Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-418/2018

Urteil vom 10. April 2019

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiber Roger Mallepell.

1. A._______,

2. B._______,

Parteien beide vertreten durchlic. iur. Andreas Wasserfallen,

Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Landwirtschaft und Wald
des Kantons Luzern (lawa),

Abteilung Landwirtschaft,

Vorinstanz.

Gegenstand Wiedererwägungsgesuch (Anerkennung von Betrieben).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Brüder A._______ und C._______ waren bis am 16. September 2016 (vgl. nachfolgendB.c) je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke des landwirtschaftlichen Gewerbes "E._______" in F._______ bei G._______ und führten dieses miteinander. Das damalige Landwirtschaftsamt des Kantons Luzern hatte mit Verfügung vom 22. Oktober 1992 zwei selbständige Betriebe mit Gemeinschaftsstall im Sinne der Verordnung vom 1. November 1989 über landwirtschaftliche Begriffe anerkannt (AS 1989 2240). Gestützt darauf wurden die Betriebe als BNr. (...) (A._______) und BNr. (...) (C._______) verwaltet und die Direktzahlungen separat ausgerichtet.

A.b Am 11. Juni 2009 teilte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) der Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (lawa) nach einer "Oberkontrolle Anerkennung von Betrieben und Zusammenarbeitsformen nach landwirtschaftlicher Begriffsverordnung (LBV)" mit, die bisherige Handhabung (zwei Betriebe mit Gemeinschaftsstall) sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Es sei abzuklären, wie es dazu gekommen sei, und festzustellen, dass - rechtlich betrachtet - nur ein Betrieb vorliege. Darauf vereinbarten die Dienststelle lawa und das BLW, zur Vermeidung eines Härtefalls von einer sofortigen Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen abzusehen und A._______ und C._______ Gelegenheit für die Anpassung der Eigentumsverhältnisse im Rahmen der baldigen Betriebsübergabe an die nächste Generation zu geben.

A.c Am 2. Februar 2012 schloss A._______ mit seinem Sohn B._______ ohne Zustimmung des Miteigentümers C._______ einen Pachtvertrag ab betreffend die von ihm bewirtschafteten Parzellen und Gebäude des landwirtschaftlichen Gewerbes "E._______". Gleichentags teilte er der Dienststelle lawa den Bewirtschafterwechsel mit. C._______ und sein Sohn D._______ vereinbarten am 1. Mai 2012 mündlich und ebenfalls ohne Einholung der Zustimmung des anderen Miteigentümers, sich mit sofortiger Wirkung zu einer einfachen Gesellschaft in Form einer Generationengemeinschaft zusammenzuschliessen.

A.d Am 9. Dezember 2013 verfügte die Dienststelle lawa Folgendes:

"1. Die Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) auf der Liegenschaft (E._______), (...), werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 nicht mehr als selbständige Betriebe anerkannt.

2. Das landwirtschaftliche Unternehmen auf der Liegenschaft (E._______), (...), wird rückwirkend ab 1. Januar 2012 als
einziger selbständiger Betrieb (...) anerkannt.

3. Als Bewirtschafter des als einziger selbständiger Betrieb anerkannten landwirtschaftlichen Unternehmens gelten (A._______) und (C._______).

4. [Rechtsmittelbelehrung]."

A.e Gegen diese Verfügung erhoben die Brüder A._______ und C._______ und ihre beiden Söhne Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerden mit Urteil vom 9. März 2016 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urteil des BVGer B-56/2014 / B-442/2014 / B-443/2014 vom 9. März 2016).

A.f A._______ und sein Sohn B._______ erhoben gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2016 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 10. Februar 2017 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urteil des BGer 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017).

B.

B.a Am 27. September 2017 reichten die Brüder A._______ und C._______ und ihre Söhne bei der Dienststelle lawa ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie beriefen sich auf eine neue Situation und ersuchten die Dienststelle lawa, den Entscheid vom 9. Dezember 2013 in Wiedererwägung zu ziehen und zu widerrufen. Die Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) seien (auch) für die Periode vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 als selbständige Betriebe anzuerkennen. Als Bewirtschafter des Betriebs Nr. (...) sei ab dem 1. Januar 2012, allenfalls ab dem 1. Mai 2012, B._______ anzuerkennen. Als Bewirtschafter des Betriebs BNr. (...) seien ab dem 1. Januar 2012, allenfalls ab dem 1. Mai 2012, C._______ und D._______, zusammengeschlossen in einer Generationengemeinschaft, anzuerkennen.

