Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1387/2006
{T 0/2}

Urteil vom 11. Juni 2007

Mitwirkung:
Richter Michael Beusch (Vorsitz); Markus Metz; Pascal Mollard;
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

X._______ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Y._______

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
MWSt (1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1999).

Sachverhalt:
A. Die X._______ AG hat gemäss Eintrag im Handelsregister zum Zweck, Beratungs- und Verwaltungsdienstleistungen zu erbringen, Verpackungen herzustellen und diese sowie andere Waren zu vertreiben; sie kann Liegenschaften kaufen und verkaufen und sich an anderen Gesellschaften oder Unternehmungen beteiligen. Seit dem 1. Januar 1995 ist sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen unter der Nummer _______ eingetragen.
B. Anlässlich einer Kontrolle im April 2000 überprüfte die ESTV bei der X._______AG die Abrechnungsperiode 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999. Gestützt darauf forderte sie mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 129'150 vom 18. April 2000 für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 Fr. 589'857.-- zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 30. April 1998 (mittlerer Verfall) nach. Mit Gutschriftanzeige (GS) Nr. 129'173 desselben Tages korrigierte sie ihre Nachforderung um Fr. 6'756.--.
C. Am 19. Dezember 2002 stellte die ESTV den für die EA Nr. 129'150 berechneten Verzugszins in der Höhe von Fr. 63'818.-- in Rechnung.
Hinsichtlich dieser Verzugszinsforderung stellte die X._______ AG mit Schreiben vom 7. Januar 2003 ein Erlassgesuch im Umfang von Fr. 57'097.15, welches die ESTV am 22. Januar 2003 ablehnte. Diesbezüglich verlangte die X._______ AG von der ESTV am 3. Februar 2003 einen anfechtbaren Entscheid, welcher am 4. März 2003 erging.
D. Am 2. April 2003 erhob die X._______ AG Einsprache mit den Begehren, das Verfahren betreffend Verzugszinsforderung sei zu sistieren, bis "ein Entscheid zu den Einsprachen der Hauptforderungen der X._______ AG, A._______ AG und B._______ AG in Rechtskraft erwachsen" sei; die Verfahren seien eventuell zusammenzulegen.
Mit Schreiben vom 29. April 2003 teilte die ESTV der X._______ AG mit, dass zunächst ein einsprachefähiger Entscheid betreffend EA Nr. 129'150 erlassen werde, und sie die Einsprache gegen den Entscheid vom 4. März 2003 bezüglich des Verzugszinses betreffend die genannte EA vorerst sistieren werde.
Mit Entscheid vom 24. Juni 2003 bestätigte die ESTV ihre Forderung betreffend die EA Nr. 129'150 zuzüglich Verzugszins. Die Verfahren wurden nicht zusammengelegt. Gleichentags ergingen separate Entscheide betreffend die A._______ AG (Mehrwertsteuer-Nummer: _______) und die B._______ AG (Mehrwertsteuer-Nummer: _______); die Verfahren wurden dabei nicht zusammengelegt.

E. Am 20. August 2003 erhob die X._______ AG Einsprache mit den Anträgen, der Entscheid der ESTV betreffend die Erhebung der Mehrwertsteuer für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1999 sei aufzuheben; es seien die drei Gesellschaften X._______ AG, A._______ AG sowie die B._______ AG für die genannte Perioden als Gruppe zu taxieren und die Mehrwertsteuer für die Gruppe sei für diesen Zeitraum neu zu berechnen; dementsprechend sei der Entscheid vom 4. März 2003 betreffend den Verzugszins von Fr. 63'818.-- für die Steuerperioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 1999 aufzuheben; schliesslich seien die Verfahren X._______ AG, A._______ sowie die B._______ AG zusammenzulegen; unter Kostenfolge.
Unterm selben Datum erhoben - mit gleichlautenden Anträgen - auch die A._______ AG und die B._______ AG Einsprache.
Mit Einspracheentscheid vom 21. September 2004 vereinigte die ESTV die Verfahren betreffend X._______ AG gegen die Entscheide vom 4. März 2003 (Verzugszinsforderung) und vom 24. Juni 2003 (Mehrwertsteuerforderung) und hiess die Einsprache, was die Nicht-Berücksichtigung der Herabsetzung der EA Nr. 129'150 durch die GS Nr. 129'173 im Umfang von Fr. 6'756.-- anbetraf, teilweise gut. Sie stellte fest, die Einsprecherin habe der ESTV für das 1. Quartal 1998 bis zum 4. Quartal 1999 zu Recht Fr. 583'101.-- Mehrwertsteuer und Fr. 823.95 Verzugszinsen bezahlt; sie habe demnach noch Fr. 62'994.05 Verzugszinsen zu bezahlen.
Die ESTV wies die Anträge, die Verfahren X._______ AG, A._______ AG und die B._______ AG zusammenzulegen sowie deren Besteuerung als Gruppe ab und bestätigte die korrekte Berechnung des Verzugszinses.
Die beantragte Vereinigung der Einspracheverfahren wies die ESTV ab, da eine solche bei unterschiedlichen Steuerpflichtigen nicht zulässig sei.
Ebenfalls am 21. September 2004 wies die ESTV die Einsprachen der A._______ AG und die B._______ AG ab und hielt auch in diesen Entscheiden fest, die anbegehrte Vereinigung der Verfahren sei bei unterschiedlichen Steuerpflichtigen nicht zulässig.
F. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2004 erhob die X._______AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) mit den Begehren, dieser sei, was die Bezahlung der Mehrwertsteuern für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1999 im Umfang von Fr. 583'101.-- und den Verzugszins von Fr. 63'818.-- für die Steuerperioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 1999 anbetreffe, aufzuheben. Sie beantragte, die drei Gesellschaften X._______ AG, A._______ AG sowie die B._______ AG seien für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1999 als Gruppe zu taxieren und die Mehrwertsteuer für die Gruppe sei für diese Periode neu zu berechnen; es seien die Verfahren X._______ AG Nr. _______, A._______ AG Nr. _______ sowie die B._______ AG Nr. _______ - alle domiziliert an der _______ [Adresse] - zusammenzulegen; unter Kostenfolge.
Gegen die die A._______ AG und die WB._______ AG betreffenden Einspracheentscheide gingen keine Beschwerden ein.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2004 schloss die ESTV auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
G. Per 31. Dezember 2006 übergab die SRK die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung der Sache.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das BVGer übernimmt, sofern es zuständig ist und keine Ausnahme vorliegt, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel; die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 31 bis 33 und Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Vorliegend ist keine Ausnahme gegeben und gegen den Entscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde beim BVGer zulässig (Art. 32 e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
contrario und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG in Verbindung mit Art. 53 der alten Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [aMWSTV von 1994, AS 1994 1464]). Dieses ist mithin zur Beurteilung in der Sache sachlich wie funktionell zuständig.
1.2. Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige Verordnung vom 29. März 2000 (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich indessen in den Jahren 1995 bis 1999. Demzufolge ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich das bis Ende 2000 geltende Recht anwendbar (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
und 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTG).
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unan-gemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. André Moser, in André Moser/Peter Übersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurs-kommissionen, Basel u.a. 1998, Rz. 2.59 ff.). Im Verwaltungsbeschwerde-verfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1632).
2.
2.1. Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung. Eine Feststellungsverfügung ist nur zu treffen, wenn das Interesse daran nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 119 V 13, BGE 114 V 203; Urteil BVGer A-1347/2006 vom 20. April 2007; vgl. schon René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gruppenbesteuerung formell als Feststellungsbegehren stellt (Ziffer 3 ihrer Anträge), ist dieser gegenüber dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachforderung subsidiär. Es kann bereits anhand des negativen Leistungsbegehrens entschieden werden, ob die beanstandeten Steuerforderungen zu Recht entstanden sind, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (siehe Urteil des Bundesgerichts 2A.90/1999 vom 26. Februar 2001 E. 1). Mit dieser Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem BVGer ist der vorinstanzliche Einspracheentscheid. Grundsätzlich ist jeder vorinstanzliche Entscheid selbständig anzufechten. Von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift zuzulassen bzw. die Verfahren zusammenzulegen und in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil abzuschliessen, rechtfertigt sich, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. Moser, a.a.O., Rz. 3.12). Eine Vereinigung der Verfahren setzt allerdings voraus, dass alle zur Vereinigung beantragten vorinstanzlichen Entscheide der betreffenden Verfahren angefochten werden. Gegen die beiden Einspracheentscheide vom 21. September 2004 in Sachen A._______ AG sowie in Sachen B._______ AG wurden indessen keine Beschwerden erhoben; diese sind folglich in Rechtskraft erwachsen. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Verfahren zusammenzulegen (Ziffer 5 ihrer Anträge), kann deshalb nicht eingetreten werden.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder ihre Mehrwertsteuer- und Verzugszinszahlungspflicht an sich noch die Berechnung der Mehrwertsteuer- und Zinsforderungen durch die ESTV. Sie macht aber geltend, sie unterliege zusammen mit den Firmen A._______ AG und B._______ AG der Gruppenbesteuerung. Sie habe gestützt auf Treu und Glauben davon ausgehen können, dass die ESTV sie als Gruppe registriert habe, und sie erfülle dafür auch die rechtlichen Voraussetzungen.
3.2. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Prinzip der Selbstveranlagung (Art. 37 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 37
. MWSTV). Die steuerpflichtige Person hat ihre Mehrwertsteuerforderung selbst festzustellen; sie ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung ihrer steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (vgl. schon Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartementes zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, Bern 1994, S. 38). Mit diesem Prinzip verbunden sind namentlich die An- und Abmeldepflichten der steuerpflichtigen Personen, ihre Auskunftspflichten und die Pflicht zur Steuerentrichtung (vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern u.a. 2000, Rz. 13, Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 384 f.).
3.3. Gemäss Art. 17 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV können juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, welche eng miteinander verbunden sind, beantragen, gemeinsam als eine einzige Steuerpflichtige (Gruppe) behandelt zu werden. Leistungen innerhalb der Unternehmensgruppe stellen keine steuerbaren Umsätze dar und die Aussen-Umsätze der Gruppenmitglieder werden dem Gruppenträger zugerechnet (Entscheid der SRK vom 6. Oktober 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.57 E. 4; vgl. auch Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1032, 1063 ff.). Eine Gruppenbesteuerung erfolgt stets nur dann, wenn hierüber ein entsprechender Entscheid der ESTV ergangen ist; ist dieser positiv, so erhält die Gruppe eine eigene Mehrwertsteuer-Nummer (vgl. Merkblatt zur Gruppenbesteuerung vom 30. November 1994 [Merkblatt Nr. 1], Ziff. 12).
3.4. Der aus Art. 4 Abs. 1 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 abgeleitete Grundsatz von Treu und Glauben - heute verankert in Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - verlangt ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr im Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten. Im Verwaltungsrecht gibt der Grundsatz in Form des so genannten Vertrauensschutzes den Bürgerinnen und Bürgern einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das sie in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzen. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich die Privaten mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen können. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die Private die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte. Gleichzeitig ist ebenfalls vorausgesetzt, dass die Private die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Zudem darf die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben (BGE 129 I 170, BGE 126 II 387, BGE 125 I 274; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 622 ff.; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 74 und Nr. 75). Staatliches Unterlassen kann bei alledem nur in absolut seltenen Ausnahmefällen eine hinreichende Vertrauensgrundlage darstellen (Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, ZBl 2002 301 f.).
4.
4.1. Unstreitig liegt im vorliegenden Fall für die im Streit liegenden Steuerperioden kein Entscheid der ESTV vor, welcher der Beschwerdeführerin sowie der A._______ AG und der B._______ AG die Gruppenbesteuerung zubilligen würde. Aktenkundig ist diesbezüglich neben einem Hinweis im Anhang 2 zum Kontrollbericht vom 18. April 2000, wonach die Beschwerdeführerin nach einigen organisatorischen Umstrukturierungen die Beteiligungen der beiden Schwesterfirmen (A._______AG und der B._______ AG) übernehmen solle und auf diesen Zeitpunkt "wohl die Gruppenbesteuerung anstreben" wolle, einzig eine Ablehnung des Antrags auf Gruppenbesteuerung vom 26. Februar 2001, in der die ESTV auf einen (nicht bei den Akten liegenden) Antwortbogen zur Gruppenbesteuerung vom 2. Februar 2001 verweist. Die Beschwerde-führerin bringt denn auch zu Recht nichts Derartiges vor, sondern stützt ihren "Anspruch" auf Gruppenbesteuerung auf Treu und Glauben (vgl. vorn E. 3.1).
4.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens, von der ESTV als Gruppe besteuert zu werden, im Wesentlichen damit, diese habe gravierende Fehler gemacht und sie habe sich vom 1. Januar 1995 bis zum 26. Februar 2002 [gemeint wohl: 26. Februar 2001] im Zusammenhang mit der Klärung der Frage betreffend eine Gruppenbesteuerung widersprüchlich und unklar verhalten; sie seien trotz mehreren mündlichen Rücksprachen stets im Glauben gelassen worden, dass die drei Gesellschaften als Gruppe betrachtet würden. Die ESTV habe zudem verschiedene Verrechnungen von Ergänzungs-abrechnungen und Gutschriftenanzeigen zwischen den drei X:_______-Gesellschaften vorgenommen; sie habe ihr Einverständnis zu den Verrechnungen auf Aufforderung der ESTV denn auch in der Überzeugung gegeben, dass es sich dabei um die logische Konsequenz einer Gruppenbesteuerung gehandelt habe. Sie habe im Weiteren aufgrund der mit der ESTV geführten Korrespondenz davon ausgehen dürfen, dass sie von dieser als Gruppe anerkannt worden sei. So sei sämtliche Korrespondenz an die Beschwerdeführerin mit "X._______ AG Beteiligungen" adressiert gewesen, obwohl der Name gemäss Handelsregisterauszug korrekt "X._______AG" laute. Dies lasse sich nur damit erklären, dass die ESTV die Beschwerdeführerin eben als Beteiligungsgesellschaft im Rahmen einer Gruppenbesteuerung qualifiziert habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief vom 21. Oktober 1994 bei der ESTV den Antrag auf Gruppenbesteuerung gestellt. Darin habe sie auch mitgeteilt, dass sie sich für weitere Abklärungen zur Verfügung stelle. Diesen Brief habe die ESTV bis heute nicht beantwortet, womit diese ihrer Antwortpflicht nicht nachgekommen sei. Hätte sie zum damaligen Zeitpunkt gewusst, dass sie nicht der Gruppenbesteuerung unterliege, hätten die drei Gesellschaften ihre untereinander erbrachten Dienstleistungen anders abgerechnet, nämlich so, dass die Rechnungsbeträge nicht auf den Verrechnungskonti der Beschwerdeführerin erschienen wären, seien diese doch einzig und allein interne administrative Abläufe ohne wirtschaftliche Bedeutung.
4.3. Die genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine Vertrauensgrundlage zu begründen:
4.3.1. Hinsichtlich der angeblich mündlichen Auskünfte vermag die Beschwerde-führerin keine schriftlichen Unterlagen beizubringen, die diese belegen könnten. Gerade aus dem Umstand, dass die Auskünfte offenbar widersprüchlich und unklar gewesen sein sollen, ist im Gegenteil zu schliessen, dass keine Zusicherung von behördlicher Seite erfolgt ist, auf welche die Beschwerdeführerin berechtigterweise hätte vertrauen können. Auch legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar, welche gravierenden Fehler sich die Verwaltung habe zu Schulden kommen lassen und inwiefern dieses Verhalten treuwidrig gewesen sein soll.
4.3.2. Keine Vertrauensgrundlage zu begründen vermögen auch die im Zusammenhang mit den behaupteterweise fehlerhaften Verbuchungen der GS entstandenen allfälligen Ungereimtheiten. Zwar ist richtig, dass die Gutschriften vom 18. April und 16. Mai 2000 der A._______ AG bzw. der B._______ AG zustanden, indessen der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden sind. Allerdings ist ein Schreiben der B._______ AG vom 14. April 2000 aktenkundig, worin diese ihr Einverständnis erklärt, "dass die Steuerschuld der X._______ AG mit den Steuerguthaben der B._______ AG und A._______ AG verrechnet wird." Angesichts dieser zeitlich den Gutschriften vorangehenden Erklärung ist - zumindest betreffend die B._______ AG - auch keine Fehlerhaftigkeit des Vorgehens der ESTV ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verrechnung (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 799 ff.) ansonsten nicht bestreitet; auf diese muss denn auch nicht weiter eingegangen werden. Unklar bleibt auch, wie die Beschwerdeführerin aus dem erwähnten Schreiben vom 14. April 2000 zum Schluss gelangen können soll, sie und die beiden anderen Gesellschaften würden als Gruppe qualifiziert. Zum einen fehlt im Schreiben selbst jeglicher entsprechende Hinweis oder Vorbehalt. Zum anderen wäre eine (wechselseitige) Verrechnung der Forderungen der einzelnen Gesellschaften mit denjenigen der ESTV bei zugelassener Gruppenbesteuerung gar nicht möglich, gelten doch sämtliche Mitglieder einer Gruppe als ein einziges Steuersubjekt (mit einer Mehrwertsteuer-Nummer).
4.3.3. Ebenso wenig ist sodann aus der Adressierung der Korrespondenz durch die ESTV eine Vertrauensgrundlage entstanden, aus der die Beschwerdeführerin hätte den Schluss ziehen können, als Gruppe besteuert zu werden. Wie die ESTV nämlich in durchaus nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, gehört bei der Adressierung das Hinzufügen des Hauptzwecks der Firma zur ständigen Praxis der ESTV. Die ent-sprechende Angabe hat sie dem durch die Beschwerdeführerin selber ausgefüllten Fragebogen vom 31. Oktober 1994 entnommen, auf dem diese bei der Art der Geschäftstätigkeit "Beteiligungen" als ersten Zweck angegeben hat.
4.3.4. Was schliesslich das Schreiben der Beschwerdeführerin an die ESTV vom 21. Oktober 1994 betrifft, worin sie eingeschrieben einen entsprechenden Antrag auf Gruppenbesteuerung gestellt habe, so befindet sich dieses nicht in den Akten der ESTV. Zwar ist es nunmehr durch die Beschwerde-führerin eingereicht worden; den ihr obliegenden Nachweis für die Zustellung des Briefes hat die Beschwerdeführerin indessen damit noch nicht erbracht, zumal ein entsprechender Beleg der Post nicht beigebracht worden ist. Diesbezügliche Untersuchungshandlungen erübrigen sich allerdings aus folgenden Gründen: Selbst wenn nämlich der Brief der Beschwerdeführerin bei der ESTV eingegangen wäre, hätte die Beschwerdeführerin aufgrund des im Steuerrecht geltenden Selbstveranlagungsprinzips das einschlägige Merkblatt Nr. 1 (vgl. vorn E. 3.3) für die Gruppenbesteuerung kennen und folglich spätestens zu diesem Zeitpunkt wissen müssen, welchen formellen Anforderungen der Antrag für eine Gruppenbesteuerung zu genügen hat und dass ein unvollständig eingereichter Antrag nicht behandelt wird. Da das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 1994 diese Anforderungen unbestrittenermassen nicht erfüllt hatte, wäre die Beschwerdeführerin nach Publikation des erwähnten Merkblattes und aufgrund des Ausbleibens einer Antwort der ESTV auf das genannte Schreiben gehalten gewesen, sich zu erkundigen, wie mit ihrer Anfrage verfahren worden bzw. ob sie als Gruppe registriert worden sei oder nicht. Eine entsprechende Erkundigung bei der ESTV hätte sich sodann geradezu aufgedrängt in dem Moment, in dem die drei mit eigenen Mehrwertsteuer-Nummern ausgestatteten Gesellschaften jeweils eigene Abrechungsformulare auszufüllen hatten (und dies auch taten), widerspricht solches der Gruppenbesteuerung (Abrechnung mit einer einzigen Mehrwertsteuer-Nummer) doch offenkundig.
4.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Vertrauensgrundlage nicht nachzuweisen vermag und sie sich folglich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Gruppenbesteuerung während dem beanstandeten Zeitraum materiell erfüllt gewesen wären und muss auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen werden.
5. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und ist der Einspracheentscheid der ESTV vom 21. September 2004 zu bestätigen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. _______) (mit Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Iris Widmer

Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
, 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bst. l und Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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