Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 1019/2018

Urteil vom 11. Dezember 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Weg-weisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 18. Oktober 2018 (100.2018.123U).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1971) stammt aus der Türkei. Sie heiratete in der Schweiz am 29. Mai 2001 den türkischen Staatsangehörigen C.________ und nach Scheidung (9. Juni 2006) am 30. September 2009 den eingebürgerten türkischen Staatsangehörigen D.________. Nachdem diese Ehe ebenfalls gescheitert war, verliess A.________ am 31. Mai 2016 das Land. Am 25. August 2016 kam sie mit einem Schengenvisum für eine Maximaldauer von 30 Tagen in die Schweiz zurück und reichte am 8. September 2016 ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem türkischen Staatsbürger B.________ (geb. 1979) ein. Dieser war am 8. August 2013 in die Schweiz gekommen, wo das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihn am 9. Juni 2016 als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte. Gestützt hierauf verfügt B.________ über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern.

B.
Am 8. März 2017 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern das Gesuch vom 8. September 2016 ab; es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die finanziellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Heirat nicht erfüllt seien und eine Fürsorgeabhängigkeit fortbestehen dürfte. Die sozialhilferechtliche Unterstützung von B.________ würde sich wesentlich erhöhen, da A.________ der deutschen Sprache nicht mächtig sei und sie auch keine Arbeitsstelle in Aussicht habe; es sei nicht davon auszugehen, dass sie in absehbarer Zeit mit einem regelmässigen monatlichen Einkommen zu den Lebenshaltungskosten des Paares werde beitragen können. Sie verfüge über keine Ausbildung, habe während ihren bisherigen Anwesenheiten nie richtig gearbeitet und habe ihrerseits ebenfalls von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion bzw. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März bzw. 18. Oktober 2018).

C.
A.________ und B.________ beantragen vor Bundesgericht, die Verfügung vom 8. März 2017, den Entscheid vom 19. März 2018 und das Urteil vom 18. Oktober 2018 aufzuheben und A.________ den Kurzaufenthalt zwecks Heirat zu gewähren. Im Falle des Unterliegens sei ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; das Urteil vom 18. Oktober 2018 sei auch insofern aufzuheben, als das Verwaltungsgericht ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren verweigert habe.
Der Abteilungspräsident liess am 20. November 2018 die Akten einholen; mit Verfügung vom 19. November 2018 legte er der Eingabe aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Der Beschwerdeführer ist ein anerkannter Flüchtling mit Asyl, womit er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und sich für die Heirat mit seiner Verlobten sowohl auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Schutz des Privat- bzw. Familienlebens) als auch auf Art. 12
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 12 Recht auf Eheschliessung - Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
EMRK bzw. Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV (Ehefreiheit) berufen kann (vgl. die Urteile 2C 1018/2012 vom 6. Dezember 2013 E. 1.2 und 2C 320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 1.3, je mit Hinweisen). Ob die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen, bildet keine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen).

1.2. Unzulässig ist der Antrag der Beschwerdeführer, alle kantonalen Entscheide aufzuheben: Verfahrensgegenstand bildet im Hinblick auf den Devolutiveffekt nur das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan-tons Bern vom 18. Oktober 2018 (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG); die an-deren Entscheide gelten in diesem Rahmen lediglich inhaltlich als mitangefochten (BGE 136 II 101 E. 1.2 S. 104, 177 E. 1.3. S. 180 f., je mit Hinweisen).