Diese Anträge stützten die Gesuchsteller auf die folgenden zwei - erstmals vorgelegten - Genehmigungserklärungen vom 20./ 21. September 2017:

- In der am 20. September 2017 unterzeichneten Genehmigungserklärung erklärte A._______, den am 1. Mai 2012 zwischen C._______ und D._______ abgeschlossenen Generationengemeinschaftsvertrag (vgl. A.c) vorbehaltlos, unwiderruflich und rückwirkend auf den 1. Mai 2012 zu genehmigen. Eine allfällige stillschweigende, frühere Genehmigung wurde mit der Erklärung bestätigt.

- In der am 21. September 2017 unterzeichneten Genehmigungserklärung erklärte C._______, den am 2. Februar 2012 zwischen A._______ und B._______ abgeschlossenen Pachtvertrag (vgl. A.c) vorbehaltlos, unwiderruflich und rückwirkend auf den 1. Januar 2012 zu genehmigen. Auch C._______ bestätigte eine allfällige stillschweigende, frühere Genehmigung.

Die Gesuchsteller argumentierten, die nachträgliche Genehmigung eines Vertrages sei privatrechtlich ohne weiteres möglich. Das Gesetz setze grundsätzlich keine Schranken, was die Rückwirkung betreffe. Gemäss § 116 Abs. 1 des Luzerner Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege könne die Verwaltungsbehörde ihre Entscheide aus wichtigen Gründen ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben. Die verfügende Behörde könne im Rahmen einer Wiedererwägung auf eine formell rechtskräftige, ursprünglich fehlerfreie Verfügung zurückkommen und diese an die veränderte Sach- oder Rechtslage anpassen. Während beim Bundesgericht aufgrund der eingetretenen materiellen Rechtskraft gestützt auf die eingereichten Genehmigungserklärungen keine Wiedererwägung des Urteils vom 10. Februar 2017 verlangt werden könne, sei es möglich, dass die erstinstanzliche Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch hin neu entscheide, obwohl in der gleichen Sache ein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid vorliege.

B.b Mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 trat die Dienststelle lawa auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. September 2017 nicht ein, im Wesentlichen mit der folgenden Begründung:

Die im Wiedererwägungsgesuch beantragte fakultative Wiedererwägung nach §116 des Luzerner Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege umfasse den Fall einer ursprünglich unrichtigen Verfügung. Bei den beiden nachträglich eingereichten Genehmigungserklärungen vom 20./ 21. September 2017 handle es sich nicht um eine vor Erlass der rechtskräftigen Verfügung eingetretene Tatsache, weshalb ein ursprünglich unrichtiger Verwaltungsakt als Voraussetzung für eine fakultative Wiedererwägung nicht gegeben sei. Soweit behauptet werde, bei den Genehmigungserklärungen handle es sich um Bestätigungen von früheren stillschweigenden Genehmigungen, sei festzuhalten, dass dies bei zumutbarer Sorgfalt bereits in den früheren Verfahren hätte geltend gemacht werden können, aber nicht geltend gemacht worden sei.

Abgesehen davon könne eine Verfügung in dem Umfang, in welchem über ihren Gegenstand bereits ein Beschwerdeentscheid in der Sache ergangen sei, grundsätzlich nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden (m.H. auf das Urteil des BVGer A-6381/2009 vom 16. März 2010 E. 3.3). Als Ausnahme von diesem Grundsatz könne die erstinstanzlich zuständige Behörde nach der Rechtsprechung auch in Fällen von rechtskräftig beurteilten Verfügungen neu verfügen, wenn ein Dauerschuldverhältnis in Frage stehe und sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die materielle Rechtslage seit Erlass des rechtskräftigen Urteils wesentlich verändert hätten (mit Hinweis auf E. 3.4 des erwähnten Urteils). Eine wesentliche Veränderung der materiellen Rechtslage seit Erlass des rechtskräftigen Urteils werde vorliegend nicht geltend gemacht. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich bezüglich der Betriebsanerkennung erst nach dem Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 16. September 2016 betreffend Auflösung des Miteigentums (vgl. sogleich) geändert. Dies habe zur Anerkennung von zwei rechtlich selbständigen Betrieben ab 2017 im Sinne der Anpassung einer Dauerverfügung geführt.

