Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C_955/2014

Sentenza del 12 ottobre 2016

II Corte di diritto pubblico

Composizione
Giudici federali Seiler, Presidente,
Stadelmann, Haag,
Cancelliera Ieronimo Perroud.

Partecipanti al procedimento
Amministrazione federale delle contribuzioni,
Tassa d'esenzione dall'obbligo militare, Eigerstrasse 65, 3003 Berna,
ricorrente,

contro

A.________,
opponente,

Divisione delle contribuzioni del Dipartimento delle finanze e dell'economia del Cantone Ticino,
Servizio della tassa militare, via S. Franscini 15, 6500 Bellinzona.

Oggetto
Tassa d'esenzione dall'obbligo militare per gli anni
2010 e 2011,

ricorso contro la sentenza emanata il 12 settembre 2014 dalla Camera di diritto tributario del Tribunale d'appello del Cantone Ticino.

Fatti:

A.
A.________ (1985), incorporato nella brigata fanteria montagna 9 (Br fant mont 9), ha assolto la scuola reclute nel 2005. Quale milite del distaccamento d'esercizio della brigata egli ha prestato, in corsi di ripetizione, nove giorni di servizio nel 2010 e cinque nel 2011.

B.
Con due separate decisioni del 22 marzo 2013 il Servizio della tassa militare della Divisione delle contribuzioni del Dipartimento delle finanze e dell'economia del Cantone Ticino (di seguito: Servizio della tassa miliare) gli ha notificato la tassa d'esenzione dall'obbligo militare per gli anni 2010 e 2011, commisurando gli importi dovuti in fr. 421.05 e fr. 823.20.

C.
A.________ ha impugnato le suddette tassazioni il medesimo giorno, contestando di dovere pagare le somme esatte dato che aveva svolto tutti i giorni di servizio come da ordini di marcia ricevuti. Al riguardo precisava che, essendo incorporato nel distaccamento d'esercizio della brigata, veniva chiamato unicamente in funzione delle necessità dello Stato maggiore.
Il Servizio della tassa militare si è pronunciato con due distinte decisioni del 28 luglio 2014. Richiamata l'ordinanza del 19 novembre 2003 concernente l'obbligo di prestare servizio militare (OOPSM; RS 512.21), segnatamente l'art. 15 cpv. 8
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 15 Diensttauglichkeit - (Art. 10 Abs. 1 Bst. b MG)
1    Für alle Rekrutierungsfunktionen der Armee oder des Zivilschutzes bestehen Anforderungsprofile.
2    Für Männer und Frauen gelten dieselben Anforderungsprofile.
3    Militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion der Armee entspricht.
4    Schutzdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht militärdiensttauglich ist, aber dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes entspricht.
5    Dienstuntauglich ist, wer weder militärdienst- noch schutzdiensttauglich ist.
nella versione in vigore dal 1° gennaio 2010 (recte: all'epoca vigeva l'art. 9 cpv. 9
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 9 Beweiskraft der Eintragungen - (Art. 6a MG)
1    Eintragungen über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion und geleistete Dienste im Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht sind vom zuständigen Vollzugsorgan zu signieren.
2    Fehlende oder falsche Eintragungen im Ausweis sind umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zwecks Berichtigung zu melden.
3    Bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Ausweis und Eintragungen in den Kontrollen wird bei Eintragungen nach Absatz 1 die Richtigkeit des Ausweises vermutet, in allen anderen Fällen die Richtigkeit der Kontrollen.
OOPSM [RU 2009 4291], l'art. 15 cpv. 8 essendo entrato in vigore il 1° luglio 2012, [RU 2012 3415]; art. 105 cpv. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
LTF), secondo cui ogni milite incorporato nei distaccamenti d'esercizio deve essere chiamato in servizio per almeno dieci giorni all'anno, l'autorità ha osservato che della nuova versione erano stati informati sia i militi che i Comandi delle unità: gli interessati sapevano pertanto che se i giorni di servizio non erano interamente prestati doveva allora essere pagata la tassa d'esenzione. Dato che il reclamante aveva compiuto solo nove (cinque) giorni di servizio nel 2010 (2011), egli doveva pertanto pagare la tassa d'esenzione ridotta (intera). In queste condizioni visti gli art. 1 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
2 della legge federale del 12 giugno 1959 sulla tassa d'esenzione dall'obbligo militare (LTEO; RS 661) e preso atto di diverse sentenze di tribunali cantonali in casi analoghi (Sciaffusa, Berna, Friborgo), il
reclamo andava respinto.

D.
Il 6 agosto 2014 A.________ si è rivolto alla Camera di diritto tributario del Tribunale d'appello, ribadendo gli argomenti già sollevati dinanzi all'istanza precedente e producendo una lettera del tenente colonnello B.________ il quale, rilevando che il distaccamento d'esercizio della brigata era in soprannumero, faceva valere le difficoltà riscontrate affinché tutti i militari assolvessero i richiesti dieci giorni di servizio.
Con sentenza del 12 settembre 2014 la Corte cantonale ha accolto il ricorso di A.________ e riformato le decisioni su reclamo contestate, nel senso che l'insorgente era esonerato dalla tassa d'esenzione dall'obbligo militare per gli anni 2010 e 2011. In primo luogo ha esposto il quadro legale che disciplina la tassa d'esenzione dall'obbligo militare (natura, scopo, persone assoggettate, calcolo, rimborso, motivi di esonero, ecc., cfr. art. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 1 - Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten.
segg. LTEO e art. 1 segg. della legge federale del 3 febbraio 1995 sull'esercito e sull'amministrazione militare; LM [RS 510.10]) nonché rammentato le particolari condizioni che si applicano ai militi incorporati nei distaccamenti d'esercizio sia con riferimento alla durata del servizio da prestare (almeno 10 giorni all'anno, art. 9 cpv. 9
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 9 Beweiskraft der Eintragungen - (Art. 6a MG)
1    Eintragungen über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion und geleistete Dienste im Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht sind vom zuständigen Vollzugsorgan zu signieren.
2    Fehlende oder falsche Eintragungen im Ausweis sind umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zwecks Berichtigung zu melden.
3    Bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Ausweis und Eintragungen in den Kontrollen wird bei Eintragungen nach Absatz 1 die Richtigkeit des Ausweises vermutet, in allen anderen Fällen die Richtigkeit der Kontrollen.
OOPSM sostituito dal 1° luglio 2012 dall'art. 15 cpv. 8
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 15 Diensttauglichkeit - (Art. 10 Abs. 1 Bst. b MG)
1    Für alle Rekrutierungsfunktionen der Armee oder des Zivilschutzes bestehen Anforderungsprofile.
2    Für Männer und Frauen gelten dieselben Anforderungsprofile.
3    Militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion der Armee entspricht.
4    Schutzdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht militärdiensttauglich ist, aber dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes entspricht.
5    Dienstuntauglich ist, wer weder militärdienst- noch schutzdiensttauglich ist.
OOPSM) che al metodo di calcolo dell'ammontare della tassa d'esenzione dovuta (metà dal sesto giorno di servizio e intera se meno giorni, esonero se assolti 10 giorni, cfr. art. 11
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt.
, 13
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 13 Ansatz
1    Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.51
2    Für ersatzpflichtige Behinderte, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht von der Ersatzpflicht befreit sind, wird die Ersatzabgabe um die Hälfte herabgesetzt.
e 15
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 15 Ermässigung nach Diensttagen im Ersatzjahr
1    Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger mehr als die Hälfte der anrechenbaren Diensttage seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.54
2    Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger weniger als 26, mindestens aber 14 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.
LTEO).
Esposto poi il parere dell'insorgente (non gli incombeva assumere la responsabilità per essere stato chiamato unicamente per nove rispettivamente cinque giorni) e quello dell'autorità di prime cure (i militi dei distaccamenti d'esercizio e i Comandi delle unità erano stati debitamente e tempestivamente informati sui giorni di servizio da prestare ogni anno e sulle conseguenze che ne derivavano in caso di non adempimento), la Corte cantonale ha rilevato che, giusta l'art. 2 cpv. 1 lett. c
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 2 Ersatzpflichtige
1    Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:8
a  während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind;
b  ...
c  als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten.
1bis    Ersatzpflichtig sind ferner Militär- und Zivildienstleistende, die aus der Dienstpflicht entlassen werden, die Gesamtdienstleistungspflicht jedoch nicht erfüllt haben.12
2    Nicht ersatzpflichtig ist, wer seine Dienstpflicht im Ersatzjahr tatsächlich erfüllt hat, obwohl er nicht während des ganzen Jahres als Dienstpflichtiger eingeteilt war.
LTEO, poteva essere assoggettato alla tassa sostitutiva solo chi, tra l'altro, non prestava il servizio militare a cui era tenuto per motivi personali. Altrimenti detto, i motivi del mancato adempimento in natura dell'obbligo di prestare servizio militare dovevano in ogni caso essere inerenti alla persona di chi era chiamato al pagamento della tassa, come confermato dal tenore dell'art. 8 cpv. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst
1    Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
2    Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
3    Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe:
a  aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten;
b  aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand;
c  weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand.
LTEO secondo cui l'obbligato al servizio non doveva la tassa per un servizio che non aveva potuto compiere per motivi militari, per misure di polizia contro le epidemie o per altri motivi non inerenti alla sua persona. Tale interpretazione corrispondeva peraltro alla giurisprudenza federale secondo la quale la tassa sostitutiva poteva essere richiesta solo
da chi non prestava servizio per ragioni personali e, di riflesso, non poteva invece essere imputata a chi non veniva convocato a un corso di formazione o d'istruzione e non poteva quindi assolvere i propri obblighi per motivi di servizio estranei alla sua volontà rispettivamente a chi non riceveva l'ordine di marcia e non poteva pertanto presentarsi in servizio.
Nel caso concreto A.________ aveva compiuto tutti i suoi obblighi militari, entrando in servizio ogniqualvolta era stato chiamato. Il fatto che avesse, negli anni litigiosi, prestato solo nove rispettivamente cinque giorni di servizio non era di rilievo dato che, come emergeva dalla lettera del tenente colonnello B.________, il distaccamento d'esercizio della brigata fanteria montagna 9 (BR fant mont 9) si trovava in palese soprannumero (260 militi e quadri rispetto ai 50 necessari) e di conseguenza "risultava molto difficile riuscire a convocare ogni anno tutti (...) in modo che possano assolvere ognuno da 5 a 10 giorni di servizio computabili". Era pertanto ovvio che il mancato adempimento dei giorni di servizio prescritti non dipendeva dalla persona dell'insorgente, bensì da problemi organizzativi all'interno dell'esercito.