1.3. Nicht weiter zu berücksichtigen ist der von den Beschwerdeführern eingereichte Arbeitsvertrag von B.________ vom 2. November 2018: Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; Urteil 2C 98/2018 vom 7. November 2018 E. 2.3). Das Bundesgericht darf seinem Urteil keine Tatsachen oder Beweismittel zugrunde legen, die nicht bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids existierten bzw. die Betroffenen nicht schon der Vorinstanz hätten vorlegen können und müssen (BGE136 III 123 E. 4.4 S.129). Die Beschwerdeführer reichen den Arbeitsvertrag vom 2. November 2018 erstmals vor Bundesgericht ein, weshalb er als echtes Novum im Weiteren nicht berücksichtigt werden kann. Inhaltlich garantiert er dem Beschwerdeführer im Übrigen kein fixes Arbeitspensum; dieses variiert vielmehr im Stundenlohn je nach der Auftragslage des Arbeitgebers, womit der Vertrag, ohne dass er bereits zur Anwendung gekommen ist, hinsichtlich der allenfalls fortbestehenden Fürsorgeabhängigkeit nur beschränkt aussagekräftig erscheint.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Parteien - nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu ins Auge springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr formell korrekt (Begründungs- und Mitwirkungspflicht) vorgebracht werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht. Das Bundesgericht geht auf entsprechende Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und in Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz sachbezogen begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.2.

2.2.1. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig, was von der beschwerdeführenden Person wiederum in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Eine Beschwerde ist nicht rechtsgenügend begründet, wenn die Betroffenen das Bundesgericht einfach einladen, den angefochten-en Entscheid auf seine Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht hin zu prüfen.

2.2.2. Soweit die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid bloss appellatorisch beanstanden - d.h. lediglich ihre Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellen, ohne darzulegen, inwiefern diese die Beweise in Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Willkür) gewürdigt oder anderweitig Bundesrecht verletzt hätte - ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen insgesamt kaum: Die Beschwerdeführer laden das Bundesgericht ein, den angefochtenen Entscheid unter den Aspekten "Persönlichkeitsschutz, Ehefreiheit und Asylrecht" zu prüfen, ohne darzulegen, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz zu den einzelnen Punkten bundesrechtswidrig wären. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der vorliegenden Eingabe indessen um eine Laienbeschwerde handelt und aus der Eingabe mehr oder weniger darauf geschlossen werden kann, was die Beschwerdeführer geltend machen wollen, kann auf die Beschwerde dennoch eingetreten werden (vgl. die Urteile 2C 78/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.4 [nicht publ. in: BGE 139 I 64 ff.] und 6B 432/2017 vom 22. November 2017 E. 1.2).

3.

3.1. Die zuständige kantonale Behörde kann den Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, andernfalls ist der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten (Art. 17 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten.
1    Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten.
2    Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten.
und 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten.
1    Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten.
2    Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten.
AuG). In Analogie hierzu nimmt das Bundesgericht an, dass der heiratswilligen Person ein provisorischer Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Ehe (vgl. Art. 98 Abs. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 98 - 1 Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes einer oder eines der Verlobten.172
1    Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes einer oder eines der Verlobten.172
2    Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt.
3    Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor.
4    Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.173
ZGB) auszustellen ist, wenn keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch bestehen und sich offensichtlich ergibt, dass die Person nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner wird zusammenleben können (BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48 f.; 138 I 41 E. 4 S. 46 f.; 137 I 351 E. 3 S. 354 f.; Urteil 2C 386/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3.3). Sind die Zulassungsvoraussetzungen vermutlich nicht gegeben, besteht kein Anlass, den Aufenthalt im Hinblick auf die Eheschliessung zu gestatten (BGE 138 I 41 E. 4 S. 46; BGE 137 I 351 E. 3.7 S. 360; Urteil 2C 386/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3.3). Wird nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen, so liegt kein Grund vor, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat
auszustellen (Urteile 2C 386/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3.3; 2C 950/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5 und 6; 2C 295/2017 vom 27. März 2017 E. 5).

3.2.

3.2.1. Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings, kann es sich im öffentlichen Interesse rechtfertigen, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit einer Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (vgl. die EGMR-Urteile Konstantinov gegen Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 50 ["wirtschaftliches Wohl des Landes"] und Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09], § 59; Urteil 2C 320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2), doch sind die statusspezifischen Umstände beim (nachträglichen, ausländerrechtlichen) Familiennachzug von Flüchtlingen mit Asylstatus jeweils mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 122 II 1 E. 2 S. 6). Die meisten europäischen Staaten gewähren das Recht auf Nachzug der engeren Familie erst, wenn deren Unterhalt gesichert erscheint bzw. die Familie über eine geeignete Wohnung verfügt (vgl. BGE 126 II 335 E. 3c/aa S. 344; Urteil 2C 1081/2012 vom 6. Dezember 2013 E. 2 und 3.2
mit Hinweisen).