B.c Das Kantonsgericht des Kantons Luzern hob mit dem vorstehend erwähnten Urteil vom 16. September 2016 das bis dahin bestehende Miteigentum der Brüder A._______ und C._______ an den Grundstücken des landwirtschaftlichen Gewerbes "E._______" auf und wies die jeweiligen Grundstücke bzw. Grundstücksteile A._______ bzw. C._______ zu Alleineigentum zu (vgl. Beilage 18 zur nachfolgend genannten Beschwerde).

C.

C.a Am 17. Januar 2018 erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) gegen den Entscheid der Dienststelle lawa (nachfolgend: Vorinstanz) vom 4. Dezember 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführer stellen die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventuell: Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,

a. den Entscheid vom 9. Dezember 2013 in Wiedererwägung zu ziehen und zu widerrufen;

b. die Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) auch für die Periode vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 als selbständige Betriebe anzuerkennen;

c. ab dem 1. Januar 2012, allenfalls ab dem 1. Mai 2012, (B._______) als Bewirtschafter des Betriebs BNr. (...) anzuerkennen;

d. ab dem 1. Januar 2012, allenfalls ab dem 1. Mai 2012, (C._______) und (D._______), zusammengeschlossen in einer Generationengemeinschaft, als Bewirtschafter des Betriebs BNr. (...) anzuerkennen.

3. Verfahrensantrag: Es sei eine öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -"

C.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das am 17. Januar 2018 mit separater Rechtsschrift eingereichte Ersuchen des Beschwerdeführers 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

C.c Die Vorinstanz liess sich zur Beschwerde vom 17. Januar 2018 am 12. April 2018 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne.

C.d Am 23. Mai 2018 nahm die Vorinstanz zum Verfahrensantrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung Stellung und beantragte, auf eine öffentliche Parteiverhandlung sei zu verzichten. Mit Eingabe vom 7. Juli 2018 zogen die Beschwerdeführer diesen Verfahrensantrag zurück.

C.e Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2017 ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (§ 143 Bst. c und § 149 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 [VRG; SRL 40] i.V.m. § 94 Abs. 4 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September 1995 [KLwG; SRL 902]). Er erging im Rahmen des kantonalen Vollzugs der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung in Anwendung von § 116 VRG sowie in sinngemässer Verneinung eines verfassungsmässigen Anspruchs auf Wiedererwägung gemäss der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist insgesamt als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG greift.

1.3 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie haben zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.4 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet die angefochtene vorinstanzliche Verfügung. Bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann vor Bundesverwaltungsgericht somit nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Demzufolge kann Streitgegenstand nur das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. September 2017, nicht aber die Aufhebung oder Änderung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 9. Dezember 2013 sein.

Auf erneute materielle Kritik der Beschwerdeführer an der Verfügung vom 9. Dezember 2013 bzw. an den Beschwerdeentscheiden des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2016 und des Bundesgerichts vom 10. Februar 2017 ist nachfolgend somit nicht einzugehen. Ebenso wenig besteht Raum für eine Gutheissung des Eventualantrags gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 2 der Beschwerde auf Erteilung von Weisungen an die
Vorinstanz über den materiellen Inhalt einer allfälligen neuen Verfügung über die Anerkennung der Betriebe und deren Bewirtschafter (vgl. zum Ganzen: BGE 144 II 184 E. 1.1; BGE 135 II 38 E. 1.2; BGE 132 V 74 E. 1.1; BGE 125 V 503 E. 1; BVGE 2010/29 E. 4.3; Urteile des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4, B-695/2017 vom 8. November 2017 E. 2.1, F-6402/2016 vom 3. Februar 2017 E. 1.4.1, A-6381/2009 vom 16. März 2010 E. 2.2).

1.5 Damit sind vorliegend sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist jedoch insoweit nicht einzutreten, als damit ein Entscheid in der Sache verlangt wird (vgl. E. 1.4).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Nichteintretensentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine kantonale Behörde, welche nicht als Beschwerdeinstanz verfügt hat. Somit können die Beschwerdeführer vorliegend auch die Rüge der Unangemessenheit erheben. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht sowie eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Zudem erheben sie die Rüge der Unangemessenheit.

3.

3.1 Als - vorab zu behandelnde (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1) - Rüge machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie beanstanden, dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, wieso die Vorinstanz davon ausgehe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der Betriebsanerkennung erst mit dem Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 16. September 2016 betreffend Auflösung von Miteigentum geändert hätten. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt, wieso sich die tatsächlichen Verhältnisse durch die eingereichten Genehmigungserklärungen nicht verändert hätten.

3.2 Die Vorinstanz bestreitet, den Minimalanspruch der Beschwerdeführer auf Begründung des Entscheids verletzt zu haben. Der angefochtene Entscheid bringe einerseits klar zum Ausdruck, dass es sich bei den beiden Genehmigungserklärungen vom 20./ 21. September 2017 nicht um eine Tatsache handle, die vor Erlass des Entscheids vom 9. Dezember 2013 eingetreten sei und andererseits sich die tatsächlichen Verhältnisse erst mit dem Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 16. September 2016 betreffend Auflösung von Miteigentum geändert hätten. Deshalb sei die ursprüngliche Verfügung vom 9. Dezember 2013 ab 2017 angepasst worden, indem ab diesem Zeitpunkt zwei selbständige Betriebe anerkannt worden seien. Die vorliegende Begründung habe für die Beschwerdeführer, welche über ausreichende Informationen verfügen würden, keinen Rechtsnachteil zur Folge gehabt.

3.3 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_194/2018 vom 5. Juli 2018 E. 5.1).

3.4 Aus der Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids geht unmissverständlich hervor, dass die Vorinstanz in den beiden eingereichten Genehmigungserklärungen im Gegensatz zu den Beschwerdeführern keinen zureichenden Wiedererwägungsgrund erblickt. Die Begründung macht insbesondere deutlich, dass die Vorinstanz die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte "neue Situation" nicht als wesentliche Veränderung der Sachlage wertet und die - im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts genannten - Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung sinngemäss verneint (vgl. Urteil des BVGer A-6381/2009 vom 16. März 2010 E. 3.4). Als wiedererwägungsrechtlich relevante wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse anerkannte die Vorinstanz stattdessen die neue Situation, welche am 16. September 2016 (also richtigerweise bereits vor der Einreichung der Genehmigungserklärungen vom 20./ 21. September 2017) durch die Auflösung des Miteigentums mit dem Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern entstanden war. Wie die Vorinstanz betont und den Beschwerdeführern auch nicht verborgen geblieben sein kann, nahm die Vorinstanz diese Änderung zum Anlass, die Frage der Betriebsanerkennung ab 2017 im Sinne der Anpassung einer Dauerverfügung neu zu beurteilen und seither zwei rechtlich selbständige Betriebe anzuerkennen.

Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich dargelegt hat, warum sie die Auflösung des Miteigentums gegenüber den beiden Genehmigungserklärungen als relevanten Wiedererwägungsgrund bevorzugt. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Über die grundlegende Bedeutung des Miteigentums für die Beurteilung der rechtlichen Selbständigkeit der Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) waren die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch ohne entsprechende Ausführungen der Vorinstanz im Bild. Denn das Bundesgericht hat diesen Umstand im Urteil vom 10. Februar 2017 mit Hinweis auf das Zustimmungserfordernis des anderen Miteigentümers für sogenannt wichtigere Verwaltungshandlungen ausdrücklich bestätigt und die dagegen gerichteten Argumente der Beschwerdeführer als unbegründet verworfen (vgl. dazu ergänzend nachfolgend E. 4.2.7). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz mit dem damaligen zentralen Standpunkt der Beschwerdeführer, das Wiedererwägungsgesuch sei gestützt auf § 116 Abs. 1 VRG gutzuheissen, ebenfalls auseinandergesetzt hat. Von einer Gehörsverletzung aufgrund unzureichender Begründung kann nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführer konnten sich gestützt auf die vorliegende Begründung durchaus hinreichend Rechenschaft über die Tragweite des angefochtenen Entscheids geben und diesen in voller Kenntnis der Sache weiterziehen.

4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. September 2017 nicht eingetreten ist.

4.1

4.1.1 Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid zunächst damit, dass die Voraussetzungen des (kantonalen) §116 VRG nicht erfüllt seien, da diese Bestimmung den Fall einer ursprünglich unrichtigen Verfügung erfasse, was vorliegend nicht zutreffe (mit Hinweis auf LGVE 1983 II Nr. 1 E. 3, 1990 III Nr. 7, 1999 II Nr. 50).

4.1.2 Soweit die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid unter Berufung auf das kantonale Verfahrensrecht begründet, werfen ihr die Beschwerdeführer vor, sie habe sich mit der Anwendung kantonalen Rechts begnügt und damit Bundesrecht falsch bzw. gar nicht angewendet.

4.1.3 Die Überprüfung der Anwendung von kantonalem Recht durch das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht kann diesbezüglich nur prüfen, ob die Anwendung des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat. Dies ist der Fall bei verfassungswidriger, insbesondere willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts, bei engem Zusammenhang mit Bundesrecht oder dessen Vereitelung (vgl. Urteil des BVGer B-649/2016 vom 23. August 2017 E. 2.2; BVGE 2016/8 E. 5.3; je m.w.H.; Oliver Zibung, Elias Hofstetter in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 11).

4.1.4 Eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne dieser Praxis machen die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Nichteintretensentscheid auf die Anwendung von § 116 VRG beschränkt und Bundesrecht zu Unrecht nicht angewendet hat, trifft nicht zu. Entgegen dieser Behauptung lehnte die Vorinstanz die materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuches ausser gestützt auf § 116 VRG weiter sinngemäss auch ab, weil die von der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV entwickelten Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung nicht erfüllt seien. Die Beanstandung der Beschwerdeführer überzeugt daher nicht. Eine Verletzung von Bundesrecht lässt sich daraus nicht herleiten.

4.2

4.2.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass die Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV auch dann einen Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ableite, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert hätten. Die Beschwerdeführer hätten sich auf diesen Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch berufen und die Anpassung einer formell rechtskräftigen, ursprünglich fehlerfreien, Verfügung an die veränderte Sachlage verlangt.

4.2.2 Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein - aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgeleiteter - verfassungsmässiger Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Während in der zweiten Alternative die anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheides geltend gemacht wird, geht es im ersten - vorliegend interessierenden - Fall um eine nachträgliche Fehlerhaftigkeit aufgrund einer nach dem Entscheidzeitpunkt eingetretenen wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage.

Ein Wiedererwägungsgesuch in diesem Sinne stellt ein eigentliches ausserordentliches Rechtsmittel dar. Für die Zulässigkeit des Gesuches genügt es, dass die Umstände, die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden, substantiiert behauptet werden. Ob neue, rechtserhebliche Tatsachen vorliegen, ist dabei im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen zu behandeln. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten. Das Nichteintreten auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch kann an die ordentliche Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden, dies allerdings einzig mit der Begründung, die Vorinstanz habe es in Missachtung eines sich unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergebenden Anspruchs auf Wiedererwägung zu Unrecht abgelehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (vgl. zum Ganzen: BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 127 I 133 E. 6 und 7c; 124 II 1 E. 3a; 120 Ib 42 E. 2b; 116 Ia 433 E. 5b; 113 Ia 146 E. 3a; 109 Ib 246 E. 4a; 100 Ib 368 E. 3; 67 I 71 S. 72 f.; Urteile des BGer 2C_574/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2; 1P.513/2004 vom 14. Juli 2005 E. 2.1; Urteile des BVGer B-6553/2016 vom 23. Juli 2018 E. 8.2; A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.2; A-7956/2016 vom 8. November 2017 E. 1.5.1 f.; A-2893/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.1; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.3.2; A-6381/2009 vom 16. März 2010 E. 3.4 und E. 3.9; VPB 67.106 E. 1, 2a.aa und 4a; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1273 ff.; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.4.4.2; Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 66 N. 18).

4.2.3 Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zunächst vor, sie habe die Genehmigungserklärungen vom 20./ 21. September 2017 bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, sondern sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich erst nach dem Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 16. September 2016 geändert. Dadurch habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt.

4.2.4 Wie die Beschwerdeführer korrekt festhalten, geht die Vorinstanz im angefochtenen Nichteintretensentscheid davon aus, dass sich die "tatsächlichen Verhältnisse (...) bezüglich der Betriebsanerkennung erst nach dem im Wiedererwägungsgesuch erwähnten Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom [...] 2016 betreffend Auflösung des Miteigentums geändert (...)" hätten (vgl. Ziff. 9). Diese - bei isolierter Betrachtung tatsächlich missverständliche - Aussage vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid gleichwohl unverkennbar in voller Kenntnis und durchaus auch in tatsächlicher Berücksichtigung der ihr eingereichten Genehmigungserklärungen vom 20./ 21. September 2017 gefällt hat (vgl. dazu etwa Ziff. 8). Entgegen der zu kurz greifenden Auffassung der Beschwerdeführer stützt sich der Nichteintretensentscheid im Ergebnis nicht auf eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, sondern auf die abweichende Rechtsauffassung der Vorinstanz, was die Rechtserheblichkeit der ihr vorgelegten Genehmigungserklärungen für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuches betrifft. So anerkennt die Vorinstanz als neue rechtserhebliche Tatsache, welche den Beschwerdeführern einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung verleiht, wie ausgeführt sinngemäss allein die Miteigentumsauflösung per 16. September 2016 durch das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern. Den Genehmigungserklärungen vom 20./ 21. September 2017 spricht die Vorinstanz diese Eignung demgegenüber ab. Von einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz kann daher nicht gesprochen werden.

4.2.5 Die Frage, ob aufgrund der beiden Genehmigungserklärungen neue, rechtserhebliche Tatsachen im Sinne der genannten Rechtsprechung vorliegen, behandelte die Vorinstanz gemäss dem Ausgeführten zu Recht im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen. Dabei wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, eine wesentliche Veränderung der Sachlage anzunehmen und auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. September 2017 einzutreten, falls die beiden Genehmigungserklärungen geeignet erscheinen, bezüglich des Widerrufs der Betriebsanerkennung der Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) als selbständige Betriebe ab 1. Januar 2012 ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Geringfügige Änderungen einzelner Elemente gebieten nach der Rechtsprechung die materielle Prüfung des Gesuchs noch nicht. Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass die nachträglich eingetretenen Tatsachen die Anpassung der ursprünglichen Verfügung an den neuen Sachverhalt notwendig erscheinen lassen, weil die rechtskräftige Verfügung andernfalls fehlerhaft würde (Urteil des BGer 2C_574/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2 und E. 4.1).

4.2.6 Die Beschwerdeführer vertreten diesen Standpunkt. Sie machen geltend, dass sich der in der Verfügung vom 9. Dezember 2013 berücksichtigte Sachverhalt durch die beiden Genehmigungserklärungen insofern wesentlich verändert habe, als die Entscheide zur Führung der Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) auf der Liegenschaft "E._______" rückblickend unabhängig vom jeweils anderen Bewirtschafter hätten getroffen werden können. Die Selbständigkeit der Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91) sei damals somit zu Unrecht verneint worden, und der Widerruf der Anerkennung der separat geführten Betriebe sei nicht rechtens gewesen.

4.2.7 Diese Auffassung ist unzutreffend. Sie übersieht, dass das Hindernis für eine separate Betriebsanerkennung nicht nur in der bisher fehlenden Zustimmung des anderen Miteigentümers zum Pachtvertrag vom 2. Februar 2012 bzw. zur Gründung einer Generationengemeinschaft am 1. Mai 2012 zu erblicken ist. Laut dem Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens besteht das Haupthindernis für die separate Betriebsanerkennung vielmehr allgemein im lange fortbestehenden Miteigentum der Brüder A._______ und C._______ an den Grundstücken des landwirtschaftlichen Gewerbes "E._______". Als Miteigentümer waren die beiden Brüder aufgrund von Art. 647b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 647b - 1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
1    Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) für sogenannt wichtigere Verwaltungshandlungen bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Miteigentums auf die Zustimmung des anderen Miteigentümers angewiesen. Somit waren sie bis dahin nicht in der Lage, die Entscheide zur Führung des Gesamtbetriebs unabhängig vom jeweils anderen Bewirtschafter zu treffen.

Wie das Bundesgericht im Urteil 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 (vgl. im Sachverhalt unter A.f) ausdrücklich folgert, musste den Beschwerdeführern bereits aufgrund der Mitteilungen der Vorinstanz aus dem Jahr 2012 klar gewesen sein, dass der Anspruch auf Direktzahlungen "für einen der zwei Betriebe" ab 2012 dahinfallen würde, sofern das Miteigentum nicht innert Frist aufgelöst und zwei unabhängige Betriebe im Sinne von Art. 6 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV geschaffen würden (vgl. E. 5.4.3 des Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil vom 9. März 2016 (vgl. im Sachverhalt unter A.e) gestützt auf Art. 6 Abs. 4 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV zum richtigen Ergebnis gelangt, dass die Entscheide zur Führung des Gesamtbetriebs in der vorliegenden Konstellation nicht unabhängig vom jeweils anderen Bewirtschafter getroffen werden konnten (vgl. E. 5.3 des Urteils).

Mit der rückwirkenden Genehmigung des Pachtvertrags vom 2. Februar 2012 sowie des mündlichen Zusammenschlusses zu einer Generationengemeinschaft am 1. Mai 2012 durch die Erklärungen vom 20./ 21. September 2017 mag das Zustimmungserfordernis von Art. 647b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 647b - 1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
1    Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen.
ZGB mit Bezug auf diese beiden Rechtsgeschäfte aus heutiger (privatrechtlicher) Sicht erfüllt sein. Die Genehmigungserklärungen vermögen allerdings nichts daran zu ändern, dass die beiden Miteigentümer aufgrund des Zustimmungserfordernisses von Art. 647b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 647b - 1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
1    Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen.
ZGB bezüglich anderen wichtigeren Verwaltungshandlungen bis zur Auflösung des Miteigentums per 16. September 2016 weiterhin unverändert nicht in der Lage waren, die Entscheide zur Führung des Gesamtbetriebs unabhängig vom jeweils anderen Bewirtschafter zu treffen.

Dass es solche anderen zustimmungsbedürftigen wichtigeren Verwaltungshandlungen gab, ist aufgrund der unmissverständlichen Ausführungen des Bundesgerichts heute nicht mehr in Frage zu stellen. Das bereits dem Bundesgericht unterbreitete Argument, es seien keine für die operative Leitung eines Landwirtschaftsbetriebs notwendigen Handlungen erkennbar, welche wichtigere Verwaltungshandlungen im Sinn von Art. 647b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 647b - 1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
1    Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen.
ZGB darstellen würden, wies das Bundesgericht als offensichtlich unzutreffend zurück. Gemäss Bundesgericht zeugt neben dem ohne Zustimmung des anderen Miteigentümers abgeschlossenen Pachtvertrag etwa auch ein Mietvertrag betreffend Wohnbauernhaus und Stall samt Umschwung - welchen der Beschwerdeführer 1 als Vertreter der beiden Miteigentümer am 31. Dezember 2013 abgeschlossen habe - davon, dass wichtigere Verwaltungshandlungen im Sinn von Art. 647b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 647b - 1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
1    Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen.
ZGB vorgenommen wurden. Auch wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Policen der Gebäudeversicherung in Bezug auf die betroffenen Grundstücke unverändert auf die beiden Miteigentümer lauteten und diese auch gemeinsam einen Investitionskredit abbezahlen würden (vgl. E. 5.3 des Urteils).

4.2.8 Eine nachträgliche Bejahung der rechtlichen Selbständigkeit der Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) würde abgesehen davon aus öffentlich-rechtlicher Sicht voraussetzen, dass die veränderte Sachlage die beiden Miteigentümer bereits damals je effektiv in die Lage versetzt hat, die Betriebe unabhängig vom anderen Miteigentümer zu führen. Die beiden präsentierten Genehmigungen wurden im September 2017 zwar ausdrücklich rückwirkend auf den 1. Januar 2012 bzw. 1. Mai 2012 ausgesprochen. Der damalige effektive bzw. historische Handlungsspielraum der Miteigentümer erfuhr durch diese - erst nach Jahren zustande gekommenen - formellen Erklärungen jedoch nicht die geringste Ausweitung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Privatrecht die rückwirkende Genehmigung der Verträge erlaubt, sodass der Mangel der fehlenden Zustimmung aus heutiger (privatrechtlicher) Sicht behoben erscheint. Auch mit Blick darauf ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in den Genehmigungserklärungen vom 20./ 21. September 2017 keine neuen, rechtserheblichen Tatsachen erblickte, sondern die Regelung laut Verfügung vom 9. Dezember 2013 erst ab dem Jahr 2017 gestützt auf die Auflösung des Miteigentums per 16. September 2016 anpasste.

4.2.9 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderung der rechtlichen, wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Selbständigkeit und Unabhängigkeit von anderen Betrieben nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV im Urteil vom 9. März 2016 weiter auch gestützt auf Art. 6 Abs. 4 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV verneint hatte. Danach ist die erwähnte Anforderung insbesondere nicht erfüllt, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes zu 25 oder mehr Prozent am Kapital des Betriebes beteiligt ist. Die Beschwerdeführer stellten diese Erwägungen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht nicht in Frage (vgl. Urteil des BGer 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 E. 5.3). Sie haben ihre Berechtigung damit nicht verloren, sondern gelten weiterhin.

4.2.10 Insgesamt war die Vorinstanz somit nicht verpflichtet, eine wesentliche Veränderung der Sachlage anzunehmen und auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. September 2017 einzutreten. Aus den Genehmigungserklärungen vom 20./ 21 September 2017 ergibt sich kein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Die beiden Genehmigungserklärungen sind aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, ein anderes Ergebnis bezüglich des Widerrufs der Betriebsanerkennung der Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) als selbständige Betriebe ab 1. Januar 2012 herbeizuführen. Sie bewirken nicht die nachträgliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 9. Dezember 2013 bzw. vermögen an der Rechtmässigkeit der Feststellung des Bundesgerichts, dass die rechtliche Selbständigkeit der Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV zu verneinen und der Widerruf der Anerkennung dieser Betriebe rechtens war, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BGer 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 E. 5.3).

4.3 Ein Wiedererwägungsgesuch darf im Übrigen nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verfügungen immer wieder in Frage zu stellen und Rechtsmittelfristen zu umgehen. Die Wiedererwägung erlaubt es daher nicht, in den ersten Verfahren versäumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzubringen, welche die Partei seinerzeit ins Verfahren einzubringen Anlass gehabt hätte. Diesbezüglich ist ein Anspruch auf eine Wiedererwägung an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, wie sie bezüglich eines Revisionsgrundes gelten (BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 127 I 133 E. 6; Urteile des BVGer A-5243/2017 vom 16. August 2018 E. 1.3.1; A-3535/2016 vom 6. März 2018 E. 5.3.3; A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.2; F-6402/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3.1; je m.w.H.).

Den Beschwerdeführern war, wie erwähnt, bereits seit dem Jahr 2012 bekannt, dass der Anspruch auf Direktzahlungen für zwei Betriebe ohne Auflösung des Miteigentums und entsprechende Schaffung von zwei unabhängigen Betrieben im Sinn von Art. 6 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV ab 2012 dahinfallen würde. Auch die Frage der fehlenden Zustimmung des anderen Miteigentümers zum Pachtvertrag vom 2. Februar 2012 und zur Gründung einer Generationengemeinschaft am 1. Mai 2012 bildete während Jahren Gegenstand der seinerzeitigen Verfahren. So hatte bereits die Vorinstanz in der Verfügung vom 9. Dezember 2013 erwogen, es fehle an einer Zustimmung der beiden Miteigentümer nach Art. 647b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 647b - 1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
1    Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen.
ZGB.

Die Parteien haben es allerdings trotz offensichtlich gegebener Veranlassung unterlassen, diese Feststellung im Verlauf der damaligen Verfahren zu widerlegen. Die erstmals vor Bundesgericht geltend gemachte Rüge, C._______ habe dem Pachtvertrag stillschweigend zugestimmt, wies das Bundesgericht als unbeachtlich zurück, weil diese Rüge schon im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hätte vorgetragen werden müssen (Urteil des BGer 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 E. 6.4.1). Umso mehr haben es die Parteien in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht versäumt, bereits vor der Fällung eines höchstrichterlichen Entscheids eine schriftliche Erklärung einzureichen, mit welcher der andere Miteigentümer die Zustimmung zum fraglichen Rechtsgeschäft ausdrücklich erteilt.

4.4 Nach dem Gesagten ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid gegen das Willkürverbot verstossen sollte, wie die Beschwerdeführer weiter geltend machen. Auch von einer Rechtsverweigerung kann mangels eines Anspruchs auf materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht gesprochen werden. Ebenso wenig muss sich die Vorinstanz vorwerfen lassen, sie habe das ihr zustehende Ermessen unzweckmässig gehandhabt (Rüge der Unangemessenheit). Ein Begehren um Revision des bundesgerichtlichen Urteils, welches ohnehin beim Bundesgericht hätte eingereicht werden müssen (Art. 124
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), stellen die Beschwerdeführer ausdrücklich nicht. Somit machen sie auch keinen der im Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe geltend (Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG). Ein Revisionsgrund ist auch nicht erkennbar.

5.
Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. September 2017 somit zu Recht nicht eingetreten. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist rechtmässig ergangen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.

6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Prozess-ausgang sind die auf Fr. 1'800.- festzusetzenden Verfahrenskosten (inklusive Kosten der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018) den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Die geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 1'800.- werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE) und die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. Der Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'800.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde )

- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)

- das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(Gerichtsurkunde)

- C._______ (zur Kenntnis per A-Post)

- D._______ (zur Kenntnis per A-Post)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Roger Mallepell

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 11. April 2019