Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-695/2017
Urteil vom 8. November 2017
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
Dr. med. X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Gattiker, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds SNF,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Forschungsförderung; Gesuch vom 3. Oktober 2016.
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Sachverhalt:
A.
Am 3. Oktober 2016 ersuchte Prof. Dr. X._______, geboren am _______ und in einem Pensum von 100 % am Spital A._______ tätig, die Abteilung III für Biologie und Medizin des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Vorinstanz) um Ausrichtung von Förderbeiträgen für das Projekt "B._______". Alle Experimente würden auf dem Campus C._______ der Universität D._______ durchgeführt werden. B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 teilte die Vorinstanz Prof. Dr. X._______ mit, aus formellen Gründen nicht auf sein Gesuch einzutreten. Die Trägerin des Spitals A._______, die E._______ AG, sei keine Hochschulforschungsstätte. Die Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des Art. 5
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG; SR 420.1) erfülle es ebenfalls nicht. Ein allfälliger Forschungszweck sei weder im Aktionärbindungsvertrag noch im Handelsregister reglementarisch festgehalten noch durch die Anbindung als Lehrspital an die Universität D._______ dokumentiert. Die E._______ AG verfüge über keinen Forschungsauftrag und betreibe keine Forschung auf Hochschulniveau. Entsprechend besitze die E._______ AG auch keine Infrastruktur, um Projekte eigenständig durchführen zu können und sei somit auf Kollaborationen mit Hochschulen angewiesen. Aus diesen Gründen erfülle die E._______ AG die Beitragsbedingungen gemäss FIFG nicht und könne deshalb auch keinen Beitrag der Vorinstanz verwalten. Dies bedeute, dass Angestellte der E._______ AG bei der Vorinstanz nicht als Gesuchsteller auftreten könnten. Prof. Dr. X._______ sei zu 100 % an der E._______ AG angestellt und weise keine Anstellung an der Universität D.._______ auf. Aufgrund dessen erfülle er die Bedingungen des Beitragsreglements der Vorinstanz nicht, um als Gesuchsteller agieren zu können.
Seinen laufenden Beitrag Nr. _______ habe die Vorinstanz unter den gleichen Bedingungen gefördert. Sie werde diesen fälschlich zugelassenen Beitrag nicht abbrechen und ihn bis zum Ende der geplanten Laufdauer weiter ausschütten. Diese Massnahme bleibe jedoch eine Ausnahme und berechtige Prof. Dr. X._______ nicht zur weiteren Gesuchstellung.
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C.
C.a Mit E-Mail vom 22. Dezember 2016 stellte Prof. Dr. X._______ ein Wiedererwägungsgesuch. Die E._______ AG erfülle die Rahmenbedingungen für eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs. In welcher Art und Weise der Forschungsauftrag für eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs hinterlegt werden müsse, um für die Vorinstanz "elegible" zu sein, sei gemäss Art. 5
FIFG unklar und nicht definiert. Die E._______ AG sei für die Durchführung klinischer Studien auf Basis von Art. 5
FIFG und der aktuell von der Vorinstanz gegenüber anderen Institutionen verfolgten Praxis klar als nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs definierbar. C.b Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Die E._______ AG erfülle die gesetzlichen Kriterien einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs nicht. Prof. Dr. X._______ verfüge deshalb nicht über eine Anstellung von mindestens 50 % an einer zugelassenen Forschungsinstitution und erfülle somit die persönlichen Voraussetzungen für die Gesuchstellung nicht. Das Kriterium des Forschungszwecks der Institution sei nicht nachgewiesen. Dies bedeute, dass Angestellte der E._______ AG nicht als Gesuchstellende auftreten könnten. Bei entsprechender Qualifikation könnten sie gegebenenfalls als Projektpartner an Forschungsprojekten teilnehmen. D.
Am 31. Januar 2017 hat Prof. Dr. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen erhoben: 1. Die Verfügung vom 15. Dezember 2016 sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, sein Gesuch Nr. _______ betreffend Unterstützung des Forschungsprojekts "B._______" materiell zu prüfen. 3. Es sei festzustellen, dass die E._______ AG die Anforderungen an eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs gemäss Art. 5
FIFG erfüllt.
4. Als sichernde vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch Nr. _______ materiell zu prüfen.
5. Als sichernde vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, während der Dauer dieses Verfahrens Nichteintretensentscheide auf Gesuche des Beschwerdeführers aus den gleichen Gründen wie die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2016 zu unterlassen. Seite 3
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Alles unter Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz.
Der Beschwerdeführer begründet dies in der Hauptsache im Wesentlichen damit, aufgrund des offensichtlichen Widerspruchs zu den Zielen des Gesetzes sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz die Zusammenarbeit im universitären Institut in C._______ als Argument für ihren Nichteintretensentscheid verwende. Kollegen in der gleichen Situation sei Projektunterstützung gewährt worden, und zwar seit Inkrafttreten des FIFG am 1. Januar 2014. Spitalbereiche kämen als nichtkommerzielle Forschungsinstitutionen gemäss Art. 5
FIFG ausdrücklich in Frage. Zu Recht habe die Vorinstanz die Anträge noch im letzten April unter diesem Blickwinkel beurteilt. Umso unverständlicher sei der Nichteintretensentscheid im vorliegenden Fall. Die E._______ AG sei eine nichtkommerzielle Forschungsstätte gemäss Art. 5
FIFG. Die von der Vorinstanz geforderte eigene Laborstruktur im Bereich molekularer Kardiologie stehe in offensichtlichem Widerspruch zur Zielsetzung des Gesetzgebers. Mit ihrer willkürlichen Anforderung torpediere die Vorinstanz die sinnvolle Zusammenarbeit in einem gemeinsamen Zentrum und setze sich damit in offensichtlichen Widerspruch zum gesetzlich vorgeschriebenen Grundsatz der Selbstkoordination. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen von Art. 10 des Beitragsreglements der Vorinstanz. Es fehle an den Voraussetzungen für eine Praxisänderung. Es gehe darum, auch im Hinblick auf zukünftige Gesuche zu klären, ob die E._______ AG die Anforderungen an eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs gemäss Art. 5
FIFG erfülle. Das Rechtsschutzinteresse sei ein aktuelles. Es handle sich um eine grundlegende Rechtsfrage. E.
E.a Am 1. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Beschwerdeschrift bei der Vorinstanz ein erneutes Wiedererwägungsgesuch gestellt. E.b Sie ist mit Verfügung vom 16. Februar 2017 nicht darauf eingetreten. Es fehlten Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des betreffenden Entscheids. F.
Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische Massnahmen mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 abgewiesen.
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G.
G.a In ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2017 zu den Beschwerdeanträgen Ziff. 4 und 5 beantragt die Vorinstanz deren Abweisung unter Kostenfolge. G.b Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem die mit Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 gestellten Gesuche um Anordnung sichernder vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Über die Kosten dieser Verfügung werde mit der Hauptsache entschieden. H.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2017 zur Hauptsache beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung beharrt sie im Wesentlichen auf der Beurteilung, die E._______ AG habe keinen Forschungszweck im Sinne der Bestimmungen des FIFG und könne nicht als Forschungsstätte gemäss der gesetzlichen Definition qualifiziert werden. Ein Spital, das selber einrichtungsmässig nicht Forschung vor Ort betreibe, erfülle die Anforderung an eine Forschungsstätte im Sinne des Gesetzes nicht. Dies treffe auf die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu. Die Konstellation, wie sie bei der E._______ AG vorliege, habe zur Folge, dass die Angestellten der E._______ AG nicht in der Rolle der Gesuchstellenden antragsberechtigt seien. Es erübrige sich somit die Prüfung der weiteren gesetzlichen Merkmale einer Forschungsstätte gemäss Art. 5
FIFG. Durch das FIFG würden an Forschungseinrichtungen im Spitalbereich Anforderungen gestellt, welche die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers klarerweise nicht erfülle. Es liege eine Rechtsänderung vor, welche die Antragsvoraussetzungen wesentlich beeinflusst habe und welche in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf alle Gesuchstellenden ab dem Gesuchseingang im Oktober 2016 zur Anwendung gekommen sei.
I.
In seiner unaufgeforderten Stellungnahme vom 20. April 2017 ergänzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Beitragsreglement erst für die Anträge, die im Oktober 2016 eingereicht worden seien, angewendet worden sein solle. Insofern bleibe er beim Vorwurf der Ungleichbehandlung. An der E._______ AG werde mit eigener Forschungsinfrastruktur klinische Forschung auf höchstem Niveau betrieben. Die Vorinstanz stelle willkürliche, sachlich nicht begründbare Anforde-
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rungen an nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs gemäss Art. 5
FIFG. Die Annahme, dass die E._______ AG keine eigene Forschungsinfrastruktur habe, sei offensichtlich aktenwidrig und damit willkürlich. Er betreibe seit nunmehr sechs Jahren im Rahmen seiner Tätigkeit bei der E._______ AG mit deren Infrastruktur qualitativ hochstehende Forschung.
J.
In ihrer ebenfalls unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 5. Mai 2017 wendet die Vorinstanz ein, dass das Projektförderungsreglement ausdrücklich erstmals für den Gesuchseingang vom 1. Oktober 2016 gegolten habe. Aus diesem Grund entfalteten frühere, unter den alten Regelungen gefällte Zulassungsentscheidungen keine präjudiziellen Wirkungen. Die in der Unterlage "Eligibility beim SNF: Spitäler, Grundlagen und Voraussetzungen" gemachten Darlegungen seien eine Niederschrift der Praxis, welche die Vorinstanz mit Bezug zu Institutionen ausserhalb des Hochschulbereichs übe. Für das arbeitgebende Spital des Beschwerdeführers seien die Kriterien als nicht erfüllt beurteilt worden. Bei der E._______ AG fehle es an dem für Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs erforderlichen Kriterium der eigenen Forschungseinrichtung. Sollte die E._______ AG in Zukunft eine Forschungseinrichtung rechtlich und faktisch verankern, werde die Zulassung zu überprüfen sein. Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung seien die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt gewesen. Es liege kein Beleg für eine institutionelle Forschungseinrichtung E._______ AG vor.
K.
In seiner wiederum unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 22. Mai 2017 legt der Beschwerdeführer dar, die Vorinstanz attestiere ihm mehrfach seine Eigenständigkeit und Qualifikation als Forscher. Er sei aber zu 100 % an der E._______ AG angestellt und habe dort über seinen Funktionsbeschrieb einen Forschungsauftrag. Damit sei der eigenständige Forschungsbeitrag an der E._______ AG bereits nachgewiesen. An der E._______ AG würden sogar Forschungsprojekte durchgeführt, für welche sie projektbezogen eine eigene Infrastruktur geschaffen habe. Die klinische Forschung werde an der E._______ AG ausschliesslich mit der an ihr vorhandenen Forschungsinfrastruktur durchgeführt. Auch das Argument, wonach die anderen Ärzte an der E._______ AG mehrheitlich keine fachlich hochstehende eigenständige Forschung durchführten, erweise sich als nicht haltbar.
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L.
In ihrer ebenfalls erneut unaufgeforderten Stellungnahme vom 14. Juni 2017 schreibt die Vorinstanz, die im vorliegenden Verfahren relevante Frage betreffe die institutionellen Voraussetzungen für die Einwerbung von Forschungsmitteln. Für die Institution des Beschwerdeführers, die E._______ AG, müsse diese verneint werden. Zum Zeitpunkt der strittigen Gesuchseinreichung habe die E._______ AG klarerweise nicht den Status einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs gehabt. M.
Am 23. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die E._______ AG ihren Zweck angepasst habe. Neu heisse es in der Zweckbestimmung: "Die Gesellschaft ermöglicht und betreibt aktiv qualitativ hochstehende medizinische Forschung und Innovation."
N.
Auf die Vorbringen der Parteien des vorliegenden Verfahrens wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember 2016 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13 Abs. 3
und Abs. 5 FIFG in Verbindung mit Art. 31
und Art. 33 Bst. h
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar 2015 [im Folgenden: Beitragsreglement; zu finden unter: > Startseite > Förderung > Dokumente & Downloads > Rechtsgrundlagen > Beitragsreglement, abgerufen am 23. August 2017). 1.2 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
VwVG). Die Eingabefrist Seite 7
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sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
. VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid stellt einen Nichteintretensentscheid dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 132 V 74 E. 1.1; 124 II 499 E. 1b und 118 Ib 381 E. 2b/bb, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.2.1; Urteil A-4739/2012 E. 1.2 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und Rz. 2.164). 2.2 Somit hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der angefochtenen Verfügung nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist bzw. dieses nicht behandelt hat. Ergibt die Beurteilung der Beschwerde, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid rechtmässig ist, so ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Andernfalls ist sie gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2 und 132 V 74 E. 1.1).
3.
3.1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung unter anderem durch Beiträge an Forschungsförderungsinstitutionen wie die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c
FIFG in Verbindung mit Art. 4 Bst. a Ziff. 1
FIFG). Deren Statuten und Reglemente hierfür bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für welche Bundesmittel verwendet
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werden (Art. 9 Abs. 3
FIFG). Gestützt auf diese Bestimmung hat die Vorinstanz die Gewährung von Forschungsbeiträgen in einem Beitragsreglement geregelt (hierzu nachfolgend). Der Bundesrat hat dieses am 27. Mai 2015 genehmigt.
3.2 Art. 1 des Beitragsreglements sieht vor, dass die Vorinstanz Beiträge zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gewährt (Abs. 1), wobei auf diese kein Rechtsanspruch besteht (Abs. 2). Die vom Bund gewährten Mittel verwendet die Vorinstanz gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Beitragsreglements unter anderem für die Förderung von Projekten qualifizierter Wissenschaftler. Zur Gesuchstellung sind gemäss Art. 10 des Beitragsreglements natürliche Personen berechtigt, die eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit in der Schweiz oder mit einem engen Bezug zur Schweiz ausüben (Abs. 1). Eine solche Forschungstätigkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person für die Dauer des beantragten Forschungsvorhabens an einer Hochschulforschungsstätte oder an einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs mit Sitz in der Schweiz und mit mehrheitlich schweizerischer Grundfinanzierung nach schweizerischem Recht angestellt ist oder eine solche Anstellung schriftlich zugesichert ist (Abs. 2). Dabei muss die wissenschaftliche Forschungstätigkeit zusammen mit einer allfälligen wissenschaftlichen Lehrtätigkeit mindestens im Umfang eines 50%-Pensums ausgeübt werden. Forschende mit einem geringeren Pensum der wissenschaftlichen Tätigkeit sind zur Gesuchstellung zugelassen, wenn ihre wissenschaftliche Forschungs- und Lehrtätigkeit üblicherweise im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird (Abs. 3). Auf Beitragsgesuche, welche die formellen Voraussetzungen von Art. 10 bis 19 des Beitragsreglements nicht erfüllen, tritt die Vorinstanz nicht ein (Art. 22 Abs. 1 des Beitragsreglements). In casu ist zwischen den Verfahrensparteien unbestritten, dass allenfalls gewährte Projektförderungsbeiträge keinen Auslandsbezug, der eine Einstufung der Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers als nicht "in der Schweiz betrieben" begründen könnte, aufweisen würden. 3.3 Art. 20 des Reglements vom 4. November 2014 über die Projektförderung (nachfolgend: Projektförderungsreglement; vgl. > Startseite > Der SNF > Auswahlverfahren > Projektförderung, abgerufen am 24. August 2017) legt fest, dass dieses Reglement erstmals für den Gesuchseingang vom 1. Oktober 2016 gilt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren
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auf die Projektförderung übergangsweise grundsätzlich noch das Beitragsreglement des Jahres 2007 und das Ausführungsreglement des Jahres 2015 anzuwenden (vgl. Art. 18 des Projektförderungsreglements in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 des Beitragsreglements). Es handelt sich damit um eine per Anfang Oktober 2016 eingetretene Rechtsänderung. Das in casu strittige Gesuch vom 3. Oktober 2016 wurde erst nach dem 1. Oktober 2016 eingereicht.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Forschungsförderungsentscheide mit freier Kognition, soweit sich die vorgebrachten Rügen auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens (Art. 13 Abs. 3 Bst. a
FIFG) oder auf die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes stützen (Art. 49
VwVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 Bst. b
FIFG). Es auferlegt sich bei der Überprüfung materieller Entscheidgründe für nicht gewährte Förderungsbeiträge eine gewisse Zurückhaltung, indem es bei Fragen, die ein besonderes Fachwissen voraussetzen, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Fachbehörde abweicht. Es schreitet hier erst ein, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit willkürlich erscheint (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur mit Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, insbesondere für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projektes oder der wissenschaftlichen Qualifikation des Gesuchstellers (Urteile des BVGer B-1186/2014, B-1190/2014 vom 22. Juli 2015 E. 2; B-3728/2013 vom 27. August 2014 E. 2; B-63/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2; B-5028/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3.1; Botschaft über ein Forschungsgesetz vom 18. November 1981, BBl 1981 1029, 1079; zum Ganzen Urteil des BVGer B-3069/2015 vom 27. März 2017 E. 4.2). 4.
4.1 Das FIFG will insbesondere die private Forschungstätigkeit fördern (vgl. Art. 5
FIFG). Laut der bundesrätlichen Botschaft zum FIFG wird die Forschungs- und Innovationsförderung durch den Bund in der Schweiz über eine im internationalen Vergleich ausserordentlich hohe Forschungsaktivität der Privatwirtschaft ergänzt. Diese Konfiguration wird als eine der herausragenden Vorteile der Schweiz im Vergleich mit anderen OECDLändern gelobt (Botschaft des Bundesrats vom 9. November 2011 zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes, BBl 2011 Seite 10
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8843). In einem ersten Schritt stellt sich daher die Frage, ob das Beitragsreglement das FIFG verletzt, wenn es für die Umsetzung eines Forschungsvorhabens eine Anstellung bzw. die schriftliche Zusicherung einer Anstellung an einer Hochschulforschungsstätte oder an einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs verlangt (vgl. Art. 10 Abs. 2 bis 3 des Beitragsreglements). 4.2 Mit den in Art. 10 Abs. 2 bis 3 des Beitragsreglements festgelegten Voraussetzungen für die Berechtigung zur Gesuchstellung will die Vorinstanz unter anderem Quersubventionierungen verhindern. Art. 10 Abs. 3 des Beitragsreglements wird durch Ziff. 1.2 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement (nachfolgend: Ausführungsreglement; zu finden unter: > Startseite > Förderung > Dokumente & Downloads > Rechtsgrundlagen > Allgemeines Ausführungsreglement zum Beitragsreglement) näher ausgeführt. Danach gilt derjenige, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in einer Klinik forscht, bereits als Forschender im Sinne von Ziff. 1.2 Abs. 1 dieses Ausführungsreglements (Ziff. 1.2 Abs. 2 Bst. a des Ausführungsreglements). Kliniken betreiben mit Bezug auf ihre Patienten naturgemäss oft eine heuristische, aber keine forschende Tätigkeit. Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, solche Tätigkeiten finanziell zu unterstützen, zumal die in Kliniken stattfindenden medizinischen Behandlungen in der Regel zulasten der Patienten gewinnorientiert verrechnet werden, also kommerzieller Art sind. Trägern und Eignern von nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs dürfen durch die unterstützte Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile zukommen (Art. 13 Abs. 3 des Beitragsreglements). Würde die Vorinstanz für die kommerzielle Forschungstätigkeit von Kliniken Gelder bezahlen, würde dies folglich eine unzulässige Quersubventionierung der Spitaltätigkeit darstellen. Dies kann nur durch transparente eigene Strukturen für die nichtkommerzielle Forschungstätigkeit an Kliniken verhindert werden, welche eine eindeutige Aufgliederung zwischen der kommerziellen und der nichtkommerziellen Forschungstätigkeit sicherstellen. Art. 10 Abs. 2 bis
3 des Beitragsreglements stellen demnach keine Verletzung von Art. 5
FIFG dar.
4.3 Es ist daher im Hinblick auf den Erhalt von Forschungsgeldern der Vorinstanz zwingend erforderlich, dass klinisch forschende Spitäler ihre kommerzielle und ihre nichtkommerzielle Forschungstätigkeit strukturell klar voneinander trennen. Falls dies noch nicht zutrifft und eine entsprechende Umstrukturierung erforderlich ist, muss diese durch das betref-
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fende Spital erfolgen. So könnte allenfalls eine eigene Forschungsabteilung mit eigener Rechnung und eigenen organisatorischen Strukturen für die Sicherstellung der erforderlichen Transparenz genügen. Dafür kann es erforderlich sein, einen Verein oder eine Stiftung mit einem uneigennützigen Zweck als Trägerschaft der Forschungstätigkeit zu gründen bzw. zu errichten. Die Festlegung der genauen rechtlich-strukturellen Anforderungen an diese Einheit obliegt der Vorinstanz. Jedenfalls darf die gesuchstellende Person die zu unterstützende Forschungstätigkeit nur in einer organisatorischen Einheit ausüben, in welcher nachweislich nur nichtkommerzielle Forschungstätigkeit betrieben wird (vgl. Art. 5
FIFG). 5.
5.1 Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers, der E._______ AG, um eine nichtkommerzielle Forschungsstätte im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements handelt. Die E._______ AG ist unstrittig keine Hochschulforschungsstätte im Sinne dieser Bestimmung.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 5
FIFG sind nach diesem Gesetz nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Art. 4
FIFG sind wie dies in casu bei der E._______ AG unstrittig der Fall ist , deren Zweck Forschungstätigkeit ist und welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile (Bst. a), und Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar (Bst. b). Folglich liegt eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs im Sinne von Art. 5
FIFG vor, wenn der Zweck einer Institution Forschung ist, wenn der Träger und Eigner der Institution durch die Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile erlangt und wenn Niveau und Qualität der Forschung mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. 5.2.2 Im FIFG werden die nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs erstmals definiert. 5.2.3 Laut der bundesrätlichen Botschaft wird in Art. 5
FIFG festgelegt, was in diesem Gesetz unter den "nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs" zu verstehen sei. Soweit die aufgeführten Seite 12
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Anforderungen erfüllt seien, fielen unter solche Institutionen zum Beispiel von der Privatwirtschaft getragene, rechtlich selbständige Forschungseinrichtungen oder private Forschungsbüros. Aber auch öffentlich getragene Forschungsinstitutionen wie beispielsweise kantonale Forschungsstellen oder Forschungseinrichtungen im Spitalbereich seien unter den "nichtkommerziellen Forschungsstätten" subsumiert (BBl 2011 8871). Somit wollte der Gesetzgeber im FIFG insbesondere Forschungsinstitutionen im Spitalbereich Rechnung tragen, welche namentlich als solche bezeichnet werden. Diese Bezeichnung schliesst ein, dass es sich bei ihnen mit Blick auf ihre Ausrichtung und Organisation auch tatsächlich um Forschungseinrichtungen handelt, das heisst dass sie über eigene der Forschung gewidmete Infrastrukturen, Apparate, Labors, personelle Ressourcen etc. verfügen und institutionell einem Forschungszweck dienen. Demgemäss muss ein Spital Merkmale einer Forschungsinstitution aufweisen, um als Forschungsstätte im Sinne von Art. 5
FIFG zu gelten. So kann bei der Anwendung von Art. 5
FIFG bei Spitälern verlangt werden, dass sie einen Forschungszweck in ihren rechtlichen Grundlagen ausweisen sowie eine eigene Forschungsabteilung mit entsprechenden Einrichtungen und eigens dafür angestelltem Personal haben. Der Gesetzgeber wollte im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung nicht jede Institution im Spitalbereich, an welcher Forschende tätig sind, zur Förderung mit staatlichen Mitteln zulassen. 5.2.4 In der Praxis zu Art. 5
FIFG stellt die Vorinstanz im Wesentlichen darauf ab, ob ein Forschungszweck tatsächlich in den rechtlichen Grundlagen der Institution verankert ist und ob eine eigene Forschungsinfrastruktur vorhanden ist bzw. ob Forschung an der Institution betrieben wird (vgl. Vernehmlassung in der Hauptsache, S. 4). 5.3
5.3.1 Nach Ziff. 1.2 Abs. 3 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Ausführungsreglements muss im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 des Beitragsreglements (E. 3.2 vorstehend) eine Anstellung an einer Hochschulforschungsstätte oder an einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs im Sinne des FIFG vorliegen. Die Institution muss namentlich einen Forschungszweck ausweisen und es ist bei Anstellungen an Institutionen mit privaten und/oder öffentlichen Trägern erforderlich, dass der Trägerschaft bzw. dem Eigner durch die Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile zukommen (Ziff. 1.2 Abs. 3 des Ausführungsreglements). Seite 13
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5.3.2 Laut Ziff. 1.5 des Ausführungsreglements ist im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements für die Zulassung zur Gesuchstellung eine Anstellung im Rechtssinne im Umfang von mindestens 50 % an einer zugelassenen Forschungsstätte massgebend (Abs. 1). Andere Beziehungen zu einer Forschungsstätte wie Anstellungen mit einem Beschäftigungsgrad von unter 50 %, Lehraufträge per se, Titularprofessuren per se oder andere Titel, Beziehungen im Rahmen von Kooperationen oder Gastprofessuren berechtigen nicht zur Gesuchstellung, wenn nicht gleichzeitig eine Anstellung im Sinne von Abs. 1 besteht (Abs. 2). Damit werden in Abs. 2 von Ziff. 1.5 des Ausführungsreglements Kooperationen mit zugelassenen Forschungsstätten ausdrücklich ausgeschlossen. Solche Kooperationsbeziehungen vermögen die Antragsberechtigung explizit nicht zu begründen. Sie erfüllen die vom FIFG verlangten Voraussetzungen 'Forschungszweck der Institution' und 'Forschungstätigkeit der Institution' und die von der Botschaft verlangte Anforderung der Erfüllung der Merkmale einer Forschungsinstitution nicht. Entsprechendes gilt für andere Formen der Zusammenarbeit wie die im gleichen Abs. 2 genannten Lehraufträge oder Titularprofessuren, welche ebenfalls als nicht ausreichend für die Antragsstellung definiert werden. Gemäss Ziff. 1.5 des Ausführungsreglements ist eine Anstellung im Rechtssinne, das heisst ein Arbeitsvertrag, mit einem Beschäftigungsgrad von zumindest 50 % an einer zugelassenen Forschungsstätte für die Berechtigung zur Einreichung eines Gesuchs bei der Vorinstanz massgebend. Nach Ziff. 1.1 des Ausführungsreglements muss die Anstellung nachgewiesen sein. Sie muss an einer Institution bestehen, welche im Sinne der Art. 4
und 5
FIFG für die Zulassung zur Forschungsförderung qualifiziert.
Die Antragsvoraussetzungen wurden von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Totalrevision des FIFG enger gefasst, um den nur beschränkt zur Verfügung stehenden Mittel für die Forschungsförderung Rechnung zu tragen (vgl. Vernehmlassung in der Hauptsache, S. 3). 5.4 In casu ist zunächst umstritten, ob die E._______ AG einen Forschungszweck aufweist. 5.4.1 Art. 5
FIFG verlangt bei nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs ausdrücklich Forschungstätigkeit als Zweck der Institution (E. 5.2.1 hiervor). Der Forschungszweck muss somit auf institutioneller Ebene gegeben sein. Der Nachweis des in Art. 5
FIFG geforderten Forschungszwecks ist im FIFG nicht näher definiert. Seite 14
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5.4.2 Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war die Forschung kein Gesellschaftszweck der E._______ AG (vgl. Handelsregistereintrag zu CHE-_______). Auch im Aktionärbindungsvertrag der E._______ AG (zu finden in: Umwandlung des Zweckverbandes E._______ in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft, zuhanden der Urnenabstimmung vom
_______,
Beilage 3,
unter
, abgerufen am 31. August 2017) ist reglementarisch kein Forschungszweck festgehalten worden. Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses war in den Statuten der E._______ AG folglich kein solcher Zweck verankert. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde selbst ein, dass die E._______ AG die Forschung nicht als Zweck ihrer Tätigkeit ausgewiesen hat, beruft sich aber darauf, dass sie dennoch Forschung betreibe (S. 13). Erst rund ein halbes Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung, am 29. Juni 2017, ergänzte die E._______ AG ihren Gesellschaftszweck damit, qualitativ hochstehende medizinische Forschung zu ermöglichen und aktiv zu betreiben (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. _______ vom _______).
Zwar ist es laut der am 29. November 2016 vom Verwaltungsrat der E._______ AG verabschiedeten Unternehmensstrategie bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine strategische Absicht der E._______ AG gewesen, in die Forschung zu investieren. Diese Absicht ist jedoch ohne Zeithorizont formuliert. Demnach vermag auch dieses Dokument vom November 2016 keinen Forschungszweck zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nachzuweisen. Ebenso wenig vermögen zu diesem Zeitpunkt die Zusammenarbeit der E._______ AG mit der «Clinical Trial Unit» des Universitätsspitals D._______, die Anstellung einer Study Nurse, Co-Autorenschaften von Ärzten der E._______ AG und die finanzielle Unterstützung der Forschung des Beschwerdeführers am Campus C._______ der Universität D._______ durch die E._______ AG deren Forschungszweck zu belegen. Es handelt sich hierbei lediglich um Kooperationsverhältnisse mit Beteiligung der E._______ AG, welche keinen Forschungszweck dieser Aktiengesellschaft voraussetzen. Die obgenannte nachträgliche Änderung des Gesellschaftszwecks von Ende Juni 2017, welche das bereits Gelebte statutarisch in Form eines zusätzlichen Forschungszwecks fassen soll, wird in der Medienmitteilung vom 10. Juli 2017 (unter: Über uns > Presse > Seite 15
B-695/2017
10.07.2017) mit bisherigen Kooperationen mit dem Universitätsspital D._______, der ETH Zürich, der EPLF Lausanne und der Universität D._______ begründet. Entsprechend lässt sich aus dieser Begründung ebenfalls kein bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses tatsächlich vorhandener Forschungszweck der E._______ AG ableiten. Demnach ist das gesetzlich verlangte Kriterium des Forschungszwecks der Institution im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht nachgewiesen. 5.5
5.5.1 Die E._______ AG weist überdies weder eine eigene Forschungsabteilung auf, in welcher sie Projekte mit eigener Infrastruktur eigenständig durchführen kann (vgl., abgerufen am 31. August 2017), noch ist eine solche zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses aufgebaut worden. Der Beschwerdeführer gesteht selbst ein, dass der Betrieb eines eigenen Labors durch die E._______ finanziell nicht zu verantworten und aus wissenschaftlichen Gründen nicht zu rechtfertigen wäre (Beschwerdeschrift, S. 15). Dass die E._______ AG mit eigener Forschungsinfrastruktur selbständig ohne Kooperation mit einer anderen Forschungseinrichtung klinische Forschung betreibt, ist vom Beschwerdeführer zwar vorgebracht, aber nicht belegt worden. Der Zusammenarbeitsvertrag vom 16. Juni 2011 zwischen dem Zentrum Klinische Forschung der Universität und des Universitätsspitals D._______ und der E._______ AG ist gerade kein Beweis hierfür.
5.5.2 Die Direktorin der Abteilung Forschung und Lehre des Universitätsspitals D._______, Prof. Dr. med. F._______, bestätigte am 22. September 2016 schriftlich, dass seit dem 16. Juni 2011 zwischen dem Clinical Trials Center UniversitätsSpital D._______ (CTC D._______) und der E._______ AG eine Kollaborationsvereinbarung im Rahmen der Zusammenarbeit in der klinischen Forschung bestehe. Insbesondere leiste das CTC D._______ Unterstützung und Koordination von Forschungsprojekten, die vom E._______ initiiert und/oder von der Industrie gesponsert worden seien, Beratung bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Forschungsprojekten sowie Unterstützung beim Aufbau einer Infrastruktur für Investigator-Initiated-Trials (IITs) am E._______. Die Prüfpersonen von IITs seien Investigatoren und gleichzeitig Sponsoren eines Forschungsprojektes, das mit gesunden Probanden oder Patienten durchgeführt werde.
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5.5.3 Das CTC D._______, das von Mitarbeitenden der E._______ AG aufgrund des Kooperationsvertrags genutzt werden darf, ist eine Institution des Universitätsspitals D._______ und nicht der E._______ AG. Sie ist folglich auf Kollaborationen mit anderen Forschungseinrichtungen angewiesen. Daran ändert auch die Anstellung einer Study Nurse nichts. Die Nutzung des CTC D._______ steht überdies einem grösseren Kreis offen: Es unterstützt alle Forschungsgruppen des Universitätsspitals D._______, der Universität assoziierten Spitäler und im Rahmen eines kantonalen Auftrags auch der Kollaborationspartner-Spitäler im Kanton Zürich bei der Planung und Durchführung klinischer Studien, zudem können die Dienstleistungen des CTC D._______ auch von industriellen Kunden genutzt werden (, abgerufen am 7. September 2017). 5.5.4 Die vom Beschwerdeführer erwähnten wissenschaftlichen Arbeiten mit Ärzten der E._______ AG in verantwortlicher Stellung beziehen sich weitestgehend auf Tiermodelle. Die zugrunde liegende Forschung wurde demnach nicht an der E._______ AG durchgeführt. 5.5.5 Somit fehlt es der E._______ AG, soweit ersichtlich, ebenfalls an dem für Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs erforderlichen Kriterium der eigenen Forschungseinrichtung. Die E._______ AG besitzt im Übrigen auch keinen eigenen Forschungsauftrag. 5.6 Es ist folglich nicht hinreichend belegt, dass es sich bei der E._______ AG zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, dem 3. Oktober 2016, um eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs im Sinne der gesetzlichen Definition von Art. 5
FIFG handelt. 5.7 Der Beschwerdeführer ist indessen in einem Pensum von 100 % Stellenprozenten bei der E._______ AG angestellt, was er nicht bestreitet (vgl. Beschwerde, S. 4), und forscht während seiner Arbeitszeit (vgl. Beschwerde, S. 6-7, 9-10, 13-14, 17). Hierfür erhält er aufgrund des Zusammenarbeitsvertrags vom 16. Juni 2011 zwischen dem Zentrum Klinische Forschung der Universität und des Universitätsspitals D._______ und der E._______ AG die erforderliche Forschungsinfrastruktur zur Verfügung gestellt. Ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Universität D._______, dem Universitätsspital D._______ oder mit einer anderen Forschungseinrichtung besteht unstrittig nicht. Demgemäss weist der Beschwerdeführer kein Arbeitsverhältnis mit einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements auf.
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5.8 Nach dem Gesagten kann somit festgestellt werden, dass die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist. Bei der Abgrenzung, was kommerziell und was nicht kommerziell im Sinne dieser Bestimmung ist, geht es um die Anwendung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs. Die Vorinstanz hat bei der Anwendung dieser Norm einen gewissen (Ermessens-)Spielraum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den technischen Wissensvorsprung der Vorinstanz eher zurückhaltend eingreift, trotz uneingeschränkter Kognition des Gerichts. Die vorinstanzliche Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs muss aber vertretbar sein und nachvollziehbar erklärt und begründet werden (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Rz. 22 zu Art. 49
VwVG mit Hinweis unter anderem auf BVGE 2013/59 E. 9.3.6, 2012/10 E. 8.1.1, 2010/39 E. 4.1.1, 2008/47 E. 3.2). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall nachvollziehbar entschieden. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die notwendigen Nachweise zu erbringen, dass es sich bei der E._______ AG um eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements handelt. Die Vorinstanz wird jedoch zu präzisieren haben, was die E._______ AG rechtlich-strukturell zu ändern hat, damit auf Gesuche ihrer Mitarbeitenden um Forschungsbeiträge eingetreten werden kann (vgl. E. 4.3 vorstehend). 6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung rechtsungleich entschieden habe. Weshalb das Beitragsreglement erst für die im Oktober 2016 eingereichten Anträge angewendet worden sein solle, sei nicht nachvollziehbar (Eingabe vom 20. April 2017, S. 2).
6.2 Der Rechtsgleichheitsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1
BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Das Gleichheitsgebot kann in aller Regel einer Gesetzesänderung jedoch nicht entgegengehalten werden, da ansonsten der demokratische Gestaltungsanspruch des Gesetzgebers weitgehend verloren ginge (BGE 122 II 113 E. 2b; RHINOW /SCHEFER/UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 1881). Es liegt in der Natur einer Rechtsänderung, dass eine Ungleichbehandlung eintritt zwischen denjenigen Sachverhalten, die nach der früheren Regelung beurteilt werden oder wurden und denjenigen, die Seite 18
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unter die neue Regelung fallen. Dies kann als solches nicht unzulässig sein, wären doch sonst Rechtsänderungen per se unzulässig. Bei der Ausgestaltung von Übergangsbestimmungen hat der Gesetzgeber einen grossen Gestaltungsspielraum (Urteil des BGer 9C_566/2007 vom 3. Januar 2008 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Analoge Sachverhalte vor und nach einer Rechtsänderung unterschiedlich zu behandeln, ist zulässig und mit der Rechtsgleichheit vereinbar (Urteil des BGer 2C_581/2016 vom 29. November 2016 E. 3.4.3 mit Hinweisen). 6.3 Über die per 1. Oktober 2016 eingetretene Rechtsänderung (hierzu in E. 3.3 hiervor) wie auch die vorstehend erwähnte Übergangsregelung wurde im Internet öffentlich informiert (unter > Förderung > Direkteinstieg > Revision Beitrags- und Ausführungsreglement, abgerufen am 4. September 2017). Der Hinweis auf die entsprechende Rechtslage erfolgte bereits am 21. Januar 2016 (vgl. > Fokus Forschung > Newsroom, abgerufen am 4. September 2017). Der Reform der Projektförderung war überdies eine eigene Website gewidmet ( > Förderung > Projekte > Projekte in allen Disziplinen, abgerufen am 4. September 2017), auf welche in der vorerwähnten Information hingewiesen wurde. Diese Website verwies unter dem Stichwort 'Voraussetzungen' in Bezug auf die Gesuchstellung natürlicher Personen insbesondere auf Art. 10 des Beitragsreglements. Unter 'Guidelines und Reglemente' konnte auf dieser Website ferner unter anderem das neu geltende Projektförderungsreglement eingesehen werden. Die Forschenden konnten so die neuen Normen für die Gesuchseinreichung frühzeitig zur Kenntnis nehmen. Die Rechtsänderung ist nicht überraschend erfolgt. Damit kommen den Gutheissungsentscheiden, welche im zeitlichen Geltungsbereich der alten Regelungen gefällt wurden, für Gesuche, die nach dem 1. Oktober 2016 eingereicht wurden, keine präjudiziellen Wirkungen zu.
Die Vorinstanz schreibt in ihrer Vernehmlassung, dass die Rechtsänderung in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf alle Gesuchstellenden ab dem Gesuchseingang Oktober 2016 zur Anwendung gekommen sei (S. 6). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Vorinstanz seit dem 1. Oktober 2016 rechtsungleiche Entscheide gefällt hat oder seitdem eine Praxisänderung erfolgt ist.
Folglich ist in casu der Rechtsgleichheitsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1
BV nicht verletzt worden.
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7.
Im Ergebnis stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die angefochtene Verfügung nicht bundesrechtswidrig ist. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. 8.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein separater Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen getroffen wurde, auf Fr. 1'000. festgesetzt. Der am 8. Februar 2017 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Angesichts des vollständigen Unterliegens des Beschwerdeführers wird keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
VGKE).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 20
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4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann
Andrea Giorgia Röllin
Versand: 14. November 2017
Seite 21
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
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Urteil vom 8. November 2017
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
Dr. med. X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Gattiker, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds SNF,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Forschungsförderung; Gesuch vom 3. Oktober 2016.
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Sachverhalt:
A.
Am 3. Oktober 2016 ersuchte Prof. Dr. X._______, geboren am _______ und in einem Pensum von 100 % am Spital A._______ tätig, die Abteilung III für Biologie und Medizin des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Vorinstanz) um Ausrichtung von Förderbeiträgen für das Projekt "B._______". Alle Experimente würden auf dem Campus C._______ der Universität D._______ durchgeführt werden. B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 teilte die Vorinstanz Prof. Dr. X._______ mit, aus formellen Gründen nicht auf sein Gesuch einzutreten. Die Trägerin des Spitals A._______, die E._______ AG, sei keine Hochschulforschungsstätte. Die Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des Art. 5
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs |
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. | ||||||
| Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. | ||||||
Seinen laufenden Beitrag Nr. _______ habe die Vorinstanz unter den gleichen Bedingungen gefördert. Sie werde diesen fälschlich zugelassenen Beitrag nicht abbrechen und ihn bis zum Ende der geplanten Laufdauer weiter ausschütten. Diese Massnahme bleibe jedoch eine Ausnahme und berechtige Prof. Dr. X._______ nicht zur weiteren Gesuchstellung.
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C.
C.a Mit E-Mail vom 22. Dezember 2016 stellte Prof. Dr. X._______ ein Wiedererwägungsgesuch. Die E._______ AG erfülle die Rahmenbedingungen für eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs. In welcher Art und Weise der Forschungsauftrag für eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs hinterlegt werden müsse, um für die Vorinstanz "elegible" zu sein, sei gemäss Art. 5
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs |
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. | ||||||
| Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. | ||||||
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs |
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. | ||||||
| Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. | ||||||
Am 31. Januar 2017 hat Prof. Dr. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen erhoben: 1. Die Verfügung vom 15. Dezember 2016 sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, sein Gesuch Nr. _______ betreffend Unterstützung des Forschungsprojekts "B._______" materiell zu prüfen. 3. Es sei festzustellen, dass die E._______ AG die Anforderungen an eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs gemäss Art. 5
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs |
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
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| Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. | ||||||
4. Als sichernde vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch Nr. _______ materiell zu prüfen.
5. Als sichernde vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, während der Dauer dieses Verfahrens Nichteintretensentscheide auf Gesuche des Beschwerdeführers aus den gleichen Gründen wie die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2016 zu unterlassen. Seite 3
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Alles unter Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz.
Der Beschwerdeführer begründet dies in der Hauptsache im Wesentlichen damit, aufgrund des offensichtlichen Widerspruchs zu den Zielen des Gesetzes sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz die Zusammenarbeit im universitären Institut in C._______ als Argument für ihren Nichteintretensentscheid verwende. Kollegen in der gleichen Situation sei Projektunterstützung gewährt worden, und zwar seit Inkrafttreten des FIFG am 1. Januar 2014. Spitalbereiche kämen als nichtkommerzielle Forschungsinstitutionen gemäss Art. 5
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs |
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
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E.a Am 1. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Beschwerdeschrift bei der Vorinstanz ein erneutes Wiedererwägungsgesuch gestellt. E.b Sie ist mit Verfügung vom 16. Februar 2017 nicht darauf eingetreten. Es fehlten Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des betreffenden Entscheids. F.
Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische Massnahmen mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 abgewiesen.
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G.
G.a In ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2017 zu den Beschwerdeanträgen Ziff. 4 und 5 beantragt die Vorinstanz deren Abweisung unter Kostenfolge. G.b Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem die mit Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 gestellten Gesuche um Anordnung sichernder vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Über die Kosten dieser Verfügung werde mit der Hauptsache entschieden. H.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2017 zur Hauptsache beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung beharrt sie im Wesentlichen auf der Beurteilung, die E._______ AG habe keinen Forschungszweck im Sinne der Bestimmungen des FIFG und könne nicht als Forschungsstätte gemäss der gesetzlichen Definition qualifiziert werden. Ein Spital, das selber einrichtungsmässig nicht Forschung vor Ort betreibe, erfülle die Anforderung an eine Forschungsstätte im Sinne des Gesetzes nicht. Dies treffe auf die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu. Die Konstellation, wie sie bei der E._______ AG vorliege, habe zur Folge, dass die Angestellten der E._______ AG nicht in der Rolle der Gesuchstellenden antragsberechtigt seien. Es erübrige sich somit die Prüfung der weiteren gesetzlichen Merkmale einer Forschungsstätte gemäss Art. 5
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. | ||||||
| Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. | ||||||
I.
In seiner unaufgeforderten Stellungnahme vom 20. April 2017 ergänzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Beitragsreglement erst für die Anträge, die im Oktober 2016 eingereicht worden seien, angewendet worden sein solle. Insofern bleibe er beim Vorwurf der Ungleichbehandlung. An der E._______ AG werde mit eigener Forschungsinfrastruktur klinische Forschung auf höchstem Niveau betrieben. Die Vorinstanz stelle willkürliche, sachlich nicht begründbare Anforde-
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rungen an nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs gemäss Art. 5
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. | ||||||
| Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. | ||||||
J.
In ihrer ebenfalls unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 5. Mai 2017 wendet die Vorinstanz ein, dass das Projektförderungsreglement ausdrücklich erstmals für den Gesuchseingang vom 1. Oktober 2016 gegolten habe. Aus diesem Grund entfalteten frühere, unter den alten Regelungen gefällte Zulassungsentscheidungen keine präjudiziellen Wirkungen. Die in der Unterlage "Eligibility beim SNF: Spitäler, Grundlagen und Voraussetzungen" gemachten Darlegungen seien eine Niederschrift der Praxis, welche die Vorinstanz mit Bezug zu Institutionen ausserhalb des Hochschulbereichs übe. Für das arbeitgebende Spital des Beschwerdeführers seien die Kriterien als nicht erfüllt beurteilt worden. Bei der E._______ AG fehle es an dem für Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs erforderlichen Kriterium der eigenen Forschungseinrichtung. Sollte die E._______ AG in Zukunft eine Forschungseinrichtung rechtlich und faktisch verankern, werde die Zulassung zu überprüfen sein. Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung seien die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt gewesen. Es liege kein Beleg für eine institutionelle Forschungseinrichtung E._______ AG vor.
K.
In seiner wiederum unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 22. Mai 2017 legt der Beschwerdeführer dar, die Vorinstanz attestiere ihm mehrfach seine Eigenständigkeit und Qualifikation als Forscher. Er sei aber zu 100 % an der E._______ AG angestellt und habe dort über seinen Funktionsbeschrieb einen Forschungsauftrag. Damit sei der eigenständige Forschungsbeitrag an der E._______ AG bereits nachgewiesen. An der E._______ AG würden sogar Forschungsprojekte durchgeführt, für welche sie projektbezogen eine eigene Infrastruktur geschaffen habe. Die klinische Forschung werde an der E._______ AG ausschliesslich mit der an ihr vorhandenen Forschungsinfrastruktur durchgeführt. Auch das Argument, wonach die anderen Ärzte an der E._______ AG mehrheitlich keine fachlich hochstehende eigenständige Forschung durchführten, erweise sich als nicht haltbar.
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L.
In ihrer ebenfalls erneut unaufgeforderten Stellungnahme vom 14. Juni 2017 schreibt die Vorinstanz, die im vorliegenden Verfahren relevante Frage betreffe die institutionellen Voraussetzungen für die Einwerbung von Forschungsmitteln. Für die Institution des Beschwerdeführers, die E._______ AG, müsse diese verneint werden. Zum Zeitpunkt der strittigen Gesuchseinreichung habe die E._______ AG klarerweise nicht den Status einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs gehabt. M.
Am 23. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die E._______ AG ihren Zweck angepasst habe. Neu heisse es in der Zweckbestimmung: "Die Gesellschaft ermöglicht und betreibt aktiv qualitativ hochstehende medizinische Forschung und Innovation."
N.
Auf die Vorbringen der Parteien des vorliegenden Verfahrens wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember 2016 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz |
||||||
| Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] (VwVG) entsprechen. | ||||||
| Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar. | ||||||
| Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen: | ||||||
| die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. | ||||||
| Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
B-695/2017
sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid stellt einen Nichteintretensentscheid dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 132 V 74 E. 1.1; 124 II 499 E. 1b und 118 Ib 381 E. 2b/bb, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.2.1; Urteil A-4739/2012 E. 1.2 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und Rz. 2.164). 2.2 Somit hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der angefochtenen Verfügung nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist bzw. dieses nicht behandelt hat. Ergibt die Beurteilung der Beschwerde, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid rechtmässig ist, so ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Andernfalls ist sie gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2 und 132 V 74 E. 1.1).
3.
3.1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung unter anderem durch Beiträge an Forschungsförderungsinstitutionen wie die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c
|
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 7 Aufgaben |
||||||
| Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch: | ||||||
| den Betrieb der beiden ETH und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs; | ||||||
| Beiträge nach dem HFKG [1]; | ||||||
| Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen; | ||||||
| Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung; | ||||||
| eigene Ressortforschung, einschliesslich der Errichtung und des Betriebs bundeseigener Forschungsanstalten; | ||||||
| den Betrieb der Innosuisse und anderer Massnahmen der Innovationsförderung; | ||||||
| internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation. | ||||||
| Zur Sicherung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse beauftragen, einzeln oder gemeinsam Sonderprogramme oder themenorientierte Förderprogramme durchzuführen. [4] | ||||||
| Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompetenz erfordert. [5] | ||||||
| [1] SR 414.20 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487). | ||||||
|
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 4 Forschungsorgane |
||||||
| Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind: | ||||||
| die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen:die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus:der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF),der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT)der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW)der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW)der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW)dem Kompetenzzentrum Science et Citédem Kompetenzzentrum TA-SWISS; | ||||||
| der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF), | ||||||
| die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus: | ||||||
| der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT) | ||||||
| der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW) | ||||||
| der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) | ||||||
| der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW) | ||||||
| dem Kompetenzzentrum Science et Cité | ||||||
| dem Kompetenzzentrum TA-SWISS; | ||||||
| die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 2016 [3]; | ||||||
| die folgenden Hochschulforschungsstätten:die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs,die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 [4] (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs,die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15); | ||||||
| die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs, | ||||||
| die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 [4] (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, | ||||||
| die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15); | ||||||
| die Bundesverwaltung, soweit sie:für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oderAufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt. | ||||||
| für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oder | ||||||
| Aufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487). [3] SR 420.2 [4] SR 414.20 | ||||||
Seite 8
B-695/2017
werden (Art. 9 Abs. 3
|
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 9 Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen |
||||||
| Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind. | ||||||
| Sie fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient. | ||||||
| Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen. [1] | ||||||
| Die Forschungsförderungsinstitutionen legen besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung. | ||||||
| Sie fördern die Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs unter den folgenden Voraussetzungen: | ||||||
| Die wissenschaftliche Unabhängigkeit der mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt. | ||||||
| Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. | ||||||
| Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 163; BBl 2016 3089). | ||||||
3.2 Art. 1 des Beitragsreglements sieht vor, dass die Vorinstanz Beiträge zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gewährt (Abs. 1), wobei auf diese kein Rechtsanspruch besteht (Abs. 2). Die vom Bund gewährten Mittel verwendet die Vorinstanz gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Beitragsreglements unter anderem für die Förderung von Projekten qualifizierter Wissenschaftler. Zur Gesuchstellung sind gemäss Art. 10 des Beitragsreglements natürliche Personen berechtigt, die eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit in der Schweiz oder mit einem engen Bezug zur Schweiz ausüben (Abs. 1). Eine solche Forschungstätigkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person für die Dauer des beantragten Forschungsvorhabens an einer Hochschulforschungsstätte oder an einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs mit Sitz in der Schweiz und mit mehrheitlich schweizerischer Grundfinanzierung nach schweizerischem Recht angestellt ist oder eine solche Anstellung schriftlich zugesichert ist (Abs. 2). Dabei muss die wissenschaftliche Forschungstätigkeit zusammen mit einer allfälligen wissenschaftlichen Lehrtätigkeit mindestens im Umfang eines 50%-Pensums ausgeübt werden. Forschende mit einem geringeren Pensum der wissenschaftlichen Tätigkeit sind zur Gesuchstellung zugelassen, wenn ihre wissenschaftliche Forschungs- und Lehrtätigkeit üblicherweise im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird (Abs. 3). Auf Beitragsgesuche, welche die formellen Voraussetzungen von Art. 10 bis 19 des Beitragsreglements nicht erfüllen, tritt die Vorinstanz nicht ein (Art. 22 Abs. 1 des Beitragsreglements). In casu ist zwischen den Verfahrensparteien unbestritten, dass allenfalls gewährte Projektförderungsbeiträge keinen Auslandsbezug, der eine Einstufung der Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers als nicht "in der Schweiz betrieben" begründen könnte, aufweisen würden. 3.3 Art. 20 des Reglements vom 4. November 2014 über die Projektförderung (nachfolgend: Projektförderungsreglement; vgl.
Seite 9
B-695/2017
auf die Projektförderung übergangsweise grundsätzlich noch das Beitragsreglement des Jahres 2007 und das Ausführungsreglement des Jahres 2015 anzuwenden (vgl. Art. 18 des Projektförderungsreglements in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 des Beitragsreglements). Es handelt sich damit um eine per Anfang Oktober 2016 eingetretene Rechtsänderung. Das in casu strittige Gesuch vom 3. Oktober 2016 wurde erst nach dem 1. Oktober 2016 eingereicht.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Forschungsförderungsentscheide mit freier Kognition, soweit sich die vorgebrachten Rügen auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens (Art. 13 Abs. 3 Bst. a
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz |
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| Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] (VwVG) entsprechen. | ||||||
| Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar. | ||||||
| Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen: | ||||||
| die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. | ||||||
| Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz |
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| Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] (VwVG) entsprechen. | ||||||
| Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar. | ||||||
| Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen: | ||||||
| die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. | ||||||
| Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
4.1 Das FIFG will insbesondere die private Forschungstätigkeit fördern (vgl. Art. 5
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs |
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. | ||||||
| Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. | ||||||
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8843). In einem ersten Schritt stellt sich daher die Frage, ob das Beitragsreglement das FIFG verletzt, wenn es für die Umsetzung eines Forschungsvorhabens eine Anstellung bzw. die schriftliche Zusicherung einer Anstellung an einer Hochschulforschungsstätte oder an einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs verlangt (vgl. Art. 10 Abs. 2 bis 3 des Beitragsreglements). 4.2 Mit den in Art. 10 Abs. 2 bis 3 des Beitragsreglements festgelegten Voraussetzungen für die Berechtigung zur Gesuchstellung will die Vorinstanz unter anderem Quersubventionierungen verhindern. Art. 10 Abs. 3 des Beitragsreglements wird durch Ziff. 1.2 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement (nachfolgend: Ausführungsreglement; zu finden unter:
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds |
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| Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind. | ||||||
| Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für: | ||||||
| die Förderung im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente; | ||||||
| die von ihm beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene; | ||||||
| die Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich der nationalen Forschungsprogramme und der nationalen Forschungsschwerpunkte; | ||||||
| die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen; | ||||||
| die Unterstützung von Massnahmen der Auswertung und Verwertung von Resultaten aus der von ihm geförderten Forschung. | ||||||
| Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung: | ||||||
| exzellenter Forschungsprojekte; | ||||||
| eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses; | ||||||
| von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Hochschulforschungsstätten oder des Bundes fallen; | ||||||
| der internationalen Forschungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ziele und Massnahmen des Bundes. | ||||||
| Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung. | ||||||
| Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen. | ||||||
| Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 15 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten. [1] Der Bundesrat kann vorsehen, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für Forschungsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen. [2] | ||||||
| Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert. | ||||||
| [1] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480). [2] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480). | ||||||
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs |
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. | ||||||
| Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. | ||||||
4.3 Es ist daher im Hinblick auf den Erhalt von Forschungsgeldern der Vorinstanz zwingend erforderlich, dass klinisch forschende Spitäler ihre kommerzielle und ihre nichtkommerzielle Forschungstätigkeit strukturell klar voneinander trennen. Falls dies noch nicht zutrifft und eine entsprechende Umstrukturierung erforderlich ist, muss diese durch das betref-
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fende Spital erfolgen. So könnte allenfalls eine eigene Forschungsabteilung mit eigener Rechnung und eigenen organisatorischen Strukturen für die Sicherstellung der erforderlichen Transparenz genügen. Dafür kann es erforderlich sein, einen Verein oder eine Stiftung mit einem uneigennützigen Zweck als Trägerschaft der Forschungstätigkeit zu gründen bzw. zu errichten. Die Festlegung der genauen rechtlich-strukturellen Anforderungen an diese Einheit obliegt der Vorinstanz. Jedenfalls darf die gesuchstellende Person die zu unterstützende Forschungstätigkeit nur in einer organisatorischen Einheit ausüben, in welcher nachweislich nur nichtkommerzielle Forschungstätigkeit betrieben wird (vgl. Art. 5
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs |
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. | ||||||
| Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. | ||||||
5.1 Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers, der E._______ AG, um eine nichtkommerzielle Forschungsstätte im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements handelt. Die E._______ AG ist unstrittig keine Hochschulforschungsstätte im Sinne dieser Bestimmung.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 5
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs |
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. | ||||||
| Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. | ||||||
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 4 Forschungsorgane |
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| Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind: | ||||||
| die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen:die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus:der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF),der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT)der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW)der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW)der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW)dem Kompetenzzentrum Science et Citédem Kompetenzzentrum TA-SWISS; | ||||||
| der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF), | ||||||
| die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus: | ||||||
| der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT) | ||||||
| der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW) | ||||||
| der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) | ||||||
| der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW) | ||||||
| dem Kompetenzzentrum Science et Cité | ||||||
| dem Kompetenzzentrum TA-SWISS; | ||||||
| die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 2016 [3]; | ||||||
| die folgenden Hochschulforschungsstätten:die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs,die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 [4] (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs,die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15); | ||||||
| die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs, | ||||||
| die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 [4] (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, | ||||||
| die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15); | ||||||
| die Bundesverwaltung, soweit sie:für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oderAufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt. | ||||||
| für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oder | ||||||
| Aufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487). [3] SR 420.2 [4] SR 414.20 | ||||||
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs |
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. | ||||||
| Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. | ||||||
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs |
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. | ||||||
| Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. | ||||||
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Anforderungen erfüllt seien, fielen unter solche Institutionen zum Beispiel von der Privatwirtschaft getragene, rechtlich selbständige Forschungseinrichtungen oder private Forschungsbüros. Aber auch öffentlich getragene Forschungsinstitutionen wie beispielsweise kantonale Forschungsstellen oder Forschungseinrichtungen im Spitalbereich seien unter den "nichtkommerziellen Forschungsstätten" subsumiert (BBl 2011 8871). Somit wollte der Gesetzgeber im FIFG insbesondere Forschungsinstitutionen im Spitalbereich Rechnung tragen, welche namentlich als solche bezeichnet werden. Diese Bezeichnung schliesst ein, dass es sich bei ihnen mit Blick auf ihre Ausrichtung und Organisation auch tatsächlich um Forschungseinrichtungen handelt, das heisst dass sie über eigene der Forschung gewidmete Infrastrukturen, Apparate, Labors, personelle Ressourcen etc. verfügen und institutionell einem Forschungszweck dienen. Demgemäss muss ein Spital Merkmale einer Forschungsinstitution aufweisen, um als Forschungsstätte im Sinne von Art. 5
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs |
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. | ||||||
| Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. | ||||||
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs |
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. | ||||||
| Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. | ||||||
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs |
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. | ||||||
| Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. | ||||||
5.3.1 Nach Ziff. 1.2 Abs. 3 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Ausführungsreglements muss im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 des Beitragsreglements (E. 3.2 vorstehend) eine Anstellung an einer Hochschulforschungsstätte oder an einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs im Sinne des FIFG vorliegen. Die Institution muss namentlich einen Forschungszweck ausweisen und es ist bei Anstellungen an Institutionen mit privaten und/oder öffentlichen Trägern erforderlich, dass der Trägerschaft bzw. dem Eigner durch die Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile zukommen (Ziff. 1.2 Abs. 3 des Ausführungsreglements). Seite 13
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5.3.2 Laut Ziff. 1.5 des Ausführungsreglements ist im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements für die Zulassung zur Gesuchstellung eine Anstellung im Rechtssinne im Umfang von mindestens 50 % an einer zugelassenen Forschungsstätte massgebend (Abs. 1). Andere Beziehungen zu einer Forschungsstätte wie Anstellungen mit einem Beschäftigungsgrad von unter 50 %, Lehraufträge per se, Titularprofessuren per se oder andere Titel, Beziehungen im Rahmen von Kooperationen oder Gastprofessuren berechtigen nicht zur Gesuchstellung, wenn nicht gleichzeitig eine Anstellung im Sinne von Abs. 1 besteht (Abs. 2). Damit werden in Abs. 2 von Ziff. 1.5 des Ausführungsreglements Kooperationen mit zugelassenen Forschungsstätten ausdrücklich ausgeschlossen. Solche Kooperationsbeziehungen vermögen die Antragsberechtigung explizit nicht zu begründen. Sie erfüllen die vom FIFG verlangten Voraussetzungen 'Forschungszweck der Institution' und 'Forschungstätigkeit der Institution' und die von der Botschaft verlangte Anforderung der Erfüllung der Merkmale einer Forschungsinstitution nicht. Entsprechendes gilt für andere Formen der Zusammenarbeit wie die im gleichen Abs. 2 genannten Lehraufträge oder Titularprofessuren, welche ebenfalls als nicht ausreichend für die Antragsstellung definiert werden. Gemäss Ziff. 1.5 des Ausführungsreglements ist eine Anstellung im Rechtssinne, das heisst ein Arbeitsvertrag, mit einem Beschäftigungsgrad von zumindest 50 % an einer zugelassenen Forschungsstätte für die Berechtigung zur Einreichung eines Gesuchs bei der Vorinstanz massgebend. Nach Ziff. 1.1 des Ausführungsreglements muss die Anstellung nachgewiesen sein. Sie muss an einer Institution bestehen, welche im Sinne der Art. 4
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 4 Forschungsorgane |
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| Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind: | ||||||
| die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen:die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus:der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF),der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT)der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW)der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW)der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW)dem Kompetenzzentrum Science et Citédem Kompetenzzentrum TA-SWISS; | ||||||
| der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF), | ||||||
| die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus: | ||||||
| der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT) | ||||||
| der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW) | ||||||
| der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) | ||||||
| der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW) | ||||||
| dem Kompetenzzentrum Science et Cité | ||||||
| dem Kompetenzzentrum TA-SWISS; | ||||||
| die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 2016 [3]; | ||||||
| die folgenden Hochschulforschungsstätten:die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs,die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 [4] (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs,die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15); | ||||||
| die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs, | ||||||
| die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 [4] (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, | ||||||
| die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15); | ||||||
| die Bundesverwaltung, soweit sie:für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oderAufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt. | ||||||
| für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oder | ||||||
| Aufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487). [3] SR 420.2 [4] SR 414.20 | ||||||
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs |
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. | ||||||
| Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. | ||||||
Die Antragsvoraussetzungen wurden von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Totalrevision des FIFG enger gefasst, um den nur beschränkt zur Verfügung stehenden Mittel für die Forschungsförderung Rechnung zu tragen (vgl. Vernehmlassung in der Hauptsache, S. 3). 5.4 In casu ist zunächst umstritten, ob die E._______ AG einen Forschungszweck aufweist. 5.4.1 Art. 5
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs |
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. | ||||||
| Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. | ||||||
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs |
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
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5.4.2 Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war die Forschung kein Gesellschaftszweck der E._______ AG (vgl. Handelsregistereintrag zu CHE-_______). Auch im Aktionärbindungsvertrag der E._______ AG (zu finden in: Umwandlung des Zweckverbandes E._______ in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft, zuhanden der Urnenabstimmung vom
_______,
Beilage 3,
unter
Zwar ist es laut der am 29. November 2016 vom Verwaltungsrat der E._______ AG verabschiedeten Unternehmensstrategie bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine strategische Absicht der E._______ AG gewesen, in die Forschung zu investieren. Diese Absicht ist jedoch ohne Zeithorizont formuliert. Demnach vermag auch dieses Dokument vom November 2016 keinen Forschungszweck zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nachzuweisen. Ebenso wenig vermögen zu diesem Zeitpunkt die Zusammenarbeit der E._______ AG mit der «Clinical Trial Unit» des Universitätsspitals D._______, die Anstellung einer Study Nurse, Co-Autorenschaften von Ärzten der E._______ AG und die finanzielle Unterstützung der Forschung des Beschwerdeführers am Campus C._______ der Universität D._______ durch die E._______ AG deren Forschungszweck zu belegen. Es handelt sich hierbei lediglich um Kooperationsverhältnisse mit Beteiligung der E._______ AG, welche keinen Forschungszweck dieser Aktiengesellschaft voraussetzen. Die obgenannte nachträgliche Änderung des Gesellschaftszwecks von Ende Juni 2017, welche das bereits Gelebte statutarisch in Form eines zusätzlichen Forschungszwecks fassen soll, wird in der Medienmitteilung vom 10. Juli 2017 (unter:
B-695/2017
10.07.2017) mit bisherigen Kooperationen mit dem Universitätsspital D._______, der ETH Zürich, der EPLF Lausanne und der Universität D._______ begründet. Entsprechend lässt sich aus dieser Begründung ebenfalls kein bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses tatsächlich vorhandener Forschungszweck der E._______ AG ableiten. Demnach ist das gesetzlich verlangte Kriterium des Forschungszwecks der Institution im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht nachgewiesen. 5.5
5.5.1 Die E._______ AG weist überdies weder eine eigene Forschungsabteilung auf, in welcher sie Projekte mit eigener Infrastruktur eigenständig durchführen kann (vgl.
