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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 96 [1] Grundsätze |
||||||
| Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: | ||||||
| das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; | ||||||
| die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; | ||||||
| mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder | ||||||
| die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. | ||||||
| Stets untersagt sind Strassenreklamen: | ||||||
| wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; | ||||||
| auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; | ||||||
| in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; | ||||||
| wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 96 [1] Grundsätze |
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| Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: | ||||||
| das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; | ||||||
| die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; | ||||||
| mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder | ||||||
| die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. | ||||||
| Stets untersagt sind Strassenreklamen: | ||||||
| wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; | ||||||
| auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; | ||||||
| in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; | ||||||
| wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 6 [1] |
||||||
| Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. | ||||||
| Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 95 [1] Begriffe |
||||||
| Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. | ||||||
| Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 95 [1] Begriffe |
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| Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. | ||||||
| Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 95 [1] Begriffe |
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| Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. | ||||||
| Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 95 [1] Begriffe |
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| Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. | ||||||
| Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 95 [1] Begriffe |
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| Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. | ||||||
| Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 6 [1] |
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| Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. | ||||||
| Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 6 [1] |
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| Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. | ||||||
| Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 95 [1] Begriffe |
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| Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. | ||||||
| Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 95 [1] Begriffe |
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| Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. | ||||||
| Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 95 [1] Begriffe |
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| Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. | ||||||
| Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 95 [1] Begriffe |
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| Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. | ||||||
| Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 95 [1] Begriffe |
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| Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. | ||||||
| Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 96 [1] Grundsätze |
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| Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: | ||||||
| das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; | ||||||
| die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; | ||||||
| mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder | ||||||
| die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. | ||||||
| Stets untersagt sind Strassenreklamen: | ||||||
| wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; | ||||||
| auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; | ||||||
| in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; | ||||||
| wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 96 [1] Grundsätze |
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| Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: | ||||||
| das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; | ||||||
| die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; | ||||||
| mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder | ||||||
| die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. | ||||||
| Stets untersagt sind Strassenreklamen: | ||||||
| wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; | ||||||
| auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; | ||||||
| in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; | ||||||
| wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 96 [1] Grundsätze |
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| Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: | ||||||
| das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; | ||||||
| die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; | ||||||
| mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder | ||||||
| die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. | ||||||
| Stets untersagt sind Strassenreklamen: | ||||||
| wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; | ||||||
| auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; | ||||||
| in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; | ||||||
| wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 96 [1] Grundsätze |
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| Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: | ||||||
| das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; | ||||||
| die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; | ||||||
| mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder | ||||||
| die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. | ||||||
| Stets untersagt sind Strassenreklamen: | ||||||
| wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; | ||||||
| auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; | ||||||
| in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; | ||||||
| wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 95 [1] Begriffe |
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| Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. | ||||||
| Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 95 [1] Begriffe |
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| Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. | ||||||
| Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 95 [1] Begriffe |
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| Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. | ||||||
| Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 95 [1] Begriffe |
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| Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. | ||||||
| Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 96 [1] Grundsätze |
||||||
| Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: | ||||||
| das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; | ||||||
| die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; | ||||||
| mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder | ||||||
| die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. | ||||||
| Stets untersagt sind Strassenreklamen: | ||||||
| wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; | ||||||
| auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; | ||||||
| in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; | ||||||
| wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 49 Grundsätze |
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| Ortsnamen werden auf Ortschaftstafeln, Wegweisern, Vorwegweisern und Einspurtafeln (Art. 50-53) in der Sprache geschrieben, die am bezeichneten Ort gesprochen wird, für gemischte Orte in der Sprache der Mehrheit der Einwohner. Wird eine Ortschaft in zwei Sprachen verschieden geschrieben, trägt die Vorderseite der Ortschaftstafel beide Schreibweisen, wenn die kleinere Sprachgruppe wenigstens 30 Prozent der Einwohner umfasst. | ||||||
| Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln nennen in erster Linie Ortschaften; nötigenfalls werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte (z. B. Bahnhof, Zentrum, Spital) angegeben. Für die Betriebswegweiser gilt Artikel 54 Absatz 4, für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser Artikel 54 Absatz 9. Die in der Wegweisung verwendbaren Symbole und ihre Bedeutung werden in Anhang 2 Ziffer 5 aufgeführt. [1] | ||||||
| Für Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln auf Autobahnen und Autostrassen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 84-91. | ||||||
| Auf Wegweisern, Vorwegweisern und Einspurtafeln der Autobahnen und Autostrassen dürfen nur vom UVEK [2] bezeichnete Ortschaften angegeben werden. [3] | ||||||
| [1] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). [2] Übertragung der Zuständigkeit vom EJPD an das UVEK gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 96 [1] Grundsätze |
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| Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: | ||||||
| das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; | ||||||
| die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; | ||||||
| mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder | ||||||
| die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. | ||||||
| Stets untersagt sind Strassenreklamen: | ||||||
| wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; | ||||||
| auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; | ||||||
| in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; | ||||||
| wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 6 [1] |
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| Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. | ||||||
| Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 5 |
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| Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten. | ||||||
| Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung. | ||||||
| Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden. | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 49 Grundsätze |
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| Ortsnamen werden auf Ortschaftstafeln, Wegweisern, Vorwegweisern und Einspurtafeln (Art. 50-53) in der Sprache geschrieben, die am bezeichneten Ort gesprochen wird, für gemischte Orte in der Sprache der Mehrheit der Einwohner. Wird eine Ortschaft in zwei Sprachen verschieden geschrieben, trägt die Vorderseite der Ortschaftstafel beide Schreibweisen, wenn die kleinere Sprachgruppe wenigstens 30 Prozent der Einwohner umfasst. | ||||||
| Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln nennen in erster Linie Ortschaften; nötigenfalls werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte (z. B. Bahnhof, Zentrum, Spital) angegeben. Für die Betriebswegweiser gilt Artikel 54 Absatz 4, für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser Artikel 54 Absatz 9. Die in der Wegweisung verwendbaren Symbole und ihre Bedeutung werden in Anhang 2 Ziffer 5 aufgeführt. [1] | ||||||
| Für Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln auf Autobahnen und Autostrassen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 84-91. | ||||||
| Auf Wegweisern, Vorwegweisern und Einspurtafeln der Autobahnen und Autostrassen dürfen nur vom UVEK [2] bezeichnete Ortschaften angegeben werden. [3] | ||||||
| [1] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). [2] Übertragung der Zuständigkeit vom EJPD an das UVEK gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 54 Besondere Wegweiser und Vorwegweiser |
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| Der «Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.45) zeigt in die Richtung, welche die mittels Symbolen dargestellten Fahrzeuge einschlagen sollen (z. B. Wegweiser für Lastwagen). Als Vorsignal wird nötigenfalls der «Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.23) angebracht. [1] | ||||||
| Der Wegweiser «Parkplatz» (4.46) zeigt in die Richtung einer Parkierungsfläche; dient sie nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird deren Symbol auf dem Wegweiser beigefügt. | ||||||
| Der Wegweiser «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (4.46.1) zeigt in die Richtung eines solchen Parkplatzes. Die Art des Verkehrsmittels kann in Worten oder in Symbolen angezeigt werden. [2] | ||||||
| Die Wegweiser «Zeltplatz» (4.47) und «Wohnwagenplatz» (4.48) zeigen in die Richtung von Standplätzen für Zelte bzw. Wohnanhänger; die Symbole der beiden Wegweiser können gegebenenfalls auf einer Tafel aufgeführt werden. | ||||||
| Der «Betriebswegweiser» (4.49) zeigt in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Er weist den Weg zu häufig aufgesuchten Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen (Art. 110 Abs. 1) und wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Die Tafel «Verkehrsführung» (4.52) zeigt den Weg, der einzuschlagen ist, um an der nächsten Verzweigung mit Linksabbiegeverbot nach links zu gelangen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Die Tafel «Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung» (4.55) mit dem Bild des zutreffenden Gefahren- oder Vorschriftssignals kann kurz vor einer Verzweigung aufgestellt werden, wenn die abzweigende Strasse unmittelbar nach der Verzweigung eine Gefahrenstelle oder eine Verkehrsbeschränkung aufweist. | ||||||
| Für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser erlässt das UVEK Weisungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
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| Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
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| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 6 [1] |
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| Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. | ||||||
| Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 96 [1] Grundsätze |
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| Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: | ||||||
| das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; | ||||||
| die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; | ||||||
| mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder | ||||||
| die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. | ||||||
| Stets untersagt sind Strassenreklamen: | ||||||
| wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; | ||||||
| auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; | ||||||
| in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; | ||||||
| wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 96 [1] Grundsätze |
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| Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: | ||||||
| das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; | ||||||
| die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; | ||||||
| mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder | ||||||
| die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. | ||||||
| Stets untersagt sind Strassenreklamen: | ||||||
| wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; | ||||||
| auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; | ||||||
| in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; | ||||||
| wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 96 [1] Grundsätze |
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| Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: | ||||||
| das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; | ||||||
| die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; | ||||||
| mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder | ||||||
| die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. | ||||||
| Stets untersagt sind Strassenreklamen: | ||||||
| wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; | ||||||
| auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; | ||||||
| in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; | ||||||
| wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 96 [1] Grundsätze |
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| Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: | ||||||
| das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; | ||||||
| die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; | ||||||
| mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder | ||||||
| die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. | ||||||
| Stets untersagt sind Strassenreklamen: | ||||||
| wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; | ||||||
| auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; | ||||||
| in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; | ||||||
| wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 96 [1] Grundsätze |
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| Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: | ||||||
| das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; | ||||||
| die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; | ||||||
| mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder | ||||||
| die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. | ||||||
| Stets untersagt sind Strassenreklamen: | ||||||
| wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; | ||||||
| auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; | ||||||
| in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; | ||||||
| wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). | ||||||