Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2006.18

Entscheid vom 12. Mai 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

Kanton Basel-Landschaft, Bezirksstatthalter-amt Arlesheim,

Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Aargau, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

2. Kanton Bern, Generalprokuratur des Kantons Bern,

3. Kanton Genf, Procureur général,

4. Kanton Jura, Ministère public,

5. Kanton Luzern, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

6. Kanton Solothurn, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

7. Kanton Waadt, Juge d'instruction du canton de Vaud,

8. Kanton Wallis, Amt des Kantonalen Untersuchungsrichters,

9. Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB)

Sachverhalt:

A. Am 10. Mai 2004 stellte C. bei der Kantonspolizei Aargau Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft. Sie gab an, zwei unbekannte Männer hätten sie bei der Eingabe ihres PIN-Codes am Bankautomaten in Brugg/AG beobachtet, sie hernach angerempelt, ihr dabei unbemerkt das Portemonnaie abgenommen und anschliessend mit den entwendeten Bankkarten diverse Barbezüge getätigt (Akten Basel-Landschaft i.S. Haftsache A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 1, Faszikel 5, Reg. Zur Sache, Fall 1, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 14. Juni 2004).

Am 26. Juli 2005 beanzeigte D. der Polizei Basel-Landschaft einen Vorfall, der sich weitgehend nach demselben Muster in Reinach/BL abgespielt haben soll. Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim eröffnete daraufhin am 29. Juli 2005 ein Untersuchungsverfahren gegen unbekannte Täterschaft (Akten Basel-Landschaft i.S. Haftsache A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 1, Faszikel 5, Reg. Zur Sache, Fall BL, Anzeige vom 23. August 2005 und Eröffnungsverfügung vom 29. Juli 2005). In der Folge gelang es der Polizei Basel-Landschaft, den mutmasslichen Haupttäter als A. (alias B.) zu identifizieren, der zusammen mit E. und F. gehandelt haben soll. Es stellte sich heraus, dass diese Täterkonstellation erstmals am 13. Juni 2005 in Bern/BE auffällig wurde. Danach soll A. bis am 21. November 2005 allein oder meist zusammen mit den erwähnten und anderen Personen mutmasslich 19 weitere Straftaten dieser Art begangen haben, wovon eine auf den Kanton Aargau, drei auf den Kanton Bern, zwei auf den Kanton Solothurn, zwei auf den Kanton Waadt, vier auf den Kanton Basel-Landschaft, drei auf den Kanton Wallis, eine auf den Kanton Jura, eine auf den Kanton Genf und zwei auf den Kanton Luzern entfallen sollen. Im Kanton Solothurn wird er überdies der Veruntreuung beschuldigt (act. 1, S. 2; Akten Basel-Landschaft i.S. Haftsache A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 1, Faszikel 5, „Chronologisches Deliktsverzeichnis A./E./F.“).

Im Rahmen dieses basellandschaftlichen Untersuchungsverfahrens wurde auch bekannt, dass der dannzumal bei der Kantonspolizei Aargau beanzeigte Vorfall vom 10. Mai 2004 ebenfalls A. zuzuschreiben ist, der diese Tat vermutlich zusammen mit einem gewissen G. beging. Überdies brachte die Untersuchung zu Tage, dass es am 14. Mai 2004 in Burgdorf/BE zu einem weiteren Übergriff durch A. und mutmasslich ebenfalls G. gekommen sein soll (Akten Basel-Landschaft i.S. Haftsache A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 1, Faszikel 5, Reg. Zur Sache, Fall 2, Befragungsprotokoll vom 17. Januar 2006).

B. Nachdem die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf ein erstes Ersuchen des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim auf Bestimmung des Gerichtsstandes für A. mangels vollständig durchgeführten Meinungsaustausches zwischen sämtlichen ernstlich in Frage kommenden Kantonen nicht eingetreten war (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.35 vom 6. Februar 2006), führte das Bezirksstatthalteramt Arlesheim mit den zuständigen Behörden der Kantone Aargau, Bern, Genf, Jura, Luzern, Solothurn und Wallis einen Meinungsaustausch durch. Soweit sich diese Behörden überhaupt vernehmen liessen, lehnten sie die Übernahme des Gerichtsstandes für A. ab. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hatte eine entsprechende Gerichtsstandsanfrage schon mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 abschlägig beantwortet (Akten Basel-Landschaft i.S. Haftsache A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 2, Nebenakten). Mit dem Kanton Waadt wurde kein Meinungsaustausch durchgeführt, da er aus Sicht des Kantons Basel-Landschaft für eine entsprechende Gerichtsstandsübernahme nicht ernstlich in Frage kommt (act. 1 S. 4).

C. Mit Gesuch vom 19. April 2006 gelangt das Bezirksstatthalteramt Arlesheim an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt, es seien die Behörden des Kantons Aargau – eventualiter die Behörden des Kantons Bern – zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der Delikte von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Die Generalprokuratur des Kantons Bern sowie der Procureur général des Kantons Genf beantragen in ihren Gesuchsantworten vom 27. April 2006 bzw. 3. Mai 2006, es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 5 und 12).

Mit Gesuchsantwort vom 1. Mai 2006 schliesst die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf Abweisung des Hauptantrags und Gutheissung des Eventualantrags (act. 7).

Der Kanton Jura verweist in seiner Gesuchsantwort vom 2. Mai 2006 auf die Anträge des Kantons Basel-Landschaft und verlangt überdies, die identifizierten Mittäter seien von derselben Behörde zu verfolgen und zu beurteilen wie A. (act. 10).

Die zuständigen Behörden der Kantone Wallis, Luzern, Waadt und Solothurn sowie die Schweizerische Bundesanwaltschaft verzichten in ihren Gesuchsantworten auf das Stellen eines formellen Antrags (act. 3, 4, 6, 8 und 11).

Die eingereichten Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 8. Mai 2006 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass hierüber ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Behörden nicht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 623). Die eingangs erwähnten kantonalen und eidgenössischen Behörden sind nach ihrer internen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone bzw. die Eidgenossenschaft vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Schweri/Bänziger, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2004.20 vom 14. März 2005).

1.2 Mit dem ebenfalls involvierten Gesuchsgegner 7 wurde vorliegend kein Meinungsaustausch durchgeführt, da er aus Sicht des Gesuchstellers für eine Gerichtsstandsübernahme für A. nicht ernstlich in Frage kommt. Gegen dieses Vorbringen erhebt keine andere Partei Einwände, worauf sie zu behaften sind. Der Meinungsaustausch ist mithin hinsichtlich A. vollständig durchgeführt. Die übrigen diesbezüglichen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch betreffend die Bestimmung des Gerichtsstandes für A. ist somit einzutreten.

1.3 Der Gesuchsgegner 4 beantragt überdies, die identifizierten Mittäter seien von derselben Behörde zu verfolgen und zu beurteilen wie A. selbst. Die formellen Anträge des Gesuchstellers beziehen sich allerdings einzig auf A. Dessen Gerichtsstandsbestimmung bildete mithin alleiniger Gegenstand des Schriftenwechsels. Ausserdem war er in den meisten Fällen auch einziger Gegenstand des vorgängig durchgeführten Meinungsaustausches. Mangels Gesuchsobjekts und vollständig durchgeführten Meinungsaustausches ist folglich auf diesen Antrag des Gesuchsgegners 4 nicht einzutreten.

2.

2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 286 m.w.H.). Die Beschwerdekammer ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1). Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht zum Vorneherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. Piquerez, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, N. 2969), wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu untersuchen und anzuklagen ist. Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 076/04 vom 27. Oktober 2004 E. 3.1 f.).

2.2 Vorliegend wird A. beschuldigt, in mehreren Kantonen verschiedene strafbare Handlungen alleine oder mit diversen anderen Tätern begangen zu haben, womit Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB zur Anwendung gelangt. Während unbestritten ist, dass A. als schwerstes Delikt bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB vorzuwerfen ist, herrscht zwischen den Parteien Uneinigkeit, ob die im Jahre 2004 begangenen Diebstähle ebenfalls als bandenmässig zu qualifizieren sind.

Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit dann gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung von mehr als zwei selbständigen, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmten Straftaten zusammenzuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 3 m.w.H.; vgl. auch Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 120 zu Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB).