5.5.2 Die Direktorin der Abteilung Forschung und Lehre des Universitätsspitals D._______, Prof. Dr. med. F._______, bestätigte am 22. September 2016 schriftlich, dass seit dem 16. Juni 2011 zwischen dem Clinical Trials Center UniversitätsSpital D._______ (CTC D._______) und der E._______ AG eine Kollaborationsvereinbarung im Rahmen der Zusammenarbeit in der klinischen Forschung bestehe. Insbesondere leiste das CTC D._______ Unterstützung und Koordination von Forschungsprojekten, die vom E._______ initiiert und/oder von der Industrie gesponsert worden seien, Beratung bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Forschungsprojekten sowie Unterstützung beim Aufbau einer Infrastruktur für Investigator-Initiated-Trials (IITs) am E._______. Die Prüfpersonen von IITs seien Investigatoren und gleichzeitig Sponsoren eines Forschungsprojektes, das mit gesunden Probanden oder Patienten durchgeführt werde.
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5.5.3 Das CTC D._______, das von Mitarbeitenden der E._______ AG aufgrund des Kooperationsvertrags genutzt werden darf, ist eine Institution des Universitätsspitals D._______ und nicht der E._______ AG. Sie ist folglich auf Kollaborationen mit anderen Forschungseinrichtungen angewiesen. Daran ändert auch die Anstellung einer Study Nurse nichts. Die Nutzung des CTC D._______ steht überdies einem grösseren Kreis offen: Es unterstützt alle Forschungsgruppen des Universitätsspitals D._______, der Universität assoziierten Spitäler und im Rahmen eines kantonalen Auftrags auch der Kollaborationspartner-Spitäler im Kanton Zürich bei der Planung und Durchführung klinischer Studien, zudem können die Dienstleistungen des CTC D._______ auch von industriellen Kunden genutzt werden (
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SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs |
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. | ||||||
| Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. | ||||||
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5.8 Nach dem Gesagten kann somit festgestellt werden, dass die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist. Bei der Abgrenzung, was kommerziell und was nicht kommerziell im Sinne dieser Bestimmung ist, geht es um die Anwendung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs. Die Vorinstanz hat bei der Anwendung dieser Norm einen gewissen (Ermessens-)Spielraum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den technischen Wissensvorsprung der Vorinstanz eher zurückhaltend eingreift, trotz uneingeschränkter Kognition des Gerichts. Die vorinstanzliche Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs muss aber vertretbar sein und nachvollziehbar erklärt und begründet werden (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Rz. 22 zu Art. 49
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
6.1 Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung rechtsungleich entschieden habe. Weshalb das Beitragsreglement erst für die im Oktober 2016 eingereichten Anträge angewendet worden sein solle, sei nicht nachvollziehbar (Eingabe vom 20. April 2017, S. 2).
6.2 Der Rechtsgleichheitsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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unter die neue Regelung fallen. Dies kann als solches nicht unzulässig sein, wären doch sonst Rechtsänderungen per se unzulässig. Bei der Ausgestaltung von Übergangsbestimmungen hat der Gesetzgeber einen grossen Gestaltungsspielraum (Urteil des BGer 9C_566/2007 vom 3. Januar 2008 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Analoge Sachverhalte vor und nach einer Rechtsänderung unterschiedlich zu behandeln, ist zulässig und mit der Rechtsgleichheit vereinbar (Urteil des BGer 2C_581/2016 vom 29. November 2016 E. 3.4.3 mit Hinweisen). 6.3 Über die per 1. Oktober 2016 eingetretene Rechtsänderung (hierzu in E. 3.3 hiervor) wie auch die vorstehend erwähnte Übergangsregelung wurde im Internet öffentlich informiert (unter
Die Vorinstanz schreibt in ihrer Vernehmlassung, dass die Rechtsänderung in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf alle Gesuchstellenden ab dem Gesuchseingang Oktober 2016 zur Anwendung gekommen sei (S. 6). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Vorinstanz seit dem 1. Oktober 2016 rechtsungleiche Entscheide gefällt hat oder seitdem eine Praxisänderung erfolgt ist.
Folglich ist in casu der Rechtsgleichheitsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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7.
Im Ergebnis stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die angefochtene Verfügung nicht bundesrechtswidrig ist. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. 8.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
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| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 20
B-695/2017
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann
Andrea Giorgia Röllin
Versand: 14. November 2017
Seite 21
Gesetzesregister
BGG 83
BV 8
FIFG 4
FIFG 5
FIFG 7
FIFG 9
FIFG 10
FIFG 13
VGG 31
VGG 33
VGKE 1
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 44
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 4 Forschungsorgane |
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| Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind: | ||||||
| die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen:die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus:der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF),der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT)der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW)der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW)der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW)dem Kompetenzzentrum Science et Citédem Kompetenzzentrum TA-SWISS; | ||||||
| der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF), | ||||||
| die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus: | ||||||
| der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT) | ||||||
| der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW) | ||||||
| der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) | ||||||
| der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW) | ||||||
| dem Kompetenzzentrum Science et Cité | ||||||
| dem Kompetenzzentrum TA-SWISS; | ||||||
| die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 2016 [3]; | ||||||
| die folgenden Hochschulforschungsstätten:die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs,die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 [4] (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs,die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15); | ||||||
| die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs, | ||||||
| die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 [4] (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, | ||||||
| die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15); | ||||||
| die Bundesverwaltung, soweit sie:für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oderAufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt. | ||||||
| für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oder | ||||||
| Aufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487). [3] SR 420.2 [4] SR 414.20 | ||||||
|
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs |
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| Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile. | ||||||
| Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar. | ||||||
|
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 7 Aufgaben |
||||||
| Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch: | ||||||
| den Betrieb der beiden ETH und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs; | ||||||
| Beiträge nach dem HFKG [1]; | ||||||
| Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen; | ||||||
| Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung; | ||||||
| eigene Ressortforschung, einschliesslich der Errichtung und des Betriebs bundeseigener Forschungsanstalten; | ||||||
| den Betrieb der Innosuisse und anderer Massnahmen der Innovationsförderung; | ||||||
| internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation. | ||||||
| Zur Sicherung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse beauftragen, einzeln oder gemeinsam Sonderprogramme oder themenorientierte Förderprogramme durchzuführen. [4] | ||||||
| Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompetenz erfordert. [5] | ||||||
| [1] SR 414.20 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259, 2017 131; BBl 2015 9487). | ||||||
|
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 9 Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen |
||||||
| Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind. | ||||||
| Sie fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient. | ||||||
| Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen. [1] | ||||||
| Die Forschungsförderungsinstitutionen legen besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung. | ||||||
| Sie fördern die Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs unter den folgenden Voraussetzungen: | ||||||
| Die wissenschaftliche Unabhängigkeit der mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt. | ||||||
| Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. | ||||||
| Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 163; BBl 2016 3089). | ||||||
|
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds |
||||||
| Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind. | ||||||
| Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für: | ||||||
| die Förderung im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente; | ||||||
| die von ihm beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene; | ||||||
| die Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich der nationalen Forschungsprogramme und der nationalen Forschungsschwerpunkte; | ||||||
| die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen; | ||||||
| die Unterstützung von Massnahmen der Auswertung und Verwertung von Resultaten aus der von ihm geförderten Forschung. | ||||||
| Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung: | ||||||
| exzellenter Forschungsprojekte; | ||||||
| eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses; | ||||||
| von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Hochschulforschungsstätten oder des Bundes fallen; | ||||||
| der internationalen Forschungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ziele und Massnahmen des Bundes. | ||||||
| Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung. | ||||||
| Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen. | ||||||
| Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 15 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten. [1] Der Bundesrat kann vorsehen, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für Forschungsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen. [2] | ||||||
| Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert. | ||||||
| [1] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480). [2] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480). | ||||||
|
SR 420.1 FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz |
||||||
| Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] (VwVG) entsprechen. | ||||||
| Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar. | ||||||
| Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen: | ||||||
| die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. | ||||||
| Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
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| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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