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BB.2016.55 - 2016-03-23 - Beschwerdekammer: Strafverfahren - Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).


Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.55

Beschluss vom 23. März 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth

Gesuchsteller

gegen

1. B., Staatsanwalt des Bundes,

2. C., Staatsanwalt des Bundes,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 59   Entscheid
  1.   Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren: [1]
a.   die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b.   die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c.   das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d. [2]   das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
  2.   Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
  3.   Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
  4.   Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
i.V.m. Art. 56
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 56   Ausstandsgründe
  Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b.   in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c.   mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d.   mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e.   mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f.   aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts derzeit das u. a. gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger sowie weiterer Delikte geführte Hauptverfahren hängig ist;

- A. mit Eingabe vom 4. März 2016 beantragt, die eingangs erwähnten Staatsanwälte des Bundes seien in den Ausstand zu treten (sic!), sämtliche Verfahrenshandlungen, an denen sie teilgenommen haben, seien aufzuheben und die Sache sei zur Wiederholung des Vorverfahrens an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen (act. 2);

- der Staatsanwalt des Bundes B. beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen (act. 4);

- A. mit Stellungnahme vom 18. März 2016 an seinen Begehren festhält (act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig ist zum Entscheid über Ausstandsgesuche, wenn davon die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 59   Entscheid
  1.   Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren: [1]
a.   die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b.   die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c.   das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d. [2]   das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
  2.   Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
  3.   Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
  4.   Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 37   Zuständigkeiten
  1.   Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO [1] die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
  2.   Sie entscheiden zudem über:
a.   Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 [2],dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 1995 [3] über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 [4] über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 [5] zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
1.   dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 [2],
2.   dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 1995 [3] über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
3.   dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 [4] über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
4.   dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 [5] zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b.   Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 [6] über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c. [7]   Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d.   Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e.   Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 1997 [8] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f.   Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 [9] über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g. [10]   Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017 [11].
 
[1] SR 312.0
[2] SR 351.1
[3] SR 351.20
[4] SR 351.6
[5] SR 351.93
[6] SR 313.0
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[8] SR 120
[9] SR 360
[10] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).
[11] SR 935.51
StBOG);

- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 58   Ausstandsgesuch einer Partei
  1.   Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
  2.   Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO);

- sie dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat (Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 58   Ausstandsgesuch einer Partei
  1.   Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
  2.   Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO);

- die Partei «ohne Verzug», d. h. in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, sie ansonsten das Recht auf dessen Anrufung verwirkt (Urteile des Bundesgerichts 1B_14/2016 vom 2. Februar 2016, E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011, E. 3.1);

- sich der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs auf eine Einstellungsverfügung vom 5. September 2013 und auf ein Memorandum of Understanding vom 22. März 2010 zwischen der Bundesanwaltschaft und der D. AG bezieht, deren Inhalt den Ausgang des gegen A. gerichteten Verfahrens präjudiziere;

- der Inhalt des Memorandum of Understanding gemäss den Zeugenaussagen von E. offensichtlich keinen Bezug zum Gegenstand des gegen A. gerichteten Verfahrens aufweisen kann (Akten BA, pag. 12.018-0006 f.) und der Gesuchsteller diesbezüglich mit seinen Ausführungen nichts anderes glaubhaft macht;

- die ebenfalls angeführte Einstellungsverfügung vom 5. September 2013 und somit auch deren Inhalt dem damaligen Vertreter von A. und damit dem Gesuchsteller als Partei am 23. Dezember 2013 ausdrücklich zur Kenntnis gebracht worden ist (Akten BA, pag. 16.106-0165 f.);

- sich das über zwei Jahre danach gestellte Ausstandsgesuch demzufolge als offensichtlich verspätet erweist;

- ein Wechsel des Verteidigers nach Kenntnisnahme eines allfälligen Ausstandsgrundes durch die Partei selber keine neue Frist im Sinne von Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 58   Ausstandsgesuch einer Partei
  1.   Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
  2.   Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO auslöst;

- sich das Gesuch nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 59   Entscheid
  1.   Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren: [1]
a.   die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b.   die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c.   das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d. [2]   das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
  2.   Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
  3.   Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
  4.   Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
StPO);

- diese festzusetzen sind auf Fr. 1'000.– (Art. 73
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 73   Kosten und Entschädigung
  1.   Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a.   die Berechnung der Verfahrenskosten;
b.   die Gebühren;
c.   die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
  2.   Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
  3.   Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a.   Vorverfahren;
b.   erstinstanzliches Verfahren;
c.   Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 23. März 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth

- B.

- C.

- Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
BB.2016.55 23. März 2016 11. April 2016 Bundesstrafgericht Unpubliziert Beschwerdekammer: Strafverfahren

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Gesetzesregister
StBOG 37
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 37   Zuständigkeiten
  1.   Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO [1] die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
  2.   Sie entscheiden zudem über:
a.   Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 [2],dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 1995 [3] über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 [4] über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 [5] zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
1.   dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 [2],
2.   dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 1995 [3] über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
3.   dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 [4] über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
4.   dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 [5] zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b.   Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 [6] über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c. [7]   Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d.   Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e.   Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 1997 [8] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f.   Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 [9] über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g. [10]   Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017 [11].
 
[1] SR 312.0
[2] SR 351.1
[3] SR 351.20
[4] SR 351.6
[5] SR 351.93
[6] SR 313.0
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[8] SR 120
[9] SR 360
[10] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).
[11] SR 935.51
StBOG 73
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 73   Kosten und Entschädigung
  1.   Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a.   die Berechnung der Verfahrenskosten;
b.   die Gebühren;
c.   die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
  2.   Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
  3.   Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a.   Vorverfahren;
b.   erstinstanzliches Verfahren;
c.   Rechtsmittelverfahren.
StPO 56
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 56   Ausstandsgründe
  Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b.   in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c.   mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d.   mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e.   mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f.   aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO 58
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 58   Ausstandsgesuch einer Partei
  1.   Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
  2.   Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO 59
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 59   Entscheid
  1.   Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren: [1]
a.   die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b.   die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c.   das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d. [2]   das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
  2.   Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
  3.   Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
  4.   Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
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