3.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht mitzuberücksichtigen. Zudem sind nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Dauer hinweg. Die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteile 2C 1018 vom 6. Dezember 2013 E. 4.2.2 und 2C 31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2).

3.2.3. Unternimmt ein anerkannter Flüchtling mit Asyl alles ihm Zumutbare, um sich - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - möglichst rasch zu integrieren, kann ihm die Sozialhilfeabhängigkeit des nachzuziehenden Gatten bzw. Verlobten für die Heirat nicht entgegengehalten werden, wenn sich der künftige Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit vermutlich wird ausgeglichen werden können (BGE 139 I 330 E. 4.2 und 4.3; vgl. auch das Urteil 2C 31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2 und 2.3). Der Beschwerdeführer bezog seit seiner Anerkennung als Flüchtling im Juni 2016 Sozialhilfe und hat bis anhin keine oder nur eine stundenweise Arbeit gefunden; seit Februar 2018 beträgt sein - durch die öffentliche Hand finanzierter - Bedarf Fr. 2'247.10 pro Monat. Insgesamt hat er seit Juni 2016 bis Januar 2018 Gelder im Umfang von Fr. 53'307.45 bezogen. Zwar zeigt er Motivation, um eine Stelle auf dem 1. Arbeitsmarkt zu finden, und er entfaltet diesbezüglich auch Eigeninitiative, was positiv zu werten ist. In der erforderlichen Gesamtbetrachtung (vgl. hierzu das Urteil 2C 320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.3.2) genügt dies jedoch noch nicht, um davon ausgehen zu können, dass er und seine Frau nach der Heirat weitgehend ohne Sozialhilfe
werden leben können: Seine Verlobte stammt aus der Türkei und verfügt über keine Berufsausbildung. Sie spricht trotz ihren früheren Aufenthalten in der Schweiz praktisch kein Deutsch. Während ihrer Ehen arbeitete sie punktuell als Raumpflegerin auf Abruf bzw. als Imbissmitarbeiterin. Ab dem 1. April 2005 war sie arbeitslos; ab Oktober 2005 musste sie im Kanton Zürich vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ab Oktober 2013 war sie im Kanton Genf sozialhilfeabhängig. Bis April 2016 bezog sie Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 67'262.--. Wenn die kantonalen Instanzen bei dieser Ausgangslage davon ausgegangen sind, die Voraussetzungen für einen Verbleib in der Schweiz nach der Heirat seien noch nicht gegeben, ist dies weder willkürlich noch anderweitig bundesrechtswidrig. Im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. der prospektiven Einschätzung der künftigen Entwicklung durfte die Vorinstanz annehmen, die finanzielle Eigenständigkeit sei - jedenfalls zum Zeitpunkt ihres Entscheids, auf den abzustellen ist - (noch) nicht hinreichend gesichert, sodass für den Nachzug der Gattin nach der Heirat eine auf Dauer ins Gewicht fallende (zusätzliche) Fürsorgeabhängigkeit nicht ausgeschlossen werden könne (Urteil 2C 1018/2012 vom 6.
Dezember 2013 E. 4.2.2).

4.

4.1. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass den Beschwerde-führern die Heirat gestützt auf Art. 12
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 12 Recht auf Eheschliessung - Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
EMRK bzw. Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV (Ehe-freiheit) in der Schweiz ermöglicht werden muss, da sich dies andernorts als nicht möglich bzw. unzumutbar erweist (Urteil 2C 962/2013 vom 15. Februar 2015 E. 3.3; Urteil des EGMR vom 14. Dezember 2010 O'Donoghue und Mitb. gegen Vereinigtes Königreich [Nr. 34848/07] und dazu BGE 137 I 351 E. 3.4 S. 356; vgl. auch das Urteil 2C 639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4) : Dem Beschwerdeführer wurde Asyl erteilt, womit davon auszugehen ist, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ernstliche Nachteile drohen. Auf jeden Fall müsste er damit rechnen, bei einer Heirat in der Heimat seinen Flüchtlingsstatus und das Asyl in der Schweiz zu verlieren (vgl. das Urteil 2C 320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.3.1). Die Ehe kann auch nicht in zumutbarer Weise in einem Drittstaat geschlossen werden; ein solcher ist - ohne Wohnsitz eines der Beteiligten in dessen Staatsgebiet - nicht gehalten, das Recht auf Ehe der Beschwerdeführer zu achten (vgl. das Urteil 2C 962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

4.2. Indessen ist es der Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz detailliert dargelegt hat - möglich, ihren Verlobten während eines bewilligungsfreien Aufenthalts im Rahmen eines Schengenvisums oder eines räumlich auf die Schweiz begrenzten landesrechtlichen Visums zu heiraten. Die Vorinstanz empfiehlt ihr hierfür - in Übereinstimmung mit dem Urteil 2C 962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 4 -, das Vorbereitungsverfahren von der Türkei aus über die zuständige Auslandsvertretung abzuwickeln (vgl. Art. 98 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 98 - 1 Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes einer oder eines der Verlobten.172
1    Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes einer oder eines der Verlobten.172
2    Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt.
3    Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor.
4    Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.173
ZGB [SR 210] und Art. 69 Abs. 2
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 69 Mitwirkung - 1 Ist es für die Verlobte oder den Verlobten offensichtlich unzumutbar, im Vorbereitungsverfahren persönlich beim zuständigen Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann insbesondere für die Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 65 Absatz 1 die Mitwirkung des Zivilstandsamtes am Aufenthaltsort verlangt werden.
1    Ist es für die Verlobte oder den Verlobten offensichtlich unzumutbar, im Vorbereitungsverfahren persönlich beim zuständigen Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann insbesondere für die Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 65 Absatz 1 die Mitwirkung des Zivilstandsamtes am Aufenthaltsort verlangt werden.
2    Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können die Erklärung nach Artikel 65 Absatz 1 bei einer Vertretung der Schweiz abgeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erklärung mit Bewilligung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten auch bei einer ausländischen Urkundsperson abgegeben werden, welche die Unterschrift beglaubigt.
sowie Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 5 Vertretungen der Schweiz im Ausland - 1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland haben im Zivilstandswesen insbesondere folgende Aufgaben:14
1    Die Vertretungen der Schweiz im Ausland haben im Zivilstandswesen insbesondere folgende Aufgaben:14
a  Information und Beratung der betroffenen Personen;
b  Beschaffung, Entgegennahme, Beglaubigung, Übersetzung und Übermittlung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand;
c  Entgegennahme und Übermittlung von Gesuchen und Erklärungen für die Eheschliessung in der Schweiz (Art. 63 Abs. 2 und 65 Abs. 1) sowie für die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen im Hinblick auf die Eheschliessung im Ausland (Art. 75) und Anhörung der Verlobten (Art. 74a Abs. 2);
cbis  Entgegennahme und Übermittlung von Erklärungen über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 75n);
d  Entgegennahme und Übermittlung von Erklärungen über die Vaterschaft (Art. 11 Abs. 6), wenn eine Beurkundung der Anerkennung des Kindes im Ausland nicht möglich ist;
e  Entgegennahme und Übermittlung von Namenserklärungen (Art. 12 Abs. 2, 12a Abs. 2, 13 Abs. 1, 13a Abs. 1, 14 Abs. 2, 14a Abs. 1, 37 Abs. 4 sowie 37a Abs. 5);
ebis  Entgegennahme und Übermittlung von Erklärungen über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts und über die damit verbundene Änderung von Vornamen (Art. 14b);
f  Abklärung von Gemeinde- und Kantonsbürgerrechten und des Schweizer Bürgerrechts;
g  Überprüfung der Echtheit ausländischer Urkunden;
h  Beschaffung und Übermittlung von Informationen über das ausländische Recht;
i  Erhebung von Gebühren.
2    Sie melden dem Zivilstandsamt und der Aufsichtsbehörde zuhanden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde Tatsachen, die darauf hindeuten, dass mit einer beabsichtigten oder erfolgten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern bezweckt wird (Art. 82a der V vom 24. Okt. 200719 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE).20
3    Das EAZW erlässt die nötigen Weisungen und übt die Aufsicht aus.
ZStV [SR 211.112.2]) und erst für die Eheschliessung in der bewilligungslos möglichen Aufenthaltszeit in die Schweiz einzureisen, womit genügend Zeit bleibt, die Ehe einzugehen und allenfalls ein neues Bewilligungsverfahren in die Wege zu leiten. Ein solches kann erfolgreich sein, wenn der Beschwerdeführer inzwischen eine Arbeit findet und die finanziellen Verhältnisse des Ehepaars sich ausgeglichener präsentieren. Der angefochtene Entscheid verletzt aufgrund des von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) auch diesbezüglich kein Bundesrecht.

4.3. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das von der Vorinstanz vorgeschlagene Vorgehen sei nicht praktikabel, ist nicht ersichtlich und tun sie nicht dar, warum dies nicht möglich sein sollte: Die Beschwerdeführerin war zweimal in der Schweiz verheiratet; ihre Einreisen erfolgten teilweise gestützt auf ein Schengenvisum. Entweder wird sie erneut ein solches erhältlich machen können (90 Tage im Rahmen von 180 Tagen [Art. 6 Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes; ABl. L 77 vom 23. März 2016]), andernfalls wird für die Heirat ein nationales Visum auszustellen sein. Geht ihr Verlobter in der Zwischenzeit einer Arbeit nach, wird es möglich sein, die mit der Hochzeit und der Wiedereinreise verbundenen Kosten zu tragen. Soweit die Beschwerdeführer kritisieren, dass die kantonalen Verfahren zu lange gedauert hätten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargetan, inwiefern die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot missachtet hätte.

5.
Gutzuheissen ist die Beschwerde bezüglich des Entscheids des Verwaltungsgerichts über die unentgeltlichen Rechtspflege: Dieses ist in Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV davon ausgegangen, dass die Ein-gabe der Beschwerdeführer von vornherein aussichtslos sei. Als aussichtslos gelten nach der Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren etwa die Waage halten. Es stellten sich im vorinstanzlichen Verfahren komplexe national- und internationalrechtliche Fragen, welche das Verwaltungsgericht in einem ausführlichen Entscheid vertiefte. Mit dem Anspruch auf Schutz der Familie (Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) und der Ehefreiheit (Art. 12
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 12 Recht auf Eheschliessung - Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
EMRK; Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV) stellten sich zudem heikle grundrechtsrelevante Probleme; auch wer über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, hätte die entsprechenden Fragestellungen im Hinblick auf ihre Tragweite einer richterlichen Behörde zur Prüfung unterbreitet. Die Eingabe war somit in der Sache vor der Vorinstanz nicht von vornherein aussichtslos (vgl. die Urteile 2C 31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2
und 2.3 sowie 2C 962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 5; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., je mit Hinweisen).

6.

6.1. Soweit die Beschwerdeführer vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchen, ist ihr Antrag indessen abzuweisen. Gestützt auf das umfangreich begründete Urteil der Vorinstanz hatte der Weiterzug an das Bundesgericht mit einer Laienbeschwerde keine Erfolgsaussichten (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

6.2. Die Beschwerdeführer haben die bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
in Verbindung mit Abs. 5 BGG). Der Umstand, dass das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorweg beurteilt hat, was es ihnen ermöglicht hätte, ihre Eingabe noch zurückzuziehen, wird im Kostenpunkt berücksichtigt. Es wird zudem der Tatsache Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführer vor Bundesgericht teilweise (unentgeltliche Rechtspflege) obsiegt haben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Oktober 2018 werden aufgehoben; die Sache wird zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar