Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5581/2012

Urteil vom 11. November 2013

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser,

Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

1.Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG,
Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden,

2.Axpo Power AG,
Parkstrasse 23, 5401 Baden,

3.EGL Grid AG,
Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg,

4.Axpo Trading AG,
Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg,

1-4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner und Rechtsanwältin lic. iur. Azra Dizdarevic, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich,

5. Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), Tramstrasse 35, 8050 Zürich,

6. ewz Übertragungsnetz AG,
Tramstrasse 35, 8050 Zürich,

5 und 6 vertreten durch Dr. iur. Michael Merker,
BAUR HÜRLIMANN AG, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden,
Parteien
7.Kraftwerke Hinterrhein AG,
Spitalstrasse 7, 7430 Thusis,

8.Kraftwerke Hinterrhein Netz AG,
Spitalstrasse 7, 7430 Thusis,

7 und 8 vertreten durch Dr. Franz J. Kessler,
von der Crone Rechtsanwälte AG,
Samariterstrasse 5, 8032 Zürich,

9.BKW FMB Energie AG,
Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25,

10.BKW Übertragungsnetz AG,
Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25,

9 und 10 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Borer,
Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte,
Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Swissgrid AG,
Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg,

Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Transaktion Übertragungsnetz / massgeblicher Wert.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 20. September 2012 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) die Bewertungsgrundsätze für die Bestimmung des massgeblichen Werts der Übertragungsnetzanteile verbindlich festgelegt. Für das Übertragungsnetz seien keine Vergleichspreise eruierbar und es handle sich um einen gesetzlich regulierten Bereich, weshalb der Wert des Übertragungsnetzes dem regulierten Wert entsprechen müsse, welchen sie im Verfahren für die Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen mit Verfügung 952-10-017 vom 11. November 2010 festgesetzt habe. Dieser Wert sei auf den 31. Dezember 2012 fortzuführen.

B.

B.a
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 erheben die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG,die Axpo Power AG, die EGL Grid AGund die Axpo Trading AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 1 bis 4) im Verfahren A 5581/2012 gegen dieVerfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 bzw. deren Ergänzung durch folgende Passage:

"Der für die Überführung massgebende Wert der Grundstücke bzw. der Nutzungsrechte auf Grundstücken der Beschwerdeführerinnen ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Überführung auf die Swissgrid AG."

Weiter beantragen sie die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 9 betreffend Gebührenverlegung mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 4.

In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheide in A-2519/12 und A-2505/12 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1. Unabhängig von der Behandlung dieses Verfahrensantrags sei ihnen nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheide in A-2519/12 und A-2505/12 Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu gewähren.

B.b Die Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) und die ewz Übertragungsnetz AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 5 und 6) erheben im Verfahren A-5614/2012 mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 5 und 7 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. September 2012 seien aufzuheben, ebenso die Dispositiv-Ziffer 9, soweit die Beschwerdeführerin 5 betroffen sei. Weiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, den für die Überführung bzw. die Zuteilung von Aktien und zusätzlich allenfalls anderen Rechten massgebenden Wert des zu überführenden Übertragungsnetzes nicht nach dem in der vorinstanzlichen Verfügung 952-10-017 vom 11. November 2010 festgelegten Wert zu bestimmen, sondern gestützt auf Art. 33 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) nach dem Substanzwert. Eventualiter sei festzustellen, dass sich die Ermittlung der Enteignungsentschädigung für die Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft i.S.v. Art. 33 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG nicht nach der für die Tarifbestimmung massgebenden Anlagenbewertungsmethode gemäss Art. 15 Abs. 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG bestimme. Im Übrigen sei der partielle "Nichteintretensentscheid" gemäss Randziffer 40 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

B.c Mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 erheben die Kraftwerke Hinterrhein AG und die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 7 und 8) im Verfahren A-5620/2012 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2012 und beantragen, es sei festzustellen, dass die Äusserung der Vorinstanz im Abschnitt 4 der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die Bewertung von Grundstücken bei der Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft gemäss Art. 33
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG nicht rechtsverbindlich sei. Weiter seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 dahingehend zu präzisieren, dass für die Bewertung von Grundstücken bei der Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft gemäss Art. 33
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG der Verkehrswert massgebend sei.

B.d Die BKW FMB Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 9 und 10) erheben im Verfahren A 5622/2012 mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. September 2012 und beantragen die Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Festsetzung des massgeblichen Werts des im Eigentum der Beschwerdeführerin 10 stehenden Übertragungsnetzes per 11. Dezember 2006 nach dem enteignungsrechtlichen Grundprinzip der vollen Entschädigung unter ihrer Mitwirkung.

In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen Einsicht in allfällige weitere Beschwerden gegen die angefochtene Verfügung zu gewähren und ihnen gleichzeitig Gelegenheit einzuräumen, sich als Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte in diesen Beschwerdeverfahren zu konstituieren.

C.
Die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerinnen 9 und 10 betreffend Gewährung der Akteneinsicht und betreffend Verfahrensbeteiligung in weiteren Beschwerdeverfahren werden mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2012 abgewiesen.

Mit separater Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2012 wird der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 abgewiesen und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Gleichzeitig werden die Verfahren A 5581/2012, A-5614/2012, A-5620/2012, A-5622/2012 aus prozessökonomischen Gründen vereinigt und unter der Verfahrensnummer A 5581/2012 weitergeführt.

D.
Die Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 verlangen mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 Einsicht in die Beschwerdeschriften der Beschwerdeführerinnen 5 bis 10 samt allfälliger Beilagen.

Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 wird mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2012 abgewiesen.

E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2013 die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerinnen.

F.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2013 verzichtet die Beschwerdegegnerin betreffend die angefochtene Dispositiv-Ziffer 1 ausdrücklich auf einen Antrag. In Bezug auf die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 und 7 beantragt sie, es sei auf die Beschwerden nicht einzutreten. Im Übrigen seien ihr unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten und Entschädigungen aufzuerlegen.

G.
Die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 sowie 7 und 8 nehmen mit Eingaben vom 27. Februar 2013 zur Vernehmlassung und Beschwerdeantwort Stellung, die Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 sowie 9 und 10 mit Eingaben vom 8. März 2013.

H.
Mit Duplik vom 16. April 2013 nimmt die Vorinstanz zu den Eingaben der Beschwerdeführerinnen Stellung und beantragt unverändert die Abweisung der Beschwerdeanträge.

Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Schreiben vom 16. April 2013 zur Eingabe der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 Stellung und verweist im Übrigen auf ihre Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2013.

I.
Die Beschwerdeführerinnen reichen ihre Schlussbemerkungen mit Schreiben vom 7. bzw. 8. Mai 2013 ein.

J.
Mit Schreiben vom 4. November 2013 beantragen die Beschwerdeführerinnen 5 und 6, das Verfahren sei - soweit es sie betreffe - bis zum 31. Dezember 2013 zu sistieren.

K.
Auf die Ausführungen der Beteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerden zuständig (vgl. auch Art. 23
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
StromVG).

1.2

1.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Das allgemeine Beschwerderecht nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zwar in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Ein Gemeinwesen wie die Beschwerdeführerin 5 kann sich aber darauf berufen, wenn es durch die angefochtene Verfügung bzw. den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen ist und nicht bloss das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend macht (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 506 E. 2.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_395/2012 vom 23. April 2013 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-140/2013 vom 15. August 2013 E. 1.3.1; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 48 Rz. 21). Die Beschwerdeführerinnen 2, 4, 5, 6, 7 und 9 haben als beteiligte Parteien am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch die angefochtene Verfügung als Eigentümerinnen diverser Übertragungsnetzanteile bzw. der strittigen Aktiven bezüglich der Frage des Werts der zu tauschenden Aktien besonders betroffen und daher materiell beschwert. Sie sind damit diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Der festgesetzte Bewertungsansatz beeinflusst zudem die Höhe der Entschädigung und damit auf Dauer die Beteiligung der von der Transaktion betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) an der Beschwerdegegnerin.

1.2.2

1.2.2.1 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 1, 3, 8 und 10 ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten: Am 3. Januar 2013 wurden die Aktien und Darlehensforderungen von 17 der 18 Übertragungsnetzgesellschaften auf vertraglicher Basis als Sacheinlage bzw. Sachübernahme in die Beschwerdegegnerin eingebracht. Die Aktiven und Passiven dieser Übertragungsnetzgesellschaften, darunter auch diejenigen der Beschwerdeführerinnen 1, 3, 8 und 10 sind infolge Fusion auf die Beschwerdegegnerin übergegangen und die genannten Beschwerdeführerinnen sind am 28. Juni 2013 aus dem Handelsregister gelöscht worden. Kurz vor dieser Fusion wurden die betreffenden Beschwerdeführerinnen zum einen umbenannt und zum anderen wurden unter den ursprünglichen Namen der jeweiligen Beschwerdeführerinnen neue Gesellschaften gegründet und jeweils am 25. Juni 2013 ins Handelsregister eingetragen. Diese neu gegründeten Gesellschaften entstanden gemäss Handelsregisterauszug aus der Abspaltung der betreffenden Beschwerdeführerinnen, übernehmen gemäss Spaltungsplänen vom 15. April 2013 Aktiven in der Höhe von CHF 154'000 und haben den Zweck, Forderungen und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit Anlagen zur Übertragung elektrischer Energie zu erwerben und durchzusetzen (vgl. www.zefix.ch > Suche nach Firma, Suchoption "inkl. frühere Fassungen und gelöschte Firmen", Eingabe jeweiliger Firma, besucht am 15. August 2013).

1.2.2.2 Diese im Rahmen der Überführung des Übertragungsnetzes auf die Beschwerdegegnerin erfolgten Umstrukturierungen wie Abspaltungen oder Fusionen, die eine Universalsukzession bewirken, führen nicht zu einem Parteiwechsel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_895/2008 vom 9. Juni 2009 E. 1.1 und 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 1.2.1 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 1.3.3 mit Hinweisen und BVGE 2012/23 E. 2.4.2.1; diesbezüglich missverständlich: Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-5262/2012 vom 8. August 2013). Art. 17 Abs. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
1    Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
2    Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden.
3    Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) findet gemäss ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung i.V.m. Art. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
VwVG, welcher eingehendere, dem VwVG nicht widersprechende bundesrechtliche Verfahrensbestimmungen vorbehält, Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4818/2010 vom 23. Mai 2011 E. 1.2, B-1611/2007 vom 7. Oktober 2008 E. 1, Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6135/2007 vom 30. Januar 2008 E. 2.1 mit Hinweis und auch VPB 68 (2004) Nr. 21 E. 1c). Demgemäss gilt neben der Rechtsnachfolge aufgrund einer Gesamtnachfolge auch die Rechtsnachfolge kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen nicht als Parteiwechsel. Art. 33 Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG, welcher festhält, dass die EVU bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft überführen, stellt eine solche besondere gesetzliche Bestimmung dar, die eine Rechtsnachfolge regelt.

1.2.2.3 Mit dieser mittels Abspaltung erfolgten Neugründung einerseits und der danach erfolgten Fusion mit der Beschwerdegegnerin andererseits haben die mittlerweile gelöschten Gesellschaften zwei Rechtsnachfolgerinnen: Zum grössten Teil sind die Aktiven und Passiven auf die Beschwerdegegnerin übergegangen, im Rahmen der abgespalteten CHF 154'000 ist jedoch ein Teil der Aktiven auf die neu gegründeten Aktiengesellschaften übertragen worden.

Gemäss bundesgerichtlicher und bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung genügt es für die Bejahung der Zulässigkeit einer Beschwerde, wenn zumindest eine Partei legitimiert ist, insbesondere wenn die Beschwerdeführenden gemeinsam auftreten. Es muss daher unter diesen Umständen nicht näher geprüft werden, ob auch andere Beschwerdeführende alle Voraussetzungen zur Beschwerdeführung erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1998 E. 2, veröffentlicht in ZBl 2000, 83 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2012 E. 1.3.4 mit Hinweisen, A-2836/2012 vom 17. Juni 2013 E. 2, A-667/2010 vom 1. März 2012, E. 1.2 mit Hinweisen, A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 2.3 und A-1156/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 1.1). Demnach kann vorliegend offen gelassen werden, wer an Stelle der untergegangenen Aktiengesellschaften zur Beschwerde legitimiert ist.

1.2.3 Die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 sowie 9 und 10 fechten die Dispositiv-Ziffer 5 an, wonach der Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile gemäss Dispositiv-Ziffer 2 für die Beschwerdegegnerin nach der Überführung des Übertragungsnetzes als Basis für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten i.S.v. Art. 15
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG gelte. Sie widerspreche dem StromVG und der Eigentumsgarantie und sei deshalb aufzuheben. Diese Dispositiv-Ziffer richtet sich einzig an die Beschwerdegegnerin und hat keinen Sachzusammenhang zur Bestimmung des massgeblichen Bewertungsgrundsatzes des Übertragungsnetzes. Inwiefern die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 sowie 9 und 10 als Dritte besonders betroffen und damit diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert sind, ist weder ersichtlich noch haben sie dies substantiiert dargelegt, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist (vgl. Isabelle Häner in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.]., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Rz.12 mit Hinweisen).

1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach - unter Vorbehalt vorangehender E. 1.2.3 und nachfolgender E. 2.3 - einzutreten.

2.

2.1 Mit Verfügung vom 20. September 2012 legt die Vorinstanz den Bewertungsansatz fest, der zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Beschwerdegegnerin sowie des Umfangs allfälliger zusätzlicher anderer Rechte, die den Beschwerdeführerinnen für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die Vorinstanz hat vorliegend also einen Entscheid betreffend die Grundsätze der Bestimmung des massgeblichen Werts des zu überführenden Übertragungsnetzes bzw. der einzelnen Netzanteile und damit betreffend die materielle Frage der Netzbewertungsmethodik gefällt, ohne die exakte frankenmässige Höhe der einzelnen Entschädigungen zu beziffern.

2.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8, René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/ Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. Basel 2010, Rz. 987; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2656/2009 vom 7. Mai 2013 E. 4). Mit ihren Begehren legen die Beschwerdeführenden fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen wollen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.213 mit Hinweisen). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann zudem nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht oder anderswo entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 und 2.208).

Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung. Andererseits können auch Teile der Begründung zum Dispositiv gehören. Verweist das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und sind anfechtbar, soweit sie zum Streitgegenstand gehören. Ansonsten sind aber die Begründung und allfällig darin enthaltene Meinungsäusserungen oder Empfehlungen grundsätzlich nicht anfechtbar (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.9 f. mit Hinweisen).

2.3 Die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 beantragen, der partielle "Nichteintretensentscheid" gemäss Rz. 40 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Die angefochtene Verfügung legt wie erwähnt die Methode zur Wertbestimmung des Übertragungsnetzes fest, ohne jedoch über die endgültige, exakte frankenmässige Höhe der Entschädigung zu entscheiden. Die Vorinstanz hat dementsprechend in der betreffenden Randziffer festgehalten, auf die diversen Anträge auf Festlegung der konkreten Entschädigungshöhe nicht einzutreten, ohne dies jedoch in einer entsprechenden Dispositiv-Ziffer festzuhalten.

Die Beschwerdeführerinnen 7 und 8 beantragen, es sei festzustellen, dass die Äusserung der Vorinstanz im Abschnitt 4 der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die Bewertung von Grundstücken bei der Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft gemäss Art. 33
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG nicht rechtsverbindlich sei.

Da grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung anfechtbar ist und es sich bei der angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung nicht um einen Rückweisungsentscheid handelt, sind vorliegend die Ausführungen gemäss Rz. 40 der angefochtenen Verfügung ebenso wenig anfechtbar wie die Begründung in Abschnitt 4 und allfällig darin enthaltene Meinungsäusserungen oder Empfehlungen. Demnach ist auf die entsprechenden Begehren nicht einzutreten.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition, d.h. auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen (vgl. Art. 21 f
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 21 Organisation - 1 Der Bundesrat bestellt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Elektrizitätskommission (ElCom); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich der Elektrizitätswirtschaft ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
1    Der Bundesrat bestellt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Elektrizitätskommission (ElCom); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich der Elektrizitätswirtschaft ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
2    Die ElCom untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen vom Bundesrat und vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.
3    Die ElCom kann das BFE40 beim Vollzug dieses Gesetzes beiziehen und ihm Weisungen erteilen.
4    Die ElCom erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf.
5    Die Kosten der ElCom werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
. StromVG). Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt grundsätzlich eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 4, A 2656/2009 vom 7. Mai 2013 E. 5 und A-8666/2010 vom 2. Mai 2013 E. 2; BVGE 2009/35 E. 4; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.155).

Da vorliegend nicht über eine konkrete Bewertungsmethode zu entscheiden ist, sondern vielmehr die Rechtsfrage der grundsätzlichen Bestimmung des Werts des Übertragungsnetzes im Raum steht, ist der vorinstanzliche Entscheid ohne Zurückhaltung bzw. mit uneingeschränkter Kognition zu prüfen.

4.
Die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 stellen mit Eingabe vom 4. November 2013 den Antrag, das Verfahren sei - soweit es sie betreffe - bis zum 31. Dezember 2013 zu sistieren. Sie stünden zur Zeit in engem Kontakt mit der Vorinstanz betreffend die Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 bezüglich ihrer Anlagen der Netzebene 1. Bei Einigung könnten sie ihre Beschwerde zurückziehen.

Eine Sistierung muss durch das Vorliegen besonderer und zureichender Gründe gerechtfertigt sein, andernfalls von einer mit dem in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen wäre. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt den Verwaltungsjustizbehörden allgemein ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.14, 3.16; vgl. statt vieler: Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-5047/2011 vom 21. Februar 2012 E. 1.1). Laufende Vergleichsgespräche stellen grundsätzlich einen zureichenden Sistierungsgrund dar (Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.14). Da im vorliegenden Verfahren jedoch wie erwähnt die Grundsätze der Bestimmung des massgeblichen Werts des zu überführenden Übertragungsnetzes bzw. der einzelnen Netzanteile behandelt werden (vgl. vorne E. 2.1) und die angefochtene Verfügung keinen frankenmässigen Entschädigungsbetrag festsetzt und schon gar nicht die Tarifüberprüfung 2009 bis 2012 beinhaltet, auf welche sich die geführten Vergleichsgespräche beziehen, liegt offensichtlich kein zureichender Grund für eine Sistierung vor. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wird nämlich durch die laufenden Verhandlungen der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 mit der Vorinstanz nicht tangiert (vgl. auch hinten E. 5.6.2.3 zum Verhältnis der Tarifprüfungsverfahren zur Überführung des Übertragungsnetzes). Demnach ist das fragliche Gesuch ohne vorgängige Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten abzuweisen.

5.
Die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 machen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie monieren, die Vorinstanz setze sich nur noch mit jenen Themenbereichen auseinander, die sie nicht schon im Tarifverfahren behandelt habe. Da es sich dabei um unterschiedliche Fragestellungen handle, sei diese Einschränkung unzulässig. Sie hätten hinsichtlich der Bestimmung des Werts im Rahmen der formellen Enteignung angehört werden müssen; ihnen sei jedoch einzig das rechtliche Gehör hinsichtlich des parallelen Wertermittlungsverfahrens gewährt worden. Die Vorinstanz habe den Wert für die Bemessung der Enteignungsentschädigung festgelegt, ohne ein Enteignungsverfahren zu eröffnen, in welchem sie sich zu diesem Punkt detailliert hätten äussern können.

Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 hat die Vorinstanz den Verfahrensgegen-stand auf die Festlegung des für die Überführung massgebenden Werts des zu übertragenden Netzes ausgedehnt und den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 14. Juli 2011 Gelegenheit gegeben, u.a. diesbezüglich Stellung zu nehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit Erlass des strittigen Entscheids den Anspruch der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt haben sollte. Daher ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.

6.

6.1

6.1.1 Art. 18 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
und 2
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
StromVG sehen vor, dass das Übertragungsnetz (vgl. betreffend Definition Art. 4 Abs. 1 Bst. h
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten:
1    In diesem Gesetz bedeuten:
a  Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
b  Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
c  Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
d  Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
e  Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
ebis  Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
eter  Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
f  Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;
g  Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;
h  Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
i  Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2    Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
StromVG) auf gesamtschweizerischer Ebene von der nationalen Netzgesellschaft betrieben wird, welche Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein muss. Die EVU mussten ihre Übertragungsnetzbereiche in einem ersten Schritt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des StromVG rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen wie z.B. Elektrizitätserzeugung, Handel und Verteilung entflochten - d.h. ihre Übertragungsnetzbereiche in eine juristisch selbständige Gesellschaft eingebracht - haben (Art. 33 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG). Sie überführen gemäss Art. 33 Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des StromVG das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (vgl. diesbezüglich auch Rechtsgutachten des Bundesamts für Justiz [BJ] vom 9. August 2006 betreffend die Verfassungsmässigkeit des Vorschlags der Subkommission UREK-S zur Schaffung einer nationalen Netzgesellschaft Rz. 37, wonach die Abspaltung der Übertragungsnetzanlagen bei den EVU zu Bonitätsverlusten führen und eine auszugleichende Wertverminderung der entsprechenden Unternehmen bewirken kann). Kommen die EVU ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, sieht Art. 33 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG vor, dass die Vorinstanz auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen erlässt, wobei die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) nicht anwendbar sind.

Zufolge der Konzeption des StromVG gilt demnach bezüglich der Überführung des Übertragungsnetzes das Verhandlungsprimat: Die Trans-aktion soll grundsätzlich auf einem Konsens zwischen den Netzgesellschaften und der Beschwerdegegnerin basieren. Im Rahmen des Projekts GO! schlossen die Muttergesellschaften mit der Beschwerdegegnerin eine Grundsatzvereinbarung (GSV) ab, die am 28. Juni 2011 in Kraft trat. Diese Vereinbarung bildet Basis der abgeschlossenen Sacheinlageverträge (SEV). Diese sehen für die Überführung des Übertragungsnetzes auf die Beschwerdegegnerin einen Aktientausch zwischen den Muttergesellschaften der aktuellen Übertragungsnetzeigentümerinnen und der Beschwerdegegnerin vor. Die Transaktion wurde von den Beteiligten derart ausgestaltet, dass die bisherigen Übertragungsnetzeigentümerinnen 100 % ihrer Aktien in die nationale Netzgesellschaft einbringen und als Gegenleistung 30 % des Werts der zu überführenden Anlagen in Aktien erhalten und 70 % ihrer Entschädigung mittels Darlehensforderungen abgegolten werden (vgl. Ziff. 9.1 GSV).

6.1.2 Gemäss Ziff. 6.1 Abs. 4 GSV erfolgt die Bewertung des Übertragungsnetzes der Netzgesellschaften auf Basis der verfügten ElCom-Werte. Die übrigen regulierten und nicht regulierten Vermögenswerte wie z.B. das Umlaufvermögen, die Grundstücke (sofern noch nicht in den verfügten ElCom-Werten enthalten) oder verwertbare, steuerliche Verlustvorträge sind gesondert per Bewertungsstichtag zu bestimmen und deren Marktwerte (True and Fair View) bei der Herleitung des Eigenkapitals der Netzgesellschaften zu berücksichtigen. Die Eigentümer haben jedoch die Möglichkeit, eine Überführung zum wirklichen Wert zu erwirken, wobei die entsprechenden Feststellungsbegehren bis zum Vollzug einzureichen sind (sogenanntes paralleles Wertermittlungsverfahren, vgl. Ziff. 6.1 Abs. 8 GSV). Damit übereinstimmend hält Ziff. 4.1 Abs. 1 SEV fest, dass die Bewertung des Netto-Anlagevermögens der jeweiligen Netzgesellschaft per 31. Dezember 2012 vorbehältlich des Feststellungsverfahrens auf den von der Vorinstanz verfügten und von den Rechtsmittelinstanzen rechtskräftig beurteilten Kosten der Anlagen des Übertragungsnetzes basiert. Den Sacheinlegerinnen steht es bis zum Zeitpunkt des Vollzugs frei, ein behördliches oder gerichtliches Verfahren zur Ermittlung des wirklichen Werts der Sacheinlagen einzuleiten (Ziff. 10.4.3 Abs. 1 SEV).

6.1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben die Feststellung des wirklichen Werts beantragt, woraufhin die Vorinstanz die angefochtene Verfügung betreffend Ermittlung des massgebenden Werts des Übertragungsnetzes erlassen hat. Die angefochtene Verfügung erging demnach gestützt auf Art. 33 Abs. 4
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StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG im Rahmen des parallelen Wertermittlungsverfahrens nach GSV. Es handelt sich somit nicht um eine behördlich angeordnete Enteignung gemäss Art. 33 Abs. 5
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StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG.

6.2 Strittig ist vorliegend die Bestimmung des massgeblichen Werts des zu überführenden Übertragungsnetzes. Dabei stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die Werte der Übertragungsnetzanteile bzw. der von den EVU gegründeten Übertragungsnetzgesellschaften im Rahmen der Überführung des Übertragungsnetzes festzulegen sind. Dieser Bewertungsansatz legt die Anzahl Aktien an der nationalen Netzgesellschaft sowie zusätzlich allenfalls anderer Rechte fest, die den EVU für die Transaktion zuzuweisen sind (vgl. Art. 33 Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG). Es ist dabei vorfrageweise auf die Anwendbarkeit enteignungsrechtlicher Grundsätze auf das vorliegende Verfahren einzugehen und in diesem Zusammenhang auch Art. 33 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG betreffend die behördlich angeordnete Enteignung heranzuziehen und auszulegen. Die konkrete frankenmässige Höhe der zu entrichtenden Entschädigung wurde mit der angefochtenen Verfügung hingegen nicht festgelegt und bildet demnach auch nicht Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. vorne E. 2.2). Der festgesetzte Bewertungsansatz beeinflusst jedoch die Höhe der Entschädigung und damit auf Dauer die Beteiligung der von der Transaktion betroffenen EVU an der Beschwerdegegnerin. Ebenso wenig liegt die eigentliche Überführung des Übertragungsnetzbereichs von den bisherigen Eigentümerinnen auf die Beschwerdegegnerin im Streit. Insofern, als sie auf vertraglicher Ebene mittels Sacheinlagevertrag erfolgt ist, hat die Vorinstanz diese Verhandlungen begleitet und das entsprechende Verfahren verfügungsweise eingestellt. Die vertragliche Überführung ist - im Unterschied zur gegenüber den Beschwerdeführerinnen 5 und 6 mit vorinstanzlicher Verfügung vom 3. Juni 2013 (928-12-010) hoheitlich angeordneten - bereits vollzogen. Letztere bildet Gegenstand eines anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahrens (A 3862/2013).

6.3

6.3.1 Die Vorinstanz erklärt in der angefochtenen Verfügung, den Überführungswert nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen (vgl. Rz. 52). Die Betroffenen seien für die Überführung des Übertragungsnetzes auf die Beschwerdegegnerin voll zu entschädigen. Bei der Überführung des Übertragungsnetzes seien die verfassungsmässigen und bundesgesetzlichen Vorgaben einzuhalten. In der Folge prüft sie die Anwendbarkeit der materiell-rechtlichen Bestimmungen des EntG, verweist auf Art. 19
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG, wonach insbesondere der volle Verkehrswert sowie alle weiteren verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen, zu vergüten sind sowie darauf, dass der Verkehrswert des enteigneten Rechts gemäss Lehre primär aufgrund von Preisen, die für vergleichbare Objekte bezahlt worden sind, zu ermitteln ist (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 61 mit Hinweis). Vorliegend gehe es jedoch nicht primär um die Enteignung von Grundstücken, weshalb die in diesem Zusammenhang entwickelten Methoden zur Ermittlung der Entschädigungshöhe auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar seien. In einem effizienten Markt versuche der Verkäufer, sein Netz zum höchstmöglichen Preis zu verkaufen oder den Wert des Netzes an den künftigen Erlösen aus dem Weiterbetrieb zu messen. Im regulierten Umfeld würden sich diese künftigen Erlöse über die Betriebs- und Kapitalkosten definieren, welche zur Berechnung der Netznutzungstarife geltend gemacht werden könnten. Da für das Übertragungsnetz keine Vergleichspreise eruierbar seien und es sich vorliegend um einen gesetzlich regulierten Bereich handle, müsse der Wert des Übertragungsnetzes dem regulierten Wert entsprechen, welchen sie im Verfahren für die Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen festgesetzt habe. Die Stromversorgungsunternehmen sollten sich vor und nach der Überführung des Übertragungsnetzes in derselben ökonomischen Situation befinden. Der Wert des zu überführenden Netzes könne nicht höher sein als der regulatorische Wert, da die Beschwerdegegnerin nach der Überführung des Übertragungsnetzes diese Kosten nur in diesem Umfang als eigene anrechenbare Kosten geltend machen könne. Andernfalls würden ihr durch die Transaktion Kosten entstehen, welche nicht anrechenbar seien und zu deren Finanzierung der frei verfügbare Gewinn aus der Kapitalverzinsung kaum ausreichen dürfte (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 62 f.). In einem Markt mit rational handelnden Investoren könne die Eigentümerin eines Netzes beim Verkauf nämlich maximal den regulatorisch anrechenbaren Restwert ihrer Anlagen als Erlös erzielen. Die Bewertung der Grundstücke zur Bestimmung des Netznutzungsentgelts sei im Übrigen
Gegenstand der noch nicht rechtskräftigen Verfügung vom 12. März 2012 (952-11-018); für die Berechnung der Tarife 2012 seien für die Grundstücke die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten eingesetzt worden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangen, dass zur Bestimmung der Entschädigungshöhe der einzelnen Übertragungsnetzeigentümer auf einen gegenüber dem regulierten Wert erhöhten Wert abzustellen sei, dürfe dieser Wert nur im internen Verhältnis der bisherigen Übertragungsnetzeigentümer als Zuweisungskriterium für die Anteile an der Beschwerdegegnerin sowie an den Aktionärsdarlehen berücksichtigt werden. In der Totalsumme dürfe die auszurichtende Entschädigung den regulierten Wert des Übertragungsnetzes zum Transaktionszeitpunkt nicht überschreiten. Falls der Gesetzgeber tatsächlich die Ansicht vertreten haben sollte, dass die Beschwerdegegnerin die bisherigen Übertragungsnetzeigentümerinnen zu einem höheren Wert als dem regulierten zu entschädigen habe, hätte er zumindest dafür besorgt sein müssen, dass die Beschwerdegegnerin mit entsprechenden finanziellen Mitteln für die Transaktion ausgestattet werde, was nicht geschehen sei.

Der massgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Übertragungsnetzes falle mit demjenigen der gesetzlich angeordneten Transaktion zusammen und sei daher auf den 31. Dezember 2012 festzulegen.

6.3.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 stellen sich auf den Standpunkt, sowohl für die Umsetzung von Art. 33 Abs. 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG als auch für diejenige von Art. 33 Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG sei eine volle Entschädigung nach Art. 26 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV und Art. 16
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
EntG für die erlittenen Eingriffe in ihre Eigentumsrechte geschuldet. Die Höhe der Entschädigung bemesse sich dabei u.a. am Wert der enteigneten Vermögenswerte. Die volle Entschädigung für Grundstücke bzw. Nutzungsrechte daran sei basierend auf dem Verkehrswert zu ermitteln. Die Aussagen der Vorinstanz, wonach einerseits der enteignungsrechtliche Grundsatz der vollen Entschädigung einzuhalten sei, andererseits jedoch festgehalten werde, der in den Tarifprüfungsverfahren festgestellte Wert sei massgebend, seien widersprüchlich. Für die Frage der Bewertung von Grundstücken sei auf die materiell-rechtlichen Regelungen des Enteignungsrechts zurückzugreifen. Es seien in den Materialien keine dahingehenden Hinweise zu finden, dass Art. 15 Abs. 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG und Art. 13
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) sich zur Bewertung von Grundstücken äusserten, wobei diese Bestimmungen andernfalls ohnehin im Lichte von Art. 26 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV auszulegen wären.

Bezüglich die den Beschwerdeführerinnen 2 und 4 auferlegten erstinstanzlichen Gebühren verweisen sie auf Art. 33 Abs. 6
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG, welcher bestimmt, dass die erforderlichen Umstrukturierungen von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit sind. Ziel des Gesetzgebers sei es also, die von den gesetzlich zwingend vorgesehenen Transaktionen betroffenen Unternehmen nicht zusätzlich durch Steuern und Gebühren zu belasten. Dementsprechend sehe Art. 92
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 92 - Für den Eigentumsübergang infolge Enteignung dürfen keine Handänderungssteuern, sondern nur Kanzleigebühren erhoben werden; sie sind vom Enteigner zu tragen.
EntG vor, dass die Gebühren zwingend vom Enteigner zu tragen seien. Nichts anderes ergebe sich aus den Grundsätzen von Art. 26 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV. Jede Gebührenbelastung eines Enteigneten führe zu einer Minderung der verfassungsrechtlich gewährleisteten, vollen Entschädigung. Demnach seien ihnen keine Gebühren aufzuerlegen, sondern der Beschwerdegegnerin.

6.3.3 Die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 monieren, der verfügte Bewertungsansatz widerspreche Art. 33 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG. Der Wert des Übertragungsnetzes sei im Rahmen der Enteignung nicht gestützt auf Art. 15
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG zu ermitteln, sondern gemäss Auslegung von Art. 33 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG gestützt auf den Substanzwert der Übertragungsnetzanlagen, welcher für die Bestimmung der Enteignungsentschädigung anstelle des Ertragswerts massgebend sei. Für die Bestimmung des Substanzwerts seien bei der Enteignung von Anlagen in erster Linie objektive Kriterien wie die Netzlänge, Netztopographie und der Netzzustand massgebend. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Wert eines einzelnen Netzes nicht unbedingt der Summe des Werts seiner Teile entspreche. Die Vorinstanz nenne zwar verschiedene Methoden wie die statistische, die Vergleichsmethode oder die Methode der Rückwärtsrechnung, eruiere jedoch die volle Entschädigung nicht richtig. Die Ausdehnung tarifrelevanter Bestimmungen auf das Enteignungsverfahren sei gesetzeswidrig. 12 % des schweizerischen Übertragungsnetzes befänden sich in ihrem Eigentum; gestützt auf die vorinstanzliche Verfügung würden sie nur 6 % des Aktienkapitals an der Beschwerdegegnerin erhalten. Es sei offensichtlich, dass diese Folge mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar sei und die Rechtsgleichheit verletze. Eine Überführung nach Massgabe der künftigen Ertragswerte im Zeitpunkt der Überführung der einzelnen Netzgesellschaften auf die Beschwerdegegnerin ergäbe vorliegend einen zu niedrigen Wert: Da gemäss Art. 15
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG das Netznutzungsentgelt reguliert sei, werde der Ertragswert künstlich gesenkt. Eine Bewertung nach Ertragswert führe nicht nur zu einem verfälschten Austauschverhältnis, sondern auch zu einer rechtsungleichen Belastung einzelner Endverbraucher. Durch die vorinstanzliche Praxis würde die Höhe des Substanzwerts nach den unterschiedlichen Aktivierungs- und Abschreibungsmethoden in der Vergangenheit bemessen, was zu rechtsungleichen Resultaten führe. Auch wenn gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr auf den Buchwert, sondern die Kostenrechnung abzustellen sei, entspreche der an der Preisregulierung ausgerichtete Wert nicht dem Substanzwert. Die Tarifwerte basierend auf dem regulatorischen Ansatz würden in der Höhe stark variieren und insbesondere auf unvollständigen obligationenrechtlichen oder International Financial Reporting Standards (IFRS)-Anlagespiegeln basieren, die eben gerade nicht geeignet seien, den wirklichen Wert der Sacheinlagen auszuweisen. Die vorinstanzliche Erwägung, der regulierte Wert müsse massgebend sein, weil ansonsten der Beschwerdegegnerin durch die Transaktion Kosten entstünden, die nicht anrechenbar seien, entspreche keiner sachlichen
Begründung, sondern sei eine Rückwärtsrechnung, die mit der Verpflichtung zur vollen Entschädigung nichts zu tun habe. Die Vorinstanz wolle die Unterwerke zum ursprünglichen, vor Jahren massiv tieferen Kaufpreis bewerten und nicht zum heutigen, viel höheren Verkehrswert, obschon zumindest für Grundstücke Vergleichspreise bestünden. Es liege auf der Hand, dass Grundstücke nicht denselben Abschreibungsregeln wie Netzanlagen unterlägen.

Die Beschwerdeführerin 5 habe anfangs Juni 2012 entschieden, den SEV nicht zu unterzeichnen und habe am 27. September 2012 den GSV gekündigt, weil sie habe befürchten müssen, das von ihr erstellte Übertragungsnetz würde bei Fortbestand des Vertrags unter seinem tatsächlichen Wert überführt. Die Vorinstanz habe in Dispositiv-Ziffer 1 die Bewertung gemäss Tarifverfügung 2011 auch für die Überführung der Übertragungsnetze von den einzelnen Netzgesellschaften auf die Beschwerdegegnerin als massgebend erklärt, obwohl zwischen den Bewertungsmethoden betreffend die Tarife und denjenigen betreffend Überführung des Übertragungsnetzes keinerlei Zusammenhang bestehe. Im Fall der Tarife seien regulatorische, bei der Entschädigung enteignungsrechtliche Kriterien massgebend. Daher seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei der Substanzwert zu ermitteln. Da zwischen vorliegendem Verfahren und den Tarifstreitigkeiten kein Zusammenhang bestehe, sei auch Dispositiv-Ziffer 2, wonach der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Abschluss sämtlicher Tarifbeschwerdeverfahren sowie des vorliegenden Beschwerdeverfahrens festgelegt werde, aufzuheben. Bezüglich die der Beschwerdeführerin 5 auferlegten vorinstanzlichen Gebühren bemerken sie, dass die Vorinstanz das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet habe und sie das vorliegende Verfahren demnach nicht verursacht hätten, weshalb die Dispositiv-Ziffer 9 betreffend Kostenauflage aufzuheben sei. Zudem seien die Kosten nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu verlegen und demnach grundsätzlich durch die Enteignerin zu tragen.

6.3.4 Die Beschwerdeführerinnen 7 und 8 machen geltend, bei der in Art. 33 Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG vorgesehenen Transaktion handle es sich um eine gesetzlich angeordnete Enteignung i.S.v. Art. 1 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1 - 1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
EntG. Der Gesetzgeber habe in Art. 33 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG die Anwendung der Verfahrensbestimmungen des EntG - und nur diese - explizit ausgeschlossen. Daher sei zu folgern, dass die materiellen Bestimmungen des EntG anwendbar blieben, was die Vorinstanz in Rz. 60 der angefochtenen Verfügung grundsätzlich anerkenne. Somit müssten gemäss Art. 33 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5 - 1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG, Art. 16
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
EntG und Art. 19 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG die Rechte an Grundstücken nach den Grundsätzen des EntG abgegolten werden, was wiederum bedeute, dass gestützt auf eine Berechnung anhand des Verkehrswerts eine volle Entschädigung geschuldet sei. Dabei sei zu beachten, dass den EVU eine Vielzahl ökonomischer Optionen - wie z.B. die Stilllegung einer Anlage oder der Verkauf von Land an einen Dritten - zur Verfügung stünden, welche mit der Übertragung der Rechte am Grundstück auf die Beschwerdegegnerin übergingen und bei der Beurteilung einer vollen Entschädigung i.S.v. Art. 33
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG und Art. 16
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
EntG mitberücksichtigt werden müssten. Der Verkehrswert der jeweiligen Grundstücke könne problemlos durch professionelle Liegenschaftenschätzungen oder bereits anhand von Vergleichswerten aus Handänderungen anderer Grundstücke in der betreffenden Gegend bzw. Zone ermittelt werden, so wie dies üblicherweise im Rahmen der Enteignung für grössere Werke, wo die Übertragung in der Regel auch nur auf einen Rechtsträger erfolge, geschehe. In der angefochtenen Verfügung finde sich kein Hinweis dafür, dass die im SEV vorgesehenen Bewertungsregeln angepasst werden müssten. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die dort vorgesehenen Regeln von der Vorinstanz gebilligt würden. Die Anschaffungs- und Herstellkosten i.S.v. Art. 15 Abs. 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG würden lediglich die Kosten für den Bau der Leitungen, Transformatoren und Schaltfelder, nicht jedoch die Kosten für den Erwerb oder die Nutzung eines Grundstücks, auf dem diese Anlagen stünden, erfassen. Letztere seien stattdessen nach marktgerechten Kriterien abzugelten. Die für das Übertragungsnetz gebauten Anlagen könnten nur für dessen Betrieb verwendet werden, während Grundstücke unabhängig von ihrem momentanen Verwendungszweck als Landwirtschafts- oder Baugrundstück einen bleibenden Marktwert hätten. Art. 18 Abs. 6
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
StromVG schliesse nicht aus, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr benötigte Vermögenswerte gewinnbringend veräussere.

6.3.5 Die Beschwerdeführerinnen 9 und 10 erklären, der massgebliche Wert des Übertragungsnetzes sei nicht nur für die Bestimmung der durch die Beschwerdegegnerin auszugleichenden Wertminderungen, sondern auch für die Bemessung der Höhe des der Beschwerdeführerin 9 von der Beschwerdegegnerin auszubezahlenden Fremdkapitalanteils von 70 % relevant. Für den Verlust des Übertragungsnetzes seien sie nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen voll zu entschädigen, was auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festhalte (Rz. 49 ff., insbesondere Rz. 52). Sie seien so zu stellen, wie wenn keine Entflechtung des Übertagungsnetzes stattgefunden hätte. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG, wonach die Verfahrensbestimmungen des EntG nicht anwendbar seien. Die vorgenannte Bestimmung schliesse ausdrücklich nur die Anwendung der Verfahrensbestimmungen des EntG aus. E contrario habe die Entschädigungsbemessung nach den materiell-rechtlichen Vorgaben des Enteignungsrechts zu erfolgen. Im Widerspruch dazu habe die Vorinstanz in fehlerhafter Auslegung von Art. 33
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG abweichend von den anwendbaren Methoden zur Verkehrswertbestimmung im Enteignungsrecht verfügt, dass der regulierte Wert gemäss den Tarifverfahren massgebend sei. Damit stütze sie sich auf einen Wert ab, der einem völlig anderen Zweck - nämlich der Tarifregulierung - diene und nicht der anzustrebenden Ermittlung des tatsächlichen Werts im relevanten Enteignungszeitpunkt. Vielmehr handle es sich dabei um einen autoritativ festgelegten Wert. Weder der in der Verfassung vorgesehene enteignungsrechtliche Grundsatz der vollen Entschädigung noch die in Art. 33 Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG enthaltene Verpflichtung zum Ausgleich von Wertverminderungen liessen eine Entschädigung auf der Basis eines regulierten Wertes zu. Die Auffassung der Vorinstanz ziele darauf ab, statt des Enteigneten den Enteigner in seiner wirtschaftlichen Position zu schützen, indem dieser ersteren jeweils nur für so viel entschädigen müsse, wie ihm das enteignete Vermögensgut bei einer isolierten Betrachtung im Anschluss an die Enteignung an Ertrag einbringen könne. Dadurch würde der Eigentumsschutz ins Gegenteil verkehrt. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang weiter, dass an der Beschwerdeführerin 9 mit der E.ON Energie AG ein Unternehmen mit einem substantiellen Minderheitsanteil vom 7.07 % beteiligt sei, welches unter die Begriffsdefinition eines Investors gemäss Art. 1 Ziff. 7 lit. A Bst. ii des Vertrags vom 17. Dezember 1994 über die Energiecharta (Energy Charter Treaty, ECT, SR 0.730.0) falle und sich folglich auf den Investitionsschutz gemäss diesem Abkommen berufen könne. Demnach sei eine Enteignung nur zulässig, wenn sie mit einer
umgehenden, wertentsprechenden und tatsächlich verwertbaren Entschädigung einhergehe (Art. 13 Abs. 1 ECT). Unbestrittenermassen statuierten auch die von der Schweiz mit dem ECT eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen den Grundsatz der vollen Entschädigung, welcher mit einer Abstellung auf einen regulierten Wert wie erwähnt nicht erfüllt werden könne. Im Übrigen habe die Vorinstanz keine eigentliche Bewertung nach objektiven Kriterien (Verkehrswert) und schon gar nicht eine solche gestützt auf subjektive Kriterien (Weiternutzung) vorgenommen. Auch wenn die klassische Vergleichsmethode vorliegend nicht zur Anwendung käme, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, alternative Methoden wie die Rückwärtsrechnung, die Lage- oder Raumklassenmethode, die Ertrags-, Real- oder Barwertmethode zu prüfen oder allenfalls auf eine Mischwertmethode zurückzugreifen.

Da die Festlegung des Stichtags einen wesentlichen Einfluss auf die Bewertung und damit die Höhe der Entschädigung haben könne, sei der Bewertungszeitpunkt insofern von materiell-rechtlicher Tragweite und daher sei den enteignungsrechtlichen Vorschriften und der diesbezüglichen Praxis Rechnung zu tragen. Veränderungen des Werts des zu enteignenden Guts sollten möglichst keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Verkehrswerts haben, so dass keinem der Beteiligten aufgrund einer langen Verfahrensdauer oder wegen Entwicklungen, die nicht in der Enteignung als solcher begründet lägen, Vor- oder Nachteile entstünden. Daher sei als Stichtag für die Bewertung des Übertragungsnetzes ein Zeitpunkt zu bestimmen, welcher möglichst nahe bei der Entscheidung über die Enteignung als solche läge. Entsprechend sei von jenem Zeitpunkt auszugehen, zu welchem mit Sicherheit oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bekannt wurde, dass das Übertagungsnetz auf die Beschwerdegegnerin überführt werde. Die Vorinstanz habe dieses Prinzip ohne nähere Begründung missachtet, indem sie den Transaktionszeitpunkt als massgebend erkläre. Es gelte zu beachten, dass bereits am 11. Dezember 2006, als der Nationalrat der Überführung des Übertragungsnetzes zugestimmt habe und damit dem Ständerat gefolgt sei, die Enteignung faktisch beschlossen gewesen sei, da ausgeschlossen gewesen sei, dass gegen das StromVG das Referendum ergriffen würde. Sie hätten zudem bereits aufgrund der mit Inkrafttreten des StromVG per 1. Januar 2008 eingeführten, auf dem cost plus System basierenden Netzregulierung betreffend das Übertragungsnetz erhebliche Werteinbussen erlitten. Somit liege der Bewertungszeitpunkt weit vor dem von der Vorinstanz ebenfalls in Verletzung der enteignungsrechtlichen Vorgaben festgelegten Stichtag und betreffe einen Zeitraum, in welchem die regulierten Werte mangels entsprechender Vorschriften noch gar nicht vorhanden gewesen seien.

6.3.6 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 hätten nicht substantiiert dargelegt, weshalb sie die Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 2, 3, 7 verlangten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie in schützenswerten Interessen betroffen seien, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten sei. Aus denselben Gründen sei auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 9 und 10 insofern nicht auf die Beschwerde einzutreten, als die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 verlangt werde, wobei festzuhalten sei, dass diese Dispositiv-Ziffern keinen Sachzusammenhang zur Dispositiv-Ziffer 1 aufweisen würden.

6.4

6.4.1 Praxis und Lehre gehen grundsätzlich vom klassischen Enteignungsbegriff aus, gemäss welchem eine Enteignung der Entziehung eines vermögenswerten Rechts gegen volle Entschädigung in einem speziellen Verfahren durch einseitigen, hoheitlichen Akt zwecks Erfüllung einer spezifischen öffentlichen Aufgabe gleichzusetzen ist. Teilweise wird, in Erweiterung des klassischen Begriffs, auch der direkt durch Gesetz erfolgende Entzug von Rechten als Enteignung eingestuft (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 26 Rz. 24 mit Hinweisen). Gegenstand der Enteignung können nicht nur Sacheigentum und beschränkte dingliche Rechte sein, sondern auch obligatorische Rechte (z.B. Nutzungsrechte von Mietern und Pächtern), wohlerworbene Rechte des öffentlichen Rechts oder aus dem Sacheigentum fliessende Rechtspositionen (vgl. Biaggini, a.a.O., Art. 26 Rz. 25 mit Hinweis).

Für die formelle Enteignung ist typisch, dass das Eigentumsrecht übergeht, und zwar vom Enteigneten auf das enteignende Gemeinwesen oder einen von diesem bestimmten Dritten (Klaus A. Vallender in: Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer /Vallender [Hrsg.], 2. Auflage Zürich 2008, Art. 26 Rz. 54).Blosse Beschränkungen von Nutzungs- oder Verfügungsmöglichkeiten sind grundsätzlich entschädigungslos zu dulden, es sei denn, die Nutzungs- oder Verfügungsbefugnisse werden in einer Art und Weise eingeschränkt, die den Eigentümer enteignungsähnlich trifft (sog. materielle Enteignung). Von der formellen Enteignung unterscheidet sich die materielle nach hergebrachter Auffassung hauptsächlich dadurch, dass kein Rechtsübergang stattfindet und dass die Entschädigung nicht Gültigkeitsvoraussetzung, sondern Folge des Eigentumseingriffs ist. Es fehlt also an einer Übertragung von Eigentumsrechten auf den Enteigner oder auf einen von diesem bestimmten Dritten zur öffentlichen Aufgabenerfüllung. Die Enteignerin erwirbt keine Eigentumsrechte (vgl. Biaggini, a.a.O. Rz. 30 mit Hinweisen und Vallender, a.a.O., Art. 26
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 26 Amts- und Geschäftsgeheimnis - 1 Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.
1    Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.
2    Sie dürfen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben.
Rz. 66 mit Hinweis).

Vorliegend ist der Rechtsübergang gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 33 Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG), die Überführung des Übertragungsnetzes stellt somit einen Fall einer gesetzlich angeordneten, formellen Enteignung dar, für welche den betroffenen EVU Aktien und zusätzlich allenfalls andere Rechte an der Netzgesellschaft zugewiesen werden. Über ihren Teil des Übertragungsnetzes können sie infolge des Rechtsübergangs nicht mehr alleinig bzw. vollumfänglich und frei verfügen (vgl. auch Rechtsgutachten BJ, Rz. 23).

6.4.2 Sofern Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen, welche solchen gleichkommen, im überwiegenden öffentlichen Interesse, auf genügender gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung der Verhältnismässigkeit vorgenommen werden, ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 26 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
i.V.m. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Der betroffene Eigentümer hat diesfalls dem Staat gegenüber einen subjektiven Rechtsanspruch auf volle Entschädigung (sogenannte Wertgarantie vgl. Biaggini, a.a.O., Art. 26 Rz. 9 und Vallender a.a.O., Art. 26 Rz. 31 mit Hinweis). Die Eigentumsgarantie kann sowohl von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts angerufen werden als auch von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sofern sie sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen und vom angefochtenen Entscheid in gleicher Weise wie ein Privater betroffen sind (vgl. Biaggini, a.a.O., Art. 26 Rz. 17 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Vallender, a.a.O., Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Rz. 26).

Dass vorliegend die Anforderungen von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV für die Beschränkung der Eigentumsgarantie gewahrt sind, ist unbestritten: So stützt sich die Beschränkung auf Art. 33 Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG als formellgesetzliche Grundlage und dient dem öffentlichen Interesse der Versorgungssicherheit gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen.
1    Dieses Gesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen.
2    Es soll ausserdem die Rahmenbedingungen festlegen für:
a  eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen;
b  die Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft.
StromVG. Ob die Konzentration des Betriebs und Eigentums des schweizerischen Übertragungsnetzes in einer Hand geeignet und erforderlich ist, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, kann ohne Prognosen über die künftige Entwicklung des Strommarkts und betreffend das Verhalten der beteiligten Akteure nicht beurteilt werden. Solche Prognosen über schwierig vorhersehbare tatsächliche Auswirkungen staatlicher Akte sind primär Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, welchem im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein entsprechender politischer Ermessensspielraum einzuräumen ist. Die Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit der fraglichen staatlichen Massnahme durch den Gesetzgeber ist daher nur auf ihre Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (vgl. Rechtsgutachten BJ, Rz. 32 mit Hinweis auf die Lehre). Die Vereinigung von Betrieb und Eigentum des Höchstspannungsnetzes in einer Hand soll die Effizienz des Netzbetriebs erhöhen, eine langfristig hinreichende Investitionstätigkeit sicherstellen (Konzentration der Verantwortung für Unterhalt, Erneuerung und Ausbau des Übertragungsnetzes) und dadurch die Versorgungssicherheit gewährleisten (vgl. Rechtsgutachten BJ, Rz. 13 f.). Diese Argumentation ist nachvollziehbar und angesichts dessen, dass das damit verfolgte öffentliche Interesse hoch zu gewichten ist, rechtfertigt sich der Eingriff in das Eigentum der EVU.

6.5

6.5.1 Als Wertgarantie begründet die Eigentumsgarantie bei bestimmten gravierenden Grundrechtseingriffen einen direkt aus der Verfassung fliessenden Anspruch auf volle (nicht bloss angemessene) Entschädigung, was mittlerweile auch aus dem französischen Text deutlich hervorgeht (pleine indemnité statt zuvor juste indemnité; vgl. Biaggini, a.a.O., Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Rz. 27 mit Hinweis). Nach Lehre und Praxis ist es das Ziel der vollen Entschädigung nach Art. 26 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV, die Enteigneten vor und nach der Enteignung gleichzustellen. Ihnen darf aus der Enteignung weder ein Verlust noch ein Gewinn resultieren(Vallender, a.a.O., Art. 26 Rz. 72 mit Hinweisen; BGE 122 I 168 E. 4 aa). Die betroffenen EVU sollen sich demnach vor und nach der Transaktion in derselben ökonomischen Situation befinden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2107).

6.5.2 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den für die Überführung des Übertragungsnetzes bzw. für die Zuteilung der Aktien und allenfalls anderer Rechte massgebenden Wert bestimmt, ohne dabei den Eigentumsübergang als solchen gemäss Art. 33 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG anzuordnen. Die Beschwerdeführerinnen haben vorliegend keine Möglichkeit, die gesetzliche vorgesehene Transaktion des Übertragungsnetzes nicht vorzunehmen: Geschieht dies nicht auf vertraglichem Weg bzw. in Absprache mit der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 33 Abs. 4
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StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG, so erlässt die Vorinstanz gestützt auf einen Antrag der Beschwerdegegnerin oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen (Art. 33 Abs. 5
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StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG). Unbestrittenermassen kommt daher auch der in Art. 33 Abs. 4
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StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG explizit vorgesehenen Überführung des Übertragungsnetzes auf die Beschwerdegegnerin Enteignungscharakter zu. Demnach sind bei der Ermittlung des Werts der zu überführenden Übertragungsnetzanteile und auch betreffend die konkrete Entschädigungshöhe die durch die Verfassung garantierten, enteignungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere derjenige der vollen Entschädigung einzuhalten und zwar unabhängig davon, ob die gesetzlich vorgesehene Enteignung zwangsweise behördlich angeordnet oder auf vertraglicher Basis durchgeführt wird (vgl. auch Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 5, wonach im Zusammenhang mit der grundsätzlich statuierten Kostenpflicht des Enteigners nicht zwischen auf Urteil oder auf Vertrag beruhender Enteignung unterschieden wird und auch angefochtene Verfügung Rz. 41 ff., insbesondere Rz. 52 und Rz. 80).

6.6 Art. 33 Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
und 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG regeln nicht ausdrücklich, nach welchen Grundsätzen der Wert der Eigentumsrechte an den Übertragungsnetzen konkret ermittelt werden soll. Diese Gesetzesbestimmungen sind daher unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Grundsätze auszulegen.

6.6.1 Die Rechtsprechung und ein Teil der Lehre befolgen einen (pragmatischen) Methodenpluralismusund lehnen es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BGE 131 III 33 E. 2 und BGE 130 II 202 E. 5.1). Vielmehr sollen bei der Anwendung auf den einzelnen Fall all jene Methoden zur Anwendung kommen, die im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Diese hat das Gericht dabei nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu ermitteln. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständigungsmethode ausgelegt werden. Im Verwaltungsrecht ist die teleologische Auslegung besonders bedeutsam, da es dort im Wesentlichen um die Erfüllung bestimmter Staatsaufgaben geht, die alle ihren je besonderen Zweck haben.

Ausgangspunktjeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Heinz Hausheer/Manuel Jaun, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, Art. 1 Rz. 6). An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt. Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Ist der Text nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen und den Zielvorstellungen des Gesetzgebers zukommt (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.182 f. mit Hinweisen und statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen und Urteil A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 E. 9.3.1).

Eine historisch orientierteAuslegung vermag die Regelungsabsicht des Gesetzgebers - die sich insbesondere aus den Materialien ergibt - aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts bleibt, auch wenn es das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen anpasst oder ergänzt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Sie können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen. Hat der Wille des historischen Gesetzgebers jedoch im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, so ist er für die Auslegung nicht entscheidend. Ist in der Beratung insbesondere ein Antrag, das Gesetz im Sinne einer nunmehr vertretenen Auslegungsmöglichkeit zu ergänzen, ausdrücklich abgelehnt worden, dann darf diese Möglichkeit später nicht in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 138 III 361 E. 6.2; BGE 137 V 17 E. 5.1; BGE 137 V 170 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 137 V 170 E. 3.2; BGE 134 V 174 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.6.2

6.6.2.1 Wie erwähnt äussert sich weder der Wortlaut von Art. 33 Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
noch derjenige von Art. 33 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG darüber, nach welchen Grundsätzen die Bewertung des Übertragungsnetzes vorzunehmen sei. Explizit schliesst Art. 33 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG die Verfahrensbestimmungen des EntG aus. Aus der grammatikalischen Auslegung lässt sich daher in dieser Hinsicht nichts ableiten.

6.6.2.2 Betreffend die historische Auslegung lässt sich der Botschaft des Bundesrats zwar nichts Einschlägiges entnehmen, die weiteren Materialien zeigen diesbezüglich jedoch Folgendes auf: Der seinerzeitige Vorschlag der Subkommission UREK-S sah drei notwendige Schritte vor, um eine den Zielen entsprechende unabhängige Netzgesellschaft zu schaffen. In einem ersten Schritt müssten die Überlandwerke ihre Anteile am schweizerischen Übertragungsnetz inklusive der damit zusammenhängenden obligatorischen Rechte und Pflichten durch eine Abspaltung oder einen wirtschaftlich ähnlichen Vorgang rechtlich verselbständigen, d.h. in die neu geschaffene Gesellschaft einbringen. Dieser Schritt entspreche dem Vorschlag des Bundesrats und dem Beschluss des Nationalrats. Auch die EU-Richtlinie 2003/54/EG verlange die rechtliche Verselbständigung der Übertragungsnetze. Die bisherigen Aktionäre der Überlandwerke würden im selben Verhältnis auch Aktionäre der abgespaltenen Gesellschaften (vgl. heutigen Art. 33 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG). In einem zweiten Schritt müssten die rechtlich verselbständigten Netzgesellschaften zu einer einzigen nationalen Netzgesellschaft fusionieren, wobei die Aktionäre der abgespaltenen Gesellschaft zu Aktionären der neuen Netzgesellschaft würden und zwar nach Massgabe ihrer bisherigen Aktienanteile an den Überlandwerken und der Anteile dieser Überlandwerke am nationalen Übertragungsnetz (vgl. heutigen Art. 33 Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG). In einem dritten Schritt solle die freie Veräusserung der Aktien der nationalen Netzgesellschaft statutarisch eingegrenzt werden, um sicherzustellen, dass die Aktien- und Stimmmehrheit bei den Kantonen und Gemeinden liegen. Eine Minderheitsbeteiligung der Überlandwerke an der neuen fusionierten Netzgesellschaft solle jedoch möglich sein. Die gesamten Operationen geschähen dabei weitestgehend nach den Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) betreffend die Aktiengesellschaft und nach den Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG, SR 221.301; vgl. Vorschlag der Subkommission UREK-S im Rahmen der Konsultation der UREK-S zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes vom 21. April 2006, Ziff. 7 und Rechtsgutachten BJ Rz. 8 ff.).

Das Rechtsgutachten des BJ hält in diesem Zusammenhang fest, dass die verfassungsmässige Wertgarantie volle Entschädigung verlange, weshalb der Realersatz in seinem Wert dem Wert des Enteignungsobjekts entsprechen müsse. Die Aktionäre der EVU sollten daher nach Massgabe ihrer bisherigen Aktienanteile und der Anteile ihrer Unternehmen am nationalen Übertragungsnetz zu Aktionären der nationalen Netzgesellschaft werden (Rz. 36). Zu bedenken sei allerdings, dass die EVU durch die Übereignung der Netze an die nationale Netzgesellschaft insofern einen Bonitätsverlust erleiden könnten, als der Netzteil eines Versorgungsunternehmens zu den risikoarmen Geschäften gehöre und folglich durch die Abspaltung das Rating negativ beeinflusst werden könnte. Die dadurch erhöhten Finanzierungskosten würden einen tieferen Gewinn bewirken und könnten so zu einer Wertverminderung des Unternehmens führen (Rz. 37). Allfällige, durch die Abspaltung der Übertragungsnetzanteile verursachte Wertverminderungen der EVU müssten ihnen somit entschädigt werden (Rz. 38 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Teilenteignung von Grundstücken).

Anlässlich der Sitzung des Ständerats vom 4. Oktober 2006 zu Art. 29b erklärte Carlo Schmid-Sutter als Kommissionssprecher diesbezüglich Folgendes: Wenn auf dem Verhandlungsweg keine einvernehmliche Lösung zur Schaffung der Eigentumsposition der nationalen Netzgesellschaft zustande komme, könne die Vorinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen erlassen, welche auch Enteignungscharakter haben könnten und die Entschädigungsfragen regeln müssten. In diesem Fall sei das Verfahren des EntG zu schwerfällig und solle daher ausgeschlossen werden. Was als Entschädigung zuzusprechen sei, bedürfe allerdings keiner eigenen Bestimmung im StromVG; nach den Vorgaben der BV sei schlicht volle Entschädigung zu leisten (AB 2006 S 867). Die Frage, nach welcher Bewertungsmethode die Entschädigung bzw. deren Höhe im Rahmen der Transaktion zu erfolgen habe, habe der Gesetzgeber bewusst nicht im StromVG regeln, sondern dies vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt den Beteiligten überlassen oder allenfalls - sofern nötig - durch behördliche Festlegung anhand gesetzlicher und verfassungsmässiger Vorgaben beantworten lassen wollen (Protokoll der Sitzung der UREK-S vom 24. August 2006, S. 17 f.).

Wie bereits vorne in E. 6.4.1 festgehalten, handelt es sich bei der fraglichen Transaktion um einen enteignungsrechtlichen Sachverhalt. Art. 33 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
letzter Satz StromVG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Verfahrensbestimmungen des EntG und schliesst die Anwendbarkeit des vorgenannten Gesetzes als Ganzes nicht aus. E contrario ergibt sich aus der historischen Auslegung nach Konsultation der Materialien, dass die materiellrechtlichen Grundsätze des Enteignungsrechts im Rahmen der Überführung des Übertragungsnetzes Anwendung finden sollen. Dies gilt insbesondere betreffend die zu leistende volle Entschädigung, wobei sich dieser Grundsatz bereits aus der Verfassung ergibt.

6.6.2.3 Die systematische Auslegung ergibt Folgendes: Die von der Vorinstanz als Berechnungsbasis für die Bestimmung des massgeblichen Werts des Übertragungsnetzes für anwendbar erklärten Art. 15 Abs. 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG sowie Art. 13
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV, welche auf den kalkulatorischen Restwert der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten verweisen, beziehen sich lediglich auf das Netznutzungsentgelt für den Betrieb des Übertragungsnetzes. Es lässt sich kein Hinweis darauf finden, dass diese Bestimmungen auch für die Berechnung der Entschädigung im Rahmen der Überführung des Übertragungsnetzes gelten sollen. Systematisch befindet sich Art. 33
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG im 8. Kapitel unter den Schlussbestimmungen während Art. 15
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG und Art. 13
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV sich je in Kapitel 3 im zweiten Abschnitt betreffend Netznutzungsentgelt befinden und mit dem Titel anrechenbare Netz- bzw. Kapitalkosten versehen sind. Diese systematische Trennung des Vorgangs der Enteignung und damit der Entschädigungsfrage von derjenigen der Netzkosten bekräftigt die Ansicht, dass der Gesetzgeber für die Frage der Entschädigung nicht wie von der Vorinstanz verfügt auf die regulierten Werte abzustellen gedachte, sondern die Anwendung des materiellen Enteignungsrechts implizit vorbehalten hat. Ansonsten hätte er direkt auf die Bestimmungen zur Berechnung der Netzkosten verweisen können. Die Vorinstanz hält in Rz. 80 der angefochtenen Verfügung damit übereinstimmend selbst fest, dass der vorliegende Verfahrensgegenstand sich mit den Tarifprüfungsverfahren, in welchen Anlagewerte als Basis für die anrechenbaren Kosten eines abgeschlossenen Tarifjahrs festgelegt werden, nicht vergleichen lässt. Ausserdem sprechen Art. 15 Abs. 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG und Art. 13 Abs. 2
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV von bestehenden Anlagen bzw. von Baukosten von Anlagen, d.h. sie beziehen sich auf Leitungen, Transformatoren, Schaltfelder etc. Ob darunter auch die Grundstücke, auf welchen die Bauten errichtet worden sind fallen, welche zudem nicht abgeschrieben werden, ist fraglich.

Hinzu kommt, dass sich anhand der laufenden Tarifverfahren gezeigt hat, dass die Vorinstanz Anlagenwerte aufgrund verschiedenster Grundlagen (teilweise gestützt auf OR-Anlagespiegel, teilweise gestützt auf IFRS-Zahlen) anerkannt bzw. geprüft und korrigiert hat. Die Bewertung der einzelnen EVU ist demnach nicht einheitlich erfolgt. Unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung können die regulierten Werte daher nicht als Ausgangsbasis herangezogen werden, da für alle betroffenen EVU die gleichen Bewertungsregeln gelten sollen. Die von der Vorinstanz angeführten finanziellen Folgen für die Beschwerdegegnerin sind für die Frage nach dem grundsätzlichen Wert des Übertragungsnetzes bzw. der zu leistenden Entschädigung für die gesetzlich angeordnete Transaktion ausser Acht zu lassen: Das Enteignungsrecht verfolgt schliesslich nicht das Ziel, die Enteignerin schadlos zu halten, sondern vielmehr sollen sich die Enteigneten in derselben ökonomischen Situation befinden wie vor der Enteignung. Die Entschädigung ist Abgeltung für den wegen der Kollision zwischen privaten und öffentlichen Interessen entstehenden Rechtsverlust, dem nicht ein äquivalenter Rechtserwerb durch die Enteignerin gegenüberzustehen braucht (vgl. vorne E. 6.5.1 und Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 19 Statuten der nationalen Netzgesellschaft - 1 Die Statuten und deren Änderung müssen vom Bundesrat genehmigt werden.
1    Die Statuten und deren Änderung müssen vom Bundesrat genehmigt werden.
2    Der Bundesrat prüft dabei insbesondere, ob die Statuten oder deren Änderung gewährleisten:
a  die Versorgungssicherheit der Schweiz beziehungsweise der einzelnen Landesteile;
b  die Unabhängigkeit der Netzgesellschaft; und
c  den diskriminierungsfreien Netzbetrieb.
Rz. 9).

6.7 Als Resultat der Auslegung von Art. 33 Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
und 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG ergibt sich, dass die von der Vorinstanz für massgeblich erklärten regulierten Werte für die Bewertung der einzelnen Übertragungsnetzanteile nicht relevant sein können. Demzufolge sind die diesbezüglichen Beschwerden gutzuheissen und ist Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 5 bis 10 aufzuheben. Da der Hauptantrag der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 gutgeheissen wird, entfällt die Behandlung ihres Eventualbegehrens. Dispositiv-Ziffer 1 ist auch in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 aufzuheben, da sich aus der Begründung, mit welcher sie die Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 2 beantragen, ergibt, dass sie mit dem von der Vorinstanz festgesetzten Wert nicht einverstanden sind und die Formulierung der Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 2 betreffend Festlegung des "definitiven Werts" der einzelnen Übertragungsnetzanteile in dieser Hinsicht unpräzis ist bzw. sich klarer mit dem Begriff des konkreten frankenmässigen Werts umschreiben liesse.

6.8 Es stellt sich somit die Frage, welche Bewertungsgrundsätze unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen enteignungsrechtlichen Garantien stattdessen anzuwenden sind.

6.8.1 Die Enteignungsentschädigung ist entweder nach objektiven Gesichtspunkten, d.h. nach dem Wert, den das enteignete Recht aufgrund der bisherigen Nutzung oder einer möglichen besseren Verwendung für einen Käufer aufweist (Verkehrswert) oder aber nach subjektiven Kriterien, d.h. nach dem Interesse des Enteigneten an der Beibehaltung des fraglichen Rechts zu bemessen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diejenige Methode anzuwenden, die für den Enteigneten günstiger ist (BGE 113 Ib 39 E. 2 a betreffend Enteignung einer Unternehmung und Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 Rz. 10). Die Vermischung beider Berechnungsarten gilt grundsätzlich als unzulässig (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2108). Für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung stellen Praxis und Lehre verschiedene Methoden zur Verfügung (Vergleichsmethode oder auch statistische Methode [BGE 122 II 344, BGE 122 I 168], Lageklassenmethode [BGE 131 II 458, BGE 128 II 81, BGE 114 Ib 294], Rückwärtsrechnung [BGE 122 I 172, BGE 102 Ib 354] und Hess/ Weibel, a.a.O., Art. 19, Rz. 80 ff.). Bei einem Grundstück bemisst sich die Enteignungsentschädigung gemäss Bundesgericht "in erster Linie am Verkehrswert, das heisst am Wert, den es aufgrund der bisherigen Nutzung oder einer möglichen besseren Verwendung für einen beliebigen Käufer aufweist" (BGE 113 Ib 39 E. 2a mit Hinweisen), was oft nicht dem Ankaufs-, Wiederbeschaffungs- oder Ertragswert entspricht. Der Verkehrswert ist gemäss Bundesgericht primär anhand von Vergleichspreisen festzulegen (sog. statistische Methode oder Vergleichsmethode); nur wenn keine Vergleichspreise vorhanden sind, darf ausschliesslich nach anderen Methoden vorgegangen werden, die (wie die sog. Lageklassenmethode oder die Methode der Rückwärtsrechnung) auf blosse Hypothesen abstellen (BGE 122 I 168 E. 3 a; vgl. auch BGE 128 II 74 E. 5 aa; BGE 131 II 458 E. 5 zur Lageklassenmethode; Vallender, a.a.O., Art. 26 Rz. 73 und 76 mit Hinweisen). Hinzu kann eine Entschädigung für weitere Nachteile (sog. Inkonvenienzen) kommen (vgl. Biaggini, a.a.O., Art. 26
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 26 Amts- und Geschäftsgeheimnis - 1 Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.
1    Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.
2    Sie dürfen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben.
Rz. 38 und auch Art. 33 Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
letzter Satz StromVG, wonach zusätzliche Wertverminderungen von der nationalen Netzgesellschaft auszugleichen sind).

6.8.2 Vorliegend geht es hingegen nicht primär um die Enteignung von Grundstücken, sondern allgemein um die Überführung der einzelnen Übertragungsnetzbereiche, welche die EVU gestützt auf Art. 33 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG bereits auf separate Tochtergesellschaften übertragen mussten. Die Übertragung der Übertragungsnetzgesellschaften auf die nationale Netzgesellschaft stellt einen Anteilserwerb (Share Deal) dar, d.h. die Übertragungsnetzeigentümerinnen überführen ihre Aktien und Forderungen gegenüber ihren jeweiligen Tochtergesellschaften als Sacheinlagen auf die Beschwerdegegnerin und erhalten als Realersatz Aktien an der nationalen Netzgesellschaft und Forderungen gegenüber dieser.

6.8.2.1 Für Sacheinlagen gelten gemäss Art. 652c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 652c - Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Einlagen nach den Bestimmungen über die Gründung zu leisten.
OR, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, die Bestimmungen über die Gründung einer Gesellschaft. Bei der Bewertung von Sacheinlagen sind die allgemeinen kaufmännischen Buchführungsvorschriften zu beachten (Art. 960
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 960 - 1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
1    Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
2    Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern.
3    Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
OR). Dies bedeutet insbesondere, dass keine Überbewertungen vorliegen dürfen (vgl. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung [HWP], Band 3, Schweizerische Treuhandkammer [Hrsg.], Zürich 2009, S. 17 f.). Eine Unterbewertung von Sacheinlagen und -übernahmen ist aus rechtlicher Sicht zulässig, da es keine Untergrenze für die Bewertung gibt. Auch müssen die durch Unterbewertung von Sacheinlagen entstehenden stillen Reserven im Hinblick auf Art. 669 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 669
OR als unbedenklich gelten, da durch die Bewertungsreserven in der Regel gerade Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens genommen wird.

Bei der Bewertung von Sacheinlagen gilt der Verkehrswertals massgebender Richtwert im Sinne einer Obergrenze. Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt mittels gängiger Marktwerte, sofern für den eingelegten oder übernommenen Gegenstand überhaupt ein Markt besteht. Kann für die Sacheinlage bzw. -übernahme kein Marktwert ausgemacht werden, muss der Verkehrswert anhand von Hilfswerten eruiert werden. Wegen ihrer leichten Feststellbarkeit und Überprüfbarkeit werden dabei oft die historischen Anschaffungs- oder Herstellkosten beigezogen. Den technischen und wirtschaftlichen Wertverminderungen (Abnützung infolge Gebrauchs und technische Überalterung) ist dabei Rechnung zu tragen. Der auf der Basis der Anschaffungs- und Herstellkosten ermittelte Restwert ist dem Wiederbeschaffungswert für eine vergleichbare Sache gegenüberzustellen, wobei der niedrigere der beiden Werte als höchster zuverlässiger Verkehrswert gilt (HWP, a.a.O., S. 18).

6.8.2.2 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass aufgrund der vorgenannten verfassungsrechtlichen Garantien für die Überführung des Übertragungsnetzes volle Entschädigung zu leisten ist. Konkret stellt sich die Frage, welchen tatsächlichen Wert die zu überführenden Übertragungsnetzgesellschaften haben. Es ist demnach eine Unternehmensbewertung durchzuführen, wobei der objektive Unternehmenswert massgebend ist. Zu beachten ist weiter das Prinzip der Bewertungseinheit, d.h. das Unternehmen ist grundsätzlich als Gesamtheit zu verstehen und nicht als Summe von Einzelwerten. Die Einleger sind frei, welche der anerkannten Unternehmungsbewertungsmethoden sie anwenden (HWP, a.a.O, S. 19). Die häufigsten Unternehmensbewertungsmethoden sind die folgenden: Das Substanzwertverfahren mit Fortführungs- oder Liquidationswerten (bestandesorientierte Ansätze), das Ertragswertverfahren mit schwankenden oder konstanten Gewinnen, Dividendenansätze mit schwankenden oder konstanten Dividenden, Discounted-Cash-Flow-Ansätze mit schwankenden oder konstanten Free Cash Flows oder inklusive Nebeneffekte (Adjusted Present Value), der Economic-Value-Added-Ansatz (flussorientierte Ansätze), das Mittelwertverfahren mit gewichtetem oder ungewichtetem Durchschnitt, das Übergewinnverfahren mit schwankenden oder konstanten Übergewinnen oder mit beschränkter Goodwillrentendauer sowie die Buchwertmethode (kombinative Ansätze; vgl. zum Ganzen: Luzi Hail/Conrad Meyer, Abschlussanalyse und Unternehmensbewertung, 2. Auflage Zürich 2006, Abb. 6.2 S. 82 und Claudio Loderer/Urs Wälchli, Handbuch der Bewertung, Band 2: Unternehmen, 5. Aufl. Zürich 2010, Abb. S. 11).

6.8.3 Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, insbesondere betreffend die sich stellenden ökonomischen Spezialfragen zur konkret anwendbaren Methode der Unternehmensbewertung, an die fachkundige Vorinstanz zurückzuweisen, welche unter Berücksichtigung nachfolgender Erwägungen den massgeblichen, von der in Art. 33 Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG vorgesehenen Überführung unbeeinflussten Wert des Übertragungsnetzes festzusetzen hat. Dabei wird sie insbesondere auch festzulegen haben, zu welchem Wert die Grundstücke im Rahmen der Unternehmensbewertung zu veranlagen sind (vgl. zur Rückweisung allgemein Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.195 mit Hinweisen).

6.8.3.1 Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang Folgendes: Im Rahmen der flussorientierten Bewertungsansätze stützt sich der Unternehmenswert auf künftige Nutzenzugänge und -abgänge. Da die künftigen Nettoerträge reguliert sind und wesentlich von den Kapitalkosten abhängen, ist es gemäss Ansicht der UREK-S sinnvoll, den Substanzwert zu berücksichtigen. Nach der rechtlichen Entflechtung der Übertragungsnetze dürfte der UREK-S zufolge eine transparente und einheitliche Grundlage zur Bestimmung des Substanzwerts der abgespaltenen Übertragungsnetzgesellschaften möglich sein. Der Substanzwert werde als Resultat der Verhandlungen zwischen Netznutzern und Netzeigentümern festgesetzt (vgl. Konsultation der Subkommission des Ständerats für Umwelt, Raumplanung und Energie UREK-S zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes vom 21. April 2006, Anhang 2 Betreff Netzbewertung). Alle zukunftsorientierten Bewertungsverfahren können unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung insofern keine Anwendung finden, als die künftigen Geldflüsse ab Inkrafttreten des StromVG reguliert sind und zudem zahlreiche Annahmen getroffen werden müssten, was eine einheitliche Bewertung der einzelnen Übertragungsnetzgesellschaften verunmöglicht.

6.8.3.2 Im Übrigen sind die Vorwirkungen der Enteignung zu berücksichtigen, da die Bestimmung des Bewertungsansatzes untrennbar mit dem relevanten Zeitpunkt verbunden ist bzw. der im Grundsatz zu bestimmende Wert massgeblich durch den festgesetzten Zeitpunkt beeinflusst wird (vgl. zur Bedeutung des Bewertungsstichtags allgemein Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 Rz. 46 ff.).

6.8.3.2.1 Die Vorinstanz betrachtet in der angefochtenen Verfügung den Transaktionszeitpunkt als massgebend. Mit dem Inkrafttreten des StromVG konnten die Netzeigentümerinnen nicht mehr frei über ihr Netz verfügen, sondern mussten dieses vielmehr für die vorbestimmte Eigentumsübertragung bereithalten, waren in der Festsetzung der Preise für die Netznutzung an die Vorschriften des StromVG gebunden und gewisse Geschäftsbereiche, z.B. der Transitbereich, wurden ihnen zugunsten der nationalen Netzgesellschaft entzogen. Solche Beschränkungen beeinflussen den Wert des Übertragungsnetzes. Der Wertverlust für die ursprünglichen Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes erfolgte demnach durch den Erlass des StromVG (vgl. v.a. Art. 18
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
und 33
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG), denn damit wurden sowohl die Anlagenwerte als auch die zukünftigen Cash Flows festgeschrieben.

6.8.3.2.2 Als von der gesetzlich vorgesehenen Überführung unbeeinflusst ist derjenige Wert des Übertragungsnetzes vor Eintritt der Vorwirkungen dieser Enteignung zu betrachten. Vor Inkrafttreten des StromVG stand neben dem Vorschlag der Subkommission UREK-S auch derjenige des Bundesrats im Raum, der aus Gründen des Eigentumsschutzes darauf verzichtete, die damaligen Eigentümerinnen der Übertragungsnetze zu verpflichten, ihr Eigentum in die schweizerische Übertragungsnetzbetreiberin einzubringen. Nur für den Fall, dass keine genügenden vertraglichen Regelungen zwischen den Übertragungsnetzeigentümerinnen und der Übertragungsnetzbetreiberin betreffend die erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen zustande kommen würde, war vorgesehen, dass der Bundesrat der Übertragungsnetzbetreiberin das Enteignungsrecht hätte einräumen können (Rechtsgutachten BJ Rz. 3 f.). Spätestens am 11. Dezember 2006, als der Nationalrat als Zweitrat der Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft zustimmte, war jedoch absehbar, dass die bisherigen Übertragungsnetzeigentümerinnen nicht mehr frei bzw. ohne regulatorische Vorgaben über ihre Übertragungsnetzanteile würden verfügen können und insbesondere nicht mehr die Möglichkeit hatten, das Übertragungsnetz an Dritte zu verkaufen. Diese Vorwirkungen der gesetzlich vorgesehenen Enteignung führen dazu, dass der massgebliche Zeitpunkt für die Festsetzung der Entschädigung auf einen Zeitraum zu verlegen ist, in welchem der Wert des zu übertragenden Objekts davon noch unbeeinflusst ist.

7.
Nachfolgend ist kurz auf die zusätzlich angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 7 und 9 einzugehen.

7.1 Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass die regulierten Werte aus den Tarifprüfungsverfahren für die Festsetzung des Werts des Übertragungsnetzes nicht massgeblich sein können. Demnach können die entsprechenden Beschwerdeverfahren keinen Einfluss auf die Festsetzung der konkreten frankenmässigen Entschädigungshöhe haben, weshalb die Passage "gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952-09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie" in Dispositiv-Ziffer 2 in Bezug auf alle Beschwerdeführerinnen aufzuheben ist.

7.2 Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 3 weiter festgehalten, sich aus Gerichtsentscheiden ergebende Konsequenzen seien auch für die Netzanteile jener bisheriger Übertragungsnetzeigentümerinnen zu berücksichtigen, die gegen die Tarifverfügungen, die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die vorliegende Verfügung keine Beschwerde geführt hätten.

Ob diese Anordnung Rechtswirkungen entfaltet, ist aufgrund des individualrechtlichen Charakters eines Rechtsmittelverfahrens mit Wirkung einzig gegenüber denjenigen Parteien, die am konkreten Verfahren direkt beteiligt sind bzw. insbesondere gegenüber den beschwerdeführenden Parteien (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2607/2009 vom 8. Juli 2010 [BVGE 2010/49] E. 10.1 und Dispositiv-Ziffer 1) fraglich, kann aber vorliegend offen gelassen werden, da sie den Beschwerdeführerinnen nicht zum Nachteil gereicht. Im Übrigen bleibt es der Vorinstanz unbenommen, diesbezüglich eine einheitliche Praxis anzuwenden. Unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung und im Einklang mit der vertraglich in Ziff. 11.3 Abs. 1 GSV vorgesehenen Regelung, dass wenn einzelne Eigentümer in einem gerichtlichen Verfahren die Ermittlung des wirklichen Werts der einzubringenden Netzgesellschaft rechtskräftig erwirkt haben, allfällige sich daraus ergebende wertmässige Ausgleichungen gegenüber den ansonsten massgeblichen, verfügten ElCom-Werten auf den Transaktionszeitpunkt für alle Eigentümer vorzunehmen seien, erscheint dies sogar sinnvoll.

7.3 Es bleibt unklar, inwiefern Dispositiv-Ziffer 4, wonach bei der Festlegung der Entschädigung für die Überführung des Übertragungsnetzes Nutzungsrechte an Anlagen und Grundstücken des Übertragungsnetzes zu berücksichtigen sind, von den Beschwerdeführerinnen 9 und 10 beanstandet wird, weshalb ihre Beschwerde in diesem Punkt mangels genügender Substantiierung abzuweisen ist.

7.4 Die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 fechten Dispositiv-Ziffer 7 betreffend Geltung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 6 für alle Parteien - unabhängig davon ob die Transaktion auf vertraglichem Weg oder durch behördliche Anordnung erfolgt - an, weil sie mit den Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 5, nicht einverstanden sind. Da Dispositiv-Ziffer 7 u.a. auf die aufzuhebende Dispositiv-Ziffer 1 verweist, ist sie in der Folge in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 ebenfalls aufzuheben.

7.5 Die Beschwerdeführerinnen 2, 4 und 5 beanstanden die Gebührenauflage in Dispositiv-Ziffer 9.

Die Regelung der Verfahrenskosten gehört zu den Verfahrensbestimmungen. Da der Wortlaut von Art. 33 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG für die behördlich verfügte Überführung die Anwendung der Verfahrensbestimmungen des EntG explizit ausschliesst, ist die Kostenregelung gemäss Art. 114
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG diesfalls grundsätzlich nicht anwendbar. Vorliegend handelt es sich jedoch grösstenteils um Fälle der in Art. 33 Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG auf vertraglicher Basis erfolgten Überführung des Übertragungsnetzes auf die Beschwerdegegnerin, welcher ebenfalls Enteignungscharakter zukommt (vgl. vorne E. 6.5.2). Ausserdem ist die rechtsanwendende Behörde an einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut grundsätzlich zwar gebunden. Abweichungen von einem klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 131 III 314 E. 2.2 mit Hinweisen). Aus den Materialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit Ausschluss der Verfahrensbestimmungen des EntG die Zuständigkeit der Vorinstanz sicherstellen wollte und das Verfahren des EntG als zu schwerfällig erachtete (vgl. vorne E. 6.6.2.2). Nicht bezweckt bzw. gewollt war hingegen der Ausschluss der enteignungsrechtlichen Kostenauferlegungsgrundsätze. Ausgehend von der Überlegung, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Überführung des Übertragungsnetzes zu dieser Transaktion verpflichtet sind, wäre es stossend, ihnen in Abweichung enteignungsrechtlicher Grundsätze Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu auch Hess/Weibel, a.a.O., Art. 114 Rz. 5, wonach den Enteigneten, die wider Willen in das Enteignungsverfahren einbezogen werden, unabhängig davon, ob das Verfahren durch Urteil oder Enteignungsvertrag erledigt wird, grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen sind).

Die entsprechende Dispositiv-Ziffer 9 ist demnach wie beantragt in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2, 4 und 5 ebenfalls aufzuheben.

8.
Zusammenfassend bleibt Folgendes festzuhalten: Die in Art. 33 Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
StromVG vorgesehene Überführung des Übertragungsnetzes stellt einen Fall einer gesetzlich angeordneten, formellen Enteignung dar. Demnach sind bei der Ermittlung des Werts der zu überführenden Übertragungsnetzanteile und auch betreffend die konkrete Entschädigungshöhe die durch die Verfassung garantierten, enteignungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere derjenige der vollen Entschädigung einzuhalten. Art. 33 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
letzter Satz StromVG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Verfahrensbestimmungen des EntG und schliesst die Anwendbarkeit des vorgenannten Gesetzes als Ganzes nicht aus. E contrario ergibt sich daraus vielmehr, dass die materiellrechtlichen Grundsätze des Enteignungsrechts im Rahmen der Überführung des Übertragungsnetzes Anwendung finden sollen. Dies gilt insbesondere betreffend die zu leistende volle Entschädigung, wobei sich dieser Grundsatz bereits aus der Verfassung ergibt. Die regulierten Werte aus den Tarifprüfungsverfahren können für die Festsetzung des Werts des Übertragungsnetzes nicht massgeblich sein, weshalb Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und in der Folge auch die entsprechende Passage in Dispositiv-Ziffer 2 zu streichen ist. Die Sache ist zur Bestimmung des massgeblichen, von der gesetzlich vorgesehenen Überführung unbeeinflussten Werts des Übertragungsnetzes im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.1 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 100.- bis Fr. 50'000.- (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
sowie Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszugehen, auch wenn es noch nicht um den konkreten frankenmässigen Entschädigungsbetrag geht, sondern um den Bewertungsgrundsatz der Transaktion an sich und der genaue Streitwert daher nicht exakt bezifferbar ist. Angesichts der Rechtsbegehren und Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist aber sicher ein Streitwert von über Fr. 5'000'000.- gegeben, womit der diesbezügliche Gebührenrahmen von Fr. 15'000.- bis Fr. 50'000.- nach Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE zur Anwendung kommt. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien und der Kosten für die Zwischenentscheide betreffend Akteneinsicht und Sistierung werden die Verfahrenskosten auf Fr. 40'000.- festgesetzt.

Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterliegens hängt von den in der konkreten Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ab. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.43). Die Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 sind mit ihren Anträgen betreffend Akteneinsicht und Sistierung unterlegen, die Beschwerdeführerinnen 9 und 10 mit ihren prozessualen Anträgen ebenfalls. Auf diverse Anträge der Beschwerdeführerinnen 5 bis 10 ist nicht einzutreten. In der Hauptsache obsiegen die Beschwerdeführerinnen jedoch. Insgesamt haben sie daher im Ausmass von zwei Dritteln obsiegt und sind somit zu rund einem Drittel unterlegen. Aufgrund der vorne in Erwägung 6.5 festgehaltenen Überlegungen rechtfertigt es sich in Anwendung enteignungsrechtlicher Grundsätze, den Beschwerdeführerinnen trotz teilweisen Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen. Die geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 20'000.- (Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 sowie 7 und 8) bzw. Fr. 30'000.- (Beschwerdeführerinnen 5 und 6 sowie 9 und 10) sind ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.

9.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, ihr seien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten oder Parteientschädigungen aufzuerlegen, da dies nicht gerechtfertigt sei. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_572/2012 vom 27. März 2013 E. 4 festgehalten, dass, auch wenn die Beschwerdegegnerin keine Anträge gestellt und die Umsetzung des Urteils zugesichert habe, der Ausgang jenes Verfahrens dennoch zur Folge habe, dass sie von den Beschwerdeführerinnen keine SDL-Kosten vergütet erhalte; sie sei daher materiell notwendige Gegenpartei und als solche unterlegen. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Beschwerdegegnerin zum Streitgegenstand in der Hauptsache nicht konkret geäussert, sondern nur Anträge betreffend die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 und 7 gestellt. In materieller Hinsicht ist sie jedoch als teilweise unterliegend einzustufen, wird sie doch den Beschwerdeführerinnen eine (höhere) Enteignungsentschädigung zu vergüten haben. Ihre Interessen sind somit gegenläufig zu denjenigen der Beschwerdeführerinnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_435/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6). Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 40'000.- zu tragen. Dieser Betrag ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung zu stellen.

10.
Mit Verweis auf die Ausführungen in Erwägung 6.5 sind für die Ausrichtung der Parteientschädigung ebenfalls die enteignungsrechtlichen Grundsätze zu beachten.

10.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Ein Heranziehen dieser Bestimmungen ist jedoch nur insoweit möglich, als dies mit Art. 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG vereinbar ist. Dies ist zwar vorliegend mit Blick auf die Bestimmungen betreffend die Festsetzung der Parteientschädigung sowie die allgemeine Regel betreffend die Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
Satz 1 VGKE, vgl. vorne E. 9) grundsätzlich zu bejahen. Dennoch kann eine schematische Anwendung der in Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE vorgesehenen Stundenansätze und Berechnungsweisen nicht Platz greifen, da die Entschädigung im Lichte von Art. 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG angemessen und unter Beachtung der enteignungsrechtlichen Entschädigungsgrundsätzen festzusetzen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

10.2 Einzig die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 haben eine detaillierte Kostennote i.S.v. Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE in der Höhe von Fr. 56'970.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Unter Berücksichtigung der diversen einzureichenden Rechtsschriften sowie der Komplexität des Verfahrens erscheinen Parteientschädigungen von je Fr. 30'000.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, d.h. von insgesamt Fr. 120'000.- (je Fr. 30'000.- für die Beschwerdeführerinnen 1 bis 4, 5 und 6, 7 und 8 sowie 9 und 10) als angemessen. Die Beschwerdegegnerin ist nicht durch einen aussenstehenden Anwalt vertreten, sie hat daher von vorneherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Ausgehend von der Überlegung, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Überführung des Übertragungsnetzes zu dieser Transaktion verpflichtet sind, hat die Beschwerdegegnerin als Enteignerin für die den Beschwerdeführerinnen zuzusprechende Parteientschädigung aufzukommen (vgl. betreffend die im Rahmen der Gebührenauflage erwähnten enteignungsrechtlichen Grundsätze vorne E. 7.5 sowie Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 1 EntG, wonach der Enteigner die vor Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung an den Enteigneten trägt).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Je eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 vom 4. November 2013 geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten.

Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 vom 4. November 2013 wird abgewiesen.

2.

2.1 Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 betreffend Aufhebung des partiellen "Nichteintretensentscheid" gemäss Randziffer 40 der angefochtenen Verfügung wird nicht eingetreten.

2.2 Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen 7 und 8 betreffend Feststellung, dass die Äusserung der Vorinstanz im Abschnitt 4 der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die Bewertung von Grundstücken bei der Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft nicht rechtsverbindlich sei, wird nicht eingetreten.

2.3 Auf die Anträge der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 sowie 9 und 10 betreffend Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 wird nicht eingetreten.

3.
Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffer 1 in Bezug auf alle Beschwerdeführerinnen, die Dispositiv-Ziffer 7 in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 sowie die Dispositiv-Ziffer 9 in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2, 4 und 5 aufgehoben.

Die Passage "gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952-09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie" in Dispositiv-Ziffer 2 wird in Bezug auf alle Beschwerdeführerinnen aufgehoben.

Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes und zur Neuverlegung der Gebühren in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2, 4 und 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Ansonsten wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 20'000.- (Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 sowie 7 und 8) bzw. Fr. 30'000.- (Beschwerdeführerinnen 5 und 6 sowie 9 und 10) werden den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.

5.
Den Beschwerdeführerinnen wird eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 120'000.- zugesprochen, wovon Fr. 30'000.- auf die Beschwerdeführerinnen 1 bis 4, Fr. 30'000.- auf die Beschwerdeführerinnen 5 und 6, Fr. 30'000.- auf die Beschwerdeführerinnen 7 und 8 sowie Fr. 30'000.- auf die Beschwerdeführerinnen 9 und 10 entfallen. Die Parteientschädigung ist ihnen durch die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

6.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage erwähnt)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage erwähnt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 928-10-002; Einschreiben; Beilage erwähnt)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Tanja Petrik-Haltiner

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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