SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 5 Ausnahmen - Der Bundesrat kann Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestatten. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 8 Grenzüberschreitender Personenverkehr |
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1 | Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen. |
2 | Der Bundesrat kann zur Erzielung einheitlicher Rechtsvorschriften im internationalen Verkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen. |
3 | Der Bundesrat kann mit anderen Staaten Vereinbarungen abschliessen, welche die gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen und von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen vorsehen. |
4 | Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert, jedoch nicht übertragen werden. |
5 | Für die Änderung und Erneuerung ist das BAV zuständig. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse - 1 Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse: |
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1 | Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse: |
a | Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. |
b | Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz. |
c | Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen. |
d | Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht. |
2 | Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse - 1 Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse: |
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1 | Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse: |
a | Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. |
b | Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz. |
c | Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen. |
d | Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht. |
2 | Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse - 1 Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse: |
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1 | Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse: |
a | Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. |
b | Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz. |
c | Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen. |
d | Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht. |
2 | Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. |