Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 127/2008

Urteil vom 10. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann, Poststrasse 8, 3400 Burgdorf,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1969 geborene K.________ war selbstständigerwerbender Zimmermann. Am 27. März 2002 erlitt er bei einem Arbeitsunfall eine intraartikuläre Calcaneusfraktur rechts, die operativ versorgt wurde. Er meldete sich im Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zur Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit an, worauf die IV-Stelle Bern erwerbliche und medizinische Abklärungen vornahm (unter anderem Beizug jeweils mehrerer Berichte des Prof. Dr. med. S.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie des Dr. med. H.________, Innere Medizin Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Reha-Klinik X.________). Der IV-Berufsberater schlug im März 2004 eine Abklärung durch die Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) vor. Diese war ab 30. August 2004 für eine Dauer von vier Wochen vorgesehen, wurde jedoch bereits nach einigen Tagen wegen einer geplanten Operation (Versteifung des Fussgelenkes) verschoben und schliesslich auf November/Dezember 2004 geplant. Mit Verfügung vom 10. August 2004 lehnte die Verwaltung den Anspruch auf Wartezeittaggelder ab, da während des BEFAS-Aufenthalts nur die Anspruchsvoraussetzungen der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit abgeklärt werden sollten und somit noch keine berufliche
Eingliederungsmassnahme vorliege, die objektiv und subjektiv angezeigt sei. Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2004 bestätigte die IV-Stelle diese Verfügung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Januar 2005 ab. Die hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) bezüglich des Anspruchs auf Wartetaggelder ab. Es wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente verfüge (Urteil vom 8. Juli 2005).
A.b Vom 22. November bis 17. Dezember 2004 weilte der Versicherte zwecks beruflicher Abklärung in der BEFAS. Diese führte aus, aktuell sei der Versicherte in der Lage, ganztags eine körperlich leichte, kurzfristig mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeit auszuüben. Langzeitig stehende und gehende Tätigkeiten seien nicht möglich. Das Gehen auf unebenem Boden und auf Leitern solle nur selten verlangt sein. In diesem Rahmen betrage die Gesamtleistung 100 % (Bericht vom 22. Februar 2005). Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine Umschulung in Form einer Ausbildung zum Car-Chauffeur. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 verweigerte ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern aus medizinischen Gründen die Erteilung eines entsprechenden Lernfahrausweises der Kategorie D. Die IV-Stelle holte unter anderem einen Bericht des Dr. med. S.________ vom 28. Februar 2006 ein. Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 forderte sie den Versicherten auf, sich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht der geplanten Operation zu unterziehen und ihr bis spätestens 7. Juli 2006 den vorgesehenen Operationstermin, den Operationsort und den Namen des operierenden Arztes schriftlich bekannt zu gegeben, damit die
beruflichen Eingliederungsmassnahmen und die weiteren Leistungsabklärungen möglichst rasch weitergeführt werden könnten. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, müssten die Leistungen verweigert oder aufgehoben werden. Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, Prof. Dr. med. I.________, der die Operation durchführen werde, habe die Stelle gewechselt und werde im August 2006 in Y.________ eine neue Stelle antreten; er werde sich erst Ende August 2006 für die Operation anmelden können. Die IV-Stelle zog einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 24. August 2006 bei, worin hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten trotz Gesundheitsschadens auf den BEFAS-Bericht vom 22. Februar 2005 abgestellt wurde. Der Versicherte stellte der IV-Stelle am 29. August 2006 das Terminaufgebot des Spitals Z.________ vom 24. August 2006 für die Untersuchung vom 15. September 2006 und am 3. Oktober 2006 die Bestätigung dieses Spitals vom 15. September 2006 betreffend den Spitaleintritt am 18. Dezember 2006 zur Operation zu. Am 20. Dezember 2006 wurde er in diesem Spital am unteren Sprunggelenk (USG) rechts operiert (Interpositionsarthrodese). Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 sprach die IV-
Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zu. Es gebe keinen Grund, ihm bis zum Abschluss der geplanten Eingliederungsmassnahme eine Rente zuzusprechen, da er auch ohne diese seit Mai 2003 in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Für die Einzelheiten verweise sie auf den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 24. August 2006. Hierin wurde ein Invaliditätsgrad von 9 % ermittelt.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde - womit der Versicherte neu Berichte des Prof. Dr. med. S.________ vom 12. März und 16. Juli 2007 auflegte - wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 23. Januar 2008).

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. März 2003 bis auf Weiteres. Er legt neu einen Bericht des Prof. Dr. med. S.________ vom 14. Februar 2008 auf.

Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640).

2.
2.1 Die Verfügung datiert vom 19. Juni 2007, weshalb die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind (BGE 131 V 329 E. 4.6 S. 337).

2.2 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch für die Zeit ab 1. August 2003. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Bestimmungen der 4. IV-Revision massgebend sind, soweit es um Leistungen ab 1. Januar 2004 geht. Für die Zeit davor gilt altes Recht (BGE 130 V 445). Weiter hat sie die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG, Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der bis Ende 2003 und seit 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4 S. 224 mit Hinweis) sowie die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und 4.2.3 S. 475 und S. 481) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht der versicherten Person (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) sowie zum Grundsatz der freien
Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352, SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.
Die aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG ist Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C 18/2007 vom 1. Februar 2008, E. 1.2.3). Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die antizipierte Beweiswürdigung (als Teil derselben; in BGE 133 III 638 nicht publizierte E. 3 des Urteils 5A 453/2007 vom 3. Oktober 2007) betreffen Tatfragen (Urteil 9C 539/2007 vom 31. Januar 2008, E. 2.2.2 mit Hinweisen).

4.
4.1 Die Vorinstanz hat - insbesondere unter Verweis auf die Berichte des Dr. med. H.________ vom 11. August 2003, des Prof. Dr. med. S.________ vom 7. September und 6. Oktober 2003 sowie 28. Februar 2006 und der BEFAS vom 22. Februar 2005 - erwogen, der Versicherte hätte seit Mai 2003 eine Arbeit als Fahrzeugführer im Warentransport uneingeschränkt ausüben können. Hiefür wäre der Führerschein der Kategorie D nicht erforderlich, sei er doch im Besitz eines Führerscheins für Lastwagen und habe er zudem bereits früher aushilfsweise Transporte ausgeführt. Aus diesem Grund sei es für den strittigen Rentenanspruch auch unerheblich, welche Gründe zur Verzögerung der Versteifungsoperation geführt hätten. Der Abklärungsdienst der IV-Stelle habe im Bericht vom 24. August 2006 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 % ermittelt. Zu ergänzen sei, dass das gemäss Lohnempfehlungen des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG festgelegte Invalideneinkommen von Fr. 57'200.- nur unwesentlich unter dem Wertvon Fr. 57'727.75 für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) liege. Da die IV-Stelle Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV als auch
Art. 29bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29bis Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente - Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
IVV hinsichtlich des Wiederauflebens der Invalidität nach Rentenaufhebung (seit der Aufhebung seien mehr als drei Jahre verstrichen, weshalb bezüglich einer zufolge der am 18. [recte: 20.] Dezember 2006 durchgeführten Operation eingetretenen Invalidität wiederum die ordentliche Wartezeit für einen Rentenanspruch zu bestehen wäre) korrekt angewendet habe, sei die Beschwerde unbegründet.

4.2 Der Versicherte macht im Wesentlichen geltend, gemäss Prof. Dr. med. S.________ sei für ihn die Tätigkeit als Chauffeur im Warentransport, insbesondere im Hinblick auf das Ein- und Ausladen von Ware, unzumutbar. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass die Fussoperation erst am 20. Dezember 2006 stattgefunden habe, da er sich bei der IV und den zuständigen Ärzten stets erkundigt habe, wann er einen Termin erhalten werde. Entgegen der Auffassung von IV und Vorinstanz habe für einen Rentenanspruch keine neue Wartezeit bestanden. Erst durch das Strassenverkehrsamt sei er auf den Umstand aufmerksam gemacht worden, dass eine Versteifungsoperation zur Erlangung des Führerausweises zum Carchauffeur unumgänglich sei. Im Übrigen wäre zu prüfen, ob in der Zeit ab September 2003 bis nach durchgeführter Umschulung eine Rente im Sinne der Abklärungen von aArt. 69
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
IVV auszurichten gewesen wäre, wie dies im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Juli 2005 angeordnet worden sei. Gemäss dem Schreiben des Prof. Dr. med. S.________ vom 14. Februar 2008 wäre es dem Versicherten ohne Versteifung des Fusses nicht möglich gewesen, als Lastwangenchauffeur zu arbeiten. Diese Operation wäre also für alle beruflichen Tätigkeiten im
Strassenverkehr notwendig gewesen.

5.
Letztinstanzlich reicht der Versicherte neu den Bericht des Prof. Dr. med. S.________ vom 14. Februar 2008 ein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Demnach sind die Parteien grundsätzlich gehalten, alle rechtsrelevanten Tatsachen und Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen zu nennen (Urteil 8C 511/2007 vom 22. November 2007, E. 4.2.4 mit Hinweisen). Gründe zur Abweichung von dieser Regel sind nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, dass erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zur Einreichung dieses Berichts gegeben hätte, und der Versicherte auch nicht darlegt, dass ihm dessen vorinstanzliche Beibringung unmöglich und objektiv unzumutbar war (Urteil 8C 463/2007 vom 28. April 2008, E. 6.2.4 mit Hinweisen). Der Bericht des Prof. Dr. med. S.________ vom 14. Februar 2008 ist demnach vorliegend nicht zu berücksichtigen.

6.
6.1 Im Urteil vom 8. Juli 2005 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente verfüge (Dispositiv Ziff. 2). Demnach waren die Erwägungen Bestandteil des Dispositivs und hatten, soweit sie zum Streitgegenstand gehörten, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend waren die Motive, auf die das Dispositiv verwies, für die IV-Stelle, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, und für die Vorinstanz verbindlich. Auch das Bundesgericht ist an die Erwägungen gebunden, mit denen es - damals noch als Eidgenössisches Versicherungsgericht - die Rückweisung begründet hat (BGE 133 III 201 E. 4.2 S. 208, 113 V 159 E. 1c, je mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 331 S. 126 E. 2 mit Hinweisen; Urteile 1C 176/2007 vom 24. Januar 2008, E. 3.2, und I 671/06 vom 22. Januar 2007, E. 2.3.1).

6.2 Im Urteil vom 8. Juli 2005 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, streitig sei der Anspruch auf Wartezeittaggelder. Massgebend sei der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 22. September 2004. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die IV-Stelle gewusst, dass der am 30. August 2004 begonnene Aufenthalt in der BEFAS bereits nach wenigen Tagen wieder habe abgebrochen werden müssen, da im November 2004 eine Operation (Versteifung des Fussgelenkes) geplant gewesen sei; es habe sich damit der protrahierte Heilungsverlauf bestätigt, der sich anhand der medizinischen Berichte - vor allem derjenigen des Prof. Dr. med. S.________ - schon seit einiger Zeit abgezeichnet habe. Solange aber eine Operation ernsthaft in Frage komme, sei das Behandlungspotential noch nicht ausgeschöpft, und es könne der Zustand des verletzten Fusses und deshalb auch die Steh- und Gehfähigkeit des Versicherten noch nicht definitiv beurteilt werden. Solange dies der Fall sei, könne jedoch noch nicht ernsthaft mit der Wiedereingliederung oder auch nur mit vertieften Abklärungen in dieser Hinsicht begonnen werden (aus diesem Grund sei denn auch der Aufenthalt in der BEFAS vorzeitig beendet worden), da es in dieser Hinsicht an der
Eingliederungsfähigkeit des Versicherten fehle. Hieran ändere nichts, dass nach Lage der Akten keine Klarheit darüber bestehe, ob die für den 26. November 2004 geplante Operation an diesem Datum durchgeführt worden sei oder nicht und ob ein Aufenthalt in der BEFAS - wie in der Verfügung der IV-Stelle vom 25. Januar 2005 erwähnt - vom 22. November bis zum 17. Dezember 2004 stattgefunden habe oder nicht. Denn medizinische Behandlungsmassnahmen seien im Zeitpunkt des Einspracheentscheides klar indiziert gewesen; damit fehle es aber - wie ausgeführt - an der Eingliederungsfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Wartezeittaggelder (E. 3). Aufgrund der Aktenlage hätte sich indessen die Prüfung des Rentenanspruches aufgedrängt. Wie sich den in den Akten liegenden medizinischen Berichten entnehmen lasse, hätten die behandelnden Ärzte den Beschwerdeführer seit dem Unfall von März 2002 im angestammten Beruf als Zimmermann zwischen 100 % und (ab Mai 2003) 70 % arbeitsunfähig eingeschätzt, weshalb die nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG verlangte Wartezeit allenfalls erfüllt sei; der Berufsberater habe im Bericht vom 8. März 2004 denn auch angeregt, es müsse "dringend der Anspruch auf Wartetaggeld/befristete Rente geprüft werden". Gegen
einen eventuell möglichen Rentenanspruch spreche im Übrigen nicht, dass in einem späteren Zeitpunkt allenfalls Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien; denn solange ein Versicherter - wie hier - nicht eingliederungsfähig sei, könne eine - befristete - Rente schon vorher in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 121 V 190 E. 4c S. 193 sowie Urteil I 287/01 vom 22. November 2001). Die Verwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen sei, werde deshalb die Voraussetzungen des Rentenanspruches abzuklären haben und anschliessend neu verfügen (E. 4).

6.3 Diese Erwägungen des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Juli 2005 waren für die IV-Stelle und die Vorinstanz verbindlich und sind es auch für das Bundesgericht (E. 6.1 hievor). Gestützt hierauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zur Durchführung der Versteifungsoperation am rechten Fuss - die schliesslich am 20. Dezember 2006 stattfand - als nicht eingliederungsfähig zu gelten hatte, und dass bis zu diesem Zeitpunkt der Zustand des verletzten Fusses und deshalb auch die Steh- und Gehfähigkeit des Versicherten noch nicht definitiv beurteilt werden konnte, weshalb noch nicht ernsthaft mit der Wiedereingliederung oder auch nur mit vertieften Abklärungen in dieser Hinsicht begonnen werden konnte. Solange der Versicherte - wie hier - nicht eingliederungsfähig ist, kann eine Rente in Betracht gezogen werden.

Entgegen diesen Vorgaben hat die IV-Stelle ungeachtet der Operation vom 20. Dezember 2006 für die Zeit ab 1. August 2003 einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 9 % verneint und den Versicherten damit für eingliederungsfähig erklärt (Verfügung vom 19. Juni 2007; vgl. BGE 130 V 488 E. 4.3.2 S. 490 zu dem für eine Umschulung erforderlichen Invaliditätsgrad von zirka 20 %), was von der Vorinstanz bestätigt wurde. Dieses Vorgehen war mithin nicht rechtskonform, wie auch die folgenden Erwägungen zeigen.

6.4 Aus dem - Grundlage der Verfügung vom 19. Juni 2007 bildenden - BEFAS-Bericht vom 22. Februar 2005, wonach der Versicherte in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % leistungsfähig gewesen sei (vgl. Sachverhalt lit. A.b hievor), und aus dem Bericht des Prof. Dr. med. S.________ vom 28. Februar 2006 kann nichts zu Ungunsten des Versicherten abgeleitet werden.
6.4.1 Zum einen nahm Prof. Dr. med. S.________ im Bericht vom 28. Februar 2006 - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - zum Grad der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensadaptierten Tätigkeit keine Stellung. Er gab lediglich an, zumutbar seien dem Versicherten Kontrollfunktionen, Planungen, Administration. Zur zeitlichen Einsetzbarkeit in diesem Rahmen machte Prof. Dr. med. S.________ keine Angaben. Vielmehr führte er aus, der Versicherte sei wegen den Fussbeschwerden rechts seit 1. Mai 2003 zu 70 % arbeitsunfähig. Weiter legte er dar, die seit Sommer 2004 vorgeschlagene USG-Arthrodese sollte endlich bewilligt werden; es sei im Grunde seit Sommer 2004 alles klar und greifbar. Damit bestätigte Prof. Dr. med. S.________ die im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Juli 2005 festgestellte Ausgangslage, wonach seit Mai 2003 70%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bestehe und eine Fussgelenks-Operation medizinisch indiziert sei, weshalb noch nicht ernsthaft mit der Wiedereingliederung oder auch nur mit vertieften Abklärungen in dieser Hinsicht begonnen werden könne und der Rentenanspruch zu prüfen sei (E. 6.2 f. hievor). Dass der Versicherte die entsprechende Operation vom 20. Dezember 2006
schuldhaft verzögert hätte, wird ihm weder vorgeworfen noch ergibt sich dies aus den Akten. Vielmehr hat er die Aufforderung der IV-Stelle vom 9. Juni 2006 zur Bekanntgabe der Operationsmodalitäten bis 7. Juli 2006 (E. 6.4.2 hienach) fristgemäss mit Schreiben vom 29. Juni 2006 beantwortet, ohne dass seine Angaben von der IV-Stelle beanstandet worden wären. Am 3. Oktober 2006 hat er sie zudem über das Datum des Spitaleintritts zwecks Operation informiert (vgl. Sachverhalt lit. A.b hievor).
6.4.2 Zum anderen sprach die IV-Stelle dem Versicherten - ungeachtet des BEFAS-Berichts vom 22. Februar 2005 - mit Verfügung vom 28. Juni 2005 eine Umschulung in Form einer Ausbildung zum Car-Chauffeur zu. Nachdem ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 aus medizinischen Gründen die Erteilung eines entsprechenden Lernfahrausweises der Kategorie D verweigert hatte, forderte ihn die IV-Stelle - nach Einholung des Berichts des Prof. Dr. med. S.________ vom 28. Februar 2006 - mit Schreiben vom 9. Juni 2006 auf, er solle für eine umgehende Operation bemüht sein, um eine weitere Verzögerung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen und der Leistungsabklärung zu verhindern. Sie bitte ihn, ihr bis spätestens 7. Juli 2006 den vorgesehenen Operationstermin, den Operationsort und den Namen des operierenden Arztes schriftlich bekannt zu gegeben, damit die beruflichen Eingliederungsmassnahmen und die weiteren Leistungsabklärungen möglichst rasch weitergeführt werden könnten. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, müssten die Leistungen verweigert oder aufgehoben werden.

Mit der Aufforderung an den Versicherten vom 9. Juni 2006 hielt sich die IV-Stelle an die Erwägungen des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Juli 2005, wonach die Wiedereingliederungsfrage erst nach Durchführung der Fussgelenks-Operation abgeklärt werden könne (E. 6.2 f. und 6.4.1 hievor). Der diesen Vorgaben zuwiderlaufenden Verfügung vom 19. Juni 2007, die sich hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten auf den BEFAS-Bericht vom 22. Februar 2005 stützte, kann mithin nicht gefolgt werden.

Hievon abgesehen stellt das Vorgehen der IV-Stelle - Einholung des BEFAS-Berichts vom 22. Februar 2005, Bejahung des Anspruchs auf Umschulung zum Car-Chauffeur (Verfügung vom 28. Juni 2005), Aufforderung zur Fuss-Operation (Schreiben vom 9. Juni 2006), Verneinung des Rentenanspruchs ab 1. August 2003 (Verfügung vom 19. Juni 2007) - ein unzulässiges venire contra factum proprium dar, welches nach dem Grundsatz von Treu und Glauben keinen Rechtsschutz finden kann. Denn mit der Verfügung vom 28. Juni 2005 und der Aufforderung vom 9. Juni 2006 weckte sie beim Beschwerdeführer die berechtigte Erwartung, er gelte - trotz des BEFAS-Berichts vom 22. Februar 2005 - bis zur Fuss-Operation und Umschulung als eingliederungsunfähig, wie dies in Bezug auf die Operation bereits im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Juli 2005 dargelegt wurde (E. 6.2 f. hievor). Dieses Verhalten der IV-Stelle veranlasste den Versicherten zweifellos dazu, sich um die Durchführung der Fuss-Operation, die schliesslich am 20. Dezember 2006 erfolgen konnte, statt um eine berufliche Selbsteingliederung (hiezu vgl. BGE 127 V 297 E. 4b/cc S. 297) zu kümmern. Dies gereicht ihm aufgrund der Verfügung vom 19. Juni 2007 mit der nachträglichen Verneinung
des Rentenanspruchs ab 1. August 2003 zum Schaden (vgl. BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497 mit Hinweisen).

6.5 Nach dem Gesagten ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie über den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. August 2003 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 19. Juni 2007 (E. 2.1 hievor) neu verfüge.

7.
Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Versicherten eine aufwandgemässe Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Januar 2008 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. Juni 2007 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. August 2003 neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung i.V. Holzer