Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}

2C 622/2013

Urteil vom 11. April 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerischer Drogistenverband,
vertreten durch Fürsprecherin Franziska Slongo,
Beschwerdeführer,

gegen

Zur Rose Suisse AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Willi,
Beschwerdegegnerin,

Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Versand nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.
Am 1. Juni 2011 erstattete der Schweizerische Drogistenverband beim Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau (im Folgenden: Departement) Anzeige gegen den leitenden Apotheker der Zur Rose Suisse AG wegen wiederholten und schweren Verstössen gegen die Berufspflichten. Dabei wurde beantragt, gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Gleichentags hielt der Schweizerische Drogistenverband den Kantonsapotheker dazu an, für eine konsequente Durchsetzung der Gesetzgebung besorgt zu sein.

B.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 orientierte das Departement den Verband, dass es seine Eingabe vom 1. Juni 2011 als Anzeige entgegennehme. Am 9. März 2012 reichte der Schweizerische Drogistenverband eine Anzeige gegen den Kantonsapotheker ein und beantragte, dieser sei anzuweisen, den Betrieb des Online-Shops der Zur Rose Suisse AG unverzüglich zu verbieten. Am 9. März 2012wurde der Schweizerische Drogistenverband vom Departement darüber informiert, dass es die Rechtmässigkeit des Versandhandelsmodells der Zur Rose Suisse AG überprüfen werde. Mit Schreiben vom 11. April 2012beantragte der Schweizerische Drogistenverband, es sei ihm im Verwaltungsverfahren gegen die Zur Rose Suisse AG und in demjenigen gegen ihren leitenden Apotheker Parteistellungeinzuräumen. Auch sei Swissmedic in das Verwaltungsverfahren gegen die Zur Rose Suisse AG miteinzubeziehen.

C.
Die PharmaSuisse (Schweizerischer Apothekerverband) hatte beim Departement im März 2011 ebenfalls eine Eingabe gegen die Zur Rose Suisse AG gemacht. Das Departement nahm diese als Aufsichtsanzeige entgegen, die allerdings gemäss der bewusst von der bundesgerichtlichen Praxis abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Thurgau als Beschwerde hätte behandelt werden müssen (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2012 E. 4.5). Demnach wurde ein Verwaltungsverfahren gegen die Zur Rose Suisse AG anhand genommen, bei dem die PharmaSuisse Parteistellung innehat (vgl. dazu Urteil 2C 215/2012 vom 17. März 2012 Sachverhalt A und B).

D.
Am 15. Mai 2012 hielt das Departement fest, dass dem Begehren um Einräumung der Parteistellung im Verfahren gegen die Zur Rose Suisse AG grundsätzlich nichts im Wege stehe. Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 ersuchte der Schweizerische Drogistenverband um Einsicht in sämtliche dem Verwaltungsverfahren gegen die Zur Rose Suisse AG zugrunde liegende Akten. Am 6. Juni 2012 teilte das Departement mit, dass es sich beim hängigen Verwaltungsverfahren "um ein Zweiparteienverfahren zwischen der PharmaSuisse und der Zur Rose Suisse AG" handle, weshalb die betreffenden Akten Dritten nicht zugänglich wären.

E.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 beantragte der Schweizerische Drogistenverband dem Departement den Erlass einer Verfügung, wonach es der Zur Rose Suisse AG zu verbieten sei, nicht rezeptpflichtige Arzneimittel der Abgabekategorie C und D an Personen zu versenden, deren Gesundheitszustand nicht vorgängig und nachweislich im Rahmen einer persönlichen ärztlichen Konsultation abgeklärt wurde und die über kein im Rahmen der Konsultation von einem in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Arzt ausgestelltes Rezept für die betreffenden Arzneimittel verfügten. Das Departement trat mit Entscheid vom 6. November 2012 auf das Gesuch um Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens mangels Parteistellung des Schweizerischen Drogistenverbands nicht ein. Die Eingabe vom 22. Juni 2012 wurde als Anzeige entgegengenommen, ihr wurde jedoch keine Folge geleistet.

F.
Am 27. November 2012 erhob der Schweizerische Drogistenverband Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und beantragte namentlich, den Entscheid des Departements für Finanzen und Soziales vom 6. November 2012 aufzuheben. Dem Schweizerischen Drogistenverband sei Parteistellung einzuräumen und das Departement anzuweisen eine Verfügung zu erlassen, wonach der Zur Rose Suisse AG untersagt werde, Arzneimittel der Abgabekategorie C und D an Personen zu versenden, deren Gesundheitszustand nicht vorgängig und nachweislich im Rahmen einer persönlichen ärztlichen Konsultation abgeklärt worden sei und die über kein im Rahmen der Konsultation von einem in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Arzt ausgestelltes Rezept für die betreffenden Arzneimittel verfügten. Der verfahrensleitende Gerichtspräsident beschränkte den Streitgegenstand am 29. November 2012 auf die Frage, ob dem Schweizerischen Drogistenverband im Verwaltungsverfahren gegen die Zur Rose Suisse AG Parteistellung zukomme. Am 22. Mai 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde des Schweizerischen Drogistenverbands ab, soweit es darauf eintrat.

G.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Juli 2013 beantragt der Schweizerische Drogistenverband dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2013 sei aufzuheben; es sei ihm im Verwaltungsverfahren gegen die Zur Rose Suisse AG Parteistellung einzuräumen. Die Angelegenheit sei zur Beurteilung der mit der Beschwerde vom 27. November 2012 gestellten Rechtsbegehren zur materiellen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie die Zur Rose Suisse AG beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Letztere bringt vor, das von ihr praktizierte Versandhandelsmodell sei zulässig. Der Schweizerische Drogistenverband hält in einer weiteren Eingabe an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Der in Anwendung von öffentlichem Recht ergangene, kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG).

1.2. Der beschwerdeführende Verband hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Da er um Parteistellung im vom Departement gegen die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Verfahren nachgesucht hat, ist er durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Frage, ob ihm die Parteistellung hätte eingeräumt werden müssen. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; vgl. in ähnlichem Kontext Urteile 2C 767/2009 vom 4. Oktober 2010 E. 1.3; 2C 803/2008 vom 21. Juli 2009 E. 1.4).

1.3. Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, insbesondere das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht unter Einschluss des Verfassungs- und Völkerrechts mit freier Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. b BGG). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts, das "deckungsgleich" mit Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG sei. Der blosse Umstand, dass eine Bestimmung des kantonalen Rechts mit einer bundesrechtlichen Norm übereinstimmt, führt an sich noch nicht zu deren freien Überprüfung. Vorliegend definiert allerdings Art. 111
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG bestimmte Mindestanforderungen an das vorinstanzliche Verfahren. Insbesondere muss sich nach Abs. 1 dieser Bestimmung in allen kantonalen Verfahren als Partei beteiligen können, wer zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt ist; die Kantone dürfen die Beschwerdebefugnis nicht enger umschreiben. Indem der
Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, das angerufene kantonale Prozessrecht gewähre über Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG hinausgehende Rechte, ist seine Legitimation ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zu prüfen. Da der Legitimationsfrage die Anwendung von Bundesrecht zugrunde liegt (Art. 111
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG), prüft das Bundesgericht diese Frage frei (BGE 138 II 162 E. 2.1.1 S. 164; 135 II 145 E. 5 S. 149; s. auch BGE 137 I 296 E. 4.1 S. 299).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG); es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Abs. 2 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer strebt ein aufsichtsrechtliches Eingreifen des Departements gegen die Beschwerdegegnerin an (vgl. Sachverhalt A) und will gleichzeitig in einem Verwaltungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin Parteirechte ausüben (vgl. Sachverhalt B und D). Er macht geltend, seine Beschwerdelegitimation ergebe sich aus einer widerrechtlichen Bewilligungspraxis, die zur Privilegierung der Beschwerdegegnerin als Konkurrentin gegenüber den Mitgliedern des Beschwerdeführers geführt habe. Indem die Vorinstanz davon ausging, es fehle an der Legitimation zu einer Konkurrentenbeschwerde, sei Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG (in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG) verletzt.

2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Aufsichtsbeschwerde dem Anzeiger grundsätzlich keine Parteistellung verschafft (§ 75 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 [VRG/TG]; vgl. Art. 71 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG). Mit einer begründeten Anzeige wird die Behörde zwar auf einen Sachverhalt aufmerksam gemacht, den sie - bei entsprechender Kenntnis - von Amtes wegen gestützt auf öffentliche Interessen untersuchen müsste (vgl. § 74 VRG/TG). Gibt eine Aufsichtsbehörde einer Anzeige indessen keine Folge, so liegt darin grundsätzlich keine Verletzung von Verfahrensrechten. So hat der Anzeiger keinen Anspruch auf förmliche Erledigung und es stehen ihm keine Rechtsmittel zu - mit Ausnahme der Beschwerde, seine Eingabe sei zu Unrecht als Anzeige behandelt worden, obwohl ein Anspruch auf eine Verfügung bestünde (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283; 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.; 133 II 468 E. 2 S. 471; 123 II 402 E. 1b/bb S. 406; 123 II 376 E. 5b/bb S. 383; 121 I 42 E. 2a und e S. 45 und 47; 120 Ib 351 E. 3a S. 354; Moser/Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, § 5 N. 5.35; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, N. 774). Insofern der Beschwerdeführer demnach beim Departement verschiedene Anzeigen erstattete, stehen ihm diesbezüglich keine Rechtsmittel zu.
Vorliegend möchte der Beschwerdeführer jedoch gleichzeitig in das Verfahren der PharmaSuisse gegen die Beschwerdegegnerin miteinbezogen werden (vgl. oben Sachverhalt D). Zu prüfen ist in dieser Hinsicht, ob das Verwaltungsgericht eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin hätte anerkennen müssen.

2.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
(in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG; vgl. E. 1.3) ist im kantonalen Verfahren als Partei zuzulassen, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Praxisgemäss kann ein Verband, der als juristische Person konstituiert ist, die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und eine Vielzahl seiner Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären (BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542; 131 I 198 E. 2.1 S. 200; BGE 130 II 514 E. 2.3.3 S. 519 mit Hinweisen; sogenannte "egoistische Verbandsbeschwerde"). Die in Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG festgehaltene Beschwerdebefugnis setzt insofern in materieller Hinsicht die Parteifähigkeit der Beschwerdeführenden voraus (vgl. Alain Wurzburger, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 2009, N. 6 zu Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Der Schweizerische Drogistenverband ist ein Verein im Sinne von Art. 60 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
ZGB und somit eine juristische Person. Gemäss seinen
Statuten vertritt er die Interessen des Berufsstandes und der Drogisten (Art. 3 der Statuten des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1998). Diese Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde sind demnach erfüllt.
Fraglich ist indessen, ob eine Grosszahl der Mitglieder des Beschwerdeführers, wie von diesem geltend gemacht wird, über ein legitimationsbegründendes schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG verfügen und demnach ihrerseits als Konkurrenten zur Beschwerde legitimiert wären.

2.3. Nach ständiger Rechtsprechung sind Konkurrenten nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung beschwerdebefugt, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein; diese Art des Berührtseins liegt im Prinzip des freien Wettbewerbs und kann deshalb für sich alleine kein schutzwürdiges Interesse an einem gerichtlichen Rechtsschutz begründen (Urteil 2C 485/2010 vom 3. Juli 2012 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 138 I 378, mit Hinweis auf BGE 127 II 264 E. 2c S. 269; 125 I 7 E. 3d S. 9). Erforderlich ist vielmehr eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe, die sich aus der einschlägigen gesetzlichen Ordnung ergibt. So kann ein schutzwürdiges Interesse für Konkurrenten in Wirtschaftszweigen vorliegen, in welchen sie durch wirtschaftspolitische oder sonstige spezielle Regelungen in eine solche besondere Beziehungsnähe untereinander versetzt werden (BGE 139 II 328 E. 3.3 S. 333; Urteil 2C 694/2009 vom 20. Mai 2010 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 136 II 291; vgl. auch BGE 135 II 243 E. 1.2 S. 246 f.; Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. 2, 3. Aufl., 2011, S. 740). Ein Konkurrent kann sodann beschwerdebefugt sein, soweit er geltend macht, andere Konkurrenten würden privilegiert behandelt (vgl. BGE 125 I 7 E. 3 f. S. 8 ff.; 123 I 279 E. 3d S.
281 f.; 101 Ib 178 E. 4b S. 186; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4405/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.7).