E.
Il 16 ottobre 2014 l'Amministrazione federale delle contribuzioni, Tassa d'esenzione dall'obbligo militare, ha impugnato la sentenza del 12 settembre precedente della Camera di diritto tributario con un ricorso in materia di diritto pubblico davanti al Tribunale federale. Con tale atto, essa postula l'annullamento della decisione querelata e la conferma delle decisioni su reclamo emesse per gli anni 2010 e 2011, in via eventuale domanda il rinvio degli atti per nuovo giudizio. Nel merito, si sofferma in primo luogo sulla natura, sugli scopi nonché sui cambiamenti legislativi introdotti (art. 13
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 13 Ansatz
1    Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.51
2    Für ersatzpflichtige Behinderte, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht von der Ersatzpflicht befreit sind, wird die Ersatzabgabe um die Hälfte herabgesetzt.
, 15 cpv. 1 e
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 15 Ermässigung nach Diensttagen im Ersatzjahr
1    Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger mehr als die Hälfte der anrechenbaren Diensttage seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.54
2    Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger weniger als 26, mindestens aber 14 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.
39 cpv. 1 LTEO) volti ad inasprire la legge al fine di garantire la parità di trattamento tra i militi che adempiono personalmente l'obbligo militare e quelli assoggettati alla tassa in esame. Ridiscute poi i privilegi di cui beneficerebbero i militi incorporati nei distaccamenti d'esercizio, lesivi a suo avviso del citato principio costituzionale, e infine nega l'applicabilità, appellandosi anche a prassi cantonali, della norma richiamata dalla Corte cantonale.
Invitato ad esprimersi, il Servizio della tassa miliare, senza formulare osservazioni, propone di accogliere il ricorso. Da parte sua, la Camera di diritto tributario ritiene invece che il ricorso sia da respingere. A medesima conclusione giunge l'opponente.

Diritto:

1.

1.1. Il Tribunale federale esamina d'ufficio e con piena cognizione la sua competenza (art. 29 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
LTF), rispettivamente l'ammissibilità dei gravami che gli vengono sottoposti (DTF 140 I 252 consid. 1 pag. 254; 139 V 42 consid. 1 pag. 44).

1.2. Il giudizio impugnato è stato pronunciato in una causa di diritto pubblico (art. 82 lett. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
LTF) dall'ultima istanza cantonale competente (art. 22 cpv. 3
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 22 Organisation
1    Die Ersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben.
2    ...65
3    Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz. Er kann eine zweite Beschwerdeinstanz vorsehen. Als letzte kantonale Instanz ist ein oberes Gericht zu bestimmen.66
4    Organisation und Amtsführung der kantonalen Behörden werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, durch das kantonale Recht geregelt. Können die notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.
5    Mehrere Kantone können vereinbaren, die Abgabe gemeinsam zu erheben. Sie regeln Verfahren und Organisation der Abgabeerhebung sowie die Zusammensetzung der Rekurskommission. Fehlt eine solche Regelung, so gilt das Verfahren des Kantons, der nach Artikel 23 zuständig ist.67
6    ...68
LTEO in relazione con l'art. 31
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 31 Beschwerde
1    Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss.
2    Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97
2bis    Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98
3    Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100
LTEO e l'art. 7 del regolamento cantonale del 25 giugno 2013 per l'esecuzione della legge federale sulla tassa d'esenzione dall'obbligo militare [RL/TI 1.5.3.1], art. 86 cpv. 1 lett. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
LTF), le cui decisioni possono essere contestate davanti al Tribunale federale (art. 31 cpv. 3
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 31 Beschwerde
1    Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss.
2    Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97
2bis    Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98
3    Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100
LTEO, art. 86 cpv. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
LTF).

1.3. Non essendovi motivi di esclusione (art. 83 lett. i
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
LTF e contrario, art. 31 cpv. 3
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 31 Beschwerde
1    Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2-4 gelten sinngemäss.
2    Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.97
2bis    Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.98
3    Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200599 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.100
LTEO), il ricorso in materia di diritto pubblico, tempestivo (art. 100 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
LTF) e presentato da un'autorità legittimata ad agire in tal senso è quindi ammissibile (art. 89 cpv. 2 lett. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
LTF in relazione con l'art. 11 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
l'art. 12 cpv. 2 lett. b
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 12 Obliegenheiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
1    Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften; sie erlässt die erforderlichen allgemeinen Weisungen, bestimmt Form und Inhalt der zu verwendenden Formulare und Register und genehmigt Informatik-Programme der Ersatzbehörden.
2    Sie ist insbesondere befugt:
a  im Einzelfall Untersuchungsmassnahmen anzuordnen und von den Untersuchungsbefugnissen einer Veranlagungsbehörde Gebrauch zu machen;
b  Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben sowie Revisions- und Berichtigungsbegehren zu stellen.
3    Die Personendaten und die hierbei verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Bearbeiten, vor unbefugter Veränderung und Zerstörung sowie vor Entwendung zu schützen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Weisungen über die Anforderungen an die Datensicherheit erlassen und sorgt für die Koordination gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes für Informatik. Sie hört zuvor die Kantone an. Für Kontrollen gilt Absatz 2 Buchstabe a sinngemäss.
dell'ordinanza del 30 agosto 1995 sulla tassa d'esenzione dall'obbligo militare [OTEO; RS 661.1], da cui risulta la facoltà di ricorso dell'Amministrazione federale delle contribuzioni, quale unità subordinata al Dipartimento federale delle finanze).

2.

2.1. Con il ricorso in materia di diritto pubblico può essere censurata, tra l'altro, la violazione del diritto federale (art. 95 lett. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
LTF), che comprende anche i diritti costituzionali dei cittadini (DTF 133 III 446 consid. 3.1 pag. 447 seg.). Nondimeno, tenuto conto dell'onere di allegazione e motivazione posto dalla legge (art. 42 cpv. 1 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
2 LTF), il Tribunale federale si confronta di regola solo con le censure sollevate. Nell'atto di ricorso occorre pertanto spiegare in modo conciso in cosa consiste la lesione del diritto e su quali punti il giudizio contestato viene impugnato (DTF 134 II 244 consid. 2.1 pag. 245 seg.). Esigenze più severe valgono poi in relazione alla violazione di diritti fondamentali; simili critiche vengono in effetti trattate unicamente se sono state motivate in modo chiaro, circostanziato ed esaustivo (art. 106 cpv. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
LTF; DTF 141 I 36 consid. 1.3 pag. 41; 139 I 229 consid. 2.2 pag. 232; 138 I 225 consid. 3.2 pag. 228).

2.2. Per quanto riguarda i fatti, in linea di massima il Tribunale federale fonda il suo ragionamento giuridico sugli accertamenti svolti dall'auto-rità inferiore (art. 105 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
LTF). Può scostarsene o completarli solo se sono stati effettuati in violazione del diritto ai sensi dell'art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
LTF o in modo manifestamente inesatto (art. 105 cpv. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
LTF), che significa arbitrario (DTF 137 III 226 consid. 4.2 pag. 234). A questo riguardo vale di nuovo l'obbligo di motivazione accresciuto del quale si è detto (art. 106 cpv. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
LTF). Occorre inoltre che l'eliminazione dell'asserito vizio possa influire in maniera determinante sull'esito della causa.

3.

3.1. Dopo avere ricordato che, di principio, i corsi di ripetizione, prestati nella formazione in cui i militi sono incorporati (art. 51 cpv. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 51 Wiederholungskurse - 1 Die Militärdienstpflichtigen leisten jährlich Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind.
1    Die Militärdienstpflichtigen leisten jährlich Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind.
2    Die Mannschaft leistet sechs dreiwöchige Wiederholungskurse.
3    Der Bundesrat legt Anzahl und Dauer der Wiederholungskurse für Militärdienstpflichtige mit Schlüsselfunktionen, Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse, die Einsatzbereitschaft und die verfügbaren Ressourcen.
4    Er kann bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen kürzere Wiederholungskurse oder die tageweise Leistung des Wiederholungskurses vorsehen.
LM), si svolgono ogni anno e durano 19 giorni (art. 51 cpv. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 51 Wiederholungskurse - 1 Die Militärdienstpflichtigen leisten jährlich Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind.
1    Die Militärdienstpflichtigen leisten jährlich Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind.
2    Die Mannschaft leistet sechs dreiwöchige Wiederholungskurse.
3    Der Bundesrat legt Anzahl und Dauer der Wiederholungskurse für Militärdienstpflichtige mit Schlüsselfunktionen, Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse, die Einsatzbereitschaft und die verfügbaren Ressourcen.
4    Er kann bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen kürzere Wiederholungskurse oder die tageweise Leistung des Wiederholungskurses vorsehen.
LM in relazione con l'art. 12 cpv. 2 dell'ordinanza del 4 ottobre 2002 sull'organizzazione dell'esercito; OEs [RS 513.1]), la ricorrente si dilunga sui distacca-menti d'esercizio, sulle modalità particolari che li disciplina (va) no e sui numerosi privilegi di cui beneficia (va) no i militari ivi incorporati, segnatamente riguardo al fatto che sovente vengono prosciolti dall'obbligo militare senza avere assolto il totale obbligatorio dei giorni di servizio - ciò che sarà sicuramente il caso del qui opponente - nonché sulle diverse possibilità di cui dispongono per compiere i loro giorni di servizio i quali devono essere almeno 10 ogni anno (cfr. art. 9 cpv. 9
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 9 Beweiskraft der Eintragungen - (Art. 6a MG)
1    Eintragungen über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion und geleistete Dienste im Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht sind vom zuständigen Vollzugsorgan zu signieren.
2    Fehlende oder falsche Eintragungen im Ausweis sind umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zwecks Berichtigung zu melden.
3    Bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Ausweis und Eintragungen in den Kontrollen wird bei Eintragungen nach Absatz 1 die Richtigkeit des Ausweises vermutet, in allen anderen Fällen die Richtigkeit der Kontrollen.
OOPSM, in vigore dal 1° gennaio 2010, sostituito dal 1° luglio 2012 dall'art. 15 cpv. 8
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 15 Diensttauglichkeit - (Art. 10 Abs. 1 Bst. b MG)
1    Für alle Rekrutierungsfunktionen der Armee oder des Zivilschutzes bestehen Anforderungsprofile.
2    Für Männer und Frauen gelten dieselben Anforderungsprofile.
3    Militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion der Armee entspricht.
4    Schutzdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht militärdiensttauglich ist, aber dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes entspricht.
5    Dienstuntauglich ist, wer weder militärdienst- noch schutzdiensttauglich ist.
OOPSM). Al riguardo rileva che di questa modifica i diretti interessati (i militari e i loro superiori) sono stati informati a dovere, ragione per cui è inconsistente addurre ora di avere svolto tutti i giorni di servizio secondo l'ordine di marcia. Ed aggiunge che spetta ad ogni
militare (cfr. Regolamento di servizio del 22 giugno 1994 dell'esercito svizzero [RS 510.107.0]) informarsi sui giorni di servizio da compiere, ciò che all'evidenza non è stato fatto nel caso specifico.
La ricorrente si esprime poi lungamente sui cambiamenti legislativi introdotti il 1° gennaio 2010 in materia di tassa di esenzione (inasprimenti introdotti per quanto concerne il calcolo della tassa e il suo rimborso) voluti, secondo lei, per garantire un'uguaglianza di trattamento tra tutti gli assoggettati all'obbligo militare ed afferma che i vantaggi di cui beneficiano i militi dei distaccamenti d'esercizio sono incompatibili con il citato principio.
La ricorrente considera di seguito che l'art. 8 cpv. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst
1    Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
2    Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
3    Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe:
a  aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten;
b  aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand;
c  weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand.
LTEO non si applicherebbe, visto l'art. 29
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 29 Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste - (Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)51
a  Angestellte von Rettungsdiensten im Sinne von Artikel 56 der Verordnung vom 27. Juni 199552 über die Krankenversicherung mit einer Funktion im Sinne von Artikel 28 als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin mit eidgenössisch anerkanntem Diplom;
b  Angestellte der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden, die zur Erfüllung der gerichts-, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben benötigt werden und mindestens über eine eidgenössische Berufsprüfung als Polizist oder Polizistin verfügen;
c  Angestellte der Berufsfeuerwehren und Stützpunktfeuerwehren sowie Personen in der Funktion als Feuerwehrkommandant oder -kommandantin, als stellvertretender Feuerwehrkommandant oder stellvertretende Feuerwehrkommandantin, als Feuerwehroffizier oder -offizierin, als Geräteführer oder -führerin, als Chef oder Chefin der Spezialabteilungen, als Atemschutzgeräteträger oder -trägerin, als Atemschutzgerätewart oder -wartin, als C-Wehrspezialist oder -spezialistin und als Strahlenwehrspezialist oder -spezialistin der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste.
OOPSM, ai servizi d'istruzione delle truppe. Estendere il campo di applicazione di detta norma a tutti i motivi militari possibili minerebbe notevolmente il principio della parità di trattamento per quanto concerne l'obbligo militare, permettendo tra l'altro ai responsabili del controllo di corpo di manipolare i dati di modo che chi è assoggettato al servizio militare non paghi la tassa d'esenzione. Conclude affermando che permettere ai militari dei distaccamenti d'esercizio di non pagare ogni anno la tassa d'esenzione dall'obbligo militare quando non hanno (in tutto o parte) assolto il minimo dei giorni richiesti viola ulteriormente il principio della parità di trattamento. Infine si richiama a diverse sentenze cantonali le quali convaliderebbero la sua argomentazione.

3.2. Nel caso specifico, come osserva la Camera di diritto tributario nella propria risposta, oggetto di disamina è unicamente la questione di sapere se è a ragione o a torto che detta autorità ha esentato A.________ dal dovere versare la tassa d'esenzione per gli anni 2010 e 2011 perché ha giudicato adempiute le condizioni previste dall'art. 8 cpv. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst
1    Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
2    Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
3    Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe:
a  aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten;
b  aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand;
c  weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand.
LTEO. Altrimenti detto, il litigio verte esclusivamente sui principi di assoggettamento alla tassa d'esenzione dall'obbligo militare.

4.

4.1. Giusta l'art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
Cost. gli uomini di nazionalità svizzera devono prestare un servizio obbligatorio, militare o civile (cpv. 1). Chi invece non presta servizio o lo presta solo parzialmente è di principio assoggettato al pagamento di una tassa, la cui riscossione è regolata nella già citata legge federale sulla tassa d'esenzione dall'obbligo militare e nella relativa ordinanza d'esecuzione (cpv. 2). Come rilevato dalla Camera di diritto tributario, la tassa d'esenzione dall'obbligo militare è un tributo, di carattere sostitutivo, che ha lo scopo di garantire un equilibrio tra le prestazioni fornite da chi compie il servizio militare o civile e chi ne è liberato, in ossequio al principio della parità di trattamento (sentenza 2C_221/2009 del 21 gennaio 2010 consid. 4 e 5, parzialmente pubblicata in: AJP 2010 pag. 789 e StR 65/2010 pag. 332 con numerosi riferimenti dottrinali e giurisprudenziali).

4.2.

4.2.1. Conformemente all'art. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 1 - Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten.
LTEO, i cittadini svizzeri che non adempiono i loro obblighi militari prestando servizio personale (servizio militare o civile) sono sottoposti a una tassa sostitutiva. Detta tassa è in particolare dovuta dagli uomini assoggettati agli obblighi militari, domiciliati in Svizzera o all'estero, i quali nel corso di un anno di assoggettamento, corrispondente ad un anno civile (art. 2 cpv. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 2 Ersatzpflichtige
1    Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:8
a  während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind;
b  ...
c  als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten.
1bis    Ersatzpflichtig sind ferner Militär- und Zivildienstleistende, die aus der Dienstpflicht entlassen werden, die Gesamtdienstleistungspflicht jedoch nicht erfüllt haben.12
2    Nicht ersatzpflichtig ist, wer seine Dienstpflicht im Ersatzjahr tatsächlich erfüllt hat, obwohl er nicht während des ganzen Jahres als Dienstpflichtiger eingeteilt war.
LTEO), non prestano il servizio militare o il servizio civile cui sono tenuti come obbligati al servizio (art. 2 cpv. 1 lett. c
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 2 Ersatzpflichtige
1    Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:8
a  während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind;
b  ...
c  als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten.
1bis    Ersatzpflichtig sind ferner Militär- und Zivildienstleistende, die aus der Dienstpflicht entlassen werden, die Gesamtdienstleistungspflicht jedoch nicht erfüllt haben.12
2    Nicht ersatzpflichtig ist, wer seine Dienstpflicht im Ersatzjahr tatsächlich erfüllt hat, obwohl er nicht während des ganzen Jahres als Dienstpflichtiger eingeteilt war.
LTEO). Si considera che il servizio militare non è prestato quando, tra l'altro, l'obbligato al servizio non compie il servizio militare cui sono tenuti gli obbligati al servizio che hanno uguale incorporazione, grado, funzione ed età (art. 8 cpv. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst
1    Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
2    Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
3    Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe:
a  aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten;
b  aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand;
c  weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand.
LTEO). Nel caso concreto non è stato rimesso in discussione che per gli anni litigiosi, ossia il 2010 e il 2011, A.________ ha prestato solo nove rispettivamente cinque giorni di servizio invece del minimo di dieci giorni che doveva compiere annualmente (art. 9 cpv. 9
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 9 Beweiskraft der Eintragungen - (Art. 6a MG)
1    Eintragungen über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion und geleistete Dienste im Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht sind vom zuständigen Vollzugsorgan zu signieren.
2    Fehlende oder falsche Eintragungen im Ausweis sind umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zwecks Berichtigung zu melden.
3    Bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Ausweis und Eintragungen in den Kontrollen wird bei Eintragungen nach Absatz 1 die Richtigkeit des Ausweises vermutet, in allen anderen Fällen die Richtigkeit der Kontrollen.
OOPSM, dal 1° luglio 2012 art. 15 cpv. 8
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 15 Diensttauglichkeit - (Art. 10 Abs. 1 Bst. b MG)
1    Für alle Rekrutierungsfunktionen der Armee oder des Zivilschutzes bestehen Anforderungsprofile.
2    Für Männer und Frauen gelten dieselben Anforderungsprofile.
3    Militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion der Armee entspricht.
4    Schutzdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht militärdiensttauglich ist, aber dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes entspricht.
5    Dienstuntauglich ist, wer weder militärdienst- noch schutzdiensttauglich ist.
OOPSM). Occorre invece accertare se effettivamente, come giudicato dalla Camera di diritto tributario, erano dati motivi per ritenere che
l'interessato, obbligato al servizio, non doveva la tassa in questione poiché non ha potuto compiere il proprio servizio per motivi indipendenti dalla sua persona.

4.2.2. Secondo l'art. 8 cpv. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst
1    Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
2    Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
3    Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe:
a  aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten;
b  aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand;
c  weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand.
LTEO l'obbligato al servizio non deve la tassa per un servizio che non ha potuto compiere per motivi militari, per misure di polizia contro le epidemie o per altri motivi non inerenti alla sua persona. Come ben rilevato dalla Camera di diritto tributario, la quale si richiama alla giurisprudenza del Tribunale federale, ciò implica che è tenuto a pagare la tassa d'esenzione solo chi non presta servizio per ragioni personali. Detta tassa non può invece essere esatta da chi, abile e pronto a compiere il proprio obbligo militare, non viene convocato a un corso di formazione o d'istruzione rispettivamente da chi per motivi estranei alla sua volontà, ad esempio perché soprannumerario, non riceve l'ordine di marcia e non può quindi presentarsi in servizio. Tale interpretazione corrisponde come accennato in precedenza alla prassi di questa Corte, come già giudicato nella DTF 56 I 22 pag. 24 ove viene spiegato che "Wenn demnach ein Feldweibel des Bataillons 128 (...) als überzählig nach Hause entlassen wurde, so ist er nicht ersatzpflichtig (...) ", oppure nella DTF 108 Ib 115 consid. 4c pag. 120 ove si precisa "die aus einem nicht in ihrer Person liegenden Grund den Dienst versäumen und gemäss Art. 8 Abs.
2 MPG dafür keinen Militärpflichtersatz leisten müssen". Tale tesi è stata riconfermata nella sentenza A.56/1983 del 2 novembre 1984 consid. 2c pubblicata in Rep 1986 pag. 54 nonché nella DTF 120 Ib 36 consid. 2a ove viene riaffermato il concetto con rinvio alle precedenti sentenze.

4.2.3. Ora, come giudicato dalla Corte cantonale e non rimesso in discussione dalla ricorrente, nel caso concreto emerge chiaramente dalla lettera prodotta da A.________ in sede cantonale, firmata dal tenente colonnello B.________, che il distaccamento d'esercizio della brigata nel quale è incorporato il milite è in palese soprannumero (260 militi e quadri rispetto ai 50 necessari), ciò che crea delle difficoltà per convocare ogni anno tutti gli incorporati affinché assolvano ognuno da cinque a dieci giorni di servizio computabili (cfr. sentenza impugnata pag. 6 consid. 3.3). In queste condizioni è quindi manifesto che A.________ non ha potuto compiere il minimo di giorni di servizio ai quali era tenuto per gli anni 2010 e 2011 per questioni estranee alla sua persona e dovute invece a motivi organizzativi all'interno della sua brigata, segnatamente al soprannumero dei militi incorporati nel suo distaccamento d'esercizio. Al riguardo va osservato che la versione originaria della norma prevede espressamente che "il servizio non si reputa omesso, quando il militare ne sia stato dispensato per motivi non inerenti alla sua persona (perché soprannumerario, per misure di polizia in caso di epidemie, ecc., vedasi RU 1959 2125 pag. 2129).
Su questo punto il ricorso si rivela pertanto infondato e come tale va respinto.

4.2.4. Premesse queste considerazioni ne discende che le lunghe spiegazioni fornite dalla ricorrente riguardo all'inasprimento della legislazione in materia di calcolo della tassa d'esenzione e di rimborso in caso di servizio sostitutivo, le sue esternazioni in merito agli ingiustificati privilegi di cui beneficerebbero i militari incorporati nei distaccamenti d'esercizio che creano delle disparità con gli assoggettati che compiono personalmente il loro servizio e, infine, le sue affermazioni riguardo ai rischi di manipolazione dei dati da parte dei responsabili del controllo di corpo si rivelano prive di pertinenza dato che, come appena illustrato, sono in concreto adempiute le condizioni poste dall'art. 8 cpv. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst
1    Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
2    Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
3    Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe:
a  aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten;
b  aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand;
c  weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand.
LTEO. Dette critiche, infondate, vanno pertanto respinte.

4.2.5. Per quanto concerne in seguito l'affermazione secondo cui l'art. 8 cpv. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst
1    Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
2    Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
3    Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe:
a  aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten;
b  aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand;
c  weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand.
LTEO, visto l'art. 29
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 29 Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste - (Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)51
a  Angestellte von Rettungsdiensten im Sinne von Artikel 56 der Verordnung vom 27. Juni 199552 über die Krankenversicherung mit einer Funktion im Sinne von Artikel 28 als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin mit eidgenössisch anerkanntem Diplom;
b  Angestellte der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden, die zur Erfüllung der gerichts-, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben benötigt werden und mindestens über eine eidgenössische Berufsprüfung als Polizist oder Polizistin verfügen;
c  Angestellte der Berufsfeuerwehren und Stützpunktfeuerwehren sowie Personen in der Funktion als Feuerwehrkommandant oder -kommandantin, als stellvertretender Feuerwehrkommandant oder stellvertretende Feuerwehrkommandantin, als Feuerwehroffizier oder -offizierin, als Geräteführer oder -führerin, als Chef oder Chefin der Spezialabteilungen, als Atemschutzgeräteträger oder -trägerin, als Atemschutzgerätewart oder -wartin, als C-Wehrspezialist oder -spezialistin und als Strahlenwehrspezialist oder -spezialistin der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste.
OOPSM, non si applicherebbe ai servizi d'istruzione delle truppe, la stessa non è sorretta da alcun elemento atto a comprovare quanto addotto dalla ricorrente; anzi, se venisse seguita, andrebbe contro il tenore stesso dell'art. 8 cpv. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst
1    Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
2    Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
3    Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe:
a  aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten;
b  aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand;
c  weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand.
LTEO che non introduce alcuna distinzione tra le diverse truppe. La critica, priva di qualsiasi consistenza, va pertanto respinta.

4.2.6. La ricorrente asserisce che se i militari dei distaccamenti d'esercizio non sono costretti a pagare ogni anno la tassa d'esenzione (totale o parziale) quando non compiono il numero minimo di giorni di servizio richiesti, viene disattesa la volontà popolare che, nell'ambito delle votazioni svoltesi nell'autunno 2013, si è chiaramente espressa a favore del mantenimento dell'obbligo militare in generale. La critica è priva di pertinenza. Affinché vi sia esonero devono infatti essere adempiuti i motivi e solo i motivi previsti dall'art. 8 cpv. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst
1    Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
2    Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
3    Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe:
a  aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten;
b  aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand;
c  weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand.
LTEO, la cui sussistenza dev'essere verificata in ogni singolo caso. Non si tratta quindi di una specie di esonero generale di cui beneficerebbe una determinata categoria d'incorporati.

4.2.7. La ricorrente rimprovera ad A.________ - senza tuttavia comprovare la propria affermazione - di non essere sufficientemente informato al fine di potere assolvere ogni anno tutti i dieci giorni di servizio. La critica è inconferente. Come appena illustrato (cfr. consid. 4.2.2 - 4.2.3) se A.________ non ha effettuato tutti i dieci giorni richiesti era perché il suo distaccamento d'esercizio era in manifesto soprannumero: quand'anche si fosse informato non avrebbe comunque potuto assolverli.

4.2.8. Infine la ricorrente si richiama a quattro sentenze di tribunali cantonali, che allega al proprio gravame, le quali confermerebbero la propria tesi. Sennonché nei giudizi in questione le autorità non hanno esaminato le fattispecie dal profilo dell'art. 8 cpv. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst
1    Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
2    Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
3    Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe:
a  aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten;
b  aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand;
c  weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand.
LTEO, tranne la causa della Steuerrekurskommission des Kantons Bern del 16 agosto 2013, ove viene constatato che le condizioni previste da detta norma non sono date in concreto (cfr. decisione citata consid. 6.2 pag. 8 in fine). Dette sentenze non le sono pertanto di alcun aiuto.

4.3.
Premesse queste considerazioni il ricorso si rivela infondato e come tale dev'essere respinto.

5.
Le spese della procedura davanti al Tribunale federale sono poste a carico dell'Amministrazione federale delle contribuzioni, Tassa d'esenzione dall'obbligo militare, soccombente e toccata dall'esito della causa nei suoi interessi pecuniari (art. 65 e
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst
1    Leistet der Militärdienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er die Rekrutenschule bestanden hat, in einem Jahr nicht den vollständigen Dienst, so gilt der Militärdienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
2    Leistet der Zivildienstpflichtige nach Endes des Jahres, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, in einem Jahr nicht einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen, so gilt der Zivildienst in diesem Jahr im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet.
3    Kann der Dienstpflichtige in einem Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht den vollständigen Dienst leisten, so schuldet er für dieses Jahr keine Ersatzabgabe:
a  aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten;
b  aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand;
c  weil eine Gefährdung der Gesundheit wegen einer Epidemie oder Tierseuche bestand.
66 cpv. 1 e 4 LTF). All'opponente, che non è assistito da un patrocinatore, non viene concessa un'indennità per ripetibili della sede federale (art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
LTF).

Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:

1.
Il ricorso è respinto.

2.
Le spese giudiziarie di fr. 1'200.-- sono poste a carico dell'Amministrazione federale delle contribuzioni, Tassa d'esenzione dall'obbligo militare.

3.
Comunicazione alle parti, alla Divisione delle contribuzioni del Dipartimento delle finanze e dell'economia del Cantone Ticino, Servizio della tassa militare, e alla Camera di diritto tributario del Tribunale d'appello del Cantone Ticino.

Losanna, 12 ottobre 2016

In nome della II Corte di diritto pubblico
del Tribunale federale svizzero

Il Presidente: Seiler

La Cancelliera: Ieronimo Perroud