Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6276/2019

Urteil vom 12. Mai 2020

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richterin Contessina Theis,

Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Mai 2016 und reiste mit dem Flugzeug via B._______ nach C._______. Auf dem Landweg setzte er seine Reise fort und erreichte am 27. Juni 2016 die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 4. Juli 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Am 21. Juni 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an.

B.

B.a Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus E._______, wo er die Schule bis zur 9. Klasse besucht habe. Für die Hochzeit eines Cousins sei er im Jahr 2006 ins Vanni-Gebiet gegangen. Nachdem die Zugangsstrassen aufgrund des Krieges gesperrt worden seien, habe er bei seinem Onkel - eigentlich ein Cousin seines Vaters - in F._______ gelebt. Sein älterer Bruder sei etwa 2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgenommen worden und habe ein militärisches Training absolvieren müssen. Ungefähr nach einem Jahr sei er geflüchtet und nach London gegangen. Die Familie habe davon aber nichts gewusst und angenommen, er sei gestorben. Aufgrund des Verschwindens seines Bruders habe er selbst die LTTE unterstützen müssen, indem er bei der Verteilung von Nahrungsmitteln und beim Graben von Bunkern geholfen habe. Nach Kriegsende sei er ins Flüchtlingscamp (...) gekommen und einen Monat später zum Camp (...) transferiert worden, wo er auf seinen Onkel getroffen sei. Er sei dort mehrmals befragt worden, einerseits zu seinem Bruder und andrerseits zu seinen eigenen Tätigkeiten für die LTTE. Während sein Onkel freigelassen worden sei, habe die Armee beabsichtigt, ihn für Eingliederungsmassnahmen in ein anderes Camp zu schicken. Der Onkel habe sich für ihn eingesetzt und schliesslich durch Zahlung von Schmiergeld erreicht, dass er ebenfalls freigelassen worden sei. In der Folge habe er beim Onkel in F._______ gewohnt, wo er oft von Soldaten aufgesucht worden sei. Einmal hätten sie ihn mitgenommen, in ein dunkles Zimmer gebracht und zu seiner Tätigkeit für die LTTE befragt. Es sei ihm auch vorgehalten worden, dass sein Cousin - der Sohn des Onkels - bei den LTTE gewesen sei und sein Onkel zu einer Märtyrerfamilie gehöre. Sie hätten ihn geschlagen und mit einem Stiefel in den Genitalbereich getreten. Nach einem Tag sei er wieder entlassen worden, wobei die Soldaten gesagt hätten, er müsse im Dorf bleiben und sie würden wiederkommen. Sie seien denn auch mehrmals erschienen und hätten ihn befragt. Aufgrund der Bedrohungen durch die Behörden und weil er gedacht habe, dass seine Eltern gestorben seien, habe er sogar einmal versucht, sich das Leben zu nehmen. Sein Onkel habe ihn jedoch gerettet. Im Juni 2013 habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst, diesen Plan aber aus finanziellen Gründen nicht umsetzen können. Im Jahr 2014 hätten sie erfahren, dass sein älterer Bruder noch am Leben sei und sich als Flüchtling in England aufhalte. Sein Onkel habe mit dem Bruder Kontakt aufgenommen und dieser habe ihm (dem Beschwerdeführer) ebenfalls zur Ausreise geraten. Mithilfe eines Schleppers habe er Sri Lanka schliesslich im Frühjahr 2016 verlassen.

In der Schweiz habe er mehrmals an Kundgebungen in G._______ und H._______ teilgenommen. Zudem habe er Geld für die LTTE gespendet und bei tamilischen Festen in der Küche geholfen. Anfang 2017 seien seine Eltern, welche sich bis dahin in Indien aufgehalten hätten, nach Sri Lanka zurückgekehrt. Die Behörden hätten ihn in der Folge mehrmals bei seinen Eltern gesucht.

B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original sowie eine Wohnsitzbestätigung des Dorfvorstehers von F._______ für die Zeit von 2006 bis 2009 (in Kopie) ein. Ebenso gab er einen Kurzbericht des (...) vom 29. Juni 2018 und zwei ärztliche Berichte vom 11. Juni 2018 und 3. Juli 2018 zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 (recte: 2019) - eröffnet am 29. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

D.
Mit Eingabe vom 27. November 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellten und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie einer Sozialhilfebestätigung - Bilder einer Demonstration und verschiedene Medienartikel zu den Akten gereicht.

E.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlichen Rechtsbeistand bei.

F.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 15. Januar 2020 zur Beschwerde vom 27. November 2019 vernehmen.

G.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik zu den Akten, unter Beilage verschiedener Medienberichte, eines Interviews der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit einem tamilischen Journalisten sowie einer Honorarnote.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. So habe er bei der BzP noch ausgeführt, dass sein Bruder von den LTTE zurückgekommen und von den Eltern ins Ausland geschickt worden sei. Im Widerspruch dazu habe er bei der Anhörung erklärt, sein Bruder sei nach England geflohen. Die Familie habe seit 2007 keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt und erst im Jahr 2014 von dessen Aufenthaltsort erfahren. Weiter habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Bedrohungen von Seiten der sri-lankischen Sicherheitskräfte während seines Aufenthalts im Flüchtlingscamp gemacht. Während er bei der BzP von zwei Vorfällen gesprochen habe, habe er an der Anhörung ausgesagt, er sei dort vier oder fünf Mal bedrängt worden. Grundlegend verschieden seien auch seine Angaben dazu, wie oft er nach der Entlassung aus dem Camp von den Sicherheitskräften mitgenommen worden sei. Anlässlich der BzP habe er ausgesagt, er sei alle drei Monate für etwa fünf Stunden mitgenommen worden, letztmals 15 Tage vor der Ausreise. Im Rahmen der Anhörung habe er dagegen erklärt, er sei nur einmal mitgenommen und gefoltert worden, wobei er am nächsten Tag entlassen worden sei. Weiter habe er angegeben, die letzte Behelligung durch die Behörden habe etwa sechs Monate vor der Ausreise stattgefunden. Auf entsprechenden Vorhalt habe er die Unterschiede zwischen seinen Vorbringen bei der BzP und jenen bei der Anhörung nicht plausibel erklären können. Hinzu komme, dass seine Ausführungen bei der Anhörung teils vage ausgefallen seien. So habe er vorgebracht, das auslösende Ereignis für die Ausreise sei die Mitnahme im Sommer 2013 gewesen. Trotz mehrfachen Nachfragen habe er diese aber nur oberflächlich beschreiben können. Es sei auch unklar geblieben, weshalb er im Anschluss nicht zeitnah ausgereist sei. Zwar habe er als Grund hierfür die finanzielle Lage angeführt, jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich an dieser bis im Jahr 2016 etwas geändert habe. Aufgrund der Widersprüche und vagen Aussagen erfüllten seine Vorbringen die Anforderungen an Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht.

Es sei daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE sei festzuhalten, dass die sri-lankischen Behörden ihn schon lange hätten verhaften können, wenn sie dies beabsichtigt hätten, zumal er nach der Entlassung aus dem Flüchtlingscamp bis zu seiner Ausreise Anfang 2016 ohne Unterbruch in F._______ gelebt habe. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten jedoch kein Verfolgungsinteresse seitens des sri-lankischen Staates auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

Zu den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer dabei nicht exponiert habe. Vielmehr sei er lediglich als gewöhnlicher Teilnehmer an Demonstrationen gewesen, habe bei Festen in der Küche ausgeholfen und Geld an Anhänger der LTTE gespendet. Seine Ausführungen würden nicht darauf schliessen lassen, dass er von den heimatlichen Behörden als überzeugter Aktivist für die Wiederbelebung des tamilischen Separatismus wahrgenommen werde.

Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere verfüge der Beschwerdeführer in der Heimat über ein stabiles Beziehungsnetz und seine Wohnsituation könne als gesichert angesehen werden. Ebenso habe er im Ausland lebende Verwandte, mehrere Jahre Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Die allenfalls notwendige Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden sei in Sri Lanka gewährleistet, weshalb auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.

4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, das SEM habe es unterlassen, vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel korrekt zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig, vollständig und willkürfrei festzustellen. Es habe daher den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Befragungsprozess sei vorliegend in mehrfacher Hinsicht mangelhaft gewesen. So habe zwischen der BzP und der Anhörung ein Zeitraum von rund zwei Jahren gelegen, was dazu geführt habe, dass der Sachverhalt durch verschiedene Beamte analysiert worden sei und die konkreten Fragestellungen nicht zielorientiert gewesen seien. Weiter habe die Hilfswerksvertretung (HWV) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer teilweise nicht gelungen sei, Fragen zu verstehen und sich an bestimmte Ereignisse zu erinnern. Insbesondere habe er Schwierigkeiten mit Zahlen und Zeitangaben gehabt. Die HWV habe die zuständige Behörde daher aufgefordert, den psychischen Zustand und die Erinnerungsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich einer möglichen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) abzuklären. Die Vorinstanz habe diese Anmerkung jedoch ignoriert. Es werde daher subeventualiter beantragt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Anhörung in Gegenwart einer medizinischen Fachperson zu wiederholen. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich mentale Schwierigkeiten, weshalb eine "Standardbefragung" allein nicht ausreiche. Ferner habe die Vorinstanz das Vorliegen einer Reflexverfolgung aufgrund der Zwangsrekrutierung seines Bruders als Kämpfer der LTTE nicht angemessen geprüft.

Sodann verkenne das SEM, dass die Asylvorbringen lediglich glaubhaft zu machen seien und somit geringeren Anforderungen genügen müssten. Es entspreche nicht den kognitiven Fähigkeiten eines Menschen, sich Jahre später noch an genaue Abläufe zu erinnern. Zudem handle es sich bei den betreffenden Vorbringen um traumatische Erlebnisse, welche oft verdrängt würden. Die vom SEM aufgeführten angeblichen Widersprüche könnten daher nicht als Grundlage für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden. Die Abweichungen beträfen nicht nur marginale und belanglose Sachverhaltselemente, es könne von einer Person auch nicht erwartet werden, dass sie mehrere Jahre nach den Vorfällen noch die genaue Anzahl an Befragungen sowie deren Ablauf detailliert wiedergeben könne. Im konkreten Fall komme hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer PTBS an psychischen Problemen leide, weshalb die Befragungsprotokolle nicht verwertbar seien.

Für die Beurteilung der Asylgründe sei es zudem unausweichlich, die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka zu berücksichtigen. Im November 2019 sei Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten gewählt worden. Dieser sei während der Präsidentschaft seines Bruders Mahinda Rajapaksa bereits Verteidigungsminister gewesen. Beiden würden unzählige Menschenrechtsverletzungen gegen die tamilische Bevölkerung, sowohl während der Bürgerkriegszeit als auch danach, vorgeworfen. Mit der erneuten Machtübernahme des Rajapaksa-Clans habe sich die Lage für die tamilische Minderheit in Sri Lanka erheblich verschlechtert. Insbesondere werde schonungslos gegen Personen mit Verbindungen zu den LTTE vorgegangen, in Strafverfahren würden die Rechte von Beschuldigten missachtet und die Anwendung von Folter durch die Sicherheitskräfte sei weit verbreitet. Der Beschwerdeführer gehöre zu den Personen mit einem Risikoprofil, welche im Rahmen von "Säuberungsaktionen" beseitigt oder willkürlich verhaftet würden. Da er selbst für die LTTE Hilfstätigkeiten ausgeführt habe und über familiäre Verbindungen zu den LTTE verfüge, sei er - gerade nach der Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan - stark gefährdet. Das SEM habe diesbezüglich den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht falsch und unvollständig festgestellt.

Weil der Beschwerdeführer die LTTE unterstützt habe und sein Bruder ein LTTE-Kämpfer gewesen sei, habe er bereits in Sri Lanka im Visier des Staatsapparates gestanden. Personen mit seinem Profil stellten aus Sicht der Behörden eine Gefahr für den Einheitsstaat dar, da er sich am Wiederaufbau einer Unabhängigkeitsbewegung beteiligen könnte oder dies allenfalls vom Ausland aus bereits tue. Seine Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz respektive die Veröffentlichung von Bildern davon im Internet bestätige die Sicherheitsbehörden in dieser Auffassung. Es gebe verschiedene Berichte von Tamilen, welche nach der Asylgesuchstellung im Ausland nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort verhaftet worden seien. In manchen Fällen sei es auch zu Folterungen gekommen und die Rückkehrer würden nach der Entlassung von den Behörden überwacht. Im Rahmen des bei einer Rückkehr durchgeführten Background-Checks würden die LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers unausweichlich festgestellt. Er habe bereits einmal versucht, sich das Leben zu nehmen, um einer erneuten Inhaftierung beziehungsweise Folterung zu entgehen. Das SEM wolle ihn nun genau dieser Situation wieder aussetzen, da ihm als abgewiesener tamilischer Asylsuchender mit einer LTTE-Vergangenheit eine unrechtmässige Verhaftung mit anschliessender Folter drohe.

Eventualiter wurde beantragt, den Vollzug der Wegweisung als unzulässig respektive unzumutbar zu qualifizieren und den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Das SEM habe keine korrekte und vollständige Beurteilung der Zulässigkeit vorgenommen. Insbesondere fehle eine Würdigung der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Risikofaktoren - vorliegend unter anderem die LTTE-Tätigkeit und die Reflexverfolgung aufgrund des Bruders - und es werde nicht begründet, inwiefern der Wegweisungsvollzug im konkreten Fall zulässig sei. Sollte das Gericht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinen, müsse anhand der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylsuchenden festgehalten werden, dass alle nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung sowie von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Angesichts des drastischen Vorgehens der Behörden gegenüber verdächtigen Personen - insbesondere seit der Machtergreifung Rajapaksas - und im Lichte der Vorgeschichte des Beschwerdeführers bestehe die überwiegende Gefahr einer Verfolgung. Zudem sei der fortdauernden exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als unzulässig.

Sodann lägen klare Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr konkret gefährdet wäre, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei. Neben dem Risiko, dass zurückkehrende Tamilen bereits am Flughafen Verhaftungen und Verhören, oft verbunden Misshandlungen, ausgesetzt würden, bestehe auch die Gefahr, zu einem späteren Zeitpunkt Opfer von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder paramilitärische Gruppierungen zu werden.

4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Zusammenhang mit der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers aus, dass er in der Anhörung zwar ausgesagt habe, es gehe ihm psychisch nicht gut. Gleichzeitig habe er aber eine begonnene psychologische Behandlung auf eigenen Wunsch nach wenigen Sitzungen abgebrochen. Auf Nachfrage habe er hinzugefügt, er habe sich viele Gedanken gemacht, insbesondere zu seiner Familie und seiner unklaren Zukunft in der Schweiz. Es sei nachvollziehbar, dass sich dies auf seine psychische Verfassung ausgewirkt habe. Konkrete Anhaltspunkte für einen psychischen Ausnahmezustand, welcher seine Aussagefähigkeit in Bezug auf den Inhalt der zentralen Asylvorbringen in entscheidrelevanter Weise beeinträchtigt hätte, seien anlässlich der Anhörung jedoch nicht festgestellt worden. Psychische Beschwerden liessen nicht per se auf eine Aussageunfähigkeit schliessen und allfälligen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sei durch eine unterstützende Befragungstechnik - beispielsweise durch mehrfaches Nachfragen - Rechnung getragen worden. Nach der Anhörung sei ein Kurzbericht des (...) vom 29. Juni 2018 sowie ein Arztbericht vom 3. Juli 2018 eingereicht worden. Das SEM habe diese Berichte geprüft, sich aber nicht zu ergänzenden medizinischen Abklärungen veranlasst gesehen und den psychischen Gesundheitszustand in die Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeitsbeurteilung miteinbezogen.

Hinsichtlich der vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Bruders für die LTTE sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachte Verfolgung wegen seines Bruders respektive seiner eigenen Hilfstätigkeit für die LTTE glaubhaft zu machen. Konkrete Anhaltspunkte für zukünftige Verfolgungsmassnahmen infolge der Tätigkeit des Bruders liessen sich weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten entnehmen. Weiter führe auch die aktuelle politische Lage in Sri Lanka und insbesondere die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie die damit einhergehenden Veränderungen nicht zu einer anderen Einschätzung. Es gebe zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass unter dem neuen Präsidenten ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das SEM prüfe stets das Verfolgungsrisiko im Einzelfall und es sei kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen zu erkennen.

4.4 In der Replik wurde geltend gemacht, dass nicht nur die Anmerkungen der HWV, sondern auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte auf eine PTBS hingewiesen hätten. Die HWV habe das SEM entsprechend aufgefordert, von Amtes wegen Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustands zu tätigen. Dies werde nicht oft gemacht und es stelle sich die Frage, welche Rolle die HWV spielten, wenn deren Empfehlungen offensichtlich nicht berücksichtigt würden. Ein typisches Anzeichen für eine PTBS sei die Vermeidung von Erinnerungen, welche diese verursacht hätten. Teilweise könnten sich die Betroffenen gänzlich nicht an das auslösende Ereignis erinnern. Es könne dem Beschwerdeführer somit nicht vorgehalten werden, er habe die Kernelemente seiner Fluchtgründe nicht ausreichend detailliert wiedergegeben. Er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes schlicht nicht in der Lage gewesen, ausführlichere Angaben zu machen. Es sei erwiesen, dass seine gesundheitliche Verfassung Auswirkungen auf die Aussagefähigkeit gehabt habe und zwingend eine ärztliche Abklärung erfolgen müsse.

Sodann habe der Beschwerdeführer die Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Bruders für die LTTE glaubhaft dargelegt. Da er mit dem Bruder nicht persönlich über seine genaue Stellung und seine Aufgaben bei den LTTE habe sprechen können, sei es nachvollziehbar, dass seine dahingehenden Ausführungen nicht allzu ausführlich seien. Es könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, er habe die Umstände betreffend seinen Bruder unglaubhaft geschildert. Zudem sei es gerichtsnotorisch, dass der sri-lankische Staatsapparat Familienangehörige von Ex-LTTE-Kämpfern aufsuche und zum Reden zwinge. Weiter stelle das SEM seine eigenen für die LTTE erbrachten Hilfstätigkeiten zu Recht nicht in Abrede. Der Beschwerdeführer sei bei den Behörden bereits registriert, da er inhaftiert und verhört worden sei. Es sei somit erwiesen, dass er bei einer Rückweisung einer erheblichen (Reflex-) Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Zu den exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an einer Kundgebung in G._______ an vorderster Front für einen unabhängigen Tamilenstaat und für die LTTE demonstriert habe. Foto- und
Videoaufnahmen sowie Medienberichte davon seien im Internet veröffentlicht worden. Bilder des Beschwerdeführers, auf denen er eine Fahne der Tamil Tigers in die Luft halte, seien für jedermann - und damit auch für die heimatlichen Behörden - einsehbar. Der sri-lankische Geheimdienst sei auch in der Schweiz gut vernetzt und das Wiederaufflammen von Unabhängigkeitsbewegungen im Ausland werde genau beobachtet. Dies gelte insbesondere für die Schweiz, wo die LTTE nicht verboten und vom Bundesgericht weder als kriminelle noch als terroristische Organisation eingestuft worden sei. Der Beschwerdeführer sei den sri-lankischen Behörden bei der Kundgebung zweifellos nicht nur wegen seiner Teilnahme, sondern insbesondere wegen des Plakats, das er in die Höhe gehalten habe, aufgefallen. Er gelte daher als besonders verdächtige Person, welche - gerade nach dem Machtwechsel in Sri Lanka - bei einer Rückkehr einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt werden würde. Die Schweizer Botschaft habe kürzlich in den eigenen Reihen erfahren müssen, dass der wieder an die Macht gekommene Rajapaksa-Clan bei seinem Vorgehen keine Opfer scheue. So sei eine Angestellte der Botschaft mit einem weissen Van entführt, mit dem Tod bedroht und gezwungen worden, botschaftsinterne Informationen preiszugeben. Anstatt den Fall aufzuklären, hätten sich die sri-lankischen Behörden auf den Standpunkt gestellt, dass die Frau lüge. In der Folge sei sie unter dem Vorwand der falschen Anschuldigung inhaftiert worden. Dieses Vorgehen sei beispielhaft für die Machenschaften des neuen Staatsoberhauptes. Dem beigelegten Interview mit einem tamilischen Journalisten, welcher als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, lasse sich entnehmen, dass zahlreiche Personen in Sri Lanka durch den Machtwechsel gefährdet seien. Darunter befänden sich nicht nur Journalisten, sondern auch andere Regierungskritiker, Teilnehmer von Demons-
trationen, Angehörige der LTTE sowie Familienmitglieder von verschwundenen Personen. Vor diesem Hintergrund seien die Schweizer Behörden nun endgültig gezwungen, die absolut unzumutbare Sicherheitslage in Sri Lanka eingehend zu überprüfen. Der Beschwerdeführer, der sich weit mehr als nur an Demonstrationen engagiert habe, sei aufgrund des Machtwechsels einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, indem er dem SEM eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwirft. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

5.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andrerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG einen Beschwerdegrund. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

5.3 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, dass zwischen den beiden durchgeführten Befragungen ein Zeitraum von rund zwei Jahren gelegen habe. Daher sei der Sachverhalt von verschiedenen Beamten analysiert worden und die konkreten Fragestellungen seien nicht zielorientiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe an mehreren Stellen auf Fragen antworten müssen, welche kaum zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur Beurteilung des Asylgesuchs beigetragen hätten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass während des Verfahrens unterschiedliche Personen das Asylgesuch bearbeitet haben, für den Beschwerdeführer negative Auswirkungen gehabt haben soll. Er legt denn auch nicht näher dar, welche Fragen nicht zielorientiert gewesen seien und inwiefern ihm daraus, dass ihm diese gestellt worden seien, ein Nachteil erwachsen sei. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Befragungsstil unangemessen gewesen und der Beschwerdeführer systematisch nach unwesentlichen Sachverhaltselementen gefragt worden wäre. Die dahingehende Rüge erweist sich als unbegründet.

5.4 Weiter wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ausreichend abgeklärt, obwohl er in der Anhörung seine psychischen Probleme erwähnt und die HWV entsprechende Abklärungen empfohlen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausführte, er sei physisch gesund, aber psychisch gehe es ihm nicht gut. Zwar sei er zwei Mal bei einem Psychiater gewesen. Er habe sich jedoch daran gestört, dass ihm dieser Fragen über seine Vergangenheit gestellt habe, weshalb er wieder aufgehört habe, hinzugehen. Auf die Frage, wie es ihm seither gehe, antwortete er, dass er sich viele Gedanken über seine Familie mache und sein Status in der Schweiz immer noch nicht stabil sei, was seinen Alltag beeinträchtige (vgl. A19, F5 ff.). Dem vorgelegten Kurzbericht des (...) vom 29. Juni 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Symptome gezeigt habe, welche auf eine PTBS hinweisen würden. Der unsichere Aufenthaltsstatus wirke sich jedoch destabilisierend und blockierend aus, so dass er sich nicht auf einen therapeutischen Prozess einlassen könne. Auch im Bericht vom 3. Juli 2018 wird ausgeführt, es bestehe der Verdacht auf psychische Beeinträchtigungen; die behandelnde Ärztin äussert sich jedoch nicht weiter dazu.

Zutreffend ist, dass sich den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den Akten Hinweise auf psychische Probleme entnehmen lassen und die HWV eine Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes anregte. Auf dem Unterschriftenblatt begründete sie dies damit, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - psychische Probleme habe und es ihm mehrfach nicht gelungen sei, Fragen zu beantworten und sich an bestimmte Ereignisse zu erinnern sowie mit Zahlen beziehungsweise Zeitangaben umzugehen. Es ist zwar möglich, dass derartige Erinnerungsschwierigkeiten tatsächlich auf psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen sind. Dies ist jedoch keineswegs die einzige Erklärung für ein solches Aussageverhalten. Die Angaben des Beschwerdeführers lassen auch darauf schliessen, dass die psychischen Probleme vor allem mit dem unsicheren Aufenthaltsstatus in der Schweiz sowie Sorgen um seine Familie zusammenhängen (vgl. A19, F8). Es erscheint verständlich, dass es für eine asylsuchende Person belastend ist, sich ohne Familie mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus in einem fremden Land aufzuhalten. Daraus lässt sich jedoch noch keine Notwendigkeit für ein medizinisches Gutachten ableiten, da dies nicht zwingend auch eine beeinträchtige Aussagefähigkeit hinsichtlich der Asylvorbringen zur Folge hat.

Eine diagnostizierte psychische Störung liegt bis zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. Es wäre dem Beschwerdeführer vorliegend aber möglich und zumutbar gewesen, von sich aus einen entsprechenden ärztlichen Bericht einzureichen. Offensichtlich wusste er um die Möglichkeit, eine psychologische oder psychiatrische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Einerseits wurde dies in der Anhörung thematisiert, andrerseits wurde er auch bereits psychologisch betreut und berichtete seiner Ärztin von psychischen Problemen (vgl. A20, Beweismittel 3 und 4). Er brach eine im Frühjahr 2018 begonnene Behandlung jedoch ab, um nicht mit dem Psychiater über seine Vergangenheit sprechen zu müssen. Es ist daher fraglich, ob eine Begutachtung von Amtes wegen zielführend gewesen wäre, da eine solche ohne die Kooperation des Beschwerdeführers - darunter auch in einem gewissen Ausmass das Schildern von vergangenen Erlebnissen - kaum sinnvoll erscheint. Er hätte aber ausreichend Zeit gehabt, sich - wenn er eine Behandlung der von ihm geltend gemachten psychischen Probleme gewünscht hätte - während des vorinstanzlichen Verfahrens zu einer Fachperson zu begeben und einen entsprechenden Bericht einzureichen.

Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass weder die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung noch die vorgelegten Arztberichte auf eine derart schwerwiegende psychische Beeinträchtigung schliessen lassen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die Anhörung durchzuführen. Entsprechend gibt es auch keinen Grund, die Befragungsprotokolle als "unverwertbar" einzustufen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Anhörung im Beisein einer medizinischen Fachperson zu einer besseren Sachverhaltsabklärung beitragen würde. Vielmehr ist dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - wie vom SEM im Rahmen der Vernehmlassung richtigerweise festgehalten - bei der Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen Rechnung zu tragen. Der Befragungsstil der Anhörung erscheint allfälligen Problemen, welche der Beschwerdeführer beim Verständnis der Fragen oder bei der Einordnung von Sachverhaltselementen gehabt haben könnte, angepasst. Ihm wurde jeweils die Möglichkeit eingeräumt, präzisierende Angaben zu machen, die Zeitangaben auf ungefähre Zeiträume zu beschränken und zu widersprüchlichen oder unklaren Aussagen Stellung zu nehmen (vgl. bspw. A19, F75 ff., F84 ff., F91 f., F104 f., F163 ff.). Die Anhörung erweist sich daher als korrekt durchgeführt und es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese aufzufordern, den Beschwerdeführer erneut anzuhören.

Weiter stellt die Nichtberücksichtigung der Empfehlungen der HWV entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Das SEM ist nicht verpflichtet, den Anregungen der HWV für weitere Sachverhaltsabklärungen in jedem Fall nachzukommen. Vielmehr handelt es sich dabei um blosse Empfehlungen, welche nicht bindend sind. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer von sich aus einen Bericht betreffend seine psychischen Probleme vorlegte, gleichzeitig aber ausführte, er habe die Behandlung abgebrochen und auf eine Weiterführung verzichtet, kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es habe seinen medizinischen Zustand nicht ausreichend abgeklärt. Der Beschwerdeführer hätte sich bei Bedarf jederzeit aufgrund der von ihm geltend gemachten psychischen Probleme erneut in ärztliche Behandlung begeben und einen entsprechenden Bericht vorlegen können.

5.5 Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass die Vorinstanz die Reflexverfolgung aufgrund der (Zwangs-)Rekrutierung seines Bruders durch die LTTE nicht angemessen geprüft habe. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass sein Bruder etwa ein Jahr für die LTTE tätig gewesen sei. Es kam jedoch zum Schluss, die geltend gemachten Verfolgungshandlungen aufgrund dieses Umstands - sowie infolge seiner eigenen Tätigkeit für die LTTE - seien nicht glaubhaft. Weiter führte es aus, allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Er habe nach Kriegsende noch sieben Jahre im Heimatstaat gelebt und es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass er über ein Risikoprofil verfüge, welches dazu führen könnte, dass er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten würde. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich die Vor-instanz ausreichend zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Bruders für die LTTE, geäussert und diesen Aspekt angemessen berücksichtigt hat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung des SEM nicht teilt und die Relevanz dieses Vorbringens für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft anders beurteilt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

5.6 Zusammenfassend erweist sich der Befragungsprozess nicht als mangelhaft und das SEM war nicht verpflichtet, weitergehende Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung liegt nicht vor. Die aus dem Akten hervorgehenden psychischen Beeinträchtigungen sind im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung angemessen zu berücksichtigen. Ebenso ist die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der vorgebrachten Tätigkeit des Bruders für die LTTE bei der materiellen Prüfung der Vorbringen zu beurteilen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang ist nicht auszugehen. Die formellen Rügen erweisen sich daher als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). Die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich zulässig. Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unterschiedliche Angaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Ausführungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer
D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.).

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei von der sri-lankischen Armee bereits während des Aufenthalts im Flüchtlingscamp mitgenommen und befragt worden. Auch nach der Entlassung aus dem Camp im Frühjahr 2010 bis hin zur Ausreise im Mai 2016 seien die Sicherheitsbehörden oft vorbeigekommen, hätten ihn befragt und eingeschüchtert respektive mitgenommen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers enthalten jedoch zahlreiche Ungereimtheiten. Insbesondere ist die summarische Darlegung der Ereignisse anlässlich der BzP in verschiedenen Punkten nicht vereinbar mit seinen Ausführungen bei der Anhörung. Auch innerhalb der Anhörung widersprach er sich an mehreren Stellen und es gelang ihm nicht, die Widersprüche aufzulösen.

6.2.2 Der Beschwerdeführer sah die Tätigkeit seines Bruders für die LTTE als "Kernpunkt" seiner Probleme an. Bei der Anhörung gab er zu Protokoll, sein Bruder sei im Jahr 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert worden und ein Jahr später geflohen. Weil sie dies nicht gewusst hätten, hätten sie gedacht, er sei gestorben (vgl. A19, F73). Demgegenüber führte er anlässlich der BzP noch aus, dass der Bruder nach einem Jahr von der Bewegung zurückgekommen und daraufhin von den Eltern ins Ausland geschickt worden sei, weil die Bewegung nach ihm gesucht habe (vgl. A4. Ziff. 7.01). Diese unterschiedlichen Angaben erstaunen insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer die Tätigkeit des Bruders als Hauptursache für seine Probleme ansah und dies mithin ein für ihn zentrales Sachverhaltselement darstellte. Entsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass er die Flucht des Bruders vor den LTTE übereinstimmend schildert.

6.2.3 Auffallend sind jedoch vor allem die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers dazu, wie oft und in welchem Ausmass er angeblich von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden bedroht worden sei. Diesbezüglich führte er bei der BzP im freien Bericht aus, die Armee sei zweimal zu seinem Onkel nach Hause gekommen und habe ihn eingeschüchtert. Gleichzeitig erwähnte er, sie seien alle drei Monate gekommen, hätten ihn mitgenommen und bedroht, zuletzt 15 Tage vor seiner Ausreise (vgl. A4, Ziff. 7.01). Bei den folgenden Nachfragen gab er an, zwischen 2010 und der Ausreise seien ständig zivil gekleidete Leute von der Spionageabteilung bei ihnen zu Hause vorbeigekommen. Sie hätten ihn jeweils mitgenommen, eingeschüchtert und wieder gehen lassen. Er sei für etwa fünf Stunden festgehalten worden; dies habe sich alle drei Monate im gleichen Rahmen abgespielt (vgl. A4, Ziff. 7.02).

6.2.4 Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei bereits während der Zeit im Flüchtlingscamp (...) vier- bis fünfmal von den Behörden befragt und bedroht worden (vgl. A19, F77 und F82). Nach der Entlassung sei er zwischen acht- und zehnmal zu Hause gesucht worden. Dabei sei er nur ein einziges Mal mitgenommen worden (vgl. A19, F102 f.). Es fiel ihm schwer, diese zeitliche Mitnahme einzuordnen; es sei aber kurz nach der Entlassung aus dem Camp gewesen (vgl. A19, F104 f.) Er erklärte, dass er dabei befragt und gefoltert worden sei, indem sie ihn geschlagen und mit Stiefeln getreten hätten (vgl. A19, F106). Nach einem Tag in Haft sei er auf freien Fuss gesetzt worden. Danach seien Soldaten mehrmals beim Onkel zu Hause vorbeigekommen. Weitere Mitnahmen habe es aber nicht gegeben, vielmehr hätten nur verbale Beschimpfungen und Bedrängungen stattgefunden (vgl. A19, F108 ff.). Auf die Frage, wie oft er zwischen 2013 und 2016 Kontakt mit den Behörden gehabt habe, antwortete er, dass dies etwa dreimal im Monat gewesen sei (vgl. A19, F114). Tendenziell habe die Häufigkeit der Besuche eher abgenommen und der letzte Besuch habe etwa sechs Monate vor der Ausreise stattgefunden (vgl. A19, F166 f.).

6.2.5 Aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, ob er nach der Entlassung aus dem Camp zweimal, acht- bis zehnmal, alle drei Monate oder dreimal im Monat von den Sicherheitsbehörden behelligt worden sein soll. Unklar bleibt auch, ob er einmal für einen Tag inhaftiert und dabei gefoltert oder mehrmals für etwa fünf Stunden mitgenommen worden sei. Sodann erklärte der Beschwerdeführer bei der BzP, es seien jeweils Leute von der Spionageabteilung in zivil vorbeigekommen, während er an der Anhörung von Soldaten sprach. Weiter äusserte er sich unterschiedlich dazu, ob der letzte Besuch der Sicherheitsbehörden 15 Tage oder sechs Monate vor der Ausreise stattgefunden habe. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, dass die Angaben an der Anhörung zutreffen würden, er bei der BzP nervös gewesen und es für ihn unterwegs sehr schwierig gewesen sei, vermögen dabei nicht zu überzeugen (vgl. A19, F163 f., F168 f. und F173). Es handelt sich bei den Problemen mit den Sicherheitsbehörden um den zentralen Grund, welcher ihn angeblich zur Ausreise bewogen hat. Zwar kann nicht erwartet werden, dass eine Person bei unzähligen Zusammentreffen mit den Behörden deren genaue Anzahl benennen kann. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass die Darstellungen in derart grossem Ausmass - die Angaben reichen von insgesamt zweimal bis zu dreimal im Monat über sechs Jahre hinweg - voneinander abweichen.

6.2.6 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, es entspreche nicht den kognitiven Fähigkeiten eines Menschen, sich auch Jahre später noch an die genaue Anzahl von Befragungen zu erinnern und deren Abläufe detailliert wiederzugeben. Vorliegend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leide. Zutreffend ist, dass dem gesundheitlichen Zustand eines Asylsuchenden während des Verfahrens angemessen Rechnung zu tragen ist. Dazu gehört - neben dem Zugang zu allenfalls notwendigen medizinischen Behandlungen - auch, dass vorhandene psychische Beeinträchtigungen in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einfliessen.