2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Mitglieder seien zur Beschwerde befugt, weil das Versandmodell der Beschwerdegegnerin unter Verletzung heilmittelrechtlicher Bestimmungen bewilligt worden sei. Während von den Mitgliedern des Beschwerdeführers stets verlangt werde, eine fachgerechte persönliche Beratung der Patienten sicherzustellen, werde dies von der Beschwerdegegnerin in gesetzeswidriger Weise nicht vorausgesetzt. Da die Beschwerdegegnerin zudem bei keiner der beiden Abgabekategorien C und D eine ärztliche Verschreibung verlange, könne der Umstand, dass sie eine Apotheke sei, nicht entscheidend sein. Das in dieser Form praktizierte Vertriebssystem könnte auch durch eine Drogerie praktiziert werden. Mit der Bewilligungserteilung des Versandhandelsmodells in der praktizierten Form sei die Beschwerdegegnerin somit direkte Konkurrentin gegenüber den Mitgliedern des Beschwerdeführers, die zudem privilegiert behandelt werde.

2.4.1. Der Versandhandel mit Medikamenten ist eine besondere Form der Medikamentenabgabe. Er ist im Grundsatz untersagt (Art. 27 Abs. 1
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 27 Versandhandel - 1 Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich untersagt.
1    Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich untersagt.
2    Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
a  für das betreffende Arzneimittel eine ärztliche Verschreibung vorliegt;
b  keine Sicherheitsanforderungen entgegenstehen;
c  die sachgemässe Beratung sichergestellt ist;
d  eine ausreichende ärztliche Überwachung der Wirkung sichergestellt ist.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4    Die Kantone erteilen die Bewilligung.
HMG; Botschaft vom 1. März 1999 zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG], BBl 1999 3453 ff., Ziff. 22.03.4 S. 3514) und kann nur ausnahmsweise bewilligt werden, wenn zusätzliche Erfordernisse der Qualitätskontrolle erfüllt werden (Art. 27 Abs. 2
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 27 Versandhandel - 1 Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich untersagt.
1    Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich untersagt.
2    Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
a  für das betreffende Arzneimittel eine ärztliche Verschreibung vorliegt;
b  keine Sicherheitsanforderungen entgegenstehen;
c  die sachgemässe Beratung sichergestellt ist;
d  eine ausreichende ärztliche Überwachung der Wirkung sichergestellt ist.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4    Die Kantone erteilen die Bewilligung.
HMG). Analog zur persönlichen Abgabe muss beim Versandhandel namentlich die Beratung durch eine Fachperson (Apotheker, Drogisten) und die ärztliche Überwachung gesichert sein (Art. 29 Abs. 2 lit. f
SR 812.212.21 Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) - Arzneimittelverordnung
VAM Art. 29 Zeitpunkt der Veröffentlichung der Arzneimittelinformation - Die Inhaberin einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel muss die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte der Arzneimittelinformationen spätestens beim erstmaligen Inverkehrbringen ihres Präparates in der dafür vorgesehenen Form der Einrichtung gemäss Artikel 67 Absatz 3 HMG übermittelt haben.
und g der Verordnung über die Arzneimittel vom 17. Oktober 2001 [VAM; SR 812.212.21] [VAM; SR 812.212.21]; Botschaft HMG, a.a.O., Ziff. 22.03.4 S. 3515; Urteil 2P.169/2006 vom 20. September 2007 E. 2.2). Die Bestimmungen zur Qualitätssicherung verlangen für Arzneimittel, die über den Versandhandel bezogen werden, eine ärztliche Verschreibung (Art. 27 Abs. 2 lit. a
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 27 Versandhandel - 1 Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich untersagt.
1    Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich untersagt.
2    Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
a  für das betreffende Arzneimittel eine ärztliche Verschreibung vorliegt;
b  keine Sicherheitsanforderungen entgegenstehen;
c  die sachgemässe Beratung sichergestellt ist;
d  eine ausreichende ärztliche Überwachung der Wirkung sichergestellt ist.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4    Die Kantone erteilen die Bewilligung.
HMG; Art. 29 Abs. 2
SR 812.212.21 Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) - Arzneimittelverordnung
VAM Art. 29 Zeitpunkt der Veröffentlichung der Arzneimittelinformation - Die Inhaberin einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel muss die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte der Arzneimittelinformationen spätestens beim erstmaligen Inverkehrbringen ihres Präparates in der dafür vorgesehenen Form der Einrichtung gemäss Artikel 67 Absatz 3 HMG übermittelt haben.
VAM). Da die Vorschriften zum Versandhandel gemäss Art. 27
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 27 Versandhandel - 1 Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich untersagt.
1    Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich untersagt.
2    Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
a  für das betreffende Arzneimittel eine ärztliche Verschreibung vorliegt;
b  keine Sicherheitsanforderungen entgegenstehen;
c  die sachgemässe Beratung sichergestellt ist;
d  eine ausreichende ärztliche Überwachung der Wirkung sichergestellt ist.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4    Die Kantone erteilen die Bewilligung.
HMG für Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D einschlägig sind (Art. 23 Abs. 2
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 23 Kategorien von Arzneimitteln - 1 Die Arzneimittel werden in Kategorien mit und ohne Verschreibungspflicht eingeteilt.
1    Die Arzneimittel werden in Kategorien mit und ohne Verschreibungspflicht eingeteilt.
2    Es wird eine Kategorie frei verkäuflicher Arzneimittel gebildet, für welche weder medizinisch-pharmazeutische noch fachliche Kundenberatung erforderlich ist. Für diese sind die Artikel 24-27 sowie 30 nicht anwendbar.80
3    Der Bundesrat legt die Einteilungskriterien fest.81
HMG; Art. 23
SR 812.212.21 Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) - Arzneimittelverordnung
VAM Art. 23 Grössere Änderungen - Änderungen des Arzneimittels, die umfangreiche Folgen für dessen Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit haben können und bei denen es sich nicht um eine Zulassungserweiterung handelt, müssen vor ihrer Umsetzung von der Swissmedic genehmigt werden.
-25
SR 812.212.21 Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) - Arzneimittelverordnung
VAM Art. 25 Einstufung der Änderungen und Verfahren - 1 Die Swissmedic ordnet die einzelnen Änderungen den verschiedenen Kategorien zu und umschreibt die Verfahren nach den Artikeln 21-24 sowie die erforderlichen Unterlagen näher. Sie berücksichtigt dabei international anerkannte Normen und Richtlinien, namentlich die Verordnung (EG) Nr. 1234/200815 sowie die auf diese Verordnung gestützten Leitlinien der Europäischen Kommission.16
1    Die Swissmedic ordnet die einzelnen Änderungen den verschiedenen Kategorien zu und umschreibt die Verfahren nach den Artikeln 21-24 sowie die erforderlichen Unterlagen näher. Sie berücksichtigt dabei international anerkannte Normen und Richtlinien, namentlich die Verordnung (EG) Nr. 1234/200815 sowie die auf diese Verordnung gestützten Leitlinien der Europäischen Kommission.16
2    Sie legt fest, wie in einem Gesuch mehrere Änderungen zusammen beantragt werden können.
und 26
SR 812.212.21 Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) - Arzneimittelverordnung
VAM Art. 26 Sprache - 1 Die Angaben und Texte auf dem Behälter und dem Packungsmaterial sind mindestens in zwei Amtssprachen abzufassen.
1    Die Angaben und Texte auf dem Behälter und dem Packungsmaterial sind mindestens in zwei Amtssprachen abzufassen.
2    Die Fachinformation und die Packungsbeilage von Human- und Tierarzneimitteln müssen in den drei Amtssprachen abgefasst werden.
3    Die Zusammensetzung des Arzneimittels kann auf dem Behälter und dem Packungsmaterial sowie in der Fachinformation auch in lateinischer Sprache oder mit international gebräuchlichen Kurzbezeichnungen wie den Internationalen Freinamen der Weltgesundheitsorganisation angegeben werden.
4    Für Arzneimittel, die ausschliesslich für die Anwendung im Spital vorgesehen sind und entsprechend gekennzeichnet werden, reichen die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 in einer Amtssprache oder in Englisch. Die Zulassungsinhaberin stellt sicher, dass zusätzliche Informationen in der von den Anwenderinnen und Anwendern gewünschten Amtssprache zur Verfügung gestellt werden können.
VAM), wird eine ärztliche Verschreibung nach dem Wortlaut auch für
Medikamentenkategorien vorausgesetzt, deren Bezug (bei einer Offizinapotheke oder einer Drogerie) an sich keine ärztliche Verschreibung erforderte (vgl. Botschaft HMG, a.a.O., Ziff. 22.03.4 S. 3515). Drogistinnen und Drogisten sind befugt, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Kategorien D, und unter spezifischen Voraussetzungen auch Arzneimittel der Kategorien C abzugeben (Art. 25 Abs. 4
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 25 Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel - 1 Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen:
1    Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen:
a  Personen, die verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen;
b  eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten;
c  weitere Personen, die über eine angemessene Ausbildung verfügen, im Rahmen ihrer Abgabekompetenz;
d  entsprechend ausgebildete Fachpersonen unter der Kontrolle von Personen nach den Buchstaben a und b.
2    Der Bundesrat bestimmt, welche Berufskategorien über eine angemessene Ausbildung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c verfügen.
3    Das Institut legt fest, welche Arzneimittel durch Personen nach Absatz 1 Buchstabe c abgegeben werden dürfen.87
4    ...88
5    Die Kantone können, vorbehältlich der Absätze 2 und 3, Personen, die über eine kantonal anerkannte Ausbildung verfügen, zur Abgabe bestimmter Arzneimittelgruppen wie komplementärmedizinischer Arzneimittel zulassen. Das Institut ist zu informieren.
HMG in Verbindung mit Art. 25
SR 812.212.21 Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) - Arzneimittelverordnung
VAM Art. 25 Einstufung der Änderungen und Verfahren - 1 Die Swissmedic ordnet die einzelnen Änderungen den verschiedenen Kategorien zu und umschreibt die Verfahren nach den Artikeln 21-24 sowie die erforderlichen Unterlagen näher. Sie berücksichtigt dabei international anerkannte Normen und Richtlinien, namentlich die Verordnung (EG) Nr. 1234/200815 sowie die auf diese Verordnung gestützten Leitlinien der Europäischen Kommission.16
1    Die Swissmedic ordnet die einzelnen Änderungen den verschiedenen Kategorien zu und umschreibt die Verfahren nach den Artikeln 21-24 sowie die erforderlichen Unterlagen näher. Sie berücksichtigt dabei international anerkannte Normen und Richtlinien, namentlich die Verordnung (EG) Nr. 1234/200815 sowie die auf diese Verordnung gestützten Leitlinien der Europäischen Kommission.16
2    Sie legt fest, wie in einem Gesuch mehrere Änderungen zusammen beantragt werden können.
und 25b Abs. 1
SR 812.212.21 Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) - Arzneimittelverordnung
VAM Art. 25b Änderungen mit Bewertung - Änderungen des Arzneimittels, die eine Bewertung erfordern, weil sie umfangreiche Folgen für dessen Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit haben können, müssen vor ihrer Umsetzung von der Swissmedic genehmigt werden.
VAM; Art. 25 Abs. 2
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 25 Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel - 1 Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen:
1    Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen:
a  Personen, die verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen;
b  eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten;
c  weitere Personen, die über eine angemessene Ausbildung verfügen, im Rahmen ihrer Abgabekompetenz;
d  entsprechend ausgebildete Fachpersonen unter der Kontrolle von Personen nach den Buchstaben a und b.
2    Der Bundesrat bestimmt, welche Berufskategorien über eine angemessene Ausbildung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c verfügen.
3    Das Institut legt fest, welche Arzneimittel durch Personen nach Absatz 1 Buchstabe c abgegeben werden dürfen.87
4    ...88
5    Die Kantone können, vorbehältlich der Absätze 2 und 3, Personen, die über eine kantonal anerkannte Ausbildung verfügen, zur Abgabe bestimmter Arzneimittelgruppen wie komplementärmedizinischer Arzneimittel zulassen. Das Institut ist zu informieren.
HMG in Verbindung mit Art. 26
SR 812.212.21 Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) - Arzneimittelverordnung
VAM Art. 26 Sprache - 1 Die Angaben und Texte auf dem Behälter und dem Packungsmaterial sind mindestens in zwei Amtssprachen abzufassen.
1    Die Angaben und Texte auf dem Behälter und dem Packungsmaterial sind mindestens in zwei Amtssprachen abzufassen.
2    Die Fachinformation und die Packungsbeilage von Human- und Tierarzneimitteln müssen in den drei Amtssprachen abgefasst werden.
3    Die Zusammensetzung des Arzneimittels kann auf dem Behälter und dem Packungsmaterial sowie in der Fachinformation auch in lateinischer Sprache oder mit international gebräuchlichen Kurzbezeichnungen wie den Internationalen Freinamen der Weltgesundheitsorganisation angegeben werden.
4    Für Arzneimittel, die ausschliesslich für die Anwendung im Spital vorgesehen sind und entsprechend gekennzeichnet werden, reichen die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 in einer Amtssprache oder in Englisch. Die Zulassungsinhaberin stellt sicher, dass zusätzliche Informationen in der von den Anwenderinnen und Anwendern gewünschten Amtssprache zur Verfügung gestellt werden können.
VAM). Nach dem Verordnungswortlaut sollen jedoch nur öffentliche Apotheken, die im Besitz einer Detailhandelsbewilligung sind, eine Bewilligung für den Versandhandel beantragen können (Art. 29 Abs. 1
SR 812.212.21 Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) - Arzneimittelverordnung
VAM Art. 29 Zeitpunkt der Veröffentlichung der Arzneimittelinformation - Die Inhaberin einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel muss die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte der Arzneimittelinformationen spätestens beim erstmaligen Inverkehrbringen ihres Präparates in der dafür vorgesehenen Form der Einrichtung gemäss Artikel 67 Absatz 3 HMG übermittelt haben.
VAM).

