Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.17

Urteil vom 12. Juli 2016 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz Walter Wüthrich und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Urs Köhli,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Tanja Knodel und erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bogdan Prensilevich,

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth und erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Gegenstand

Bestechung fremder Amtsträger, Urkundenfälschung, Geldwäscherei

Anträge der Bundesanwaltschaft:

Betreffend A.

1. A. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen aktiven Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB i.V.m. Art. 322octies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322octies - 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
aStGB sowie der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB.

2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen. Davon sei der Vollzug von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

3. Von A. sei der Betrag von USD 1‘299'086.– gemäss Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB einzuziehen.

Eventualiter sei zusätzlich auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB von USD 174'705.– zu erkennen, sofern dieser Betrag nicht gegenüber C. auf Ersatzforderung erkannt wird, sowie zusätzlich auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB von USD 553'610.– zu erkennen, sofern dieser Betrag nicht gegenüber B. auf Ersatzforderung erkannt wird

4. A. seien an Kosten aufzuerlegen:

- Fr. 33'439.85 Anteil Gebühr und Auslagen im Vorverfahren, sowie

- die Hälfte der Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.

5. Die ehemalige und die aktuelle amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Johanna Trümpy und Rechtsanwältin Tanja Knodel, seien aus der Gerichtskasse für ihre Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.

Betreffend B.

1. Das Verfahren gegen B. wegen Geldwäscherei sei einzustellen.

2. B. sei schuldig zu sprechen der passiven Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB i.V.m. Art. 322octies aStGB.

3. B. sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

4. Von B. sei der Betrag von USD 1'367'017.– gemäss Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB einzuziehen.

Eventualiter sei zusätzlich auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB von USD 553'610.– zu erkennen, sofern dieser Betrag nicht gegenüber A. auf Ersatzforderung erkannt wird.

5. B. seien an Kosten aufzuerlegen:

- Fr. 33'439.85 Anteil Gebühr und Auslagen im Vorverfahren, sowie

- die Hälfte der Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.

6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. B. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.

Anträge der Verteidigung von A.:

1. A. sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen.

2. Es seien sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte von A. nicht einzuziehen und an den Beschuldigten freizugeben.

3. Die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Es sei A. eine Entschädigung in Höhe von Fr. 347‘922.30 auszurichten.

5. Es sei A. eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

Anträge der Verteidigung von B.:

1. Auf den Vorwurf der Geldwäscherei sei nicht einzutreten.

2. B. sei vom Vorwurf der passiven Bestechung fremder Amtsträger freizusprechen.

3. Die von B. beschlagnahmten Vermögenswerte seien diesem wieder herauszugeben.

4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5. B. sei eine Entschädigung in der Höhe der beiliegenden Honorarrechnung von Rechtsanwalt Philippe Currat sowie eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen.

Prozessgeschichte:

A. Am 18. Mai 2010 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A., B., D., C. und Unbekannt wegen Bestechung fremder Amtsträger und weiterer Straftaten im Zusammenhang mit der Realisierung von Grossprojekten des Erdgaskonzerns Gazprom in Russland und Polen.

B. Die Bundesanwaltschaft führte umfangreiche Beweiserhebungen durch bzw. liess solche im Ausland rechtshilfeweise durchführen, darunter Befragungen von verschiedenen in die untersuchten Geschäftsvorgänge involvierten Personen und Dokumenteneditionen. Im Weiteren beschlagnahmte sie die Vermögenswerte auf den den Beschuldigten zuzurechnenden Schweizer Bankkonten.

C. Am 22. April 2015 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen die Beschuldigten, und zwar wie folgt: gegen A. wegen aktiver Bestechung fremder Amtsträger und Urkundenfälschung; gegen C. wegen aktiver Bestechung fremder Amtsträger, eventuell Gehilfenschaft dazu; gegen B. wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei; gegen D. wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger. Das Gericht registrierte das Geschäft unter der Verfahrensnummer SK.2015.17.

D. Mit Beschluss vom 30. Juni 2015 wies die Strafkammer die Anklage zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurück.

E. Am 9. Juli 2015 reichte die Bundesanwaltschaft die überarbeitete Anklageschrift beim Gericht ein.

F. Am 31. Juli 2015 reichte der erbetene Verteidiger von B. RA Philippe Currat eine in französischer Sprache verfasste Rechtsschrift ein. Mit Verfügung vom 5. August 2015 hielt der verfahrensleitende Richter fest, dass die von der Bundesanwaltschaft bestimmte Verfahrenssprache Deutsch für das Hauptverfahren beibehalten werde, was auch für Eingaben der Parteien gelte. In Ergänzung zu dieser Verfügung setzte der Verfahrensleiter am 10. August 2015 RA Currat eine Frist, um eine in Deutsch redigierte Fassung seiner Eingabe vom 31. Juli 2015 einzureichen. Auf Beschwerde von B. hob die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2015.86 vom 22. September 2015 die Verfügung des verfahrensleitenden Richters vom 5./10. August 2015 auf, soweit dem Verteidiger untersagt wurde, Eingaben in französischer Sprache einzureichen bzw. die Übersetzung der erwähnten Eingabe angeordnet wurde.

G. Am 4. November 2015 verfügte der Verfahrensleiter, dass gerichtliche Prozesshandlungen und solche der Parteivertreter an der Hauptverhandlung in deutscher Sprache vorzunehmen seien. Auf die dagegen erhobenen Beschwerden von B., A. und C. trat die Beschwerdekammer mit Beschlüssen BB.2015.117, BB.2015.118 und BB.2015.119 vom 25. November 2015 nicht ein.

H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung führte das Gericht verschiedene Beweiserhebungen durch. Insbesondere holte es ein Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 9. November 2015 über die Korruptionstatbestände im russischen Strafrecht ein (nachfolgend: Gutachten SIR). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 entschied der Verfahrensleiter über Beweis- und andere prozessuale Anträge der Parteien.

I. Die Hauptverhandlung wurde am 30. November 2015 in Anwesenheit der Parteien mit Ausnahme von D. am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet. Anlässlich derselben dispensierte das Gericht D. auf Antrag seines Verteidigers von der Erscheinungspflicht an diesem Tag. Im Weiteren stellte es fest, dass die Beschuldigten A., C. und B. nicht hinreichend verteidigt würden, da ihre Verteidiger nicht in der Lage bzw. willens seien, Prozesshandlungen in der Hauptverhandlung in der Verfahrenssprache vorzunehmen. Die Hauptverhandlung wurde im Hinblick auf die Neuregelung der Verteidigung unterbrochen.

J. In der Folge bestellte der Verfahrensleiter für B. und A. auf ihren jeweiligen Vorschlag amtliche Verteidiger in der Person von RA Thomas Fingerhuth resp. RA Johanna Trümpy. Letztere wurde später durch RA Tanja Knodel ersetzt. Daneben wurden B. und A. weiterhin von ihren bisherigen erbetenen Verteidigern vertreten. Die Verteidigung von C. blieb unverändert, nachdem dessen Verteidiger sich bereit erklärt hatte, seinen Mandanten fortan in der Verfahrenssprache zu vertreten.

K. Mit Eingabe vom 4. März 2016 stellte der amtliche Verteidiger von B. das Gesuch um Ausstand der fallverantwortlichen Staatsanwälte, Aufhebung aller Verfahrenshandlungen, an denen sie teilgenommen hatten, und die Rückweisung der Strafsache an die Untersuchungsbehörde zur Wiederholung des Vorverfahrens. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss BB.2016.55 vom 23. März 2016 auf dieses Gesuch nicht ein.

L. Am 21. März 2016 wurde die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, von C. und der Verteidiger aller Beschuldigten wieder aufgenommen. Das Gericht dispensierte D. auf Antrag seines Verteidigers von der Hauptverhandlung. Das Dispensationsgesuch von A. wies es hingegen ab. Von Seiten von B. wurde kein Dispensationsgesuch gestellt. Das Gericht beschloss die Abtrennung des Verfahrens gegen A. und B. und dessen Weiterführung unter der Geschäftsnummer SK.2016.17. Die Anträge der Bundesanwaltschaft und der Verteidigerin von A., den Abtrennungsbeschluss wiedererwägungsweise aufzuheben und die Hauptverhandlung in Abwesenheit von A., B. und D. fortzuführen, lehnte das Gericht ab. Der im Anschluss daran gestellte Antrag der Bundesanwaltschaft, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, die Beschuldigten ein weiteres Mal vorzuladen und die Hauptverhandlung gegen alle Beschuldigten weiterzuführen – gegen A. und B. gegebenenfalls in Abwesenheit –, wurde ebenfalls abgelehnt. Nach Abschluss der Parteiverhandlungen am 22. März 2016 beantragte die Bundesanwaltschaft, das Verfahren gegen C. und D. zu sistieren, im abgetrennten Verfahren gegen A. und B. umgehend die Hauptverhandlung anzusetzen und nach deren Abschluss die beiden Verfahren zu vereinigen, schliesslich ein Urteil gegen alle Beschuldigten zu eröffnen. Mit Beschluss vom 23. März 2016 trat das Gericht auf dieses Begehren nicht ein.

M. Mit Urteil SK.2015.17 vom 1. April 2016 sprach die Strafkammer C. und D. frei.

N. Die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2016.17 wurde am 11. Juli 2016 in Abwesenheit von A. und B. und in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft sowie der amtlichen und der erbetenen Verteidiger der Beschuldigten wieder aufgenommen. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsverfahren in Bezug auf die beiden Beschuldigten (Art. 366 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 366 Voraussetzungen - 1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.
1    Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.
2    Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren.
3    Hat sich die beschuldigte Person selber in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt oder weigert sie sich, aus der Haft zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, so kann das Gericht sofort ein Abwesenheitsverfahren durchführen.
4    Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn:
a  die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern; und
b  die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt.
. StPO) gegeben seien, und setzte das Verfahren fort.

O. Das Urteil wurde am 12. Juli 2016 – bei unveränderter Anwesenheit der Parteivertreter – verkündet.

P. Die Parteien haben innert gesetzlicher Frist die schriftliche Urteilsbegründung verlangt (Art. 82 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO).

Die Strafkammer erwägt:

1. Vorfragen

1.1 Anwendbares Recht

1.1.1 Verfahrensrecht

Das Vorverfahren wurde zum Teil unter altem Prozessrecht (Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege) durchgeführt. Die entsprechenden Verfahrenshandlungen behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Strafprozessordnung ihre Gültigkeit.

1.1.2 Materielles Recht

Die Beschuldigten sollen die ihnen vorgeworfenen Handlungen teils vor und teils nach der Revision des Verjährungsrechts (Art. 70 f. aStGB) per 1. Oktober 2002 (AS 2002 2993 und 3146) sowie vor der Revision des Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs per 1. Januar 2007 (AS 2006 3459) und des Geldwäschereitatbestandes von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB per 1. Januar 2016 (AS 2015 1389) begangen haben. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB, Art. 389 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
2    Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu.

1.2 Zuständigkeit

1.2.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit

1.2.1.1 Dem schweizerischen Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht (Art. 3 Ziff. 1 al. 1 aStGB). Ein Verbrechen oder ein Vergehen gilt als da verübt, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 7 Abs. 1 aStGB). Als Ausführung der Tat gilt die Handlung gemäss gesetzlichem Tatbestand. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet (BGE 141 IV 336 E. 1.1 m.w.H.).

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 133 IV 171 E. 6.3) erscheint es zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 7 aStGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach sich entweder der Handlungs- oder Erfolgsort in der Schweiz befinden muss, bleibt jedoch ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genügt beispielsweise, wenn im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden.

Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Handlungsort für alle anderen (Urteil des Bundesgerichts 6S.331/2001 vom 16. Oktober 2001 E. 1b/bb). Die Gehilfenschaft gilt nach dem Grundsatz der Akzessorietät als dort verübt, wo der Haupttäter gehandelt hat (BGE 108 Ib 301 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 2.3).

1.2.1.2 Zur Tathandlung der aktiven Bestechung gehört u.a. das Gewähren eines Vorteils. Bei Überweisung von Bestechungsgeldern von einem resp. auf ein Schweizer Bankkonto ist der inländische Handlungsort gegeben (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.24 vom 1. Oktober 2014 E. 2.2.1; Jositsch, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
bis Art. 322octies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322octies - 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
StGB, Zürich etc. 2004, S. 450; Perrin, La répression de la corruption d'agents publics étrangers en droit pénal suisse, Basel 2008, S. 115 f.). Analoges gilt für den Tatbestand der passiven Bestechung, zu dessen Tathandlung u.a. das Annehmen eines Vermögensvorteils gehört. Als Anknüpfungspunkt zur Schweiz genügt hier, wenn das Bestechungsgeld dem Schweizer Bankkonto des Täters gutgeschrieben wird (Jositsch, a.a.O., S. 450).

1.2.1.3 Gemäss Anklageschrift soll A. als Bestechung zu qualifizierende Zahlungen an B. und D. getätigt haben. Die Bestechungsgelder seien jeweils von einem von A. kontrollierten Schweizer Bankkonto überwiesen und/oder einem von B. resp. D. in der Schweiz gehaltenen Bankkonto gutgeschrieben worden. Damit gelten die in der Anklageschrift umschriebenen Bestechungshandlungen von A. als Inlandtaten.

B. hat gemäss Anklage das auf sein Konto bei der Bank E. in Genf überwiesene Bestechungsgeld in Treuhandanlagen angelegt. Damit gilt die ihm zur Last gelegte Annahme von unrechtmässigen Vorteilen als im Inland begangen.

1.2.1.4 Zu den übrigen Vorwürfen ist Folgendes zu vermerken:

Der A. betreffende Vorwurf der Urkundenfälschung bezieht sich auf die Fälschung des Formulars A zu einem Schweizer Bankkonto. Angeklagt ist hier ein inländisches Handeln von A.

Der B. betreffende Vorwurf der Geldwäscherei bezieht sich auf Transaktionen ab seinem Konto bei der Bank E. in Genf. Er ist somit wegen Inlandtaten angeklagt.

1.2.1.5 Demnach ist die schweizerische Gerichtsbarkeit für alle angeklagten Taten gegeben.

1.2.2 Bundesgerichtsbarkeit

Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 24 - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
a  zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind;
b  in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.
2    Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und
b  keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht.
3    Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.
StPO unterstehen u.a. die Straftaten nach Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
und 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
-322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind. Die Anklagevorwürfe der Bestechung fremder Amtsträger und der Geldwäscherei beziehen sich auf Geldüberweisungen aus dem resp. ins Ausland. Die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 24 - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
a  zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind;
b  in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.
2    Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und
b  keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht.
3    Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.
StPO sind insoweit erfüllt.

Gemäss dem zum Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchung in Kraft gewesenen Art. 18 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 18 Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen.
1    Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen.
2    Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts können im gleichen Fall nicht als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein.
aBStP (seither mit gleichem Inhalt: Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO) kann die Bundesanwaltschaft in einer Strafsache, in der sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist, die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden anordnen. Dies ist vorliegend in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung mit der Eröffnungsverfügung der Bundesanwaltschaft erfolgt.

Demnach ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung der angeklagten Taten gegeben.

1.3 Prozessuale Anträge der Verteidigung

1.3.1 Die Verteidigung von B. stellte in der Hauptverhandlung verschiedene prozessuale Anträge im Sinne von Art. 339 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
1    Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
2    Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:
a  die Gültigkeit der Anklage;
b  die Prozessvoraussetzungen;
c  Verfahrenshindernisse;
d  die Akten und die erhobenen Beweise;
e  die Öffentlichkeit der Verhandlung;
f  die Zweiteilung der Verhandlung.
3    Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4    Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
5    Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
StPO betreffend die Gültigkeit der Anklage und die erhobenen Beweise (TPF pag. 58.920.3, …925.21 ff.). Das Gericht entschied über diese mit einem prozessleitenden Beschluss gemäss Art. 339 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
1    Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
2    Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:
a  die Gültigkeit der Anklage;
b  die Prozessvoraussetzungen;
c  Verfahrenshindernisse;
d  die Akten und die erhobenen Beweise;
e  die Öffentlichkeit der Verhandlung;
f  die Zweiteilung der Verhandlung.
3    Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4    Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
5    Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
StPO, der vom Vorsitzenden summarisch begründet wurde (TPF pag. 58.920.4). Eine vollständige Begründung solcher Entscheide erfolgt grundsätzlich im Endentscheid (Hauri/Venetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 339
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
1    Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
2    Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:
a  die Gültigkeit der Anklage;
b  die Prozessvoraussetzungen;
c  Verfahrenshindernisse;
d  die Akten und die erhobenen Beweise;
e  die Öffentlichkeit der Verhandlung;
f  die Zweiteilung der Verhandlung.
3    Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4    Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
5    Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
StPO N 21). In Anbetracht des Verfahrensausgangs erweisen sich die thematisierten Anträge indes als nicht entscheiderheblich. Auf diesbezügliche Weiterungen kann daher verzichtet werden.

2. Bestechung fremder Amtsträger

2.1 Gemäss Art. 322septies al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB macht sich strafbar, wer u.a. einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde oder einem Beamten eines fremden Staates im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Nach Art. 322septies al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB ist u.a. strafbar, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde oder als Beamter eines fremden Staates im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

2.2 Die Anklage wegen Bestechung fremder Amtsträger bezieht sich auf die Beschaffung von Turbinen für Transportleitungen von Erdgas aus Russland nach Westeuropa und für ein Gaskombikraftwerk in Moskau in den Jahren 1998 bis 2006. Gemäss Anklageschrift wurden Turbinen für fünf Kompressorstationen für Gastransportleitungen in Polen – Projekte „Yamal I“ und „Yamal II“ von F., einem Konsortium aus dem vom russischen Staat kontrollierten Erdgasförderunternehmen Gazprom und den polnischen Unternehmen G. und H. –, und für zwei russische Stationen – Projekte „Ukhtinskaya“ und „Vuktylskaya“ von I., einer Tochtergesellschaft von Gazprom –, beschafft. Im Projekt für das Gaskombikraftwerk „Moscow City“ seien die Gesellschaften J. und K. als Kunden für die Turbinenlieferungen aufgetreten, Gazprom soll dabei am Bau des Heizkraftwerks finanziell beteiligt gewesen sein. Bei allen diesen Projekten sei ein Turbinenlieferant aus Z., Schweden, zum Zuge gekommen, welcher in der fraglichen Zeit zunächst dem Konzern ABB (bis 2000), später Alstom (2000 bis 2003) und schliesslich Siemens (seit 2003) gehört habe. B., D. und der in der Zwischenzeit verstorbene L. hätten als hochrangige Funktionäre von Gazprom die Beschaffung von Turbinen für Gastransportleitungen beeinflusst, indem sie Empfehlungen für die Produkte des erwähnten Lieferanten verfasst hätten. Beim Projekt „Moscow City“ hätten B. und D. kraft ihrer Funktion und ihres Know-hows die "tatsächlichen Entscheidungsträger" bei der Wahl der Turbinen beeinflusst. Für all diese – in ihrem Ermessen stehenden – Handlungen seien B., D. und L. vom damaligen Country President der ABB Russland, A., honoriert worden. Die entsprechenden Zahlungen seien jeweils unter dem Deckmantel eines Consultancy Agreements (nachfolgend: CA) zwischen einer Tochtergesellschaft der ABB resp. von Siemens oder Alstom auf der einen und der auf A. zurückzuführenden zypriotischen Firma M. Ltd. auf der anderen Seite als Entgelt für fiktive Dienstleistungen der letztgenannten Firma abgewickelt worden. ABB, Alstom und Siemens sollen zwischen August 1998 und Juli 2006 insgesamt rund USD 7,3 Mio. an M. Ltd. überwiesen haben (Anklageziff. 1.1.1.3.2.6). Von dort seien – über weitere Offshore-Gesellschaften – gut USD 2,75 Mio. an B. (hauptsächlich auf sein Konto bei der Bank E. in Genf), rund USD
0,5 Mio. an L., knapp USD 1,7 Mio. an D. (auf dessen Konto bei derselben Bank) überwiesen worden. A. habe sodann gut USD 1 Mio. an C., der in der relevanten Zeit zunächst bei der ABB Russland als Manager und später als Country President von Alstom Russland tätig war, als Entgelt für dessen Teilnahme bei der Abwicklung von Bestechungszahlungen geleitet und rund USD 1,3 Mio. für sich einbehalten (Anklageziff. 1.1.1.3.4, 1.1.1.4). Die Bundesanwaltschaft erhebt allerdings mit Rücksicht auf das Inkrafttreten von Art. 322septies al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB am 1. Mai 2000 (AS 2000 1221) und von al. 2 dieser Bestimmung am 1. Juli 2006 (AS 2006 2371) nur für einen Teil dieser Transaktionen Anklage.

Konkret wirft sie A. vor, er habe zwischen 5. Juni 2001 und 9. Oktober 2006 B. und D. unrechtmässige Vorteile in Höhe von insgesamt USD 3‘291‘206.– zukommen lassen (Anklageziff. 1.1.1.3.4.1 [Zahlungen d-g] und 1.1.1.3.4.3 [Zahlungen c-g]) und sich dadurch der aktiven Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322septies al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB schuldig gemacht.

B. wird die Annahme von Bestechungsgeld in Höhe von USD 387‘220.– zur Last gelegt. Dieser Betrag soll am 10. Oktober 2006 seinem Konto bei der Bank E. in Genf gutgeschrieben und anschliessend in Treuhandanlagen investiert worden sein (Anklageziff. 1.3.1.3.3 [Zahlung f]). Damit soll B. sich der passiven Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB schuldig gemacht haben.

2.3 Die erwähnten Geldflüsse sind durch die in der Anklageschrift genannten Bankunterlagen belegt. Die Beschuldigten bestreiten die Vorwürfe zur Hauptsache mit dem Argument, bei den fraglichen Zahlungen habe es sich um Vergütung von Arbeiten und Dienstleistungen gehandelt, die von B., D. und L. für den Turbinenhersteller im Hinblick auf die Anpassung der Turbinen an die russischen Normen und Verhältnisse erbracht worden seien (A.: BA pag. 13.100.12-14/22; B.: BA pag. 13.400.56-57/100-104, TPF pag. 58.925.2-4). C. (TPF pag. 57.930.12/20-22) und D. (BA pag. 13.200.18-20/34-24) stellen sich auf den gleichen Standpunkt.

2.4 B. und D. waren im anklagerelevanten Zeitraum für Gazprom tätig.

B. leitete ab 1993 das Departement Gas Transportation and Utilization, ab 2001 das Departement Gas Transportation, Underground Storage and Utilization, und unterstand unmittelbar dem Geschäftsführer von Gazprom, dies bis zur Pensionierung im Jahre 2008 (BA pag. 13.400.23, …51). Nach seinen Angaben war er in dieser Stellung „für die Sicherstellung des Einsatzes und der Instandhaltung des einheitlichen Systems der Gasversorgung verantwortlich“ (BA pag. 13.400.26).

D. wurde 1993 in die Zentrale von Gazprom in Moskau berufen. In der hier interessierenden Zeit war er in dem Departement Gas Transportation, Underground Storage and Utilization stellvertretender Leiter, zuerst kurzfristig zuständig für die Pipelines, danach für die Kompressorstationen (BA pag. 13.200.6/24 f./76).

2.5 Es stellt sich die Frage nach der Amtsträgereigenschaft von B. und D.

2.5.1 Die Eigenschaft eines Amtsträgers wird in Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB für den Bereich der Auslandbestechung gleich umschrieben wie bei der Inlandbestechung (Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
und 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB – hier fehlt allerdings der Angehörige der Armee als passiv Bestochener und zwar wegen Art. 142
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 142 - Wer im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
MStG). Nach der Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Revision des Korruptionsstrafrechts) sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (nachfolgend: Botschaft 1999) soll der Begriff des fremden Amtsträgers im Sinne von Art. 322septies al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB analog zu demjenigen der Inlandbestechung ausgelegt werden, insbesondere sowohl die institutionellen wie die funktionalen Beamten erfassen (BBl 1999 5497, 5538 f.). Der gleiche Amtsträgerbegriff gilt gemäss der Botschaft vom 10. November 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption für die passive Auslandbestechung (BBl 2004 6983, 7004; in diesem Sinne auch Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich etc. 2011, S. 623; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 62 N 37; DUPUIS et al., Code pénal, Petit Commentaire, Basel 2012, Art. 322septies N 7).

2.5.2

2.5.2.1 Anlass, eine Strafnorm für aktive Auslandbestechung zu schaffen, war das im Rahmen der OECD abgeschlossene Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21; nachfolgend: OECD-Konvention). Dieses verpflichtet die Vertragsstaaten, aktive Bestechung ausländischer Amtsträger in ihrem nationalen Recht als Straftat zu statuieren (Art. 1). Passive Auslandbestechung wird von der OECD-Konvention hingegen nicht erfasst.

Es bestand eine zeitliche Dringlichkeit, die OECD-Konvention zu ratifizieren. Diese drückte sich nicht nur in der kurzen Dauer des parlamentarischen Verfahrens aus, sondern durch die Ankündigung, die Fragen der passiven Auslandbestechung später, in Sicht auf das im Rahmen des Europarats zustande gekommene Strafrechtsübereinkommen über die Korruption (SR 0.311.55; nachfolgend: Europarat-Übereinkommen) anzugehen (vgl. Botschaft 1999, BBl 1999 5497, 5512 und 5517), das zwar am 27. Januar 1999 abgeschlossen, von der Schweiz aber erst am 26. Februar 2001 unterzeichnet wurde. Einer Lösung zugeführt wurde diese Problematik erst im Oktober 2005, nämlich mit der Genehmigung des Europarat-Übereinkommens samt Erweiterung von Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB durch al. 2 (AS 2006 2371).

2.5.2.2 Angesichts dieser Genese ist zuerst zu fragen, welcher Amtsträgerbegriff der OECD-Konvention zugrunde liegt. Diese definiert die Amtsträgerfunktion in autonomer Weise (Zerbes, Article 1 – The Offence of Bribery of Foreign Public Officials, in: Pieth/Low/Bonucci [Hrsg.], The OECD Convention on Bribery, 2. Aufl., Cambridge 2014, S. 74 f.; Pieth, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N 12), weshalb die nationale Ausführungsgesetzgebung sich am staatsvertraglichen Verständnis zu orientieren hat (vgl. Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 29. August 2008, BGHSt 52 323, 345). Für den vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die in eine amtliche Struktur eingebundenen Personen bei jeder Aktivität, also unabhängig von der Ausgestaltung des Pflichtenheftes, Beamte sind (dazu etwa Pieth, a.a.O., Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N 7); denn B. und D. waren bei ihren Tätigkeiten im Hinblick auf die Vergabe der Gasturbinen nicht in die russische Staatsorganisation eingebunden. Das ergibt sich aus dem Gutachten SIR (TPF pag. 57.665.2 ff.), Ziff. III.2.2.3 und III.3. Damit stimmt auch das vom Verteidiger von D. eingereichte Privatgutachten, gezeichnet von L.V. Golovko, Strafrechtsprofessor an der Staatlichen Lomonossow Universität Moskau, et al. (nachfolgend: Privatgutachten Golovko et al., TPF pag. 57.524.45 ff.), überein (zu Frage 2.1).

