Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C6540/2010
Urteil vom 3. März 2011
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
Schweizer Obstverband, Baarerstrasse 88,
Postfach 2559, 6302 Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Gesundheit BAG,
Abteilung Recht, Seilerstrasse 8, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Bewilligung nach Art. 16c
THG betreffend nach dänischem Recht hergestellten Cider Allgemeinverfügung Nr. 1020 des BAG vom 26. August 2010.
C6540/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Am 23. Juli 2010 ersuchte die Feldschlösschen Getränke AG, Rheinfelden, das Bundesamt für Gesundheit (im Folgenden: BAG bzw. Vorinstanz) um Bewilligung, "Somersby Apple Cider" als Lebensmittel nach dem CassisdeDijon Prinzip (im Folgenden: CdDPrinzip) in der Schweiz in Verkehr zu bringen (vgl. Akten der Vorinstanz BAG/1). A.b Am 26. August 2010 gab das BAG dem Gesuch statt. Zugleich erliess das BAG eine Allgemeinverfügung Nr. 1020 (vgl. BAG/5 f.) mit folgendem Wortlaut:
[...]
"Cider", hergestellt nach dänischem Recht, der in Dänemark rechtmässig in Verkehr ist, darf in die Schweiz eingeführt bzw. in der Schweiz hergestellt und in Verkehr gebracht werden, auch wenn er nicht den in der Schweiz geltenden technischen Vorschriften entspricht. [...]
Das Lebensmittel hat den einschlägigen technischen Vorschriften der Europäischen Union (EU) und Dänemarks zu entsprechen. Massgeblich sind insbesondere folgende Rechtsakte:
[...]
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird [...] die aufschiebende Wirkung entzogen.
A.c Diese Verfügung wurde am 31. August 2010 im Bundesblatt (im Folgenden: BBl) publiziert (BBl 2010 5514).
B.
B.a Gegen diese Verfügung erhob der Schweizerische Obstverband (im Folgenden: Obstverband bzw. Beschwerdeführer) am 13. September 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Schweizer Recht auf den mit der angefochtenen Verfügung zugelassenen verdünnten Apfelwein (mit weniger als 70 bzw. mit 15 Massenprozent Apfelweinanteil) anzuwenden und ,,diese neuartigen Getränke" nicht als verdünnten Apfelwein zu bezeichnen, sondern eine andere Sachbezeichnung dafür zu verwenden, z.B. ,,alkoholhaltiges Getränk auf Basis von Äpfeln". Ausserdem beantragte der Obstverband, dass die
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dänische Verordnung bzw. die Bekanntgabe in eine Schweizer Amtssprache übersetzt werde.
B.b Vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, ergänzte der Obstverband seine Beschwerde mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 (vgl. Beschwerdeakten act. 3, 6). Er beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung in Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.c Am 7. Oktober 2010 leistete der Obstverband den ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500. (vgl. act. 3, 7).
B.d Mit Vernehmlassung vom 18. November 2010 beantragte das BAG, auf die Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolge sei nicht einzutreten (vgl. act. 9) eventualiter sei die Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolge abzuweisen.
B.e Mit Replik vom 7. Januar 2011 hielt der Obstverband an seiner Beschwerde fest und bat um wohlwollende Prüfung und Gutheissung der Rechtsbegehren (act. 11).
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Entsprechend beurteilt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nach den aktuellen verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden Seite 3
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gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAG gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 7 Abs. 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt vom 19. Mai 2010 [Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV, SR 946.513.8]). 1.2. Nach Art. 37
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 7 Abs. 5
VIPaV). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an das heisst, es ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4
VwVG).
2.
2.1. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50
VwVG). 2.2. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2010 forderte der Instruktionsrichter den Obstverband auf, seine Beschwerde zu verbessern, da das Rechtsbegehren die nötige Klarheit vermissen lasse, zumal die allgemeine Umbenennung verdünnter Apfelweine mit einem Apfelweinanteil unter 70% beantragt werde, das BAG in der angefochtenen
Allgemeinverfügung
aber
keine
entsprechende
Anordnung getroffen habe und es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand zu mangeln scheine. Ausserdem forderte der Instruktionsrichter den Obstverband dazu auf, seine Parteistellung im Verfahren (Vorverfahren, Beschwerdeverfahren) darzulegen. Da der Obstverband
fristgerecht
eine
den
formellen
Anforderungen
entsprechende Beschwerdeverbesserung eingereicht hat (vgl. act. 1, 2, 6), steht einem Eintreten diesbezüglich nichts entgegen. 2.3. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4
VwVG).
3.
Zunächst ist einleitend der rechtliche Rahmen, in welchem die Seite 4
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angefochtene
Verfügung
ergangen
ist,
aufzuzeigen.
In
materiellrechtlicher Hinsicht sind dabei grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 239 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). Massgebend sind somit die am 26. August 2010 (Verfügungsdatum) geltenden materiellen Bestimmungen. Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG, SR 946.51) trat am 1. Juli 1996 in Kraft. Es bezweckt
und
schafft
einheitliche
Grundlagen,
damit
im
Regelungsbereich
des
Bundes
technische
Handelshemmnisse
vermieden, beseitigt oder abgebaut werden (Art. 1 Abs. 1
THG). Es enthält insbesondere Vorschriften für das Inverkehrbringen von Produkten, die nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt worden sind (Art. 1 Abs. 2
Bst. bbis THG). Per 1. Juli 2010 wurde das THG teilrevidiert (AS 2010 2617). Mit der Revision verankerte die Schweiz einseitig
das CassisdeDijon
(nachfolgend
CdD)Prinzip
auf
Gesetzesstufe (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Teilrevision des THG vom 25. Juni 2008 [BBl 7275, im Folgenden: Botschaft]). Demnach sollen Produkte, die aus einem EG oder EWRStaaten importiert wurden und nach den Vorschriften des Exportlandes hergestellt worden waren, grundsätzlich in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können, auch wenn sie nicht den schweizerischen Produktions und Qualitätsstandards entsprechen. Ausnahmen sollten nur zulässig sein, soweit sie aus übergeordneten öffentlichen Interessen zwingend erforderlich sind (vgl. Botschaft S. 7276, 7292, 7323). Dies soll insbesondere unter Vorbehalt der dafür vorausgesetzten Bewilligung durch das BAG für das erstmalige Inverkehrbringen auch für Lebensmittel gelten (vgl. Botschaft S. 7326). Zu diesem Zweck wurde insbesondere ein Kapitel 3a in das Gesetz eingefügt mit dem Titel ,,Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten". Das THG sieht darin insbesondere Folgendes vor:
Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie: (a) den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen und (b) im EG oder EWRMitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind.
(Art. 16a Abs. 1
THG)
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Absatz 1 (von Art. 16a
THG) gilt nicht für: [...] (e) Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4
Absätze 3 und 4 THG eine Ausnahme beschliesst. (Art. 16a Abs. 2
THG)
Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 gilt und die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). (Art. 16c
THG)
Das BAG erteilt die Bewilligung, wenn:
a. der Gesuchsteller:
1. nachweist, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a
entspricht, und 2. glaubhaft macht, dass das Lebensmittel in einem EG oder EWR Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist und
b. keine überwiegenden öffentlichen Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben
ae gefährdet sind.
(Art. 16d Abs. 1
THG)
Die Bewilligung wird als Allgemeinverfügung erteilt und gilt für gleichartige Lebensmittel.
(Art. 16d Abs. 2
THG)
4.
Umstritten und im Folgenden vorweg zu prüfen ist, ob der Obstverband zur Einreichung einer Beschwerde gegen die vom BAG am 26. August 2010 erlassene Allgemeinverfügung legitimiert ist. 4.1. Die Legitimation im Beschwerde bzw. Rekursverfahren ist Teil der Eintretensvoraussetzungen,
deren
Vorliegen
von
der
Rechtsmittelbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). Nach der Lehre entbindet die Prüfung von Amtes wegen die beschwerdeführende Partei nicht von der Pflicht darzulegen, aus welchen Umständen sich ihre Beschwerdebefugnis ergibt (vgl. BGE 133 V 239 E. 9.2 mit Hinweis BERNHARD WALDMANN, in: Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar BGG, Basel, Art. 89 Rz. 3 und 12 KÖLZ / BOSSHART / RÖHL, VRG Kommentar, § 21 Rz. 29 f. ferner GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 150 f., welcher die Pflicht zur Darlegung der Legitimation insbesondere in Bezug auf die Drittbeschwerde hervorhebt). Die ungenügende Darlegung der Legitimation kann somit zu einem Nichteintretensentscheid wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung führen (vgl. BGE 133 V 239
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E. 9.6 und Urteil des Bundesverwaltungsgericht C623/2009 vom 8. September 2010 E. 5.1, zur Publikation bestimmt). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a sogenannte formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b und c, sogenannte materielle Beschwer). Zur Beschwerde berechtigt sind gemäss Art. 48 Abs. 2
VwVG ausserdem Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (sogenannte ideelle Verbandsbeschwerde).
