Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-47/2020

Urteil vom 12. März 2021

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

A._______ Ltd,
Parteien vertreten durch
PricewaterhouseCoopers AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-RU).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Federal Tax Service (nachfolgend: FTS) der Russischen Föderation (nachfolgend auch: Russland) richtete am (Datum) gestützt auf Art. 25a des Abkommens vom 15. November 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.966.51; DBA CH-RU) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). Das Amtshilfeersuchen betrifft die russische Gesellschaft JSC B._______ (fortan: betroffene Person). Als Informationsinhaberin ist die C._______ AG (fortan: Bank AG) genannt. Das Amtshilfeersuchen dient der Prüfung der Ertragssteuer (Corporate Income Tax) für die Steuerperiode 2015.

A.b Der FTS erklärt, im Zusammenhang mit einer «preaudit tax analysis» der betroffenen Person um Amtshilfe zu ersuchen. Die betroffene Person habe Zinszahlungen aus einem Darlehensvertrag vom 9. August 2013 auf das Rubel-Bankkonto der D._______ SE (mit Sitz in Zypern), welches Letztere bei der E._______ (fortan: RU-Bank) hält, transferiert. Mittels Analyse des genannten Kontos habe seitens des FTS erstellt werden können, dass nebst der betroffenen Person drei weitere verbundene Unternehmen Geld auf das besagte Konto überwiesen hätten. Die Gelder seien in USD gewechselt worden und ein Teil der Gelder (USD 18'240'000) sei daraufhin weiter auf das Konto (Nummer) der A._______ Ltd, Zypern (fortan: beschwerdeberechtigte Person), bei der Bank AG transferiert worden. Das entsprechende Bankdokument liege dem Amtshilfeersuchen bei. Erwähnenswert sei sodann, dass es sich bei der D._______ SE (fortan: D._______ SE) und der beschwerdeberechtigten Person um verbundene Unternehmen handle.

Die betroffene Person habe gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Russland und Zypern keine Quellensteuer auf den genannten Zinszahlungen einbehalten. Basierend auf den oben beschriebenen Feststellungen, vermute der FTS, dass die D._______ SE nicht die wirtschaftlich Berechtigte der Zahlungen gewesen sei, welche sie von der betroffenen Person im Jahr 2015 erhalten habe. Die ersuchten Informationen würden dem FTS erlauben, die Weiterleitung der besagten Zinsen zu beweisen und den wirklichen wirtschaftlich Berechtigten der Zinseinnahmen zu bestimmen. Wenn sich die Vermutung des FTS bewahrheite, würden von der betroffenen Person nach russischem Recht Quellensteuern erhoben.

A.c Im Einzelnen ersucht der FTS um Folgendes:

« We kindly ask you to provide us with the following information and relevant supporting documents with regard to bank account (number) held in Bank AG for 2015:

1. Please provide us with names of individuals who opened the bank account.

2. Please provide us with names of beneficial owners of the bank account.

3. Please provide us with names of individuals authorized to administer the bank account (authorized signatories).

4. Please provide us with director's resolutions appointing signatories, copies of powers of attorney authorizing persons to act on behalf of A._______ Ltd, copies of inquiry forms and other relevant documents provided by A._______ Ltd during opening the bank account.

5. Please provide us with bank statements with respect to inflow and further outflow of the funds received from D._______ SE in 2015. The bank statements shall reflect dates, amounts and purpose (grounds) of transactions, names, account numbers and banks of payers and recipients.

6. If further recipients of the funds hold bank accounts in Bank AG or other Swiss banks, please provide bank statements confirming the receipt of the funds from A._______ Ltd and the further transfer of the mentioned funds to any person or company. The bank statements shall reflect dates, amounts and purposes (grounds) of transactions, names, account numbers and banks of payers and recipients. »

B.

Mit Editionsverfügung vom 27. März 2019 ersuchte die ESTV die Bank AG, die ersuchten Informationen der ESTV innerhalb von 10 Kalendertagen ab Erhalt der Editionsverfügung zuzustellen sowie die im Ausland ansässigen betroffenen Gesellschaften über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren und aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen.

C.
Die Bank AG kam der Aufforderung der ESTV fristgerecht nach und konnte die beschwerdeberechtigte Person am 2. Mai 2019 über das Amtshilfeverfahren informieren.

D.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 zeigten die Rechtsvertreter der beschwerdeberechtigten Person der ESTV an, dass sie von jener als Zustellungsbevollmächtigte in der Schweiz bestimmt und mit der Wahrung derer Interessen beauftragt wurden und baten um Akteneinsicht.

E.
Nach Abschluss der Informationsbeschaffung gewährte die ESTV der beschwerdeberechtigten Person mit Schreiben vom 19. Juli 2019 Akteneinsicht, teilte gleichzeitig mit, welche Informationen sie dem FTS zu übermitteln beabsichtige, setzte eine Frist zur Rücksendung der Zustimmungserklärung oder zur Mitteilung von Einwänden und wies die beschwerdeberechtigte Person gleichzeitig darauf hin, dass sie ohne eine solche Zustimmung eine begründete Schlussverfügung erlassen würde.

F.
Mit Schreiben vom 15. August 2019 teilte die betroffene Person mit, dass sie der Weiterleitung der Informationen nicht zustimme.

G.
Am 2. Dezember 2019 erliess die ESTV gegenüber der beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung. Gemäss deren Dispositiv-Ziff. 1 hat die ESTV dem FTS betreffend die beschwerdeberechtigte Person Amtshilfe zu leisten. Im Rahmen der Dispositiv-Ziff. 2 sieht die ESTV die vollumfängliche Übermittlung der in den Punkten 1 - 4 ersuchten Informationen vor. Betreffend die Punkte 5 und 6 beschränkt sich die ESTV hingegen - insbesondere unter Bezug auf den «further outflow» der Gelder - darauf, dem FTS Kopien der «bank statements and credit advices» des Kontos der beschwerdeberechtigen Person des Jahres 2015 zu übermitteln. Allfällige Kontoauszüge von Zahlungsempfängern wollte die ESTV demnach nicht übermitteln, weil die voraussichtliche Erheblichkeit nicht ersichtlich sei und nur Informationen zu einem spezifischen Konto übermittelt werden könnten. Es stehe dem FTS aber frei, weitere Gesuche zu stellen.

H.
Gegen diese Schlussverfügung erhob die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:

« Hauptantrag

1. Die Schlussverfügung vom 2. Dezember 2019 sei aufzuheben und auf das Amtshilfegesuch sei nicht einzutreten bzw. das Amtshilfegesuch sei abschlägig zu beantworten.

Eventualiter

2. Ziffer 2 der Schlussverfügung vom 2. Dezember 2019 sei aufzuheben und die unter der Verfahrensnummer (...) registrierten Fragen der russischen Steuerbehörde seien wie unter Ziffer 2, Begründung Antrag 2 (Eventualantrag) der vorliegenden Beschwerde dargelegt zu beantworten.

Subeventualiter

3. Sollte die Beilage 2 gemäss Schlussverfügung vom 2. Dezember 2019 (...) übermittelt werden, so sind sämtliche Transaktionen, welche sich nicht auf die USD 18'240'000 beziehen bzw. die noch nicht geschwärzten Transaktionen zwischen der Beschwerdeführerin und F._______ Ltd, G._______ Ltd oder D._______ SE erwähnen, zu schwärzen.

Weitere Anträge

4. In Anwendung von Art. 19 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG sei die Leistung der Amtshilfe während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens aufzuschieben.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. »

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die ersuchten Informationen seien nach Schweizer Recht nicht erhältlich und seien voraussichtlich nicht erheblich. Zudem sei das Vertrauensprinzip verletzt.

I.
Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

J.
Mit Replik vom 25. Juni 2020 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Allerdings habe sich mit dem Abschluss des Verfahrens in Russland eine neue Sach- und Rechtslage ergeben, welche die Qualifikation der erfragten Informationen als voraussichtlich erheblich, unabhängig von den bereits vorgebrachten Argumenten, ausschliesse. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die russische Verfügung nicht als rechtsgenügenden Beweis für den Abschluss des russischen Verfahrens und damit für den Wegfall der voraussichtlichen Erheblichkeit der im vorliegenden Amtshilfeverfahren angeforderten Informationen betrachte, würden folgende Anträge auf Anordnung von Beweismassnahmen gestellt:

a) Die ESTV sei anzuweisen, sich von der russischen gesuchstellenden Behörde bestätigen zu lassen, dass das Steuerprüfungsverfahren betreffend das Steuerjahr 2015 abgeschlossen ist und dass die Informationen, um welche im Zusammenhang mit dem inzwischen abgeschlossenen Steuerprüfungsverfahren ersucht wurde, nicht mehr benötigt werden. Sollte die russische gesuchstellende Behörde geltend machen, die ersuchten Informationen trotz Abschluss des Verfahrens weiterhin zu benötigen, hat sie deren voraussichtliche Erheblichkeit darzulegen.

b) Das Verfahren sei zu sistieren, bis die Bestätigung bzw. die Begründung der russischen Behörde vorliegt.

c) Nach Vorliegen der Rückmeldung der russischen Behörde sei der Hauptantrag der Beschwerde vom 31. Dezember 2019 gutzuheissen, oder das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die russische Behörde ihr Amtshilfegesuch zurückgezogen hat.

K.
Mit Duplik vom 27. Juli 2020 hält die Vorinstanz im Wesentlichen an ihrem Antrag fest, beantragt jedoch insofern eine Gutheissung der Beschwerde, als dass die Seite 10 der Beilage 2 der Schlussverfügung vor der Übermittlung an den FTS zu entfernen sei.

L.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - sofern sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 25. Februar 2019 stützt sich auf das DBA CH-RU. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG, Art. 24
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
StAhiG e contrario), soweit das DBA CH-RU keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

Die Beschwerdeführerin erfüllt als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung und Person, deren Daten übermittelt werden sollen, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Auf die Beschwerde ist damit, unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.3, einzutreten.

1.3 Der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 19 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG; s. auch Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG). Allerdings kann die ESTV in einer Schlussverfügung, weil diese im Bereich der internationalen Amtshilfe regelmässig keine Geldleistung zum Gegenstand hat, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. Nach Einreichung der Beschwerde steht dieselbe Befugnis dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz bzw. ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter zu (vgl. Art. 19 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG). Vorliegend hatte die Beschwerde demnach von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und diese wurde auch nie entzogen. Am Antrag Nr. 4 auf Aufschiebung der Amtshilfe während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens bestand somit von Anfang an kein Rechtsschutzinteresse, womit diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.49 ff.; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 292 ff., 300 f., 820 f., Ziff. 2.2.6.3, 2.2.6.5 und 5.8.3.5).

1.5 Gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3, BGE 122 V 157 E. 1d; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 537).

2.
Im Folgenden ist auf die rechtlichen Grundlagen für die Leistung von Amtshilfe, insbesondere an Russland, einzugehen.

2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 25a DBA CH-RU und die dazu vom Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation vereinbarte Ziff. 7 des Protokolls zum DBA CH-RU (ebenfalls zu finden unter SR 0.672.966.51) sind seit dem 9. November 2012 in Kraft (vgl. Art. VII, X und XI Abs. 2 des Protokolls vom 24. September 2011 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [AS 2012 6647; nachfolgend: Änderungsprotokoll]). In zeitlicher Hinsicht sind Art. 25a DBA CH-RU und Ziff. 7 des Protokolls zum DBA CH-RU dabei auf Amtshilfeersuchen anwendbar, die am oder nach dem 9. November 2012 gestellt werden und sich auf Steuerperioden beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen (vgl. Art. XI Abs. 2 Bst. c Änderungsprotokoll).

2.2

2.2.1 Nach Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA CH-RU tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern und die Mehrwertsteuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch gemäss Art. 25a Abs. 1 Satz 2 DBA CH-RU nicht durch Art. 1 DBA CH-RU (persönlicher Geltungsbereich) beschränkt.

2.2.2

2.2.2.1 Art. 25a Abs. 3 DBA CH-RU schränkt die in Art. 25a Abs. 1 DBA CH-RU statuierte Pflicht zur Leistung von Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzungen ein. So wird der ersuchte Vertragsstaat von der Verpflichtung enthoben, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abweichen (Art. 25a Abs. 3 Bst. a DBA CH-RU), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Art. 25a Abs. 3 Bst. b DBA CH-RU). Auch besteht gemäss Art. 25a Abs. 3 Bst. c DBA CH-RU keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche» (vgl. dazu: Urteil des BVGer A-8018/2016 vom 8. November 2017 E. 2.4.1 ff.).

2.2.2.2 Der in Art. 25a Abs. 3 Bst. b DBA CH-RU formulierte Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts (E. 2.2.2.1) bezieht sich, soweit es um die Beschaffung von Informationen bei einer in der Schweiz steuerpflichtigen Person geht, auf die Art. 123
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
1    Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2    Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
-129
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 129 - 1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
1    Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
a  juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
b  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen (Art. 22 Abs. 2);
c  einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
d  Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer Verordnung.
2    Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3    Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.231
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 142 II 69 E. 4; Xavier Oberson, in: Danon/Gutmann/Oberson/Pistone, Modèle de Convention fiscale OCDE concernant le revenu et la fortune, Commentaire, 2014, Art. 26 N. 115 f.; Daniel Holenstein, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Art. 26 N. 285, 287 und 290; Andreas Donatsch/Stefan Heimgartner/Frank Meyer/Madeleine Simonek, Internationale Rechtshilfe, unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 250 f.). Das DBG unterscheidet zwischen einer generellen, dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 126
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG) und spezifischen, gewissen Dritten obliegenden Mitwirkungspflichten (Art. 127
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 127 - 1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
1    Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a  Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
b  Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c  Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
d  Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
e  Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2    Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
-129
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 129 - 1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
1    Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
a  juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
b  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen (Art. 22 Abs. 2);
c  einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
d  Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer Verordnung.
2    Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3    Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.231
DBG). Verlangt der ersuchende Staat Informationen über eine in der Schweiz steuerpflichtige Person, so treffen diese die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gemäss Art. 124
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 124 Steuererklärung - 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
1    Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
2    Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.221
3    Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4    Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.222
-126
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich allerdings nicht auf Auskünfte über Geschäftsbeziehungen, die nicht für die Veranlagung dieser Person von Bedeutung sein könnten, sondern ausschliesslich für die Veranlagung ihrer Geschäftspartner (BVGE 2018 III/4 E. 3.2.2; Urteil des BVGer A-8018/2016 vom 8. November 2017 E. 2.4.2; Holenstein, a.a.O., Art. 26 N. 285 und 290).

2.2.3 Die genannten Einschränkungen werden wiederum durch die Bestimmung von Art. 25a Abs. 5 DBA CH-RU relativiert. Gemäss dieser ist Art. 25a Abs. 3 DBA CH-RU nämlich in keinem Fall so auszulegen,als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen (Satz 1). Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist (Satz 2). Dies bedeutet, dass Informationen zu Bankbeziehungen vollumfänglich erhältlich sind (BGE 142 II 161 E. 4.5.2 in Bezug auf den im Wesentlichen gleichlautenden neuen Art. 28 Abs. 5 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht [SR 0.672.934.91, DBA CH-FR]; Urteile des BVGer A-1275/2018 vom 23. Mai 2019 E. 2.1.4, A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 2.2.1.3).

2.2.4 Art. 25a Abs. 5 zweiter Satz DBA CH-RU entspringt nicht dem OECD-MA, sondern wurde von den Vertragsparteien hinzugefügt, um die in Abs. 1 genannte Verpflichtung zu erfüllen (Botschaft zum StAhiG, BBl 2011 6209; Dina Beti, La nouvelle loi sur l'assistance administrative internationale en matière fiscale - une vue d'ensemble, ASA 81 2012/2013 S. 192). Es soll damit klargestellt werden, dass keine innerstaatlichen Normen der Offenlegung von Bankinformationen entgegenstehen sollen (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.2, auch publiziert in: ASA 84 [2015/2016] S. 559 ff.). Art. 25a Abs. 5 zweiter Satz DBA CH-RU ermöglicht demnach den Steuerbehörden des ersuchten Staats, die Offenlegung von Informationen, die sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, durchzusetzen (vgl. Urteil des BGer 2C_216/2015 vom 8. November 2015 E. 3.3 in Bezug auf den im Wesentlichen gleichlautenden Art. 28 Abs. 5 DBA CH-FR).

2.2.5 Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG dürfen zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten. Dieser Art. 25a Abs. 3 Bst. a DBA CH-RU entsprechende Grundsatz wird indessen in Einklang mit Art. 25a Abs. 5 Satz 2 DBA CH-RU durch Art. 8 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG eingeschränkt. Nach letzterer Vorschrift können Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 3.2).

2.2.6 Die ESTV verfügt damit aufgrund von Art. 25a Abs. 5 DBA CH-RU in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG über die Befugnis, Bankinformationen, welche das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen, einzuholen und zu übermitteln. Diese Befugnis ist weder durch das Bankgeheimnis von Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) noch durch eine andere Vorschrift des internen Rechts einschränkt (vgl. [zu Art. 28 DBA CH-F] BGE 142 II 161 E. 4.5.2 und Urteil des BGer 2C_490/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.1; vgl. [zu Art. 25bis Abs. 5 DBA CH-ES] Urteile des BVGer A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 6, A-3788/2016 vom 22. September 2016 E. 12).

2.3

2.3.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1).

2.3.2 Nach Ziff. 7 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-RU besteht hinsichtlich Art. 25a DBA CH-RU «Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich sind».

2.3.3 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5, je m.w.H.). Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden («fishing expedition») und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfegesuch zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt). Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.4.1, A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.1, je m.w.H.).

2.3.4 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1).

2.3.5 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.6). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteile des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.6 und A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1.4, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.4.3, A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.3.2, A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2 und A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1.4).

In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (Urteile des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3, A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 4.1, A-3361/2016 vom 19. Juni 2017 E. 3.10.2 f.).

2.3.6 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.

Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585 ff., 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2, mit Hinweisen). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; 141 II 436 E. 4.4.3 f.; 143 II 506 E. 5.2.1 in Bezug auf Daten von Bankangestellten; Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4819/2016 vom 4. April 2018 E. 3.4 und 3.5).

In seinem Urteil 2C_963/2014 vom 24. September 2015 (teilweise publiziert in: BGE 141 II 436) erklärt das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Ersuchen um internationale Amtshilfe in Steuersachen, die Identität der Inhaber einer Vollmacht an den direkt gehaltenen Bankkonten einer von dem Amtshilfeersuchen betroffenen Person stelle ein wesentliches Element bei der Überprüfung der Geldflüsse dar. Es liege keine Konstellation vor, in der Personen nur zufällig in den Bankunterlagen auftauchen würden. Aus diesem Grund seien diese Informationen voraussichtlich erheblich (Urteile des BGer 2C_963/2014 vom 24. September 2015 E. 6.2; 2C_216/2015 vom 8. November 2015 E. 4.2; Urteile des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.4.7 f., A-4143/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3.2).

2.3.7 Informationen können auch dann noch voraussichtlich erheblich sein, wenn die steuerpflichtige Person bereits veranlagt oder eine Steuerprüfung abgeschlossen wurde. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass z.B. Nachsteuern erhoben werden können oder eine Veranlagung revidiert werden kann (vgl. Urteile des BVGer A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 7.3.1, A-1745/2019 vom 1. November 2019 E. 3.1.1). Bestimmungen, die das innerstaatliche Verfahren des ersuchenden Staates betreffen und die allenfalls dazu führen können, dass bestimmte Beweismittel nicht (mehr) verwendet werden können, sind im innerstaatlichen Verfahren dieses Staates geltend zu machen und nicht im Amtshilfeverfahren (Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.1.4.1 und 4.7 f.).

2.4

2.4.1 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2, Urteil des BVGer A-2327/2017 vom 22. Januar 2019 E. 8.3.2; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 310 Rz. 293 Bst. a). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-5522/2019 vom 18. August 2020 E. 2.5.1, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.4, A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 4.2, A-2591/2017 vom 5. März 2019 E. 5.3.2.2).

2.4.2 Nach dem so genannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (BGE 143 II 202 E. 8.7.1, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3; Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.2.1). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BGer 2C_275/2017 vom 20. März 2017 E. 2.4.2; Urteile des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 2.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.5). Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen. Es liegt dabei an der beschwerdeführenden Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.5

2.5.1 Gemäss Ziff. 7 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-RU besteht «Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip).

2.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 2.4.2) besteht rechtsprechungsgemäss namentlich kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-3703/2019 vom 23. April 2020 E. 2.4.2 und 2.7.1, A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.6.2, A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4).

2.6

2.6.1 Gemäss Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-RU besteht zwischen der Schweiz und Russland Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 25a DBA CH-RU den Steuerbehörden des ersuchten Staates die folgenden Angaben zu liefern haben:

« (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person,

(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden,

(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht,

(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden,

(v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. »

2.6.2 Zwar regelt auch Art. 6 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG den erforderlichen Inhalt eines Amtshilfeersuchens. Diese Bestimmung greift jedoch wie bereits deren Einleitung zu entnehmen ist nur, wenn das anwendbare Abkommen - anders als das hier einschlägige DBA CH-RU mit Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-RU - keine entsprechende Ordnung enthält. Sonst sind ausschliesslich die Anforderungen gemäss Abkommen zu berücksichtigen, wobei Art. 6 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG, da er nur subsidiär gilt, nicht ergänzend heranzuziehen ist (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteil des BVGer A-5522/2019 vom 18. August 2020 E. 2.7.2).

3.

3.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen betrifft das Kalenderjahr 2015 (siehe Sachverhalt Bst. A), welches vom DBA CH-RU abgedeckt ist. Im Weiteren ist unbestritten sowie den Akten zu entnehmen, dass das Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen (E. 2.6) erfüllt. Weiter ist seitens des FTS im Ersuchen dargetan und im Übrigen ohnehin unbestritten, dass das Subsidiaritätsprinzip gewahrt ist (E. 2.5).

3.2 Im vorliegenden Verfahren bestritten ist hingegen, ob das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllt ist (E. 4), ob die ersuchten Informationen erhältlich sind (E. 5) und ob das Vertrauensprinzip verletzt wurde (E. 6). Sodann ist auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin einzugehen, worin diese vorbringt, das Ersuchen sei - wie in ihrer Beschwerde dargelegt - zu beantworten und damit im Wesentlichen die voraussichtliche Erheblichkeit der einzelnen seitens der ESTV zur Übermittlung vorgesehenen Informationen bestreitet (E. 7). Schliesslich ist auf den Subeventualantrag einzugehen, worin die Beschwerdeführerin - wiederum im Sinne fehlender voraussichtlicher Erheblichkeit - vorbringt, diverse, sich in Beilage 2 der Schlussverfügung befindliche Informationen seien zu schwärzen (E. 8).

4.
Vorab ist auf das im Hauptantrag geltend gemachte Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich mangelnder voraussichtlicher Erheblichkeit der ersuchten Informationen einzugehen.

4.1

4.1.1 Im Rahmen ihrer Replik vom 25. Juni 2020 führt die Beschwerdeführerin vorab aus, sie habe zwischenzeitlich die Information erhalten, dass in Russland in Bezug auf die betroffene Person mit der Verfügung (...) vom (Datum) die Steuerperiode 2015 veranlagt und ein entsprechendes Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Konkret erwähne die russische Verfügung, welche der Replik inklusive einer Übersetzung beiliege, als kontrollierte Steuerperioden die Jahre 2015 bis 2017 bzw. für die «personal income tax withheld by a tax agent» die Steuerperioden 31. März 2015 bis Ende 2017. Mit Abschluss des Verfahrens in Russland habe sich eine neue Sach- und Rechtslage ergeben, welche die Qualifikation der erfragten Informationen als voraussichtlich erheblich ausschliesse.

Der FTS mache im Rahmen seines Amtshilfegesuchs im Wesentlichen geltend, er habe Kenntnis von einer Zahlung zwischen der zypriotischen D._______ SE und der zypriotischen Beschwerdeführerin in der Höhe von USD 18'450'000.- im Jahr 2015, weshalb die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 beneficial owner einer «Zinszahlung» der russischen betroffenen Person an die D._______ SE sein soll. Mit Verweis auf die Verfügung (...) weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die russische Steuerbehörde am 20. Dezember 2018, also gerade noch innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist gemäss dem russischen Steuergesetz, ein Steuerprüfungsverfahren für das Jahr 2015 eingeleitet habe. Das russische Amtshilfegesuch datiere vom (Datum) und sei der ESTV am 11. März 2019 zugegangen. In diesem werde ausgeführt, dass eine «preaudit tax analysis» der betroffenen Person durchgeführt werde. Hier werde bereits die erste Unstimmigkeit im Zusammenhang mit dem russischen Verfahren ersichtlich. In Anbetracht, dass am 20. Dezember 2018 ein «field tax audit» angekündigt worden sei, sei es dem FTS zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht möglich gewesen, ein «preaudit» bezüglich der betroffenen Person durchzuführen, wie im Gesuch behauptet werde. Das Amtshilfegesuch betreffe sodann auch einzig eine spezifische Zahlung der betroffenen Person an die D._______ SE in der Höhe von USD 18'450'000.-, wobei als betroffene Steuerart die «Corporate Income Tax» genannt werde, was im Zusammenhang mit dem zwischenzeitlich bekannten Verfahrensablauf ebenfalls etwas seltsam anmute. Das Amtshilfeersuchen werde im Zusammenhang mit einer allfälligen Quellensteuer auf vorgenannter Zahlung gestellt. Quellensteuern würden in Russland einen Teil der «corporate income tax» darstellen. Die Verfügung (...) umfasse die Steuern der betroffenen Person und unter anderem die Steuerperiode 2015. Allfällige Quellensteuern seien daher im Rahmen der Verfügung (...) veranlagt worden. Das Verfahren sei für das Jahr 2015 mit der Verfügung (...) vom (Datum) rechtskräftig abgeschlossen worden, ohne auf allfällige Informationen aus der Schweiz zu warten. Eine Quellensteuer auf der in Frage stehenden Zahlung sei nicht veranlagt worden. Mit der verfahrensabschliessenden Verfügung zeige die russische Steuerbehörde, dass sie die ersuchten Informationen zur Durchsetzung ihres Steuerrechts nicht mehr benötige und die Informationen daher nicht mehr voraussichtlich erheblich seien.

Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die russische Verfügung (...) vom (Datum) nicht als rechtsgenügend für den Wegfall der voraussichtlichen Erheblichkeit der im vorliegenden Amtshilfeverfahren angeforderten Unterlagen betrachte, stelle die Beschwerdeführerin die - in Sachverhalt Bst. J formulierten - Anträge auf Anordnung von Beweismassnahmen.

4.1.2 Wurde die Steuerangelegenheit, die dem Amtshilfeersuchen zugrunde lag, eingestellt oder erledigt, hat die ersuchende ausländische Behörde in der Regel kein Interesse mehr daran, das Amtshilfeverfahren weiterzuverfolgen. Demnach muss das Amtshilfeersuchen aufgrund fehlender voraussichtlicher Erheblichkeit der Informationen, um die ersucht wurde, in Anbetracht des Verhältnismässigkeitsprinzips und allenfalls des Subsidiaritätsprinzips abgewiesen werden. Der ersuchende Staat verfügt bereits über die Informationen, die für die Besteuerung notwendig sind, und verliert damit sein Interesse daran, das Amtshilfeverfahren weiterzuführen (Urteile des BVGer A-4977/2016 vom 13. Februar 2018 E. 3.2.3 [das BGer ist mit Urteil 2C_192/2018 vom 28. Februar 2018 nicht auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil eingetreten], A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.7, A-4668/2014 und A-4669/2014 vom 25. April 2016 E. 7.2.3 [das BGer ist mit Urteil 2C_469/2016 vom 27. Mai 2016 nicht auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil eingetreten]). Hat der ersuchende Staat also bereits eine Verfügung über jene Sachverhaltselemente erlassen, für deren Erstellung er um Amtshilfe ersucht hat, und gibt er keinerlei Erklärung ab, dass er diese kontrollieren will, können diese nicht mehr als voraussichtlich erheblich betrachtet werden (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.4.1).

Allerdings ist nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn das ordentliche Veranlagungsverfahren betreffend das Steuerjahr 2015 tatsächlich abgeschlossen wäre, nicht ausgeschlossen, dass der ersuchende Staat die Informationen weiterhin benötigt, etwa für eine allfällige Nachsteuer- bzw. Revisionsmöglichkeit (vgl. vorne E. 2.3.7; vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-1538/2018 vom 11. September 2019 E. 3.8.2, A-1146/2019 vom 6. September 2019 E. 2.7.2 und A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2.3.2), wobei es nicht am ersuchten Staat wäre, zu beurteilen, ob das Verfahrensrecht des ersuchten Staates ein Zurückkommen auf ein abgeschlossenes Veranlagungsverfahren erlaubt oder nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.6; zum Grundsatz, dass der ersuchte Staat keine Fragen des Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu klären hat: BGE 144 II 206 E. 4.3 und Urteil des BVGer A-2915/2016 vom 4. April 2017 E. 3.3.2). In der Rechtsprechung wurde allerdings auch festgehalten, dass in einer Situation einer abgeschlossenen Veranlagung eine Rückfrage bei der ersuchenden Behörde opportun sein könne (Urteile des BVGer A-1538/2018 vom 11. September 2019 E. 3.8.2, A-1146/2019 vom 6. September 2019 E. 2.7.2). Dies gilt aber nur, wenn tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass das Veranlagungsverfahren abgeschlossen ist (siehe auch betreffend ähnliche Konstellationen: Urteile des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2.3.2 sowie A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.4.2; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1745/2019 vom 1. November 2019 E. 3.1.1).

4.1.3 Ob das Verfahren in Russland, welches zum vorliegenden Amtshilfeersuchen geführt hat, tatsächlich abgeschlossen worden ist, ist jedoch fraglich. Gemäss der russischen Verfügung (...) vom (Datum) soll vom 20. Dezember 2018 bis 30. August 2019 ein «tax audit» bezüglich der betroffenen Person durchgeführt worden sein, wobei die «Corporate income tax» ebenfalls Teil der Untersuchung gewesen sein soll. Mit der Verfügung (...) vom (Datum), welche die «Imposition of Sanctions for Commission of the Tax Offence» zum Gegenstand haben soll, wird die betroffene Person zur Leistung von Strafzahlungen verpflichtet. Demgegenüber ist das Amtshilfegesuch vom (Datum) im Rahmen einer «preaudit tax analysis» gestellt worden und bezweckt, die Nutzungsberechtigten der seitens der betroffenen Person geleisteten Zinszahlungen zu ermitteln, um von der betroffenen Person - falls sich der Verdacht des FTS bewahrheitet - Quellensteuern zu erheben.

Wie die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung zu Recht vorbringt, ist sie nach dem Vertrauensprinzip grundsätzlich an die Angaben des FTS gebunden, soweit diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden können (E. 2.4.2). Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Verfügung (...) vermag diese Angaben jedenfalls nicht als offensichtlich fehler- oder lückenhaft oder widersprüchlich zu entkräften, wie die Beschwerdeführerin glauben machen will. Vielmehr scheint es sich um zwei verschiedene Arten von Steuerverfahren zu handeln. Während der «tax audit», der in der Verfügung (...) gemündet haben soll, offenbar dazu diente, allfällige Steuervergehen der betroffenen Person zu untersuchen und zu bestrafen (Steuerstrafverfahren), bezweckt das hier in Frage stehende Amtshilfegesuch, der betroffenen Person allfällige Quellensteuern nachzubelasten. Das Vorliegen zweier verschiedener Verfahrensarten könnte auch der Grund dafür sein, dass der im Amtshilfegesuch dargestellte Sachverhalt und dessen Auswirkungen auf allfällige Quellensteuerschulden in der Verfügung (...) mit keinem Wort erwähnt werden. Es kann dementsprechend entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, dass ein laufender «field tax audit» dazu führe, dass die Erklärungen des FTS im Amtshilfeersuchen gestützt auf eine «preaudit tax analysis» widersprüchlich seien und daher das Verfahren als abgeschlossen zu betrachten sei, womit die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit entfalle. Vielmehr ist davon auszugehen, dass zwei unterschiedliche Steuerverfahren vorliegen und dass mangels anderslautender Information des FTS die «preaudit tax analysis» bzw. das damit im Zusammenhang stehende Verfahren noch nicht abgeschlossen worden ist und die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen demnach durch die Verfügung (...) nicht tangiert ist.

Aus diesem Grund drängt sich im vorliegenden Verfahren auch keine Rückfrage an den FTS auf, womit die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführerin auf Anordnung von Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind (vgl. dazu E. 1.5).

4.2

4.2.1 Die Beschwerdeführerin betrachtet die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen sodann deshalb nicht als voraussichtlich erheblich, weil der seitens des FTS dargestellte, dem Amtshilfegesuch zugrundeliegende Sachverhalt offensichtlich falsch sei. Vorliegend stellt sich damit die Frage, ob die ESTV auf den im Ersuchen dargestellten Sachverhalt abstellen durfte oder ob dieser wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (E. 2.4.2), womit auch die voraussichtliche Erheblichkeit der auf Basis des Sachverhalts ersuchten Informationen entfallen würde.

4.2.2

4.2.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vorab vor, der FTS verweise in seinem Ersuchen auf einen Darlehensvertrag vom 9. August 2013 zwischen der betroffenen Person und der D._______ SE. Wie sie bereits gegenüber der Vorinstanz ausgeführt habe, habe sie der betroffenen Person am 9. August 2013 ein bis zum 30. Juni 2014 befristetes USD-Darlehen gewährt, welches am 1. Mai 2014 durch ein bis zum 30. April 2015 befristetes Rubel-Darlehen ersetzt worden sei. Fast ein Jahr vor Ablauf, am 20. Juni 2014, habe die Beschwerdeführerin den Vertrag an die H._______ Ltd. (fortan: H._______ Ltd.) zediert. Der FTS begründe sein Gesuch mit der Analyse von quellensteuerfrei überwiesenen Zinszahlungen. Da die Beschwerdeführerin im in Frage stehenden Jahr gar nicht mehr Vertragspartei des Darlehensvertrags mit der betroffenen Person gewesen sei, worüber der FTS aufgrund der Zessions-Notifikation der betroffenen Person seitens der Beschwerdeführerin und der H._______ Ltd. hätte informiert gewesen sein müssen, sowie aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den USD 18'240'000 keinesfalls um Zinszahlungen handeln könne - dafür sei der Darlehensbetrag und der Zinssatz zu tief - sei ausgeschlossen, dass die angefragten Informationen in irgendeiner Weise voraussichtlich erheblich sein könnten.

4.2.2.2 Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass die Tatsache, dass es offenbar zwischen ihr und der betroffenen Person ein Darlehen mit Datum vom 9. August 2013 gegeben hatte, welches hernach erneuert und anschliessend an die H._______ Ltd. zediert worden sei, nicht dagegenspricht, dass es auch zwischen der betroffenen Person und der D._______ SE ein Darlehen mit Datum vom 9. August 2013 gab, wie dies im Ersuchen dargestellt wird. Vielmehr wird aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass tatsächlich Darlehenszinsen von der betroffenen Person an die Beschwerdeführerin - eine, wie die verbundene D._______ SE, in Zypern ansässige Gesellschaft - geflossen sind; nur, dass dies in diesem Fall «direkt» geschehen ist, also ohne den Umweg über die D._______ SE, wie im Ersuchen dargestellt. Dies lässt es durchaus denkbar erscheinen, dass auch zwischen der betroffenen Person und D._______ SE Darlehensverträge bestanden und entsprechende Zinsen flossen. Jedenfalls kann mit dem Vorlegen des genannten Darlehensvertrags inklusive anschliessender Zession die Darstellung des FTS nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen sofort entkräftet werden. Das eine schliesst das andere nicht aus. Damit ist es auch unerheblich, dass der FTS nach Ansicht der Beschwerdeführerin über die Zession hätte informiert sein müssen.

Dass es sich bei den USD 18'240'000 keinesfalls um Zinszahlungen handeln könne, weil dafür der Darlehensbetrag und der Zinssatz zu tief seien, überzeugt sodann zum einen nicht, weil die hier in Frage stehenden Zinsen nicht auf dem Darlehensvertrag zwischen der betroffenen Person und der Beschwerdeführerin gründen. Die Höhe des seitens der Beschwerdeführerin einst an die betroffene Person gewährten Darlehens und der dortige Zinssatz sind insoweit irrelevant, um zu beurteilen, ob Zinsen in Höhe von USD 18'240'000 realistisch sind. Zum anderen führt der FTS im Ersuchen aus, dass nebst der betroffenen Person drei weitere verbundene Unternehmen Geld auf das besagte Konto (der D._______ SE) überwiesen hätten, worauf die Gelder in USD gewechselt worden seien und ein Teil der Gelder (USD 18'240'000) weiter auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank AG transferiert worden seien. Hieraus folgt, dass die USD 18'240'000 auch gemäss dem Ersuchen des FTS ohnehin nicht dem Betrag entsprechen, welchen die betroffene Person der D._______ SE in Form von Zinsen zukommen liess. Somit ist weiterhin auf den seitens des FTS dargestellten Sachverhalt abzustellen.

4.2.2.3 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, wenn nicht bereits der aufgeführte Betrag (USD 18'240'000) hätte stutzig machen müssen, dann auf jeden Fall die Tatsache, dass es sich sowohl bei D._______ SE als auch bei der Beschwerdeführerin um in Zypern inkorporierte Gesellschaften handle. Selbst wenn somit der Verdacht der Weiterleitung von der D._______ SE an die Beschwerdeführerin bestehen würde, hätte dies keinen Einfluss auf die Frage, ob Quellensteuern hätten bezahlt werden müssen oder nicht, da bei beiden Gesellschaften das gleiche DBA Anwendung finde. Da des Weiteren keine Zinszahlung bestehe, könne sich das Interesse des FTS nicht auf den wirtschaftlich Berechtigten der USD 18'240'000 richten, sondern es müsse davon ausgegangen werden, dass ohne konkrete Verdachtsmomente versucht werde, Ursprung bzw. Zweck der Zahlung zu eruieren, wobei es sich um eine «fishing expedition» handle, welche ein Nichteintreten auf das Amtshilfeersuchen zur Folge haben müsse.

4.2.2.4 Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als dass sowohl für die D._______ SE als auch für sie im Verhältnis zur betroffenen Person wohl das DBA Russland-Zypern zur Anwendung gelangt. Allerdings ist es Sache des FTS abzuklären, ob in beiden Fällen keine Quellensteuer anfallen würde. Des Weiteren ist dem Amtshilfeersuchen zu entnehmen, dass der FTS aufgrund der Weiterleitung der Zinsen an die Beschwerdeführerin ohnehin davon ausgeht, dass diese seitens der Beschwerdeführerin wiederum weitergeleitet wurden. Dementsprechend ersucht der FTS auch um Informationen, wohin die Gelder seitens der Beschwerdeführerin weitergeleitet worden seien. Damit kann die Darstellung des FTS nicht mit dem Argument - sowohl die D._______ SE als auch die Beschwerdeführerin hätten ihren Sitz auf Zypern - wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen sofort entkräftet werden, womit weiterhin darauf abzustellen ist und keine «fishing expedition» vorliegt.

4.2.2.5 Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, die D._______ SE habe ihr bestätigt, dass die USD 18'240'000 nicht von der betroffenen Person, sondern aus anderen Quellen stammen würden und habe ihr diesbezüglich einen Bankauszug sowie eine Bestätigung der RU-Bank zur Verfügung gestellt. Aus dem Bankauszug sei ersichtlich, welche Beträge im Monat März von der betroffenen Person an die D._______ SE überwiesen worden seien sowie dass keine Beträge des Monats März mit dem Betrag von USD 18'240'000 übereinstimmen würden. Der Bankauszug zeige ebenfalls, dass D._______ SE von der betroffenen Person am 18. März 2015 zwei Zahlungen in Rubel erhalten habe, wobei es sich gemäss der Handnotiz von D._______ SE um Zinszahlungen zu handeln scheine. Im Übrigen sei ersichtlich, dass der grösste Teil des von der betroffenen Person erhaltenen Geldes auf ein anderes Konto bei der RU-Bank geflossen und zur Begleichung von Zinsen und Kosten für Servicedienstleistungen verwendet worden sei.

4.2.2.6 Auch mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsdarstellung des FTS nicht zu entkräften. Denn erstens hat der FTS zu keinem Zeitpunkt behauptet, die D._______ SE hätte seitens der betroffenen Person USD 18'240'000 überwiesen bekommen. Stattdessen ist im Ersuchen von - nebst der betroffenen Person - drei weiteren verbundenen Unternehmen die Rede, welche Geld auf das Konto der D._______ SE überwiesen haben sollen. Die Gelder seien sodann in USD gewechselt worden und ein Teil der Gelder (USD 18'240'000) sei daraufhin der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Die Tatsache, dass der D._______ SE kein USD 18'240'000 entsprechender Betrag überwiesen wurde, überrascht daher nicht. Vielmehr bestätigen die ins Recht gelegten Dokumente, dass seitens der betroffenen Person tatsächlich Zinsen an die D._______ SE geleistet wurden. Zweitens ist die Beweiskraft der Auskunft der D._______ SE, wonach sie die seitens der betroffenen Person erhaltenen Zinsen nicht für die Zahlung an die Beschwerdeführerin in Höhe von USD 18'240'000 verwendet habe, gering, zumal die D._______ SE in die seitens des FTS vermutete Quellensteuerumgehung direkt involviert ist.

4.2.3 Die seitens der Beschwerdeführerin unter dem Punkt «Voraussichtliche Erheblichkeit» vorgebrachten Argumente vermögen demnach den seitens des FTS dargestellten Sachverhalt nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, womit im Sinne des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips auf die Darstellung des FTS abzustellen ist. Die voraussichtliche Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen scheitert damit nicht schon daran, dass die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen infolge offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden könnte.

5.
Weiter ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend fehlende Erhältlichkeit der ersuchten Informationen einzugehen.

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu im Wesentlichen vor, gemäss Art. 8
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG würden zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens seien, durchgeführt werden könnten. Sowohl Art. 123
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
1    Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2    Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
DBG als auch Art. 124 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 124 Steuererklärung - 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
1    Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
2    Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.221
3    Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4    Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.222
. und Art. 127 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 127 - 1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
1    Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a  Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
b  Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c  Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
d  Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
e  Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2    Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
. DBG basierten auf dem Erfordernis einer in der Schweiz steuerpflichtigen Person. Da jedoch weder die Beschwerdeführerin noch die betroffene Person in der Schweiz steuerpflichtig seien, wäre es der Vorinstanz nicht möglich, die verlangten Informationen in einem innerstaatlichen Verfahren zu erhalten. Die Bank AG habe demnach gestützt auf Schweizer Recht im vorliegenden Fall keine Verpflichtung, Informationen zu liefern, da weder die betroffene Person noch die Beschwerdeführerin in der Schweiz steuerpflichtig seien, was unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung der Art. 123 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
1    Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2    Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
. DBG sei. Der vorliegende Sachverhalt sei spezieller Natur und nicht mit den in E. 2.2.3 ff. zitierten Urteilen vergleichbar. Im Unterschied zu den Sachverhalten, die den BGE 142 II 161 und 141 II 436 sowie dem Urteil des BGer 2C_216/2015 vom 8. November 2015 zugrunde liegen würden, sei vorliegend der Kontoinhaber weder in der Schweiz steuerpflichtig noch handle es sich beim Kontoinhaber um die von der ausländischen Steuerkontrolle betroffene Person. Die Rechtsprechung könne daher von vornherein nicht ohne detaillierte Analyse übernommen werden.

Der Satz 2 von Art. 25a Abs. 5 DBA CH-RU bezwecke einzig und allein die Aufhebung des schweizerischen Bankgeheimnisses im Rahmen des internationalen Informationsaustausches auf Ersuchen. In keinster Weise enthalte dieser Satz irgendwelche Rechte der Steuerbehörden, Unterlagen herauszuverlangen, welche eine Bank auch ohne Existenz des Bankgeheimnisses nicht verpflichtet wäre, herauszugeben. Art. 8 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG sei sodann die innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bankgeheimnisses bei Amtshilfe auf Ersuchen. Die erfragten Informationen könnten nach Schweizer Recht nicht beschafft werden und seien deshalb nicht auszutauschen.

5.2 Hierzu ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass die ESTV nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund von Art. 25a Abs. 5 DBA CH-RU in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
1    Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
2    Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.
3    Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.
4    Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.
5    Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.
6    Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
StAhiG über die Befugnis verfügt, Bankinformationen, welche - wie die vorliegend streitbetroffenen Informationen - das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen, zu beschaffen und zu übermitteln. Diese Befugnis wird durch Vorschriften des internen Rechts nicht eingeschränkt (E. 2.2). An dieser Herausgabepflicht von Bankinformationen ändert auch nichts, dass die Kontoinhaberin, i.e. die Beschwerdeführerin, weder im ersuchenden Staat noch in der Schweiz steuerpflichtig ist und die Art. 123 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
1    Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2    Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
. DBG demnach nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht anwendbar seien. Denn gerade bei Art. 123 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
1    Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2    Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
. DBG handelt es sich um potentiell dem Abkommen entgegenstehende Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, welche die Herausgabepflicht der Banken bzw. die Befugnis der ESTV, sämtliche bei einer Bank vorhandenen - voraussichtlich erheblichen - Informationen einzuverlangen, nicht tangieren sollen und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund (Bankgeheimnis oder anderweitig) sie einer Herausgabe von Bankinformationen entgegenstehen würden.

Der Beschaffung und Übermittlung der streitbetroffenen - und voraussichtlich erheblichen (vgl. auch E. 7 f.) - Bankinformationen an den FTS steht damit auch der in Art. 25a Abs. 3 Bst. b DBA-RU formulierte Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts bzw. Art. 123 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
1    Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2    Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
. DBG nicht entgegen, da dieser Vorbehalt bei voraussichtlich erheblichen Bankinformationen nicht greift (E. 2.2). Die Beschaffung und Übermittlung der streitbetroffenen Informationen ist somit - soweit auch die übrigen Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe erfüllt sind - rechtens, auch wenn weder die Beschwerdeführerin noch die betroffene Person in der Schweiz steuerpflichtig sind.

6.
Sodann ist auf die Thematik Verletzung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips einzugehen.

6.1 Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, der Betrag von USD 18'240'000 stehe im Zusammenhang mit einem Aktienverkauf der Beschwerdeführerin an die D._______ SE und stelle einen Teilbetrag des Kaufpreises von USD 185'000'256 dar (mit Verweis auf den der Beschwerde beiliegenden Aktienkaufvertrag vom 29. Juli 2014 zwischen der Beschwerdeführerin und D._______ SE). Dies gehe auch aus dem «Credit advice» auf Seite 4 der Beilage 2 zur Schlussverfügung hervor. Dort werde als Zahlungszweck für die Überweisung in Höhe von USD 18'240'000 Folgendes ausgeführt: «TRANSFER UNDER SPA AGREEMENT DATED 29.07.2014 REPAYMENT OF AMOUNT DUE». Der FTS müsse aus folgenden Gründen gewusst haben, dass die USD 18'240'000 keine Zinszahlung hätten darstellen können:

1. Die Beschwerdeführerin sei im Jahre 2015 nicht Vertragspartnerin des Darlehensvertrags gewesen und der FTS müsse dies gewusst haben.

2. Der Betrag der Zahlung könne in keinen Bezug zu den gemäss Vertrag zu bezahlenden Zinsen gebracht werden.

3. Der Zeitpunkt der Zahlung könne in keinen Bezug zu dem gemäss Vertrag erwähnten Falligkeitsdatum (30. April 2015) gebracht werden.

4. Es gebe keine Hinweise, wieso bestimmte Transaktionen im Jahr 2015 zwischen der Beschwerdeführerin und D._______ SE einen Bezug zur betroffenen Person aufweisen sollten. Mit Ausnahme des zwischen der Beschwerdeführerin und der betroffenen Person nicht mehr bestehenden Darlehensvertrags und dem von gleichem Datum datierenden behaupteten Darlehensvertrag zwischen der betroffenen Person und D._______ SE bringe der FTS keine weiteren Argumente.

Der FTS scheine daher einzig über die Zahlung von USD 18'240'000 an die Beschwerdeführerin Kenntnis erhalten zu haben, als er das russische Bankkonto von D._______ SE überprüft habe. In der Folge scheine versucht worden zu sein, einen offensichtlich nicht bestehenden Bezug zu einem Darlehensvertrag zwischen D._______ SE und der betroffenen Person bzw. zwischen der betroffenen Person und der Beschwerdeführerin herzustellen, um an Hintergrundinformationen über die Zahlung zu gelangen. Ein solches Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben und müsste von der ESTV mit einem Nichteintretensentscheid beantwortet werden (mit Verweis auf Art. 7 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG).

6.2

6.2.1 An dieser Stelle sei vorab daran erinnert, dass nach dem so genannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzip - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG) - kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln, und dass die ESTV deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden ist, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (E. 2.4.2).

6.2.2 Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin angeführten Punkte 1 bis 3 kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in E. 4.2.2.2 verwiesen werden. Demnach spricht die Tatsache, dass es offenbar zwischen ihr und der betroffenen Person (ebenfalls) ein Darlehen mit Datum vom 9. August 2013 gegeben hatte, welches hernach erneuert und anschliessend an die Donalink zediert worden sei, nicht dagegen, dass es auch zwischen der betroffenen Person und der D._______ SE ein Darlehen mit Datum vom 9. August 2013 gab, wie dies im Ersuchen dargestellt wird. Damit ist unerheblich, dass der FTS nach Ansicht der Beschwerdeführerin über die Zession des Darlehensvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der betroffenen Person, welcher im Ersuchen gar nicht erwähnt wird, hätte informiert sein müssen. Des Weiteren ist damit - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - nicht erstellt, ob der Betrag der Zahlung in keinen Bezug zu den gemäss Vertrag zu bezahlenden Zinsen gebracht werden kann. Im Übrigen ist damit unklar, ob das beschwerdeseitig genannte Fälligkeitsdatum überhaupt von Relevanz ist.

Betreffend den Punkt 4 ist der Beschwerdeführerin sodann zu entgegnen, dass - soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen - von ihnen nicht erwartet werden kann, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (E. 2.4.1). Der FTS hat festgestellt, dass diverse Zinszahlungen seitens verbundener russischer Unternehmen auf das Rubel-Konto der D._______ SE geleistet wurden, die Gelder im Anschluss in USD gewechselt und ein Teil davon an die Beschwerdeführerin weitergeleitet wurde. Hieraus entstand der Verdacht, dass möglicherweise die russische Quellensteuer auf Zinsen umgangen wurde, weshalb der FTS die - tatsächlichen - wirtschaftlich Berechtigten der Zahlung über USD 18'240'000 in Erfahrung bringen möchte. Damit hat der FTS seine Position genügend dargetan und die Beschwerdeführerin vermag diese mit ihrem Vorbringen unter Punkt 4 nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb auf den seitens des FTS dargestellten Sachverhalt abzustellen ist (E. 2.4).

6.2.3 Die Beschwerdeführerin legt - wie ihrerseits schon ausgeführt - einen Aktienkaufvertrag vom 29. Juli 2014 zwischen ihr und der D._______ SE ins Recht (Share Purchase Agreement, fortan: SPA), wonach D._______ SE von der Beschwerdeführerin Aktien im Wert von gesamthaft USD 185'000'256 erworben haben soll. Gemäss der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den hier in Frage stehenden USD 18'240'000 um eine Teilzahlung zur Begleichung ihrer Forderungen aus dem SPA. Hierzu fällt auf, dass im dem Ersuchen beiliegenden Bankdokument betreffend die Zahlung von USD 18'240'000 seitens der D._______ SE an die Beschwerdeführerin unter «Details of Payment» als Zahlungszweck «Transfer under SPA Agreement dated 29.07.2014 - Repayment of amount due» aufgeführt ist. Der FTS muss demnach um den seitens der D._______ SE angeführten Zahlungszweck wissen, schenkt dieser Angabe jedoch offenbar keinen Glauben. Damit ist der tatsächliche Zweck der in Frage stehenden Zahlung umstritten und die diesbezügliche Beweislage verbleibt unklar. Daran ändert auch der vom FTS ins Recht gelegte SPA nichts. Denn dieser vermag den tatsächlichen Grund für die Zahlung ebenfalls nicht eindeutig zu belegen, zumal beispielsweise denkbar ist, dass zu Steuerumgehungszwecken auch für Zahlungen, die keinen Bezug zum SPA haben, auf diesen referenziert werden könnte. Die russischen Behörden werden im Rahmen des Hauptverfahrens zu klären haben, gestützt auf welche Anspruchsgrundlage die Zahlung der D._______ SE an die Beschwerdeführerin tatsächlich erfolgt ist. Damit geht eine eingehende Klärung der vertraglichen Verbindungen der - gemäss Ersuchen - verschiedenen nahestehenden Gesellschaften (in Russland, Zypern, Bermudas) einher (mitunter, ob die auf dem SPA basierende Transaktion durchgeführt wurde und wie die entsprechenden Zahlungen abgewickelt und verbucht wurden), was nicht im vorliegenden Amtshilfeverfahren erfolgen kann.

6.2.4 Zusammenfassend erscheint der seitens des FTS dargestellte Sachverhalt somit schlüssig, jedenfalls kann er nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der FTS gegen Treu und Glauben verstossen haben soll.

7.
Weiter ist auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin einzugehen.

7.1 Im Rahmen der Begründung des Eventualantrags bestreitet die Beschwerdeführerin die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen und schlägt alternative Antworten, welche dem FTS zu übermitteln seien, vor.

Als Antworten zu den Fragen 1 bis 5 möchte die Beschwerdeführerin dem FTS Folgendes übermittelt sehen:

« Information with regard to the bank account no. (...) with (Bank AG) are for the year 2015 in the present procedure of no foreseeable relevance, as in 2015, (die Beschwerdeführerin) was no longer party to the loan agreement dated 9 August 2013, and as no credible link has been established between the USD 18'240'000 and the claimed loan agreement dated 9 August 2013 between (die betroffene Person) and D._______ SE. »

Betreffend die Frage 6 sowie insoweit sich die Frage 5 auf «inflow and further outflow of funds received from D._______ SE in 2015» beziehe, möchte die Beschwerdeführerin dem FTS Folgendes übermittelt sehen:

« Due to the principle that only information, which is foreseeably relevant may be transmitted, the Swiss Federal Tax Administration is not allowed to provide other information than bank statements and credit advices of the specific account mentioned in the request, should those be foreseeably relevant (what they are not in the present case at hand). »

7.2 Betreffend die erste vorgeschlagene Antwort kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 4.2.2.2 und E. 6.2 verwiesen werden. Da die dort abgehandelten Argumente der Beschwerdeführerin den seitens des FTS dargestellten Sachverhalt nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermögen, ist im Sinne des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips auf die Darstellung des FTS abzustellen. Die voraussichtliche Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen scheitert damit nicht schon daran, dass die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen infolge offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden könnte.

7.3 Betreffend die zweite vorgeschlagene Antwort ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Schlussverfügung vom 2. Dezember 2019 betreffend die Punkte 5 und 6 darauf beschränkte, dem FTS Kopien der «bank statements and credit advices» des Kontos der Beschwerdeführerin des Jahres 2015 zu übermitteln. Allfällige Kontoauszüge von Zahlungsempfängern wollte die ESTV hingegen nicht übermitteln, weil die voraussichtliche Erheblichkeit nicht ersichtlich sei und nur Informationen zu einem spezifischen Konto übermittelt werden könnten. Insofern besteht kein Rechtsschutzinteresse an der diesbezüglichen, seitens der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Formulierung.

7.4 Damit ergibt sich, dass die Beschwerde auch betreffend den Eventualantrag abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

8.
Es bleibt auf den Subeventualantrag der Beschwerdeführerin einzugehen.

8.1 Im Rahmen ihres Subeventualantrags führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, gemäss Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG dürften Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen seien, nur ausgetauscht werden, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person voraussichtlich erheblich seien. Die Beilage 2 zur Schlussverfügung enthalte noch ungeschwärzte Informationen zu weiteren Transaktionen, nebst derjenigen, welche auf USD 18'240'000 laute, und es würden die Gesellschaften F._______ Ltd, G._______ Ltd oder D._______ SE erwähnt. Sollte die Beilage 2 zur Schlussverfügung vom 2. Dezember 2019 ausgetauscht werden, müssten sämtliche Informationen, welche nicht die USD 18'240'000 Transaktion betreffen würden, geschwärzt werden, wie dies in der Beilage 24 zur vorliegenden Beschwerde vorbereitet worden sei.

Anlässlich ihrer Replik konkretisiert die Beschwerdeführerin ihren Antrag. Zum einen finde sich in der Beilage 2 der Schlussverfügung ein Auszug eines Kontos, welches auf die Gesellschaft F._______ Ltd laute. Diese Seite müsse auf jeden Fall vom Austausch ausgeschlossen werden. Zum andern listet die Beschwerdeführerin die zusätzlich zu schwärzenden Informationen der Beilage 2 zur Schlussverfügung noch einzeln auf (mit Verweis auf die entsprechend geschwärzte Beilage 24 der Beschwerde). Konkret möchte die Beschwerdeführerin sämtliche Informationen geschwärzt sehen, mit Ausnahme der Gutschriftsanzeige betreffend die Überweisung von USD 18'240'000 seitens der D._______ SE an die Beschwerdeführerin. Diese Schwärzungsanträge begründet sie damit, dass die F._______ Ltd und die G._______ Ltd zum vorliegenden Verfahren überhaupt keinen Bezug hätten. Ihr Erscheinen sei zufällig im Hinblick auf das vorliegende spezifische Amtshilfegesuch, womit diese Informationen nicht voraussichtlich erheblich seien. Die D._______ SE werde sodann zwar im Ersuchen erwähnt, doch es werde nur eine einzelne spezifische Transaktion untersucht. Damit sei die Frage 5 des Ersuchens, welche Auskunft über sämtliche Transaktionen der Beschwerdeführerin mit der D._______ SE im Jahr 2015 möchte, nicht zulässig. Es gehe einzig um eine Zinszahlung der betroffenen Person an die D._______ SE und eine behauptete Weiterleitung dieser Zinszahlung im Rahmen der Zahlung von USD 18'240'000 von der D._______ SE an die Beschwerdeführerin. Damit seien sämtliche weiteren allfällig stattgefundenen Transaktionen zwischen der D._______ SE und der Beschwerdeführerin nicht voraussichtlich erheblich und deshalb ebenfalls zu schwärzen.

8.2 Die ESTV entgegnet hierzu, die russische Behörde zeige im Amtshilfeersuchen eine Konstellation auf («ownership structure»), welche sich zur Durchführung des vermuteten Steuerverkürzungsschemas eignen könnte. Die von der ersuchenden Behörde im Amtshilfeersuchen geschilderte Beziehungsnähe der Gesellschaften bzw. Gruppen ermögliche sodann die Verschiebung von russischem Steuersubstrat nach «offshore»-Destinationen. Es scheine plausibel, dass Darlehenskonstrukte verwendet werden könnten, um Einkünfte am russischen Fiskus vorbei zu schleusen. Aus dem Ersuchen gehe hervor, dass die D._______ SE und die Beschwerdeführerin verbundene Unternehmen seien, welche von der F._______ Ltd beherrscht würden. Einem solchen Konstrukt könne, wie im Ersuchen dargestellt, zu eigen sein, dass die fraglichen Summen in kleinere Beträge aufgeteilt oder anderen Transaktionen angehängt und weiterverteilt würden. Aus diesem Grund könnten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Transaktionen eben solche Weiterverteilungen darstellen und seien daher von der ESTV als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Seite 10 der Beilage 2 der Schlussverfügung sei hingegen zu folgen. Die ESTV habe versehentlich einen Auszug eines Kontos lautend auf die F._______ Ltd in der Beilage 2 belassen. Die Seite 10 sei demzufolge aus der Beilage 2 zu entfernen und nicht zu übermitteln.

8.3 Der FTS ersucht u.a. um Bankauszüge, welche aufzeigen sollen, welche Beträge der Beschwerdeführerin im Jahre 2015 seitens der D._______ SE überwiesen wurden und möchte wissen, ob bzw. an wen diese Beträge weitergeleitet wurden. Zur Begründung führt der FTS u.a. aus: «The requested information will allow us to have any document proof of the transit nature of interest transfers and establish a real beneficial owner of the interest income.»

Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass das Ersuchen primär auf die Überweisung der D._______ SE an die Beschwerdeführerin in Höhe USD 18'240'000 abzielt bzw. darauf, wer letztlich wirtschaftlich Berechtigter an der genannten Zahlung ist. Allerdings verkennt sie, dass zur Eruierung der besagten wirtschaftlichen Berechtigung nicht die Zahlungseingänge, sondern in erster Linie die Zahlungsausgänge von Interesse sind. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil nicht auszuschliessen ist bzw. die ersuchende Behörde wohl gar davon ausgeht, dass die USD 18'240'000 nicht bei der Beschwerdeführerin bleiben, sondern in der Gänze oder in Teilen weiterfliessen. Dementsprechend sind die in Beilage 2 der Schlussverfügung enthaltenen Zahlungsausgänge - insbesondere auch die Nennung der Zahlungsempfänger - voraussichtlich erheblich und die entsprechenden Schwärzungsanträge abzuweisen (vgl. dazu E. 2.3.6).

Für die übrigen Zahlungseingänge (i.e. nebst den USD 18'240'000), welche bei der Beschwerdeführerin seitens der D._______ SE im Jahr 2015 eingegangen sind, gilt sodann, dass diese deshalb als voraussichtlich erheblich anzusehen sind, weil sie es dem FTS ermöglichen, die Zahlung in Höhe von USD 18'240'000 mit anderen Überweisungen der D._______ SE abzugleichen und so ein besseres Gesamtbild zu bekommen hinsichtlich des Verhaltensmusters der besagten Gesellschaften. Dies ist ein weiteres Element, wenn es darum geht, den Verdacht des FTS zu verifizieren oder zu falsifizieren. Der Schwärzungsantrag der Beschwerdeführerin ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

Der Subeventualantrag ist jedoch mit Bezug auf die Seite 10 der Beilage 2 der Schlussverfügung - auch im Sinne des Antrags der ESTV - gutzuheissen. Des Weiteren ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als dass auch die Seite 7 der Beilage 2 nicht an den FTS zu übermitteln ist, zumal es sich auch dabei um einen Auszug eines Kontos, welches auf die Gesellschaft F._______ Ltd lautet, handelt.

8.4 Der Subeventualantrag ist daher im Sinne der vorstehenden Erwägung teilweise gutzuheissen.

9.

Die in den Bankunterlagen stehenden Personen sind durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (Urteile des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3.4.3 und 3.5, 2C_376/2019 vom 13. Juli 2020 E. 7.1.3). Der Spezialitätsvorbehalt ist in Art. 25a Abs. 2 DBA CH-RU enthalten. Nachdem aber international wie national unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie weit dieser Spezialitätsvorbehalt reicht und insbesondere, ob ihm eine persönliche Dimension zukommt, ist es angezeigt, dass die ESTV den FTS anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (Urteile des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3.7 2. Absatz, 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7; Urteil des BVGer A-5522/2019 vom 18. August 2020 E. 3.4.3). Die ESTV hat die Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung entsprechend zu ergänzen.

10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als dass aus der in Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung genannten Beilage 2 die Seiten 7 und 10 zu entfernen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 5'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Das geringfügige Obsiegen rechtfertigt keine andere Kostenverlegung. Parteientschädigungen sind entsprechend nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

12.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) innerhalb von zehn Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung wird dahingehend abgeändert, als dass aus der dort erwähnten Beilage 2 die Seiten 7 und 10 zu entfernen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die ESTV wird angewiesen, die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Schlussverfügung dahingehend zu ergänzen, als der FTS zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen gemäss Art. 25a Abs. 2 DBA CH-RU nur in Verfahren betreffend die JSC B._______ verwendet werden dürfen.

3.
Die Verfahrenskosten von CHF 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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