SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 60a |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: |
a | die Art und die Menge des erzeugten Abwassers; |
b | die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen; |
c | die Zinsen; |
d | der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. |
2 | Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden. |
3 | Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden. |
4 | Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 3a Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 60a |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: |
a | die Art und die Menge des erzeugten Abwassers; |
b | die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen; |
c | die Zinsen; |
d | der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. |
2 | Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden. |
3 | Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden. |
4 | Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 60a |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: |
a | die Art und die Menge des erzeugten Abwassers; |
b | die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen; |
c | die Zinsen; |
d | der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. |
2 | Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden. |
3 | Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden. |
4 | Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 60a |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: |
a | die Art und die Menge des erzeugten Abwassers; |
b | die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen; |
c | die Zinsen; |
d | der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. |
2 | Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden. |
3 | Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden. |
4 | Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 3a Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 60a |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: |
a | die Art und die Menge des erzeugten Abwassers; |
b | die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen; |
c | die Zinsen; |
d | der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. |
2 | Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden. |
3 | Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden. |
4 | Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 4 Verordnungen des Bundesrates - Der Bundesrat kann nach Anhören der betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten die Deklaration durch Verordnung regeln, wenn: |
|
a | innert angemessener Frist keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder |
b | eine Vereinbarung unzureichend erfüllt wird. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 4 Verordnungen des Bundesrates - Der Bundesrat kann nach Anhören der betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten die Deklaration durch Verordnung regeln, wenn: |
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a | innert angemessener Frist keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder |
b | eine Vereinbarung unzureichend erfüllt wird. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 4 Verordnungen des Bundesrates - Der Bundesrat kann nach Anhören der betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten die Deklaration durch Verordnung regeln, wenn: |
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a | innert angemessener Frist keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder |
b | eine Vereinbarung unzureichend erfüllt wird. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 4 Verordnungen des Bundesrates - Der Bundesrat kann nach Anhören der betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten die Deklaration durch Verordnung regeln, wenn: |
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a | innert angemessener Frist keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder |
b | eine Vereinbarung unzureichend erfüllt wird. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 4 Verordnungen des Bundesrates - Der Bundesrat kann nach Anhören der betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten die Deklaration durch Verordnung regeln, wenn: |
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a | innert angemessener Frist keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder |
b | eine Vereinbarung unzureichend erfüllt wird. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 4 Verordnungen des Bundesrates - Der Bundesrat kann nach Anhören der betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten die Deklaration durch Verordnung regeln, wenn: |
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a | innert angemessener Frist keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder |
b | eine Vereinbarung unzureichend erfüllt wird. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 3a Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 60a |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: |
a | die Art und die Menge des erzeugten Abwassers; |
b | die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen; |
c | die Zinsen; |
d | der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. |
2 | Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden. |
3 | Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden. |
4 | Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 3a Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 60a |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: |
a | die Art und die Menge des erzeugten Abwassers; |
b | die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen; |
c | die Zinsen; |
d | der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. |
2 | Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden. |
3 | Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden. |
4 | Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 60a |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: |
a | die Art und die Menge des erzeugten Abwassers; |
b | die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen; |
c | die Zinsen; |
d | der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. |
2 | Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden. |
3 | Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden. |
4 | Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 60a |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: |
a | die Art und die Menge des erzeugten Abwassers; |
b | die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen; |
c | die Zinsen; |
d | der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. |
2 | Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden. |
3 | Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden. |
4 | Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 60a |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: |
a | die Art und die Menge des erzeugten Abwassers; |
b | die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen; |
c | die Zinsen; |
d | der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. |
2 | Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden. |
3 | Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden. |
4 | Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich. |