Deprecated: substr(): Passing null to parameter #1 ($string) of type string is deprecated in /home/proj/pse/www/include/pub/class.cache.show.entry.php on line 67
B-4405/2011 - 2011-12-12 - Privatversicherung (Aufsicht, Tarife) - Bewilligung zum Betrieb von Versicherungszweigen
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B4405/2011

Urteil vom 12. Dezember 2011

Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter JeanLuc Baechler, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Parteien

1. Schweizerischer Versicherungsverband SVV,
C.F. MeyerStrasse 14, Postfach 4288, 8022 Zürich, 2. C._______ AG,
3. D._______,
alle vertreten durch Prager Dreifuss AG Rechtsanwälte, Dr. Philipp Zurkinden und/oder Dr. Christoph Tagmann, 3011 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
GVB Privatversicherungen AG,
Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen,
Beschwerdegegnerin,
Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Einsteinstrasse 2,
3003 Bern,
Vorinstanz,

Gegenstand

Bewilligung zum Betrieb von Versicherungszweigen.
B4405/2011

stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
A.a
Im Kanton Bern ist per 1. Januar 2011 das totalrevidierte Gebäudeversicherungsgesetz vom 9. Juni 2010 (GVG BSG 873.11) in Kraft getreten. Es sieht vor, dass wie bis anhin die obligatorische Grundversicherung der im Kanton Bern gelegenen Gebäude gegen Feuer und Elementarschaden von der Gebäudeversicherung Bern (nachfolgend
auch:
GVB)
angeboten
wird.
Das
revidierte
Gebäudeversicherungsgesetz und die gestützt darauf erlassene Gebäudeversicherungsverordnung schreiben sodann eine klare Trennung zwischen der obligatorischen Grundversicherung im staatlichen Monopol und sachnahen Zusatzversicherungen und Nebentätigkeiten vor. Die Gebäudeversicherung Bern darf Zusatzversicherungen und Nebentätigkeiten über juristisch selbständige, privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaften anbieten.
A.b Vor diesem Hintergrund gründete die Gebäudeversicherung Bern die privatrechtlich organisierte GVB Privatversicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), welche für sämtliche Zusatzversicherungen zuständig sein soll, und die GVB Services AG, welche Nebentätigkeiten anbieten soll. Die Beschwerdegegnerin soll nach Erhalt der Betriebsbewilligung von der GVB die bis dahin von dieser angebotenen Zusatzversicherungen "GVB TOP" und "GVB PLUS" übernehmen. Das Produkt "GVB Plus" ist eine Umgebungsversicherung, "GVB TOP" eine erweiterte Objektversicherung.
A.c Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) um Bewilligung zum Geschäftsbetrieb sowie um Bewilligung der Übertragung der Bestände der "TOP"Versicherung und der "PLUS"Versicherung von der GVB auf die Beschwerdegegnerin. A.d Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin
die
Bewilligung
zum
Betrieb
der
Versicherungszweige B8 (Feuer und Elementarschäden), B 9 (Sonstige Sachschäden), B 13 (Allgemeine Haftpflicht) und B16 (Verschiedene finanzielle Verluste) und genehmigte ihren Geschäftsplan. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Tatsache, dass es sich bei der Eigentümerin der Gesuchstellerin um ein Unternehmen mit Monopolstellung handle, stelle keinen Hinderungsgrund für die Erteilung Seite 2

B4405/2011

der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb dar. Die Beschwerdegegnerin habe aber die in den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen geregelten Voraussetzungen und Bedingungen zu erfüllen. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrer Muttergesellschaft einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin übernehme danach für die GVB
die
Kernfunktionen
Produktion,
Bestandesverwaltung,
Schadenregulierung und Grosskundenbetreuung. Das Erbringen dieser Dienstleistungen sei kein versicherungsfremdes Geschäft, denn es handle sich dabei um Kernfunktionen des Versicherungsgeschäfts. Die Versicherungsprodukte "TOP"Versicherung und "PLUS"Versicherung stünden ausserhalb des Regelungsbereichs der Aufsichtsverordnung. Sie stellten Zusatzversicherungen zur obligatorischen Gebäudeversicherung dar, umfassten aber keine weiteren Deckungen oder Gegenstände, die in den Regelungsbereich der Obligatorien oder Monopole bzw. der reglementierten Elementarschadenversicherung fielen. Die Übertragung der Versicherungsbestände der "TOP"Versicherung und der "PLUS" Versicherung von der GVB auf die Beschwerdegegnerin sei nicht Gegenstand dieses Bewilligungsverfahrens.
B.
Gegen
diese
Verfügung
erhoben
der
Schweizerische
Versicherungsverband SVV, die C._______ AG und die D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende bzw. Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerinnen 2 und 3) am 8. August 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdegegnerin sei die Bewilligung zum Betrieb der Versicherungszweige B8 (Feuer und Elementarschäden), B 9 (Sonstige Sachschäden), B 13 (Allgemeine Haftpflicht) und B16 (Verschiedene finanzielle Verluste) nicht zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Bewilligungen zum Betrieb von Versicherungszweigen an deren aufsichtsrechtliche und kartellrechtliche Zulässigkeit zu knüpfen sowie durch geeignete Massnahmen und/oder Bedingungen oder Auflagen die klare Trennung zwischen dem Monopol und dem Privatversicherungsangebot sicherzustellen. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden vollumfängliche Einsicht in die Verfügung vom 6. Juli 2011 zu gewähren und es sei ihnen eine angemessene Nachfrist zu einer allfälligen Nachbegründung der Beschwerde einzuräumen. Die Beschwerdeführenden seien in einem erneuten Bewilligungsverfahren der Vorinstanz als Parteien beizuladen, und es seien ihnen vollumfängliche Parteirechte, insbesondere das rechtliche Gehör, zu Seite 3

B4405/2011

gewähren. Sofern die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen habe, sei diese wieder herzustellen. Sofern die Vorinstanz die PortefeuilleÜbertragung als nicht genehmigungspflichtig beurteilt oder diese genehmigt habe, sei die Vorinstanz anzuweisen, aus den heutigen Portefeuilles der GVB "GVB PLUS" und "GVB TOP" nur die Übertragung der VVGZusatzversicherung auf die GVB Privatversicherungen AG zu einem marktüblichen Preis zu genehmigen sowie den Kunden ein Kündigungsrecht zu gewähren. Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden aus, sie seien sowohl formell als auch materiell beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Die Bewilligung zum Betrieb von Versicherungszweigen sei unter Verletzung von Bundesrecht, insbesondere verschiedener Bestimmungen
des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
und
des
Finanzmarktaufsichtsgesetzes, der Bundesverfassung, von Vorschriften des Versicherungsabkommens Schweiz/EU und Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, erteilt worden. Im Weiteren kritisieren die Beschwerdeführenden eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des erheblichen Sachverhalts, den Missbrauch des Ermessens, die Ermessensunterschreitung und die Unangemessenheit der Verfügung.
C.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführenden seien nicht zur Beschwerde legitimiert, da sie nicht Adressaten der angefochtenen Verfügung, sondern Konkurrenten der Bewilligungsempfängerin seien. Als Dritte wären sie nur beschwerdebefugt, wenn sie von der Bewilligung mehr als jedermann betroffen wären und dazu in einer besonderen, unmittelbaren Beziehungsnähe stünden.
Sodann beantragt die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
D.
Am 7. September 2011 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zum Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. E.
Die Beschwerdeführenden beantragen mit Stellungnahme vom 7. Seite 4

B4405/2011

September 2011, das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen. F.
Mit Verfügung vom 12. September 2011 wies die Instruktionsrichterin den von der Beschwerdegegnerin gestellten Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
G.
Mit
Eingabe
vom
19.
September
2011
beantragt
die
Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei auf die Frage zu beschränken, ob die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert seien, und es sei darüber im Rahmen eines selbständig anfechtbaren Beschlusses zu entscheiden.
H.
Am 23. September 2011 reichen die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein. Zusätzlich zu den mit Beschwerde vom 8. August 2011 gestellten Anträgen 1, 2, 4 und 6 beantragen sie, im Verfahren betreffend die PortefeuilleÜbertragung als Parteien beigeladen zu werden. Die Beschwerdeführenden halten erneut fest, sie seien beschwerdelegitimiert. In materieller Hinsicht rügen sie, die Bewilligung zum Betrieb von Versicherungszweigen sei unter Verletzung von Bundesrecht,
insbesondere
verschiedener
Bestimmungen
des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, der Bundesverfassung, von Vorschriften des Versicherungsabkommens Schweiz/EU,
Vorschriften
des
Binnenmarktgesetzes
sowie
Verfahrensvorschriften gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz, erteilt worden und sei damit bundesrechtswidrig. Im Weiteren rügen sie eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des erheblichen Sachverhalts, den Missbrauch des Ermessens, die Ermessensunterschreitung und die Unangemessenheit der Verfügung.
I.
Mit Verfügung vom 26. September 2011 beschränkte die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel vorerst auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert seien. J.
Am 20. Oktober 2011 teilte das Sekretariat der Wettbewerbskommission WEKO dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Vorabklärungen seien am Seite 5

B4405/2011

19. Oktober 2011 abgeschlossen worden und es bestehe derzeit kein Anlass, eine Untersuchung nach Kartellgesetz zu eröffnen, nachdem wettbewerbsrechtliche Bedenken hätten ausgeräumt werden können. K.
Die Beschwerdeführenden bestreiten mit Eingabe vom 20. Oktober 2011, den Markteintritt der Beschwerdegegnerin verzögern zu wollen. Sie hätten nur deshalb Beschwerde erhoben, weil sie von der Vorinstanz trotz mehrerer Versuche nicht zum Verfahren zugelassen worden seien. L.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 hält die Beschwerdegegnerin an den in früheren Eingaben gemachten Ausführungen fest, soweit sie nicht ausdrücklich davon abweiche, und beantragt, es sei auf die Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführenden nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin, auf das neue Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden betreffend Beiladung in einem Drittverfahren sei nicht einzutreten, sowie, über die Frage der Legitimation sei mittels eines selbständig zu eröffnenden End oder Zwischenentscheides zu entscheiden.
M.
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 7. November 2011, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden hätten weder Parteistellung noch seien sie beschwerdelegitimiert. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Begründung der Beschwerdegegnerin. Ergänzend hält die Vorinstanz fest, die Bewilligung gemäss Art. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stelle eine Polizeibewilligung dar, welche potentiellen Marktteilnehmern erteilt werde, welche die vorgegebenen gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Die Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin wie jede andere Marktteilnehmerin bzw. Gesuchstellerin behandelt. Eine Privilegierung der Beschwerdegegnerin liege daher nicht vor. Auch sei die Bewilligung nicht an die Bedingung eines verfügbaren Kontingents oder eines nachweisbaren Bedürfnisses geknüpft. Sie stelle daher keine wirtschaftspolitische Bewilligung dar. Bei den Bestimmungen des VAG handle es sich nicht um eine wirtschaftspolitische Ordnung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Seite 6

B4405/2011

N.
Die Beschwerdeführenden beantragen mit Eingabe vom 7. November 2011, es sei durch das Bundesverwaltungsgericht ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben zur Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin geplanten Angebote von Zusatzversicherungen in aktuarieller und versicherungstechnischer Hinsicht vollständig autonom und unabhängig von der obligatorischen Grunddeckung der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Bern angeboten werden könnten bzw. unter welchen versicherungstechnischen und aktuariellen Voraussetzungen
die
Beschwerdeführenden
die
gleichen
Zusatzversicherungen anbieten könnten. Den Parteien sei vor der Auftragserteilung Gelegenheit zu geben, einen Fragenkatalog zum Gutachten einzureichen.
O.
Mit Stellungnahme vom 18. November 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin, der Antrag der Beschwerdeführenden vom 7. November 2011 sei abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der Antrag sei für die Frage der Legitimation nicht relevant und erfolge verspätet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2011, mit welcher der Beschwerdegegnerin die Bewilligung zum Betrieb der Versicherungszweige B8 (Feuer und Elementarschäden), B 9 (Sonstige Sachschäden), B 13 (Allgemeine Haftpflicht) und B16 (Verschiedene finanzielle Verlust) erteilt wurde. Diese Bewilligung stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes
vom
20.
Dezember
1968
über
das
Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG,
SR
172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
und 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG] SR 173.32). Ein Ausschlussgrund (vgl. Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG) liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen zuständig.
Seite 7

B4405/2011

2.
Umstritten ist vorliegend
Beschwerdeführenden.

vorab

die

Beschwerdelegitimation

der

2.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG), und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG).
2.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen haben. Ebenso unbestritten und aktenkundig ist jedoch, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. Mai 2011 ausdrücklich darum ersucht hatten, im vorinstanzlichen Verfahren als Parteien beigeladen zu werden. Die Vorinstanz bestätigte ihr diesbezügliches Gesuch mit Schreiben vom 3. Juni 2011. Nachdem die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. Juni 2011 auf eine rasche Behandlung ihres Gesuchs gedrängt hatten, wies die Vorinstanz dieses mit Schreiben vom 6. Juli 2011 formlos ab und erteilte gleichzeitig der Beschwerdegegnerin die Bewilligung für den Vertrieb von Versicherungszweigen.
Die Beschwerdeführenden haben somit trotz entsprechendem Bemühen ihrerseits keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten. Die Voraussetzung der formellen Beschwer (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG) ist daher erfüllt.
2.3. Die materielle Beschwer erfordert, dass die beschwerdeführende Partei durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und c VwVG). Das Erfordernis des besonderen Berührtseins ist beim Adressaten einer (individuellkonkreten) Verfügung in der Regel ohne Weiteres gegeben. Darüber hinaus können auch Dritte materiell beschwert sein. Diese sind in der Regel indessen nur indirekt von der Verfügung betroffen, da ihnen durch den angefochtenen Entscheid weder direkt Rechte eingeräumt noch Pflichten auferlegt werden. Als "besonders berührt" gelten solche Personen daher nur, wenn sie eine besondere beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache aufweisen (BGE 135 II 172 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen ISABELLE HÄNER,
Die
Beteiligten
im
Verwaltungsverfahren
und
Seite 8

B4405/2011

Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 525, BERNHARD WALDMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, Basel 2008, N. 18 zu Art. 89
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 89   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a.   die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b.   das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c.   Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d.   Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
  3.   In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG, ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1772). Die beschwerdeführende Person muss stärker als jedermann betroffen sein, d.h. sie muss ein persönliches Interesse nachweisen, das sich vom allgemeinen Interesse der übrigen Bürger/innen klar abhebt. Durch diese Einschränkung soll die Popularbeschwerde ausgeschlossen werden. Worin die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache besteht, wird nach objektiven Kriterien bestimmt (ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 ff. zu Art. 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). Als schutzwürdig gelten im Rahmen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Interessen (BVGE 2007/20 E. 2.4.1, BVGE 2009/17 E. 3.1). Nach ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Konkurrenten eines Bewilligungsempfängers nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde legitimiert. Diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs und schafft keine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe. Es bedarf hierfür vielmehr einer spezifischen, qualifizierten Beziehungsnähe, etwa wie sie durch eine spezielle
wirtschaftsverwaltungsrechtliche
Zulassungs
oder
Kontingentierungsordnung geschaffen werden kann, welcher die Konkurrenten gemeinsam unterworfen sind, oder soweit der Konkurrent geltend macht, andere Konkurrenten würden rechtsungleich bzw. privilegiert behandelt (vgl. BGE 127 II 264 E. 2c, BGE 125 I 7 E. 3d mit weiteren Hinweisen Urteile des Bundesgerichts 1C_191/2011 vom 7. September 2011 E. 2.4.2, 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.3.2, 1A.253/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.3 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C6540/2010 vom 3. März 2011 E. 4.4.5 und B4362/2009 vom 23. Juli 2010 E. 1.2.2 VERA MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 28 zu Art. 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 15 zu Art. 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). Eine derartige spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungs oder Kontingentierungsordnung, die eine qualifizierte Beziehungsnähe zwischen den Konkurrenten begründet, liegt dann vor, wenn kantonal oder bundesrechtliche Vorschriften die Konkurrenz im betreffenden Bereich beschränken oder ausschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts Seite 9

B4405/2011

1C.191/2011 vom 7. September 2011 E. 2.5). Dies ist etwa der Fall bei Zulassungsbeschränkungen von Marktteilnehmern in der Absicht, das Angebot zu reduzieren (vgl. z. B. den sog. "Ärztestopp"), bei eigentlichen Kontingentierungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.253/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1.1 mit Hinweisen), bei Bedürfnisklauseln oder bei der Erteilung
von
Konzessionen
(vgl.
auch
WALDMANN,
in:
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N. 2325 zu Art. 89
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 89   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a.   die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b.   das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c.   Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d.   Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
  3.   In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 8305/2010 vom 12. September 2011 E. 2.2.3.4).
Demgegenüber
begründet
nach
ständiger
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung das Interesse an der richtigen Anwendung und Durchsetzung des objektiven Rechts keine Beschwerdelegitimation (Urteil des Bundesgerichts U 519/06 vom 28. September 2007 E. 3.2, BGE 133 V 188 E. 4.3.3, BGE 123 II 371 E. 2d, BGE 123 II 542 E. 2e ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C8305/2010 vom 12. September 2011 E. 2.2.3.4). Das blosse Interesse an der Wahrung des Qualitätsstandards
einer
Berufsbranche
vermag
die
Beschwerdelegitimation nicht zu begründen (vgl. BGE 125 I 7 E. 3 f. mit Hinweisen). Ebenso wenig reicht die Verfolgung der Interessen der Aufsichtsbehörde aus, um einem Dritten Parteistellung zu gewähren, da die Aufsichtsbehörde grundsätzlich allein zur Vertretung der im öffentlichen Interesse enthaltenen privaten Interessen zuständig ist (vgl. Teilentscheid
des
Bundesverwaltungsgerichts
B1299/2006 vom 23. Januar 2008 E. 3.2.3). Eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand ergibt sich auch nicht bereits daraus, dass sich der Beschwerdeführer aus ideellen Gründen für eine Frage besonders interessiert oder aus persönlicher Überzeugung für oder gegen eine Sache engagiert (vgl. BGE 123 II 376 E. 4a Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C6540/2010 vom 3. März 2011 E. 4.4.5, BVGE 2007/20 E. 2.4.1 mit Hinweisen). 2.4. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 Konkurrenten der Beschwerdegegnerin sind.
Der Beschwerdeführer 1 ist die Dachorganisation der privaten Versicherungswirtschaft in der Schweiz und als Verein nach Art. 60 ff
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 60  
  1.   Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
  2.   Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) organisiert.

Seite 10

B4405/2011

Einem Verband steht die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder zu, wenn er als juristische Person konstituiert ist, die einzelnen Mitglieder zur Beschwerde legitimiert wären, die Wahrung der Interessen der Mitglieder zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und er tatsächlich ein Interesse der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertritt (BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweisen).
Hauptziel des Beschwerdeführers 1 ist die Wahrung der gemeinsamen Interessen der Verbandsmitglieder sowie die Förderung optimaler Rahmenbedingungen für den AssekuranzStandort Schweiz (Art. 2 Statuten). Gemäss den Angaben auf der Website des Beschwerdeführers 1 bewirtschaften seine Mitgliedgesellschaften in der Lebens und Schadenversicherung einen Anteil von über 90 Prozent des Prämienvolumens in der Schweiz. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 statutarisch und tatsächlich die Interessen der Mehrheit seiner Mitglieder vertritt. Zu prüfen ist daher in der Folge, ob die Mitglieder des Beschwerdeführers 1 und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zur Beschwerde gegen die vorliegend angefochtene Verfügung legitimiert sind. 2.5. Die Beschwerdeführenden rügen, die Bewilligungserteilung an die Beschwerdegegnerin führe zu einer Ungleichbehandlung bzw. Privilegierung der Beschwerdegegnerin, dies u.a. aufgrund der Vermischung des Produktangebots auf Seiten der Beschwerdegegnerin und der Gebäudeversicherung Bern. Die Beschwerdeführenden seien dadurch in ihren schutzwürdigen Interessen unmittelbar betroffen. Ihre tatsächliche und/oder rechtliche Situation werde durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst. Daher seien die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als Drittbeschwerdeführende materiell beschwert. Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden aus, die Beschwerdegegnerin besitze eine regulatorische Sonderstellung, welche ihr erlaube, u.a. bezüglich Vertrieb, Marke und Werbung sowie der kombinierten Monopol und VVGVersicherungsangebote auf die Geschäftstätigkeit
ihrer
dem
Monopolbereich
zugehörenden
Muttergesellschaft zurückzugreifen. Die Quersubventionierung sei so angelegt, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer praktischen Tätigkeit zumindest faktisch davon profitiere (bestehender "Brand", langjährige Kundenbeziehungen der GVB, Kommunikationsmittel und Datenmaterial Seite 11

B4405/2011

aus dem Monopolbereich, Übernahme von Mitarbeitenden der GVB Monopolanstalt mit entsprechendem KnowhowTransfer etc.). Diese Auffassung
der
Beschwerdeführenden
würden
durch
die
Vernehmlassungsergebnisse
zur
Revision
des
Gebäudeversicherungsgesetzes
des
Kantons
Bern
gestützt.
Verschiedene Seite hätten hierbei Bedenken zur Frage angemeldet, ob die Geschäftsbereiche ausreichend klar voneinander getrennt würden und ob nicht Unklarheiten zwischen kantonalrechtlicher Monopoltätigkeit und
der
dem
Bundesrecht
unterstehenden
privaten
Zusatzversicherungstätigkeit
entstehen
könnten.
Selbst
Branchenverbände der Beschwerdegegnerin hätten die Ausdehnung der Geschäftstätigkeit durch die GVB und die damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten sowie die fehlende Kompatibilität mit dem Versicherungsabkommen Schweiz/EU kritisiert. Diese Bedenken seien im Gesetzgebungsverfahren nicht ausgeräumt worden. Weil den Beschwerdeführenden die erwähnten Wettbewerbsvorteile nicht zu teil würden, seien sie in ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt. Indem die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin gestattet habe, die Produktion, Bestandesverwaltung, Schadenregulierung und Grosskundenbetreuung der Monopolversicherung für die GVB zu übernehmen, habe sie der Beschwerdegegnerin
eine
regulatorische
Sonderstellung
und
Privilegierung
zugestanden,
die
keinem
andern
privaten
Bewilligungsträger zukomme. Durch dieses "Outsourcing" bzw. "Insourcing" aus Sicht der Beschwerdegegnerin werde letzterer der Monopolbestand der GVB samt sämtlichen Vertragsdaten zugänglich gemacht. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Bereich der Gebäudezusatzversicherungen wegen des privilegierten Markteintritts der Beschwerdegegnerin erhebliche Prämienvolumen verloren gehen. Somit seien sie in ihren schutzwürdigen Interessen unmittelbar betroffen. Vor diesem Hintergrund sei die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben. Die Beschwerdeführenden würden durch den angefochtenen Entscheid persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden. Ihre tatsächliche und rechtliche Situation werde durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin bestreiten dagegen, dass eine Privilegierung vorliege.
Die Beschwerdegegnerin führt aus, es gebe die von den Beschwerdeführenden behaupteten "Monopolzusatzversicherungen" nicht, sondern nur die obligatorische Grunddeckung, die bei der GVB Seite 12

B4405/2011

verbleibe, und die freiwilligen Zusatzversicherungen nach VVG, die an die Beschwerdegegnerin ausgegliedert würden. Die heutigen freiwilligen Zusatzversicherungen müssten künftig separat und unabhängig von der obligatorischen Grunddeckung angeboten werden. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, mit der angefochtenen Bewilligungsverfügung würden auch Monopolaufgaben auf die Beschwerdegegnerin übertragen, sei sowohl neu als auch offensichtlich falsch. Als reine Polizeibewilligung habe die Betriebsbewilligung rein feststellenden Charakter und 'übertrage' keine Aufgaben. Zudem würden auch mit der in einem separaten Verfahren der Vorinstanz zu beurteilenden, nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildenden Bestandesübertragung keine "Monopolaufgaben" übertragen. Diese würden von Gesetzes wegen zwingend bei der Gebäudeversicherung Bern verbleiben. Die Vorinstanz bringt vor, sie habe im Rahmen der Prüfung den besonderen Umständen des konkreten Falls Rechnung getragen. Sie habe die Beschwerdegegnerin wie jede andere Marktteilnehmerin bzw. Gesuchstellerin behandelt. Eine Privilegierung der Beschwerdegegnerin liege daher nicht vor. Die Bewilligung gemäss Art. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stellt eine Polizeibewilligung dar, die potentiellen Marktteilnehmern erteilt werde, welche die vorgegebenen gesetzlichen Anforderungen erfüllten, und sei nicht an die Bedingung eines verfügbaren Kontingents oder eines nachweisbaren Bedürfnisses geknüpft. Sie stelle daher keine wirtschaftspolitische Bewilligung dar. 2.6. Allein aus der Tatsache, dass ein Markt beaufsichtigt wird, kann nicht auf eine wirtschaftspolitische Sonderordnung geschlossen werden, die eine besondere Beziehungsnähe zwischen den Konkurrenten begründen würde.
Es
ist
daher
vorab
zu
untersuchen,
ob
das
Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG, SR 961.01) eine derartige Sonderordnung begründet. 2.6.1. Jedes Versicherungsunternehmen, das der Aufsicht untersteht, bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der Vorinstanz (Art. 3 Abs. 1
SR 961.01 VAG Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz

Art. 3   Bewilligungspflicht
  1.   Jedes Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das der Aufsicht untersteht (Versicherungsunternehmen), bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA [1].
  2.   Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen bedürfen ebenfalls der Bewilligung.
 
[1] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 [VAG, SR 961.01]). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind (Art. 6 Abs. 1
SR 961.01 VAG Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz

Art. 6   Erteilung der Bewilligung
  1.   Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
  2.   Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer ausländischen Versicherungsgruppe oder eines ausländischen Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. [1]
  3.   Die Bewilligung wird für einen oder mehrere Versicherungszweige erteilt. Sie berechtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung im betreffenden Versicherungszweig. Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungszweige.
  4.   Die FINMA veröffentlicht die erteilten Bewilligungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
VAG). 2.6.2. Diese Bestimmungen stützen sich auf Art. 98 Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 98   Banken und Versicherungen
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.
  2.   Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.
  3.   Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April Seite 13

B4405/2011

1999 (BV, SR 101). Diese Bestimmung ermächtigt den Bund zum Erlass von Vorschriften über das Privatversicherungswesen. Sie geht über die Rechtfertigung, mit Bezug auf die klassischen Polizeigüter legiferierend tätig zu werden, hinaus, und begründet auch die Zuständigkeit für gesetzliche Anordnungen zum Funktionsschutz, weil ein funktionierendes und
vertrauenswürdiges
Versicherungssystem
eine
wichtige
Voraussetzung für die wirtschaftliche Wohlfahrt ist und der Schutz des Systems gleichzeitig auch dem Individualschutz dient. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass Art. 98 Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 98   Banken und Versicherungen
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.
  2.   Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.
  3.   Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.
BV keine Ermächtigung darstelle, vom Prinzip der Wirtschaftsfreiheit (vgl. Art. 27
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 27   Wirtschaftsfreiheit
  1.   Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) abzuweichen, vielmehr seien gestützt auf diese Kompetenznorm lediglich grundsatzkonforme Massnahmen zulässig (ROLF H. WEBER/PATRICK UMBACH, Versicherungsaufsichtsrecht, Bern 2006, § 3 Rz. 45). In der Botschaft zum Versicherungsaufsichtsgesetz führte der Bundesrat denn auch explizit aus, dass das Versicherungsaufsichtsgesetz nicht konkurrenzausgleichende, wirtschaftspolitische oder konjunkturpolitische Zielsetzungen verfolge (vgl. Botschaft zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 9. Mai 2003 [BBl 2003 3789 ff. 3808]).
2.6.3. Art. 6
SR 961.01 VAG Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz

Art. 6   Erteilung der Bewilligung
  1.   Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
  2.   Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer ausländischen Versicherungsgruppe oder eines ausländischen Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. [1]
  3.   Die Bewilligung wird für einen oder mehrere Versicherungszweige erteilt. Sie berechtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung im betreffenden Versicherungszweig. Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungszweige.
  4.   Die FINMA veröffentlicht die erteilten Bewilligungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
VAG hält ausdrücklich fest, dass die Bewilligung erteilt wird, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind. Angesichts dieses klaren Wortlauts ist davon auszugehen, dass andere als diese Gesichtspunkte beim Entscheid über die Erteilung der Bewilligung keine Rolle spielen dürfen. Die Aufsichtsbehörde muss die Bewilligung erteilen, sofern der Gesuchsteller die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allg. Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 44 Rz. 29 f., WEBER/UMBACH, a.a.O., § 5 Rz. 56). Demnach liegt die Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird oder nicht, in der Regel
nicht
im
Ermessen
der
Bewilligungsbehörde
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2534). Aufgrund der mit dem Gesuch einzureichenden Unterlagen sowie allfälligen von der Aufsichtsbehörde
zusätzlich
verlangten
Unterlagen
hat
die
Aufsichtsbehörde zu untersuchen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme der Versicherungstätigkeit im entsprechenden Versicherungszweig erfüllt sind. Ist dies der Fall, steht es der Aufsichtsbehörde nicht zu, weitere Voraussetzungen zu definieren (vgl. WEBER/UMBACH, a.a.O., § 5 Rz. 56). Die Bewilligung um Ausübung der Versicherungstätigkeit stellt demnach eine Polizeibewilligung dar.
Seite 14

B4405/2011

Das Bewilligungserfordernis bezweckt demnach nicht die Beschränkung des Marktzutritts oder die Regulierung des Marktes, sondern verfolgt allein polizeiliche Zwecke und dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs. Die
Interessen
konkurrierender
Versicherer
schützt
das
Versicherungsaufsichtsgesetz nur mittelbar und insoweit, als eine geordnete Bewilligungs und Aufsichtspraxis die Funktionsfähigkeit des Versicherungs und Finanzplatzes Schweiz gewährleistet (vgl. Art. 5
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 5 [1]   Rechtsform, Sitz und Name
  1.   Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
  2.   Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)».
  3.   Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901).
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). 2.6.4. Das Bewilligungsverfahren nach Versicherungsaufsichtsgesetz schafft damit keine wirtschaftspolitische Ordnung oder Kontingentierung, die
eine
besondere
Beziehungsnähe
zwischen
den
Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin begründen würde. 2.7. Liegt keine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungs oder Kontingentierungsordnung vor, der die Konkurrenten gemeinsam unterworfen sind, so ist ein Konkurrent zur Beschwerde nur legitimiert, soweit er geltend macht, sein Konkurrent würde rechtsungleich bzw. privilegiert behandelt (vgl. E. 2.3 hiervor).
2.7.1. Die Beschwerdeführenden behaupten dies zwar, indem sie geltend machen, die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin eine regulatorische Sonderstellung und Privilegierung zugestanden, die keinem andern privaten Bewilligungsträger zukomme. Sie legen indessen nicht dar, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin etwas bewilligt habe, was sie einem Mitglied des Beschwerdeführers 1 oder den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 verweigert hätte. Eine genaue Betrachtung ihrer Rügen zeigt, dass die behauptete Privilegierung der Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf Umstände zurückzuführen ist, die ­ auch nach der Darlegung der Beschwerdeführenden ­ ihre Ursachen nicht im Verantwortungsbereich der Vorinstanz sondern in der Gesetzgebung des Kantons Bern bzw. in der Monopolstellung der GVB hinsichtlich der Grundversicherung haben. Alle Rügen der Beschwerdeführenden laufen letztlich darauf hinaus, dass sie der Vorinstanz vorwerfen, sie habe diese aufgrund anderer Umstände vorbestehende faktische Privilegierung der Beschwerdegegnerin nicht durch geeignete Auflagen oder gar eine Bewilligungsverweigerung neutralisiert, sondern ihr durch die Bewilligung gestattet, diese Vorzugsstellung auf dem Versicherungsmarkt ungehindert auszunutzen, was zu einer Marktverzerrung führe.
Seite 15

B4405/2011

2.7.2.
Dies
zeigt
exemplarisch
die
wichtigste
Rüge
Beschwerdeführenden bezüglich des Dienstleistungsvertrags Beschwerdegegnerin mit der GVB:

der
der

In diesem Vertrag ist vorgesehen, dass die Beschwerdegegnerin die Produktion,
Bestandesverwaltung,
Schadenregulierung
und
Grosskundenbetreuung der Monopolversicherung für die GVB übernimmt. Nach Darstellung der Beschwerdeführenden wird der Beschwerdegegnerin durch dieses "Outsourcing" seitens der GVB bzw. "Insourcing" aus der Perspektive der Beschwerdegegnerin der Monopolbestand der GVB samt sämtlichen Kundenadressen und Vertragsdaten zugänglich gemacht. Dass diese Art der Zusammenarbeit der Beschwerdegegnerin einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann, ist an sich nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden rügen in diesem Zusammenhang sinngemäss, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, durch geeignete Auflagen oder gar eine Bewilligungsverweigerung zu verhindern, dass die Beschwerdegegnerin die aufgrund ihrer Verbindung mit der GVB vorbestehende Vorzugsstellung in wettbewerbsverzerrender Weise auf dem Versicherungsmarkt ausnutzen könne. Die Vorinstanz ihrerseits vertritt die Auffassung, die Prüfung derartiger wettbewerbsrechtlicher Fragen
falle
nicht
in
den
Anwendungsbereich
des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und damit auch nicht in ihren Zuständigkeitsbereich.
Ob die Vorinstanz verpflichtet ist, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit auf dem Privatversicherungsmarkt ein wirksamer Wettbewerb herrscht, und zu diesem Zweck bei drohenden Marktverzerrungen wegen Synergien aus dem Monopolbereich allfällige Bewilligungen verweigern oder nur unter Auflagen erteilen könnte, ist eine Frage, die nicht bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation, sondern erst bei der materiellen Prüfung der vorliegenden Beschwerde zu beantworten wäre. Die Rüge, eine Aufsichtsbehörde wende das Recht nicht korrekt an,
begründet
an
sich
noch
keine
Legitimation
eines
Drittbeschwerdeführers,
solange
dieser
keine
eigentliche
Ungleichbehandlung zu seinen Ungunsten geltend machen kann. Selbst wenn die dargelegte Auffassung der Vorinstanz unzutreffend wäre und sie verpflichtet wäre, bei drohenden Marktverzerrungen allfällige Bewilligungen zu verweigern oder nur unter Auflagen erteilen, wäre die Seite 16

B4405/2011

Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden als Konkurrenten daher nur gegeben, wenn sie geltend machen könnten, die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde übe diesbezüglich eine ungleiche Praxis aus bzw. sie behandle die Mitglieder des Beschwerdeführers 1 oder die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 strenger als die Beschwerdegegnerin. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden indessen nicht dargetan, dass die Vorinstanz einem Mitglied des Beschwerdeführers 1 oder den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 einen vergleichbaren Dienstleistungsvertrag
verweigert
oder
ihnen
gegenüber
wettbewerbsrechtliche Auflagen gemacht hat oder dass ­ etwa aufgrund einschlägiger Bestimmungen in einem Rundschreiben der Vorinstanz ­ Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie dies in einem vergleichbaren Fall tun würde.
2.7.3. Die gleichen Einwände bestehen bezüglich der Rügen der Beschwerdeführenden,
die
Zusammenarbeit
zwischen
der
Beschwerdegegnerin
und
der
GVB
verstosse
gegen
das
Versicherungsaufsichtsgesetz und dessen Hauptzielsetzung, den Schutz der
Versicherungsnehmer
sowie
gegen
das
kantonale
Gebäudeversicherungsgesetz, gegen das Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995 (BGBM, SR 943.02) und gegen das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung vom 10. Oktober 1989 (SR 0.961.1). Ob diese Rügen begründet sind oder nicht, kann im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden, denn auch in Bezug auf diese Fragen haben die Beschwerdeführenden nicht substantiiert, dass die Vorinstanz diesbezüglich eine unterschiedliche Praxis gegenüber den Mitgliedern des Beschwerdeführers 1 oder den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 einerseits und der Beschwerdegegnerin andererseits anwende. 2.7.4.
Das
Vorliegen
der
Beschwerdelegitimation
ist
als
Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen zu prüfen. Den Beschwerdeführenden obliegt indessen die Beweislast, und damit auch die Behauptungs und Substantiierungslast, dafür, dass sie zur Beschwerdeführung legitimiert sind (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3). Die Rüge, die Aufsichtsbehörde habe in diesem oder jenem Punkt das massgebliche Recht nicht korrekt angewandt, erfüllt die diesbezüglichen Anforderungen an eine Konkurrentenbeschwerde nicht, solange die Beschwerdeführenden nicht auch substantiiert darlegen, inwiefern die Seite 17

B4405/2011

Vorinstanz sie selbst diesbezüglich benachteilige. Andernfalls müsste jeder Konkurrent als beschwerdelegitimiert anerkannt werden, sobald er geltend macht, die Aufsichtsbehörde habe eine Polizeibewilligung zu Unrecht erteilt, und die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung skizzierte Abgrenzung zwischen der zulässigen und der unzulässigen Konkurrentenbeschwerde würde faktisch aufgehoben. 2.8. Die Rügen der Beschwerdeführenden haben somit keine Privilegierung der Beschwerdegegnerin gegenüber den Mitgliedern des Beschwerdeführers 1 oder den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 durch die Vorinstanz zum Gegenstand.
Die Voraussetzungen dafür, dass die Beschwerdeführenden als Drittbeschwerdeführer zur Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert wären, sind daher nicht gegeben. 3.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden ist demnach nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 2   Bemessung der Gerichtsgebühr
  1.   Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
  2.   Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1]
  3.   Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Streitwert mehrere Millionen beträgt, auch wenn er für das Bundesverwaltungsgericht nicht klar zu beziffern ist. Andererseits ist die Gerichtsgebühr für Nichteintretensentscheide praxisgemäss wesentlich niedriger anzusetzen als die Gebühr für einen materiellen Entscheid. Die Gerichtsgebühr ist daher auf 15'000.- festzulegen, wovon den Beschwerdeführenden je ein Drittel aufzuerlegen ist. Die Verfahrenskosten von 1'000. für die Zwischenverfügung in Bezug auf den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da sie diesbezüglich als unterliegend anzusehen ist.
5.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei Seite 18

B4405/2011

von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG und Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE). Die Beschwerdegegnerin war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, weshalb ihr praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG und Art. 7 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
. VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von je Fr. 5'000. auferlegt. Diese Beträge werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 10'000.­ verrechnet und den Beschwerdeführenden wird ein Betrag von je Fr. 5'000. zurückerstattet.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000. auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat den ihr auferlegten Anteil innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheines erfolgt mit separater Post. 3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.
Dieses Urteil geht an:
­
­
­

die
Beschwerdeführenden
(Rechtsvertreter
3 Rückerstattungsformulare)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin:

Gerichtsurkunde

Die Gerichtsschreiberin:

Seite 19

B4405/2011

Eva Schneeberger

Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand: 13. Dezember 2011

Seite 20
B-4405/2011 12. Dezember 2011 20. Dezember 2011 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Privatversicherung (Aufsicht, Tarife)

Gegenstand Bewilligung zum Betrieb von Versicherungszweigen

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG 89
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 89   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a.   die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b.   das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c.   Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d.   Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
  3.   In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BV 27
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 27   Wirtschaftsfreiheit
  1.   Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV 98
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 98   Banken und Versicherungen
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.
  2.   Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.
  3.   Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.
FINMAG 5
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 5 [1]   Rechtsform, Sitz und Name
  1.   Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
  2.   Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)».
  3.   Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901).
VAG 3
SR 961.01 VAG Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz

Art. 3   Bewilligungspflicht
  1.   Jedes Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das der Aufsicht untersteht (Versicherungsunternehmen), bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA [1].
  2.   Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen bedürfen ebenfalls der Bewilligung.
 
[1] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
VAG 6
SR 961.01 VAG Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz

Art. 6   Erteilung der Bewilligung
  1.   Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
  2.   Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer ausländischen Versicherungsgruppe oder eines ausländischen Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. [1]
  3.   Die Bewilligung wird für einen oder mehrere Versicherungszweige erteilt. Sie berechtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung im betreffenden Versicherungszweig. Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungszweige.
  4.   Die FINMA veröffentlicht die erteilten Bewilligungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGKE 2
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 2   Bemessung der Gerichtsgebühr
  1.   Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
  2.   Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1]
  3.   Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
ZGB 60
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 60  
  1.   Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
  2.   Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
BVGE
BVGer
BBl