2.4.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass im strittigen Versandmodell die Voraussetzungen zum Arzneimittelversand nicht erfüllt werden. Mit der Bewilligungserteilung durch die Erstinstanz würden sowohl Art. 27
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 27 Versandhandel - 1 Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich untersagt.
1    Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich untersagt.
2    Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
a  für das betreffende Arzneimittel eine ärztliche Verschreibung vorliegt;
b  keine Sicherheitsanforderungen entgegenstehen;
c  die sachgemässe Beratung sichergestellt ist;
d  eine ausreichende ärztliche Überwachung der Wirkung sichergestellt ist.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4    Die Kantone erteilen die Bewilligung.
HMG und Art. 29
SR 812.212.21 Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) - Arzneimittelverordnung
VAM Art. 29 Zeitpunkt der Veröffentlichung der Arzneimittelinformation - Die Inhaberin einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel muss die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte der Arzneimittelinformationen spätestens beim erstmaligen Inverkehrbringen ihres Präparates in der dafür vorgesehenen Form der Einrichtung gemäss Artikel 67 Absatz 3 HMG übermittelt haben.
VAM, die eine Fachberatung der Patienten sowie eine ärztliche Verschreibung auch der Abgabekategorien C und D vorsehen (vgl. E. 2.4.1), als auch die kantonalrechtlichen Anforderungen betreffend Berufsausübung von Apothekern und Drogisten sowie die kantonalen Bestimmungen zum Betrieb von Apotheken und Drogerien verletzt (§ 25 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 17. August 2004 über die Berufe des Gesundheitswesens; § 11 Abs. 5 und 6 der thurgauischen Heilmittelverordnung vom 11. Dezember 2001).

2.4.3. Gestützt auf die oben genannten Hinweise wird zurzeit im von der PharmaSuisse gegen die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Verwaltungsverfahren überprüft, ob letztere gegen heilmittelrechtliche Bestimmungen verstösst. Eine legitimationsbegründende Beziehungsnähe zur Beschwerdegegnerin ist aus den Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht abzuleiten. Die vom Beschwerdeführer herangezogenen Bestimmungen des HMG begründen keine wirtschaftspolitische Regelung, die das Konkurrenzverhältnis zwischen verschiedenen Gewerbetreibenden regeln wollte und hieraus das für eine Konkurrentenbeschwerde erforderliche schützenswerte Interesse zu verschaffen vermöchte (vgl. BGE 125 I 7 E. 3e S. 9 f. und E. 3g/cc S. 12; Urteile 2C 94/2012 vom 3. Juli 2012 E. 2.3; 2C 53/2009 vom 23. September 2011 E. 1.3; anders etwa das Kartellgesetz, dazu BGE 139 II 328 ff.). Der Beschwerdeführer sieht die spezifische Beziehungsnähe denn auch nicht in den gesetzlichen Bestimmungen, sondern in der aus seiner Sicht widerrechtlichen, die Beschwerdegegnerin begünstigenden Bewilligungspraxis begründet.
Auch wenn man mit dem Beschwerdeführer entgegen der älteren Rechtsprechung (insbesondere BGE 89 I 27 E. 4 S. 35 zu Art. 31
SR 812.212.21 Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) - Arzneimittelverordnung
VAM Art. 29 Zeitpunkt der Veröffentlichung der Arzneimittelinformation - Die Inhaberin einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel muss die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte der Arzneimittelinformationen spätestens beim erstmaligen Inverkehrbringen ihres Präparates in der dafür vorgesehenen Form der Einrichtung gemäss Artikel 67 Absatz 3 HMG übermittelt haben.
aBV) davon ausginge, Apotheker und Drogisten, die gleichermassen Arzneimittel der Kategorie C und D abgeben, seien Konkurrenten, räumt die Rüge der Verletzung der herangezogenen heilmittelrechtlichen Bestimmungen den Mitgliedern des Beschwerdeführers gleichwohl keine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache ein: Zwar können sich Konkurrenten gegen staatliche Wettbewerbsverzerrungen unter Anrufung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zur Wehr setzen (vgl. BGE 138 I 378 E. 6.1 S. 385; 136 I 1 E. 4.4 S. 16 f. mit Hinweisen); nach der Praxis vermag das Interesse der Konkurrenten, dass die für alle geltenden Vorschriften gegenüber den anderen Wirtschaftsteilnehmern korrekt angewendet werden, für sich allerdings keine Beschwerdebefugnis zu begründen (BGE 139 II 328 E. 3.4 S. 333 f.; 125 I 7 E. 3g/bb S. 11 f.; vgl. 123 II 376 E. 4b/bb S. 380 f.). Da der Verordnungswortlaut von Art. 29
SR 812.212.21 Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) - Arzneimittelverordnung
VAM Art. 29 Zeitpunkt der Veröffentlichung der Arzneimittelinformation - Die Inhaberin einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel muss die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte der Arzneimittelinformationen spätestens beim erstmaligen Inverkehrbringen ihres Präparates in der dafür vorgesehenen Form der Einrichtung gemäss Artikel 67 Absatz 3 HMG übermittelt haben.
VAM bloss Offizinapotheken, nicht jedoch Drogerien für den Versandhandel vorsieht (und der Beschwerdeführer auch nicht die Verordnungsbestimmung als solche rügt), geht die von ihm behauptete Privilegierung der Beschwerdegegnerin,
wonach es ihr gestattet sein soll, ohne Fachberatung bzw. mit ungenügenden Verschreibungen Arzneimittel der Kategorien C und D zu vertreiben, nicht über die Rüge der unkorrekten Anwendung der heilmittelrechtlichen Bestimmungen beziehungsweise der diesbezüglichen mangelhaften Aufsicht über die Beschwerdegegnerin hinaus (E. 2.4.1 und 2.4.2). Sie kann als solche - wie die Anrufung des öffentlichen Interesses an der effektiven Durchsetzung der heilmittelrechtlichen Bestimmungen zum Versandhandel - nicht legitimationsbegründend sein (BGE 139 II 328 E. 3.4 S. 333 f.; 127 II 264 E. 2c S. 269; 125 I 7 E. 3g/cc dd S. 12; 123 II 376 E. 4b/bb S. 380 f.; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4405/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.7 und oben E. 2.3).

2.5. Nachdem die vom Beschwerdeführer vorgebrachte rechtswidrige Bewilligungserteilung keine für die Konkurrentenbeschwerde erforderliche spezifische Beziehungsnähe schafft, besteht kein Anspruch, dass sich die Vorinstanz ihm gegenüber in materieller Hinsicht zum Streitgegenstand (Verwaltungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin) äussert oder eine Verfügung erlässt. Die vom Beschwerdeführer eingeforderten weitergehenden Feststellungen der Vorinstanz über eine widerrechtliche Bewilligungserteilung wären nach dem Gesagten nicht geeignet gewesen, ein legitimationsbegründendes schützenswertes Interesse für die Parteistellung zu begründen (vgl. E. 2, 2.4.2) und konnten damit auch nicht entscheidrelevant für das Verfahren sein (E. 1.4). Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, das kantonale Verfahrensrecht gehe über die in Art. 89 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 89 Energiepolitik - 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
1    Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
2    Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
3    Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
4    Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.
5    Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
BV garantierten Rechte hinaus (vgl. E. 1.3). Vorliegend durfte das Verwaltungsgericht demnach davon absehen, den Sachverhalt hinsichtlich des der Beschwerdegegnerin praktizierten Vertriebssystems vollständig zu erstellen. Darin liegt weder eine Verletzung von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG noch eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.).

2.6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni