbst festgehalten, dass der Schuldner nicht die Absicht habe, in absehbarer Zeit wieder in die Schweiz zurückzureisen. Vor diesem Hintergrund hält die Entscheidbegründung ohne weiteres vor den aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessenden Minimalansprüchen stand.

3.4. In der Sache selbst verkennt der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen, wonach kein Wohnsitz des Schuldners in B.________ habe nachgewiesen werden können, dass nicht er als Arrestgläubiger eine blosse Behauptung aufstellen kann und sodann der Arresteinspracherichter verpflichtet ist, nähere Abklärungen zu treffen bzw. nach Umständen zu forschen, welche die Behauptung widerlegen. Vielmehr ist es am Gesuchsteller, den Arrestgrund glaubhaft zu machen (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG), was vorliegend bedeutet, dass er klare Indizien dafür liefern müsste, dass kein fester Wohnsitz besteht.

Gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB befindet sich der Wohnsitz dort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; eine analoge Definition enthält Art. 20 Abs. 1 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
IPRG für die zwischenstaatliche Abgrenzung. Die Arresteinsprache konnte dem Schuldner an dessen Adresse in B.________ rechtshilfeweise zugestellt werden (objektives Element des Aufenthaltes) und der Beschwerdeführer hat selbst festgehalten, dass der Schuldner nicht gedenke, in absehbarer Zeit in die Schweiz zurückzukehren (subjektives Element der Absicht dauernden Verbleibens). Davon ausgehend ist es nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht den behaupteten Arrestgrund des fehlenden Wohnsitzes nicht als genügend glaubhaft gemacht ansah.

4.

Schliesslich hat das Kantonsgericht auch den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG nicht als glaubhaft erachtet.

4.1. In diesem Zusammenhang hat es befunden, dass weder ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten noch eine Flucht (als objektive Komponente) und auch nicht die Absicht glaubhaft gemacht sei, dass der Schuldner sich der Erfüllung der Verbindlichkeiten habe entziehen wollen (subjektive Komponente).

4.2. Der Beschwerdeführer hält diese Begründung für willkürlich. Er macht geltend, dem Kantonsgericht habe die E-Mail des Schuldners vom 11. April 2012 vorgelegen, in welcher dieser explizit festgehalten habe, dass er die Forderung nicht begleichen werde. Damit sei klar erstellt, dass er sich seinen Verbindlichkeiten habe entziehen wollen. Mithin sei dies als unkooperatives und hinauszögerndes Verhalten zu verstehen.

4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zur objektiven Komponente (Beiseiteschaffen von Vermögenswerten bzw. Flucht, vgl. hierzu das Urteil 5P.403/1999 vom 13. Januar 2000 E. 2c), welche das Kantonsgericht ebenfalls als nicht glaubhaft gemacht ansah, nicht äussert, weshalb die Willkürrüge bereits an mangelnder Substanziierung scheitert. Im Übrigen ist aber auch mit Bezug auf die subjektive Komponente (Absicht, sich der Erfüllung der Verbindlichkeiten zu entziehen) keine Willkür ersichtlich. Einzig aus dem Umstand, dass eine ins Ausland weggezogene Person eine behauptete Forderung bestreitet, kann noch nicht auf die betreffende Absicht geschlossen werden, zumal die Forderung vom Kantonsgericht willkürfrei als im Bestand unwahrscheinlich bezeichnet worden ist (dazu E. 2).

5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und in Bezug auf die Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner 2 mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und dem Grundbuchamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli