Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2018.13

Beschluss vom 12. Juni 2018 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
StPO)

Sachverhalt:

A. Am 16. Juni 2017 erstattete A. bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Diebstahl seines Portemonnaies. Gemäss Aussage des Geschädigten wurde ihm sein Portemonnaie am 15. Juni 2017 während der Zugfahrt von Zürich nach Bern oder danach auf dem Perron im Bahnhof Bern gestohlen. Wie weitere Ermittlungen ergaben, bezog die Täterschaft mit den dadurch entwendeten Bankkarten unter Eingabe des im Portemonnaie aufbewahrten PIN-Codes an Geldautomaten in der Nähe des Bahnhofs Bern gleichentags mehrmals Bargeld und kaufte mit den Bankkarten in verschiedenen Geschäften Waren ein. Die Deliktsumme beläuft sich auf rund Fr. 12‘000.– (vgl. Akten Kanton Zürich, Dossier 1, Editionsakten). Die Strafanzeige betrifft fortan Diebstahl und mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (vgl. Akten Kanton Zürich, Dossier 1).

Die Sichtung diverser Aufnahmen der Überwachungskameras des Gebäudes „B.“ in Bern der Bank C. führte zur Identifizierung von D. und E. als potentielle Täterschaft durch die Kantonspolizei Zürich im bis anhin gegen Unbekannt geführten Strafverfahren. Dies nachdem die Beschuldigten in anderer Angelegenheit am 6. Juli 2017 in Zürich durch die Kantonspolizei Zürich zufolge Diebstahlverdachts kontrolliert und alsdann mit einer Wegweisung belegt worden waren (vgl. Akten Kanton Zürich, Dossier 1, Rapport Kantonspolizei Zürich, S. 7).

Am 6. Juli 2017 konnten die beiden Beschuldigten im Rahmen einer Observation zudem dabei beobachtet werden, wie sie in Bern versucht haben, Personengruppen zu bestehlen. Beide Male konnten D. und E. kein Deliktsgut erbeuten. Gemäss der polizeilichen Überwachung werden die Beschuldigten indes dringend der Mittäterschaft verdächtigt, weshalb die Kantonspolizei Bern im Rapport um Ausschreibung der beiden Beschuldigten zur Verhaftung ersucht (vgl. Akten Kanton Zürich, Dossier 2, Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 16. August 2017, S. 2 f.).

B. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 6. November 2017 gestützt auf Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
StPO um Übernahme des bei ihr pendenten Strafverfahrens gegen D. und E. wegen des Verdachts auf Diebstahl und betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (vgl. Gerichtsstandsakten Kanton Zürich).

Mit Schreiben vom 23. November 2017 wies die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern das Ersuchen um Verfahrensübernahme zurück und verneinte die Zuständigkeit des Kantons Bern in der Sache. Gleichzeitig ersuchte sie mit separatem Schreiben gleichen Datums um Übernahme der Strafuntersuchung gegen dieselben Beschuldigten wegen versuchten Diebstahls (vgl. Gerichtsstandsakten Kanton Bern).

Mit Schreiben vom 28. November 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um die Durchführung des definitiven Meinungsaustausches mit der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ersuchte daraufhin die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 um Übernahme des im Kanton Zürich geführten Verfahrens und eröffnete damit den Meinungsaustausch mit dem Kanton Bern (vgl. Gerichtsstandsakten Kanton Zürich).

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Verfahrensübernahme im Rahmen des Meinungsaustausches ab und ersuchte gleichzeitig um Übernahme des im Kanton Bern geführten Verfahrens gegen dieselben Beschuldigten. Dabei verwies sie zudem auf eine mögliche Zuständigkeit des Kantons Luzern, da die Staatsanwaltschaft Kriens am 3. August 2017 gegen D. und E. Strafbefehle wegen Diebstahls erlassen hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erachtete den Abschluss dieses früheren Strafverfahrens als nicht beachtlich, da der Verfahrensabschluss ohne jegliche Einvernahmen der Beschuldigten erfolgt sei und das Luzerner Verfahren somit noch als gerichtsstandsrelevant angesehen werden müsse (vgl. Gerichtsstandsakten Kanton Bern).

D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erweiterte daraufhin mit Schreiben vom 9. Januar 2018 den Meinungsaustausch gestützt auf die neu eingebrachte Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern auch auf den Kanton Luzern (vgl. Gerichtsstandsakten Kanton Zürich).

Aufgrund einer mündlichen Besprechung anlässlich einer Sitzung vom 21. März 2018 kamen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern überein, dass der Kanton Luzern nicht zur Verfolgung der den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zuständig sei und deshalb fortan nicht mehr in die Gerichtsstandsauseinandersetzung miteingebunden werde. Mit Schreiben vom 28. März 2018 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern dann auch die Übernahme der in Zürich und Bern pendenten Verfahren ab und hielt am diesbezüglich bereits erfolgten Verfahrensabschluss im Kanton Luzern fest (vgl. Gerichtsstandsakten Kanton Zürich).

E. Mit Ersuchen vom 23. März 2018 (Postaufgabe am 29. März 2018) gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Bern als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 13. April 2018, es sei das Gesuch abzuweisen und die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Diese Eingabe wurde der Gegenseite mit Schreiben vom 16. April 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1 In seiner Gesuchsantwort vom 13. April 2018 bringt der Gesuchsgegner zum Verhältnis des begangenen Diebstahls und dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vor, die Straftat, die das entscheidende Verhalten erfasse, absorbiere die andere Straftat, wenn sich aufgrund der Umstände ein enger Zusammenhang zwischen beiden Straftaten ergebe und das strafbare Verhalten gemäss der einen Strafnorm zur Erfüllung des Tatbestands der anderen Norm erfolgte. Vorliegend könne davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten mit dem Diebstahl auf die schnelle und leichte Erbeutung von Geld aus waren und nicht damit rechnen konnten, dass sich im gestohlenen Portemonnaie zusätzlich zum Bargeld eine Bankkarte mit passendem Code befinden würde. Dies sei vorliegend lediglich ein Zufall gewesen. Somit liege das entscheidende Verhalten der Beschuldigten in der Aneignung des fremden Eigentums und nicht in der Manipulation eines Bankautomaten, weshalb der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage als mitbestrafte Nachtat zum Diebstahl zu qualifizieren sei. Zur Bestimmung des Gerichtsstandes sei daher ausschliesslich auf die Tathandlung des Diebstahls abzustellen (act. 3, Ziff. 2.2).

2.2 Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, der Diebstahl müsse sich gestützt auf die Aussagen des Geschädigten entweder im Zug von Zürich nach Bern oder auf dem Perron im Bahnhof Bern ereignet haben. Der genaue Tatort könne nicht bestimmt werden. A. sagte aus, dass er nach seiner Ankunft im Bahnhof Bern direkt in den auf dem gegenüberliegenden Gleis stehenden Zug nach Zürich eingestiegen sei. Der Gesuchsgegner vertritt die Meinung, dass aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung diese Zeit mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ausreiche, um einen Diebstahl zu begehen, weshalb das Portemonnaie wohl im Zug von Zürich nach Bern entwendet worden sei und somit folglich weder Zürich noch Bern als Tatorte ausgeschlossen werden können. Gemäss Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (nachfolgend „SSK-Gerichtsstandsempfehlungen“) bestimme sich der Gerichtsstand bei Taten in öffentlichen Verkehrsmitteln, wie vorliegend im Zug, in erster Linie nach dem sich aus der Anzeige klar ergebenden Tatort, bei unbekanntem Tatort nach dem Ort der Anzeige, wenn dieser als Tatort nicht ausgeschlossen werden kann, und schliesslich nach dem Einstiegsort, wenn der Ort der Anzeige als Tatort ausgeschlossen werden kann. Da vorliegend der Tatort nicht eindeutig ermittelt werden könne, sei gemäss Ziff. 16 auf den Ort der Anzeige oder allenfalls auf den Einstiegsort abzustellen, was in beiden Fällen Zürich sei. In Anwendung dieser SSK-Gerichtsstandempfehlung sei die Tat somit am Anzeigeort, in Zürich, zu behandeln. Da der Wohnsitz des Geschädigten A. im Kanton Zürich liegt, bestehe auch ein genügender Anknüpfungspunkt (act. 3, Ziff. 2.3).

2.3 Folglich kommt der Gesuchsgegner zum Schluss, dass vorliegend den Beschuldigten mehrere Straftaten vorgeworfen werden, welche in mehreren Kantonen begangen wurden. Der Gerichtsstand bestimme sich somit nach Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO, wonach derjenige Kanton zuständig ist, in welchem die mit schwerster Strafe bedrohte Straftat begangen wurde bzw. bei gleicher Strafandrohung, derjenige in welchem die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Dies sei vorliegend der Kanton Zürich (act. 3, Ziff. 2.4).

3.

3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind in erster Linie die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
Satz 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dabei dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 65; POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB N. 9). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Satz 2). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. forum praeventionis; Art. 31 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
und Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).

3.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010 E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 44] m.w.H.).

3.3 Vorliegend werden den Beschuldigten D. und E. die Begehung des Diebstahls zum Nachteil von A. und der anschliessende betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage in Mittäterschaft vorgeworfen. Zum Verhältnis des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB zu den Aneignungsdelikten, wie vorliegend dem Diebstahl gemäss Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...198
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, ist Folgendes festzuhalten: Je nach Fall kommen sowohl echte Konkurrenz zwischen den beiden Delikten, der Diebstahl als mitbestrafte Vortat des Art. 147
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB und der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage als mitbestrafte Nachtat von Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...198
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB in Frage (Fiolka, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 147
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB N. 45 ff.). Der entsprechende Entscheid erfordert eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls (siehe auch BGE 129 IV 22 E. 4.2). Der Gesuchsgegner sieht vorliegend im betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, wie bereits ausgeführt, eine mitbestrafte Nachtat des Diebstahls. Er begründet dies mit Mutmassungen in Bezug auf die Absichten und Erwartungen der Beschuldigten beim Begehen des Diebstahls des Portemonnaies. Es sei zur Bestimmung des Gerichtsstandes demnach ausschliesslich auf die Tathandlung des Diebstahls abzustellen (act. 3, Ziff. 2.2). Es fehlt in den Akten jedoch an jeglichen Hinweisen, die diese Annahmen belegen würden. Da sich die Beschwerdekammer bei der Bestimmung des Gerichtsstandes auf Fakten, nicht auf Hypothesen stützt, vermag die vom Gesuchsgegner vorgebrachte Argumentation nicht zu überzeugen. Entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist zudem im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen, was vorliegend ebenfalls zum Ergebnis führt, dass die Straftatbestände des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage Gegenstand der Strafuntersuchung bilden und Art. 147
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB somit nicht, wie vom Gesuchsgegner vorgebracht, als mitbestrafte Nachtat von Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...198
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB zu qualifizieren ist.

Wie den Akten und den Ausführungen des Gesuchsgegners entnommen werden kann, ist vorliegend unbestritten, dass sich der betrügerische Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen in Bern ereignet hat. Unklar ist hingegen, wo der Diebstahl des Portemonnaies stattgefunden hat. Bei mehreren an verschiedenen Orten begangenen Straftaten sind gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wurde. Beim Diebstahl und dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage handelt es sich um Straftatbestände mit gleich hohen Strafandrohungen.

Zum Begehungsort des Diebstahls bringt der Gesuchsgegner vor, dieser sei wahrscheinlich im Zug von Zürich nach Bern erfolgt, da die Zeit, die der Geschädigte A. auf dem Perron im Bahnhof Bern verbrachte, aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ausreiche, um einen Diebstahl zu begehen. Aus diesem Grund sei Ziff. 16 der SSK-Gerichtsstandsempfehlungen bei Taten in öffentlichen Verkehrsmitteln zur Bestimmung des Gerichtsstands heranzuziehen, was zur Folge hätte, dass der Kanton Zürich vorliegend zur Verfolgung der Beschuldigten D. und E. bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten berechtigt und verpflichtet wäre. Auch diese Argumentation des Gesuchsgegners stützt sich auf blosse Annahmen, welche sich durch die Akten nicht belegen lassen. Die Tat könnte sich sowohl im Zug von Zürich nach Bern wie auch auf dem Perron im Bahnhof Bern ereignet haben. Immerhin lagen zwischen der fahrplanmässigen Ankunft von A. und dessen fahrplanmässigen Abfahrt 13 Minuten (siehe das Schreiben der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. November 2017; Gerichtsstandsakten Kanton Zürich). Der Begehungsort des Diebstahls ist vorliegend nicht zu ermitteln. Unbestritten ist aber, dass sich der betrügerische Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen in Bern ereignet hat. Bei dieser Ausgangslage, in der sich einer der Begehungsorte von verschiedenen mit der schwersten Strafdrohung bedrohten Straftaten nicht ermitteln lässt, ist es sachgerecht, zur Bestimmung des Gerichtsstands auf den (einzigen) bekannten Begehungsort abzustellen. Da der betrügerische Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen durch D. und E. in Bern begangen wurde, ergibt sich demnach die Zuständigkeit des Kantons Bern sowohl zur Verfolgung des Diebstahls wie auch des betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbeitungsanlagen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten D. und E. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die D. und E. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 13. Juni 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.