2.5.2.3 Somit ist zu klären, ob B. und D., indem sie für Gazprom arbeiteten, funktionale Beamte waren. Solche sind nach Art. 1 Ziff. 4 lit. a der OECD-Konvention Personen, die für einen anderen Staat einschliesslich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnehmen (so auch Art. 322octies Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322octies - 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
aStGB resp. Art. 322decies Abs. 2 StGB). Der funktionale Amtsträgerbegriff erfasst insbesondere staatlich beherrschte und kontrollierte Unternehmen. Gemäss Ziff. 14 des offiziellen Kommentars zur OECD-Konvention (abgedruckt in: Pieth/Low/Bonucci [Hrsg.], a.a.O., S. 738 ff.) sind staatliche Aktienmehrheit, Kontrolle über die Stimmenmehrheit (z.B. mittels „golden share“) oder staatliches Vorrecht bei der Nomination der Leitungsorgane gewichtige Indizien für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben (vgl. auch Botschaft 1999, BBl 1999 5497, 5539; Pieth, a.a.O., Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N 14). Zu denken ist auch an engmaschige, über eine gewöhnliche Aufsicht hinaus reichende Regulierung der Aktivitäten (Zerbes, a.a.O., 81 f.).

Auch wenn der Amtsträgerbegriff der OECD-Konvention autonom konstruiert ist, lässt sich die Frage nach der Qualifikation einer ausländischen Person als funktionaler Beamter ohne Bezugnahme auf das Recht des Staates, für den sie tätig ist, kaum klären. Denn was als öffentliche Aufgabe zu gelten hat, hängt von den Rahmenbedingungen des Staates ab, in welchem die fragliche Aktivität ausgeübt wird. Die Abgrenzung dessen, was als private Aktivität geduldet oder zugelassen ist, von dem, was als gesellschaftliche Aufgabe begriffen wird, ist das Ergebnis verschiedener Faktoren, etwa dem kulturell bedingten Spannungsverhältnis zwischen Individuum und Gemeinschaft, der Ausformung des Gemeinschaftslebens nach dem Gesichtspunkt des Primats oder der Subsidiarität, der wirtschaftlichen Kraft der Bevölkerung insgesamt und ihrer Teile. Ihren Ausdruck wird diese Abgrenzung in der dortigen Rechtsordnung finden (in diesem Sinne Schubarth, Einziehung ohne Anlasstat? Grenzen der Einziehung des „pretium sceleris“, ZStrR 2010, S. 224 Fn. 52; Jositsch, a.a.O., S. 398).

2.5.2.4 Eine spezifische russische Gesetzgebung, welche die Versorgung mit Erdgas zur staatlichen Aufgabe erklären würde, ist dem Gericht nicht bekannt. Das Gutachten SIR weist darauf hin, dass im russischen Recht keine abgrenzende Umschreibung der öffentlichen Aufgaben gemacht wird, weil das Korruptionsstrafrecht nicht an dieses Element, sondern an den organisatorischen Rahmen anknüpft (Ziff. III.3.2). Das Privatgutachten Golovko et. al. legt dar, dass das russische Gesetz über Gasversorgung vom 31. März 1999 in Art. 8 verschiedene staatliche Kompetenzen ordnet, welche von Staatsorganen der Russischen Föderation ausgeübt werden, darunter die Festlegung der Zuverlässigkeits- und Qualitätsdaten beim Gastransport über Gasverteilungsnetze (zu Frage 10; dieser Punkt wird in der über Internet publizierten Fassung dieses Gesetzes allerdings aktuell nicht mehr erwähnt). Dieser Erlass wird auch von Dronnikov, Der russische Erdgasmarkt zwischen Monopol und Liberalisierung, Diss. Köln 2005, S. 66, 73-75 thematisiert: Danach werden mit diesem Gesetz alle Anlagen und Gebäude, welche die Förderung, den Transport und die Speicherung von Erdgas betreffen, zu einem einheitlichen System zusammengefasst, welches in das Eigen­tum der aus der Privatisierung entstandenen Entität fällt, nämlich Gazprom. Dieses Unternehmen hat sich einen gleichermassen umfassenden Zweck und eine entsprechende Struktur von Tochtergesellschaften gegeben (Privatgutachten Golovko et al., zu Fragen 9.1 und 1.3). Ähnliches geht aus der Selbstdarstellung von Gazprom hervor, welche das Gutachten SIR zitiert (Ziff. III.3.2).

Die Privatisierung erfolgte im Wesentlichen so, dass das Staatsministerium für Erdgaswirtschaft der damaligen Sowjetunion die gesamte Gasinfrastruktur auf die 1989 als Staatskonzern gegründete Gazprom übertrug und dort dem Staatskomitee für die Verwaltung staatlichen Vermögens zuteilte. Durch einen Präsidialerlass im Jahre 1992 wurde Gazprom in eine Aktiengesellschaft umgewandelt (Dronnikov, a.a.O., S. 103; Gutachten SIR, Ziff. 3.1). Die Aktien sind in der Folge teilweise verkauft worden; in den Jahren 1996-1997 kontrollierte die Russische Föderation knapp 41 % der Aktien, danach lag die staatliche Quote bis zum Jahr 2005 konstant bei 38,37 %; der Rest verteilte sich auf russische Unternehmen und Individuen sowie auf Ausländer. Die 50% übersteigende Kontrollmehrheit des Staates wird erst ab 2005 ausgewiesen (http://gazprom.com/investors/structure). Sie bestand damit noch nicht im Zeitpunkt, als die in der Anklageschrift thematisierte Empfehlung für Turbinen des ABB/Alstom/Siemens-Konzerns abgegeben wurde. Eine solche musste ja denknotwendig den Beschaffungsverträgen vorangehen. Diese wurden gemäss Anklage hinsichtlich der Projekte Ya­mal I am 21. Mai 1998, Yamal II am 14. Januar 2000, Ukhtinskaya am 24. April 2003, Vuktylskaya im August 2004, Moscow City Ende 2001 abgeschlossen. Weiter geht aus den Angaben auf der oben angeführten Website von Gazprom hervor, dass die Russische Föderation kein spezielles Recht auf Vertretung in der Geschäftsleitung der Gesellschaft besitzt. Die aktuell in der Hand des Staates liegende Mehrheit im Aufsichtsrat als oberstem Leitungsgremium von Gazprom (Gutachten SIR, Ziff. 3.1) fusst auf der staatlichen Aktienmehrheit, welche, wie gesagt, zur Zeit der Empfehlung für die Vertragsvergabe noch nicht gegeben war.

2.5.2.5 Damit kommt es entscheidend darauf an, ob der Staat die Aktivitäten im massgeblichen Zeitraum durch ein engmaschiges regulatorisches System kontrollierte. In diesem Zusammenhang spielt die Preisregulierung eine wichtige Rolle. Die Bundesanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, ein staatliches Dekret habe eine Preisbindung beinhaltet (BA pag.13.200.75; TPF pag. 57.925.113). Dronnikov weist darauf hin, dass die Abgabepreise von einer Fachkommission bestimmt worden seien, welche jedoch mit dem zuständigen Ministerium zusammengearbeitet habe (a.a.O., S. 11-13, 75 ff.). Allerdings war im massgeblichen Zeitraum nur die Binnenlieferung von Erdgas preislich reguliert, während im Export – und diesem dienten die in der Anklageschrift thematisierten Projekte, mit Ausnahme des Gaskombikraftwerks Moscow City – die Preisbildung sich am Markt orientieren musste: In den Zielländern befindet sich Russland seit jeher in Konkurrenz mit anderen Anbietern, namentlich Norwegen, Algerien und den Niederlanden. Ihr Interesse an hohen Mengen zu hohen Preisen sicherte sich N. (eine Tochtergesellschaft von Gazprom) durch langfristige Verträge mit den Markt beherrschenden Importgesellschaften in den Zielländern, verbunden mit einem Verbot des Weiterexports in andere Zielländer (Dronnikov, a.a.O., S. 46, 48).

Staatliche Eingriffe zur Preisbindung sind auch in unserem politischen System häufig. So unterliegen die Prämien für Elementarschäden oder Motorfahrzeug-Haftpflicht der staatlichen Kontrolle (Art. 33 Abs. 3, Art. 34 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004; VAG; SR 961.01), weil die Verfassung die Rahmenbedingungen dieser Tätigkeit zur öffentlichen Aufgabe macht (Art. 98 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 98 Banken und Versicherungen - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.
2    Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.
3    Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.
BV), aber nicht die Versorgung der Bevölkerung mit privaten Versicherungen. Weitere Beispiele sind die Rahmengesetzgebungen für Rechtsanwälte oder Banken. In keinem dieser Bereiche kann man von der Besorgung von Staatsaufgaben sprechen. Die Personen, welche in diesen Bereichen tätig sind, sind daher keine funktionalen Beamten (vgl. z.B. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.32 vom 4. Februar 2014 E. 9.2.1-9.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2014 vom 5. Januar 2016 E. 2.2, zur fehlenden Beamteneigenschaft eines Angestellten der Graubündner Kantonalbank).

In casu wäre nach der im Privatgutachten Golovko et al. angegebenen, zur Handlungszeit wohl noch in Kraft stehenden Fassung des Gasversorgungsgesetzes die Zuverlässigkeit und die Qualität der Anlagen zum Gastransport und zur Gasverteilung staatlich geregelt gewesen (vgl. E. 2.5.2.4). Dies ging aber über eine Rahmengesetzgebung nicht hinaus, beliess Gazprom also innerhalb dieser Grenzen autonomen Handlungsspielraum.

2.5.2.6 Ein weiteres Argument, welches gemäss der Bundesanwaltschaft für die Qualifikation von B. und D. als Amtsträger sprechen soll, bezieht sich auf die Monopolstellung von Gazprom bezüglich des Gasexports (TPF pag. 57.925.113). Dazu ist Folgendes anzumerken: Das ausschliessliche Recht auf den Gasexport wurde Gazprom als Eigentümerin des einheitlichen Gasversorgungssystems mit dem Föderalen Gesetz der Russischen Föderation über den Gasexport vom 18. Juli 2006 eingeräumt (TPF pag. 57.666.2). Das gesetzliche Monopol bestand damit noch nicht im Zeitpunkt, als die fragliche Empfehlung für Turbinen abgegeben wurde, und ist daher für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Sofern Gazprom in der massgeblichen Zeit ein faktisches Monopol für den Gasexport hatte, kann aus diesem Umstand nichts abgeleitet werden, was auf eine öffentliche Aufgabe hinweisen würde.

2.5.2.7 Im Lichte der dargelegten Elemente kann die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Turbinenbeschaffung in den thematisierten Gazprom-Projekten nicht als (funktionale) Amtshandlung im Sinne der OECD-Konvention qualifiziert werden.

2.5.3 Zum gleichen Ergebnis führt die Auslegung des Amtsträgerbegriffs im Lichte des Europarat-Übereinkommens, zu dessen Umsetzung Art. 322septies al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB geschaffen wurde.

2.5.3.1 Nach Art. 2 und 3 dieses Übereinkommens sind die Vertragsstaaten verpflichtet, aktive und passive Inlandbestechung im spiegelbildlichen Umfang strafrechtlich zu sanktionieren. Art. 5 erfordert, die Strafbarkeit mit denselben Elementen auf aktive und passive Auslandbestechung zu erweitern. Allerdings können die Staaten die Ausdehnung auf passive Auslandbestechung durch Vorbehalt ganz oder teilweise ausschliessen (Art. 37 Ziff. 1), wovon die Schweiz keinen Gebrauch gemacht hat.

2.5.3.2 Eine besondere Bedeutung hat die Umschreibung der Amtsträgereigenschaft im Europarat-Übereinkommen. Gemäss Art. 1 lit. a ist dieser Begriff nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts (und zwar des Strafrechts) des Staates, in dem die betreffende Person die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt, auszulegen. Nach dieser Regel ist eine Bestrafung somit nur möglich, wenn die ausländische Person nach dem Recht des Staates, für den sie tätig ist, die Eigenschaft eines Amtsträgers hat. Art. 1 lit. c sieht weiter vor, dass der verfolgende Staat im Fall eines Verfahrens wegen einer Straftat, an der ein Amtsträger eines anderen Staates beteiligt ist, die Bestimmung des Amtsträgerbegriffs nur insoweit anwenden kann, als sie mit seinem innerstaatlichen Recht vereinbar ist. Es kommt damit zu einer kumulativen Anwendung der Normen über den Bereich der Beamten-eigenschaft: nach dem Recht des urteilenden Staates und desjenigen Staates, für den die Person tätig ist (vgl. auch Explanatory Report to the Criminal Law Convention on Corruption, Ziff. 30, publ. auf https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016800cce44).

2.5.3.3 Gemäss dem Gutachten SIR (Ziff. III.2.2.3) sind Beamte im Sinne der Straftatbestände der aktiven und passiven Bestechung von Amtspersonen nach russischem Recht (Art. 290 und 291 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation [RU-StGB]) Personen, welche gesetzgeberische, exekutive oder judikative Gewalt ausüben oder einem staatlichen Überwachungs- bzw. Kontrollorgan angehören. Demgegenüber sind Personen, die in einer kommerziellen oder einer anderen Organisation, die kein staatliches Organ oder Organ lokaler Selbstverwaltung ist, tätig sind, keine Amtsträger. Solche Personen werden vom Tatbestand der kommerziellen Bestechung gemäss Art. 204 RU-StGB (Pendant zu den Tatbeständen der Privatbestechung nach Art. 4a
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen - 1 Unlauter handelt, wer:
1    Unlauter handelt, wer:
a  einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt;
b  als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
2    Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
UWG) erfasst. Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass die Kategorie der von staatlichen Strukturen entkoppelten öffentlichen Aufgaben dem russischen Recht fremd ist. Entsprechend werden Mitarbeiter der Aktiengesellschaft Gazprom nach russischem Recht nicht als Amtsträger betrachtet (Ziff. III.3.2 und IV.5-6). Das Privatgutachten Golovko et al. (zu Frage 16) stimmt mit diesen Feststellungen überein.

2.5.3.4 Die Schranke des fremden Rechts lässt sich nicht dadurch überwinden, dass man dem Amtsträgerbegriff von Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB einen gegenüber dem Europarat-Übereinkommen weitergehenden Anwendungsbereich zuerkennt. Durch die staatsvertragliche Bindung des Amtsträgerbegriffs an das Recht des ausländischen Staates erfährt dieser nämlich einen Schutz seiner Souveränität: Mit strafrechtlicher Verfolgung seiner Beamten würde in sein Recht eingegriffen, auf seinem Territorium die hoheitliche Gewalt zu ordnen und zu entfalten. Wer sich am Europarat-Übereinkommen beteiligt (dazu gehört auch Russland), übernimmt deshalb nicht nur eine den anderen Staaten geschuldete Pflicht, die Korruption zu bekämpfen, sondern wird gegenüber diesen auch davor geschützt, dass mit Strafgewalt über das für die passive Inlandbestechung (Art. 3 des Europarat-Übereinkommens) Verlangte hinaus auf seinen Beamtenapparat Einfluss genommen wird. Nachdem die Tatbestände von Art. 322septies al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
und 2
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StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB zwingend an die amtliche Qualität derselben Person anknüpfen (E. 2.5.1), muss diese Schranke des fremden Rechts auch für den Tatbestand der aktiven Bestechung fremder Amtsträger gelten.

2.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Turbinenbeschaffung in den thematisierten Gazprom-Projekten durch B. und D. nicht als (funktionale) Amtstätigkeit im Sinne von Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB qualifiziert werden kann. Die A. und B. gemachten Vorwürfe der aktiven resp. passiven Bestechung fremder Amtsträger sind folglich unbegründet. Die Beschuldigten sind insoweit freizusprechen.

2.7 Ein Schuldspruch würde ausserdem voraussetzen, dass B. und D. auf die Auswahl der Turbinen Einfluss genommen hätten. Die Bundesanwaltschaft bejaht dies angesichts von „Empfehlungen bzw. Vorschlägen“ des Gazprom-Departements, welche B. unterzeichnet habe, die aber eine "Kollektivarbeit" von D. und L. gewesen seien (Ziff. 1.1.1.2.1 der Anklageschrift). Erbrachte das Ermittlungsverfahren zwar keinen direkten Beweis für die inkriminierten Empfehlungen, so wird der Vorwurf doch durch Aussagen von B. gestützt (BA pag. 13.400.39). Daran hätte sich die heikle Frage angeschlossen, ob diese Empfehlungen als Ermessenshandlungen von B. und D. (nebst L.) qualifiziert werden könnten, nachdem die Bundesanwaltschaft ihren Vorwurf ausdrücklich darauf beschränkt. Immerhin wurden diese Personen als technische Fachleute angegangen und nicht um eine von den technischen Kriterien unabhängige Empfehlung. Darauf musste nicht mehr eingegangen werden, weil schon die Eigenschaft von B. und D. als Amtsträger fehlte.

3. Urkundenfälschung

3.1 A. wird vorgeworfen, auf dem Formular A der Bank O., Genf, sich und seine Frau als wirtschaftlich Berechtigte am Konto der P. Ltd. – einer bei der Abwicklung der thematisierten Zahlungen eingesetzten Offshore-Gesellschaft (vgl. E. 2.2) – ausgewiesen zu haben, obwohl die von M. Ltd. erwarteten Eingänge ausschliesslich für B., L. und D. bestimmt gewesen seien. Dadurch habe sich A. der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB schuldig gemacht.

3.2 A. verteidigt sich damit, dass der Bankmitarbeiter das Formular ausgefüllt und er der Bank „alle Umstände" mitgeteilt habe. Er gibt an, das Geld auf dem Konto habe ihm gehört und er habe keine „rechtlichen Verpflichtungen“ gehabt, B., D., L. und C. Geld zu überweisen; er hätte „mit dem ganzen Geld weggehen können“ (BA pag. 13.100.215).

3.3 Gemäss Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB macht sich der Urkundenfälschung u.a. schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

Wer auf einem Formular A einer im Inland tätigen Bank eine unzutreffende wirtschaftliche Berechtigung an einem Bankkonto angibt, erfüllt nach Rechtsprechung des Bundesgerichts den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2011 vom 18. Juni 2012 E. 2.2). Die Eigenschaft des wirtschaftlich Berechtigten wird auf diesem Formular nicht definiert, muss aber nach den gleichen Kriterien bestimmt werden wie in Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) und der zugehörigen Strafnorm von Art. 305ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305ter - 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
1    Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430
2    Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.431
StGB. Demnach ist für die Zuordnung der Vermögenswerte auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen und sind formaljuristische Konstruktionen ohne Bedeutung; wirtschaftlich berechtigt ist derjenige, der über die Vermögenswerte faktisch bestimmen kann, dem sie aus wirtschaftlicher Sicht gehören (BGE 125 IV 139 E. 3c mit Hinweisen auf Literatur).

3.4 Gemäss Anklage veranlasste A. vier Überweisungen vom genannten Konto der P. Ltd. an die Mitarbeiter von Gazprom: zwei an B. (total ca. USD 1,24 Mio.) und zwei an D. (total ca. USD 0,79 Mio.) – jeweils auf ein Nummernkonto bei der Bank E. in Genf respektive der Bank Q. in Lettland (Anklageschrift, S. 21 f.). Zwei weitere Zahlungen (total ca. USD 0,57 Mio.) gingen an C. (Anklageschrift, S. 28). A. beauftragte die Bank am 19. August 2005, das Konto von P. Ltd. zu schliessen und den Saldo von ca. USD 0,94 Mio. auf ein persönliches Konto bei der Bank R. Zürich-Flughafen zu überweisen (BA pag. B7.107.1.1.2.90). Die Anklage behauptet, dies sei im Einverständnis mit B. geschehen (Anklageschrift, S. 23 oben).

A. und seine Frau erklärten am 28. September 2001 auf dem Formular A der Bank O., Genf, wo das Konto von P. Ltd. eröffnet wurde, sie seien dessen wirtschaftlich Berechtigte (pag. BA pag. B7.107.1.1.E16). In seiner Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 11. März 2011 sprach A. nur davon, dass seine Frau einen Teil der eingegangenen Gelder behalten durfte (BA pag. 13.100.86). Generell erklärte er, dass B. über die Verteilung der bei M. Ltd. eintreffenden Kommissionen entschieden habe, was ihm jeweils auf kleinen Papieren mitgeteilt worden sei (13.100.26/84-85). B. gab an, die diesbezüglichen „Vorschläge“ seien von seinem damaligen Stellvertreter L. gemacht worden; dieser habe die Verteilung der Gelder mit ihm abgestimmt (BA pag. 13.400.100).

Diese Elemente reichen nicht aus, die wirtschaftliche Berechtigung der Gazprom-Leute an den Vermögenswerten auf dem Konto der P. Ltd. als erwiesen zu sehen. Nebst der Verteilung der von M. Ltd. geflossenen Mittel an B., D. und L. sowie C. diente dieses Konto auch anderen Transaktionszwecken, darunter der Einnahme von Zahlungen der S. Ltd. und T. Ltd. (BA pag. B7.107.1.1.2.1-16). Gemäss dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 28. April 2011 standen diese Eingänge im Zusammenhang mit einem Projekt „AA.“ (BA pag. 10.0.14 f.), für welches sich keine Verbindung zu B. oder den anderen Nutzniessern aus den in der Anklageschrift umschriebenen Gazprom-Projekten feststellen lässt. Ausserdem sind dem Konto bei Eröffnung USD 5‘000 und wenige Monate später USD 150‘000 zugeflossen, welche gemäss dem erwähnten Polizeibericht von einem A. gehörenden Konto 4 bei der Bank E. stammten (BA pag. 10.0.68). Demselben Bericht ist zu entnehmen, dass ein weiteres Konto der P. Ltd., geführt in EUR, zwischen 19. Juni 2003 und 21. August 2003 ab dem ursprünglichen Konto mit ca. EUR 0,67 Mio. gespiesen wurde (BA pag. 10.0.70, B/.107.1.1.2.7 f.), nachdem darauf bereits am 1. April 2003 knapp EUR 0,2 Mio. von einem auf A. lautenden Konto 5 bei der Bank E. überwiesen worden waren. Gemäss gleicher Quelle habe das Ehepaar A. von diesem Konto eine Summe von rund EUR 328‘000 zur Finanzierung eines Hauskaufes verwendet.

Daraus erhellt, dass das Bankkonto von P. Ltd. ganz verschiedenen Zwecken diente, die über den Anklagezusammenhang hinausgehen und teilweise zur Privatsphäre von A., eventuell auch seiner Frau, gehörten. Das gibt diesen Personen die Position von wirtschaftlich Berechtigten. Jedenfalls bestand am Konto der P. Ltd. kein Treuhandverhältnis zu Gunsten anderer Personen – namentlich von B., D. und L. –, wie etwa beim Mieterkonto eines Liegenschaftsverwalters, beim Anderkonto eines Rechtsanwalts oder beim Erbschaftskonto des Willensvollstreckers.

Demnach war die Angabe der wirtschaftlichen Berechtigung im Formular A zum Konto von P. Ltd. nicht unzutreffend. Der Vorwurf der Urkundenfälschung ist damit unbegründet, weshalb A. auch in diesem Anklagepunkt freizusprechen ist.

4. Geldwäscherei

B. ist der einfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB wegen bestimmter in der Anklageschrift umschriebener Transaktionen mit dem angeblichen Bestechungsgeld angeklagt (Anklageziff. 1.3.2). Die Strafverfolgung wegen dieser Tat verjährt sieben Jahre nach der Tatausführung (Art. 97 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
aStGB i.V.m. Art. 98
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB). Die letzte angeklagte Transaktion wurde gemäss Anklage am 10. Juni 2009 ausgeführt und ist somit verjährt. Das Verfahren hinsichtlich dieses Vorwurfs ist folglich einzustellen (Art. 329 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
und 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO).

5. Beschlagnahmte Vermögenswerte und Gegenstände

5.1

5.1.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO).

5.1.2 Art. 268 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
1    Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
a  der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
b  der Geldstrafen und Bussen.
2    Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3    Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind.
StPO erlaubt, vom Vermögen der beschuldigten Person so viel zu beschlagnahmen, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen nötig ist.

5.2 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte im Vorverfahren folgende den Beschuldigten zuzurechnenden Konten (TPF pag. 57.100.40 f.):

- Kontostamm 1, lautend auf Gesellschaft BB. (wirtschaftlich Berechtigter B.), bei der Bank CC.;

- Kontostamm 2, lautend auf B. und DD., bei der Bank EE.;

- Kontostamm 3, lautend auf FF. SA (wirtschaftlich Berechtigter A.), bei der Bank GG.

Mangels Nachweises eines strafbaren Verhaltens sind die Voraussetzungen für eine Einziehung oder eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 aStGB nicht gegeben. A. hat indes, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 6.1.2 und E. 7.2.3), Verfahrenskosten zu tragen und dem Staat die Kosten der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung zu ersetzen. B. wird nicht kostenpflichtig. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschlagnahme des Kontostamms 3, lautend auf FF. SA, bei der Bank GG. zur Deckung der Kostenpflicht von A. im Gegenwert von Fr. 95‘800.– aufrecht zu erhalten. Im Übrigen sind die gesperrten Konten mit Rechtskraft dieses Urteils freizugeben.

5.3 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte im Vorverfahren diverse Unterlagen bei HH. AG, Zürich als Beweismittel. Ein Teil dieser Unterlagen wurde in der Folge HH. AG zurückgegeben (BA pag. 8.1.1/11-14). Für die Aufrechterhaltung der Beweismittelbeschlagnahme besteht vorliegend kein Grund. Die betreffenden Gegenstände sind daher an den Berechtigten herauszugeben.

6. Verfahrenskosten

6.1

6.1.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivilrechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Der aus dem Strafverfahren entlassenen Person können die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.1, je m.w.H.).

6.1.2 Es ist erstellt, dass ABB, Alstom und Siemens M. Ltd. Gelder zukommen liessen (vgl. E. 2.2 und 2.3). Die Zahlungen wurden jeweils gestützt auf ein dem schweizerischen Recht, namentlich der Regelung von Art. 412
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
1    Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
2    Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.
OR über den Mäklervertrag, unterstelltes CA getätigt. In diesen CAs verpflichtete sich M. Ltd., keine Zahlungen oder Geschenke an Mitarbeiter des Bestellers der Turbinen auszurichten oder entsprechende Verpflichtungen einzugehen, um den Zuschlag zu bekommen, die Erfüllung des entsprechenden Vertrags zu erleichtern oder dessen andere Aspekte zu beeinflussen. Unter Besteller war nicht nur die Vertragspartei, sondern waren auch die mit ihr assoziierten Personen zu verstehen – also auch die Gazprom-Mitarbeiter (BA pag. B10.000.01-40 ff.). Von M. Ltd. wurden die Gelder über verschiedene von A. kontrollierte Offshore-Gesellschaften an B., D. und L. weitertransferiert. Die genannten Zahlungen standen unbestrittenermassen im Zusammenhang mit den Turbinenlieferungen. Mit diesen Zahlungen hat M. Ltd. jeweils gegen ihre vorstehend erwähnte vertragliche Pflicht im Sinne von Art. 412
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
1    Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
2    Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.
i.V.m. Art. 394 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
und Art. 397
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 397 - 1 Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben.
1    Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben.
2    Ist der Beauftragte, ohne dass diese Voraussetzungen zutreffen, zum Nachteil des Auftraggebers von dessen Vorschriften abgewichen, so gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus erwachsenen Nachteil auf sich nimmt.
OR verstossen. A. hat zwar die CAs nicht gezeichnet, beherrschte aber M. Ltd. Diese juristische Person wurde in zweckwidriger, missbräuchlicher Weise verwendet, gibt doch A. zu, dass M. Ltd. lediglich vorgeschoben wurde, um Gazprom-Mitarbeiter auf informelle Weise zu bezahlen (BA pag. 13.100.16/193). Bei dieser Sachlage ist das Handeln von M. Ltd. im Sinne der vom Bundesgericht vertretenen „Durchgriffstheorie“ (BGE 132 III 489 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 2.2) A. zuzurechnen. Mit dem beschriebenen Verhalten hat A. einen Verdacht auf Bestechung fremder Amtsträger geschaffen und damit rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn veranlasst. Die Voraussetzungen für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO sind demnach erfüllt.

6.1.3 Für eine Kostenauflage an B. bestehen keine Anhaltspunkte.

6.2

6.2.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Art. 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR).

6.2.2 Aus dem Kostenantrag der Bundesanwaltschaft lässt sich die Höhe der beantragten Gebühr für das Vorverfahren nicht ermitteln. In Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrens wird diese Gebühr in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 lit. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Abs. 4 lit. c BStKR vom Gericht mit Fr. 50'000.– festgesetzt.

6.2.3 Die Auslagen der Bundesanwaltschaft, bestehend aus Übersetzungskosten für diverse Dokumente und Entschädigungen für Zeugen und Auskunftspersonen, belaufen sich auf Fr. 31‘718.55 (TPF pag. 57.100.42 f.). Demnach betragen die Kosten des Vorverfahrens total Fr. 81‘718.55. Nachdem das Vorverfahren gegen vier Personen geführt wurde und bei keiner dieser Person ein besonderer Aufwand entstanden ist, ist A. 1/4 dieser Kosten zuzurechnen.

6.2.4 Die Gebühr für das Hauptverfahren vor der Strafkammer wird gemäss Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und Art. 7 lit. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR mit Fr. 30’000.–, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen (Art. 424 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
StPO, Art. 1 Abs. 4
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR), festgesetzt. Das Gerichtsverfahren gegen A. und B. war aufgrund der Verfahrensabtrennung mit einem höheren Aufwand verbunden, als jenes gegen C. und D. Vor diesem Hintergrund ist A. ca. 1/3 dieser Kosten zuzuordnen.

6.2.5 Im Ergebnis werden die A. zuzurechnenden Verfahrenskosten mit Fr. 30‘000.– festgesetzt und ihm zur Bezahlung auferlegt.

6.3

6.3.1 Gemäss Art. 417
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat.
StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Auch der Rechtsbeistand eines Verfahrensbeteiligten kann kosten- und entschädigungspflichtig im Sinne dieser Bestimmung werden (Domeisen, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 417
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat.
StPO N 13 m.w.H.).

6.3.2 Das Gericht bot für die Hauptverhandlung vom 11.-12. Juli 2016 je eine Dolmetscherin für Deutsch/Russisch und Deutsch/Französisch auf. Aufgrund des Nichterscheinens der Beschuldigten kamen die Dolmetscherinnen indes nicht zum Einsatz. Sie wurden vom Gericht mit je Fr. 1‘550.– entschädigt (TPF pag. 58.771.4). Diese Kosten wären vermeidbar gewesen, wenn die amtlichen Verteidiger, die von den Beschuldigten über ihr Fernbleiben im Voraus informiert worden waren, wie es aus ihren Ausführungen vor Schranken hervorgeht (TPF pag. 58.920.2), das Gericht rechtzeitig orientiert hätten. Bei dieser Sachlage sind RA Knodel und RA Fingerhuth im Sinne von Art. 417
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat.
StPO an den Verfahrenskosten mit je Fr. 1‘550.– zu beteiligen.

6.4 Im Übrigen werden die Verfahrenskosten von der Eidgenossenschaft getragen.

7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

7.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Als Auslagenersatz sieht Art. 13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR für Reisen in der Schweiz die Kosten für ein Halbtax-Bahnbillet erster Klasse, für Mittag- und Nachtessen die Beträge gemäss Art. 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31), d.h. je Fr. 27.50, für Übernachtungen einschliesslich Frühstück die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternehotel am Ort der Verfahrenshandlung und für Fotokopien 50 Rappen pro Stück, bei Massenanfertigungen 20 Rappen pro Stück vor. Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise die Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs zum Ansatz von 70 Rappen pro Kilometer (Art. 46
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 46 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge - (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)
VBPV) entschädigt werden.

7.2

7.2.1 RA Trümpy, die das Mandat der amtlichen Verteidigerin von A. vom 10. Dezember 2015 bis 26. April 2016 ausübte (TPF pag. 57.201.1, 58.201.1 f.), macht in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von 119.1 Stunden (inkl. 12 Stunden Reisezeit) zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Auslagen von Fr. 705.80 zzgl. MWST geltend (TPF pag. 57.721.3 f., …48 f.). Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen, mit folgender Korrektur: Der mit einer Stunde veranschlagte Aufwand für das Abendessen vom 20. März 2016 ist nicht nachvollziehbar und wird in Abzug gebracht. Dem etwas überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad des Verfahrens (keine alltägliche Sachmaterie, Fragen des ausländischen Rechts, fremdsprachige Unterlagen) angemessen ist ein Stundenansatz von Fr. 260.– für die Arbeitszeit. Die Reisezeit wird praxisgemäss mit Fr. 200.– pro Stunde entschädigt. Von den Auslagen sind zunächst Spesen von Fr. 90.80 für die Übernahme des Dossiers vom erbetenen Verteidiger von A. als nicht nachvollziehbar abzuziehen. Überhöht sind sodann die Verpflegungskosten von Fr. 115.– für 3 Mahlzeiten. Diese Kosten werden gemäss den gesetzlichen Vorgaben mit Fr. 82.50 vergütet. Die übrigen Auslagen sind nicht zu beanstanden. Alles in allem ergibt dies gerundet eine Entschädigung von Fr. 33‘000.– (inkl. MWST).

7.2.2 RA Knodel – vom Verfahrensleiter am 26. April 2016 als amtliche Verteidigerin von A. eingesetzt (TPF pag. 57.201.1 f.) – macht einen Arbeitsaufwand von 89.2 Stunden (Hauptverhandlung vom 11.-12. Juli 2016 nicht inbegriffen) zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–, 20 Stunden Reisezeit à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 692.– (unter Vorbehalt der Verpflegungskosten anlässlich der Hauptverhandlung) zzgl. MWST geltend (TPF pag. 58.721.1 ff.). Der angegebene Zeitaufwand gibt keinen Anlass zu Kritik. Hinzu kommen 9 Stunden Arbeitszeit für die Hauptverhandlung und die Nachbearbeitung. Die Arbeitszeit ist mit Fr. 260.–, die Reisezeit mit Fr. 200.– pro Stunde zu vergüten. Die ausgewiesenen Auslagen sind nicht zu beanstanden und erhöhen sich um Fr. 110.– für 4 Mahlzeiten. Daraus ergibt sich gerundet eine Entschädigung von Fr. 32'800.– (inkl. MWST). Die Beteiligung von RA Knodel an Verfahrenskosten von Fr. 1’550.– (E. 6.3.2) wird damit verrechnet.

7.2.3 A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidigung in vollem Umfang (Fr. 65‘800.–) zu ersetzen (Art. 135 Abs. 4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).

7.3 RA Fingerhuth – vom Verfahrensleiter am 10. Dezember 2015 als amtlicher Verteidiger von B. eingesetzt (TPF pag. 57.203.1) – macht einen Zeitaufwand von rund 196.5 Stunden (Hauptverhandlung nur teilweise eingerechnet) zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen von Fr. 4‘465.15 zzgl. Spesen für die Hauptverhandlung vom 11.-12. Juli 2016 sowie MWST geltend (TPF pag. 58.722.1 ff.). Die Kostennote von RA Fingerhuth gibt in mehrfacher Hinsicht Anlass zu Bemerkungen. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch gegen die Vertreter der Bundesanwaltschaft (Prozessgeschichte, lit. K) waren offensichtlich unnötig und sind nicht zu entschädigen. Der diesbezügliche Aufwand wird vom Gericht mit 15 Stunden geschätzt. Sodann ist die Reisezeit von 12 Sunden, die für zwei Treffen in Genf mit RA Currat aufgewendet wurden, nicht von der Arbeitszeit separiert. Auf der anderen Seite sind in der Kostennote nicht ausgewiesene 9 Stunden Arbeitszeit für die Hauptverhandlung vom 11.-12. Juli 2016 und die Nachbearbeitung sowie 10 Stunden Reisezeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Der zu entschädigende Arbeitsaufwand (178.5 Stunden) wird mit Fr. 260.–, die Reisezeit (22 Stunden) mit Fr. 200.– pro Stunde vergütet.

Bei den Auslagen sind folgende Korrekturen vorzunehmen: RA Fingerhuth berechnet die Kosten für Fotokopien (insgesamt 1‘862) mit Fr. 1.– pro Stück. Bei 1‘547 resp. 300 Fotokopien handelt es sich um Massenanfertigungen, weshalb sie mit 20 Rappen pro Stück zu entgelten sind. Die übrigen Kopien sind mit 50 Rappen pro Stück zu vergüten. Die Kosten von Fr. 306.– für ein Bahnbillet Zürich-Genf retour, 1. Klasse, ohne Halbtax reduzieren sich um die Hälfte. Sodann sind an Stelle von Fahrspesen von Fr. 246.40, die für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 21. März 2016 geltend gemacht werden, die Kosten für ein Halbtax-Bahnbillet Zürich-Bellinzona retour, 1. Klasse (Fr. 100.–) zu vergüten. Hinzu kommen die in der Honorarnote nicht bezifferten Spesen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 11.-12. Juli 2016: Reisekosten von Fr. 100.–, Hotelkosten von Fr. 175.– sowie Fr. 110.– für 4 Mahlzeiten. Die zu entschädigenden Auslagen belaufen sich damit auf Fr. 3‘064.25. Demnach beträgt die Entschädigung für RA Fingerhuth gerundet Fr. 58‘200.– (inkl. MWST). Seine Beteiligung an Verfahrenskosten von Fr. 1‘550.– (E. 6.3.2) wird damit verrechnet.

8. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der Beschuldigten

8.1

8.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
-c StPO Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung. Der Staat muss den gesamten Schaden ausgleichen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach lit. b muss die beschuldigte Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, entschädigt werden. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden sowie um Reisekosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Hauptanwendungsfall der Genugtuung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung kann aber auch andere Ursachen haben, wie beispielsweise extensive Medienberichterstattung, schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.13 vom 21. April 2011 E. 12.4.2 m.w.H.).

Gemäss Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.

Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person für erbetene Verteidigung sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar (Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
BStKR).

8.1.2 Die Entschädigung oder Genugtuung kann insbesondere dann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO).

8.2 Wie bereits dargelegt (E. 6.1.2), hat A. die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Seine Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren sind daher abzuweisen.

8.3

8.3.1 B. hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der erbetenen Verteidigung und seiner persönlichen Beteiligung am Verfahren.

8.3.2 Der erbetene Verteidiger von B. RA Currat macht in seinen Kostennoten einen Zeitaufwand von 861.33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 500.– sowie Auslagen von 48‘975.90 geltend und stellt total Fr. 459‘640.95 in Rechnung (TPF pag. 58.722.19 ff.). Bei einer Vielzahl der in den Kostennoten ausgewiesenen Posten handelt es sich um verfahrensfremde resp. überflüssige Aufwendungen. Als Beispiele seien genannt: Reise nach Zypern (14-16.04.2011), Korrespondenz mit dem Bâtonnier de l'Ordre des avocats de Genève sowie dem Präsidenten des Schweizerischen Anwaltsverbands (11.05.2011), Aufwendungen in den Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (13.05.2011, 15.06.2011, 21.07.2011 und weitere), Verpflegungskosten von Fr. 147.50, Fr. 631.50 resp. Fr. 325.– pro Mahlzeit (19.-20.04.2012), Auslagen von Fr. 4‘500.– für die Dienste eines privaten Dolmetschers für Französisch/Russisch für 3 Tage (23.04.2012), Hotelkosten von Fr. 568.80 für eine Übernachtung in Bern (08.08.2012). Bei dieser Sachlage kann bei der Berechnung des notwendigen Verteidigungsaufwands nicht auf die eingereichten Honorarrechnungen abgestellt werden. Die diesbezüglichen Kosten sind mithin ermessensweise zu bestimmen. Hierfür bietet sich eine Bezugnahme auf den Verteidigungsaufwand der Mitbeschuldigten an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1). Im Urteil SK.2015.17 vom 1. April 2016 bestimmte das Gericht die Kosten der erbetenen Verteidigung von D. mit rund Fr. 149‘000; die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von C. wurde auf ca. Fr. 143‘500 festgesetzt (E. 5.2-3 und E. 6.3.2). Die notwendige Verteidigung von B. war angesichts der sich im Verfahren stellenden Beweis- und Rechtsfragen mit jener der Genannten vergleichbar. Zu berücksichtigen ist indes, dass B. am 10. Dezember 2015 ein amtlicher Verteidiger beigegeben wurde (TPF pag. 57.203.1), weshalb die erbetene Verteidigung ab diesem Zeitpunkt, soweit sie über die Kontakte mit dem amtlichen Verteidiger hinausging, nicht notwendig war. In Berücksichtigung dieser Faktoren ist B. mit Fr. 120‘000.– für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung zu entschädigen.

8.3.3 B. ist vorliegend dreimal zur Wahrnehmung von prozessualen Terminen von Russland in die Schweiz gereist. Für die ihm in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, die nicht beziffert sind, ist er pauschal mit Fr. 3‘000.– zu entschädigen.

8.3.4 Zum Genugtuungsanspruch von B. ergibt sich Folgendes:

Gegen B. wurde in diesem Verfahren die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme angewendet. Aufgrund dieser Massnahme sind Vermögenswerte von umgerechnet ca. Fr. 1,3 Mio. (TPF pag. 57.100.40 f.) seit Anfang Dezember 2010 seiner Verfügungsgewalt entzogen. Ins Gewicht fällt sodann, dass das Verfahren in den russischen Medien eine relativ grosse Resonanz findet. Im Internet lassen sich zahlreiche einschlägige Publikationen finden, in denen Beschuldigte, darunter auch B., namentlich genannt werden. In Anbetracht dieser Umstände ist eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung zu bejahen. Allerdings wiegt sie bei B. weniger schwer als bei C. und D., denen das Gericht mit dem erwähnten Urteil SK.2015.17 im Wesentlichen aufgrund der gleichen Faktoren je eine Genugtuung von Fr. 5‘000.– resp. Fr. 3‘000.– zugesprochen hat (E. 6.2.3 und 6.3.3). Anders als bei C. ist bei B. nicht erstellt, dass er wegen der Vermögensbeschlagnahme in beengten finanziellen Verhältnissen leben musste. Im Unterschied zu D., der berufstätig ist, ist B. seit 2008 pensioniert (BA pag. 13.400.23), so dass bei ihm keine Nachteile in beruflicher Hinsicht aufgrund der Berichterstattung über das Strafverfahren in Betracht fallen. Im Lichte dieser Umstände ist B. eine Genugtuungsumme von Fr. 2‘000.– zuzusprechen.

Die Strafkammer erkennt:

I.

1. A. wird freigesprochen.

2. Das Verfahren gegen B. wegen Geldwäscherei wird eingestellt. Von der Anklage der Bestechung fremder Amtsträger wird er freigesprochen.

3. Die Beschlagnahme folgender Konti wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben:

3.1 Kontostamm 1, lautend auf Gesellschaft BB., bei der Bank CC.;

3.2 Kontostamm 2, lautend auf B. und DD., bei der Bank EE.;

3.3 Kontostamm 3, lautend auf FF. SA, bei der Bank GG., unter Vorbehalt von Ziff. 6.

4. A. werden Verfahrenskosten von Fr. 30‘000.– auferlegt; die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft, unter Vorbehalt von Ziff. 5.2 und Ziff. 7.

5. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A. wird wie folgt festgelegt (je inkl. MWST):

5.1 an Rechtsanwältin Johanna Trümpy Fr. 33’000.–;

5.2 an Rechtsanwältin Tanja Knodel Fr. 32‘800.–; ihre Beteiligung an Verfahrenskosten von Fr. 1’550.– wird damit verrechnet.

A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung zu ersetzen. Seine Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren werden abgewiesen.

6. Die Beschlagnahme des in Ziff. 3.3 erwähnten Kontostamms bleibt im Gegenwert von Fr. 95‘800.– aufrecht erhalten zur Deckung der Kostenpflicht von A. gemäss Ziff. 4 und 5.

7. Die Entschädigung an Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth für die amtliche Verteidigung von B. wird auf Fr. 58‘200.– (inkl. MWST) festgelegt; seine Beteiligung an Verfahrenskosten von Fr. 1‘550.– wird damit verrechnet.

8. Die Eidgenossenschaft bezahlt B. Fr. 123‘000.– als Entschädigung für die Beteiligung am und die Vertretung im Strafverfahren sowie Fr. 2‘000.– als Genugtuung.

9. Die Beschlagnahme der bei HH. AG beschlagnahmten Gegenstände wird aufgehoben.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwältin Tanja Knodel

- Rechtsanwalt Bogdan Prensilevich

- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth

- Rechtsanwalt Philippe Currat

Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an:

- Rechtsanwältin Johanna Trümpy (Dispositiv-Ziff. I.5.1 und zugehörige Erwägungen)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen den Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Versand: 9. November 2016