Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5971/2012

Urteil vom 9. Juli 2013

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

X._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt ...,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Recht und Abgaben,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Tabaksteuer (Nachleistungsverfügung gemäss
Gegenstand
Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR).

Sachverhalt:

A.
X._______ ist Geschäftsführer der Y._______ GmbH, welche u.a. Wasserpfeifentabak der Marke "..." importiert.

B.

Am 5. November 2008 meldete die Y._______ GmbH unter Verwendung des von der Oberzolldirektion (OZD) zur Verfügung gestellten Formulars (Form. 55.44 "Anmeldung von Tabakfabrikaten [Einfuhr]") Wasserpfeifentabak der Marke "..." bei der Sektion Tabak- und Bierbesteuerung zur Festsetzung des Steuersatzes für die Tabaksteuer an. Sie gab für Dosen à 1 kg einen Kleinhandelspreis (nachfolgend etwa auch: KHP) von Fr. 78.- an. Basierend auf dieser Anmeldung wurde am 6. November 2008 ein Steuersatz von Fr. 4.95 pro Kilogramm (nachfolgend auch: Fr./kg), gültig ab 1. November 2008, verfügt.

Am 30. Dezember 2009 meldete die Y._______ GmbH Wasserpfeifentabak derselben Marke in Dosen à 1 kg zum KHP von Fr. 50.- an. Mit Verfügung vom 1. Januar 2010 wurde - gemäss der mittlerweile geänderten gesetzlichen Grundlage für die Steuerbemessung - per 1. Januar 2010 ein Steuersatz von Fr. 5.-/kg festgesetzt. Eine Nachkontrolle durch die OZD führte am 3. Mai 2010 zu einer erneuten Festsetzung des Steuersatzes von Fr. 6.50/kg, gültig ab 1. Mai 2010, auf der Basis eines KHP von Fr. 65.-. Nach weiteren Untersuchungen durch die OZD verfügte diese am 11. August 2010 einen KHP von Fr. 78.- und damit einen Steuersatz von Fr. 7.80/kg. Die Y._______ GmbH erhob gegen diese Verfügung Einsprache und beantragte, der für die Besteuerung massgebende Kleinhandelspreis für den Wasserpfeifentabak "..." in Dosen à 1 kg sei für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2010 auf Fr. 50.- festzulegen. Die Einsprache wurde am 24. Januar 2011 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht am 3. Juli 2012 gut, soweit es darauf eintrat (vgl. Verfahren A-1265/2011). Es hielt zusammenfassend fest, die OZD sei nicht befugt gewesen, in der strittigen Periode für die Steuerbemessung von dem von der Y._______ GmbH angemeldeten (und auf den Packungen aufgedruckten) KHP abzuweichen bzw. die OZD habe nicht widerlegt, dass die Produkte zum aufgedruckten Preis verkauft worden seien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1265/2011 vom 3. Juli 2012 E. 3.2.1). Die OZD habe im strittigen Zeitraum die Tabaksteuer deshalb zu Recht auf dem KHP von Fr. 50.- pro Kilogramm berechnet (vgl. ebd. E. 3.3).

C.

Bereits am 9. Dezember 2009 war gegen X._______ eine Verwaltungsstrafuntersuchung eingeleitet worden. Aufgrund dieser Untersuchung kam die Zollkreisdirektion Basel (u.a.) zum Ergebnis, dass die Packungen der Marke "..." mit aufgedrucktem KHP von Fr. 50.- sowie unter Angabe der Reversnummer der Y._______ GmbH (eine von der Verwaltung der Importeurin zur Überwachung des Handels zugewiesene Kontrollnummer) zu höheren Preisen bzw. für Fr. 78.-/kg angeboten worden seien. In der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2010 seien zehn Einfuhren festgestellt worden, bei denen insgesamt 16'986 kg Wasserpfeifentabak der Marke "..." in Behältnissen von 1 kg zu Unrecht mit einem KHP von Fr. 50.- statt von Fr. 78.- veranlagt worden seien.

D.

Mit Verfügung vom 25. November 2010 erklärte die Zollkreisdirektion Basel X._______ aufgrund von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (TStG, SR 641.31) sowie gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) für Tabaksteuern in der Höhe von Fr. 47'560.80, Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 3'614.60 und Verzugszinse in der Höhe von Fr. 1'602.- nachleistungspflichtig im Sinne von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0).

Am 22. Dezember 2010 erhob X._______ bei der OZD gegen diese Verfügung Beschwerde, welche mit Entscheid vom 18. Oktober 2012 abgewiesen wurde.

E.
Mit Eingabe vom 16. November 2011 (recte: 2012; Posteingang 19. November 2012) erhob X.______ (Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 25. November 2010 sowie des Einspracheentscheids (recte: Beschwerdeentscheids) der OZD vom 18. Oktober 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen.

In ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2013 schliesst die OZD (Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Am 18. April 2013 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein Beweismittel ein, von dem die OZD Kenntnis nahm.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. De-zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG. Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige vorangegangene Verfügungen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1265/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 25. November 2010 (vgl. Bst. E) verlangt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden.

1.3 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; BVGE 2007/41 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 2.149).

1.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft auf Beschwerde hin im konkreten Anwendungsfall vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit (konkrete Normenkontrolle). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung.

1.4.2 Die vorfrageweise Feststellung einer Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit führt indes nicht zur Aufhebung einer bundesrätlichen Verordnung, sondern zur Nichtanwendung der entsprechenden Bestimmung und zur Aufhebung der darauf gestützten Verfügung (BGE 107 Ib 243 E. 4b in fine, Urteil des Bundesgerichts 2C_735/729/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3479/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.4, A-4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 1.3.2).

1.5

1.5.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 1.5, A 855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.6, A 1604/2006 vom 4. März 2010 E. 3.5; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.141).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (sog. "antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1265/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.3, A 1107/2008 und A-1108/2008 vom 15. Juni 2010 E. 1.2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.144 mit Hinweisen).

1.5.2 Der Beschwerdeführer beantragt zur Abklärung der Höhe des Kleinhandelspreises die Einvernahme von 54 Kunden der Y._______ GmbH (Detailhändler gemäss Kundenliste) als Zeugen. Die Verwaltung habe nämlich bei ihrer Untersuchung lediglich "willkürlich" irgendwelche Wiederverkäufer "herausgepickt".

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der ihm vorliegenden Akten den Sachverhalt für genügend erstellt. Auf die Erhebung weiterer Beweise, insbesondere auf die Befragung der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen, wird deshalb verzichtet, unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit und Bedeutung von Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG auf das vorliegende Verfahren. Allerdings ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Vorinstanz zur Frage der Höhe des Kleinhandelspreises diejenigen Abnehmer befragt hat, die gemäss Buchhaltung im relevanten Zeitraum Wasserpfeifentabak von der Y._______ GmbH bezogen haben. Von einem willkürlichen Vorgehen der Vorinstanz kann deshalb keine Rede sein.

1.6 Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien. Es gebe - entgegen der "Erwartungen an ein rechtsstaatliches Verfahren" - keine unterzeichneten Protokolle der Einvernahmen der Zuständigen der Firma B._______ GmbH. Ausserdem habe er keine Gelegenheit erhalten, Ergänzungsfragen zu stellen.

1.6.1 Vorliegend stützt sich die zu beurteilende Nachbezugsverfügung auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR. Bei dieser Leistungspflicht handelt es sich nicht um eine Strafe oder um eine Massnahme mit pönalem Charakter, sondern um die Geltendmachung einer öffentlich-rechtlichen Forderung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Dieses Verfahren ist strikt vom gegebenenfalls ebenfalls geführten strafrechtlichen Verfahren zu trennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 3.2; vgl. Andreas Eicker/Friedrich Frank/Jonas Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 91). Die Unterscheidung der beiden Verfahren ist u.a. deswegen relevant, weil die strafprozessualen Garantien (Art. 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) im Strafverfahren gelten. Eine allfällige Verletzung dieser Garantien hat auf die Gültigkeit der Nachbezugsverfügung aber keinen Einfluss. Für das Verwaltungsverfahren gelten die strafprozessualen Garantien nicht (BGE 115 Ib 216 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 3.2).

1.6.2 Die beanstandeten Untersuchungshandlungen wurden im Rahmen des (Verwaltungs-)Strafverfahrens durchgeführt. Der beschwerdeführerische Vorwurf, es habe keine Einvernahme stattgefunden bzw. er sei nicht zu dieser eingeladen worden und habe keine Ergänzungsfragen stellen können, wäre deshalb im Strafverfahren zu beurteilen, weshalb darauf im vorliegenden (Verwaltungsjustiz-)Verfahren nicht einzutreten ist. Abgesehen davon hätte gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine allfällige Verletzung der strafprozessualen Garantien auf die Gültigkeit der Nachbezugsverfügung keinen Einfluss (vgl. E. 1.6.1). Nur am Rande sei erwähnt, dass zur Abklärung eines Sachverhalts der Verwaltung unterschiedliche Mittel zur Verfügung stehen. Unter anderem kann der untersuchende Beamte mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen (vgl. Art. 40
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 40 - Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen.
VStrR). Der Vorwurf des Beschwerdeführers ist somit unbegründet.

2.1 Nach dem in Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV statuierten Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (sog. Legalitätsprinzip).

Im Steuerrecht wird das Legalitätsprinzip besonders streng gehandhabt und es kommt ihm in diesem Bereich allgemein eine herausragende Bedeutung zu (vgl. etwa BGE 136 II 337 E. 5.1, 131 II 562 E. 3.1, 3.4 mit Hinweisen auf die Lehre, Urteil des Bundesgerichts 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.2). Bereits auf Verfassungsebene ist festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln ist (Art. 164 Abs. 1 Bst. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
und Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV), wobei unter dem Terminus "Gesetz" ein Gesetz im formellen Sinn zu verstehen ist (vgl. statt vieler: BGE 128 II 112 E. 5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3479/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1.3, A 3974/2008 vom 20. Mai 2009 E. 2.7; zum Legalitätsprinzip im Steuerrecht: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 2693 ff.). Demzufolge ist insbesondere auch für die Bestimmung der Steuersubjekte und Steuerobjekte auf deren im jeweiligen massgebenden Gesetz festgehaltene Definition abzustellen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2007/41 E. 4.1; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 19 ff.). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen selbst festlegen (BGE 136 II 337 E. 5.1, 132 II 371 E. 2.1).

2.2 Der Bund erhebt eine Steuer auf Tabakfabrikaten sowie auf Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden (Art. 1 Abs. 1
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Steuer auf Tabakfabrikaten ...7 sowie auf Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden (Ersatzprodukte).
1    Der Bund erhebt eine Steuer auf Tabakfabrikaten ...7 sowie auf Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden (Ersatzprodukte).
2    Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe Tabakfabrikate und Ersatzprodukte werden in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 19698 näher festgelegt.
3    Soweit dieses Gesetz für Ersatzprodukte keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für sie die Bestimmungen für Tabakfabrikate.9
TStG). Die Oberzolldirektion erlässt hinsichtlich der Abgaben auf Tabakfabrikaten (Tabaksteuer, Zoll, Mehrwertsteuer) alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind. Sie ist ermächtigt, den im Register der Hersteller, Importeure und Rohmaterialhändler eingetragenen Firmen (vgl. E. 2.5.1) Weisungen über die für die Abgabenerhebung und -rückerstattung sowie zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben, Nachweise und Vorkehren zu erteilen (Art. 2
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 2 - Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erlässt hinsichtlich der Abgaben auf Tabakfabrikaten (Tabaksteuer, Zoll, Mehrwertsteuer) alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind. Es ist ermächtigt, den im Register der Hersteller, Importeure und Rohmaterialhändler eingetragenen Firmen Weisungen über die für die Abgabenerhebung und -rückerstattung sowie zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben, Nachweise und Vorkehren zu erteilen.
TStG).

2.3 Der Steuer unterliegen neben den im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen Tabakfabrikate u.a. auch die eingeführten Tabakfabrikate (Art. 4 Abs. 1 Bst. a
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 4 - 1 Der Steuer unterliegen:
1    Der Steuer unterliegen:
a  die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sowie die eingeführten Tabakfabrikate;
b  ...12
c  Ersatzprodukte.
2    ...14
3    Als verbrauchsfertig gelten Tabakfabrikate, die bis zum Verbrauch keinem weiteren gewerbsmässigen Produktionsvorgang unterliegen.
4    Als Inland gilt das Zollgebiet nach Artikel 3 Absatz 1 des Zollgesetzes vom 18. März 200515 (ZG).16
TStG). Steuerpflichtig für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate sind die Hersteller des verbrauchsfertigen Produkts (Art. 6 Bst. a
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 6 - Steuerpflichtig sind:
a  für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate die Hersteller des verbrauchsfertigen Produkts;
b  für die eingeführten Tabakfabrikate die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner.
TStG), für die eingeführten Fabrikate die Zollschuldner bzw. Zollschuldnerinnen (Art. 6 Bst. b
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 6 - Steuerpflichtig sind:
a  für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate die Hersteller des verbrauchsfertigen Produkts;
b  für die eingeführten Tabakfabrikate die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner.
TStG). Zollschuldner bzw. Zollschuldnerin ist (u.a.), wer die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt und wer zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist (Art. 70 Abs. 2 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
und b des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]) sowie die Person, für deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. c
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt auch die natürliche Person, die als Organ für die juristische Person handelt, als Zollschuldnerin, da sie die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst hat (ausführlich etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch (Art. 70 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG). Die Qualifikation als Zollschuldnerin bzw. Zollschuldner hat überdies Auswirkungen auf die Schuldnerstellung in anderen Abgabeerlassen. So sind die zollzahlungspflichtigen Personen überdies bei der Einfuhr für die Mehrwertsteuer steuerpflichtig (Art. 51
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 51 Steuerpflicht - 1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
1    Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
2    Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:
a  zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist;
b  die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG86 (ZAZ) belastet erhält; und
c  der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.
3    Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.87
MWSTG i.V.m. Art. 52
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 52 Steuerobjekt - 1 Der Steuer unterliegen:
1    Der Steuer unterliegen:
a  die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte;
b  das Überführen von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG88 in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen.89
2    Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen und ist die Einfuhr nicht nach Artikel 53 von der Steuer befreit, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 45-49) sind anwendbar.90
3    Bei einer Mehrheit von Leistungen gelten die Bestimmungen von Artikel 19.
MWSTG). Die Steuerschuld entsteht für die eingeführten Tabakfabrikate nach den Vorschriften, die für die Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 9 - 1 Die Steuerschuld entsteht:
1    Die Steuerschuld entsteht:
a  für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate, sobald sie für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind;
b  für die eingeführten Tabakfabrikate nach den Vorschriften, die für die Entstehung der Zollschuld gelten.
c  für die Tabakfabrikate in zugelassenen Steuerlagern im Zeitpunkt, in dem sie das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden.
2    Werden im Inland hergestellte Tabakfabrikate, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register gemäss Artikel 13 eingetragene Personen oder Firmen abgegeben oder sonst wie aus dem Herstellerbetrieb entfernt, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerschuld des Herstellers, sobald die Ware den Betrieb verlässt, und zwar nach Massgabe des Ansatzes für das höchstbelastete verbrauchsfertige Fabrikat.
TStG), demnach im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht:
a  im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b  falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c  falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d  falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
ZG).

2.4

2.4.1 Die Bemessungsgrundlage der Tabaksteuer findet ihre Verankerung in Art. 10
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 10 - 1 Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen:25
1    Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen:25
a  für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
b  für Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
c  für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak in Prozenten des Kleinhandelspreises.27
1bis    Die Steuer auf Ersatzprodukten wird wie folgt bemessen:
a  für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;
b  für Erzeugnisse, die mittels elektronischer Einwegzigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;
c  für andere Ersatzprodukte: gleich wie für die Tabakfabrikate, die sie ersetzen.28
2    Wo der Kleinhandelspreis für den Steuersatz mitbestimmend ist, richtet sich dieser für Sortiments- und Spezialpackungen nach dem Preis der üblichsten Kleinhandelspackung. Die Begriffe Sortiments- und Spezialpackungen werden durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196929 näher festgelegt.
3    Der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen aufgedruckte Preis darf beim Verkauf nicht überschritten werden.30
TStG. Für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate wird er in Prozenten des Kleinhandelspreises bemessen (Art. 10 Abs. 1 Bst. c
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 10 - 1 Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen:25
1    Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen:25
a  für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
b  für Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
c  für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak in Prozenten des Kleinhandelspreises.27
1bis    Die Steuer auf Ersatzprodukten wird wie folgt bemessen:
a  für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;
b  für Erzeugnisse, die mittels elektronischer Einwegzigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;
c  für andere Ersatzprodukte: gleich wie für die Tabakfabrikate, die sie ersetzen.28
2    Wo der Kleinhandelspreis für den Steuersatz mitbestimmend ist, richtet sich dieser für Sortiments- und Spezialpackungen nach dem Preis der üblichsten Kleinhandelspackung. Die Begriffe Sortiments- und Spezialpackungen werden durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196929 näher festgelegt.
3    Der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen aufgedruckte Preis darf beim Verkauf nicht überschritten werden.30
TStG). Die Steuertarife dazu sind in den Anhängen I-IV des Gesetzes aufgelistet (Art. 11 Abs. 1
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 11 - 1 Die Steuer wird wie folgt berechnet:
1    Die Steuer wird wie folgt berechnet:
a  für Tabakfabrikate: nach den Tarifen in den Anhängen I-IV;
b  für Ersatzprodukte: nach dem Tarif in Anhang V.31
2    Der Bundesrat kann zur Mitfinanzierung der Beiträge des Bundes an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen und zur Angleichung an die in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Steuersätze:
a  die beim Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 200332 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigaretten um höchstens 80 Prozent erhöhen;
b  die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigarren und Zigarillos um höchstens 300 Prozent erhöhen;
c  die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Feinschnitttabak um höchstens 80 Prozent erhöhen;
d  die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak um höchstens 100 Prozent erhöhen.33
3    Bei Steuererhöhungen kann der Bundesrat Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass die Wirksamkeit der beschlossenen Mehrbelastung hinausgeschoben wird. Er kann insbesondere bis zum Inkrafttreten der Mehrbelastung die Hersteller und Importeure verpflichten, die Produktion und die Einfuhr auf die Verkäufe einer vergleichbaren Periode des Vorjahres unter Berücksichtigung der Nachfrageentwicklung zu beschränken.34
TStG). Im strittigen Zeitraum betrug die Steuer 10% des Kleinhandelspreises (Anhang IV, AS 2009 5561). Der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen aufgedruckte Preis darf beim Verkauf nicht überschritten werden (Art. 10 Abs. 3
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 10 - 1 Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen:25
1    Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen:25
a  für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
b  für Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
c  für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak in Prozenten des Kleinhandelspreises.27
1bis    Die Steuer auf Ersatzprodukten wird wie folgt bemessen:
a  für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;
b  für Erzeugnisse, die mittels elektronischer Einwegzigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;
c  für andere Ersatzprodukte: gleich wie für die Tabakfabrikate, die sie ersetzen.28
2    Wo der Kleinhandelspreis für den Steuersatz mitbestimmend ist, richtet sich dieser für Sortiments- und Spezialpackungen nach dem Preis der üblichsten Kleinhandelspackung. Die Begriffe Sortiments- und Spezialpackungen werden durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196929 näher festgelegt.
3    Der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen aufgedruckte Preis darf beim Verkauf nicht überschritten werden.30
i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 16 - 1 Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:
1    Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:
a  den Kleinhandelspreis in Schweizerwährung;
b  die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des inländischen Herstellers oder des Importeurs;
c  bei Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten zudem das Gewicht des Inhalts.42
1bis    Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollüberwachung ausgeführt oder in ein zugelassenes Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich.43
2    Für die hiernach genannten verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sind nur folgende Kleinhandelspackungen zulässig:
a  Zigarren und Zigaretten: höchstens 100 Stück, ausgenommen Sortimentspackungen;
b  Feinschnitt-Tabak: höchstens 250 g Inhalt;
c  anderer Schnitttabak als Feinschnitt: höchstens 1000 g Inhalt.
3    ...44
4    Um die Durchführung dieses Gesetzes zu sichern, können in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196945 den Herstellern und Wiederverkäufern von Tabakfabrikaten weitere Verhaltenspflichten auferlegt werden.
TStG). Wer Tabakfabrikate über dem auf der Kleinhandelspackung abgegebenen Preis verkauft, macht sich einer Steuergefährdung strafbar (Art. 36 Abs. 1 Bst. h
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 36 - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die gesetzmässige Durchführung der Steuer auf Tabakfabrikaten gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die gesetzmässige Durchführung der Steuer auf Tabakfabrikaten gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:
a  der Pflicht zur Anmeldung als Hersteller, Importeur, Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers oder Händler, zur Einreichung einer Steuerdeklaration oder einer Zollanmeldung, zu Meldungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage der Kontrollen, Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt;
b  in einer Anmeldung, einer Steuerdeklaration oder einer Zollanmeldung, in einer Meldung oder in einem Antrag auf Rückerstattung oder Erlass von Steuern unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;
c  als Steuerpflichtiger oder als auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt;
d  der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Kontrollen und Belegen zuwiderhandelt;
e  die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung, einer amtlichen Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behindert oder verunmöglicht;
f  Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt;
g  Rohmaterial zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten ohne Bewilligung des BAZG abgibt oder verwendet;
h  Tabakfabrikate über dem auf der Kleinhandelspackung angegebenen Preis verkauft.
2    Die Artikel 14-16 VStrR97 bleiben vorbehalten.
3    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
3bis    Kann der Steuerbetrag, dessen Zahlung gefährdet ist, nicht genau ermittelt werden, so wird er vom BAZG nach pflichtgemässen Ermessen geschätzt.98
4    Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches99 vorbehalten.
TStG).

2.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich des Kleinhandelspreises festgehalten, dass es sich hierbei um den Preis handle, der im Einzelhandel erzielt werde (was bspw. den sog. "Grosshandel" ausschliesse). Dies gelte auch dann, wenn der Preis auf den Packungen aufgedruckt werde. Der Aufdruck erfolge aufgrund gesetzlicher Vorgaben und aus erhebungstechnischen Gründen. Dabei dürfe von Gesetzes wegen vermutet werden, dass der auf der Packung aufgedruckte Preis dem gesetzlich massgebenden KHP bzw. dem im Handel tatsächlich bezahlten Preis ("Marktpreis") entspreche. Diese Vermutung sei allerdings widerlegbar, wobei der entsprechende Nachweis der Verwaltung obliege (vgl. ausführlich zur Frage des Kleinhandelspreises das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1265/2011 vom 3. Juli 2012 E. 3.1).

2.5

2.5.1 Die OZD führt ein Register (u.a.) der Importeure von Tabakfabrikaten zum Weiterverkauf (Art. 13 Abs. 1
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 13 - 1 Die Oberzolldirektion führt ein Register:
1    Die Oberzolldirektion führt ein Register:
a  der Hersteller von Tabakfabrikaten;
b  der Importeure von Tabakfabrikaten zum Weiterverkauf;
c  der Importeure und der Händler mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial.
2    Wer im Inland gewerbsmässig Tabakfabrikate herstellt oder zum Weiterverkauf einführt, wer Rohmaterial einführt oder im Inland gewerbsmässig Handel mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial betreibt, hat sich zur Eintragung in das entsprechende Register bei der Oberzolldirektion anzumelden.
3    Die Eintragung setzt voraus:
a  für die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung, die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14 und die Leistung einer Sicherheit gemäss Artikel 21;
b  für Importeure und Händler von Rohmaterial den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung und die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14.
4    Jede Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder der geschäftlichen Betätigung ist der Oberzolldirektion zu melden. Firmen, die ihre Geschäftstätigkeit, ihren Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung im Inland aufgeben, werden im Register gelöscht.
5    Der Begriff Rohmaterial wird durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196937 näher festgelegt.
TStG). Wer gewerbsmässig Tabakfabrikate zum Weiterverkauf einführt, hat sich zur Eintragung in das entsprechende Register anzumelden (Art. 13 Abs. 2
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 13 - 1 Die Oberzolldirektion führt ein Register:
1    Die Oberzolldirektion führt ein Register:
a  der Hersteller von Tabakfabrikaten;
b  der Importeure von Tabakfabrikaten zum Weiterverkauf;
c  der Importeure und der Händler mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial.
2    Wer im Inland gewerbsmässig Tabakfabrikate herstellt oder zum Weiterverkauf einführt, wer Rohmaterial einführt oder im Inland gewerbsmässig Handel mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial betreibt, hat sich zur Eintragung in das entsprechende Register bei der Oberzolldirektion anzumelden.
3    Die Eintragung setzt voraus:
a  für die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung, die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14 und die Leistung einer Sicherheit gemäss Artikel 21;
b  für Importeure und Händler von Rohmaterial den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung und die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14.
4    Jede Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder der geschäftlichen Betätigung ist der Oberzolldirektion zu melden. Firmen, die ihre Geschäftstätigkeit, ihren Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung im Inland aufgeben, werden im Register gelöscht.
5    Der Begriff Rohmaterial wird durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196937 näher festgelegt.
TStG). Die Eintragung setzt (u.a.) die Hinterlegung eines Revers voraus (Art. 13 Abs. 3 Bst. a
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 13 - 1 Die Oberzolldirektion führt ein Register:
1    Die Oberzolldirektion führt ein Register:
a  der Hersteller von Tabakfabrikaten;
b  der Importeure von Tabakfabrikaten zum Weiterverkauf;
c  der Importeure und der Händler mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial.
2    Wer im Inland gewerbsmässig Tabakfabrikate herstellt oder zum Weiterverkauf einführt, wer Rohmaterial einführt oder im Inland gewerbsmässig Handel mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial betreibt, hat sich zur Eintragung in das entsprechende Register bei der Oberzolldirektion anzumelden.
3    Die Eintragung setzt voraus:
a  für die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung, die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14 und die Leistung einer Sicherheit gemäss Artikel 21;
b  für Importeure und Händler von Rohmaterial den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung und die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14.
4    Jede Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder der geschäftlichen Betätigung ist der Oberzolldirektion zu melden. Firmen, die ihre Geschäftstätigkeit, ihren Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung im Inland aufgeben, werden im Register gelöscht.
5    Der Begriff Rohmaterial wird durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196937 näher festgelegt.
TStG). Damit verpflichtet sich der hinterlegende Importeur von Tabakfabrikaten zum Weiterverkauf, die durch das TStG sowie die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 2009 (TStV, SR 641.311) aufgestellten Handelsvorschriften zu befolgen. Den durch Revers Verpflichteten wird eine Kontrollnummer (Reversnummer) zugeteilt (Art. 14 Abs. 2
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 14 - 1 Durch einen bei der Oberzolldirektion zu hinterlegenden Revers haben sich zu verpflichten:
1    Durch einen bei der Oberzolldirektion zu hinterlegenden Revers haben sich zu verpflichten:
a  der Hersteller von Tabakfabrikaten:
b  der Importeur und Händler von Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten ...38:
c  der Hersteller von Tabakfabrikaten, der Importeur von Tabakfabrikaten zum Weiterverkauf sowie der Importeur und Händler von Rohmaterial:
2    Den durch Revers Verpflichteten werden Kontrollnummern zugeteilt.
TStG).

2.5.2 Das Gesetz legt in Art. 16
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 16 - 1 Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:
1    Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:
a  den Kleinhandelspreis in Schweizerwährung;
b  die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des inländischen Herstellers oder des Importeurs;
c  bei Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten zudem das Gewicht des Inhalts.42
1bis    Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollüberwachung ausgeführt oder in ein zugelassenes Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich.43
2    Für die hiernach genannten verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sind nur folgende Kleinhandelspackungen zulässig:
a  Zigarren und Zigaretten: höchstens 100 Stück, ausgenommen Sortimentspackungen;
b  Feinschnitt-Tabak: höchstens 250 g Inhalt;
c  anderer Schnitttabak als Feinschnitt: höchstens 1000 g Inhalt.
3    ...44
4    Um die Durchführung dieses Gesetzes zu sichern, können in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196945 den Herstellern und Wiederverkäufern von Tabakfabrikaten weitere Verhaltenspflichten auferlegt werden.
TStG verschiedene Vorschriften für den Handel fest. Es wird beispielsweise verlangt, dass im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen dürfen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist ebenfalls nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Zudem ist vorgeschrieben, mit welchen Angaben die Kleinhandelspackung zu versehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 16 - 1 Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:
1    Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:
a  den Kleinhandelspreis in Schweizerwährung;
b  die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des inländischen Herstellers oder des Importeurs;
c  bei Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten zudem das Gewicht des Inhalts.42
1bis    Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollüberwachung ausgeführt oder in ein zugelassenes Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich.43
2    Für die hiernach genannten verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sind nur folgende Kleinhandelspackungen zulässig:
a  Zigarren und Zigaretten: höchstens 100 Stück, ausgenommen Sortimentspackungen;
b  Feinschnitt-Tabak: höchstens 250 g Inhalt;
c  anderer Schnitttabak als Feinschnitt: höchstens 1000 g Inhalt.
3    ...44
4    Um die Durchführung dieses Gesetzes zu sichern, können in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196945 den Herstellern und Wiederverkäufern von Tabakfabrikaten weitere Verhaltenspflichten auferlegt werden.
TStG). So muss diese den KHP in Schweizerwährung tragen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 16 - 1 Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:
1    Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:
a  den Kleinhandelspreis in Schweizerwährung;
b  die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des inländischen Herstellers oder des Importeurs;
c  bei Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten zudem das Gewicht des Inhalts.42
1bis    Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollüberwachung ausgeführt oder in ein zugelassenes Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich.43
2    Für die hiernach genannten verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sind nur folgende Kleinhandelspackungen zulässig:
a  Zigarren und Zigaretten: höchstens 100 Stück, ausgenommen Sortimentspackungen;
b  Feinschnitt-Tabak: höchstens 250 g Inhalt;
c  anderer Schnitttabak als Feinschnitt: höchstens 1000 g Inhalt.
3    ...44
4    Um die Durchführung dieses Gesetzes zu sichern, können in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196945 den Herstellern und Wiederverkäufern von Tabakfabrikaten weitere Verhaltenspflichten auferlegt werden.
TStG) sowie die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des Importeurs (Art. 16 Abs. 1 Bst. b
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 16 - 1 Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:
1    Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:
a  den Kleinhandelspreis in Schweizerwährung;
b  die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des inländischen Herstellers oder des Importeurs;
c  bei Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten zudem das Gewicht des Inhalts.42
1bis    Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollüberwachung ausgeführt oder in ein zugelassenes Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich.43
2    Für die hiernach genannten verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sind nur folgende Kleinhandelspackungen zulässig:
a  Zigarren und Zigaretten: höchstens 100 Stück, ausgenommen Sortimentspackungen;
b  Feinschnitt-Tabak: höchstens 250 g Inhalt;
c  anderer Schnitttabak als Feinschnitt: höchstens 1000 g Inhalt.
3    ...44
4    Um die Durchführung dieses Gesetzes zu sichern, können in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196945 den Herstellern und Wiederverkäufern von Tabakfabrikaten weitere Verhaltenspflichten auferlegt werden.
TStG). Die erforderlichen Angaben müssen direkt auf den Kleinhandelspackungen in leicht les- und unverwischbarer Schrift angebracht werden (Art. 31
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung
TStV Art. 31 Preisangabe auf Kleinhandelspackungen - (Art. 16 Abs. 4 TStG)
TStV). Ausserdem bestehen auch Vorschriften betreffend die Packungsgrösse von Tabakfabrikaten. Anderer Schnitttabak als Feinschnitt darf in Kleinhandelspackungen von höchstens 1000 g Inhalt abgefüllt werden (Art. 16 Abs. 2 Bst. c
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 16 - 1 Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:
1    Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:
a  den Kleinhandelspreis in Schweizerwährung;
b  die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des inländischen Herstellers oder des Importeurs;
c  bei Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten zudem das Gewicht des Inhalts.42
1bis    Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollüberwachung ausgeführt oder in ein zugelassenes Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich.43
2    Für die hiernach genannten verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sind nur folgende Kleinhandelspackungen zulässig:
a  Zigarren und Zigaretten: höchstens 100 Stück, ausgenommen Sortimentspackungen;
b  Feinschnitt-Tabak: höchstens 250 g Inhalt;
c  anderer Schnitttabak als Feinschnitt: höchstens 1000 g Inhalt.
3    ...44
4    Um die Durchführung dieses Gesetzes zu sichern, können in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196945 den Herstellern und Wiederverkäufern von Tabakfabrikaten weitere Verhaltenspflichten auferlegt werden.
TStG).

2.6

2.6.1 Unter der Marginalie "Veranlagung und Entrichtung der Steuer" regelt Art. 17 Abs. 1
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 17 - 1 Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196947 einzureichen sind, zum voraus fest.
1    Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196947 einzureichen sind, zum voraus fest.
2    Für Zigarren- und Zigarettensorten, die von einem Importeur regelmässig eingeführt werden, wird der Steuersatz auf Antrag ebenfalls gemäss Absatz 1 festgesetzt.
TStG, dass die OZD den anwendbaren Steuersatz für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller einzureichen sind, zum Voraus festlegt. Der Steuersatz für Zigarren- und Zigarettensorten, die von einem Importeur regelmässig eingeführt werden, wird auf Antrag ebenfalls durch die OZD zum Voraus festgesetzt (vgl. Art. 17 Abs. 2
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 17 - 1 Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196947 einzureichen sind, zum voraus fest.
1    Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196947 einzureichen sind, zum voraus fest.
2    Für Zigarren- und Zigarettensorten, die von einem Importeur regelmässig eingeführt werden, wird der Steuersatz auf Antrag ebenfalls gemäss Absatz 1 festgesetzt.
TStG). Die TStV regelt gestützt auf diese gesetzliche Grundlage, dass auch die Hersteller von Tabakfabrikaten der OZD die Kleinhandelspreise aller Erzeugnisse anmelden müssen (Art. 5 Abs. 1
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung
TStV Art. 5 Anmeldung von Tabakfabrikaten - (Art. 17 TStG)
1    Personen, die Tabakfabrikate herstellen (Hersteller), müssen der Oberzolldirektion die Kleinhandelspreise aller Erzeugnisse anmelden.
2    Sie melden für die Kontrolle des Materialverbrauchs bei Zigaretten und Zigarren die Durchschnittsgewichte je 1000 Stück in lagertrockenem Zustand an.
3    Das Durchschnittsgewicht:
a  je 1000 Zigaretten umfasst das Gewicht des Tabakstrangs und der Hülle auf der Länge des Tabakstrangs;
b  je 1000 Zigarren berechnet sich ohne Mundstück und Filter.
4    Ändert der Kleinhandelspreis oder das Durchschnittsgewicht eines bereits angemeldeten Produkts, so muss der Hersteller vor Entstehung der Steuerschuld eine neue Anmeldung einreichen.
5    Bei Tabakfabrikaten, die ausschliesslich im Ausland abgesetzt werden, kann die Oberzolldirektion die Hersteller von der Pflicht zur Anmeldung der Kleinhandelspreise befreien.
TStV). Ändert der KHP eines bereits angemeldeten Produkts, so muss der Hersteller vor Entstehung der Steuerschuld eine neue Anmeldung einreichen (Art. 5 Abs. 4
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung
TStV Art. 5 Anmeldung von Tabakfabrikaten - (Art. 17 TStG)
1    Personen, die Tabakfabrikate herstellen (Hersteller), müssen der Oberzolldirektion die Kleinhandelspreise aller Erzeugnisse anmelden.
2    Sie melden für die Kontrolle des Materialverbrauchs bei Zigaretten und Zigarren die Durchschnittsgewichte je 1000 Stück in lagertrockenem Zustand an.
3    Das Durchschnittsgewicht:
a  je 1000 Zigaretten umfasst das Gewicht des Tabakstrangs und der Hülle auf der Länge des Tabakstrangs;
b  je 1000 Zigarren berechnet sich ohne Mundstück und Filter.
4    Ändert der Kleinhandelspreis oder das Durchschnittsgewicht eines bereits angemeldeten Produkts, so muss der Hersteller vor Entstehung der Steuerschuld eine neue Anmeldung einreichen.
5    Bei Tabakfabrikaten, die ausschliesslich im Ausland abgesetzt werden, kann die Oberzolldirektion die Hersteller von der Pflicht zur Anmeldung der Kleinhandelspreise befreien.
TStV). Weiter regelt die TStV für den Fall, dass für die gleiche Marke und Aufmachung eines Tabakfabrikates unterschiedliche Kleinhandelspreise vorgesehen sind, dass die OZD die Steuer nach dem höchsten Preis festsetzt (Art. 6 Abs. 2
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung
TStV Art. 6 Steuerfestsetzung - (Art. 17 TStG)
1    Lassen sich aus Zigaretten oder Zigarren für den Verbrauch mehrere Einheiten gewinnen, so gilt für die Steuerberechnung jede solche Einheit als Stück.
2    Sind für die gleiche Marke und Aufmachung eines Tabakfabrikats unterschiedliche Kleinhandelspreise vorgesehen, so setzt die Oberzolldirektion die Steuer nach dem höchsten Preis fest.
3    Sie kann die Vorlage von Typmustern verlangen.
4    Sie teilt den Steuerpflichtigen den Produktecode, die Laufnummer und den festgesetzten Steuersatz schriftlich mit.
TStV).

2.6.2 Gemäss der Praxis der Verwaltung muss - in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 17 - 1 Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196947 einzureichen sind, zum voraus fest.
1    Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196947 einzureichen sind, zum voraus fest.
2    Für Zigarren- und Zigarettensorten, die von einem Importeur regelmässig eingeführt werden, wird der Steuersatz auf Antrag ebenfalls gemäss Absatz 1 festgesetzt.
TStG i.V.m. Art. 5
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung
TStV Art. 5 Anmeldung von Tabakfabrikaten - (Art. 17 TStG)
1    Personen, die Tabakfabrikate herstellen (Hersteller), müssen der Oberzolldirektion die Kleinhandelspreise aller Erzeugnisse anmelden.
2    Sie melden für die Kontrolle des Materialverbrauchs bei Zigaretten und Zigarren die Durchschnittsgewichte je 1000 Stück in lagertrockenem Zustand an.
3    Das Durchschnittsgewicht:
a  je 1000 Zigaretten umfasst das Gewicht des Tabakstrangs und der Hülle auf der Länge des Tabakstrangs;
b  je 1000 Zigarren berechnet sich ohne Mundstück und Filter.
4    Ändert der Kleinhandelspreis oder das Durchschnittsgewicht eines bereits angemeldeten Produkts, so muss der Hersteller vor Entstehung der Steuerschuld eine neue Anmeldung einreichen.
5    Bei Tabakfabrikaten, die ausschliesslich im Ausland abgesetzt werden, kann die Oberzolldirektion die Hersteller von der Pflicht zur Anmeldung der Kleinhandelspreise befreien.
TStV (vgl. E. 2.6.1) - diejenige Person, die gewerbsmässig Tabakfabrikate (wie etwa Wasserpfeifentabak) einführt, zur Festsetzung des Steuersatzes vor der Einfuhr der Tabakfabrikate den KHP (oder auch Detailverkaufspreis) mittels des Formulars 50.44 "Anmeldung von Tabakfabrikaten" der OZD ebenfalls bekannt geben (vgl. Merkblatt über die gewerbsmässige Einfuhr von Wasserpfeifentabak, abrufbar unter www.ezv.admin.ch Zollinformationen Firmen Steuern und Abgaben Tabaksteuer). Unter der Rubrik "Verfügung - Taxation - Tassazione" des Formulars verfügt die OZD den entsprechenden Steuersatz. Die Verwaltung will gemäss ihren Angaben mit diesem formalisierten Verfahren ein Hilfsmittel anbieten, um die Einfuhr und die Veranlagung zu vereinfachen und zu beschleunigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1265/2011 vom 3. Juli 2012 E. 2.5.2).

2.7 Eine Widerhandlung bzw. eine Hinterziehung der Tabaksteuer begeht, wer dem Bund Steuern auf Tabakfabrikaten vorenthält (Art. 35 Bst. a
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 35 - 1 Mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:
1    Mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:
a  dem Bund Steuern auf Tabakfabrikaten vorenthält;
b  im Inland hergestellte Tabakfabrikate, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt oder sonstwie aus dem Herstellerbetrieb entfernt;
c  eine ungerechtfertigte Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass von Steuern oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt.
2    Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 197495 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten.
3    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
TStG). Einer Hinterziehung der Mehrwertsteuer macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht (Art. 96 Abs. 4 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
MWSTG).

Unter der Marginalie "Hinterziehung; Erschleichen eines Beitrages u. dgl." regelt Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR, dass die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten oder zurückzuerstatten ist. Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR Nach- oder Rückleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldner bzw. Zollzahlungspflichtigen nach Art. 70
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG zuzurechnen sind, und die als solche auch für die Tabak- sowie für die Mehrwertsteuer einzustehen haben (vgl. E. 2.3). Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. [anstelle vieler:] Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1).

Vor Bundesverwaltungsgericht liegt im Streit, ob die Vorinstanz zu Recht von einem KHP für den Wasserpfeifentabak der Marke "..." in Dosen à 1 kg für den strittigen Zeitraum (1. Januar 2010 bis 30. April 2010) von Fr. 78.- (statt wie deklariert von Fr. 50.-) pro Kilogramm ausgegangen ist, und ob sie die deswegen allenfalls entstandene Abgabendifferenz zu Recht beim Beschwerdeführer nachfordert.

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, das Bundesverwaltungsgericht habe über die Frage des Kleinhandelspreises im strittigen Zeitraum in einem "quasi identischen Verfahren" bereits entschieden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1265/2011 vom 3. Juli 2012). Das gegen die Verfügung der Leistungspflicht des Beschwerdeführers angehobene Beschwerdeverfahren sei damals denn auch antragsgemäss sistiert worden, bis das Bundesverwaltungsgericht "den KHP festgesetzt" habe. Nach dem Grundsatz "ne bis idem" sei es nicht zulässig, dem Bundesverwaltungsgericht dieselbe Frage ein zweites Mal zu unterbreiten. Indem zu Unrecht ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer angestrengt worden sei, werde mit einem "Trick" versucht, den angerufenen Grundsatz zu umgehen. Der Beschwerdeführer sei aber in keiner Weise in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gekommen. Vorliegend sei - wenn überhaupt - nur die Y._______ GmbH leistungs- und steuerpflichtig, bei der zudem ein Betrag von Euro 75'065.- für eine spätere Leistungspflicht beschlagnahmt worden seien. Weshalb er für nachleistungspflichtig erklärt werde, sei "unverständlich und nicht nachvollziehbar". Da er ausserdem nicht mehrwertsteuerpflichtig sei, müsse er nicht für die Mehrwertsteuer aufkommen.

3.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nach dem Ausgeführten in grundsätzlicher Hinsicht sinngemäss die subjektive Leistungspflicht:

Die in Diskussion stehenden Einfuhren hat der Beschwerdeführer veranlasst (vgl. Bst. C). Er bestellte die Ware im Ausland, entschied über den Transportweg, veranlasste die Zahlung und beauftragte eine Firma mit der Verzollung (vgl. act. 1.19, Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 12. April 2010, S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer, der als Organ für eine juristische Person gehandelt hat, gehört zum Kreis der Zollschuldner. Als solcher ist er für die Tabaksteuer sowie für die Mehrwertsteuer steuerpflichtig und zwar unabhängig davon, ob der Zollpflichtige der Mehrwertsteuerpflicht untersteht. Er haftet grundsätzlich solidarisch mit der Y._______ GmbH für die Zollschuld (vgl. E. 2.3). Wären (was hier zu klären ist) im vorliegenden Fall Abgaben zu Unrecht nicht erhoben worden, wäre der Beschwerdeführer als Zollschuldner für diese Abgaben nachleistungspflichtig. Durch die Nichtbezahlung der geschuldeten Abgaben würde er nämlich ipso facto als bevorteilt gelten (vgl. E. 2.7). Es liegt im Ermessen der Zollverwaltung, ob sie einen oder mehrere Solidarschuldner in Anspruch nehmen und für leistungspflichtig erklären will. Der von der Verwaltung belangte Zahlungspflichtige hat keinen Anspruch darauf, dass an seiner Stelle oder neben ihm auch andere mit ihm solidarisch haftende Schuldner leistungspflichtig zu erklären seien, würde sich doch dadurch an seiner eigenen Haftung nichts ändern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3638/2012 vom 31. März 2013 E. 7.2 mit Hinweisen).

Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Verwaltung neben der Y._______ GmbH (auch) an den Beschwerdeführer hält. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.

3.1.2 Das vorliegende Verfahren (Nachleistungspflicht gestützt auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR) ist verwaltungs- und nicht etwa strafrechtlicher Natur (vgl. bereits E. 1.6). Der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz "ne bis idem" (vgl. E. 3.1) beansprucht indes im Strafrecht Geltung. Verwaltungsrechtlich gewendet macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der Sachverhalt sei bereits rechtskräftig entschieden worden (sog. "res iudicata"). Folglich könne die Verwaltung über den vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil festgelegten KHP nicht erneut verfügen.

3.1.2.1 Allgemein wird zwischen formeller und materieller Rechtskraft unterschieden. Eine Verfügung (bzw. ein Beschwerdeentscheid) wird formell rechtskräftig, wenn sie endgültig ist, wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels unbenutzt abgelaufen ist, wenn die Parteien rechtsgültig darauf verzichtet haben, ein solches einzulegen, oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen haben. Materielle Rechtskraft bedeutet, dass ein Entscheid nicht erneut zum Gegenstand eines Justizverfahrens gemacht werden kann, ausser er werde zuvor durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision (Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG; Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]) umgestossen. Eine Revision von Amtes wegen - und damit unter Umständen zum Nachteil der steuerpflichtigen Person - ist nur denkbar, wenn das Anfechtungsobjekt von einem Verbrechen oder Vergehen beeinflusst war (Art. 66 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG; Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG). Im Verwaltungsrecht ist die materielle Rechtskraft lediglich auf Erkenntnisse der Beschwerdebehörden anwendbar. Sie setzt voraus, dass der Entscheid in formelle Rechtskraft erwachsen ist.

Zusammengefasst beschlägt die materielle Rechtskraft die Frage der Bindung der Behörden an eine Verfügung, das heisst die Frage der Widerrufbarkeit einer Verfügung; bei der formellen Rechtskraft hingegen geht es um die Anfechtbarkeit der Verfügung seitens der Betroffenen (zum Ganzen BVGE 2009/11 E. 2.1.2; eingehend auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6011/2012 vom 13. März 2013 E. 3.1; statt vieler: Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 6, 9; Piermarco Zen-Ruffinen, Le réexamen et la révision des décisions administratives, in: François Bohnet [Hrsg.], Quelques actions en annulation, Neuchâtel 2007, S. 195 ff., 198 f. Rz. 5 f., S. 201 Rz. 10).

3.1.2.2 Verfügungen bzw. Beschwerdeentscheide wirken nur gegenüber den jeweiligen Parteien. Im Verfahren A-1265/2011 war die Y._______ GmbH Partei. Im vorliegenden Verfahren ist diese nicht Partei. Diesbezüglich ist der Sachverhalt folglich anders gelagert, auch wenn der Beschwerdeführer der Geschäftsführer der Y._______ GmbH ist.

In sachlicher Hinsicht war im Beschwerdeverfahren A 1265/2011 im Rahmen des Anmeldeverfahrens des Kleinhandelspreises (gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 17 - 1 Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196947 einzureichen sind, zum voraus fest.
1    Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196947 einzureichen sind, zum voraus fest.
2    Für Zigarren- und Zigarettensorten, die von einem Importeur regelmässig eingeführt werden, wird der Steuersatz auf Antrag ebenfalls gemäss Absatz 1 festgesetzt.
TStG; vgl. E. 2.6.2) - also im Rahmen des Veranlagungsverfahrens - die Frage zu entscheiden, "ob die Vorinstanz zu Recht von einem KHP für den Wasserpfeifentabak der Marke '...' in Dosen à 1 kg für den strittigen Zeitraum (1. Januar 2010 bis 30. April 2010) von Fr. 78.- pro Kilogramm ausgegangen ist" (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1265/2011 vom 3. Juli 2012 E. 3). Vorliegend stellt sich - wenn auch gegenüber einem anderen Beschwerdeführer und in einem anderen Verfahren (solidarische Nachleistungspflicht gestützt auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR) - tatsächlich erneut die identische Streitfrage, nämlich diejenige nach der Höhe des Kleinhandelspreises in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2010 (vgl. E. 3 am Anfang). Sowohl im Verfahren A 1265/2011 als auch im vorliegenden Verfahren hatte bzw. hat die Verwaltung die in Art. 10 Abs. 3
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 10 - 1 Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen:25
1    Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen:25
a  für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
b  für Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
c  für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak in Prozenten des Kleinhandelspreises.27
1bis    Die Steuer auf Ersatzprodukten wird wie folgt bemessen:
a  für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;
b  für Erzeugnisse, die mittels elektronischer Einwegzigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;
c  für andere Ersatzprodukte: gleich wie für die Tabakfabrikate, die sie ersetzen.28
2    Wo der Kleinhandelspreis für den Steuersatz mitbestimmend ist, richtet sich dieser für Sortiments- und Spezialpackungen nach dem Preis der üblichsten Kleinhandelspackung. Die Begriffe Sortiments- und Spezialpackungen werden durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196929 näher festgelegt.
3    Der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen aufgedruckte Preis darf beim Verkauf nicht überschritten werden.30
i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 16 - 1 Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:
1    Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:
a  den Kleinhandelspreis in Schweizerwährung;
b  die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des inländischen Herstellers oder des Importeurs;
c  bei Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten zudem das Gewicht des Inhalts.42
1bis    Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollüberwachung ausgeführt oder in ein zugelassenes Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich.43
2    Für die hiernach genannten verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sind nur folgende Kleinhandelspackungen zulässig:
a  Zigarren und Zigaretten: höchstens 100 Stück, ausgenommen Sortimentspackungen;
b  Feinschnitt-Tabak: höchstens 250 g Inhalt;
c  anderer Schnitttabak als Feinschnitt: höchstens 1000 g Inhalt.
3    ...44
4    Um die Durchführung dieses Gesetzes zu sichern, können in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196945 den Herstellern und Wiederverkäufern von Tabakfabrikaten weitere Verhaltenspflichten auferlegt werden.
TStG verankerte gesetzliche Vermutung, wonach der Verkaufspreis im Detailhandel dem angemeldeten und aufgedruckten KHP entspricht, zu widerlegen (vgl. auch E. 2.4.2). Der Nachweis eines höheren Kleinhandelspreises ist eine Voraussetzung für den Nachbezug gemäss Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR.

3.1.2.3 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, allfällige administrative Abklärungen im Rahmen einer Veranlagung oder Abgabenfestsetzung gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 17 - 1 Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196947 einzureichen sind, zum voraus fest.
1    Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196947 einzureichen sind, zum voraus fest.
2    Für Zigarren- und Zigarettensorten, die von einem Importeur regelmässig eingeführt werden, wird der Steuersatz auf Antrag ebenfalls gemäss Absatz 1 festgesetzt.
TStG könne "weder eine Verwaltungsstrafuntersuchung ersetzen" noch deren "Ergebnis vorweg" nehmen. Dem kann an sich zwar beigepflichtet werden. Allerdings muss auch die Vorinstanz das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A 1265/2011 für das vorliegende Verfahren als massgebend erachtet haben, ansonsten sie dieses wohl kaum sistiert hätte (vgl. E. 3.1). Ausserdem fällt auf, dass die Untersuchungsergebnisse, mit denen die Verwaltung im vorliegenden Nachleistungsverfahren den KHP von Fr. 78.- nachweisen will, zum Zeitpunkt der Fällung des Einspracheentscheids gegen die Y._______ GmbH am 24. Januar 2011 längst vorgelegen hatten, wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer doch am 25. November 2010 abgeschlossen (act. 1.48, Schluss-Protokoll; act. 1.49, Verfügung über die Leistungspflicht). Die Untersuchungsresultate den KHP betreffend hätten von der Verwaltung folglich bereits im Veranlagungsverfahren betreffend die Y._______ GmbH herangezogen werden können, um die genannte gesetzliche Vermutung (E. 2.4.2) zu widerlegen. Von einer "Vorwegnahme der Ergebnisse" kann deshalb keine Rede sein. Ein solcher Beizug ist jedoch unterblieben. Das Veranlagungsverfahren wurde denn auch mit dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, gegen welches keine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht wurde, rechtskräftig abgeschlossen.

3.2 Es könnte sich aufgrund dieser Sachlage tatsächlich die Frage stellen, ob es sich bezüglich des Streitgegenstandes "Höhe des Kleinhandelspreises in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2010" (vgl. E. 3) um eine sog. "res iudicata" handelt. Eine abschliessende Klärung kann jedoch unterbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Verfahren betreffend die Nachleistungspflicht nämlich - wie zu zeigen sein wird (E. 4 und E. 5) - hinsichtlich dieser Streitfrage zu keinem anderen Ergebnis als im Verfahren A 1265/2011.

4.
Zum Nachweis des Kleinhandelspreises von Fr. 78.- stützt sich die Vorinstanz auf die Überprüfung der Angebote im Internet (vgl. E. 4.1) sowie auf die Verkäufe in den Detailhandelsgeschäften (E. 4.2).

4.1.1 Die Vorinstanz hat am 15. April 2010 diverse Internetanbieter überprüft (vgl. act. 1.32, Aktennotiz und die entsprechenden Beweismittel in Ordner 1 Beweismittel, pag. B 000194 ff.). Gemäss diesen Abklärungen seien in den "Online-Shops" unter ... und www.... die Kilopackungen zu einem Preis von Fr. 78.- angeboten worden; auf ... sei das Kilo zu Fr. 89.- (mit Zusatzvermerk "normaler Verkaufspreis 95-100 Fr. + Versand") erhältlich gewesen und auf ... zu Fr. 59.90. Es habe - so die OZD - kein einziger inländischer Internetanbieter gefunden werden können, der den KHP von Fr. 50.- "eingehalten" habe (act. 1.32, Aktennotiz vom 15. April 2010).

4.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass der für die Steuerbemessung massgebende KHP für die "übrigen Tabakfabrikate" grundsätzlich derjenige ist, der auf der Packung steht und von dem anzunehmen ist, dass er auch dem "Marktpreis" entspricht (vgl. E. 2.4.1 und E. 2.4.2). Diesbezüglich ist ausserdem festzuhalten, dass es den Marktpreis im Sinne eines einzigen massgebenden Preises nicht gibt. Wo mehrere Handelsakteure dasselbe Produkt anbieten, kann es unterschiedliche Kleinhandels- bzw. Marktpreisen für dasselbe Produkt geben. Ändert der KHP eines bereits angemeldeten Produkts, dürften die Händler in der Regel noch Produkte an Lager haben, die noch den bisherigen Preis, im vorliegenden Fall also denjenigen von Fr. 78.-, tragen (sog. "alte Ware"). Ein Verkauf zu dem auf der Kleinhandelspackung aufgedruckten "alten" Preis ist aber zweifellos zulässig, auch wenn gleichzeitig Produkte desselben Importeurs zu einem anderen KHP erhältlich sind.

Hinsichtlich der von der Vorinstanz überprüften Internetangebote ist zunächst einmal unklar, ob es sich um Waren handelt, die von der Y._______ GmbH bezogen worden sind. Anhand der eingereichten Auszüge aus dem Internet kann zudem nicht nachgeprüft werden, ob es sich allenfalls um sog. "alte Waren" handelte (vgl. oben). Unabhängig davon, von wem die Produkte importiert worden sind, kann des Weiteren anhand der Akten nicht geprüft werden, ob die Produkte in Übereinstimmung mit dem aufgedruckten Preis, oder ob sie - allenfalls zu Unrecht - zu einem Preis über dem aufgedruckten verkauft worden sind. Ausserdem vermögen die einen einzigen Tag betreffenden Abklärungen von Vornherein nicht den Nachweis zu erbringen, dass der KHP im gesamten Zeitraum (1. Januar 2010 bis zum 30. April 2010) nicht Fr. 50.- betragen hat, sondern höher gelegen haben soll, geben doch die Unterlagen lediglich den aktuellen Verkaufspreis (denjenigen vom 15. April 2010) wieder. Die Unterlagen sagen überdies nichts darüber aus, seit wann die Produkte zu diesem Preis angeboten wurden, und ob der Preis zwischen 1. Januar 2010 und 15. April 2010 auch konstant geblieben ist. Zu berücksichtigen wäre in diesem Zusammenhang zudem, dass erstmals am 2. Februar 2010 Produkte zu einem KHP von Fr. 50.- importiert worden sind. Schliesslich lassen sich am 15. April 2010 betreffend den Kleinhandelspreis für die Zukunft (Zeitraum vom 16. bis zum 30. April 2010) keine sicheren Aussagen machen. Hinsichtlich des "Online-Shops" ... fällt ausserdem auf, dass dieser Shop gemäss den Akten keine Kilopackungen angeboten hat (vgl. Ordner 1 Beweismittel, pag. B 000207-000213), sondern Packungen à 50 g (zu Fr. 4.80 bis Fr. 4.95) und à 250 g (zu Fr. 19.50 bis Fr. 23.-). Auch wie die Vorinstanz den Kilopreis von Fr. 78.- berechnet hat, ist deshalb unklar. Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine "Umlage" der Preise von 50 g bzw. 250 g zur Berechnung des Kilopreises nicht zulässig wäre, weil - zumindest für die hier im Zentrum stehende Frage der Steuerbemessung - in erster Linie der Preis massgebend ist, der auf der Packung steht (vgl. E. 2.4.1).

4.1.3 Insgesamt sind die den Internethandel betreffend eingereichten Unterlagen ungenügend, um den Nachweis zu erbringen, dass der KHP der Produkte der Y._______ GmbH für den fraglichen Zeitraum bei Fr. 78.- lag.

4.2 Die Vorinstanz hat den Kleinhandelspreis auch vor Ort bei Abnehmern der Y._______ GmbH überprüft. Dabei handelt es sich um die Detailhändler A._______ (E. 4.2.1), B._______ GmbH (E. 4.2.2) und C._______ GmbH (E. 4.2.3).

4.2.1 Das A.______ hat im fraglichen Zeitraum bei der Y._______ GmbH eine einzige 1 kg Packung Wasserpfeifentabak bezogen (act. 6.1.1, Rechnung vom 1. März 2010). Auf der Kleinhandelspackung war der Preis von Fr. 78.- angegeben. Gemäss den Angaben der Geschäftsverantwortlichen werden die Produkte jeweils entsprechend dem auf der Packung angegebenen Preis verkauft (act. 6.1, Fragebogen vom 13. April 2010).

Der Verkauf zum KHP von Fr. 78.- gemäss Aufdruck auf der Packung erfolgte rechtmässig. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte es sich bei dieser Packung um sog. "alte Ware" (vgl. E. 4.1.2) gehandelt haben. Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass der KHP der Produkte der Y._______ GmbH im strittigen Zeitraum generell bei Fr. 78.- gelegen habe.

4.2.2 Bei der C._______ GmbH stellte die Vorinstanz fest, dass der auf der jeweiligen Kilopackung aufgedruckte KHP von Fr. 50.- mit Reinigungsbenzin entfernt und mit einem Preisetikett von Fr. 78.- überklebt worden war. Nach Angaben des Geschäftsführers und der Mitarbeiter habe man dies nach Rücksprache mit einer Frau (der Name war den Mitarbeitenden nicht bekannt) der Y._______ GmbH getan. Von dieser Person sei ihnen mitgeteilt worden, dass der Y._______ GmbH, indem sie die Produkte mit einem Preis von Fr. 50.- versehen habe, ein Fehler unterlaufen sei. Die Frau habe gesagt, die C._______ GmbH solle den falschen Preis mit Fr. 78.- überschreiben (vgl. act. 7.1 und 7.3, Fragebogen und Untersuchungsbericht je vom 13. April 2010).

Die bei der B._______ GmbH von der Behörde vorgefundenen Produkte trugen den KHP von Fr. 50.- und hätten nach den Vorschriften des Gesetzes vom Detailhändler B._______ GmbH auch zu diesem Preis verkauft werden müssen (vgl. E. 2.4.1). Bei der Aussage, die Waren seien auf Anweisung der Y._______ GmbH zum Preis von Fr. 78.- verkauft worden, handelt es sich um eine unbelegt gebliebene Behauptung der B._______ GmbH. Diese steht ausserdem im Widerspruch zu einer Aussage von Frau X._______, die diese angeblich gegenüber der C._______ GmbH gemacht haben soll (vgl. E. 4.2.3). Angesichts des Umstandes, dass sich einer Steuergefährdung schuldig macht, wer die Waren über dem aufgedruckten KHP verkauft (vgl. E. 2.4.1), könnte es sich dabei möglicherweise um eine Schutzbehauptung handeln. Aus den bei der B._______ GmbH vorgefundenen rechtswidrigen Umständen (Überkleben des Preisetiketts) kann jedenfalls für das vorliegende Nacherhebungsverfahren nicht abgeleitet werden, dass der KHP der Produkte der Y._______ GmbH in der strittigen Periode generell Fr. 78.- betragen hat.

4.2.3 Der Geschäftsführer der C._______ GmbH erklärte gegenüber der Vorinstanz, er habe den neuen Aufdruck (KHP von Fr. 50.-) auf den Packungen zunächst nicht bemerkt. Bisher seien die Produkte mit Fr. 78.- angeschrieben gewesen. Zu diesem Preis habe er die Waren auch verkauft. Nun aber verkaufe er keine Dosen à 1 kg mehr. Vielmehr verwende er die Kilodosen in seiner Lounge, wo er diese in Portionen abgefüllt verkaufe. So verdiene er viel mehr. Frau X._______ habe ihm zudem erklärt, dass diese Waren nur noch für die Lounge bestimmt seien (act. 8.3, Aktennotiz vom 15. April 2010).

Gemäss den Angaben des Geschäftsführers der C._______ GmbH wurden die mit Fr. 50.- angeschriebenen 1 kg Dosen also gar nicht im Detailhandel vertrieben, sondern deren Inhalt wurde in der Lounge portionenweise abgegeben. Ob dies auf Anweisung von Frau X._______ erfolgt ist, bleibt auch hier eine ungesicherte Behauptung des Geschäftsführers der C._______ GmbH, spielt aber für die vorliegende Problematik keine Rolle. Jedenfalls lässt sich auch aus diesem Untersuchungsergebnis nicht schliessen, der KHP habe im strittigen Zeitraum Fr. 78.- betragen.

4.3 Abschliessend ist zu diesem Punkt festzuhalten, dass die Vorinstanz mit den beigebrachten Unterlagen nicht widerlegt hat, dass die Produkte zum aufgedruckten Preis bzw. zu Fr. 78.- verkauft worden sind.

Festzuhalten ist an dieser Stelle ausserdem Folgendes: Wiederholt wird von der Vorinstanz darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe seine Abnehmer über den geänderten KHP nicht informiert. Bei einem Verkauf zu einem KHP zu Fr. 50.- sei den Detailhändlern zudem keine genügende Gewinnmarge verblieben. Eine Pflicht des Importeurs, die Detailhändler über einen geänderten KHP zu informieren, ist dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht ersichtlich. Zu welchen Zwischenhandelspreisen die Produkte weiterverkauft werden, ist ohnehin den beteiligten Handelsakteuren überlassen. Ob den Detailhändlern eine hinreichende Gewinnmarge verbleibt, ist deshalb grundsätzlich nicht Sache der Verwaltung.

5.

5.1 Die Vorinstanz stellt sich überdies auf den Standpunkt, dass "gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung
TStV Art. 6 Steuerfestsetzung - (Art. 17 TStG)
1    Lassen sich aus Zigaretten oder Zigarren für den Verbrauch mehrere Einheiten gewinnen, so gilt für die Steuerberechnung jede solche Einheit als Stück.
2    Sind für die gleiche Marke und Aufmachung eines Tabakfabrikats unterschiedliche Kleinhandelspreise vorgesehen, so setzt die Oberzolldirektion die Steuer nach dem höchsten Preis fest.
3    Sie kann die Vorlage von Typmustern verlangen.
4    Sie teilt den Steuerpflichtigen den Produktecode, die Laufnummer und den festgesetzten Steuersatz schriftlich mit.
TStV der höchste Preis massgebend" sei, so dass "die auf dem Kleinhandelspreis von Fr. 78.- basierende Abgabenberechnung nicht zu beanstanden" sei. Auch eine Berechnung, die "auf Durchschnittspreise" gestützt werden müsste, würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Ein Teil der ermittelten Kleinhandelspreise liege nämlich deutlich über Fr. 78.- und nur ein einziges Angebot im Internet habe auf Fr. 59.90 gelautet.

5.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung
TStV Art. 6 Steuerfestsetzung - (Art. 17 TStG)
1    Lassen sich aus Zigaretten oder Zigarren für den Verbrauch mehrere Einheiten gewinnen, so gilt für die Steuerberechnung jede solche Einheit als Stück.
2    Sind für die gleiche Marke und Aufmachung eines Tabakfabrikats unterschiedliche Kleinhandelspreise vorgesehen, so setzt die Oberzolldirektion die Steuer nach dem höchsten Preis fest.
3    Sie kann die Vorlage von Typmustern verlangen.
4    Sie teilt den Steuerpflichtigen den Produktecode, die Laufnummer und den festgesetzten Steuersatz schriftlich mit.
TStV setzt die OZD für den Fall, dass für die gleiche Marke und Aufmachung eines Tabakfabrikates unterschiedliche Kleinhandelspreise vorgesehen sind, die Steuer nach dem höchsten Preis fest (vgl. E. 2.6.1). Im Urteil A-1265/2011 vom 3. Juli 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung nicht näher geprüft, weil es mit der Vorinstanz davon ausging, dass die Y._______ GmbH im fraglichen Zeitraum "Alleinimporteurin" des strittigen Tabakproduktes gewesen ist (vgl. E. 4.1.3), und die Vorinstanz weder dargelegt und noch geltend gemacht hatte, dass im massgeblichen Zeitraum von anderen Importeuren für die gleiche Marke und Aufmachung höhere Kleinhandelspreise angemeldet worden sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1265/2011 vom 3. Juli 2012 E. 3.2.1). Aufgrund der Akten (vgl. Ordner 1 Beweismittel, pag. B 000207, Internetauszug D._______ vom 15. April 2010, wonach der Shop die Ware nicht mehr "direkt ab Werk" von ... beziehen könne) und des Dargelegten (vgl. E. 4.1.1) war dies offensichtlich anders. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich deshalb veranlasst, die Gesetzmässigkeit von Art. 6 Abs. 2
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung
TStV Art. 6 Steuerfestsetzung - (Art. 17 TStG)
1    Lassen sich aus Zigaretten oder Zigarren für den Verbrauch mehrere Einheiten gewinnen, so gilt für die Steuerberechnung jede solche Einheit als Stück.
2    Sind für die gleiche Marke und Aufmachung eines Tabakfabrikats unterschiedliche Kleinhandelspreise vorgesehen, so setzt die Oberzolldirektion die Steuer nach dem höchsten Preis fest.
3    Sie kann die Vorlage von Typmustern verlangen.
4    Sie teilt den Steuerpflichtigen den Produktecode, die Laufnummer und den festgesetzten Steuersatz schriftlich mit.
TStV vorfrageweise zu prüfen (vgl. E. 1.4), zumal sich die Verwaltung für die Festlegung des Kleinhandelspreises auch auf diese Bestimmung beruft.

5.3

5.3.1 Zunächst einmal ist zu untersuchen, auf welcher gesetzlichen Norm die fragliche Bestimmung basiert und welchen Regelungsbereich sie ausführen soll. Art. 6 Abs. 2
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung
TStV Art. 6 Steuerfestsetzung - (Art. 17 TStG)
1    Lassen sich aus Zigaretten oder Zigarren für den Verbrauch mehrere Einheiten gewinnen, so gilt für die Steuerberechnung jede solche Einheit als Stück.
2    Sind für die gleiche Marke und Aufmachung eines Tabakfabrikats unterschiedliche Kleinhandelspreise vorgesehen, so setzt die Oberzolldirektion die Steuer nach dem höchsten Preis fest.
3    Sie kann die Vorlage von Typmustern verlangen.
4    Sie teilt den Steuerpflichtigen den Produktecode, die Laufnummer und den festgesetzten Steuersatz schriftlich mit.
TStV steht unter der Sachüberschrift "Steuerfestsetzung" und stützt sich explizit auf Art. 17
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 17 - 1 Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196947 einzureichen sind, zum voraus fest.
1    Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196947 einzureichen sind, zum voraus fest.
2    Für Zigarren- und Zigarettensorten, die von einem Importeur regelmässig eingeführt werden, wird der Steuersatz auf Antrag ebenfalls gemäss Absatz 1 festgesetzt.
TStG, welcher die Marginalie "Veranlagung und Entrichtung der Steuer" trägt. Diese Bestimmung umfasst eine Anmeldepflicht: Sie regelt, dass auf Anmeldung hin die Verwaltung für gewisse Tabakprodukte den Steuersatz festlegt (vgl. E. 2.6.1). Die Regelung gilt gemäss Praxis in analoger Anwendung auch für den Import von Wasserpfeifentabak (E. 2.6.2). Mit diesem formalisierten Verfahren soll ein Hilfsmittel angeboten werden, um die Einfuhr und Veranlagung von Tabakfabrikaten zu vereinfachen und zu beschleunigen (vgl. E. 2.6.2). Die Vorschrift ist folglich "erhebungstechnischer Natur". Darüber, wie der Steuersatz festgelegt wird, sagt die Regelung nichts aus. Dies ergibt sich aber aus den übrigen Bestimmungen. Den Steuersatz ermittelt die Verwaltung anhand des jeweiligen Steuertarifes und anhand des Kleinhandelspreises gemäss der Anmeldung der steuerpflichtigen Person: Der Steuertarif für Wasserpfeifentabak ist in Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV TStG festgelegt. Er wird auf dem KHP bemessen und beträgt 10% davon (vgl. E. 2.4.1). Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Steuer kann hier festgehalten werden, dass diese abschliessend und ohne Delegation an den Verordnungsgeber - die aufgrund des im Steuerrecht besonders streng geltenden Legalitätsprinzips ohnehin nur in engen Grenzen zulässig wäre (vgl. E. 2.1) - im Gesetz selbst geregelt sind.

5.3.2 Als Nächstes ist der Frage nachzugehen, ob sich die Verordnungsbestimmung an den in Art. 17
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 17 - 1 Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196947 einzureichen sind, zum voraus fest.
1    Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196947 einzureichen sind, zum voraus fest.
2    Für Zigarren- und Zigarettensorten, die von einem Importeur regelmässig eingeführt werden, wird der Steuersatz auf Antrag ebenfalls gemäss Absatz 1 festgesetzt.
TStG festgelegten Rahmen hält. Art. 6 Abs. 2
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung
TStV Art. 6 Steuerfestsetzung - (Art. 17 TStG)
1    Lassen sich aus Zigaretten oder Zigarren für den Verbrauch mehrere Einheiten gewinnen, so gilt für die Steuerberechnung jede solche Einheit als Stück.
2    Sind für die gleiche Marke und Aufmachung eines Tabakfabrikats unterschiedliche Kleinhandelspreise vorgesehen, so setzt die Oberzolldirektion die Steuer nach dem höchsten Preis fest.
3    Sie kann die Vorlage von Typmustern verlangen.
4    Sie teilt den Steuerpflichtigen den Produktecode, die Laufnummer und den festgesetzten Steuersatz schriftlich mit.
TStV lautet wie folgt: "Sind für die gleiche Marke und Aufmachung eines Tabakfabrikats unterschiedliche Kleinhandelspreise vorgesehen, so setzt die Oberzolldirektion die Steuer nach dem höchsten Preis fest." Die Bestimmung sieht also vor, dass die Verwaltung in der beschriebenen Konstellation nicht auf den jeweils konkret angemeldeten KHP abstellen, sondern die Steuer anhand des höchsten KHP's einer anderen Anmeldung bemessen soll. Art. 6 Abs. 2
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung
TStV Art. 6 Steuerfestsetzung - (Art. 17 TStG)
1    Lassen sich aus Zigaretten oder Zigarren für den Verbrauch mehrere Einheiten gewinnen, so gilt für die Steuerberechnung jede solche Einheit als Stück.
2    Sind für die gleiche Marke und Aufmachung eines Tabakfabrikats unterschiedliche Kleinhandelspreise vorgesehen, so setzt die Oberzolldirektion die Steuer nach dem höchsten Preis fest.
3    Sie kann die Vorlage von Typmustern verlangen.
4    Sie teilt den Steuerpflichtigen den Produktecode, die Laufnummer und den festgesetzten Steuersatz schriftlich mit.
TStV regelt folglich für gewisse Produkte (auch) die Bemessungsgrundlage, da für sie nicht mehr der jeweils konkret angemeldete KHP als Steuerbemessungsgrundlage für die Steuerfestsetzung herangezogen werden soll, sondern ein anderer, höherer KHP. Eine derartige Kompetenz zur Festlegung der Bemessungsgrundlage abweichend vom angemeldeten KHP räumt Art. 17
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 17 - 1 Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196947 einzureichen sind, zum voraus fest.
1    Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196947 einzureichen sind, zum voraus fest.
2    Für Zigarren- und Zigarettensorten, die von einem Importeur regelmässig eingeführt werden, wird der Steuersatz auf Antrag ebenfalls gemäss Absatz 1 festgesetzt.
TStG, der rein "erhebungstechnischer Natur" ist (vgl. E. 5.3.1), aber nicht ein. Die Verordnungsbestimmung lässt sich auch nicht auf Art. 10 Abs. 1
SR 641.31 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz
TStG Art. 10 - 1 Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen:25
1    Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen:25
a  für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
b  für Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
c  für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak in Prozenten des Kleinhandelspreises.27
1bis    Die Steuer auf Ersatzprodukten wird wie folgt bemessen:
a  für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;
b  für Erzeugnisse, die mittels elektronischer Einwegzigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;
c  für andere Ersatzprodukte: gleich wie für die Tabakfabrikate, die sie ersetzen.28
2    Wo der Kleinhandelspreis für den Steuersatz mitbestimmend ist, richtet sich dieser für Sortiments- und Spezialpackungen nach dem Preis der üblichsten Kleinhandelspackung. Die Begriffe Sortiments- und Spezialpackungen werden durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196929 näher festgelegt.
3    Der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen aufgedruckte Preis darf beim Verkauf nicht überschritten werden.30
TStG abstützen, regelt dieser die Steuerbemessungsgrundlage doch abschliessend (vgl. E. 5.3.1). Art. 6 Abs. 2
SR 641.311 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung
TStV Art. 6 Steuerfestsetzung - (Art. 17 TStG)
1    Lassen sich aus Zigaretten oder Zigarren für den Verbrauch mehrere Einheiten gewinnen, so gilt für die Steuerberechnung jede solche Einheit als Stück.
2    Sind für die gleiche Marke und Aufmachung eines Tabakfabrikats unterschiedliche Kleinhandelspreise vorgesehen, so setzt die Oberzolldirektion die Steuer nach dem höchsten Preis fest.
3    Sie kann die Vorlage von Typmustern verlangen.
4    Sie teilt den Steuerpflichtigen den Produktecode, die Laufnummer und den festgesetzten Steuersatz schriftlich mit.
TStV verstösst somit gegen das Gesetz und seine Anwendung hat im vorliegenden Fall zu unterbleiben (vgl. E. 1.4.2).

6.

6.1 Ausgangsgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat die Tabaksteuer im strittigen Zeitraum zu Recht auf dem KHP von Fr. 50.- pro Kilogramm berechnet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die an die Y._______ GmbH gerichtete Verfügung vom 1. Januar 2010 hat gutgläubig annehmen dürfen, dass der Steuersatz Fr. 5.- für die Dose à 1 kg beträgt.

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs.2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der vom obsiegenden Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- ist ihm nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Unter Würdigung der eingereichten Rechtsschriften ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz für das Beschwerdeverfahren vor der OZD sowie dasjenige vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 6'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Oktober 2012 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Iris Widmer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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