Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5129/2016

Urteil vom 12. Juli 2017

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Marc Steiner,

Gerichtsschreiber Matthias Amann.

HOPPE HOLDING AG,

Via Friedrich Hoppe 109 A, 7537 Müstair,

vertreten durch die Rechtsanwälte
Parteien Dr. Kurt Blickenstorfer und/oder Dr. Thomas Iseli,
Bratschi Wiederkehr & Buob AG,

Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich 1,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ropal Europe AG,

Auf den Rödern 3, DE-35099 Burgwald,

vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Gallus Joller, Troller Hitz Troller,
Schweizerhofquai 2, Postfach, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Widerspruchsverfahren Nr. 14567;
Gegenstand CH 562'756 CHROM-OPTICS /
CH 676'266 CHROM-OPTICS.

Sachverhalt:

A.

Am 18. Juni 2007 hinterlegte die damalige Ropal AG mit Sitz in Zug (heute: Ropal AG in Liquidation) die Marke CH 562'756 CHROM-OPTICS (Widerspruchsmarke) für die Beschichtung von Metallen sowie entsprechende Bearbeitungsprozesse und -anlagen in den Waren- und Dienstleistungsklassen 2, 7 und 40.

Am 7. Januar 2014 wurde über die Ropal AG der Konkurs eröffnet.

B.

Am 21. Januar 2015 erwarb die Hoppe Holding AG, Müstair, Beschwerdeführerin, die Widerspruchsmarke aus der Konkursmasse und wurde am 2. Februar 2015 als Markeninhaberin im Markenregister eingetragen.

C.

Am 25. März 2015 hinterlegte die Muttergesellschaft der konkursiten vormaligen Markeninhaberin, die Ropal Europe AG mit Sitz in Burgwald, Deutschland, Beschwerdegegnerin, die gleichlautende Marke CH 676'266 CHROM-OPTICS (angefochtene Marke) für die Beschichtung von Metallen sowie für entsprechende Bearbeitungsprozesse und -anlagen in den Waren- und Dienstleistungsklassen 2, 7 und 40.

D.

D.a Dagegen erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz am 3. November 2015 Widerspruch und machte eine Verwechslungsgefahr bzw. weitgehende Identität mit ihrer erworbenen Marke geltend.

Mit Stellungnahme vom 17. November 2015 erhob die Beschwerdegegnerin die Einrede des Nichtgebrauchs der Marke gestützt auf Art. 32
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11).

Mit Replik vom 18. Januar 2016 berief sich die Beschwerdeführerin auf wichtige Gründe für den Nichtgebrauch im Sinne von Art. 12 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs
1    Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
2    Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3    Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
in Verbindung mit Art. 32
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
MSchG und machte die Rechtsmissbräuchlichkeit der Nichtgebrauchseinrede geltend. Die Beschwerdegegnerin bestritt mit Duplik vom 21. März 2016 das Vorliegen wichtiger Gründe sowie der behaupteten Missbräuchlichkeit.

D.b Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 wies die Vorinstanz den Widerspruch ab unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Widersprechenden. Sie gelangte zum Schluss, die Widersprechende habe den Gebrauch der Marke weder behauptet noch glaubhaft gemacht und auch keine wichtigen Gründe für den Nichtgebrauch darlegen können; der Einwand des Rechtsmissbrauchs sei im vorliegenden Verfahren nicht näher zu prüfen.

E.

E.a Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz hat die Widersprechende am 23. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juni 2016 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung und Begründung zurückzuweisen.

2.Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juni 2016 aufzuheben, der Widerspruch 14567 gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Marke Nr. 676 266 "CHROM-OPTICS" zu löschen.

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich nicht einlässlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und dadurch deren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt. In der Sache sei die Vorinstanz zu Unrecht vom Fehlen wichtiger Gründe für den Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke ausgegangen; die Erhebung der Nichtgebrauchseinrede durch die Beschwerdegegnerin sei zudem rechtsmissbräuchlich.

E.b Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 beantragte die Widerspruchsgegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie verneinte eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz sowie das Vorliegen wichtiger Gründe für den Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke und bestritt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten.

E.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Wichtige Gründe für den Nichtgebrauch seien nicht glaubhaft gemacht, auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs sei im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht näher einzugehen.

F.

Die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ist von keiner Seite beantragt worden.

G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen nachfolgender Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
, 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e VGG). Die Beschwerdeführerin hat als Widersprechende am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und in schützenswerten Interessen betroffen (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Im Hauptpunkt hat die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör beantragt (Antragsziffer 1). Sie macht geltend, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid nicht einlässlich mit den von der Beschwerdeführerin angeführten wichtigen Gründen für den Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke sowie mit ihrem Einwand des Rechtsmissbrauchs durch die Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt (Beschwerde, Rz. 10 ff.).

Die Vorinstanz hat den Standpunkt und die Argumente der Beschwerdeführerin zusammenfassend korrekt wiedergegeben (angefochtene Verfügung, Rz. 13). In der Folge ist sie zum Schluss gelangt, die von der Beschwerdeführerin behaupteten wichtige Gründe erfüllten den nach
vorinstanzlicher Auffassung eng auszulegenden Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs
1    Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
2    Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3    Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
MSchG nicht (angefochtene Verfügung, Rz. 18); auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs sei im Widerspruchsverfahren nicht einzugehen (angefochtene Verfügung, Rz. 15). Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, wird im Rahmen nachstehender materieller Prüfung zu beurteilen sein; eine eigentliche Gehörsverletzung ist in den - wenn auch knapp und etwas apodiktisch gehaltenen - Erwägungen der Vorinstanz nicht zu erkennen.

3.

Im Eventualstandpunkt hat die Beschwerdeführerin die Gutheissung des Widerspruchs beantragt (Antragsziffer 2). Sie macht wichtige Gründe für den Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke im Sinne von Art. 32
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs
1    Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
2    Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3    Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
MSchG sowie die Rechtsmissbräuchlichkeit der Nichtgebrauchseinrede durch die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB geltend.

3.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
i.V.m. Art. 31 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
MSchG). Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung bei der Vorinstanz einzureichen (Art. 31 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
Satz 1 MSchG).

Die ältere Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird (Art. 11 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
MSchG). Hat der Inhaber seine Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gebraucht, kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen (Art. 12 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs
1    Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
2    Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3    Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
MSchG). Der fehlende Gebrauch einer Marke wird allerdings nicht von Amtes wegen berücksichtigt (BVGer, Urteile B-246/2008 vom 26. September 2008, E. 2 "Red Bull/Dancing Bull"; B-5325/2007 vom 12. November 2007, E. 4 "Adwista/Advista [fig.]"; Christoph Willi, Kommentar zum MSchG, Zürich 2002, Art. 32 N. 2). Die Nichtgebrauchseinrede muss formell in der ersten Stellungnahme der Widerspruchsgegnerin an die Vorinstanz erhoben werden (Art. 22 Abs. 3
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)
MSchV Art. 22 Schriftenwechsel - 1 Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
1    Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
2    Die Stellungnahme des Widerspruchsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen.
3    Der Widerspruchsgegner muss einen allfälligen Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG in seiner ersten Stellungnahme geltend machen; dies ist jedoch nur zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ununterbrochene Frist von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abgelaufen ist.48
4    Das IGE kann weitere Schriftenwechsel durchführen.
der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV, SR 232.111]). Die Widersprechende hat bei erhobener Einrede den Gebrauch der Widerspruchsmarke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen (Art. 32
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
MSchG).

3.2 Der Zeitraum, für den der Gebrauch der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen ist, bestimmt sich rückwärts gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Widerspruchsgegnerin den Nichtgebrauch der Marke geltend macht (BVGer, Urteile B-4465/2012 vom 11. Juni 2013, E. 2.2 "Life"; B-3416/2011 vom 17. Februar 2012, E. 3.1 "Life/Mylife [fig.]"; Markus Wang, in: Noth/ Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Kommentar zum MSchG, Bern 2009, Art. 12 N. 9; Karin Bürgi Locatelli, Der rechtserhaltende Markengebrauch in der Schweiz, Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht, Bd. 85, Bern 2008, S. 116, m.w.H.). Bei der Glaubhaftmachung des Markengebrauchs im Sinne von Art. 32
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
MSchG kommt den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) eine erhebliche Bedeutung zu, so dass in Abweichung vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) von der Anwendbarkeit der Verhandlungsmaxime auszugehen ist (BVGer, Urteile B-4465/2012 vom 11. Juni 2013, E. 2.8 "Life"; B-3416/2011 vom 17. Februar 2012, E. 3.1 "Life/Mylife [fig.]"; B-246/2008 vom 26. September 2008, E. 2 "Red Bull/ Dancing Bull").

Das Zeichen muss in markenmässiger Art und Weise gebraucht worden sein. Ein solcher Gebrauch liegt vor, wenn die Marke von den Abnehmern als Mittel zur Unterscheidung verschiedener Produkte im Sinne eines Hinweises auf deren betriebliche Herkunft erkannt werden kann (Wang, a.a.O., Art. 11 N. 7; Willi, a.a.O., Art. 11 N. 14). Massstab für den erforderlichen, ernsthaften Markengebrauch sind die branchenüblichen Gepflogenheiten eines wirtschaftlich sinnvollen Handelns. Zu berücksichtigen sind Art, Umfang und Dauer des Gebrauchs sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls wie Grösse und Struktur des in Frage stehenden Unternehmens (BVGer, Urteile B-4465/2012 vom 11. Juni 2013, E. 2.5 "Life"; B-5830/2009 vom 15. Juli 2010, E. 3.2.1 "Fünf Streifen [fig.]/Fünf Streifen [fig.]"; Bürgi Locatelli, a.a.O., S. 38 ff.; Eric Meier, L'obligation d'usage en droit des marques, Recherches juridiques lausannoises Vol. 22, Genf/Zürich/Basel 2005, 50 ff.; Willi, a.a.O., Art. 11 N. 38).

Nach dem Territorialitätsprinzip muss der rechtserhaltende Gebrauch einer Marke in der Schweiz erfolgt sein (BGer, Urteil 4A.253/2008 vom 14. Oktober 2008, E. 2.1 "Gallup"; BGE 107 II 360, E. 1.c "La San Marco [fig.]"; Wang, a.a.O., Art. 11 N. 50; Willi, a.a.O., Art. 11 N. 31; Lucas David, Kommentar zum Markenschutzgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 11 N. 18). Ausgenommen ist der Gebrauch der Marke für den Export (Art. 11 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
MSchG). Art. 5 des Übereinkommens vom 13. April 1892 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz (SR 0.232.149.136) stellt überdies den Markengebrauch in Deutschland demjenigen in der Schweiz gleich (Willi, a.a.O., Art. 11 N. 33 ff.; Meier, a.a.O., S. 109 ff.; Philippe Gilliéron, L'usage à titre de marque en droit suisse, sic! 2005, S. 108; Eugen Marbach,Markenrecht, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 1349 ff.). Damit gilt auch der Gebrauch als Exportmarke in Deutschland als rechtserhaltend, wenn er den Anforderungen von Art. 11
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
MSchG genügt (BVGer, Urteil B-4465/2012 vom 11. Juni 2013, E. 2.7 "Life").

Glaubhaftmachen bedeutet, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck zu vermitteln, dass die fraglichen Tatsachen nicht bloss möglich, sondern wahrscheinlich sind (BGE 130 III 333, E. 3.2 "Uhrenarmband [3D]"; BGE 120 II 393, E. 4.c; BGE 88 I 14, E. 5.a; BVGer, Urteil B-4465/2012 vom 11. Juni 2013, E. 2.8 "Life"; Willi, a.a.O., Art. 32 N. 7; Christoph Gasser, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 32 N. 21; Wang, a.a.O., Art. 12 N. 62). Es braucht keine volle Überzeugung des Gerichts, doch muss dieses zumindest die Möglichkeit, dass die behaupteten Tatsachen stimmen, höher einschätzen als das Gegenteil (BVGer, Urteile B-4465/2012 vom 11. Juni 2013, E. 2.8 "Life"; B-4540/2007 vom 15. September 2008, E. 4 "Exit [fig.]/Exit One"; David, a.a.O., Art. 12 N. 16). Als mögliche Belege für den rechtserhaltenden Gebrauch dienen Urkunden (Rechnungen, Lieferscheine) und Augenscheinobjekte (Etikettenmuster, Verpackungen, Kataloge, Prospekte; vgl. BVGer, Urteile B-4465/2012 vom 11. Juni 2013, E. 2.10 "Life"; B-3416/2011 vom 17. Februar 2012, E. 4.3 "Life/Mylife [fig.]").

3.3 Der Gebrauch einer Marke durch einen Dritten wird dem Markeninhaber im Sinne von Art. 11 Abs. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
MSchG als "stellvertretender Gebrauch" rechtserhaltend zugerechnet, wenn der Inhaber dem Gebrauch zugestimmt und der Dritte die Marke mit einem Fremdbenutzungswillen gebraucht hat. Die Zustimmung des Markeninhabers hat zu erfolgen, bevor der Dritte die Marke benutzt (Handelsgericht Bern, Urteil vom 2. Juli 2008, in: sic! 2008, S. 904, E. 19 "Rob Electronic [fig.]"; Meier, a.a.O., S. 97; Bürgi Locatelli, a.a.O., S. 86; Wang, a.a.O., Art. 11 N. 103; Marbach, a.a.O., Rz. 1400). An die Form der Zustimmung stellt das Gesetz keine besonderen Anforderungen, die Zustimmung kann auch stillschweigend erteilt werden (BVGer, Urteile B-6378/2011 vom 15. August 2013, E. 3.8 "Fuciderm/Fusiderm"; B-763/2007 vom 5. November 2007, E. 5 "K.Swiss [fig.]/ K Swiss [fig.]"; Wang, a.a.O., Art. 11 N. 104; Bürgi Locatelli, a.a.O., S. 87; Meier, a.a.O., S. 97; Marbach, a.a.O., Rz. 1398). Ein blosses Dulden des Drittgebrauchs genügt zur Begründung eines stellvertretenden Markengebrauchs hingegen nicht (BVGer, Urteile B-6378/2011 vom 12. August 2013, E. 3.8 "Fuciderm/Fusiderm"; Handelsgericht Bern, Urteil vom 2. Juli 2008, sic! 2008, S. 904, E. 19 "Rob Electronic [fig.]"; Wang, a.a.O., Art. 11 N. 104; Willi, a.a.O., Art. 11 N. 61; Bürgi Locatelli, a.a.O., S. 87). An den Fremdbenützungswillen sind ebenfalls keine hohen Anforderungen zu stellen (BVGer, Urteile B-6378/2011 vom 15. August 2013, E. 3.8 "Fuciderm/Fusiderm"; B-763/2007 vom 5. November 2007, E. 5 "K.Swiss [fig.]/K Swiss [fig.]"; Handelsgericht Bern, Urteil vom 2. Juli 2008, in: sic! 2008, S. 904, E. 19 "Rob Electronic [fig.]"; Wang, a.a.O., Art. 11 N. 107; Willi, a.a.O., Art. 11 N. 30; Meier, a.a.O., S. 98; Bürgi Locatelli, a.a.O., S. 92). Ein solcher Wille fehlt aber insbesondere dem Markenverletzer (Bürgi Locatelli, a.a.O., S. 93).

Ein stellvertretender Gebrauch findet etwa bei Markengebrauch durch Tochter-, Konzern- und mit dem Markeninhaber anderweitig wirtschaftlich eng verbundene Gesellschaften oder durch Lizenznehmer und Wiederverkäufer statt (BGE 116 II 465, E. 2.b.aa "Coca-Cola [fig.]/Coca-Cola [fig.]"; BVGer, Urteile B-6378/2011 vom 15. August 2013, E. 3.8 Fuciderm/ Fusiderm; B-763/2007 vom 5. November 2007, E. 5 "K.Swiss [fig.]/K Swiss [fig.]"; David, a.a.O., Art. 11 N. 22; Bürgi Locatelli, a.a.O., S. 86 f. m.w.H.; Barbara Abegg, Der Gebrauch fremder Marken im Geschäftsverkehr, Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht, Bd. 99, Bern 2013, S. 187 f., m.w.H.). Im Rahmen solcher gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Verhältnisse kommt es häufig vor, dass Markeninhaber die Marke nicht selbst anbringen, sondern damit ihre Tochtergesellschaften, Lizenznehmer oder Importeure betrauen (BVGer, Urteile B-6378/2011 vom 15. August 2013, E. 3.8"Fuciderm/Fusiderm"; B-763/2007 vom 5. November 2007, E. 5 "K.Swiss [fig.]/K Swiss [fig.]"; David, a.a.O., Art. 11 N. 22).

4.

4.1 In der Literatur gelten als wichtige Gründe für den Nichtgebrauch im Sinne von Art. 12 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs
1    Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
2    Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3    Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
MSchG ausschliesslich äussere Tatsachen, welche unabhängig vom Willen des Markeninhabers bestehen bzw. ausserhalb von dessen Einflusssphäre liegen; dazu werden Fälle höherer Gewalt (z.B. Handelsbeschränkungen), sowie fehlende behördliche Bewilligungen gezählt, wobei strittig ist, ob auch betriebliche Produktionsschwierigkeiten bzw. unerwartete technische Probleme wichtige Gründe darstellen (vgl. Bernard Volken, in: Basler Kommentar zum MSchG, 3. Aufl. 2017, Art. 12 N. 17 ff., Art. 32 N. 25; Willi, a.a.O., Art. 12 N. 17 ff.; Wang, a.a.O., Art. 12 N. 18 ff.; Marbach, a.a.O., Rz. 1430 ff.).

4.2 Die Beschwerdeführerin hat die Widerspruchsmarke am 21. Januar 2015 erworben und den Inhaberwechsel am 2. Februar 2015 im Markenregister eintragen lassen. Im Erwerbs- bzw. Eintragungszeitpunkt war die Schonfrist damit bereits zu mehr als vier Fünfteln verstrichen. Im Zeitraum davor war die sich mittlerweile in Liquidation befindliche Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin Inhaberin der Widerspruchsmarke. Als Gründe für den unbestrittenen Nichtgebrauch der Marke führt die Beschwerdeführerin von der damaligen Markeninhaberin zu vertretende Produktionsschwierigkeiten aufgrund angeblich mangelhafter Werkausführung durch ein Vertragsunternehmen an (vgl. Beschwerde, Rz. 24 ff., 37 ff.). Dass sich die behaupteten technischen Probleme ausserhalb des von der Markeninhaberin zu verantwortenden Kontrollbereichs befunden hätten, hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, soweit sie dies überhaupt behauptet (vgl. die Aussage in der Beschwerdeantwort, Rz. 51, wonach die Gründe für den Nichtgebrauch im Herrschaftsbereich der früheren Markeninhaberin gelegen hätten); entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz. 39, 42 ff.) ist für den Zeitraum vor Veräusserung der Marke im Hinblick auf das Vorliegen wichtiger Gründe auf die unternehmerische Risikosphäre der damaligen Markeninhaberin, nicht der Beschwerdeführerin abzustellen.

Für den Zeitpunkt nach Veräusserung wiederum hat die Beschwerdeführerin keinen eigenen Gebrauch geltend gemacht (Beschwerde, Rz. 31 ff.). Im Übrigen beginnt mit der Veräusserung der Marke die Fünfjahresfrist nicht etwa neu. Auch ein Konkurs hat keinen Einfluss auf die Karenzfrist (vgl. Willi, a.a.O., Art. 12 N. 19). Zwar werden Rechtsstreitigkeiten, welche das in Frage stehende Markenrecht selbst zum Gegenstand haben, in der Lehre als wichtiger Grund für einen Nichtgebrauch genannt (Volken, a.a.O., Art. 12 N. 19; Willi, a.a.O., Art. 12 N. 20; Wang, a.a.O., Art. 12 N. 27 ff.; Marbach, a.a.O., Rz. 1435 f.); zu Recht weist die Beschwerdegegnerin jedoch darauf hin (Beschwerdeantwort, Rz. 23.5.), dass die von der Beschwerdeführerin genannten Rechtsverfahren vorliegend nicht die strittige Marke betreffen (vgl. Beschwerde, Rz. 40).

4.3 Vor diesem Hintergrund erscheint folgerichtig, dass die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger Gründe für den Nichtgebrauch im Sinne von Art. 12 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs
1    Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
2    Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3    Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
MSchG verneint hat. Die Frage kann indes offen bleiben, da der Erhebung der Nichtgebrauchseinrede durch die mit der ursprünglichen Markeninhaberin konzernmässig verbundene Beschwerdeführerin aus einem anderen Grund kein Rechtsschutz zu gewähren ist, wie sich nachstehend ergibt.

5.

5.1 Das Rechtsmissbrauchsverbot als Teil des Grundsatzes von Treu und Glauben ist ein in Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB verankertes Rechtsprinzip, das grundsätzlich für die gesamte Rechtsordnung gilt (BGE 131 I 192, E. 3.2.4; 110 Ib 336, E. 3.a; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 22 Rz. 26; Heinrich Honsell, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 4. Aufl. 2010, Art. 2 N. 4, 35; Max Baumann, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 1998, Art. 2 N. 28). Entsprechend findet rechtsmissbräuchliches Verhalten auch im markenrechtlichen Widerspruchs- und Widerspruchsbeschwerdeverfahren keinen Rechtsschutz. Aufgrund des beschränkten Streitgegenstandes in diesen Verfahren ist die Geltendmachung des Rechtsmissbrauchsverbots indes nur mit Bezug auf rechtliche Argumente möglich, die in diesen Verfahren zur Verfügung stehen. Solche ergeben sich insbesondere aus Art. 31
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
, Art. 3 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
und Art. 32
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs
1    Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
2    Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3    Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
MSchG. Nicht zu hören und damit keiner Überprüfung auf Rechtsmissbrauch zugänglich sind hingegen namentlich Argumente, die auf Lauterkeitsrecht, Persönlichkeits- oder Namensrechten, zivilrechtlichen Abgrenzungsvereinbarungen und anderen Verträgen fussen; die Durchsetzung solcher Rechte gehört vor die jeweils zuständigen Gerichte (BVGer, Urteil B-40/2013 vom 21. Oktober 2013, E. 1.2 "Egatrol/Egatrol"; David, a.a.O. Art. 31 N. 5, 15 f.; Willi, a.a.O., Art. 31 N. 15 f.; vgl. die entsprechenden Ausführungen im deutschen Recht: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1999, GRUR 2000, S. 892, E. 4 "Immunine/Imukin"; Irmgard Kirschneck, in: Ströbele/Hacker [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutzgesetz, 10. Aufl. 2012, § 42 N. 61, 64, m.w.H.; Matthias Winkler, Das Widerspruchsverfahren nach dem neuen Markenrecht, GRUR 1994, S. 572, m.w.H.; Fezer, a.a.O., § 42 MarkenG N. 40).

5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die frühere Markeninhaberin und Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin habe ihre für den Markengebrauch erforderlichen Patente beim Auftreten von Produktionsschwierigkeiten sowie von Rechtsstreitigkeiten mit der Beschwerdeführerin an die Muttergesellschaft übertragen und dabei den eigenen Konkurs in Kauf genommen; die Muttergesellschaft habe es in der Folge unterlassen, die strittigen Rechte aus der Konkursmasse der Tochtergesellschaft zu lösen und dadurch vor dem Untergang zu bewahren (Beschwerde, Rz. 23, 24 ff., 28 ff.). Wie es sich im Einzelnen damit verhält, ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, im Rahmen des vorliegenden Widerspruchsverfahrens nicht eingehend zu prüfen; entgegen der Darstellung der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, Rz. 15) schliesst die eingeschränkte Kognition die Prüfung des Einwands des Rechtsmissbrauchs jedoch nicht grundsätzlich aus (vgl. E. 5.1).

5.3 Soweit die Beschwerdegegnerin die von Art. 32
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
MSchG vorgesehene Einrede mit ihrem eigenen Unterlassen zu rechtfertigen sucht, ist nach dem Gesagten die Rechtmässigkeit dieser Einrede auch im Widerspruchsverfahren zu prüfen, wozu es keiner weiteren Abklärungen bedarf. Die rechtsgeschäftliche Übertragung einer registrierten Marke umfasst im Regelfall auch die mit ihr verbundenen Gebrauchs- und Abwehrrechte (Gregor Bühler, in: Noth/Bühler/Thouvenin, Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 17 N 28; vgl. analog BGer, 4A_104/2008 vom 8. Mai 2008, E. 4.7.3 "SBB-Uhr"), weshalb der vorliegende Fall nicht mit der Einrede anderslautendender Behauptungen der Widerspruchsgegnerin in einem früheren Markenübertragungsverfahren zu vergleichen ist (vgl. BVGer, Urteil B-40/2013 vom 21. Oktober 2013, E. 4 "Egatrol/Egatrol"). Hätte die frühere Markeninhaberin selbst die veräusserte Marke neu eintragen lassen und den von ihr zu vertretenden Nichtgebrauch inter partes der unmittelbaren Erwerberin einredeweise entgegengehalten, würde ihr Verhalten darum wohl als stossend beurteilt und wäre der Nichtgebrauchseinrede die Geltendmachung zu versagen (vgl. BGE 125 III 193, 206 "Budweiser").

Es stellt sich mithin die Frage, ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn die veräusserte Marke in identischer Form anstatt durch die konkursite Tochtergesellschaft durch deren Muttergesellschaft neu hinterlegt wird. Dies ist zu verneinen: Konzernstrukturen haben nicht die Funktion, rechtlich problematisches Verhalten zu legitimieren. Umgekehrt findet ein stellvertretender Gebrauch zugunsten verbundener Unternehmen im Konzernverhältnis Berücksichtigung (vgl. BVGer, Urteil B-40/2013 vom 21. Oktober 2013, E. 2.6 "Egatrol/Egatrol", mit Hinweisen); dasselbe hat folglich für die Zurechnung des Nichtgebrauchs zu gelten.

Die Beschwerde ist daher im Hauptstandpunkt gutzuheissen und die Sache zur Prüfung des Bestehens einer Verwechslungsgefahr an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

Ein Eingehen auf den Eventualstandpunkt der Beschwerde erübrigt sich damit. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob es sich bei der angefochtenen Marke um eine unzulässige Defensiv-Marke ohne Absicht eigenen Gebrauchs handelt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde, Rz. 46 ff.). Zwar ist die nachgewiesene Nichtigkeit eines Rechtstitels grundsätzlich von Amtes wegen zu beachten. Die Gebrauchsabsicht des Inhabers der angefochtenen Marke ist jedoch praxisgemäss nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (BVGer, Urteile B-6665/2010 vom 21. Juli 2011, E. 3 "Home Box Office/Box Office"; B-6767/2007 vom 16. Dezember 2009, E. 6.1"La City/T-City", mit Hinweisen). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Belege für ihre in diesem Punkt nicht näher substantiierten Behauptungen genannt.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Rückweisung zur Prüfung der Verwechslungsgefahr ist dabei als vollumfängliches Obsiegen zu werten. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten zu orientieren, wobei in gewöhnlichen Fällen von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- auszugehen ist (BGE 133 III 492, E. 3.3, "Turbinenfuss [3D]" mit weiteren Hinweisen; BGer, Urteil 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007, E. 1, "We make ideas work"). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 4'500.- festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Das Gericht setzt die Entschädigung anhand der eingereichten Kostennote fest; fehlt eine detaillierte Abrechnung, wird aufgrund der Akten entschieden (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin keine Honorarnote eingereicht. Angesichts des begrenzten Umfangs und der eher durchschnittlichen Komplexität der Streitsache, unter Berücksichtigung der im Streit liegenden Interessen und der Schriftlichkeit des Verfahrens sowie in Würdigung vergleichbarer Fälle erscheint eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen und 8 % MWST) angemessen.

Die vorinstanzlichen Kosten und Entschädigungen werden mit dem Widerspruchsentscheid neu zu verlegen sein.

8.

Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
BGG). Es wird mit Eröffnung rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 4'500.- aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen und 8 % MWST) für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben;
Beilagen: Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben;
Beilagen: Einzahlungsschein, Beschwerdeantwortbeilagen)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 14567; Einschreiben; Beilagen: Vorakten)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Matthias Amann

Versand: 13. Juli 2017