4.2. Der Obstverband macht zu Recht nicht geltend, dass ihn ein anderes Gesetz (als das VwVG) im Sinne von Art. Art. 48 Abs. 2
VwVG zur Beschwerde legitimiere. Zu prüfen ist somit, ob der Obstverband gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde legitimiert ist (formelle und materielle Beschwer, vgl. unten).
4.3. Der Obstverband konnte am vorinstanzlichen Verfahren, welches mit dem Gesuch der Feldschlösschen Getränke AG vom 23. Juli 2010 eingeleitet
und
mit
Veröffentlichung
der
angefochtenen
Allgemeinverfügung am 31. August 2010 abgeschlossen wurde, nicht teilnehmen (vgl. BAG/1, 5). Die Voraussetzung der formellen Beschwer ist daher erfüllt.
4.4. In Bezug auf die materielle Beschwer macht der Obstverband geltend, im eigenen Namen, aber gewissermassen stellvertretend, im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde zu führen. Zu prüfen ist deshalb, ob der Obstverband die Voraussetzungen für eine solche Beschwerdeführung (sogenannte "egoistische Verbandsbeschwerde") erfüllt. Diesbezüglich sind die von der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Verfahrensrecht entwickelten Grundsätze über das Verbandsbeschwerderecht weiter anwendbar (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2010 vom 8. September 2010 [zur Publikation vorgesehen] E. 1.1 mit Hinweisen). Danach kann ein Verband die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Der Verband muss juristische Persönlichkeit besitzen (1), er muss statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen der Mitglieder befugt sein (2), diese Interessen müssen der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sein (3) und jedes Seite 7
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dieser Mitglieder wäre selbst zur Geltendmachung dieser Interessen durch Beschwerde befugt (4) (BGE 131 I 198 E. 2.1 S. 200 130 II 514 E. 2.3.3 S. 519 mit Hinweisen Urteil 2C_52/2009 vom 13. Januar 2010 E. 1.2.2 [nicht publ. in BGE 136 I 1]). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Wer keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2010 a.a.O).
4.4.1. Der Obstverband besitzt juristische Persönlichkeit (vgl. Statuten act. 6.2 und Webseite des Handelsregistersamts des Kantons Zug, www.hrazg.ch., zuletzt besucht am 7. Februar 2011). Er ist damit partei und prozessfähig und erfüllt die erste Voraussetzung. 4.4.2. Gemäss seinen Statuten (act. 6.2) bezweckt der Obstverband die Sicherung und Förderung einer ausgewogenen Früchtewirtschaft, indem er die in dieser Branche Tätigen organisatorisch zusammenfasst und ihre Interessen ausgleicht und vertritt. Dies tut er insbesondere durch Interessenvertretung bei der Ein und Ausfuhr von frischen Früchten und verarbeiteten Produkten im Sinne eines geregelten Marktes, durch Förderung des Verbrauches von Schweizer Früchten sowie den daraus hergestellten Schweizer Produkten und durch Sicherung und Förderung der Qualität. Dazu vertritt er namentlich die Mitglieder und Mitgliedergruppen gegen aussen (vgl. Art. 13 der Statuten). Da mit der angefochtenen Verfügung die Herstellung, der Import und das Inverkehrbringen von bestimmten Apfelprodukten geregelt wurde, ist insgesamt davon auszugehen, dass der Obstverband statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen der betroffenen Mitglieder befugt ist. Der Obstverband erfüllt somit auch die zweite Voraussetzung. 4.4.3. Zu prüfen ist weiter, ob ein betroffenes Verbandsmitglied selbst zur Geltendmachung seines Interesses an der Aufhebung der Bewilligung betreffend Herstellung, Import und Inverkehrbringen von nach dänischen Vorschriften hergestelltem ,,Cider" durch Beschwerde befugt wäre. Dabei ist in einem ersten Schritt die Legitimation von Apfelproduzenten und Apfelverarbeitern, welche an der Produktion von Apfelwein nach schweizerischem Recht beteiligt sind, zu prüfen (im Folgenden: Apfelweinproduzenten). Unter den in verschiedenen Bereichen tätigen Mitgliedern des Obstverbandes dürften sie von der angefochtenen Verfügung am stärksten betroffen sein, wovon auch der Obstverband ausgeht.
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Die Beschwerdelegitimation des betreffenden Mitglieds setzt voraus, dass es durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b
und c VwVG). Diese beiden Teilgehalte der materiellen Beschwer lassen sich nur schwer auseinanderhalten. Es ist kaum denkbar, dass ein Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Verfügung haben könnte, ohne dass er von ihr berührt würde. Die bundesgerichtliche Praxis für die Beurteilung der materiellen Beschwer bleibt auch nach dem 1. Januar 2007 massgeblich (vgl. ISABELLE HÄNER in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen 2008 Art. 48 Rz. 9 ff. und VERA MARANTELLISONANINI / SAID HUBER in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel / Genf 2009 [im Folgenden: VwVGPraxiskommentar] Art. 48 Rz. 11 ff., je mit Hinweisen vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2010 a.a.O.). Das Vorliegen einer materiellen Beschwer ist jeweils im Hinblick auf die konkrete
Konstellation
zu
prüfen
(vgl.
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts C623/2009 vom 8. September 2010 E. 6.4 m.w.H.).
4.4.4. Als Allgemeinverfügung richtet sich die angefochtene Verfügung an einen
unbestimmten
Adressatenkreis,
wozu
nicht
nur
die
Feldschlösschen Getränke AG als Gesuchstellerin und jene Personen gehören, welche im Sinne der Verfügung nach dänischem Recht hergestellten ,,Cider" in die Schweiz einführen bzw. in der Schweiz herstellen und in Verkehr bringen wollen (Verfügungsadressaten im engeren Sinne). Die materielle Beschwer von Apfelweinimporteuren und produzenten, die nicht zu diesem Adressatenkreis i.e.S. gehören, beurteilt sich in analoger Anwendung der Kriterien für die sogenannte Drittbeschwerde (vgl. VERA MARANTELLISONANINI / SAID HUBER in: VwVG Praxiskommentar Art. 48 Rz. 25 mit Hinweisen). Lehre und Gerichtspraxis sprechen von einer Drittbeschwerde, wenn die Beschwerde von einer Person eingereicht wird, welche weder am vorinstanzlichen
Verfahren
teilgenommen
hat,
noch
Verfügungsadressatin ist. Richtet sich diese Beschwerde gegen eine zu Gunsten des Verfügungsadressaten ausgefallene Entscheidung, handelt es sich um eine sog. Drittbeschwerde contra Adressat. Dazu hat das Bundesgericht eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt (vgl. für viele BGE 133 V 239 E. 6.2 mit Hinweisen). Ein Dritter ist neben dem Verfügungsadressaten dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er durch Seite 9
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den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zur Streitsache steht und selber unmittelbar einen rechtlichen oder faktischen Nachteil erleidet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C623/2009 a.a.O., B4362/2009 vom 23. Juli 2010 E. 1.2.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
4.4.5.
Für
die
Zulassung
von
Konkurrenten
eines
Bewilligungsempfängers
zur
Beschwerde
(sogenannte
Konkurrentenbeschwerde)
sind
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die folgenden Grundsätze massgebend: Konkurrenten eines Bewilligungsempfängers sind nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde legitimiert. Diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs und schafft keine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe. Es bedarf hierfür vielmehr einer spezifischen, qualifizierten Beziehungsnähe, die von der einschlägigen gesetzlichen Ordnung erfasst wird, etwa wie sie durch eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche oder wirtschaftspolitische Zulassungs oder Kontingentierungsordnung geschaffen werden kann, welcher die Konkurrenten gemeinsam unterworfen sind. Ferner ist ein Konkurrent zur Beschwerde legitimiert, soweit er geltend macht, andere Konkurrenten würden rechtsungleich bzw. privilegiert behandelt (vgl. BGE 127 II 269 E. 2c, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B4362/2009 E. 1.2.2, je m.w.H.). Bezweckt ein Gesetz ausdrücklich den Schutz vor Konkurrenz, dann
wird
dadurch
eine
Rechtsposition
der
bisherigen
Bewilligungsinhaber geschaffen, welche zur Beschwerde gegen die Zulassung neuer Konkurrenten legitimieren kann (vgl. BGE 119 Ia 433 E. 2c). Nicht als schutzwürdig anerkannt wird jedoch das Interesse von Produzenten an einer Verhinderung der lebensmittelpolizeilichen Zulassung eines Produkts, das den Absatz ihrer eigenen Produkte zu konkurrenzieren geeignet ist (vgl. BGE 100 Ib 331 E. 2c). Die mit dieser Zulassung verbundenen Nachteile für die bisherigen Produzenten sind bloss mögliche Folgen der Marktentwicklung und verschaffen noch keine spezifische schützenswerte Beziehungsnähe (zum Ganzen vgl. BGE 125 I 7 E. 3f mit Hinweisen). Auch das blosse Interesse an der Wahrung des Qualitätsstandards
einer
Berufsbranche
vermag
die
Beschwerdelegitimation nicht zu begründen (vgl. BGE 125 I 7 E. 3f mit Hinweisen). Ebenfalls als nicht schutzwürdig gilt das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts sowie die Berufung auf öffentliche Interessen (vgl. für viele BGE 133 V 188 E. Seite 10
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4.3.3 und 133 V 239 E. 6.3, je mit Hinweisen). Eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand ergibt sich auch nicht bereits daraus, dass sich der Beschwerdeführer aus ideellen Gründen für eine Frage besonders interessiert oder aus persönlicher Überzeugung für oder gegen eine Sache engagiert (vgl. BVGE 2007/20 E. 2.4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 123 II 376 E. 4a). 4.4.6. Der Obstverband macht geltend, dass die angefochtene Verfügung für die Apfelweinproduzenten einen ungerechtfertigten und bedeutsamen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten, welche nach dänischen Regeln produzierten, darstelle. Die resultierende Marktverzerrung führe zu einem nicht wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Verlust für die Apfelweinproduzenten. Damit macht der Obstverband wirtschaftliche Nachteile für seine Mitglieder als Konkurrenten der Hersteller und Importeure von ,,Cider" im Sinne der angefochtenen Bewilligung geltend. Konkurrenten sind allerdings nur in besonderen Konstellationen zur Beschwerde legitimiert (vgl. oben E. 4.4.5). Eine solche spezifische, qualifizierte Beziehungsnähe, die von der einschlägigen gesetzlichen Ordnung erfasst wird, liegt jedoch nicht vor. Insbesondere sind die sich einander gegenüberstehenden Konkurrenten nicht Teil einer wirtschaftsverwaltungsrechtlichen
Zulassungs
oder
Kontingentierungsordnung. Vielmehr bezweckte das THG schon in seiner ursprünglichen Fassung gerade das Vermeiden, Beseitigen und Abbauen technischer Handelshemmnisse für ausländische Produkte. Diesem Prinzip wurde mit der Einführung des CdDPrinzips zusätzlich Nachachtung verschafft. Die vom Obstverband als Folge des Inverkehrbringens von nach dänischem Recht produziertem ,,Cider" geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile begründen somit keine ausreichende spezifische Beziehungsnähe. Der Obstverband macht auch nicht geltend, dass die angefochtene Bewilligung Konkurrenten rechtsungleich
bzw.
privilegiert
behandle,
sodass
die
Apfelweinproduzenten
aus
ihrem
Konkurrentenstatus
kein
schutzwürdiges Interesse ableiten könnten. Auch für diejenigen Mitglieder des Obstverbandes, die als Hersteller im Sinne von Art. 16b
THG für den inländischen Markt produzieren, ergibt sich kein schutzwürdiges Interesse, zumal sie ihre Produkte nach den technischen Vorschriften gemäss Art. 16a Abs. 1 Bst. a
THG in Verkehr bringen können. 4.4.7. Der Obstverband leitet in seiner Beschwerdeergänzung eine direkte und besondere Betroffenheit der Apfelweinproduzenten davon ab, dass die angefochtene Bewilligung es den Mitgliedern erschwere oder Seite 11
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verunmögliche, ihre im öffentlichen Interesse wahrgenommenen ökologischen
Aufgaben
für
die
Erhaltung
der
wertvollen
Hochstammbäume zu erfüllen. Ausserdem führe die angefochtene Verfügung dazu, dass Schweizer Mostobst keine Verwendung mehr finde. Dabei werde dieses zu 2/3 auf Hochstammbäumen produziert, welche für das Landschaftsbild und für die Natur sehr wertvoll und vielerorts öffentlichrechtlich geschützt seien. Damit macht der Obstverband einerseits allgemeine öffentliche Interessen und andererseits ein spezielles Engagement der Apfelweinproduzenten aus persönlicher Überzeugung oder ideellen Gründen geltend. Beides begründet
jedoch
kein
schutzwürdiges
Interesse
der
Apfelweinproduzenten (vgl. oben E. 4.4.5). Ausserdem ist nicht erstellt, dass eine Reduktion der Apfelweinproduktion zu den geltend gemachten Auswirkungen führen würde, zumal Schweizer Mostobst nicht nur für die Produktion von Apfelweinen, sondern beispielsweise auch von Apfelmost und Apfelsekt verwendet wird.
4.4.8. Soweit der Obstverband geltend macht, dass die angefochtene Bewilligung seinen Mitgliedern die faire Vermarktung der von ihnen traditionell und hochwertig hergestellten Apfelweine verunmögliche, beruft er sich auf ein Interesse an der Wahrung des Qualitätsstandards der Berufsbranche, was ebenfalls keine Beschwerdelegitimation zu begründen vermag (vgl. oben E. 4.4.5).
4.5. Die einzelnen Apfelweinproduzenten sind damit im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Beschwerdeführung im Sinne von Art. 48 Abs. 1
VwVG legitimiert. Dies gilt umso mehr für allfällige weitere Mitgliederkategorien des Obstverbandes, die nicht als Apfelproduzenten und Apfelverarbeiter an der Produktion von Apfelwein nach schweizerischem Recht beteiligt sind (vgl. oben E. 4.4.3 und nachfolgend E. 4.6). Da seine Mitglieder nicht zur Beschwerdeführung legitimiert sind, gilt dasselbe auch für den Schweizer Obstverband (vgl. oben E. 4.4). 4.6. Der Vollständigkeit halber ist zu prüfen, ob die Apfelweinproduzenten eine Grosszahl der Mitglieder des Obstverbandes darstellen und damit die
dritte
Legitimationsvoraussetzung
der
egoistischen
Verbandsbeschwerde erfüllt wäre.
Der Obstverband behauptet in seiner Beschwerdeergänzung, dass ihm rund 10'000 Mostobstproduzenten und 25 MostereiBetriebe angeschlossen seien und dass ,,seine Mitglieder, d.h. sämtliche Seite 12
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Obstproduzenten und verarbeiter, welche Apfelweine erstellen" durch die angefochtene Verfügung direkt und betroffen seien. Zum Beleg hat er eine Auflistung von 25 MostereiBetrieben eingereicht (act. 6.1). Auf seiner Webseite deklariert der Obstverband, dass zu seinen Mitgliedern über 3'000 Tafelobst und Beerenproduzenten, über 4'000 Verarbeitungsobstproduzenten sowie Mostereien, Brennereien und andere Verarbeitungsbetriebe gehören (vgl. www.swissfruit.ch, zuletzt besucht am 7. Februar 2011). Die Mitgliedschaft steht ausserdem auch Personen offen, welche nicht direkt in der Branche tätig sind, jedoch die Bestrebungen des Obstverbandes unterstützen (vgl. Art. 7 der Statuten, act. 6.12). Wie viele Mitglieder der Obstverband insgesamt umfasst und wie viele davon an der Apfelweinproduktion direkt beteiligt sind, ist bei dieser Sachlage nicht erstellt. Der Obstverband hat somit nicht ausreichend substantiiert, dass die Apfelweinproduzenten einen Grossteil seiner Mitglieder darstellen. Die Frage, ob der Obstverband auch aus diesem Grunde nicht zur Beschwerdeführung legitimiert wäre, kann jedoch offenbleiben.