Aus der derzeitigen Aktenlage erhellt, dass A. zusammen mit G. erstmals am 10. Mai 2004 in Brugg/AG einer Person unbemerkt und trickreich eine Bankkarte entwendete und hernach damit Bargeldbezüge tätigte. Vier Tage später kam es in Burgdorf/BE zu einem weiteren Übergriff nach demselben Muster, an dem nebst A. mutmasslich wiederum G. beteiligt war. Ob A. weitere als die beiden erwähnten aktenkundigen Delikte zusammen mit G. im Jahre 2004 vorzuwerfen sind oder ob zumindest im Zeitpunkt dieser Tatbegehungen weitere Übergriffe geplant waren, ergibt sich aus der derzeitigen Aktenlage nicht schlüssig. Zumindest kann dies aber aufgrund der Aussagen von A. – er sei im Jahre 2004 zusammen mit G. in die Schweiz eingereist; da hätten sie beschlossen, gemeinsam Trickdiebstähle zu begehen; er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie viele Diebstähle er im Jahre 2004 gesamthaft im Beisein von G. oder anderen Personen begangen habe; es seien aber mehrere gewesen; er habe dann mit G. Krach bekommen, worauf dieser nach Rumänien zurückgereist sei (Akten Basel-Landschaft i.S. Haftsache A., DO_Nr. SAR 010 05 3589 ff., Ordner 1, Faszikel 5, Reg. Alle Einvernahmen, Einvernahme vom 21. November 2005 S. 6, Einvernahme vom 1. Dezember 2005 S. 4 und 10) – im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ ist demnach im Rahmen der vorliegenden Gerichtsstandsstreitigkeit und ohne ein präjudizierendes Sachurteil vorweg zu nehmen davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung wegen den A. im Jahre 2004 vorgeworfenen Diebstählen ebenfalls wegen Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB zu führen ist.

Ob die bandenmässigen Diebstähle als einzelne, von einander unabhängige Straftaten, als eine einzige Serie – mithin als ein Kollektivdelikt – oder als zwei Serien – also als zwei Kollektivdelikte – zu sehen sind, kann angesichts der nachstehenden Überlegungen offen bleiben.

3.

3.1 Geht man davon aus, dass es sich um in verschiedenen Kantonen begangene Einzeltaten mit derselben Strafandrohung handelt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB).

Sind die gemeinsam begangenen einzelnen Diebstähle demgegenüber als einziges Kollektivdelikt zu qualifizieren, befindet sich der Gerichtsstand gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
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StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB für sämtliche Delikte dort, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat – vorliegend ist dies wie dargelegt der bandenmässige Diebstahl – für sich allein zu verfolgen und zu beurteilen wäre (BGE 71 IV 156, 158 E. 1; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 83 und 264). Nach Art. 346
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StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 346 Abs. 1
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StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
Satz 1 StGB); ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 346 Abs. 2
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StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB).

Mutatis mutandis muss dasselbe auch bei der Annahme von zwei Diebstahlserien gelten. Diesfalls gelangt man über Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
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StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB wiederum zu Art. 346 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB, wonach die Behörden des Ortes zuständig sind, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1).

3.2 So oder anders ist somit vorliegend diejenige Behörde berechtigt und verpflichtet die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen, welche die Untersuchung zuerst angehoben hat.

4.

4.1 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Täter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafantrags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Untersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 141 f. m.w.H.; vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 2.2).

4.2 Im vorliegenden Fall stellt der Eingang des Strafantrags vom 10. Mai 2004 bei der Kantonspolizei Aargau gegen die dannzumal zwar noch unbekannte Täterschaft die erste aktenkundige Untersuchungshandlung dar. Damit gilt die Untersuchung als zuerst beim Gesuchsgegner 1 angehoben. Dieser ist darum berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und beurteilen.

5. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
OG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 12. Mai 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bezirksstatthalteramt Arlesheim

- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

- Generalprokuratur des Kantons Bern

- Procureur général du canton de Genève

- Ministère public du canton du Jura

- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

- Juge d'instruction du canton de Vaud

- Amt des Kantonalen Untersuchungsrichters des Kantons Wallis

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.