Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1353/2010

Urteil vom 12. Dezember 2011

Richter Hans Urech (Vorsitz),

Besetzung Stephan Breitenmoser und Francesco Brentani;

Gerichtsschreiber Urs Küpfer.

X._______,

Parteien vertreten durch Y._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,

Vorinstanz,

Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation,

Erstinstanz.

Gegenstand Berufsprüfung.

Sachverhalt:

A.
X._______ (Beschwerdeführer) legte zwischen dem 1. und dem 3. Oktober 2008 die Berufsprüfung "Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung 2008" ab. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 gab ihm die Prüfungskommission des Schweizerischen Verbandes für visuelle Kommunikation (Viscom, Erstinstanz) Folgendes bekannt: "Nach eingehender Überprüfung Ihrer Prüfungsantworten vom 1. - 3. Oktober 2008 in Bern, ist die Prüfungskommission einstimmig der Meinung, dass Sie im Vorfeld der Prüfung Einsicht in den Prüfungskatalog gehabt haben. Wir schliessen Sie deshalb gemäss unserem Reglement vom 23. Juni 1999, Artikel 12 a und Artikel 12 c aus und können Ihnen den eidgenössischen Fachausweis als Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung nicht überreichen. [...] Eine Wiederholung der Prüfung ist in einigen Jahren möglich [...]."

B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz). Am 30. Januar 2009 reichte sein Rechtsvertreter nach Einsichtnahme in die Akten eine ergänzte Beschwerdeschrift beim BBT ein. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer gegenüber dem BBT geltend, die Prüfungskommission habe seine Leistungen krass falsch beurteilt. Den Entscheid zu treffen, ihm den eidgenössischen Fachausweis als Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung wegen korrekter Prüfungsantworten nicht zu überreichen, mute ohne konkrete Beweise doch sehr haltlos und willkürlich an. Er beantragte, die Verfügung des Viscom vom 16. Oktober 2008 sei aufzuheben und die Prüfung sei als bestanden zu erklären; die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine detaillierte schriftliche Begründung des negativen Prüfungsentscheids auszuhändigen.

C.
Am 1. Februar 2010 wies das BBT die Beschwerde ab. Zur Begründung hielt es unter anderem fest, die Prüfungskommission gelange abschliessend, nach Nennung der Einzelheiten, zur Folgerung, die durch mehrere Experten unabhängig voneinander beobachteten Übereinstimmungen, die Häufung von mit der Musterlösung identischen Antworten in einem Masse, wie man es an einer Prüfung bis dahin noch nicht erlebt habe, lasse sich nur durch Kenntnis der Musterlösung erklären. Mit der Feststellung einer Manipulation habe die Prüfungskommission an sich auch die Leistungen des Beschwerdeführers bewertet. Sie nehme den Standpunkt ein, das von ihm in den Lösungen niedergeschriebene Wissen sei nicht jenes, welches eigentlich geprüft werden sollte, sondern beruhe auf der Kenntnis der einem Prüfungskandidaten nicht zur Verfügung stehenden Dokumente. Die Prüfungskommission dürfe sich bei ihren Urteilen betreffend die Leistungen der Kandidaten durchaus von ihrem Ermessen leiten lassen. Solche Ermessensentscheide habe die Beschwerdeinstanz in der Regel zu akzeptieren. Sie könne sie lediglich dann umstossen, wenn sie offensichtlich unhaltbar seien, in klarem Widerspruch zur Sachlage stünden und damit als willkürlich erschienen. Die Experten vermöchten beispielsweise am besten zu beurteilen, wie die Lösungen eines Kandidaten im Vergleich zu anderen einzuschätzen seien. Keinesfalls lasse sich der angefochtene Entscheid der Prüfungskommission als willkürlich bezeichnen.

D.
Mit Eingabe vom 4. März 2010 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des BBT vom 1. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Entscheid des BBT vom 01. Februar 2010 sei aufzuheben.

2. Eventuell sei der Fall zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BBT zurückzuweisen.

3. Die Kosten dieses Verfahrens seien der Eidgenossenschaft zu überbinden und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In jedem Fall sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen."

Zur Begründung führt er insbesondere aus, die Vorinstanz habe durch ihren Vergleich zwischen seinen Antworten (auf die Fragen 2.1, 2.3, 2.7, 3.1, 3.2 und 4.7 im Fach 2 "Berufskenntnisse schriftlich") und denjenigen gemäss Musterlösung einen grundsätzlichen Entscheid zu seinen Ungunsten gefällt, ohne die essentiellen Fragen, welche im Raum stünden, zu beantworten. Der Frage, ob die anderen Kandidaten auf die genannten Fragen ausführlichere Antworten gegeben hätten, sei die Vorinstanz nicht nachgegangen. Als nicht einschlägig fachkundige Instanz habe sie ohne Abklärung dieser Frage auch die nächste Frage, ob die betreffenden Fragen tatsächlich bestimmte Antworten induziert hätten, nicht abschliessend beurteilen können. Gleiches gelte bezüglich weiterer Prüfungsfragen. Bei den mündlichen Prüfungen seien die Antworten, die er gegeben habe, nicht wörtlich protokolliert worden. Die Stellungnahmen der Prüfungsexperten vermittelten den Eindruck, dass sie auf der Seite der Prüfungskommission stünden.

Tatsache sei, dass bei den 30 Fragen (im Fach "Berufskenntnisse schriftlich") öfters einige Eigenschaften, Merkmale und/oder stichwortartige Auflistungen von Material und/oder Anlagen abgefragt worden seien. Bei den meisten Fragen, die nicht auf diese Weise aufgebaut gewesen seien, sei beim Vergleich der Antworten des Beschwerdeführers mit der Musterlösung klar zu erkennen, dass die Vorwürfe der Prüfungskommission und die Feststellungen der Vorinstanz unsachlich seien und sich auf unlogische Begründungen zu stützen versuchten.

Der Entscheid des BBT erweise sich als willkürlich, weshalb er aufzuheben sei und die abgelegte Berufsprüfung "Betriebsfachleute Druckweiterverarbeitung 2008" des Beschwerdeführers als bestanden erklärt werden müsse.

E.
Die Vorinstanz äusserte sich mit Stellungnahme vom 5. Mai 2010 zur Beschwerde, wobei sie deren Abweisung beantragte. Mit Datum vom 31. Mai 2010 liess sich auch die Erstinstanz vernehmen. Sie hielt vollumfänglich an ihrer Begründung fest, dass der Beschwerdeführer von der Prüfung ausgeschlossen worden sei, weil er im Vorfeld Einsicht in den Prüfungskatalog genommen und auf diese Weise die Experten über das eigene Wissen und die geprüften Fähigkeiten getäuscht habe. Darüber hinaus verwies die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen auf die Erwägungen des BBT im angefochtenen Entscheid.

F.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Als Adressat der erstinstanzlichen Verfügung und Partei im Verfahren vor der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Form und Frist sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt werden.

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Berufsprüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit Hinweisen), der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht.

Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine umfassende Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwände umfassend selber zu prüfen (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je mit Hinweisen).

2.2. Zusammenfassend rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid des BBT erweise sich als willkürlich. Damit macht er eine Verletzung von Bundesrecht geltend (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101). Ausserdem beanstandet er eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), indem er auf Umstände hinweist, welche die Vorinstanz seiner Ansicht nach hätte abklären müssen (Antworten der übrigen Kandidaten; durch die Fragestellung induzierte Antworten). Schliesslich erhebt er sinngemäss die Rüge der Befangenheit an die Adresse der Experten bei den mündlichen Prüfungen, wenn er festhält, deren Stellungnahmen vermittelten den Eindruck, dass sie auf der Seite der Prüfungskommission stünden (Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG; Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. e VwVG i.V.m. Art. 67
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte - Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.30
des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002, Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10, sowie Art. 36 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 36 - (Art. 43 Abs. 1 und 2 BBG)
1    Das für die eidgenössische Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprüfung zuständige Organ entscheidet durch Verfügung über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren und über die Erteilung des Fachausweises oder des Diploms.
2    Die Fachausweise und die Diplome werden vom SBFI ausgestellt. Die Absolventinnen und Absolventen können wählen, in welcher Amtssprache ihr Ausweis ausgestellt wird.
3    Die Fachausweise und die Diplome werden von der oder dem Vorsitzenden des für das Qualifikationsverfahren zuständigen Organs und von einem Direktionsmitglied des SBFI unterzeichnet.15
der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003, Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6753/2008 vom 12. Februar 2009 E. 4.1, mit Hinweisen). Allerdings spezifiziert er diese Wahrnehmung nicht; er nennt auch keine (objektiven) Anhaltspunkte, um seine Rüge zu substantiieren. Ebenso wenig sind einschlägige Indizien ersichtlich. Auf die Rüge der Befangenheit ist daher nicht näher einzugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6011/2008 vom 3. April 2009 E. 2, mit Hinweis;Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 12 N. 59 und Art. 13 N. 11, je mit Hinweisen).

3.

3.1. Gemäss Art. 27
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
BBG wird die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben. Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel, wobei sie die anschliessenden Bildungsgänge berücksichtigen (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Entsprechende Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).

3.2. Am 1. März 1999 erliess der Viscom das Reglement über die Berufsprüfung "Betriebsfachmann/Betriebsfachfrau Druckweiterverarbeitung", welches mit der Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 23. Juni 1999 in Kraft trat (Art. 28 Abs. 1 und Ziff. 11 ["Erlass"] des Reglements). Nach Art. 28 Abs. 2 des Reglements ist der Viscom als Trägerverband (Arbeitgeberverband der schweizerischen grafischen Industrie) mit dem Vollzug beauftragt.

3.3. Durch die Berufsprüfung hat der Kandidat den Nachweis zu erbringen, dass er die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um in seinem Beruf höheren Ansprüchen zu genügen und eine Stelle als Abteilungsleiter und Vorgesetzter im Bereich der Druckweiterverarbeitung auszufüllen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements).

3.4. Nach Art. 3 Abs. 1 des Reglements obliegt die Durchführung der Prüfung einer aus fünf Mitgliedern bestehenden Prüfungskommission, welche Fachexperten mit beratender Stimme beiziehen kann. Sie ist unter anderem für den Entscheid über die Abgabe des Fachausweises (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Reglements) sowie für den Ausschluss von der Prüfung (Art. 12 Abs. 2 des Reglements) zuständig.

3.5. Von der Prüfung ausgeschlossen wird gestützt auf Art. 12 Abs. 1 des Reglements, wer unzulässige Hilfsmittel verwendet (Bst. a), die Prüfungsdisziplin grob verletzt (Bst. b) oder die Experten zu täuschen versucht (Bst. c). Wenn der Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen werden muss, ist die Prüfung nicht bestanden (Art. 19 Abs. 2 des Reglements).

4.

4.1. Im angefochtenen Entscheid (E. 8) legte die Vorinstanz dar, mit der Feststellung einer Manipulation im Sinne von Art. 12 Bst. c des Reglements habe die Prüfungskommission an sich auch die Leistungen des Beschwerdeführers bewertet. Diesbezüglich spricht sie von einem Ermessensentscheid und verweist auf die beschränkte Eingriffsmöglichkeit der Beschwerdeinstanz, welche folgerichtig sei, weil die Prüfungskommission viel näher am Geschehen stehe und derartige Vorfälle in der Regel besser einzuschätzen vermöge. Da offensichtlich keine Willkür vorliege, sei der Ermessensentscheid der Prüfungskommission zu respektieren (E. 11b).

4.2. Thema der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung bildet vorliegend die Rechtmässigkeit des (nachträglichen) Ausschlusses des Beschwerdeführers vom Examen gestützt auf die reglementarischen Tatbestände der Verwendung unzulässiger Hilfsmittel (Art. 12 Bst. a) sowie der versuchten Täuschung der Experten (Art. 12 Bst. c). Nach diesen Reglementsbestimmungen genügt die Verwendung unzulässiger Hilfsmittel oder eine (versuchte) Täuschung für den Ausschluss, unabhängig davon, ob und wie sie sich im Prüfungsresultat niedergeschlagen haben. Letzteres ergibt sich aus dem Fehlen eines derartigen Erfordernisses in der angeführten Norm. Ein Ausschluss vom Examen erfolgt denn auch global und nicht etwa nur für einzelne Fächer. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. d des Reglements ist die Prüfung "jedenfalls nicht bestanden, wenn der Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen werden muss". Art. 19 Abs. 1 des Reglements, welcher die Mindestnoten für das Bestehen der Prüfung festlegt, gelangt dann gar nicht zur Anwendung.

4.3. Die Prüfungskommission schloss den Beschwerdeführer aufgrund eines Vergleichs seiner Antworten mit der Musterlösung von der Prüfung aus, weil sie die reglementarischen Tatbestände der Verwendung unzulässiger Hilfsmittel bzw. der (versuchten) Täuschung der Experten als erfüllt ansah. Damit nahm sie jedoch keine materielle Bewertung der Prüfungsleistungen im Sinne einer Benotung vor.

4.4. Entsprechend erstreckt sich die Kontrolle durch die Rechtsmittelinstanz im vorliegenden Fall nicht auf eine materielle Bewertung (Benotung) der Examensleistungen. Vielmehr befasst sie sich mit der Frage, ob die Prüfungsantworten des Beschwerdeführers sowie allfällige weitere Indizien Ungereimtheiten offenbaren, aus denen auf die Verwendung unzulässiger Hilfsmittel bzw. auf eine (versuchte) Täuschung der Experten im Sinne der reglementarischen Vorschriften geschlossen werden muss. Demzufolge überprüft das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid grundsätzlich frei.

4.5. Der diesbezügliche Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht gefordert werden; es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Von (hier nicht gegebenen) Ausnahmen abgesehen reicht es hingegen nicht, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 128 III 271 E. 2b/aa; Krauskopf/Emmenegger, a.a.O.,Art. 12 N. 9 und 213 f.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 3.141).

5.

5.1. Zunächst einmal rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei der Frage, ob die anderen Kandidaten auf gewisse Prüfungsfragen ausführlichere Antworten als er gegeben hätten, nicht nachgegangen. Als nicht einschlägig fachkundige Instanz habe sie ohne Abklärung dieser Frage auch die nächste Frage, ob die genannten Fragen bestimmte Antworten induziert hätten, nicht abschliessend beurteilen können.

5.2. Darauf erwidert die Vorinstanz, im Regelfall gehörten die Akten von Mitkandidaten nicht zu jenen Beweismitteln, welche das BBT beiziehe, um die Rügen eines Beschwerdeführers zu prüfen. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgehe, erlaubten die Prüfungsakten des Beschwerdeführers allein schon eine genügend abgestützte Beurteilung. Sie belegten nämlich, dass der Beschwerdeführer mit den Worten, Formulierungen und Sätzen der Musterlösung geantwortet habe.

Das BBT habe bereits im Beschwerdeentscheid festgehalten, es sei mangels Fachwissens schwerlich in der Lage, bei jeglichen Fragestellungen zu beurteilen, welche alternativen Antworten ebenfalls korrekt gewesen wären. Es könne jedoch pauschal, d.h. unter anderem aufgrund seiner umfangreichen Erfahrung auf dem breiten Gebiet der Berufsbildung, festhalten, dass ein Fachgebiet, wie technisch es auch sein möge, kaum auf eine bestimmte Frage nur gerade eine bestimmte Formulierung, d.h. nur gerade bestimmte Worte und Begriffe in einer zudem bereits bestimmten Abfolge, als korrekt zulasse. Vielmehr treffe es doch in den unterschiedlichsten Fachgebieten zu, dass Wissen auf verschiedene Arten erläutert und somit korrekte Antworten unterschiedlich formuliert werden könnten. Von den Berufspersonen, die sich einer Prüfung der höheren Berufsbildung stellten, werde geradezu erwartet, dass sie die Inhalte, Probleme und möglichen Lösungsansätze aus ihren Branchen in eigenen Worten und Formulierungen darzulegen vermöchten; die Aufgabenstellungen seien daher nicht auf uniforme, quasi vorprogrammierte Standardantworten ausgerichtet.

Aus diesem Grund habe das BBT auf die Erklärungen der Experten abgestellt, welche die Antworten des Beschwerdeführers übereinstimmend als verdächtig eingeschätzt und sogar von "überkorrekten" Antworten gesprochen hätten; ein Experte habe die Lösungen des Beschwerdeführers zudem als solche beschrieben, die wie jene "eines Abschreibers" gelautet hätten. Immerhin verfügten die Prüfungsexperten ohne Weiteres über die einschlägigen Fachkenntnisse für die Beurteilung, welche alternativen Formulierungen ebenfalls als korrekt gegolten hätten. Daher dürfe sich das BBT als Beschwerdeinstanz, ohne das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen, grundsätzlich auf die Stellungnahmen der Experten abstützen, soweit diese ausreichend begründet und somit nachvollziehbar seien. Die Stellungnahmen der Experten seien im Übrigen, unabhängig davon, ob diese den Beschwerdeführer schriftlich oder mündlich geprüft hätten, erstaunlich deckungsgleich.

5.3. Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der in dieser Bestimmung genannten Beweismittel, wobei deren Aufzählung nach vorherrschender Ansicht nicht als abschliessend zu verstehen ist (vgl. Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 12 N. 73). Mit dem Wort "nötigenfalls" bringt der Gesetzestext zum Ausdruck, dass die Behörde, dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz folgend, erst dann aufwendigere Beweismittel beizieht, wenn sich die betreffenden Tatsachen nicht durch andere Beweismittel nachweisen lassen. Dabei hat sie nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob ein Beweismittel geeignet ist, eine Tatsache zu beweisen (vgl. Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 12 N. 79).

5.4. Ein Beizug von Lösungen anderer Kandidaten wäre allenfalls ins Auge zu fassen, wenn nicht schon die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des vorliegenden Verfahrens einen eindeutigen Befund ergeben sollten. Im Folgenden wird zunächst anhand dieser Akten untersucht, ob der Beschwerdeführer vor der Prüfung Einsicht in die Musterlösungen hatte.

6.
Mehrere Auffälligkeiten zeigen die Prüfungsantworten des Beschwerdeführers im Fach 4 "Menschenführung schriftlich".

6.1. In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2009 an den Viscom, welcher sie Kursunterlagen (zwei A-4-Blätter zum Thema Präsentationen) beilegte, hielt die Examinatorin dieses Fachs Folgendes fest:

"Im Vorbereitungskurs zur Berufsprüfung Druckweiterverarbeitung habe ich während allen Semestern viele Stunden zu den Themen Gesprächsführung, Führung von Mitarbeitenden, Präsentation sowie Berufsbildnerseminar unterrichtet, total ca. 60 Stunden. So konnte ich die einzelnen Teilnehmenden relativ gut kennen lernen.

Bei der Korrektur der schriftlichen Berufsprüfung, "Teilprüfung Menschenführung", fielen mir die Prüfungen von Herrn [...] und Herrn [Beschwerdeführer] auf. Ihre Antworten und vor allem auch die Wortwahl/Sprache stimmten absolut nicht mit ihrer gewohnten Ausdrucksweise überein. Auch die besten Kurskollegen drückten sich nicht annähernd so bei der Prüfung aus. Auffallend waren speziell die Antworten zu Aufgabe 3 und 6. Diese Antworten entsprachen fast genau meinen Antworten im Lösungsblatt.

Speziell Aufgabe 3: hier waren Inhalte aufgeführt, die ich klar nicht mit ihnen im Unterricht besprochen hatte. Diese Antworten standen nur auf den Lösungsblättern. Ebenfalls wurden bei dieser Aufgabe fast sämtliche Lösungen vom Lösungsblatt aufgeführt. Auf diese Frage waren viele Varianten möglich, deshalb hatte ich im Lösungsblatt mehrere Varianten aufgeführt.

Auffallend war bei Frage 6 die Reihenfolge und Schrägstriche. Sie entsprechen genau den Lösungsantworten.

Für mich hat sich der anfängliche Verdacht in Gewissheit gewandelt: die beiden Kandidaten müssen in Besitz der Lösungsblätter gekommen sein und diese auch verwendet haben. Anders kann ich mir diese Antworten nicht erklären."

6.2. Ziff. (Frage) 3 dieser Prüfung lautete: "Sie beurteilen einen Lernenden. Ihnen fällt auf, dass er teilweise sehr unkonzentriert arbeitet und vermehrt Fehler macht. Wie gehen Sie vor? Begründen Sie es."

6.2.1. Der Beschwerdeführer antwortete folgendermassen (Zitat):

- Ich schaue mal ob er Probleme hat.

- Es kann sein das er private Probleme mitbringt

- Oder Motivation stimmt nicht

- Oder Probleme am Arbeitsplatz

- Es können auch Stressefaktoren sein, dass sie unkonzentriert arbeitet.

- Die Gesundheitliche Faktoren spielen auch eine Rolle.

- Ich muss raus finden warum das so ist bei dem Lernenden.

- Ich schaue am besten wie er reagiert

- Vertrauen muss ich bei bringen

- Ich führe mit ihm eine Gespräch durch

- Ich reserviere einen ruhigen Platz um zu reden

- Ich rede nicht am Morgen sondern am Nachmittag das bringt mehr weil er nicht noch am Nachmittag Arbeiten muss

- Ich suche Lösungen

- Ich muss auch die Eltern zum Gespräch bekanntgeben, Kontakte herstellen

- Ich muss das weitere Vorgehen festlegen

- Ich muss auch als Vorgesetzter mein persönliches Wertesystem, Argumente mit ein ruhiger Ton beifügen um damit er verstehen kann.

- Ich muss ein Verbindlichkeit schaffen um damit er sich verändern kann.

6.2.2. Die Musterantwort aus dem Prüfungskatalog besteht aus den nachstehend zitierten Punkten (in der angegebenen Reihenfolge):

· Überlegungen: private Probleme / Probleme am Arbeitsplatz / Gesundheit / Motivation / Stress ... Lernende sind vielen Stressfaktoren ausgesetzt. Wichtig ist, herauszufinden, woran es liegt. Dann können gezielt Massnahmen geplant und getroffen werden.

· Ansprechen und Beobachtungen mitteilen: Gespräch an einem ruhigen Ort, nicht gerade am Morgen früh nachmittags ist es oft besser Gespräche zu führen, Lernender muss danach nicht noch den ganzen Tag arbeiten. Lernenden mit den Beobachtungen konfrontieren in einem ruhigen Ton. So kann er darauf Stellung beziehen und seine Sicht mitteilen. Gründe für das Verhalten herausfinden.

· Je nach Reaktion und Ursachen weitere Massnahmen planen: z.B. Elterngespräch, Suchtberatung, Kontakt mit Schule ... frühzeitig Gespräche führen so kann noch etwas bewirkt werden.

· Reflexion meines Verhaltens gegenüber Lernendem, Verhalten der anderen Mitarbeitenden gegenüber Lernendem; evt. Gespräch Wie trägt mein Verhalten zur Situation bei / was sollte ich bzw. meine MA verändern

· Abmachungen gemeinsam treffen. Verbindlichkeiten schaffen und weiteres Vorgehen festlegen.

6.2.3. Wie die Examinatorin in ihrer oben zitierten Stellungnahme darlegte, wurden bei Aufgabe 3 Inhalte abgefragt, welche sie im Unterricht nicht behandelt hatte. Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, die Fragen und Antworten des Fachs "Menschenführung schriftlich" seien in den Lernunterlagen enthalten gewesen, doch substantiiert er diese Behauptung nicht. In den Akten des vorliegenden und des vorinstanzlichen Verfahrens gibt es keine Belege dafür, dass die Musterantwort auch nur annäherungsweise einer Formulierung in ausgehändigten Kursunterlagen entspricht. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer Unterrichtsnotizen oder Kopien aus Lehrmitteln eingereicht, welche nachweisen könnten, dass sich die Formulierung seiner Prüfungsantwort auf entsprechende Passagen stützt. Die in den Akten befindlichen Unterlagen mit handschriftlichen Notizen aus dem Berufsbildnerkurs enthalten weder eine der Aufgabenstellung analoge Sachverhaltsschilderung noch Formulierungen, die denjenigen Passagen der Prüfungsantwort des Beschwerdeführers entsprechen, welche mit der Musterlösung übereinstimmen.

6.2.4. Schon die Bezeichnung "Menschenführung" weist auf ein Fach hin, das sich an Personen mit Führungsfunktion richtet. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich um eine "für jeden Lehrling einfach zu lernende oder auswendig zu lernende Materie", nicht plausibel. Der Beschwerdeführer substantiiert seine Behauptung auch nicht, obwohl es keinen unzumutbaren Aufwand bedeutet hätte, einschlägige Auszüge aus Schulungsunterlagen gegebenenfalls der Beschwerde beizulegen.

Aufgabe 3 im Speziellen thematisiert den Umgang mit einem Lernenden, dessen Arbeitsleistung wegen mangelnder Konzentration nachlässt. Für solche Situationen gibt es kaum ein simples, standardisiertes Lösungsschema. Vielmehr bedarf es - nach der Musterlösung zu schliessen - einer umsichtigen, individuell abgestimmten, verschiedene Aspekte einbeziehenden Vorgehensweise seitens des Lehrlingsbetreuers.

6.2.5. Auf den ersten Blick offenbart die Antwort des Beschwerdeführers auf Frage 3 zwar wenig Gemeinsames mit der Musterlösung, zumal sie aus zahlreichen untereinander aufgelisteten Punkten besteht und nicht wie jene in thematische Abschnitte gegliedert ist. Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber, dass sie inhaltlich sowie hinsichtlich der Abfolge der einzelnen Schritte weitgehend der Musterlösung entspricht. Überdies enthält sie Formulierungen, welche der Musterlösung sehr nahe kommen, so etwa bei den Aussagen betreffend Ort und Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Lernenden, den "ruhigen Ton", "Stressfaktoren", "Verbindlichkeit schaffen" und "das weitere Vorgehen festlegen". Gerade auch angesichts der schlüssigen und überzeugenden Stellungnahme der Examinatorin, welche der Beschwerdeführer nicht substantiiert widerlegt, bestehen demnach gewichtige und klare Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer die Musterlösung kannte bzw. kennen musste.

6.3. Ziff. (Frage) 6 dieser Prüfung lautete: "Nennen Sie 5 Aspekte, die Sie beim Vorbereiten einer Präsentation berücksichtigen sollten?".

6.3.1. Der Beschwerdeführer listete in seiner Antwort folgende Punkte auf (Zitat):

(1) Ort/Zeit

(2) Ziel

(3) Räume/Hilfsmittel

(4) Klare Inhalte/Menge

(5) gute klare Struktur/Gliederung

(6) Erwartungen.

6.3.2. Die Musterlösung ("Prüfungskatalog") besteht aus folgenden Punkten (Zitat):

· Wer ist das Zielpublikum

· Ziele

· Erwartungen

· Ort/Zeit

· Raum/zur Verfügung stehende Hilfsmittel/Medien

· Medien gezielt einsetzen: soll Präsentation unterstützen, nicht im Vordergrund stehen

· Klare Inhalte/Menge

· Gute, klare Struktur/Gliederung

· Sprache den Zuhörenden angepasst

· Auftreten nonverbal: Kleidung ...

· Sorgfältige Vorbereitung/genügend Zeit einplanen

· Eröffnung und Abschluss der Präsentation gut vorbereiten.

6.3.3. Als Kursunterlagen hatte die Examinatorin zwei A-4-Blätter verwendet. Das eine ist mit "Präsentation" überschrieben und enthält eine tabellarische Darstellung, bestehend aus den fünf Spalten "Anlass / Rahmenbedingungen", "Zielpublikum", "Ziel", "Inhalte" und "Aufbau". Das andere trägt den Titel "Präsentationen 2008" und zählt verschiedene Kriterien auf (untergliedert in "Verständlichkeit / Sprache", "Auftreten / Nonverbale Kommunikation", "Aufbau / Struktur" und "Medieneinsatz").

6.3.4. Weder die Tabelle noch die Auflistung der Kriterien entsprechen der Musterlösung, wenngleich sie inhaltlich zum Teil mit dieser übereinstimmen. Starke Parallelen zur Musterlösung, sowohl strukturell als auch materiell, weist indessen die schriftliche Prüfungsantwort des Beschwerdeführers auf. Sie mutet wie ein Auszug aus der Musterlösung an. Dabei stechen insbesondere die Substantive "Ort" und "Zeit" ins Auge, welche der Beschwerdeführer analog zur Musterlösung mit einem Schrägstrich hinschrieb, wogegen sie in der Tabelle "Präsentation" als separate Punkte untereinander aufgelistet sind. Weiter stimmen die Wortfolgen "klare Inhalte/Menge" sowie "gute klare Struktur/Gliederung" aus der Prüfungsantwort des Beschwerdeführers mit der Musterlösung überein, während sie in den oben erwähnten Kursunterlagen nicht enthalten sind. Entsprechendes gilt für den Punkt "Räume/Hilfsmittel" aus der Antwort des Beschwerdeführers.

6.4. Demzufolge lässt sich die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Fragen und Antworten des Prüfungsfachs "Menschenführung schriftlich" in den Lernunterlagen aufgeführt gewesen wären, nicht erhärten. Vielmehr zeigt sich, dass der Beschwerdeführer Examensfragen in einer Weise beantwortete, wie sie sich aus der Musterlösung, aber gerade nicht aus Kursunterlagen ergibt.

7.

7.1. Bezüglich des Fachs 2 "Berufskenntnisse schriftlich" hielt die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme an das BBT vom 24. März 2009 fest, die Fragen Nr. 2.1, 2.3, 2.5, 2.7, 3.1, 3.2 und 4.7 seien im Unterricht nicht in dieser Art behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch die im Fragenkatalog enthaltenen Antworten praktisch mit gleichen oder ähnlichen Worten wiedergegeben. Somit sei erstellt, dass diese Antworten nicht aus dem Unterricht hätten stammen können, sondern einzig aus dem Prüfungskatalog.

In ihrer Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Mai 2010 erklärte die Erstinstanz, sie wolle explizit darauf hinweisen, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die erwähnten Fragen überaus grosse Ähnlichkeit, oftmals sogar komplette Identität, mit der Musterlösung zeigten. Es bestünden keinerlei Zweifel, dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse der Musterlösung verfügt, die Antworten auswendig gelernt und teilweise wörtlich wiedergegeben habe.

7.2. Hierzu erklärt(e) der Beschwerdeführer, das Fach "Berufskenntnisse schriftlich" setze nicht das im Unterricht erlernte theoretische Wissen voraus, sondern die praktischen Kenntnisse, welche durch die berufliche Erfahrung angeeignet würden. Dies lasse sich schon aufgrund der Bezeichnung des Prüfungsfachs erkennen. Er habe den Kurs für die Berufsprüfung "Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung" berufsbegleitend besucht, sei also als Teilzeitmitarbeiter in einem Betrieb, welcher sich auf das Praktische aus diesem Fachbereich beziehe, angestellt gewesen. Durch die tägliche Auseinandersetzung mit der Materie habe er sich fundierte theoretische und praktische berufliche Kenntnisse erwerben können. Deshalb sei die Argumentation der Prüfungskommission, die Antworten könnten nicht aus dem Unterricht bzw. aus Unterrichtsunterlagen stammen, sondern nur aus der Musterlösung, abzulehnen.

Darüber hinaus sei der Inhalt dieses Prüfungsfachs schon Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Buchbinderlehre des Beschwerdeführers gewesen. Als Beweis werde der Notenausweis für Buchbinder / C. Broschurproduktion vom 30. Juni 2005 beigelegt. Aus diesem sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei den Lehrabschlussprüfungen die Gesamtnote 5.1 erreicht habe. Bei der damaligen Prüfung im Fach Berufskenntnisse habe er die Note 5.8 erreicht.

7.3. Die hier zur Diskussion stehenden Fragen, Musterlösungen und Antworten des Beschwerdeführers lauten wie folgt:

Frage 2.1: "Was muss in der Druckvorstufe berücksichtigt werden, wenn das Produkt eine Registerstanzung aufweist?"; Musterlösung: "Positionierung von randabfallenden Registergriffmarken"; Antwort des Beschwerdeführers: "Bei der Randabfallenden Produkten muss der Registergriffmarke positioniert werden."

Frage 2.3: "Wann ist ein Greiffalz unerlässlich?"; Musterlösung: "Bei zickzack gefalzten Bogenteilen (12/24 Seiten) für Drahtheftung oder Fadenheftung"; Antwort des Beschwerdeführers: "Bei Zick-Zackfalz für Drahtheftung und Fadenheftung 12/24 Seiten".

Frage 2.5: "Was ist bei einer Rückstichbroschüre mit bündigen Umschlagklappen zu berücksichtigen?"; Musterlösung: "Der innerste Bogenteil (innersten 4 Seiten) muss am Fuss ca. 1 cm länger als der restliche Inhalt sein."; Antwort des Beschwerdeführers: "Bei der Fuss muss die innerste Bogen 1 cm länger sein als der restliche Inhalt wegen Umschlagklappen, 2 Durchgang einfach zum Aufmachen der Bogen für auf Sammelkette."

Frage 2.7: "Ausgangslage: Produktion von hohen Auflagezahlen. Frage: Was für technische Einrichtungen sind bei einer Klebebindeanlage für einen optimalen Produktionsprozess erforderlich?"; Musterlösung: "Stangenanleger/Printroll; Ausschleussweiche; Palettierer"; Antwort des Beschwerdeführers: "(1) Palettierer, (2) Stangenanleger/Printroll, (3) Ausschleissweiche".

Frage 3.1: "Welche Schwierigkeiten bieten transparente Papiere (Utoplex)?"; Musterlösung: "Utoplex unter 115 gm2 rollt sich, bleibt nicht stabil"; Antwort des Beschwerdeführers: "Der Utoplex ist nicht stabil, es rollt sich ungefähr bei 115 g/m2."

Frage 3.2: "Was verstehen Sie unter Chromolux?"; Musterlösung: "Markenname. Gussgestrichene, hochglänzende Papier- und Kartonsorte (weiss und farbig)"; Antwort des Beschwerdeführers: "(1) Hochglänzende Papiere und Karton, (2) Marke, (3) Ist Gussgestrichen".

Frage 4.7: "Ausgangslage: 6-seitiger Falzbogen weist Eselsohren auf. Frage: Was ist die Ursache dafür? Was unternehmen Sie?"; Musterlösung: "Stauchraum; Papierlage; Eingefalzte Seite sollte möglichst nahe am Falz liegen. Optimal 1 bis 2 mm vom Falzbruch entfernt; Papier am Einfalzer leicht nach innen dressieren."; Antwort des Beschwerdeführers: "(1) Papierlage, (2) Der Eingefalzte Seite soll nahe an der Falz sein 1-2 mm vom Bruch entfernt, (3) Stauchraum, (4) Der Einfalzer des Papiers leicht nach innen drehen."

7.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Aussage der Prüfungskommission, die oben zitierten Fragen des Fachs "Berufskenntnisse schriftlich" seien im Unterricht nicht in dieser Art behandelt worden, nicht. Er argumentiert, seine Lösungen seien nicht deshalb korrekt ausgefallen, weil er die Antworten gekannt habe, sondern weil er sich in diesem Fach aufgrund seiner beruflichen Erfahrung gut auskenne. Im Einzelnen äussert er sich zu den betreffenden Fragen und seinen Antworten folgendermassen:

7.4.1. Auf Frage 2.1 hätten wohl die meisten Kandidaten ähnlich geantwortet. Die Frage habe die Antwort induziert. Ähnliches sei bei Frage 2.3 anzunehmen: Hier habe die Prüfungskommission behauptet, dass mehrere andere Kandidaten die Frage richtig, aber mit anderen Worten beantwortet hätten; diese wirkten wie versierte Fachleute, der Beschwerdeführer hingegen wie ein Abschreiber. Im vorinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer auf diese Anschuldigung Bezug genommen und bemerkt, dass seine Antwort nicht identisch mit der Musterlösung sei und die Frage auch hier nur eine bestimmte Antwort verlangt habe. Er habe seine Antwort auf eine andere Art und Weise, als in der Musterlösung formuliert, gegeben, weshalb durchaus ersichtlich sei, dass er eine Ahnung von dem gehabt habe, was er geschrieben habe.

7.4.2. Bei Frage 2.7 habe die Prüfungskommission vorgebracht, der Beschwerdeführer und ein anderer Kandidat seien die einzigen unter den 14 Prüfungskandidaten gewesen, die diese Frage mit genau denselben drei in der Musterlösung genannten Punkten beantwortet hätten. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass diese Frage nur bei Nennung dieser drei Punkte richtig habe beantwortet werden können. Ausserdem habe er erwähnt, dass sich diese Frage auf die Bedienung einer Klebebindeanlage bezogen habe und er und der weitere Prüfungskandidat schon bei mehreren Einsätzen Erfahrungen mit solchen Anlagen gesammelt hätten und bei deren Bedienung von ihrem Chef instruiert worden seien.

7.4.3. Bei Frage 3.1 habe der Beschwerdeführer nur einen Punkt genannt, die anderen Kandidaten aber mehrere. Bei Frage 3.2 wäre der Beschwerdeführer zusammen mit dem erwähnten weiteren Prüfungskandidaten der Einzige, welcher "Chromolux" als Markenname bezeichnet habe, obwohl "Chromolux" in der Schweiz als eine Papiersorte gelte (und nicht lediglich als Markenname). Der Beschwerdeführer habe während den Prüfungen nicht die Aufgabe gehabt, sich Synonyme für Begriffe wie "hochglänzend", "Papier", "Karton", "Marke" oder "gussgestrichen" auszudenken. Die Prüfungskommission dürfe sich zudem nicht wundern, wenn der Beschwerdeführer "Chromolux" richtigerweise als Marke bezeichnet habe, auch wenn dies in der Schweiz nicht üblich sei.

7.4.4. Auch bei Frage 4.7 habe die Prüfungskommission behauptet, der Kandidat habe exakt die gleichen vier Punkte wie in der Musterlösung genannt und lediglich die Reihenfolge der Aufzählung geändert. Andere Kandidaten hätten diese Frage auch richtig beantwortet, aber andere Formulierungen gewählt. Der Beschwerdeführer habe der Prüfungskommission im vorinstanzlichen Verfahren entgegnet, dass sich wohl auch andere Kandidaten keine Synonyme für Begriffe wie "Papierlage", "eingefalzte Seite" und "Stauchraum" ausgedacht hätten. Ausserdem habe die Gegenseite selber zugegeben, dass die Falzmaschine bereits Thema in der Lehre gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe diese Lehre vier Jahre lang absolviert und bei den Teileinsätzen in den Betrieben des Öfteren mit der Falzmaschine gearbeitet.

7.5.

7.5.1. Mit Blick auf die Fragen 2.1 und 2.3 des Fachs "Berufskenntnisse schriftlich" bringt der Beschwerdeführer vor, die Fragen hätten die Antworten "induziert". Zu Frage 2.3 erklärt er einerseits, seine Antwort sei nicht identisch mit der Musterlösung, andererseits aber, die Frage habe nur eine bestimmte Antwort verlangt, was widersprüchlich erscheint. Ohnehin wirkt die (implizite) Behauptung, eine Prüfungsfrage ziehe eine auf vorgegebene Weise formulierte Antwort nach sich, wenig glaubhaft. In besonderem Masse gilt dies für ein Fach, bei dem kein Stoff aus dem Unterricht, sondern praktische Berufskenntnisse geprüft werden.

Bei Frage 2.1 verwendete der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Substantivs "Produkt" die gleichen Schlüsselwörter wie die Musterlösung ("Registergriffmarke", "randabfallend" und "positionieren"). Allerdings bezog er das Adjektiv "randabfallend" nicht wie die Musterlösung auf die Registergriffmarken, sondern auf das Produkt.

Die Antwort des Beschwerdeführers auf Frage 2.3 zeigt ebenfalls eine deutliche Übereinstimmung mit der Musterlösung, sowohl in der Wortwahl als auch in der Wortfolge.

7.5.2. Zu Frage 2.5 erklärt der Beschwerdeführer, er habe sie ausführlicher beantwortet als in der Musterlösung. Seine diesbezügliche Prüfungsantwort entspricht sprachlich und inhaltlich weitgehend der Musterlösung. Abweichend davon fügte er aber eine Begründung hinzu; deren längere, nach dem Komma stehende Passage ("2 Durchgang einfach zum Aufmachen der Bogen für auf Sammelkette") ergibt jedoch keinen Sinn. Letzteres deutet ebenfalls darauf hin, dass er ohne Kenntnis der Musterlösung mindestens in einer Prüfungssituation nicht in der Lage gewesen wäre, mit der Musterlösung so stark übereinstimmende Antworten zu formulieren. Das gilt ganz besonders für Examensfragen, welche sich auf die praktische Berufserfahrung beziehen.

7.5.3. Hinsichtlich Frage 2.7 vermag eine auf drucktechnischem Gebiet nicht fachkundige Instanz schwerlich zu beurteilen, ob die festgestellten Übereinstimmungen zwischen der Antwort des Beschwerdeführers und der Musterlösung auf vorbestehender Kenntnis derselben beruhen müssen oder auch zufällig sein können. Wenn es aber, wie die Prüfungskommission festhielt und woran zu zweifeln das Gericht keine Veranlassung sieht, zutrifft, dass der Beschwerdeführer und der mehrfach erwähnte andere Prüfungskandidat die einzigen unter 14 Kandidaten waren, welche Frage 2.7 mit genau den drei in der Musterlösung genannten Punkten beantworteten, ist das ein starkes Indiz für eine vorgängige Einsichtnahme in diese.

7.5.4. Auch bei den Fragen 3.1 und 3.2 lassen sich frappante Parallelen zwischen seinen Antworten und der Musterlösung feststellen. Wie diese besteht die Antwort des Beschwerdeführers auf Frage 3.1 nur aus dem einen, oben zitierten Punkt, obwohl nach "Schwierigkeiten" in der Mehrzahl gefragt wurde. Was die Darlegungen des Beschwerdeführers zu Frage 3.2 betrifft, so zielen diese angesichts der grossen Ähnlichkeit seiner Prüfungsantwort mit der Musterlösung an der Sache vorbei, wenn er erklärt, er habe nicht die Aufgabe gehabt, sich Synonyme auszudenken, und die Prüfungskommission dürfe sich über die Bezeichnung als Marke nicht wundern.

7.5.5. In seinen Antworten auf die Fragen 2.7 und 4.7 nannte der Beschwerdeführer jeweils die gleichen Punkte wie die Musterlösung. Er erklärt dies namentlich mit seinen praktischen Erfahrungen im Umgang mit den betreffenden Maschinen. Wenn man jedoch berücksichtigt, dass in diesem Fach kein Stoff aus Kursunterlagen, sondern Praxiswissen aus dem Berufsalltag geprüft wurde, lassen sich die Parallelen zwischen der Musterlösung und der Antwort des Beschwerdeführers, welche dieser weitgehend auch selbst einräumt, jedenfalls bezüglich Frage 4.7 nicht als Zufall interpretieren, sondern nur durch Kenntnisse der Musterlösung erklären. So liegt beispielsweise die Wortfolge "leicht nach innen drehen" aus der Prüfungsantwort des Beschwerdeführers auf Frage 4.7 verdächtig nahe an der Musterlösung ("leicht nach innen dressieren").

7.6.

7.6.1. Aufgabe 1.4 im Fach "Berufskenntnisse schriftlich" lautete: "Nennen Sie je zwei Vorteile von:

a) Digitaldruck gegenüber Offsetdruck

b) Offsetdruck gegenüber Digitaldruck

c) Flexodruck gegenüber Tiefdruck

d) Tiefdruck gegenüber Flexodruck".

7.6.2. Zu a) nannte der Beschwerdeführer folgende Vorteile: "(1) schnelles einfaches Bedienen (2) Bedrucken dickere Material möglich (3) Bessere Preis / Leistungsverhältnis bei kleinen Auflagen". Die Musterlösung besteht aus diesen Punkten: "Besseres Preis-/Leistungsverhältnis bei kleinen Auflagen; Schnell, einfaches Handling; Druck, Ausrüsten, Versand in einem Arbeitsprozess möglich (Mailing); Bedrucken von dicken Materialien möglich".

Zu b) schrieb der Beschwerdeführer: "(1) Bessere Druckqualität (2) Bessere Planlage (3) Bessere Preis / Leistungsverhältnis bei höheren Auflagen". Die Musterlösung lautet: "Besseres Preis-/Leistungsverhältnis bei höheren Auflagen; Einsatz von Pantonefarben; Bessere Druckqualität; Bessere Planlage; Auswahl diverser Papierqualitäten".

Zu c) gab der Beschwerdeführer folgende Punkte an: "(1) Bessere Preis / Leistungsverhältnis bei tieferen Auflagen (2) Diverse Material bedruckbar". Die Musterlösung lautet: "Besseres Preis-/Leistungsverhältnis bei tieferen Auflagen; Diverse Materialien bedruckbar".

Zu d) nannte der Beschwerdeführer drei Vorteile: "(1) Bessere Druckqualität Farbe (2) weniger Druckpunktzunahme (3) Bessere Preis / Leistungsverhältnis bei höheren Auflagen". Die Musterlösung setzt sich aus folgenden vier Punkten zusammen: "Besseres Preis-/Leistungsverhältnis bei höheren Auflagen; Bessere Druckqualität (Farb- und Bildwiedergabe); Weniger Druckpunktzunahme; Feinerer Verlauf möglich, weniger hohe Abreissgefahr".

7.6.3. Der Beschwerdeführer erwähnte ausschliesslich Aspekte, welche auch in der Musterlösung enthalten sind, wobei er mit dieser nahezu identische Formulierungen verwendete. Die frappierende Ähnlichkeit seiner Antwort mit der Musterlösung erscheint umso bemerkenswerter, als dieses Prüfungsfach keinen Unterrichtsstoff, sondern praktisches Berufswissen testete. Daher drängt sich hier abermals der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer vorgängig Einblick in den Lösungskatalog genommen hatte.

7.7. Keine abweichende Beurteilung ergibt sich aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Lehrabschlussprüfung mit der Gesamtnote 5.1 und der Note 5.8 im Fach "Berufskenntnisse". Einzig die Berufsprüfung "Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung" bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gute bzw. sehr gute Noten beim mehrere Jahre zurückliegenden Abschluss der Buchbinderlehre vermögen die oben festgestellten Auffälligkeiten in der im Übrigen auch mit höheren Anforderungen verbundenen Berufsprüfung nicht aus dem Weg zu räumen.

8.

8.1. Laut Stellungnahme der Prüfungskommission vom 24. März 2009 zu Handen des BBT fiel bei den Prüfungsantworten des Beschwerdeführers zu den Fragen Nr. 1, 9, 15, 18, 19 und 24 im Fach 3 "Produktionsplanung und -steuerung (PPS)" der mit der Musterlösung "identische Wortlaut" auf.

8.2. In seiner Replik vom 19. Juni 2009 erklärte der Beschwerdeführer, die beanstandeten Fragen Nr. 1, 9, 15, 18, 19 und 24 der PPS seien alle mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Unterlagen vorbereitet worden. Als Beweis legte er Kopien bei ("PPS: Unternehmensplanung und Steuerung", S. 11; "PPS Fragenkatalog", S. 2, 5, 6, 8 und 9) und ergänzte, es sei offensichtlich, dass der Wortlaut den Lernunterlagen und nicht dem Fragenkatalog entspreche.

8.3. Das BBT setzte sich im angefochtenen Entscheid nicht mit diesen Prüfungsaufgaben auseinander.

8.4. Aufgabe 9 der schriftlichen Prüfung im Fach "PPS" stimmt mit Ziff. 8 (S. 2) der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlage "PPS Fragenkatalog" überein ("Die beiden Teile der PPS haben eine klare Ausrichtung bzw. Unterscheidung der Aufgaben. Nennen Sie diese."). Die Prüfungsantwort des Beschwerdeführers entspricht inhaltlich zwar den handschriftlichen Notizen in dieser Unterlage, weicht im ersten Punkt ("Arbeitsplanung") aber formal davon ab. Während die Handnotizen aus dem Unterricht nämlich als Erstes die Passage "Arbeitsplanung ist auftragsunabhängig, Grundlagenarbeit und Gestaltung" enthalten, schrieb der Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung an der betreffenden Stelle "Grundlagenarbeit und Gestaltung (auftragsunabhängig)". Diese Formulierung ist mit derjenigen aus der Musterlösung identisch. Seine Prüfungsantwort stimmt demnach zwar weitgehend mit den eingereichten Handnotizen überein, liegt aber noch näher bei der Musterlösung.

8.5. Prüfungsfrage 15 ist mit Ziff. 38 (S. 6) der Unterlage "PPS Fragenkatalog" identisch. Identisch ist auch die Antwort des Beschwerdeführers mit den in der Unterlage handschriftlich genannten Punkten, welche allerdings ebenso in der Musterlösung zu finden sind. Analoges gilt für die Fragen 18, 19 und 24, bei denen die Antworten des Beschwerdeführers jeweils sowohl mit den Notizen aus der eingereichten Unterlage als auch mit der Musterlösung übereinstimmen.

8.6. Zu Prüfungsaufgabe 1 im Fach "PPS schriftlich" markierte der Beschwerdeführer Ziff. 1.3.2 ("PPS in der betrieblichen Organisation"; S. 11) der Lernunterlage "PPS: Unternehmensplanung und Steuerung" sowie Ziff. 9 (S. 2) der Lernunterlage "PPS Fragenkatalog". Erstere stellt in einem relativ detaillierten Schema die Einbettung der PPS in die Linienorganisation nach den Kriterien der klassischen, funktionalen Organisation dar. Letztere zeigt ein einfaches Diagramm mit dem Begleittext: "Durch die Gleichstellung mit Verkauf und Produktion soll eine unabhängige und neutrale Planung und Steuerung gewährleistet werden."

8.6.1. Prüfungsfrage 1 bezog sich auf eine Buchbinderei, deren bestehende Struktur in einem abgegebenen Organigramm nachgezeichnet war und die laut Aufgabenstellung mit internen Dissonanzen sowie Kundenreklamationen wegen Nichteinhaltung von Terminen zu kämpfen hat. Sie lautete: "Welche Teile fehlen in diesem Organigramm und warum können die Termine in dieser Firma nicht eingehalten werden? Welche Verbesserungsvorschläge haben Sie? Erstellen Sie nach Ihrem Vorschlag und nach Ihren Vorstellungen ein neues, besseres Organigramm."

8.6.2. Die Musterlösung sieht wie folgt aus: "Es fehlen Terminplanung, PPS Stelle welche die Aufträge zusammen führen und geordnet an die produzierenden Abteilungen weitergibt sowie die Koordinationsstelle. In der vorliegenden Firma gilt: Wer am lautesten schreit bekommt die Ware." Der Beschwerdeführer beantwortete die Prüfungsfrage folgendermassen: "Hier fehlt die PPS Stelle, Aufträge müssen geordnet und ausgeführt werden und an produzierende Abteilungen muss es gebracht werden. Es fehlen die Koordinationsstelle. Hier auf dieser Organigramm fehlen auch die Terminplanung."

8.6.3. In den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen findet sich weder eine analoge Aufgabenstellung noch die entsprechende Lösung. Seine Prüfungsantwort weist jedoch markante Parallelen zur Musterlösung auf. Eine Aussage, welche dem zweiten Satz der Musterlösung entspricht, enthält sie zwar nicht. Abgesehen davon stimmt sie aber inhaltlich und teilweise auch sprachlich mit dieser überein. Besonders ins Auge stechen dabei die Worte "PPS Stelle", "geordnet" und "produzierende Abteilungen". Die Begriffe "PPS Stelle" und "produzierende Abteilungen" erscheinen auch nicht etwa in den vorhin erwähnten Organigrammen der Lernunterlagen (ebenso wenig das Wort "geordnet"). Wo die Funktion "Produktionsplanung und -steuerung" dort genannt wird, geschieht dies unter den Bezeichnungen "PPS" bzw. "Avor (PPS)".

8.7. Namentlich bei Aufgabe 1, aber auch bei Aufgabe 9 des Fachs "PPS schriftlich" drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass der Beschwerdeführer seine Prüfung mit Hilfe der Musterlösung vorbereitete.

9.
Aufgabe 10 im Fach 3 "PPS, technische Arbeitsvorbereitung (AVOR)" lautete: "Beschreiben Sie die Falzart "Blinder Fensterfalz"? Legen sie ein Muster mit beiliegendem Papier bei." Gemäss Musterkatalog präsentiert sich die Lösung wie folgt: "Erster Bruch in der Tasche zurückversetzt, zweiter Bruch quer halbieren, dritter Bruch nochmals quer." Der Beschwerdeführer schrieb: "(1) Bruch zurück versetzt (2) Bruch quer halbieren (3) Bruch quer halbieren".

9.1. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht den Standpunkt, bei Frage 10 im Fach 3, technische AVOR, habe die Vorinstanz, ohne abzuklären, wie die anderen Kandidaten geantwortet hätten, eine Schlussfolgerung zu seinen Ungunsten getroffen. Auch hier sei eine Ähnlichkeit zwischen seiner Antwort und derjenigen der Musterlösung zu bejahen. Es gehe jedoch um einen Arbeitsvorgang mit lediglich drei Schritten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der bei ihm vorhandenen Lernunterlagen bei der Vorbereitung zu den Prüfungen eine Lerntechnik gepflegt, welche sich auf das Auswendiglernen konzentriert habe. Mit dieser Technik habe er auch seine früheren Lehrgänge mit sehr gutem Notendurchschnitt bestritten. Es sei also gut möglich, dass andere Kandidaten die drei Vorgänge aufgrund ihrer besseren Deutschkenntnisse in schöner formulierte Sätze hineingepackt hätten. Auch wenn dem so wäre, müsse seine Lerntechnik im Auge behalten werden. Er habe sich nur auf die Informationen konzentriert und sei an die weiteren Aufgaben gegangen.

Weiter zitiert der Beschwerdeführer aus seiner Replik im vorinstanzlichen Verfahren, wo er festgehalten habe, bei Frage 10 im Fach 3 "PPS schriftlich" sei darauf hinzuweisen, dass keiner der Prüfungskandidaten die Antwort gewusst habe und die ganze Klasse angesichts der Fragestellung völlig ratlos gewesen sei. Aus diesem Grund habe der anwesende Experte Herrn A._______ in die Prüfungsräumlichkeit geholt, welcher die Frage noch während der Prüfung allen Kandidaten erklärt und so die Lösung preisgegeben habe.

9.2. Die Erstinstanz hatte in ihrer Vernehmlassung an das BBT vom 24. März 2009 erklärt, bei Aufgabe 10 hätten die Experten eine Frage gestellt, die in der Ausbildung nicht behandelt worden sei. Trotzdem hätten der Beschwerdeführer und ein weiterer Kandidat im Gegensatz zu allen anderen Prüfungskandidaten die Antwort gewusst. Der Beschwerdeführer und der erwähnte weitere Kandidat hätten zudem ein falsches Falzmuster abgegeben, womit klar gewesen sei, dass sie die Frage nicht begriffen hätten.

9.3. In seiner Stellungnahme an das BBT vom 28. Juli 2009 hielt A._______ fest, keiner der Prüflinge habe die Frage über den blinden Fensterfalz verstanden bzw. beantworten können. Als anwesender Prüfungsexperte sei er durch die Aufsichtsperson gerufen worden. Er habe die Prüflinge ermuntert, einer einzelnen Frage nicht zu viel Bedeutung zuzumessen. Es gebe immer Fragen, welche in der Schule nicht gelehrt würden, sondern aus dem Fundus der Branche stammten. Eine nicht beantwortete Frage habe einen ganz geringen Einfluss auf das Bestehen einer Prüfung. Im Weiteren habe er die Aufgabe nochmals in anderer Form umschrieben, ohne jedoch direkt die Lösung bekanntzugeben.

Die Schilderung dieses speziellen Vorfalls durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter entspreche nicht der Wahrheit, denn die eigentliche Lösung sei nicht vermittelt worden. Das Expertenteam sei mit ihm jedoch überzeugt, dass eine 100 % korrekte Antwort nicht gegeben werden könne, wenn man die Frage nicht begreife. Ausserdem sei es eine Kleinigkeit, das dazugehörende Muster zu falzen, wenn die Frage richtig beantwortet werde. Es widerspreche jedoch jeder Logik, ein total anderes als das aufgeschriebene Muster zu falzen.

9.4. In ihrer Duplik vom 1. September 2009 im vorinstanzlichen Verfahren bemerkte die Erstinstanz, wenn dem Beschwerdeführer die Lösung nicht vorgesagt worden sei und er die Frage, wie er selbst einräume, auch nicht verstanden habe, sei es gar nicht möglich, dass er trotzdem die richtige schriftliche Antwort hätte geben können. Zudem habe er es nicht geschafft, trotz der richtigen Lösung ein nach Expertenmeinung simples Falzmuster zu machen, welches anhand der theoretischen Lösung eine Kleinigkeit darstelle.

9.5. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass der herbeigerufene Experte während der Prüfungssession die Lösung preisgab. Insbesondere dürfte er kaum die Musterlösung vorgelesen haben, was auch der Beschwerdeführer nicht unterstellt. Wäre dies der Fall gewesen, dann hätten wohl auch alle übrigen Prüfungskandidaten dieselbe richtige Lösung gewusst. Ausserdem ergäbe es keinen Sinn, die Prüfungsantworten überhaupt noch zu korrigieren und zu bewerten, wenn der Experte die Lösung anlässlich des Examens offenbart hätte. Die betreffende Aufgabe könnte dann ebenso gut gestrichen werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erfolgt eine Hilfestellung an die Examenskandidaten in derartigen Situationen meist durch Umformulierung der Fragestellung oder durch einen ergänzenden Hinweis, aber gewiss nicht durch Bekanntgabe der Lösung.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, ein korrektes Falzmuster abgegeben zu haben. Seine schriftlich ausformulierte Antwort stimmt jedoch weitestgehend mit der Musterlösung überein. Diese besteht aus drei kurzen, einfach umschriebenen Arbeitsschritten. Wenn der Beschwerdeführer die Lösung wirklich verstanden hätte, hätte er auch in der Lage sein müssen, das Muster richtig zu falzen. Angesichts dessen drängt sich der Schluss auf, dass er vor der Prüfung Kenntnis von der Musterlösung erlangt hatte.

10.

10.1. Bezüglich der mündlichen Prüfungen macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, seine Antworten seien nicht wörtlich protokolliert worden. Die Stellungnahmen der Prüfungsexperten vermittelten den Eindruck, dass sie auf der Seite der Prüfungskommission stünden (vgl. dazu oben E. 2.2).

Eine mündliche Prüfung habe im Fach 2 (Berufskenntnisse) stattgefunden. Auch hier dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die gestellten Fragen nur bestimmte Antworten induziert hätten und es möglich gewesen sei, die Frage mit der Nennung von wenigen Punkten, die aus Stichwörtern bestanden hätten, richtig zu beantworten.

Beim Durchgehen der Fragen und der korrespondierenden Antworten hätten sowohl die Prüfungskommission als auch die Vorinstanz erkennen müssen, dass im Fach 2 im Allgemeinen keine allzu schwierigen Fragen gestellt worden seien. Auch diesem Umstand trage der BBT-Entscheid keinerlei Rechnung.

10.2. Die Vorinstanz erwog (E. 7d), sie vermöge nicht mit Sicherheit festzustellen, ob die Übereinstimmungen mit der Musterlösung auch in den mündlich geprüften Fächern vorgelegen hätten. Aus dem Protokoll der Prüfung "Berufskenntnisse mündlich" gehe diesbezüglich nichts hervor, doch habe der Experte immerhin zu Protokoll gegeben, ihm sei aufgefallen, dass sich die Antworten des Beschwerdeführers "zum grössten Teil mit den Musterantworten erstaunlich gedeckt" hätten. Nicht nur der Wortlaut habe grösstenteils übereingestimmt, sondern auch die Reihenfolge der Beantwortung. Diese Beobachtungen hätten die Vermutung nahegelegt, dass ein Zufall wenig wahrscheinlich sei und eine Manipulation vorliegen könne. Aus diesem Grund habe er seine Beobachtung umgehend gemeldet.

Das Verhalten des Experten scheine der Beschwerdeinstanz korrekt zu sein, denn ob eine Manipulation vorliege, lasse sich meistens erst entscheiden, nachdem die Erfahrungen der verschiedenen Examinatoren gegenseitig hätten besprochen werden können. Die Experten in den Fächern "PPS mündlich" und "Allgemeinbildung mündlich" stellten ebenfalls fest, der Beschwerdeführer habe die Antworten erstaunlich schnell und mit einer verblüffenden Übereinstimmung mit jenen der Musterlösung erteilt. Die Beschwerdeinstanz vermöge lediglich festzustellen, dass offenbar die beteiligten Experten unabhängig voneinander dieselben Beobachtungen gemacht, zu Protokoll gegeben oder schriftlich festgehalten hätten.

10.3. In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2009 zu Handen des BBT legte die Prüfungskommission unter Ziff. 1.2 dar, am 1. Oktober 2008 hätten an der Schule für Gestaltung in Bern die ersten mündlichen Prüfungen stattgefunden. Bei den mündlichen Prüfungen im Fach 2 (Berufskenntnisse) sei von den Experten B._______ und A._______ bei beiden Kandidaten als auffällig erkannt worden, dass die Antworten 1:1 wie im Prüfungskatalog enthalten mündlich vorgetragen worden seien. Im Prüfungsbüro sei an diesem Morgen die gleiche Übereinstimmung der Antworten der Beschwerdeführer mit dem Prüfungskatalog festgestellt worden. So habe beispielsweise auch der Experte C. im Fach 6 (Allgemeinbildung, Recht) feststellen müssen, dass die beiden Beschwerdeführer die Einzigen gewesen seien, welche die Fragen in mit dem Fragenkatalog übereinstimmenden Ausführungen beantwortet hätten. Daraufhin sei das Verhalten der beiden Beschwerdeführer verstärkt beobachtet worden. Am letzten Prüfungstag seien die beiden zur Rede gestellt worden. Sie hätten jedoch jegliche Einsichtnahme in den Prüfungskatalog abgestritten.

10.4. Nach Art. 13 Abs. 2 des Prüfungsreglements nehmen mindestens zwei Experten die mündlichen Prüfungen ab und bewerten die Leistungen. Das Reglement sieht keine Protokollierungspflicht für mündliche Prüfungen vor.

10.5. Nachfolgend werden die bei den Akten liegenden schriftlichen Stellungnahmen der Prüfungsexperten an die Adresse von Viscom (D._______) zitiert:

10.5.1. Stellungnahme von B._______ vom 6. März 2009:

"Im Rahmen der Berufsprüfung zum Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung am 1. Oktober 2008 führten Herr A._______ und ich die mündliche Prüfung zum Fach 2, Berufskenntnisse, durch.

Ich hatte u.a. die Herren [...] und [Beschwerdeführer] geprüft, Herr A._______ führte das Protokoll. Dabei ist mir aufgefallen, dass sich die Antworten der beiden Kandidaten, auf die von mir ausgewählten Fragen, zum grössten Teil mit den Musterantworten, die mir vorlagen, erstaunlich gedeckt haben. Nicht nur, dass sie zum grössten Teil im Wortlaut mit den Musterantworten übereinstimmten, auch die Reihenfolge deren Beantwortung war zum grössten Teil identisch mit jenen Musterantworten in meinem Fragekatalog.

Diese beiden Tatsachen, namentlich die Häufigkeit der Deckung mit den Musterantworten, sowohl im Wortlaut als auch in der Reihenfolge, legten die Vermutung nahe, dass ein Zufall wenig wahrscheinlich ist und dass in diesen beiden Fällen eine Manipulation vorliegen kann. Nach Konsultation mit Herrn A._______ habe ich dies umgehend Herrn D._______ [Sekretär der Prüfungskommission] gemeldet.

Bei anderen Kandidaten haben wir derartige Umstände nicht feststellen können."

Der Beschwerdeführer zitiert dazu aus seiner Replik im vorinstanzlichen Verfahren, wo er festhielt, die Aussagen von B._______ seien vage und unfundiert und damit vollumfänglich abzuweisen. Der Experte habe sich lediglich darauf beschränkt, die Vermutung zu äussern, aufgrund der richtigen Antworten des Beschwerdeführers könne eine Manipulation vorliegen.

10.5.2. Schreiben "Unregelmässigkeit Berufsprüfung zum Betriebsfachmann" von E._______ vom 15. März 2009:

"Gerne halte ich meine Eindrücke der letzten Berufsprüfung im vergangenen Oktober kurz fest. Durch meine langjährige Tätigkeit als Experte bei Lehrabschlussprüfungen, an Technikerschulen oder an der letzten durchgeführten Berufsprüfung bin ich mich gewohnt, einen solchen Prüfungsverlauf objektiv zu beurteilen.

Zusammen mit F._______ habe ich an der Berufsprüfung zum Betriebsfachmann in Bern Prüfungen abgenommen. Die Kandidaten wurden wechselweise durch F._______ und mich befragt. Der jeweils nicht fragende hat die Antworten protokolliert.

Bei zwei Kandidaten ist mir bei der Beantwortung der Fragen aufgefallen, dass diese die Lösung genau in der Reihenfolge und im gleichen Wortlaut wie im Fragenbogen aufgeführt wiedergegeben haben. In der Regel war kein Punkt mehr aber auch kein Punkt weniger beantwortet als in der Musterlösung. Die Fragen entsprechen nur selten einem klar vorgegebenen Antwortschema und trotzdem haben die Kandidaten [...] und [Beschwerdeführer] sehr rasch und ohne Umschweife geantwortet.

Als ich aufgrund dieser Begebenheit misstrauisch wurde habe ich dieses Thema ergänzende Fragen gestellt. Diese konnten nicht oder nur falsch beantwortet werden. Dieser Sachverhalt ist im Fragebogen nachzuvollziehen. So habe ich beispielsweise im Protokollbogen des Fachs PPS bei den Fragen 15 und 16 nur noch hingeschrieben "genau.....". Dieses "genau..." ist mein kleiner Hinweis, dass ich hier festgestellt habe, dass Herr [Beschwerdeführer] im Vorfeld der Prüfungen Zugriff auf die Fragen hätte haben können.

Ich bin überzeugt, dass die zwei Kandidaten Zugang zu den Fragen hatten [...]."

10.5.3. Stellungnahme von F._______ vom 19. März 2009:

[...]

"Als Verantwortlicher für das Fach 3 und 6 ist uns sowohl bei der mündlichen wie auch bei der schriftlichen Prüfung aufgefallen, dass Herr [Beschwerdeführer] und Herr [...] die Antworten überkorrekt gegeben haben. Teilweise sogar identisch mit den Wortlauten des Lösungsvorschlages welche in den Prüfungsunterlagen vermerkt waren.

Da ich ebenfalls die mündlichen Prüfungen mit E._______ im Fach 3 abgenommen habe, ist uns speziell aufgefallen, dass die Antworten vor allem bei Herr [Beschwerdeführer] wie aus dem Kanonenrohr geschossen kamen. Bei Weiteren vertieften Fragen wurden die Antworten falsch oder nur mit Hilfe richtig gegeben.

[...]

Aufgrund dieser und vielen weiteren Beobachtungen sind wir zur Überzeugung gelangt, dass die Herren [Beschwerdeführer] und [...] Einsicht in die Prüfungsunterlagen gehabt haben. Bei den vielen Prüfungen, welche ich in den vergangenen Jahren zu beurteilen hatte, war noch nie annähernd ein so identisches Beantworten der Fragen vorgekommen. Zudem sind viele Fragen nicht in der gleichen Form wie in der Schule gelernt erfolgt, sondern oftmals in einen weiteren Zusammenhang gestellt worden.

Aus den oben erwähnten Punkten bin ich überzeugt, dass die Prüfung zu recht annulliert wurde."

Bezüglich dieser Stellungnahme verweist der Beschwerdeführer auf seine Replik im vorinstanzlichen Verfahren, wo er die Ansicht vertrat, auch eine überkorrekte Antwort sei korrekt und dürfe nicht Vermutungen auf illegitime Verhaltensweisen seinerseits vor der Prüfung aufkommen lassen. Es sei zudem logisch, wenn eine Frage, die eine bestimmte Antwort oder Antworten induziere, gleich beantwortet werde wie in der Musterlösung. Der Beschwerdeführer bestreitet demnach nicht, in der betreffenden mündlichen Prüfung mit der Musterlösung identische Antworten gegeben zu haben.

10.6. Alle zitierten Stellungnahmen der Experten beinhalten die Kernaussage, dass die mündlichen Prüfungsantworten des Beschwerdeführers auffällige, weitgehende Übereinstimmungen mit der Musterlösung zeigten. Soweit sich der Beschwerdeführer zu den Stellungnahmen äussert, räumt er diese Parallelen entweder ausdrücklich ein (bezüglich der Stellungnahme von F._______) oder bezeichnet die Stellungnahme als vage und unfundiert bzw. als blosse Vermutung einer Manipulation (Schreiben von B._______). Weshalb die betreffende Stellungnahme aber unfundiert sein soll, erläutert er nicht.

Die übereinstimmenden Beobachtungen der Experten in den mündlichen Prüfungen bilden ebenfalls gewichtige Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Musterlösung hatte. Anhaltspunkte für eine gegenseitige Absprache der Experten zu Lasten des Beschwerdeführers bestehen nicht (vgl. auch oben E. 2.2), zumal dieser deren Aussagen mindestens teilweise selbst bestätigt. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass die Experten ihre Feststellungen unabhängig voneinander machten.

11.

11.1. Gestützt auf die obenstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Prüfung Einsicht in die Musterlösung hatte. Dabei spielt es keine Rolle, wenn er nicht sämtliche Antworten entsprechend der Musterlösung formulierte und in einzelnen Fällen auch ausführlichere Antworten gab, wie er in seiner Beschwerdeschrift geltend macht. Es ist nämlich eher unwahrscheinlich, dass sich ein Kandidat eine umfangreiche Musterlösung überhaupt vollständig und in allen Einzelheiten merken kann. Selbst wenn dies aber gelingen sollte, wäre es äusserst unklug, sich im Examen durch wörtliche Wiedergabe der kompletten Musterlösung zu verraten.

11.2. Nach Art. 26 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 26 Gegenstand - 1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.
1    Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.
2    Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.
BBG dient die höhere Berufsbildung auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Prüfungsreglements hat der Kandidat durch die Berufsprüfung den Nachweis zu erbringen, dass er die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um in seinem Beruf höheren Ansprüchen zu genügen und eine Stelle als Abteilungsleiter und Vorgesetzter im Bereich der Druckweiterverarbeitung auszufüllen.

11.3. In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2010 zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts äusserte das BBT die Ansicht, dass ein Fachgebiet, wie technisch es auch sein möge, kaum auf eine bestimmte Frage nur gerade eine bestimmte Formulierung, d.h. nur gerade bestimmte Worte und Begriffe in einer zudem bereits bestimmten Abfolge, als korrekt zulasse. Von den Berufspersonen, die sich einer Prüfung der höheren Berufsbildung stellten, werde geradezu erwartet, dass sie die Inhalte, Probleme und möglichen Lösungsansätze aus ihren Branchen in eigenen Worten und Formulierungen darzulegen vermöchten; die Aufgabenstellungen seien daher nicht auf uniforme, quasi vorprogrammierte Standardantworten ausgerichtet (vgl. oben E. 5.2).

11.4. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung. Sie entspricht der oben (E. 11.2) angeführten legislatorischen und reglementarischen Zielsetzung der höheren Berufsbildung.

11.5. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die Lösungen anderer Kandidaten beizuziehen (vgl. oben E. 5.4).

12.

12.1. Der Präsident der Prüfungskommission, G._______, erklärte in einem Schreiben an das BBT vom 10. April 2009 unter Bezugnahme auf die Prüfung des Beschwerdeführers (sowie diejenige eines weiteren Kandidaten und Beschwerdeführers), als Vorsitzender der Prüfungskommission habe er die Notensitzung geleitet, in welcher die Kommission einstimmig zum Schluss gelangt sei, dass unzulässige Hilfsmittel im Sinne von Art. 12 Bst. a des Prüfungsreglements verwendet worden seien. Die jeweiligen Antworten "auf den in spezifisch zusammengestellten Fragenkataloge" seien teilweise wortwörtlich von den Beschwerdeführern angewendet worden. Daraus hätten sich erstaunliche Notendurchschnitte ergeben, die "Misstrauen in der Prüfungskommission aufkommen liessen".

Herr [...] und Herr [Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht] hätten die Lehre in der [...] G._______ AG, in welcher er als verantwortlicher Geschäftsführer zeichne, absolviert.

Zu Recht frage er sich jetzt, ob die etwaige Entwendung oder Einsichtnahme durch die Prüfungskandidaten [...] und [Beschwerdeführer] während seiner Ferienabwesenheit möglich gewesen sei. Tatsächlich gebe es immer wieder unbeaufsichtigte Zutrittsmöglichkeiten zu seinem Arbeitsplatz, da man in einem grossen Arbeitsraum arbeite und über keine abgeschlossenen Räume verfüge. Er habe deshalb auch im persönlichen Gespräch mit den Kandidaten herauszufinden versucht, ob ein derartiger Vorwurf des unlauteren Vorgehens in Betracht zu ziehen wäre. Sie hätten ihm versichert, dass seine Verdächtigungen absurd seien. Sie hätten sich mit grossem Aufwand auf die Abschlussprüfung vorbereitet und sich nur auf die Wissensvermittlung der Inhalte der Referenten während des Vorbereitungskurses konzentriert.

Da er als Präsident der Prüfungskommission in dieser Sache mit Befangenheit konfrontiert sei, trete er mit seiner Funktion in den Ausstand.

12.2. In einem Schreiben vom 24. Juli 2009 an das BBT hielt G._______ Folgendes fest:

"1. Die definitiven Prüfungsunterlagen wurden mir vom Sekretariat Viscom per Post ca. drei Wochen vor Prüfungstermin an die Geschäftsadresse der [...] G._______ AG zugestellt.

2. Ich deponierte die Versandhülle mit den Prüfungsunterlagen ungeöffnet an meinem Arbeitsplatz in unterster Position eines Plastikbehälters. Zusätzlich wurden noch alle übrigen aktuellen Akten von meinem Arbeitsplatz in denselben Behälter gelegt, welchen ich vor meiner dreiwöchigen Ferienabwesenheit deponierte. So verliess ich meinen geräumten Arbeitsplatz. Der Plastikbehälter wurde "im" meinem Abstellraum beiseite gestellt. Er befindet sich im 4. Stock hinter dem Büroraum, in welchem sich drei Arbeitsplätze befinden und während den Geschäftszeiten zugänglich sind, so auch an Randzeiten, wenn der Reinigungsdienst zweimal wöchentlich wirkt.

3. Nach meinen Ferien wurde der Plastikbehälter von mir wieder ausgeräumt, die Akten auf meinem Arbeitstisch nach Prioritätskriterien ausgebreitet. Darunter auch die ungeöffneten Prüfungsunterlagen, die ich tags darauf als Experte an die Abschlussprüfung nach Bern mitgenommen habe. Mir ist dabei keine offensichtliche Veränderung der Unterlagen aufgefallen.

4. Fakten = Die Prüfungsunterlagen waren zugänglich, doch diskret in Versandhülle zu unterst in einem Plastikbehälter aufbewahrt und nur mit Insiderwissen zu finden. Die Büroräume werden durch unsere administrative Leitung Herrn H._______ sowie unsere kaufmännische Mitarbeiterin Frau I._______ genutzt. Von ihnen wurde keiner der beiden Kandidaten im Bürobereich während meiner Ferienzeit angetroffen. Neben den normalen Arbeitszeiten sind jedoch mit einem Sonderschlüssel (Passepartout) alle Gebäudeteile zugänglich. Dieser Notfall-Schlüssel befindet sich in einer Schublade im Produktionsbüro (3. Stock). Damit hat man auch Zugang in Randzeiten (Schicht) für den 4. Stock.

5. Wir sprechen von der definitiven Fassung der Prüfungsunterlagen. Es wurden jedoch im ersten Lauf dieselben Unterlagen in der Rohfassung vorgängig ebenfalls an die Geschäftsadresse versendet, um uns Experten ein Gegenlesen der Aufgaben zu ermöglichen. Diese Unterlagen wurden von mir aber zuhause am Wochenende oder zur Abendzeit bearbeitet. Sie waren demnach für die Kandidaten nicht zugänglich."

12.3. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2009 zu Handen der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer fest, er sei seit Mai 2006 nicht mehr bei der [...] G._______ AG tätig; er habe ab diesem Zeitpunkt bis Februar 2008 bei der J._______ AG gearbeitet. Zum fraglichen Zeitpunkt habe er somit weder zu Arbeits- noch zu Randzeiten Zugang zum Betrieb gehabt. Er habe auch nicht wissen können, wie der Ablauf der Prüfungsvorbereitungen der Experten ausgesehen habe. Er müsste hellseherische Fähigkeiten haben, um zu wissen, dass die Lösungen den Experten drei Wochen vor den Prüfungen zugestellt worden seien, wo diese die Lösungsvorschläge deponiert hätten, wann sie in die Ferien gingen usw. Er habe somit faktisch gar keine Möglichkeit gehabt, in die Musterlösungen Einsicht zu nehmen.

12.4. Das BBT erwog im angefochtenen Entscheid (E. 9 f.), dem Beschwerdeführer könne bezüglich seiner Aussage, dass er bereits seit längerer Zeit nicht mehr in der Unternehmung von Herrn G._______ arbeite und aus diesem Grund keinen Zutritt zu den Büroräumen habe, gefolgt werden. Hingegen teile die Beschwerdeinstanz seine Schlussfolgerung nicht, dass er deshalb keine Möglichkeit gehabt hätte, die Unterlagen vor der Prüfung einzusehen. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine unbefugte Person diese Dokumente in den Büros der [...] G._______ AG an sich genommen habe. Die Unterlagen seien nicht eingeschlossen gewesen. Das Büro sei allgemein zugänglich gewesen. Der Chef sei ferienabwesend gewesen, und lediglich zwei Personen hätten sich das entsprechende Büro geteilt. Zudem existiere ein Schlüssel, mit dem die Büros auch ausserhalb der geregelten Arbeitszeiten hätten betreten werden können - sogar nachts. Mit Blick auf eine allfällige Behändigung der Dokumente hätten somit zwar nennenswerte Erschwernisse, jedoch keine Hinderungsgründe bestanden.

Im vorliegenden Fall müsse sich der Beweis im Übrigen nicht auf den gesamten, Gegenstand von Vermutungen bildenden Hergang beziehen, sondern ausschliesslich auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Vorfeld der Prüfung Kenntnis von den Unterlagen gehabt habe. Wie der Beschwerdeführer allenfalls in den Besitz der Dokumente gelangt sei, sei bezüglich dieser Frage an sich unerheblich. Theoretisch wäre es immerhin möglich, dass ihm die Unterlagen von unbekannter Seite zugespielt worden seien oder dass er jemanden beauftragt habe, ihm die Dokumente zu beschaffen.

12.5. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Interpretation der Stellungnahme von G._______ durch die Vorinstanz sei klar abzulehnen. Bei richtiger Auslegung sage G._______ aus, dass er die Prüfungsunterlagen in einer ungeöffneten Versandhülle in einem Plastikbehälter aufbewahrt habe. Wenn er aussage, ihm sei keine offensichtliche Veränderung der Unterlagen aufgefallen, dann sei diese Zurückhaltung in seiner Aussage darin begründet, dass er im fraglichen Zeitpunkt in den Ferien gewesen sei und er einen solchen Fall nicht abschliessend zu beurteilen gewagt habe.

12.6. Bezug nehmend auf das Urteil des Bundesgerichts 2P.185/2004 vom 27. Juli 2004 über eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen regierungsrätlichen Entscheid betreffend das Nichtbestehen einer kantonalen Maturitätsprüfung hielt das BBT im angefochtenen Entscheid (E. 11) fest, es könne nicht darauf ankommen, ob ein Beschwerdeführer auf unerlaubte Weise in den Besitz des Prüfungskatalogs gekommen sei. Entscheidend sei - und dieser Entscheid sei aufgrund der gesamten Umstände zu fällen - ob er Kenntnis von den Musterlösungen gehabt haben müsse.

12.7. Der Beschwerdeführer bringt vor, die vergleichsweise Heranziehung des Bundesgerichtsurteils 2P.185/2004 vom 27. Juli 2004, in welchem die Maturitätsprüfung als nicht bestanden habe erklärt werden können, ohne den Beweis zu erbringen, der betreffende Schüler habe Einsicht in die Musterlösungen gehabt, sei hier eindeutig fehl am Platz. In diesem Entscheid habe das Bundesgericht ausgeführt: "Der Beschwerdeführer bestreitet dies (dass er Einsicht in die Musterlösung gehabt hat) im Grunde genommen nicht, sondern scheint der Auffassung zu sein, die Behörden müssten dazu noch konkret den Beweis erbringen, dass er sich Zugang zu den Musterlösungen verschafft habe. Mit den Argumenten im angefochtenen Entscheid setzt er sich nicht im Einzelnen auseinander."

Im vorliegenden Fall werde substantiiert dargelegt, weshalb die Behauptung, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Musterlösungen gehabt habe, völlig unwahr und unbegründet sei. In casu könne der Beweis nicht erbracht werden, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zu den Musterlösungen verschafft habe. Auch die Vermutungen könnten nicht einleuchtend begründet werden. Schliesslich könne auch nicht behauptet werden, der Beschwerdeführer würde sich nicht mit dem Vorwurf auseinandersetzen, dass er die Prüfungslösungen vor den Prüfungen konsultiert habe. Bei der im Bundesgerichtsurteil behandelten Maturitätsprüfung habe nicht nachgewiesen werden können, wann und wie der Geprüfte Einsicht in die Prüfungsunterlagen habe nehmen können. Das Bundesgericht habe festgestellt, dass trotzdem erdrückende Indizien bestanden hätten, wonach der Geprüfte Einsicht in die Prüfungsunterlagen gehabt haben müsse. Hier lägen solche erdrückenden Indizien in keiner Art und Weise vor.

12.8. Das Bundesgericht hatte im erwähnten Urteil (E. 4.3.1) dargelegt, der Regierungsrat sei in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer im Schwerpunktfach "Wirtschaft und Recht" Kenntnis von den Musterlösungen gehabt haben müsse. Dabei habe er es offengelassen bzw. zu Recht als irrelevant erachtet, wann und wie der Beschwerdeführer in den Besitz der Musterlösungen gelangt sei. Im angefochtenen Entscheid - und noch ausführlicher im vorangehenden Entscheid der Erziehungsdirektion - werde im Einzelnen nachgewiesen, dass und inwiefern die Antworten des Beschwerdeführers mit der schriftlichen und mündlichen Musterlösung übereinstimmten. Aufgrund der erdrückenden Indizien habe als erstellt gelten dürfen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den Musterlösungen der schriftlichen und mündlichen Maturaprüfung gehabt habe.

12.9. Ein rechtserheblicher Sachverhalt gilt als erwiesen, wenn das Gericht gestützt auf eine Würdigung der Beweise nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass er sich verwirklicht hat (vgl. oben E. 4.5). Im vorliegenden Fall kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Vergleichs der Prüfungsantworten des Beschwerdeführers mit der Musterlösung sowie (teilweise) dem Unterrichtsstoff zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vor der Prüfung Einsicht in die Musterlösung hatte bzw. gehabt haben musste (vgl. oben E. 11.1). Zu dieser Überzeugung gelangt es unabhängig davon, ob sich die näheren Umstände der Einsichtnahme anhand der vorliegenden Akten rekonstruieren bzw. nachweisen lassen. Des entsprechenden Beweises bedarf es, wie auch das Bundesgericht im oben angeführten Urteil darlegte, unter den gegebenen Voraussetzungen nicht.

Ungeachtet dessen lässt sich im hier zu beurteilenden Fall - auch unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 12.4) - die Möglichkeit nicht von der Hand weisen, dass jemand die Prüfungsunterlagen mit den Musterlösungen während der Ferienabwesenheit des Präsidenten der Prüfungskommission in dessen Unternehmen behändigt, aus der Versandhülle genommen, kopiert und danach wieder in die Versandhülle zurückgelegt hat, ohne diese sichtbar zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer könnte aber auch auf anderem Weg Kenntnis von den Musterlösungen erhalten haben.

13.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht willkürlich ist. Einer Ergänzung des Sachverhalts bedarf es nicht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

14.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Prüfungsreglements wird, wer die Prüfung nicht bestanden hat, frühestens nach einem Jahr zur nächsten ordentlichen Prüfung zugelassen. Seit der Prüfungssession vom 1.-3. Oktober 2008 bzw. seit der schriftlichen Orientierung des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2008 über das Nichtbestehen der Prüfung sind mehr als drei Jahre vergangen. Dem Beschwerdeführer steht es daher frei, sich erneut zur Prüfung anzumelden.

15.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung.

15.1. Nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht als aussichtslos erscheint. Unter denselben Voraussetzungen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5; Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 65 N. 23 und 37; Martin Kayser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 N. 27) wird ihr ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

15.2. Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; vgl. BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittels entschliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1).

15.3. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind, ex ante betrachtet, als aussichtslos zu bezeichnen. Seine Prüfungsantworten weisen zahlreiche augenfällige, offensichtliche Übereinstimmungen mit der Musterlösung auf. Dies gilt auch für die mündlichen Prüfungen, bezüglich derer schon im vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmende und glaubhafte schriftliche Stellungnahmen seitens der Experten vorlagen. Beweise dafür, dass die frappanten Parallelen durch den Unterrichtsstoff oder die Fragestellung bedingt sein könnten, bestehen nicht. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

15.4. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen; unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt, und ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Sie sind in Anwendung von Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

15.5. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung, worauf er bei diesem Verfahrensausgang jedoch keinen Anspruch hat (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

16.
Nach Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist deshalb endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000. festgesetzt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000. verrechnet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer;

- die Vorinstanz;

- die Erstinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Urs Küpfer

Versand: 15. Dezember 2011