Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-7014/2014

Urteil vom 12. Mai 2015

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich),

zuhanden von Prof. Dr. Lino Guzzella, Präsident der ETH Zürich, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,

Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission,

Postfach 6061, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Exmatrikulation.

Sachverhalt:

A.
A._______ wurde per 1. Dezember 2011 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) als wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. B._______ (Departement X._______, Institut Y._______) angestellt. Ab dem 19. Januar 2012 war er zudem als Doktorand immatrikuliert, um gleichzeitig eine Dissertation zu verfassen.

Das ursprünglich auf 13 Monate befristete Arbeitsverhältnis wurde im Dezember 2012 um ein Jahr bis am 31. Dezember 2013 verlängert.

B.
In einem an Prof. B._______ gerichteten E Mail vom 7. Februar 2013 äusserte A._______ Zweifel an der Lösbarkeit einer Prüfungsaufgabe im Fach U._______ (Sessionsprüfung im Bachelorstudiengang [...] vom 31. Januar 2013 [Herbstsemester 2012]) und kritisierte die Punktevergabe.

In der Folge kam es zu Schriftenwechseln per E Mail und Gesprächen zwischen A._______, Prof. B._______ sowie weiteren an der Prüfungserstellung und -korrektur beteiligten Mitarbeitern des Lehrstuhls.

C.
Mit Schreiben vom 28. August 2013 erstattete A._______ bei der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat Strafanzeige gegen Prof. B._______ wegen Betrugs etc. Er beschuldigte diesen, einen Praktikanten angestellt, aber nicht entlöhnt zu haben. Sodann habe Prof. B._______ im Februar 2013 die Anweisung erteilt, einen Fehler in einer Aufgabe der Prüfung U._______ vom 31. Januar 2013 zu verschleiern.

D.
Am 1. September 2013 gelangte Prof. B._______ mit einem E-Mail an den Prorektor der ETHZ für das Doktorat und setzte ihn über die Probleme in der Zusammenarbeit mit A._______ in Kenntnis.

Die ETHZ verwies Prof. B._______ für die das Anstellungsverhältnis betreffenden Aspekte an die Personalabteilung und bezüglich des Doktorats auf die Bestimmungen der Verordnung der Schulleitung der ETHZ vom 1. Juli 2008 über das Doktorat an der ETHZ (Doktoratsverordnung [ETHZ], SR 414.133.1) zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten.

E.
Mit Schreiben vom 13. September 2013 teilte Prof. B._______ A._______ mit, dessen befristete Anstellung werde aufgrund von Differenzen innerhalb der Arbeits- bzw. Forschungsgruppe nicht verlängert.

F.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Prof. B._______ betreffend Betrug etc. nicht anhand. Durch die Zustellung dieser Nichtanhandnahmeverfügung erhielt jener erstmals Kenntnis von der Strafanzeige gegen ihn.

G.
In einem E Mail vom 24. Oktober 2013 betreffend "Antrag auf dauerhafte Entfernung des Objekts 'B._______' aus dem Bereich der ETHZ wegen diverser strafrechtlich relevanter Taten", welches er an den damaligen Präsidenten der ETHZ, deren Personalchef, die ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK), eine Anwaltskanzlei sowie weitere Personen versandte, erhob A._______ schwere Vorwürfe gegen Prof. B._______. Dessen Dissertation enthalte gefälschte Simulationsergebnisse, weshalb ihm der Doktortitel abzuerkennen sei. Sodann habe er gewusst, dass eine Aufgabe der Prüfung U._______ vom 31. Januar 2013 nicht lösbar gewesen sei, und er habe - nicht zum ersten Mal - die Verschleierung des Fehlers angewiesen. Ferner habe Prof. B._______ aktiv und vorsätzlich eine Atmosphäre der Diskriminierung an seinem Lehrstuhl geschaffen.

Die ETHZ stellte A._______ gleichentags per sofort frei.

H.
Am 6. November 2013 trat Prof. B._______ als Betreuer der Dissertation von A._______ zurück.

Mit Schreiben vom 20. November 2013 setzte die ETHZ A._______ eine sechsmonatige Frist an, um einen neuen Leiter für seine Doktorarbeit zu finden.

I.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2013 (recte: 2014) gelangte A._______ an die ETH-BK wegen "Verweigerung des Rechts auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses u.a." (Verfahren 1___).

Am 7. Februar 2014 stellte die ETHZ A._______ ein vom 31. Dezember 2013 datierendes Arbeitszeugnis zu, welches dieser mit Beschwerde vom 2. März 2013 (recte: 2014) bei der ETH-BK anfocht (Verfahren 2___).

J.
Am 22. Mai 2014 verfügte die ETHZ die Exmatrikulation von A._______ per 31. Mai 2014, welchen Entscheid dieser mit Eingabe vom 10. Juni 2014 an die ETH-BK weiterzog (Verfahren 3___).

K.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2014 wies die ETH-BK die Beschwerde im Verfahren 1___ ab, soweit sie darauf eintrat.

Mit gleichentags ergangenem Urteil wurde die Beschwerde im Verfahren 2___ teilweise gutgeheissen.

Die Beschwerde im Verfahren 3___ wurde - ebenfalls am 30. Oktober 2014 - abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

L.
Gegen diese drei Entscheide der ETH-BK (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1___), Arbeitszeugnis (2___) und Exmatrikulation (3___) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter anderem seine Weiterbeschäftigung bzw. Wiederanstellung und sofortige Immatrikulation sowie verschiedene Zeugnisänderungen. Seine Beschwerdeschrift enthält die folgenden Rechtsbegehren:

Die Beklagte wird verurteilt:

1. meinen Arbeitsvertrag zu verlängern und mich somit weiterzubeschäftigen,

2. ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und auszuhändigen, das sowohl in Form und Inhalt den Vorgaben eines Arbeitszeugnisses genügt und der Wahrheit entspricht,

3. die Schlüsselberechtigungen für die Schlüssel: Schlüsselgruppe: [...], Nummer: [...] und Schlüsselgruppe: [...] Nummer: [...] zu verlängern,

4. mir einen Schadensersatz wegen Gewinnausfall in Höhe von 500 000 CHF zu zahlen,

5. Herrn B._______ dauerhaft aus dem Bereich der ETHZ als Professor zu entfernen,

6. Herrn B._______ wird ausserdem der Doktortitel aberkannt, da er Berechnungsergebnisse in seiner Dissertation gefälscht hat,

7. die Schlichtungskommission nach Art. 17 der Doktoratsverordnung einzuberufen,

8. die U._______ Prüfung aus dem Herbstsemester 2012 wird erneut korrigiert, die original Prüfungen werden sofort als Beweismittel sichergestellt,

9. die Exmatrikulationsverfügung vom 22.5.14 wird für nichtig erklärt und ich werde wieder per sofort immatrikuliert (Aufschiebende Wirkung),

10. als Entschädigung wird mir der Doktortitel durch die ETH Zürich verliehen,

11. Verleihung der Ehrendoktorwürde an A._______ durch die ETHZ,

12. für alle weiteren, rechtswidrigen Handlungen der ETHZ, wie die Freistellung per sofort, eine anfechtbare Verfügung mit Begründung auszustellen; gleichzeitig fechte ich hiermit diese Verfügungen an,

13. die ETH Beschwerdekommission permanent aufzulösen und damit abzuschaffen,

14. den ETH-Rat permanent aufzulösen und damit abzuschaffen,

15. die ETH trägt alle vergangenen, sowie noch entstehenden Kosten des Verfahrens; mir wird ausserdem eine Parteientschädigung dafür zugesprochen, dass ich die Gelegenheit und das Vergnügen hatte, Zeit aufzuwenden, um mich als "Hobbyjurist" auszubilden,

16. es ist festzustellen, dass Herr B._______ nicht in der Lage ist einen Lehrstuhl zu führen,

17. es ist festzustellen, dass Herr Eichler in organisierter Form Beweismittel vernichtet, um gegebenenfalls strafrechtliche Vergehen zu vertuschen; ausserdem missbraucht er sein Amt, um Urteile der Beschwerdekommission zu beeinflussen,

18. es ist festzustellen, dass Verfügungen der ETH Beschwerdekommission generell nichtig sind, da sie unter Zwang entstehen,

19. hiermit beantrage ich die aufschiebende Wirkung,

20. hiermit beantrage ich die 3 Verfahren (Arbeitsverhältnis 1___, Doktorat 4___ [recte: 3___] und Arbeitszeugnis 2___) zu vereinigen, da Sachdienlichkeit gegeben ist,

21. es wird ferner beantragt eine Entschädigung von einem Jahreslohn an den Kläger durch die ETHZ zu entrichten, 5 nichtgenommene Urlaubstage zu entschädigen, 1560 Überstunden/Überzeit zu vergüten, sowie die fehlenden 10% als Differenz zu meinem 100% Vertrag für die letzten 2 und 1/12 Jahre zu vergüten.

Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete entsprechend den vorinstanzlichen Entscheiden drei separate Verfahren (A 7021/2014 betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses; A 7022/2014 betreffend Arbeitszeugnis; A 7014/2014 betreffend Exmatrikulation).

M.
Mit Zwischenverfügungen vom 15. Januar 2015 in den Verfahren A 7021/2014 und A 7022/2014 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die beiden genannten Verfahren unter der Geschäfts-Nummer A 7021/2014; den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf weitere Vereinigung mit dem vorliegenden Verfahren wies es ab.

Das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen hiess das Bundesverwaltungsgericht insoweit gut, als es der Beschwerdegegnerin untersagte, die Prüfungen vom 31. Januar 2013 im Fach U._______ zu vernichten. Im Übrigen wies es das Gesuch ab.

N.
Die ETHZ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt betreffend das Verfahren A 7014/2014 mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, soweit darauf eingetreten werde.

Die Vorinstanz verweist mit Schreiben vom 27. Januar 2015 auf das angefochtene Urteil vom 30. Oktober 2014 und verzichtet auf eine weitergehende Stellungnahme.

O.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2015 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein, in welchen er an seinen bisherigen Anträgen festhält und weitere Rechtsbegehren stellt:

Die Beklagte wird verurteilt:

1. Alle Anträge der Beklagten sind als unbegründet abzuweisen bzw. es ist nicht auf sie einzutreten, sofern sie nicht meinen Forderungen entsprechen.

2. Es ist festzustellen, dass hier im Rahmen der Vertragsfreiheit ein Arbeitsvertrag über das Doktoratsverhältnis geschlossen wurde. Daher und der Umwelt zu liebe sind die Verfahren A-7021/2014, A-7022/2014, A-7014/2014 zu vereinigen.

3. Ich beantrage zudem Akteneinsicht, da ich überprüfen möchte, ob die Beschwerdekommission alle Unterlagen (ohne diese zu manipulieren) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat.

4. Es ist festzustellen, dass Herr Lino Guzzella nicht die Kompetenz besitzt, das Amt des Präsidenten der ETH Zürich auszuüben und dadurch nur den Ruf der ETH Zürich aktiv schädigt.

5. Die ETH Zürich wird verurteilt, dass Herr Lino Guzzella sein Amt Professor, Präsident der ETH Zürich und Mitglied des ETH-Rats niederlegt.

P.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5des Verwaltungsverfahrensgesetzes(VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist.

Das Urteil vom 30. Oktober 2014 (Verfahren 3114) stellt als Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine eidgenössische Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3145/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2 m.H.). Da keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem seine Beschwerde an die Vorinstanz abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3 Die Beschwerdeschrift vom 23. November 2014 umfasst 21 Rechtsbegehren.

1.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 19), welches Gesuch sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos erweist. Im Übrigen wäre nicht darauf einzutreten gewesen, da der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG) und für das vorliegende Verfahren (betreffend Exmatrikulation) weder eine Spezialbestimmung etwas anderes vorsieht noch die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hatte (vgl. Art. 55 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG).

Über die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers betreffend Sicherstellung der Prüfungen im Fach U._______ vom Herbstsemester 2012 (Rechtsbegehren 8, Halbsatz 2) sowie betreffend Vereinigung der drei vorinstanzlichen Verfahren (Rechtsbegehren 20) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 im Verfahren A 7021/2014 entschieden. Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rechtsbegehren 15) vgl. nachfolgend Erwägung 6.

1.3.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Einberufung der Schlichtungskommission nach Art. 17 Doktoratsverordnung (Rechtsbegehren 7). Zuständig für die Einberufung der Schlichtungskommission ist "der Prorektor oder die Prorektorin für das Doktorat auf Antrag des Doktoranden oder der Doktorandin" (Art. 17 Abs. 3 Doktoratsverordnung). Auf das Begehren ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, je beim Prorektor für das Doktorat vergeblich die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beantragt zu haben.

1.3.3 Über die Rechtsbegehren 1-6, 8, 12-14, 16-18 und 21 ist im Verfahren A 7021/2014 zu entscheiden.

Nachfolgend ist demnach lediglich noch über die Rechtsbegehren 9 (Exmatrikulation) sowie 10 und 11 (Verleihung des Doktortitels) zu befinden, welche die Exmatrikulation des Beschwerdeführers betreffen bzw. zu dieser in einem engen Zusammenhang stehen.

1.4 Mit Stellungnahme vom 8. Februar 2015 stellt der Beschwerdeführer fünf weitere Rechtsbegehren.

1.4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten. Für das Beschwerdeverfahren folgt daraus, dass - gestützt auf die sogenannte Eventualmaxime - sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift bzw. spätestens vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzubringen sind. Entsprechend sind erst in einem späteren Schriftenwechsel gestellte neue oder modifizierte Begehren (soweit es sich nicht lediglich um eine Präzisierung handelt) unzulässig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 590/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1.3 und A 5218/2013 vom 9. September 2014 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.215; Seethaler/Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 52 N 54).

1.4.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist sodann einzig das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens darf nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5113/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.3; je m.w.H.).

1.4.3 Auf die fünf Begehren des Beschwerdeführers gemäss Stellungnahme vom 8. Februar 2015 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten, soweit sie über die angefochtene Verfügung und die in der Beschwerdeschrift enthaltenen und anhandzunehmenden Rechtsbegehren hinausgehen. Dies betrifft namentlich die Anträge 4 und 5 betreffend Prof. Guzzella.

1.4.4 Der Beschwerdeführer hat ferner den prozessualen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2015 ist er darauf hingewiesen worden, dass er am Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht nehmen könne.

Ein Anspruch auf Zustellung der Akten besteht grundsätzlich und jedenfalls im vorliegenden Fall nicht (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
[Ingress] VwVG; ferner BGE 131 V 35 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_391/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1 und 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 140 II 194; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2487/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 3.4).

1.4.5 Das (erneute) Gesuch des Beschwerdeführers um Vereinigung aller drei hängigen Verfahren A 7021/2014, A 7022/2014 und A 7014/2014 ist insofern gegenstandslos, als die beiden erstgenannten Verfahren mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2015 im Verfahren A 7021/2014 bereits vereinigt worden sind. Hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens wird es (erneut) abgewiesen, wobei zur Begründung auf die genannte Zwischenverfügung (E. 2) verwiesen werden kann.

1.5 Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der in den vorstehenden Erwägungen 1.3 und 1.4 genannten Einschränkungen - einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 3.1 und A 6723/2013 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, je m.w.H.).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bundesangestellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4586/2014 vom 24. März 2015 E. 2, A 7441/2014 vom 23. März 2015 E. 2.1 und A 6723/2013 vom 28. Januar 2015 E. 2.1, je m.w.H.).

3.
Der Beschwerdeführer verlangt die Nichtigerklärung der Exmatrikulationsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2014 (Rechtsbegehren 9) bzw. sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 30. Oktober 2014, mit welchem die Beschwerde gegen die genannte Verfügung abgewiesen und damit die Exmatrikulation des Beschwerdeführers bestätigt wurde.

Anfechtungsgegenstand ist aufgrund des Devolutiveffekts einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz, nicht aber die Verfügung der Beschwerdegegnerin. Soweit sich die Beschwerde gegen diese richtet, ist nicht auf sie einzutreten. Immerhin gilt die Verfügung der Beschwerdegegnerin inhaltlich als mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6990/2014 vom 5. März 2015 E. 1.2).

3.1

3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe ihn nicht auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, die Einberufung der Schlichtungskommission für das Doktorat zu beantragen, und damit ihre Fürsorgepflicht verletzt. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens im Sinne von Art. 17 ff. Doktoratsverordnung wäre jedoch, so macht er sinngemäss geltend, zwingende Voraussetzung für den Rücktritt von Prof. B._______ als Doktoratsleiter und seine Exmatrikulation gewesen.

Sodann vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, ein Doktoratsverhältnis erfülle alle Eigenschaften eines Arbeitsverhältnisses und sei somit als solches zu behandeln. Auf die Beendigung seines Doktorats seien daher die Kündigungsschutzvorschriften anwendbar; diese seien vorliegend jedoch nicht eingehalten worden. Prof. B._______ habe die Leitung seines Doktorats niedergelegt, da er die Beschwerdegegnerin über Missstände an dessen Lehrstuhl informiert habe, wozu er nach dem Bundespersonalgesetz verpflichtet gewesen sei. Auch seiner Exmatrikulation liege die Tatsache zugrunde, dass er sich gegen eine rassistische Diskriminierung gewehrt habe. Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss die Missbräuchlichkeit von Rücktritt und Exmatrikulation geltend und fordert, diese seien in Anwendung der Bestimmungen zur missbräuchlichen Kündigung (Art. 34c Abs. 1 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34c Weiterbeschäftigung der angestellten Person - 1 Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
a  Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.
b  Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR112.
c  Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
d  Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995113.
2    Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
und Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes [BPG, SR 172.220.1] i.V.m. Art. 336
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
des Obligationenrechts [OR, SR 220]) zurückzunehmen.

3.1.2 Die Beschwerdegegnerin führt an, der Beschwerdeführer habe spätestens seit Mitte November 2013 Kenntnis gehabt von der Möglichkeit, die Einberufung der Schlichtungskommission zu beantragen. Dies habe er versäumt und daher selbst zu verantworten, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe das bei Meinungsverschiedenheiten vorgesehene Prozedere im Sinne von Art. 17 Doktoratsverordnung pflichtgemäss und korrekt vorgenommen bzw. dem Beschwerdeführer die entsprechenden möglichen Schritte aufgezeigt. Eine Verletzung der genannten Regeln durch die Beschwerdegegnerin liege nicht vor.

Grund für die Exmatrikulation des Beschwerdeführers sei der Umstand gewesen, dass er nach der Niederlegung der Leitung seines Doktorats durch Prof. B._______ innert der mit Schreiben vom 20. November 2013 angesetzten sechsmonatigen Frist keine neue Leitung für seine Dissertation gefunden habe. Zum Rücktritt von Prof. B._______ hätten die Ereignisse im Oktober 2013 (Bekanntwerden der Strafanzeige, E Mail des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2013) geführt, welche das Vertrauensverhältnis und damit die Grundlage für eine konstruktive Zusammenarbeit vollständig zerstört hätten.

3.1.3 Die Vorinstanz gelangt im angefochtenen Urteil vom 30. Oktober 2014 zum Schluss, dass das in einem Doktoratsverhältnis zwingend vorausgesetzte Vertrauen zwischen Prof. B._______ und dem Beschwerdeführer spätestens im Verlauf des Monats Oktober 2013 nicht mehr vorhanden gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem früheren Entscheid befunden, dass ein einseitiger Rücktritt des Doktoratsleiters bzw. eine Exmatrikulation durch grundlegende persönliche Differenzen und Kommunikationsschwierigkeiten gerechtfertigt sein können.

Dafür, dass der Rücktritt von Prof. B._______ auf Äusserungen des Beschwerdeführers betreffend eine rassistische Diskriminierung am Lehrstuhl B._______ zurückzuführen sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Die Vorhaltungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung U._______ habe die Beschwerdegegnerin ernst genommen und sie sei ihnen nachgegangen, was im Zusammenhang mit der Exmatrikulation wesentlich sei.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Schlichtungskommission nicht rechtzeitig, namentlich vor der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, angerufen habe, sei diese Art der Differenzbereinigung verwirkt.

Angesichts der Vorwürfe des Beschwerdeführers an die Adresse von Prof. B._______ sei verständlich, dass die Beschwerdegegnerin weitere Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung von vornherein als nicht erfolgsversprechend beurteilt habe. Unter diesen Umständen sei eine Verletzung der in der Doktoratsverordnung vorgesehenen Regelung zur Streitschlichtung zu verneinen.

3.2 Art. 13d Abs. 2 Doktoratsverordnung sieht verschiedene Tatbestände vor, welche zur Exmatrikulation eines Doktorierenden durch die Beschwerdegegnerin führen. Die Beschwerdegegnerin stützte die Exmatrikulation auf Bst. e, wonach Doktorierende exmatrikuliert werden, wenn sie nach Art. 20 Abs. 2 Doktoratsverordnung keinen neuen Leiter für die Doktorarbeit gefunden haben. Ein anderer Exmatrikulationsgrund nach Art. 13d Abs. 2 Doktoratsverordnung fällt vorliegend nicht in Betracht.

Art. 20 Doktoratsverordnung regelt gemäss Marginalie den "Rücktritt und Ausfall des Leiters oder der Leiterin" der Doktorarbeit und lautet wie folgt:

1 Führt der Leiter oder die Leiterin die Doktorarbeit entgegen dem Ergebnis des Verfahrens gemäss Artikel 17 ohne zureichende Gründe nicht weiter oder fällt er oder sie aus, so sorgt das Departement im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann.

2 Sind die Bemühungen des Departements erfolglos, hat der oder die Doktorierende die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von maximal sechs Monaten selbst einen neuen Leiter oder eine neue Leiterin für die Doktorarbeit zu finden.

Abs. 1 nennt zwei alternative Voraussetzungen, bei deren Vorliegen das verantwortliche Departement im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen hat, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann. Einerseits, falls die Doktorarbeit entgegen dem Schlichtungsverfahren nach Art. 17 Doktoratsverordnung vom Doktoratsleiter ohne zureichende Gründe nicht weitergeführt wird, andererseits, falls der Leiter ausfällt. Dieser zweite Tatbestand betrifft objektive Umstände wie Abberufung, Krankheit oder Tod, bei denen der Rücktritt nicht freiwillig erfolgt, und ist im Fall von Prof. B._______, welcher aus eigenem Antrieb zurücktrat, nicht einschlägig (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 841/2007 vom 20. August 2007 E. 7.11 und A 427/2007 vom 25. Mai 2007 E. 5.4). Abs. 2 regelt die Rechtsfolgen, falls die Bemühungen nach Abs. 1 erfolglos bleiben.

Es ist unbestritten, dass ein Schlichtungsverfahren nach Art. 17 ff. Doktoratsverordnung vorliegend nicht durchgeführt wurde. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer trotzdem rechtmässig exmatrikulierte bzw. Art. 13d Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 20 Doktoratsverordnung auch in Fällen zur Anwendung gelangen können, in denen kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist.

3.3 Bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter der Dissertation und dem Doktorierenden bemüht sich der betreffende Departementsvorsteher oder eine von ihm bezeichnete Person um eine Schlichtung. Bei Bedarf übernimmt der Prorektor für das Doktorat die Vermittlerrolle (Art. 17 Abs. 1 und 2 Doktoratsverordnung).

3.4

3.4.1 Für den Fall, dass die Vermittlungsbemühungen erfolglos bleiben und der Leiter der Doktorarbeit die Betreuung niederlegen will, sieht die Doktoratsverordnung ein Schlichtungsverfahren vor: Der Prorektor für das Doktorat beruft auf Antrag des Doktoranden die Schlichtungskommission ein (Art. 17 Abs. 3), deren Zusammensetzung und Verfahren in Art. 18 f. geregelt ist. Die Schlichtungskommission hat allerdings keine Entscheidkompetenz, sondern kann den Parteien lediglich einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten (Art. 19 Abs. 1); kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Rektor (Art. 19 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 4).

Führt der Leiter der Doktorarbeit diese entgegen dem Ergebnis des Differenzbeilegungsverfahrens nach Art. 17 ff. Doktoratsverordnung und ohne zureichende Gründe nicht weiter, hat das Departement im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann (Art. 20 Abs. 1 Doktoratsverordnung).

3.4.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, nach den Vorkommnissen vom Oktober 2013 (Bekanntwerden der Strafanzeige des Beschwerdeführers, E Mail desselben vom 24. Oktober 2013) sei das Vertrauensverhältnis zwischen Prof. B._______ und dem Beschwerdeführer so stark gestört gewesen, dass eine Fortführung des Doktoratsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen sei, weshalb Prof. B._______ - auch ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren - berechtigt gewesen sei, die Doktoratsleitung niederzulegen.

3.4.3 Die Schlichtungskommission wird nach dem klaren Verordnungswortlaut auf Antrag des Doktoranden einberufen. Dementsprechend ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens für den Rücktritt eines Doktoratsleiters keine zwingende Voraussetzung. Dass ein Rücktritt beim Vorliegen von sachlich hinreichenden Gründen auch gegen den Willen des Doktorierenden möglich ist, ergibt sich implizit bereits aus Art. 20 Abs. 1 Doktoratsverordnung, welcher das Departement lediglich zu Bemühungen zur Fortsetzung des Doktoratsverhältnisses verpflichtet, wenn der Rücktritt ohne zureichende Gründe erfolgt. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits unter Geltung des alten Rechts bestätigt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 841/2007 vom 20. August 2007 E. 7.8 und A 427/2007 vom 25. Mai 2007 E. 5.5).

Als sachlicher Grund für den Rücktritt des Doktoratsleiters gelten namentlich grundlegende persönliche Differenzen und Kommunikationsschwierigkeiten zwischen jenem und dem Doktorand, sind doch ein intaktes Vertrauensverhältnis sowie eine funktionierende Gesprächskultur und Kommunikation zwischen dem Doktoranden und dem Doktoratsleiter ebenso unabdingbar für den erfolgreichen Abschluss eines Doktorats wie die fachlichen und intellektuellen Fähigkeiten des Doktoranden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 841/2007 vom 20. August 2007 E. 7.8).

Nicht massgebend ist, welche Partei die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu verantworten hat. Entscheidend ist einzig, dass das Verhältnis zwischen Doktoratsleiter und Doktorierendem so schwer gestört ist, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. Verfehlungen des Doktoratsleiters ist gegebenenfalls mit personal- oder disziplinarrechtlichen Massnahmen Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 841/2007 vom 20. August 2007 E. 7.8 und 7.12). Ein allfälliger Schadenersatzanspruch des betroffenen Doktoranden richtete sich im Übrigen nach dem Staatshaftungsrecht (vgl. dazu nachfolgend E. 3.8).

3.5

3.5.1 Der Beschwerdeführer erstattete im August 2013 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Prof. B._______ und beschuldigte diesen darin des Betrugs. Statt sich vorerst an eine interne Stelle zu wenden (etwa Departementsvorsteher, Rektor, Ombudsstelle), gelangte er direkt an die Strafverfolgungsbehörden. Überdies wiederholte der Beschwerdeführer den Betrugsvorwurf ausdrücklich im E Mail vom 24. Oktober 2013, welches er gleichzeitig an eine grössere Anzahl Personen und Stellen inner- und ausserhalb des ETH-Bereichs - nicht jedoch an den Betroffenen selbst - sandte und in welchem er weitere schwere Anschuldigungen gegenüber Prof. B._______ erhob. Letzteren bezeichnete der Beschwerdeführer darüber hinaus im E Mail-Betreff und im E Mail selbst als "Objekt", dessen "Entfernung" er beantrage.

3.5.2 Dieses Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine schwere Verletzung des Vertrauensverhältnisses dar. Aufgrund der Art und Weise des Vorgehens des Beschwerdeführers ist es nachvollziehbar, dass sich Prof. B._______ nach den genannten Vorkommnissen ausserstande sah, weiterhin die Doktorarbeit des Beschwerdeführers zu betreuen. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit war Prof. B._______ unter diesen Umständen nicht mehr zumutbar.

3.5.3 Der Rücktritt von Prof. B._______ als Doktoratsleiter war demnach zulässig, da zureichende Gründe im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Doktoratsverordnung vorlagen. Es gibt keine Hinweise, dass nicht die Vorfälle im Oktober 2013, sondern die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen einer angeblich unlösbaren Aufgabe vorstellig geworden war und sich gegen eine behauptete rassistische Diskriminierung gewehrt hatte, Prof. B._______ zum Rücktritt bewegte.

Nicht geprüft werden muss unter diesen Umständen, ob das zuständige Departement im Rahmen des Möglichen dafür sorgte, dass der Beschwerdeführer seine Doktorarbeit fortsetzen kann (Art. 20 Abs. 1 Doktoratsverordnung e contrario).

3.6

3.6.1 Die Doktoratsverordnung regelt nicht ausdrücklich, welche Voraussetzungen für die Exmatrikulation eines Doktoranden erfüllt sein müssen, wenn dessen Betreuer die Leitung der Dissertation aus zureichenden Gründen niederlegt. Der für staatliches Handeln allgemein gültige Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung [BV, SR 101]) gebietet es indes, dem Doktorierenden grundsätzlich auch in einem solchen Fall die Gelegenheit einzuräumen, einen neuen Leiter für das Doktorat zu finden (anders verhält es sich allenfalls, wenn dem Doktorierenden ein besonders verwerfliches Verhalten anzulasten ist und/ oder die Exmatrikulation gestützt auf die von der Schulleitung der ETHZ erlassene Disziplinarordnung der ETHZ vom 2. November 2004 [Disziplinarordnung ETHZ, SR 414.138.1] als Disziplinarmassnahme verfügt worden ist; vgl. Art. 13d Abs. 2 Bst. f Doktoratsverordnung). Verstreicht die angesetzte Frist in einem solchen Fall, ohne dass der betroffene Doktorand einen neuen Doktoratsleiter gefunden hat, ist er in analoger Anwendung von Art. 13d Abs. 2 Bst. e Doktoratsverordnung zu exmatrikulieren. Denn die Immatrikulation als Doktorand erfolgt mit dem Zweck, im Rahmen eines Studiengangs das Doktorat zu erwerben (vgl. Art. 14 der Verordnung des ETH-Rates vom 13. November 2003 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne [ETHZ-ETHL-Verordnung, SR 414.110.37] und Art. 13 Doktoratsverordnung), was die Zulassung zum Doktorat voraussetzt, welche nur mit schriftlicher Zusage eines Leiters für die Doktorarbeit beantragt werden kann (Art. 6 Doktoratsverordnung).

3.6.2 Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer eine sechsmonatige Frist an, um einen neuen Leiter für seine Dissertation zu finden. Die Dauer dieser Frist war ohne Weiteres angemessen, entsprach sie doch der in Art. 20 Abs. 2 Doktoratsverordnung vorgesehenen Maximalfrist. Der Beschwerdeführer liess sie indes ungenutzt verstreichen, weshalb die Beschwerdegegnerin berechtigt war, seine Exmatrikulation zu verfügen. Es gibt keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin die Exmatrikulation des Beschwerdeführers in die Wege leitete wegen dessen Kritik im Zusammenhang mit der Prüfung U._______ oder seines Vorwurfs der rassistischen Diskriminierung am Lehrstuhl B._______.

3.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, ihn auf die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 17 ff. Doktoratsverordnung aufmerksam zu machen.

3.7.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der damalige stellvertretende Departementsvorsteher und Doktoratsverantwortliche habe den Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs vom 13. November 2013 auf die Regelungen der Doktoratsverordnung hingewiesen und ihm mögliche nächste Schritte aufgezeigt. Bei den Akten liegt ein E Mail vom 13. November 2013, in welchem der Genannte dem Prorektor für das Doktorat vom gleichentags unstrittig stattgefundenen Gespräch mit dem Beschwerdeführer berichtet und festhält, er habe diesem mitgeteilt, "was die Doktoratsverordnung im Falle von Meinungsverschiedenheiten vorsieht".

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, diese vom Beschwerdeführer bestrittene Aussage in Zweifel zu ziehen, zumal sie zeitnah - und nicht erst im Nachhinein, mit dem Vorwurf der Informationspflichtverletzung konfrontiert - erfolgte und es keinen Grund gab, den Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs nicht auf die entsprechenden Bestimmungen aufmerksam zu machen. Demnach kann offen bleiben, ob überhaupt eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin bestand, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Einberufung der Schlichtungskommission in Kenntnis zu setzen.

Der Beschwerdeführer erfuhr zwar erst vom Schlichtungsverfahren, nachdem Prof. B._______ bereits von der Doktoratsleitung zurückgetreten war. Dessen Einleitung wäre aber auch nach diesem Zeitpunkt möglich gewesen - wenn auch nicht sehr erfolgsversprechend (woraus indes nicht auf die Nutzlosigkeit des Schlichtungsverfahrens geschlossen werden durfte, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 427/2007 vom 25. Mai 2007 E. 5.3) -, zumal seit dem Rücktritt von Prof. B._______ nicht mehr als eine Woche vergangen und der Beschwerdeführer noch als Doktorand immatrikuliert war.

3.7.2 Da feststeht, dass Prof. B._______ berechtigt war, von der Doktoratsleitung zurückzutreten, war die Exmatrikulation des Beschwerdeführers zulässig, nachdem dieser innert der angesetzten sechsmonatigen Frist keinen neuen Leiter für seine Dissertation gefunden hatte. Die Beschwerdegegnerin exmatrikulierte den Beschwerdeführer dementsprechend zu Recht.

3.8 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Schadenersatzbegehren wegen Verletzung der Fürsorge- bzw. Informationspflicht nicht einen vertraglichen Entschädigungsanspruch gestützt auf das Anstellungs- oder das Doktoratsverhältnis zum Gegenstand hätte, sondern eine staatshaftungsrechtliche Ersatzforderung für die angebliche widerrechtliche Zufügung eines Schadens, verursacht von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 (Ingress) des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7441/2014 vom 23. März 2015 E. 4.5 m.H.; zur Anwendbarkeit des VG auf die Beschwerdegegnerin vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. VI/2.2.5 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV, SR 172.010.1]; Urteil des Bundesgerichts 2C_936/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5588/2007 vom 10. August 2012 E. 1.1.2.3 f. und A 1006/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.2). Mangels Zuständigkeit der Vorinstanz wäre auf ein solches Begehren nicht einzutreten gewesen (vgl. Art. 37 Abs. 3
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz).

3.9 Abschliessend ist festzuhalten, dass es sich bei einem auf der Doktoratsverordnung beruhenden Doktoratsverhältnis entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um ein Anstellungsverhältnis handelt, auf welches personalrechtliche Bestimmungen anwendbar sind, und Ersteres rechtlich klar von Letzterem zu unterscheiden ist. Ein Arbeitsverhältnis ist stets entgeltlich und der Arbeitnehmer schuldet eine Arbeitsleistung. Das Doktoratsverhältnis ist dagegen auf einen Arbeitserfolg (Dissertation) ausgerichtet und grundsätzlich unentgeltlich. In einem Arbeitsverhältnis ist der Arbeitnehmer in die Organisation der Arbeitgeberin eingebunden und dieser steht ein Weisungsrecht zu. Der Doktorand verfügt dagegen über weitgehende Autonomie, etwa betreffend Zeit und Ort der Tätigkeit, und steht zum Leiter der Doktorarbeit - anders als der Arbeitnehmer zur Arbeitgeberin - nicht in einem Subordinationsverhältnis (vgl. zum Ganzen Art. 319 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
und Art. 321d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321d - 1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
1    Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2    Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG; zu den begriffsnotwendigen Elementen eines Arbeitsverhältnisses ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5147/2014 vom 7. April 2015 E. 3.2 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, 7. Aufl. 2012, Art. 319 N 2).

Dementsprechend sind namentlich die Kündigungsschutzvorschriften des Bundespersonalrechts nicht auf den Rücktritt von Prof. B._______ als Doktoratsleiter und die Exmatrikulation des Beschwerdeführers anwendbar. Deren Voraussetzungen richten sich vielmehr ausschliesslich nach der Doktoratsverordnung.

3.10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit mit ihr die Exmatrikulation angefochten ist (Rechtsbegehren 9), abzuweisen ist.

4.
Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Verleihung des ordentlichen Doktortitels sowie der Ehrendoktorwürde (Rechtsbegehren 10 und 11).

Sowohl das ordentliche als auch das Ehrendoktordiplom werden von der Beschwerdegegnerin verliehen (Art. 2 Abs. 1 Doktoratsverordnung). Damit ist die Vorinstanz zu Recht mangels Zuständigkeit nicht auf die Begehren des Beschwerdeführers eingetreten. Überdies ergibt sich ohne Weiteres aus den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (Art. 26 ff. sowie Art. 36 Doktoratsverordnung), dass der Beschwerde auch materiell kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Diese Anträge sind daher ebenfalls abzuweisen.

5.
Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.

6.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind ausgangsgemäss vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und aus dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.

6.2 Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario) noch der obsiegenden Beschwerdegegnerin (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 3____; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Oliver Herrmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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