4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Obstverband nicht im Sinne von Art. 48
VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
5.
Soweit der Obstverband grundsätzlich verlangt, dass für die unter dem CdDPrinzip zum Inverkehrbringen in der Schweiz vorgesehenen Lebensmittel
vollumfänglich
den
schweizerischen
Lebensmittelvorschriften entsprechen müssen, verkennt er, dass mit dem CdDPrinzip gerade das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, ermöglicht und erleichtert werden soll (vgl. Art. 16c
THG sowie oben E. 3). Da auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, kann jedoch offenbleiben, ob einzelne materielle Rügen des Obstverbandes gerechtfertigt wären. So kann auch offen bleiben, wie der ,,Cider" in der Schweiz bezeichnet werden dürfte bzw. müsste (vgl. act. 1, 6). Das BAG stellt sich ohne weitere Ausführungen auf den Standpunkt, dass die Allgemeinverfügung in allen drei Amtssprachen ausschliesslich die Bezeichnung "Cider" zulasse und die nach dänischen Vorschriften hergestellten Produkte somit ausschliesslich als "Cider", nicht aber als "verdünnter Apfelwein" bezeichnet werden dürfen (vgl. act. 9 S. 5). Art. 8 Abs. 1
VIPaV schreibt zwar nicht vor, dass eine Allgemeinverfügung die zulässige Bezeichnung Seite 13
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des betreffenden Lebensmittels enthalten muss bzw. diese verbindlich festlegt sie muss hingegen eine das Lebensmittel identifizierende Beschreibung beinhalten, die so generisch wie möglich sein muss. Diese Beschreibung kann von der für das entsprechende Lebensmittel nach schweizerischem Recht geltenden Sachbezeichnung abweichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 VIPaV). Zur Identifikation verwendete das BAG in der angefochtenen Verfügung lediglich den Begriff "Cider". Auf seiner Webseite beschreibt das BAG "Cider" nach dänischen Vorschriften als "alkoholhaltiges, kohlensäurehaltiges Süssgetränk mit Apfelgeschmack" und verwendet die Sachbezeichnung "verdünnter Obstwein" (vgl. www.bag.admin.ch/themen/lebensmittel > Anmeldestelle Cassis de Dijon > erteilte Allgemeinverfügungen [zuletzt besucht am 7. Februar 2011]). Damit erscheint fraglich, ob die angefochtene Verfügung eine rechtskonforme Umschreibung des betroffenen Lebensmittels enthält und die Frage der zulässigen/vorgeschriebenen Bezeichnung abschliessend regelt.
6.
Es
bleibt
über
die
Verfahrenskosten
Parteientschädigung zu befinden.
und
eine
allfällige
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG), welche vorliegend auf Fr. 1'000. festzusetzen sind. Da dieser Betrag mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500. nicht gedeckt ist, ist die Differenz in der Höhe von Fr. 500. mit vorliegendem Urteil nachzuverlangen.
6.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat das BAG jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008
über
die
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
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C6540/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500. ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. 1020/2010 Gerichtsurkunde Beilage: Kopie der Replik vom 7. Januar 2011 inkl. Beilagen)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber
Daniel Golta
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG). Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C6540/2010
Urteil vom 3. März 2011
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
Schweizer Obstverband, Baarerstrasse 88,
Postfach 2559, 6302 Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Gesundheit BAG,
Abteilung Recht, Seilerstrasse 8, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Bewilligung nach Art. 16c
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 16c Bewilligungspflicht |
||||||
| Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 gilt und die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) [1]. | ||||||
| [1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. | ||||||
C6540/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Am 23. Juli 2010 ersuchte die Feldschlösschen Getränke AG, Rheinfelden, das Bundesamt für Gesundheit (im Folgenden: BAG bzw. Vorinstanz) um Bewilligung, "Somersby Apple Cider" als Lebensmittel nach dem CassisdeDijon Prinzip (im Folgenden: CdDPrinzip) in der Schweiz in Verkehr zu bringen (vgl. Akten der Vorinstanz BAG/1). A.b Am 26. August 2010 gab das BAG dem Gesuch statt. Zugleich erliess das BAG eine Allgemeinverfügung Nr. 1020 (vgl. BAG/5 f.) mit folgendem Wortlaut:
[...]
"Cider", hergestellt nach dänischem Recht, der in Dänemark rechtmässig in Verkehr ist, darf in die Schweiz eingeführt bzw. in der Schweiz hergestellt und in Verkehr gebracht werden, auch wenn er nicht den in der Schweiz geltenden technischen Vorschriften entspricht. [...]
Das Lebensmittel hat den einschlägigen technischen Vorschriften der Europäischen Union (EU) und Dänemarks zu entsprechen. Massgeblich sind insbesondere folgende Rechtsakte:
[...]
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird [...] die aufschiebende Wirkung entzogen.
A.c Diese Verfügung wurde am 31. August 2010 im Bundesblatt (im Folgenden: BBl) publiziert (BBl 2010 5514).
B.
B.a Gegen diese Verfügung erhob der Schweizerische Obstverband (im Folgenden: Obstverband bzw. Beschwerdeführer) am 13. September 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Schweizer Recht auf den mit der angefochtenen Verfügung zugelassenen verdünnten Apfelwein (mit weniger als 70 bzw. mit 15 Massenprozent Apfelweinanteil) anzuwenden und ,,diese neuartigen Getränke" nicht als verdünnten Apfelwein zu bezeichnen, sondern eine andere Sachbezeichnung dafür zu verwenden, z.B. ,,alkoholhaltiges Getränk auf Basis von Äpfeln". Ausserdem beantragte der Obstverband, dass die
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dänische Verordnung bzw. die Bekanntgabe in eine Schweizer Amtssprache übersetzt werde.
B.b Vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, ergänzte der Obstverband seine Beschwerde mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 (vgl. Beschwerdeakten act. 3, 6). Er beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung in Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.c Am 7. Oktober 2010 leistete der Obstverband den ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500. (vgl. act. 3, 7).
B.d Mit Vernehmlassung vom 18. November 2010 beantragte das BAG, auf die Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolge sei nicht einzutreten (vgl. act. 9) eventualiter sei die Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolge abzuweisen.
B.e Mit Replik vom 7. Januar 2011 hielt der Obstverband an seiner Beschwerde fest und bat um wohlwollende Prüfung und Gutheissung der Rechtsbegehren (act. 11).
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Entsprechend beurteilt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nach den aktuellen verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
C6540/2010
gegen Verfügungen nach Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 946.513.8 VIPaV Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV) - Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften Art. 7 Allgemeinverfügungen |
||||||
| Allgemeinverfügungen nach Artikel 16d Absatz 2 THG werden im Bundesblatt veröffentlicht. | ||||||
| Der Eintritt der Rechtskraft solcher Verfügungen wird im Bundesblatt angezeigt. | ||||||
| Das BLV informiert die kantonalen Vollzugsorgane und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unverzüglich über die Eröffnung einer Allgemeinverfügung und den Eintritt von deren Rechtskraft. | ||||||
| Die Abweisung eines Gesuchs erfolgt als Einzelverfügung; sie wird dem SECO mitgeteilt. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
2.
2.1. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Allgemeinverfügung
aber
keine
entsprechende
Anordnung getroffen habe und es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand zu mangeln scheine. Ausserdem forderte der Instruktionsrichter den Obstverband dazu auf, seine Parteistellung im Verfahren (Vorverfahren, Beschwerdeverfahren) darzulegen. Da der Obstverband
fristgerecht
eine
den
formellen
Anforderungen
entsprechende Beschwerdeverbesserung eingereicht hat (vgl. act. 1, 2, 6), steht einem Eintreten diesbezüglich nichts entgegen. 2.3. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
3.
Zunächst ist einleitend der rechtliche Rahmen, in welchem die Seite 4
C6540/2010
angefochtene
Verfügung
ergangen
ist,
aufzuzeigen.
In
materiellrechtlicher Hinsicht sind dabei grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 239 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). Massgebend sind somit die am 26. August 2010 (Verfügungsdatum) geltenden materiellen Bestimmungen. Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG, SR 946.51) trat am 1. Juli 1996 in Kraft. Es bezweckt
und
schafft
einheitliche
Grundlagen,
damit
im
Regelungsbereich
des
Bundes
technische
Handelshemmnisse
vermieden, beseitigt oder abgebaut werden (Art. 1 Abs. 1
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 1 Zweck und Gegenstand |
||||||
| Dieses Gesetz schafft einheitliche Grundlagen, damit im Regelungsbereich des Bundes technische Handelshemmnisse vermieden, beseitigt oder abgebaut werden. | ||||||
| Es enthält insbesondere: | ||||||
| Grundsätze für die Vorbereitung, den Erlass und die Änderung von technischen Vorschriften; | ||||||
| Kompetenzen und Aufgaben des Bundesrates; | ||||||
| Vorschriften für das Inverkehrbringen von Produkten, die nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt worden sind; | ||||||
| allgemeine Rechte und Pflichten der Betroffenen sowie allgemein anwendbare Strafbestimmungen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). | ||||||
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 1 Zweck und Gegenstand |
||||||
| Dieses Gesetz schafft einheitliche Grundlagen, damit im Regelungsbereich des Bundes technische Handelshemmnisse vermieden, beseitigt oder abgebaut werden. | ||||||
| Es enthält insbesondere: | ||||||
| Grundsätze für die Vorbereitung, den Erlass und die Änderung von technischen Vorschriften; | ||||||
| Kompetenzen und Aufgaben des Bundesrates; | ||||||
| Vorschriften für das Inverkehrbringen von Produkten, die nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt worden sind; | ||||||
| allgemeine Rechte und Pflichten der Betroffenen sowie allgemein anwendbare Strafbestimmungen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). | ||||||
das CassisdeDijon
(nachfolgend
CdD)Prinzip
auf
Gesetzesstufe (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Teilrevision des THG vom 25. Juni 2008 [BBl 7275, im Folgenden: Botschaft]). Demnach sollen Produkte, die aus einem EG oder EWRStaaten importiert wurden und nach den Vorschriften des Exportlandes hergestellt worden waren, grundsätzlich in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können, auch wenn sie nicht den schweizerischen Produktions und Qualitätsstandards entsprechen. Ausnahmen sollten nur zulässig sein, soweit sie aus übergeordneten öffentlichen Interessen zwingend erforderlich sind (vgl. Botschaft S. 7276, 7292, 7323). Dies soll insbesondere unter Vorbehalt der dafür vorausgesetzten Bewilligung durch das BAG für das erstmalige Inverkehrbringen auch für Lebensmittel gelten (vgl. Botschaft S. 7326). Zu diesem Zweck wurde insbesondere ein Kapitel 3a in das Gesetz eingefügt mit dem Titel ,,Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten". Das THG sieht darin insbesondere Folgendes vor:
Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie: (a) den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen und (b) im EG oder EWRMitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind.
(Art. 16a Abs. 1
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 16a Grundsatz |
||||||
| Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie: | ||||||
| den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen; und | ||||||
| im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht für: | ||||||
| Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen; | ||||||
| anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung; | ||||||
| Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen; | ||||||
| Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen; | ||||||
| Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst. | ||||||
| Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist. | ||||||
Seite 5
C6540/2010
Absatz 1 (von Art. 16a
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 16a Grundsatz |
||||||
| Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie: | ||||||
| den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen; und | ||||||
| im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht für: | ||||||
| Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen; | ||||||
| anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung; | ||||||
| Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen; | ||||||
| Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen; | ||||||
| Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst. | ||||||
| Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist. | ||||||
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 4 Ausgestaltung der technischen Vorschriften im Allgemeinen |
||||||
| Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. | ||||||
| Sie werden zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt. Dabei wird darauf geachtet, dass die technischen Vorschriften: | ||||||
| möglichst einfach und transparent sind; | ||||||
| zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen. | ||||||
| Abweichungen vom Grundsatz von Absatz 1 sind nur zulässig, soweit: | ||||||
| überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern; | ||||||
| sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen; | ||||||
| sie verhältnismässig sind. | ||||||
| Interessen nach Absatz 3 Buchstabe a sind der Schutz: | ||||||
| der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit; | ||||||
| des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; | ||||||
| der natürlichen Umwelt; | ||||||
| der Sicherheit am Arbeitsplatz; | ||||||
| der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit des Handelsverkehrs; | ||||||
| des nationalen Kulturgutes; | ||||||
| des Eigentums. | ||||||
| Technische Vorschriften über Produkteanforderungen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten: | ||||||
| Die technischen Vorschriften legen nur die grundlegenden Anforderungen fest; sie bestimmen insbesondere die zu erreichenden Ziele. | ||||||
| Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren; soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen; es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. | ||||||
| Wird das Produkt nach bezeichneten Normen hergestellt, so wird vermutet, dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht. [3] | ||||||
| Eine Zulassungspflicht für ein Produkt darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen nach Absatz 4 unerlässlich ist. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). | ||||||
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 16a Grundsatz |
||||||
| Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie: | ||||||
| den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen; und | ||||||
| im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht für: | ||||||
| Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen; | ||||||
| anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung; | ||||||
| Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen; | ||||||
| Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen; | ||||||
| Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst. | ||||||
| Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist. | ||||||
Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 gilt und die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). (Art. 16c
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 16c Bewilligungspflicht |
||||||
| Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 gilt und die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) [1]. | ||||||
| [1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. | ||||||
Das BAG erteilt die Bewilligung, wenn:
a. der Gesuchsteller:
1. nachweist, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 16c Bewilligungspflicht |
||||||
| Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 gilt und die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) [1]. | ||||||
| [1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. | ||||||
b. keine überwiegenden öffentlichen Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 4 Ausgestaltung der technischen Vorschriften im Allgemeinen |
||||||
| Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. | ||||||
| Sie werden zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt. Dabei wird darauf geachtet, dass die technischen Vorschriften: | ||||||
| möglichst einfach und transparent sind; | ||||||
| zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen. | ||||||
| Abweichungen vom Grundsatz von Absatz 1 sind nur zulässig, soweit: | ||||||
| überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern; | ||||||
| sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen; | ||||||
| sie verhältnismässig sind. | ||||||
| Interessen nach Absatz 3 Buchstabe a sind der Schutz: | ||||||
| der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit; | ||||||
| des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; | ||||||
| der natürlichen Umwelt; | ||||||
| der Sicherheit am Arbeitsplatz; | ||||||
| der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit des Handelsverkehrs; | ||||||
| des nationalen Kulturgutes; | ||||||
| des Eigentums. | ||||||
| Technische Vorschriften über Produkteanforderungen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten: | ||||||
| Die technischen Vorschriften legen nur die grundlegenden Anforderungen fest; sie bestimmen insbesondere die zu erreichenden Ziele. | ||||||
| Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren; soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen; es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. | ||||||
| Wird das Produkt nach bezeichneten Normen hergestellt, so wird vermutet, dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht. [3] | ||||||
| Eine Zulassungspflicht für ein Produkt darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen nach Absatz 4 unerlässlich ist. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). | ||||||
(Art. 16d Abs. 1
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 16d Voraussetzungen und Form der Bewilligung |
||||||
| Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn: | ||||||
| der Gesuchsteller: nachweist, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a entspricht, undglaubhaft macht, dass das Lebensmittel in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist; und | ||||||
| nachweist, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a entspricht, und | ||||||
| glaubhaft macht, dass das Lebensmittel in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist; und | ||||||
| keine überwiegenden öffentlichen Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e gefährdet sind. | ||||||
| Die Bewilligung wird als Allgemeinverfügung erteilt und gilt für gleichartige Lebensmittel. | ||||||
| Der Gesuchsteller hat eine schweizerische Zustelladresse zu bezeichnen. | ||||||
| Das BLV entscheidet innert zweier Monate nach Gesuchseingang über die Bewilligung. | ||||||
Die Bewilligung wird als Allgemeinverfügung erteilt und gilt für gleichartige Lebensmittel.
(Art. 16d Abs. 2
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 16d Voraussetzungen und Form der Bewilligung |
||||||
| Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn: | ||||||
| der Gesuchsteller: nachweist, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a entspricht, undglaubhaft macht, dass das Lebensmittel in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist; und | ||||||
| nachweist, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a entspricht, und | ||||||
| glaubhaft macht, dass das Lebensmittel in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist; und | ||||||
| keine überwiegenden öffentlichen Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e gefährdet sind. | ||||||
| Die Bewilligung wird als Allgemeinverfügung erteilt und gilt für gleichartige Lebensmittel. | ||||||
| Der Gesuchsteller hat eine schweizerische Zustelladresse zu bezeichnen. | ||||||
| Das BLV entscheidet innert zweier Monate nach Gesuchseingang über die Bewilligung. | ||||||
4.
Umstritten und im Folgenden vorweg zu prüfen ist, ob der Obstverband zur Einreichung einer Beschwerde gegen die vom BAG am 26. August 2010 erlassene Allgemeinverfügung legitimiert ist. 4.1. Die Legitimation im Beschwerde bzw. Rekursverfahren ist Teil der Eintretensvoraussetzungen,
deren
Vorliegen
von
der
Rechtsmittelbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). Nach der Lehre entbindet die Prüfung von Amtes wegen die beschwerdeführende Partei nicht von der Pflicht darzulegen, aus welchen Umständen sich ihre Beschwerdebefugnis ergibt (vgl. BGE 133 V 239 E. 9.2 mit Hinweis BERNHARD WALDMANN, in: Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar BGG, Basel, Art. 89 Rz. 3 und 12 KÖLZ / BOSSHART / RÖHL, VRG Kommentar, § 21 Rz. 29 f. ferner GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 150 f., welcher die Pflicht zur Darlegung der Legitimation insbesondere in Bezug auf die Drittbeschwerde hervorhebt). Die ungenügende Darlegung der Legitimation kann somit zu einem Nichteintretensentscheid wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung führen (vgl. BGE 133 V 239
Seite 6
C6540/2010
E. 9.6 und Urteil des Bundesverwaltungsgericht C623/2009 vom 8. September 2010 E. 5.1, zur Publikation bestimmt). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
4.2. Der Obstverband macht zu Recht nicht geltend, dass ihn ein anderes Gesetz (als das VwVG) im Sinne von Art. Art. 48 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
4.3. Der Obstverband konnte am vorinstanzlichen Verfahren, welches mit dem Gesuch der Feldschlösschen Getränke AG vom 23. Juli 2010 eingeleitet
und
mit
Veröffentlichung
der
angefochtenen
Allgemeinverfügung am 31. August 2010 abgeschlossen wurde, nicht teilnehmen (vgl. BAG/1, 5). Die Voraussetzung der formellen Beschwer ist daher erfüllt.
4.4. In Bezug auf die materielle Beschwer macht der Obstverband geltend, im eigenen Namen, aber gewissermassen stellvertretend, im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde zu führen. Zu prüfen ist deshalb, ob der Obstverband die Voraussetzungen für eine solche Beschwerdeführung (sogenannte "egoistische Verbandsbeschwerde") erfüllt. Diesbezüglich sind die von der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Verfahrensrecht entwickelten Grundsätze über das Verbandsbeschwerderecht weiter anwendbar (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2010 vom 8. September 2010 [zur Publikation vorgesehen] E. 1.1 mit Hinweisen). Danach kann ein Verband die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Der Verband muss juristische Persönlichkeit besitzen (1), er muss statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen der Mitglieder befugt sein (2), diese Interessen müssen der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sein (3) und jedes Seite 7
C6540/2010
dieser Mitglieder wäre selbst zur Geltendmachung dieser Interessen durch Beschwerde befugt (4) (BGE 131 I 198 E. 2.1 S. 200 130 II 514 E. 2.3.3 S. 519 mit Hinweisen Urteil 2C_52/2009 vom 13. Januar 2010 E. 1.2.2 [nicht publ. in BGE 136 I 1]). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Wer keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2010 a.a.O).
4.4.1. Der Obstverband besitzt juristische Persönlichkeit (vgl. Statuten act. 6.2 und Webseite des Handelsregistersamts des Kantons Zug, www.hrazg.ch., zuletzt besucht am 7. Februar 2011). Er ist damit partei und prozessfähig und erfüllt die erste Voraussetzung. 4.4.2. Gemäss seinen Statuten (act. 6.2) bezweckt der Obstverband die Sicherung und Förderung einer ausgewogenen Früchtewirtschaft, indem er die in dieser Branche Tätigen organisatorisch zusammenfasst und ihre Interessen ausgleicht und vertritt. Dies tut er insbesondere durch Interessenvertretung bei der Ein und Ausfuhr von frischen Früchten und verarbeiteten Produkten im Sinne eines geregelten Marktes, durch Förderung des Verbrauches von Schweizer Früchten sowie den daraus hergestellten Schweizer Produkten und durch Sicherung und Förderung der Qualität. Dazu vertritt er namentlich die Mitglieder und Mitgliedergruppen gegen aussen (vgl. Art. 13 der Statuten). Da mit der angefochtenen Verfügung die Herstellung, der Import und das Inverkehrbringen von bestimmten Apfelprodukten geregelt wurde, ist insgesamt davon auszugehen, dass der Obstverband statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen der betroffenen Mitglieder befugt ist. Der Obstverband erfüllt somit auch die zweite Voraussetzung. 4.4.3. Zu prüfen ist weiter, ob ein betroffenes Verbandsmitglied selbst zur Geltendmachung seines Interesses an der Aufhebung der Bewilligung betreffend Herstellung, Import und Inverkehrbringen von nach dänischen Vorschriften hergestelltem ,,Cider" durch Beschwerde befugt wäre. Dabei ist in einem ersten Schritt die Legitimation von Apfelproduzenten und Apfelverarbeitern, welche an der Produktion von Apfelwein nach schweizerischem Recht beteiligt sind, zu prüfen (im Folgenden: Apfelweinproduzenten). Unter den in verschiedenen Bereichen tätigen Mitgliedern des Obstverbandes dürften sie von der angefochtenen Verfügung am stärksten betroffen sein, wovon auch der Obstverband ausgeht.
Seite 8
C6540/2010
Die Beschwerdelegitimation des betreffenden Mitglieds setzt voraus, dass es durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Konstellation
zu
prüfen
(vgl.
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts C623/2009 vom 8. September 2010 E. 6.4 m.w.H.).
4.4.4. Als Allgemeinverfügung richtet sich die angefochtene Verfügung an einen
unbestimmten
Adressatenkreis,
wozu
nicht
nur
die
Feldschlösschen Getränke AG als Gesuchstellerin und jene Personen gehören, welche im Sinne der Verfügung nach dänischem Recht hergestellten ,,Cider" in die Schweiz einführen bzw. in der Schweiz herstellen und in Verkehr bringen wollen (Verfügungsadressaten im engeren Sinne). Die materielle Beschwer von Apfelweinimporteuren und produzenten, die nicht zu diesem Adressatenkreis i.e.S. gehören, beurteilt sich in analoger Anwendung der Kriterien für die sogenannte Drittbeschwerde (vgl. VERA MARANTELLISONANINI / SAID HUBER in: VwVG Praxiskommentar Art. 48 Rz. 25 mit Hinweisen). Lehre und Gerichtspraxis sprechen von einer Drittbeschwerde, wenn die Beschwerde von einer Person eingereicht wird, welche weder am vorinstanzlichen
Verfahren
teilgenommen
hat,
noch
Verfügungsadressatin ist. Richtet sich diese Beschwerde gegen eine zu Gunsten des Verfügungsadressaten ausgefallene Entscheidung, handelt es sich um eine sog. Drittbeschwerde contra Adressat. Dazu hat das Bundesgericht eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt (vgl. für viele BGE 133 V 239 E. 6.2 mit Hinweisen). Ein Dritter ist neben dem Verfügungsadressaten dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er durch Seite 9
C6540/2010
den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zur Streitsache steht und selber unmittelbar einen rechtlichen oder faktischen Nachteil erleidet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C623/2009 a.a.O., B4362/2009 vom 23. Juli 2010 E. 1.2.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
4.4.5.
Für
die
Zulassung
von
Konkurrenten
eines
Bewilligungsempfängers
zur
Beschwerde
(sogenannte
Konkurrentenbeschwerde)
sind
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die folgenden Grundsätze massgebend: Konkurrenten eines Bewilligungsempfängers sind nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde legitimiert. Diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs und schafft keine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe. Es bedarf hierfür vielmehr einer spezifischen, qualifizierten Beziehungsnähe, die von der einschlägigen gesetzlichen Ordnung erfasst wird, etwa wie sie durch eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche oder wirtschaftspolitische Zulassungs oder Kontingentierungsordnung geschaffen werden kann, welcher die Konkurrenten gemeinsam unterworfen sind. Ferner ist ein Konkurrent zur Beschwerde legitimiert, soweit er geltend macht, andere Konkurrenten würden rechtsungleich bzw. privilegiert behandelt (vgl. BGE 127 II 269 E. 2c, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B4362/2009 E. 1.2.2, je m.w.H.). Bezweckt ein Gesetz ausdrücklich den Schutz vor Konkurrenz, dann
wird
dadurch
eine
Rechtsposition
der
bisherigen
Bewilligungsinhaber geschaffen, welche zur Beschwerde gegen die Zulassung neuer Konkurrenten legitimieren kann (vgl. BGE 119 Ia 433 E. 2c). Nicht als schutzwürdig anerkannt wird jedoch das Interesse von Produzenten an einer Verhinderung der lebensmittelpolizeilichen Zulassung eines Produkts, das den Absatz ihrer eigenen Produkte zu konkurrenzieren geeignet ist (vgl. BGE 100 Ib 331 E. 2c). Die mit dieser Zulassung verbundenen Nachteile für die bisherigen Produzenten sind bloss mögliche Folgen der Marktentwicklung und verschaffen noch keine spezifische schützenswerte Beziehungsnähe (zum Ganzen vgl. BGE 125 I 7 E. 3f mit Hinweisen). Auch das blosse Interesse an der Wahrung des Qualitätsstandards
einer
Berufsbranche
vermag
die
Beschwerdelegitimation nicht zu begründen (vgl. BGE 125 I 7 E. 3f mit Hinweisen). Ebenfalls als nicht schutzwürdig gilt das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts sowie die Berufung auf öffentliche Interessen (vgl. für viele BGE 133 V 188 E. Seite 10
C6540/2010
4.3.3 und 133 V 239 E. 6.3, je mit Hinweisen). Eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand ergibt sich auch nicht bereits daraus, dass sich der Beschwerdeführer aus ideellen Gründen für eine Frage besonders interessiert oder aus persönlicher Überzeugung für oder gegen eine Sache engagiert (vgl. BVGE 2007/20 E. 2.4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 123 II 376 E. 4a). 4.4.6. Der Obstverband macht geltend, dass die angefochtene Verfügung für die Apfelweinproduzenten einen ungerechtfertigten und bedeutsamen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten, welche nach dänischen Regeln produzierten, darstelle. Die resultierende Marktverzerrung führe zu einem nicht wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Verlust für die Apfelweinproduzenten. Damit macht der Obstverband wirtschaftliche Nachteile für seine Mitglieder als Konkurrenten der Hersteller und Importeure von ,,Cider" im Sinne der angefochtenen Bewilligung geltend. Konkurrenten sind allerdings nur in besonderen Konstellationen zur Beschwerde legitimiert (vgl. oben E. 4.4.5). Eine solche spezifische, qualifizierte Beziehungsnähe, die von der einschlägigen gesetzlichen Ordnung erfasst wird, liegt jedoch nicht vor. Insbesondere sind die sich einander gegenüberstehenden Konkurrenten nicht Teil einer wirtschaftsverwaltungsrechtlichen
Zulassungs
oder
Kontingentierungsordnung. Vielmehr bezweckte das THG schon in seiner ursprünglichen Fassung gerade das Vermeiden, Beseitigen und Abbauen technischer Handelshemmnisse für ausländische Produkte. Diesem Prinzip wurde mit der Einführung des CdDPrinzips zusätzlich Nachachtung verschafft. Die vom Obstverband als Folge des Inverkehrbringens von nach dänischem Recht produziertem ,,Cider" geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile begründen somit keine ausreichende spezifische Beziehungsnähe. Der Obstverband macht auch nicht geltend, dass die angefochtene Bewilligung Konkurrenten rechtsungleich
bzw.
privilegiert
behandle,
sodass
die
Apfelweinproduzenten
aus
ihrem
Konkurrentenstatus
kein
schutzwürdiges Interesse ableiten könnten. Auch für diejenigen Mitglieder des Obstverbandes, die als Hersteller im Sinne von Art. 16b
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 16b Massnahmen zur Verhinderung einer Diskriminierung inländischer Hersteller |
||||||
| Hersteller in der Schweiz, die nur für den inländischen Markt produzieren, können ihre Produkte nach den technischen Vorschriften gemäss Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a in Verkehr bringen. | ||||||
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 16a Grundsatz |
||||||
| Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie: | ||||||
| den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen; und | ||||||
| im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht für: | ||||||
| Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen; | ||||||
| anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung; | ||||||
| Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen; | ||||||
| Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen; | ||||||
| Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst. | ||||||
| Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist. | ||||||
C6540/2010
verunmögliche, ihre im öffentlichen Interesse wahrgenommenen ökologischen
Aufgaben
für
die
Erhaltung
der
wertvollen
Hochstammbäume zu erfüllen. Ausserdem führe die angefochtene Verfügung dazu, dass Schweizer Mostobst keine Verwendung mehr finde. Dabei werde dieses zu 2/3 auf Hochstammbäumen produziert, welche für das Landschaftsbild und für die Natur sehr wertvoll und vielerorts öffentlichrechtlich geschützt seien. Damit macht der Obstverband einerseits allgemeine öffentliche Interessen und andererseits ein spezielles Engagement der Apfelweinproduzenten aus persönlicher Überzeugung oder ideellen Gründen geltend. Beides begründet
jedoch
kein
schutzwürdiges
Interesse
der
Apfelweinproduzenten (vgl. oben E. 4.4.5). Ausserdem ist nicht erstellt, dass eine Reduktion der Apfelweinproduktion zu den geltend gemachten Auswirkungen führen würde, zumal Schweizer Mostobst nicht nur für die Produktion von Apfelweinen, sondern beispielsweise auch von Apfelmost und Apfelsekt verwendet wird.
4.4.8. Soweit der Obstverband geltend macht, dass die angefochtene Bewilligung seinen Mitgliedern die faire Vermarktung der von ihnen traditionell und hochwertig hergestellten Apfelweine verunmögliche, beruft er sich auf ein Interesse an der Wahrung des Qualitätsstandards der Berufsbranche, was ebenfalls keine Beschwerdelegitimation zu begründen vermag (vgl. oben E. 4.4.5).
4.5. Die einzelnen Apfelweinproduzenten sind damit im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Beschwerdeführung im Sinne von Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
dritte
Legitimationsvoraussetzung
der
egoistischen
Verbandsbeschwerde erfüllt wäre.
Der Obstverband behauptet in seiner Beschwerdeergänzung, dass ihm rund 10'000 Mostobstproduzenten und 25 MostereiBetriebe angeschlossen seien und dass ,,seine Mitglieder, d.h. sämtliche Seite 12
C6540/2010
Obstproduzenten und verarbeiter, welche Apfelweine erstellen" durch die angefochtene Verfügung direkt und betroffen seien. Zum Beleg hat er eine Auflistung von 25 MostereiBetrieben eingereicht (act. 6.1). Auf seiner Webseite deklariert der Obstverband, dass zu seinen Mitgliedern über 3'000 Tafelobst und Beerenproduzenten, über 4'000 Verarbeitungsobstproduzenten sowie Mostereien, Brennereien und andere Verarbeitungsbetriebe gehören (vgl. www.swissfruit.ch, zuletzt besucht am 7. Februar 2011). Die Mitgliedschaft steht ausserdem auch Personen offen, welche nicht direkt in der Branche tätig sind, jedoch die Bestrebungen des Obstverbandes unterstützen (vgl. Art. 7 der Statuten, act. 6.12). Wie viele Mitglieder der Obstverband insgesamt umfasst und wie viele davon an der Apfelweinproduktion direkt beteiligt sind, ist bei dieser Sachlage nicht erstellt. Der Obstverband hat somit nicht ausreichend substantiiert, dass die Apfelweinproduzenten einen Grossteil seiner Mitglieder darstellen. Die Frage, ob der Obstverband auch aus diesem Grunde nicht zur Beschwerdeführung legitimiert wäre, kann jedoch offenbleiben.
4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Obstverband nicht im Sinne von Art. 48
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
5.
Soweit der Obstverband grundsätzlich verlangt, dass für die unter dem CdDPrinzip zum Inverkehrbringen in der Schweiz vorgesehenen Lebensmittel
vollumfänglich
den
schweizerischen
Lebensmittelvorschriften entsprechen müssen, verkennt er, dass mit dem CdDPrinzip gerade das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, ermöglicht und erleichtert werden soll (vgl. Art. 16c
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 16c Bewilligungspflicht |
||||||
| Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 gilt und die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) [1]. | ||||||
| [1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. | ||||||
|
SR 946.513.8 VIPaV Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV) - Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften Art. 8 Inhalt von Allgemeinverfügungen |
||||||
| Allgemeinverfügungen nach Artikel 16d Absatz 2 THG müssen enthalten: | ||||||
| eine das Lebensmittel identifizierende Beschreibung; | ||||||
| die ausländischen Rechtserlasse, deren Vorschriften das Lebensmittel entspricht, mit Angabe der amtlichen Fundstellen; | ||||||
| die Angabe des EU- oder EWR-Mitgliedstaats, in dem das Lebensmittel rechtmässig in Verkehr ist; | ||||||
| die Auflage, dass die schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmer- und den Tierschutz eingehalten werden müssen, wenn die Lebensmittel in der Schweiz hergestellt werden. | ||||||
| Die das Lebensmittel identifizierende Beschreibung muss so generisch wie möglich sein. Sie kann von der für das entsprechende Lebensmittel nach schweizerischem Recht geltenden Sachbezeichnung abweichen. | ||||||
C6540/2010
des betreffenden Lebensmittels enthalten muss bzw. diese verbindlich festlegt sie muss hingegen eine das Lebensmittel identifizierende Beschreibung beinhalten, die so generisch wie möglich sein muss. Diese Beschreibung kann von der für das entsprechende Lebensmittel nach schweizerischem Recht geltenden Sachbezeichnung abweichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a
|
SR 946.513.8 VIPaV Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV) - Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften Art. 8 Inhalt von Allgemeinverfügungen |
||||||
| Allgemeinverfügungen nach Artikel 16d Absatz 2 THG müssen enthalten: | ||||||
| eine das Lebensmittel identifizierende Beschreibung; | ||||||
| die ausländischen Rechtserlasse, deren Vorschriften das Lebensmittel entspricht, mit Angabe der amtlichen Fundstellen; | ||||||
| die Angabe des EU- oder EWR-Mitgliedstaats, in dem das Lebensmittel rechtmässig in Verkehr ist; | ||||||
| die Auflage, dass die schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmer- und den Tierschutz eingehalten werden müssen, wenn die Lebensmittel in der Schweiz hergestellt werden. | ||||||
| Die das Lebensmittel identifizierende Beschreibung muss so generisch wie möglich sein. Sie kann von der für das entsprechende Lebensmittel nach schweizerischem Recht geltenden Sachbezeichnung abweichen. | ||||||
6.
Es
bleibt
über
die
Verfahrenskosten
Parteientschädigung zu befinden.
und
eine
allfällige
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
6.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
über
die
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
Seite 14
C6540/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500. ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. 1020/2010 Gerichtsurkunde Beilage: Kopie der Replik vom 7. Januar 2011 inkl. Beilagen)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber
Daniel Golta
Seite 15
C6540/2010
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Seite 16
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
EG 16 a
THG 1
THG 4
THG 16 a
THG 16 b
THG 16 c
THG 16 d
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 7
VIPaV 7
VIPaV 8
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 50
VwVG 62
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 1 Zweck und Gegenstand |
||||||
| Dieses Gesetz schafft einheitliche Grundlagen, damit im Regelungsbereich des Bundes technische Handelshemmnisse vermieden, beseitigt oder abgebaut werden. | ||||||
| Es enthält insbesondere: | ||||||
| Grundsätze für die Vorbereitung, den Erlass und die Änderung von technischen Vorschriften; | ||||||
| Kompetenzen und Aufgaben des Bundesrates; | ||||||
| Vorschriften für das Inverkehrbringen von Produkten, die nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt worden sind; | ||||||
| allgemeine Rechte und Pflichten der Betroffenen sowie allgemein anwendbare Strafbestimmungen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). | ||||||
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 4 Ausgestaltung der technischen Vorschriften im Allgemeinen |
||||||
| Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. | ||||||
| Sie werden zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt. Dabei wird darauf geachtet, dass die technischen Vorschriften: | ||||||
| möglichst einfach und transparent sind; | ||||||
| zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen. | ||||||
| Abweichungen vom Grundsatz von Absatz 1 sind nur zulässig, soweit: | ||||||
| überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern; | ||||||
| sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen; | ||||||
| sie verhältnismässig sind. | ||||||
| Interessen nach Absatz 3 Buchstabe a sind der Schutz: | ||||||
| der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit; | ||||||
| des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; | ||||||
| der natürlichen Umwelt; | ||||||
| der Sicherheit am Arbeitsplatz; | ||||||
| der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit des Handelsverkehrs; | ||||||
| des nationalen Kulturgutes; | ||||||
| des Eigentums. | ||||||
| Technische Vorschriften über Produkteanforderungen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten: | ||||||
| Die technischen Vorschriften legen nur die grundlegenden Anforderungen fest; sie bestimmen insbesondere die zu erreichenden Ziele. | ||||||
| Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren; soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen; es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. | ||||||
| Wird das Produkt nach bezeichneten Normen hergestellt, so wird vermutet, dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht. [3] | ||||||
| Eine Zulassungspflicht für ein Produkt darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen nach Absatz 4 unerlässlich ist. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275). | ||||||
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 16a Grundsatz |
||||||
| Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie: | ||||||
| den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen; und | ||||||
| im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht für: | ||||||
| Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen; | ||||||
| anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung; | ||||||
| Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen; | ||||||
| Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen; | ||||||
| Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst. | ||||||
| Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist. | ||||||
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 16b Massnahmen zur Verhinderung einer Diskriminierung inländischer Hersteller |
||||||
| Hersteller in der Schweiz, die nur für den inländischen Markt produzieren, können ihre Produkte nach den technischen Vorschriften gemäss Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a in Verkehr bringen. | ||||||
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SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 16c Bewilligungspflicht |
||||||
| Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 gilt und die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) [1]. | ||||||
| [1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. | ||||||
|
SR 946.51 THG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) Art. 16d Voraussetzungen und Form der Bewilligung |
||||||
| Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn: | ||||||
| der Gesuchsteller: nachweist, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a entspricht, undglaubhaft macht, dass das Lebensmittel in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist; und | ||||||
| nachweist, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a entspricht, und | ||||||
| glaubhaft macht, dass das Lebensmittel in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist; und | ||||||
| keine überwiegenden öffentlichen Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e gefährdet sind. | ||||||
| Die Bewilligung wird als Allgemeinverfügung erteilt und gilt für gleichartige Lebensmittel. | ||||||
| Der Gesuchsteller hat eine schweizerische Zustelladresse zu bezeichnen. | ||||||
| Das BLV entscheidet innert zweier Monate nach Gesuchseingang über die Bewilligung. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 946.513.8 VIPaV Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV) - Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften Art. 7 Allgemeinverfügungen |
||||||
| Allgemeinverfügungen nach Artikel 16d Absatz 2 THG werden im Bundesblatt veröffentlicht. | ||||||
| Der Eintritt der Rechtskraft solcher Verfügungen wird im Bundesblatt angezeigt. | ||||||
| Das BLV informiert die kantonalen Vollzugsorgane und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unverzüglich über die Eröffnung einer Allgemeinverfügung und den Eintritt von deren Rechtskraft. | ||||||
| Die Abweisung eines Gesuchs erfolgt als Einzelverfügung; sie wird dem SECO mitgeteilt. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 946.513.8 VIPaV Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV) - Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften Art. 8 Inhalt von Allgemeinverfügungen |
||||||
| Allgemeinverfügungen nach Artikel 16d Absatz 2 THG müssen enthalten: | ||||||
| eine das Lebensmittel identifizierende Beschreibung; | ||||||
| die ausländischen Rechtserlasse, deren Vorschriften das Lebensmittel entspricht, mit Angabe der amtlichen Fundstellen; | ||||||
| die Angabe des EU- oder EWR-Mitgliedstaats, in dem das Lebensmittel rechtmässig in Verkehr ist; | ||||||
| die Auflage, dass die schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmer- und den Tierschutz eingehalten werden müssen, wenn die Lebensmittel in der Schweiz hergestellt werden. | ||||||
| Die das Lebensmittel identifizierende Beschreibung muss so generisch wie möglich sein. Sie kann von der für das entsprechende Lebensmittel nach schweizerischem Recht geltenden Sachbezeichnung abweichen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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