Beim Beschwerdeführer liegt keine diagnostizierte psychische Erkrankung vor. Er war jedoch in ärztlicher Behandlung und wurde für eine kurze Zeit psychologisch betreut. Dem Bericht des (...) vom 29. Juni 2018 lässt sich entnehmen, dass er mit dem behandelnden Psychologen im (...) 2018 drei Gespräche geführt hat, bei welchen er unter anderem über (...) - alles Symptome einer PTBS - geklagt habe. Dennoch habe er sich nicht auf einen längeren therapeutischen Prozess einlassen können. Im ärztlichen Bericht vom 3. Juli 2018 wird namentlich festgehalten, der Beschwerdeführer habe (...). Weiter wurde erwähnt, es bestehe der Verdacht auf eine psychologische Beeinträchtigung. Bei der Anhörung im Juni 2018 erwähnte der Beschwerdeführer keine körperlichen Beschwerden, führte jedoch aus, er habe psychische Probleme (vgl. A19, F5).

Selbst wenn eine PTBS diagnostiziert worden wäre und der Beschwerdeführer damit einhergehend unter Konzentrations- und Erinnerungsschwierigkeiten leiden würde, erklärt dies nicht die äusserst gravierenden Unterschiede bei der Darstellung seiner Fluchtgründe. Zwar ist anzuerkennen, dass eine PTBS das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen kann. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung kann jedoch auch von einer psychisch beeinträchtigten Person respektive einer Person mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden erwartet werden, dass sie die Grundzüge ihrer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen und hinsichtlich der zentralen Punkte kohärent und ohne erhebliche Widersprüche schildert. Die vorliegend dargelegten gesundheitlichen Probleme vermögen die zahlreichen gravierenden Widersprüche in seinen Aussagen jedoch nicht ausreichend zu erklären. Die betreffenden Schilderungen weichen in verschiedener Hinsicht und in erheblichem Ausmass voneinander ab. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich dem Anhörungsprotokoll - trotz der Anmerkung der HWV auf dem Unterschriftenblatt, dass er Probleme mit Zahlen und Zeitangaben gehabt habe - nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in der Lage gewesen wäre, seine Erlebnisse zeitlich einzuordnen. So konnte er sich noch an die genauen Daten erinnern, an denen er ins Flüchtlingscamp gekommen und wieder entlassen worden sei; ebenso konnte er das präzise Ausreisedatum nennen (vgl. A19, F72 S. 9 und F75). Die Ungereimtheiten beziehen sich dagegen weitestgehend auf die Mitnahmen, Befragungen und Behelligungen durch die Sicherheitskräfte. Zu diesen machte der Beschwerdeführer sehr unterschiedliche Angaben und er konnte sie auch zeitlich nicht einordnen.

6.3 Sodann wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer Sri Lanka erst im Jahr 2016 verlassen hat. Eigenen Angaben zufolge fasste er bereits im Juni 2013 den Entschluss, auszureisen. Als Ursache dafür gab er an, dass er damals malträtiert und gefoltert worden sei (vgl. A19, F112 f.). Dies deckt sich jedoch nicht mit seinen vorangehenden Aussagen an der Anhörung, wonach die einzige Mitnahme durch die Sicherheitsbehörden, bei welcher er gefoltert worden sei, kurz nach seiner Entlassung aus dem Camp erfolgt sei, mutmasslich zwischen 2011 und 2012 (vgl. A19, F103 ff.). Weiter begründete er den Umstand, dass er erst drei Jahre nach dem eigentlichen Ausreiseentscheid das Land verliess, mit mangelnden Finanzen. Auf die Frage, was sich an dieser Situation bis im Jahr 2016 geändert habe, führte er aus, dass sein Onkel mehrere Hektaren Land besessen habe, welches er stückweise verkauft habe (vgl. A19, F123 f.). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklärt, weshalb ein allfälliger Landverkauf nicht bereits früher möglich gewesen sein soll. Zudem gab er bei der BzP noch an, dass es ihnen wirtschaftlich gut gegangen sei (vgl. A4, Ziff. 9.01). Vor diesem Hintergrund erscheint es schwer verständlich, dass er - wenn er tatsächlich in dem von ihm geltend gemachten Ausmass von den Behörden behelligt worden wäre - aus finanziellen Gründen mehrere Jahre mit der Umsetzung seines Ausreiseentschlusses zugewartet hätte.

6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er nach der Entlassung aus dem Flüchtlingscamp bis zur Ausreise hin unzählige Male von den Sicherheitsbehörden aufgesucht, befragt und bedrängt sowie einmal mitgenommen und gefoltert worden sei. Seine Ausführungen im Zusammenhang mit diesen Ereignissen sind krass widersprüchlich und lassen sich weder zeitlich einordnen noch in ihrer Häufigkeit und Intensität abschätzen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - und unter Berücksichtigung von allfälligen psychischen Problemen des Beschwerdeführers - überwiegen die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Die angeblichen Probleme, sich an bestimmte Vorfälle zu erinnern und diese zeitlich einzuordnen, beziehen sich fast ausschliesslich auf die behaupteten Behelligungen durch die Sicherheitsbehörden nach der Entlassung aus dem Camp. Es gelingt ihm daher nicht, glaubhaft zu machen, dass er wegen der Rekrutierung seines Bruders durch die LTTE sowie seinen eigenen Hilfstätigkeiten für diese in Sri Lanka Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise im Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte gestanden hat. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass er bei seinen Eltern zu Hause - nachdem diese im Februar 2017 nach E._______ zurückgekehrt seien - gesucht worden sei.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).

7.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt I._______ und hielt sich seit dem Jahr 2006 im Vanni-Gebiet auf. Sein Bruder wurde etwa im Jahr 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert und absolvierte ein Kampftraining. Er verliess die LTTE aber nach einem Jahr, woraufhin der Beschwerdeführer gezwungen war, Hilfstätigkeiten für diese auszuführen. Dabei sei er vor allem bei der Verteilung von Nahrungsmitteln eingesetzt worden und habe Bunker graben müssen (vgl. A19, F77 f.). Des Weiteren sei der Sohn seines Onkels ein Mitglied der LTTE gewesen und während des Krieges gestorben (vgl. A19, F18). Der Beschwerdeführer weist sowohl eigene als auch familiäre Verbindungen zu den LTTE auf und erfüllt somit einen stark risikobegründenden Faktor. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass er zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat.

Der Beschwerdeführer selbst nahm zu keinem Zeitpunkt an Kampfhandlungen teil. Die von ihm ausgeführten Hilfstätigkeiten für die LTTE gab er im Flüchtlingscamp gegenüber den Behörden vollumfänglich zu (vgl. A19, F93). Ebenso hatten die Behörden Kenntnis davon, dass sein Bruder zwangsrekrutiert worden war und seine Familie die LTTE mit Nahrungsmitteln unterstützt hatte (vgl. A19, F79 f.). Es gelang dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass er nach der Entlassung aus dem Camp jahrelang von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden behelligt worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er danach für rund sechs Jahre bei seinem Onkel in F._______ gelebt und in dessen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet hat, ohne dass es zu nennenswerten Problemen mit den staatlichen Behörden gekommen wäre. Hinweise darauf, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet oder ein Haftbefehl ausgestellt worden wäre, liegen nicht vor. Es ist daher nicht anzunehmen, dass er auf der sogenannten "Stop-List" vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Seine exilpolitischen Tätigkeiten beschränken sich auf die einfache Teilnahme an einigen Demonstrationen, bei denen er eine Fahne getragen habe, auf die Mithilfe bei Festen und das Spenden von Fr. 300.- an die LTTE (vgl. A19, F145 ff.). Sein Engagement ist als niederschwellig anzusehen und es ist davon auszugehen, dass er als blosser Mitläufer von den sri-lankischen Behörden nicht als Gefahr wahrgenommen würde.

Sodann ist der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie und verfügt über keinen Reisepass. Diese Umstände sind jedoch als lediglich schwach risikobegründende Faktoren anzusehen, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Insgesamt weist er kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden.

7.3

7.3.1 An dieser Stelle ist sodann festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Sri Lanka in jüngster Zeit verschiedenen Veränderungen unterworfen war. So wurde am 16. November 2019 Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Dieser war unter seinem Bruder Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren damit im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia /sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 17.04.20). Beobachter sowie Angehörige von ethnischen und religiösen Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von verschiedenen Personengruppen, darunter Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Des Weiteren kam es Ende des letzten Jahres zu einem Konflikt zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden. Dieser stand im Zusammenhang mit der - in der Replik ebenfalls erwähnten - Entführung einer Botschaftsangestellten, die gezwungen worden sein soll, interne Informationen preiszugeben. Die diplomatischen Beziehungen haben sich aber zwischenzeitlich wieder normalisiert und es wurden bereits Rückschaffungen nach Sri Lanka durchgeführt, ohne dass die Betroffenen über die bekannten Befragungen am Flughafen und am Wohnort hinausgehenden Problemen ausgesetzt waren.

Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist es beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus als möglich zu erachten, dass sich die Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil akzentuieren könnte (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019, zu deren Folgen respektive zu den jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka besteht.

7.3.2 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen war. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte.

7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm jedoch nicht. An dieser Einschätzung ändern auch das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom November 2019 und deren Auswirkungen auf die Lage in Sri Lanka nichts, da kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesen Ereignissen erkennbar ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4

9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen, Ausnahmezustands führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste.

9.4.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist heute (...) Jahre alt, stammt aus E._______ (Distrikt I._______, Nordprovinz) und hielt sich seit dem Jahr 2006 mehrheitlich in F._______ auf. Dabei wohnte er mit einem Onkel und dessen Ehefrau zusammen, welcher nach wie vor dort leben (vgl. A19, F16 ff.). Die Eltern des Beschwerdeführers kehrten vor einigen Jahren nach E._______ zurück und er verfügt im Heimatstaat mit seiner Tante und deren drei Töchtern über weitere Verwandte (A19, F28 f. und F37 ff.). Es ist daher von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz auszugehen und seine Wohnsituation kann als gesichert angesehen werden. Weiter besuchte der Beschwerdeführer gut acht Jahre die Schule und arbeitete jahrelang im Landwirtschaftsbetrieb seines Onkels mit (vgl. A19, F21 ff. und F41 ff.). Seine Schulbildung und Arbeitserfahrung werden es ihm ermöglichen, sich im Heimatstaat auch wirtschaftlich wiedereinzugliedern. Zudem hat er im Ausland lebende Angehörige - einen Bruder in Grossbritannien, eine Tante in der Schweiz und einen Onkel in Kanada (vgl. A4, Ziff. 3.02 f.) - welche ihn gegebenenfalls zumindest in der Anfangsphase finanziell unterstützen könnten. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

Den eingereichten Arztzeugnissen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2018 an (...) gelitten hat. Ausserdem bestand der Verdacht auf psychische Beeinträchtigungen. Diese gesundheitlichen Beschwerden sind zwar bedauerlich, sie erreichen jedoch nicht ein Ausmass, welches den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse. Sollte eine weitere oder erneute Behandlung der physischen Probleme erforderlich sein, ist davon auszugehen, dass eine solche auch in Sri Lanka erhältlich wäre. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Behandlung in der Schweiz abgebrochen hat. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass er beabsichtigen würde, diese wiederaufzunehmen. Zudem setzte er im Rahmen der Anhörung die psychischen Probleme in erster Linie in einen Zusammenhang mit dem unsicheren Aufenthaltsstatus in der Schweiz und damit, dass er sich Gedanken um seine Familie mache (vgl. A19, F8 ff.). Diese Schwierigkeiten dürften sich bei einer Rückkehr in die Heimat, verbunden mit einer Wiedervereinigung mit seiner Familie - darunter seinen Eltern, von denen er lange Zeit glaubte, sie seien verstorben (vgl. A4, Ziff. 3.01) - eher entschärfen. Des Weiteren gäbe es in Sri Lanka auch Möglichkeiten, psychische Erkrankungen zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3), sofern dies erforderlich werden sollte.

9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte mit der Replik eine Honorarnote vom 21. Februar 2020 zu den Akten, in welcher er einen Aufwand von 13 Stunden à Fr. 220.- und Auslagen in Höhe von Fr. 92.40 geltend machte, insgesamt Fr. 3'179.75. Der zeitliche Aufwand erscheint vorliegend überhöht und ist zu reduzieren. Als angemessen ist ein Aufwand von 10 Stunden zu erachten, weshalb das amtliche Honorar auf Fr. 2'469.- (gerundet, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2'469.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann