Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


1.


Abteilung III

C-5186/2013

Urteil vom 9. Juni 2015

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Besetzung
Richter David Weiss,

Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Dominik Schorno, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Gegenstand
Verfügung der IVSTA vom 15. Juli 2013.

Sachverhalt:

A.
Der am (...) 1951 geborene italienische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist seit dem Jahre 1969 mit Unterbrüchen in der Schweiz arbeitstätig und entrichtete während dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV; vgl. IV-act. 14, 145). Seit dem 1. Mai 1995 hatte der in Österreich wohnhafte Versicherte eine Anstellung als Hilfsfliesenleger bei der B._______ AG in Z._______/SG. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin im Fragebogen wurde ihm wegen Rückgangs der Arbeitsaufträge auf den 30. Juni 2004 gekündigt, wobei er letztmals am 12. November 2003 effektiv gearbeitet habe (IV-act. 13). Laut aktenkundigem Unfallschein erlitt der Versicherte am 12. November 2003 einen Unfall und es bestand deswegen eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% (IV-act. 7). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) richtete bis 30. Juni 2004 Taggelder aus (IV-act. 18/3-6, 55, 56/1). Nach langer (erfolgloser) Stellensuche fand der Versicherte schliesslich per 1. August 2007 bei der B._______ AG erneut eine Anstellung, wobei sein wöchentliches Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 3 Tage festgelegt wurde (IV-act. 108). Aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes war der Versicherte vom 21. Oktober 2010 bis Ende Oktober 2011 voll arbeitsunfähig. Seit Ende 2011 arbeitet er nur noch im Umfang von 15 Stunden pro Woche (IV-act. 161/3).

B.

B.a Mit Formular vom 2. April 2004 (persönlich überbracht am 7. April 2004) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle St. Gallen), zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 8). Er machte sinngemäss geltend, er leide nach zwei Unfällen (13. September 2000 und 12. November 2003) an Beschwerden in beiden Schultern, insbesondere bestünden aufgrund des zweiten Unfalls Schulterschmerzen rechts, weshalb er voll arbeitsunfähig sei (IV-act. 8/5).

B.b Zur Prüfung des Anspruchs auf IV-Leistungen ordnete die IV-Stelle St. Gallen in der Folge insbesondere eine medizinische Abklärung durch den Orthopäden Dr. med. C._______ in Y._______ (IV-act. 25, 26) sowie eine berufliche Abklärung im Haus D._______ in X._______ an (vgl. IV-act. 50). Für die Letztere erhielt der Versicherte vom 1. Juni bis 1. August 2005 ein IV-Taggeld (IV-act. 70, 145).

B.c Mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2004 eine Viertelsrente der IV zu (IV-act. 64/1-6). Gestützt auf die von der IV-Stelle St. Gallen in Auftrag gegebenen medizinischen und beruflichen Abklärungen (IV-act. 10 ff.) ging die IVSTA in ihrer Verfügung davon aus, dass dem Versicherten bei einer leidensangepassten Tätigkeit eine 75%-ige Stundenpräsenz zumutbar wäre. Der Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 40% (IV-act. 64/5). Die IV-Stelle St. Gallen erwähnte im Feststellungsblatt vom 5. August 2005 (IV-act. 56) die folgenden Diagnosen: unspezifische Vertigo bei degenerativen HWS-Veränderungen, arterielle Hypertonie sowie Adipositas.

B.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schorno, mit Eingabe vom 18. November 2005 (IV-act. 65/2 ff.) bei der IVSTA Einsprache mit dem Begehren, es sei ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten, weil er lediglich zu 50% arbeitsfähig sei, so dass - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20% - ein Invaliditätsgrad von mindestens 60% vorliege. Der Versicherte stützte sich insbesondere auf die Ergebnisse der beruflichen Abklärung, welche vom 1. Juni bis 1. August 2005 durch die Stiftung D._______ in X._______ durchgeführt worden war (IV-act. 57). Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2006 (IV-act. 73/1 ff.) wies die IVSTA die Einsprache ab und ging davon aus, dass der Versicherte in einer leichten Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz zu 75% arbeitsfähig sei. Das vom Versicherten kritisierte Gutachten von Dr. C._______ vom 7. Dezember 2004 (IV-act. 30) erachtete die IVSTA als korrekte Grundlage, zumal es vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) bestätigt worden sei (IV-act. 31).

B.e Der Versicherte erhob gegen diesen Einspracheentscheid mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 5. April 2006 (IV-act. 76/1 ff.) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (heute: Bundesverwaltungsgericht) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. November 2004. Er erneuerte seine Kritik am ärztlichen Gutachten von Dr. C._______, reichte neue medizinische Unterlagen ein, machte eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Einholung einer neuen, umfassenden medizinisch-interdisziplinären Beurteilung seiner Beschwerden, insbesondere unter Einbezug der bis anhin ausser Acht gelassenen Schwindelattacken.

B.f Mit Urteil vom 7. Mai 2008 (IV-act. 118/2 ff.) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und hielt fest, dass auf das überzeugende Gutachten von Dr. C._______ abzustellen sei (E. 4.2). Weder der im Beschwerdeverfahren eingereichte Hausarztbericht (E. 4.3) noch die Beurteilung durch die berufliche Abklärungsstelle D._______ (E. 4.5) vermöchten die Ergebnisse des fachmedizinischen Gutachtens von Dr. C._______ in Frage zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht kam folglich zum Schluss, dass die IVSTA bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades zu Recht von einer 75%-igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten bei voller Präsenzzeit ausgegangen sei (E. 4.6).

B.g Im März 2009 überprüfte die IV-Stelle St. Gallen von Amtes wegen den Invaliditätsgrad des Versicherten (IV-act. 120 ff.). Gestützt auf den eingeholten ärztlichen Verlaufsbericht vom 25. Juni 2009 (IV-act. 126), in welchem der Gesundheitszustand als stationär, die Diagnose als unverändert und das Zustandsbild als stabil beurteilt worden war, sowie aufgrund des Fragebogens für Arbeitgebende vom 14. April 2009 (IV-act. 123), worin die B._______ AG eine 60%-Arbeitstätigkeit des Versicherten als Hilfsarbeiter seit dem 1. August 2007 bestätigt hatte, machte die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten mit Schreiben vom 28. Juli 2009 (IV-act. 128) die Mitteilung, dass sie in Bezug auf den Invaliditätsgrad (40%) keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke, und deshalb weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe.

C.

C.a Der Versicherte ist seit dem 1. August 2007 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der B._______ AG, mit einem wöchentlichen Arbeitspensum von 3 Tagen (d.h. zu 60%) angestellt (IV-act. 108). Auf entsprechenden Antrag der Arbeitgeberin (IV-act. 100) wurde ihr während der Anlernzeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2007 ein IV-Taggeld ausbezahlt (IV-act. 106, 109). Infolge einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes war der Versicherte vom 21. Oktober 2010 bis Ende Oktober 2011 jedoch voll arbeitsunfähig (IV-act. 161/3).

C.b Mit Formular vom 19. April 2011 (IV-act. 133) meldete die B._______ AG als Arbeitgeberin den Versicherten bei der IV-Stelle St. Gallen zur Früherfassung an. Im entsprechenden Begleitschreiben (IV-act. 134/2) führte die Arbeitgeberin aus, der Versicherte sei seit dem 21. Oktober 2010 mit einem neuen Leiden behaftet, das nicht in Zusammenhang stehe mit seinen Schulterproblemen, aufgrund welcher er bereits eine Invalidenrente beziehe. Der Versicherte stellte sodann mit Formular vom 10. Mai 2011 (IV-act. 140) bei der IV-Stelle St. Gallen eine Wiederanmeldung betreffend berufliche Integration/Rente. Er gab an, seit dem 21. Oktober 2010 infolge Krankheit zu 100% arbeitsunfähig zu sein. Er leide in beiden Füssen unter Schmerzen, welche bis zum Knie wandern und das Laufen fast unmöglich machen würden.

C.c Die IV-Stelle St. Gallen nahm in der Folge Abklärungen zur medizinischen und beruflichen Situation des Versicherten vor (IV-act. 141 ff.). Gestützt auf das durchgeführte Assessment (IV-act. 161) teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 22. Februar 2012 (IV-act. 169) mit, sein Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen werde abgewiesen, nachdem er bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine neue Tätigkeit mit einem Pensum von 15 Stunden pro Woche habe beginnen können und deshalb angemessen eingegliedert sei. Weitere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt.

C.d Mit Vorbescheid vom 5. April 2013 (IV-act. 205) kündigte die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten sodann an, dass sein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente abgewiesen werden müsse, weil gemäss den Abklärungen sich sein Gesundheitszustand seit den letzten spezialärztlichen Untersuchungen nicht wesentlich verändert habe. Insbesondere gestützt auf das ärztliche Gesamtgutachten vom 14. Mai 2012, welches im Auftrag der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, erstellt worden war (IV-act. 180/9-14), sowie aufgrund der Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. E._______ (insb. IV-act. 201, 202) ging die IV-Stelle St. Gallen davon aus, dass dem Versicherten körperlich leichte Tätigkeiten bei voller Stundenpräsenz nach wie vor im Rahmen von 75% zumutbar seien, und errechnete einen unveränderten Invaliditätsgrad von 40%.

C.e Der Versicherte erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 14. Mai 2013 Einwände (IV-act. 206). Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert. Als Beleg reichte er diverse, auch medizinische Unterlagen aus Österreich ein (IV-act. 206/3-10). Der Versicherte beanspruchte einen - mit seinen starken arbeitsmässigen Einschränkungen begründeten - Leidensabzug von 20% und ging von einem Invaliditätsgrad von 55% aus, weshalb er eine halbe Invaliditätsrente als ausgewiesen erachtete. Er beanstandete die Unvollständigkeit der medizinischen Akten und beantragte die Einholung eines umfassenden medizinischen Gutachtens (MEDAS-Abklärung).

C.f Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 (BVGer-act. 1/2 = IV-act. 213) wies die IVSTA in Bestätigung ihres Vorbescheides das Erhöhungsbegehren des Versicherten ab. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E._______ vom 30. Mai 2013 (IV-act. 208) führte die IVSTA aus, dass sich aus den einwandweise beigebrachten medizinischen Unterlagen keine neuen Erkenntnisse ergäben, welche zu einer Änderung der bisherigen medizinischen Einschätzung führen würden. Weiter hielt die IVSTA fest, dass für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs keine Anhaltspunkte bestünden und der vom Versicherten vorgelegte Bescheid des Arbeitsmarktservices V._______ vom 20. Februar 2013 in der Schweiz irrelevant sei.

D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. September 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Poststempel: 16. September 2013, Eingang: 17. September 2013) erheben und beantragen, 1. sei die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2013 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab Oktober 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten, 2. eventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und anschliessender Neubeurteilung, 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2011 bereits eine adaptierte Tätigkeit (zu rund 35%) ausführe und der RAD-Arzt Dr. E._______ deshalb zu Unrecht von einer Arbeitsfähigkeit zu 100% in einer adaptierten Tätigkeit ausgehe. Diese Schlussfolgerung entbehre jeder Begründung und sei in mehrfacher Hinsicht unhaltbar. Insbesondere wurde gerügt, dass Dr. E._______ keine eigenen medizinischen Abklärungen vorgenommen habe, obwohl sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe und im Vergleich zum November 2003 gleich mehrfache Beschwerden aufgetreten und ärztlich festgestellt worden seien. Der Beschwerdeschrift lag ein aktueller MRI-Befund bei (BVGer-act. 1/3). Weiter wurde vorgebracht, dass sich die Einholung eines MEDAS-Gutachtens aufdränge, nachdem der Beschwerdeführer ein komplexes Beschwerdebild aufzeige, seitens der IV-Stelle als bestmöglichst integriert gelte und gerade aus diesem Grund berufliche Massnahmen abgelehnt worden seien. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer seine bisherige (reduzierte) Hilfstätigkeit weiterführen würde, der Einkommensvergleich - bei einem Invalideneinkommen von Fr. 1'800.- monatlich und einem Leidensabzugs von 20% - einen Invaliditätsgrad von 52% ergäbe, weshalb ein Anspruch auf mindestens eine halbe Rente bestünde.

E.
Den mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2013 (BVGer-act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 400.- leistete der Beschwerdeführer am 26. September 2013 (BVGer-act. 4).

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2013 (BVGer-act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie verwies dabei vollumfänglich auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle St. Gallen vom 2. Dezember 2013 (BVGer-act. 6/1). Darin wird ebenfalls auf Beschwerdeabweisung geschlossen im Wesentlichen mit der folgenden Begründung: Die IV-Stelle St. Gallen habe die relevanten medizinischen Unterlagen eingeholt und der RAD-Arzt Dr. E._______ habe sich mehrfach mit den entsprechenden Berichten auseinandergesetzt. Die aktuell vom Beschwerdeführer ausgeführte Tätigkeit umfasse zu 6-33% eine mittelschwere Arbeit (10-25 kg) und entspreche damit nicht dem Tätigkeitsprofil einer für den Beschwerdeführer adaptierten Arbeit, welche unter anderem kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg beinhalte. Der Beschwerdeführer könne daher die Tätigkeit bei der B._______ AG nicht mehr ausführen. Ein Einkommensvergleich sei mangels Vorliegen eines gesundheitlichen Revisionsgrundes nicht vorzunehmen. Der Beschwerdeführer nutze mit seinem aktuellen Pensum seine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 75% nicht aus, weshalb - selbst bei Vornahme eines Einkommensvergleichs - auf sein derzeitiges Invalideneinkommen nicht abgestellt werden könne.

G.
Mit Replik vom 27. Januar 2014 (BVGer-act. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren sowie an seinen bisherigen Ausführungen fest. Er erneuerte seine Ansicht, bereits eine adaptierte Tätigkeit auszuüben. So habe er einerseits nicht nur sein Arbeitspensum (von 60% auf 35%) reduziert, sondern verrichte er andererseits nur noch Hilfstätigkeiten und keine schweren Fliesenarbeiten mehr. Er nehme in der Hauptsache lediglich noch Präsentationen, Musterungen und Ausmasse vor, was mittels Einholung eines aktuellen Berichtes bei der Arbeitgeberin bewiesen werden könne. Diese Anpassung sei allein aufgrund des sich verschlechternden medizinischen Gesundheitszustandes erfolgt. Es seien seit dem von Dr. C._______ erstellten Gutachten insbesondere eine Chronifizierung der Lumboischialgie rechts, der Kniebeschwerden sowie eine IVG-Arthrose hinzugetreten. Die behandelnden Ärzte würden ihn in der aktuellen, adaptierten Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig beurteilen. Die beantragte polydisziplinäre Begutachtung dränge sich daher weiterhin auf. Laut Beschwerdeführer hätte der RAD-Arzt Dr. E._______ eigene Abklärungen vornehmen oder zumindest weitere Untersuchungen veranlassen müssen, zumal er selber von teilweise unvollständiger ärztlicher Dokumentation und Ende Januar 2013 sogar von einem nicht stabilen Gesundheitszustand ausgegangen sei.

H.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 (BVGer-act. 12) reichte die Vorinstanz die von ihr eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle St. Gallen vom 13. Februar 2014 (BVGer-act. 12/1) ein. Darin wird auf eine Duplik verzichtet und auf die in ihrer Vernehmlassung gemachten Ausführungen und Anträge verwiesen. Die Vorinstanz schloss sich der kantonalen Stellungnahme an.

I.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 (BVGer-act. 13) erklärte das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - für geschlossen.

J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG (SR 831.20) sowie Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist.

1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verfügung der IVSTA. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 38 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
und 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Bst. b ATSG sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Vorliegend ist streitig und zu beurteilen, ob die revisionsweise abgelehnte Erhöhung der dem Beschwerdeführer am 1. November 2004 zugesprochenen Viertelsrente der IV zu Recht erfolgt ist.

3.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich, weshalb vorliegend das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden ist. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente daher grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3). Daran haben der revidierte Anhang II zum FZA, welcher die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt und für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, bzw. die ab diesem Zeitpunkt anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, nichts geändert. Entsprechend bestimmt sich vorliegend der streitige Anspruch des Beschwerdeführers auf Erhöhung seiner Invalidenrente ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht.

3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. Juli 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1).

3.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung am 15. Juli 2013 in Kraft standen, weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt zwar nicht mehr in Kraft waren, für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs aber von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; zudem die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 5. und 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). Weiter sind das ATSG und die ATSV (SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision bzw. der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, nichts geändert.

4.

4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG).

4.1.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes, namentlich des Gesundheitsschadens oder auch der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherung Rechtsprechung [SVR] 2006 IV Nr. 45 E. 2; 2004 IV Nr. 5 E. 3.3, 3.4; 1996 IV Nr. 70 E. 3a; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 17 Rz. 16 ff.). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil der versicherten Person (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 115 V 308 E. 4a/dd).

4.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG).

4.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG), soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist (BGE 130 V 253 E. 2.3).

4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

4.4.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).

4.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).

4.4.3 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn sie den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465; 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen demnach durch anerkannte Spezialärztinnen und -ärzte aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Arztpersonen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, so kommt diesen Gutachten volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c; vgl. auch Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 25, Rz. 1721).

4.4.4 Auf Berichte des RAD kann ebenfalls nur abgestellt werden, sofern sie den beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 125 V 351 E. 3b/ee). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7). Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist jedoch, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2; 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen).

4.4.5 Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (BGE 125 V 351 E. 3b/dd). Vorausgesetzt ist allerdings auch hier, dass das Parteigutachten den genannten Anforderungen entspricht (Müller, a.a.O., § 25, Rz. 1751). Ist dies der Fall, besitzt ein solches Parteigutachten zwar nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c).

4.4.6 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die formalisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung unterliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswürdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche Kompetenz der Ärztinnen und Ärzte einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] I 498/89 vom 19. April 1990; Müller, a.a.O., § 25, Rz. 1741, 1747 mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und -ärzten darf und soll das Gericht aber der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein praktizierenden Hausärztinnen und -ärzte, sondern auch für die behandelnden Spezialärztinnen und -ärzte (vgl. z.B. Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Streitfall dürfte deshalb eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Arztpersonen kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Allerdings dürfen im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der behandelnden Arztperson stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Arztpersonen wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des EVG I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen) oder wenn die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird (BGE 135 V 465 E. 4.6).

4.4.7 Die materiellen (inhaltlichen) Anforderungen an die zu erstattende ärztliche Expertise ergeben sich aus dem im Einzelfall zur Diskussion stehenden Beweisgegenstand in Verbindung mit den darauf bezogenen Fragestellungen. Erscheint dem zuständigen Justizorgan die Schlüssigkeit einer Expertise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dafür können sich namentlich eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens oder die Anordnung eines neuen Gutachtens, allenfalls einer Oberexpertise anbieten. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise im Rahmen der Beweiswürdigung kann Verstösse gegen das Willkürverbot oder gegen die Verfahrensrechte der Parteien nach sich ziehen (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2; 129 I 49 E. 4; 118 Ia 144 E. 1c). Welche Art von Gutachten anzuordnen ist (Zweitgutachten [Obergutachten] oder Ergänzungsgutachten), steht im Ermessen des Gerichts (Urteile des BGer 9C_273/2009 vom 14. September 2009 E. 3.1; 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 5.1; 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2).

4.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 30; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2003, § 68, Rz. 43 ff.).

5.
Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht revisionsweise das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung seiner Viertelsinvalidenrente abgelehnt hat.

5.1 Zunächst ist zu klären, von welchem zeitlichen Referenzzeitpunkt für die Prüfung der vom Beschwerdeführer behaupteten Änderung des Invaliditätsgrades auszugehen ist. Die ursprüngliche (erstmalige) Gewährung der Viertelsrente erfolgte mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2005 (IV-act. 64/1-6) insbesondere gestützt auf ein versicherungsexternes orthopädisches Gutachten (IV-act. 30) und nach eingehenden beruflichen Abklärungen (vgl. IV-act. 57) sowie der Durchführung eines Einkommensvergleichs (IV-act. 64/5). Die vorinstanzliche, rentenzusprechende Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach vollständiger Überprüfung mit unangefochtenem Urteil vom 7. Mai 2008 (C-2711/2008) bestätigt (IV-act. 118/2 ff.), so dass sie schliesslich in Rechtskraft erwuchs. Es fand demnach eine umfassende materielle Anspruchsprüfung statt. Im Jahre 2009 überprüfte die IV-Stelle St. Gallen zwar von Amtes wegen den bisherigen Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers (40%) und bestätigte diesen mit formloser Mitteilung vom 28. Juli 2009 (IV-act. 128). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese Mitteilung beanstandet hätte. Vor deren Erlass holte die IV-Stelle St. Gallen aber lediglich einen vom Beschwerdeführer und von der Arbeitgeberin ausgefüllten Fragebogen (IV-act. 120, 123) sowie ein Formular- bzw. Verlaufsbericht beim behandelnden Allgemeinmediziner (IV-act. 126) ein. Die entsprechende ärztliche Beurteilung fiel kurz aus und eine Untersuchung des Beschwerdeführers scheint nicht durchgeführt worden zu sein. Weitere, eingehende Abklärungen fanden nicht statt. Unter diesen Umständen ist es vorliegend gerechtfertigt, hinsichtlich des Referenzzeitpunkts - in Übereinstimmung mit den Parteien (vgl. BVGer-act. 6/1, 10 S. 3) - auf die ursprüngliche Verfügung vom 26. Oktober 2005 abzustellen.

5.2 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 26. Oktober 2005 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 15. Juli 2013 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat.

5.2.1 Die ursprüngliche Zusprache der Viertelsrente am 26. Oktober 2005 beruhte im Wesentlichen auf dem medizinischen Gutachten von Dr. C._______, Spezialarzt Orthopädie FMH in Y._______/SG, vom 7. Dezember 2004 (IV-act. 30). Der Gutachter stellte folgende Diagnosen (IV-act. 30/4):

- Deutliche Omarthrose und Acromioclaviculargelenksarthrose und grosse Rotatorenmanschettenruptur rechts,

- Acromioclaviculargelenksarthrose links und Supraspinatussehnenruptur,

- Unspezifische Vertigo bei Osteochondrose C5 bis 7 mit Neuroforaminastenosen C 5/6 links und relativer Spinalkanalstenose,

- Arterielle Hypertonie,

- Penicillinallergie,

- Adipositas.

In seiner Beurteilung (IV-act. 30/4 f.) führte der Gutachter im Einzelnen aus, die rechtsseitigen Schulterschmerzen und die pathologischen Untersuchungsbefunde der rechten Schulter seien durch die radiologisch festgestellten degenerativen Veränderungen des AC-Gelenks und des Schultergelenks sowie die sonographisch diagnostizierte Massenruptur der Rotatorenmanschette erklärt. Diesbezüglich sei die Prognose schlecht. Die Schmerzen in der linken Schulter seien mit der im MRI sichtbaren Supraspinatussehnenruptur und AC-Gelenksarthrose vereinbar. In dieser Hinsicht sei die Prognose besser. Die Ursache des geklagten Schwindels sei letztlich unklar; zumindest sei dies die Schlussfolgerung der Internisten am Krankenhaus V._______ aufgrund ihrer Abklärungen sowie oto-rhino-laryngologischer und neurologischer Konsilien und MRI-Untersuchungen des Schädels und Dopplerduplex-Untersuchungen der Halsgefässe. Der Neurologe Dr. L._______, in W._______, hingegen spreche von cervicogen bedingtem Schwindel bei absoluter Spinalkanalstenose und neuroforamineller Stenose C 5/6, wohingegen der Radiologe nur eine relative Spinalkanalstenose notiert habe. Die Prognose sei somit unsicher. Der Gutachter kam zum Schluss (IV-act. 30/5), aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, bei denen regelmässig Gegenstände über 10 kg gehoben oder getragen werden müssten und die mit regelmässigen Arbeiten über der Horizontalen seien, nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Er bezifferte dessen Arbeitsfähigkeit als Arbeiter in einem Fliesenlegergeschäft bei voller Stundenpräsenz daher auf ca. 30%. Körperlich leichte Tätigkeiten, die in temperierten Räumen durchgeführt werden könnten, ohne dass regelmässig Gegenstände über 3 bis 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und die nicht mit Arbeiten über der Horizontalen verbunden seien, könnten dem Beschwerdeführer aber bei voller Stundenpräsenz zu ca. 75% zugemutet werden.

5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Mai 2008 (C-2711/2006 E. 4.2; IV-act. 118/2 ff.) fest, dass der Bericht des Dr. C._______ vom 7. Dezember 2004 die in der Lehre und Rechtsprechung postulierten Anforderungen an ein Gutachten erfülle. Es sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen und sei in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Die Vorinstanz habe deshalb grundsätzlich darauf abstellen dürfen. Eine seither eingetretene wesentliche Verschlechterung sei nicht nachgewiesen (E. 4.3). Schliesslich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest (E. 4.3, 4.5, 4.6), dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C._______ überzeugend sei und die Vorinstanz somit zu Recht bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades von einer 75%-igen Arbeitsfähigkeit bei voller Präsenzzeit ausgegangen sei.

5.2.3 Im Rahmen der im März 2009 eingeleiteten amtlichen Revision holte die IV-Stelle St. Gallen beim Allgemeinmediziner Dr. med. F._______ in W._______/AT den Verlaufsbericht vom 26. Juni 2009 (IV-act. 126/1) ein, worin der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach wie vor als stationär und die Diagnose als unverändert beurteilt wurde. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner aktuellen Tätigkeit als Silikonierer wurde im Bericht mit 60% beziffert. Als Fliesenleger wurde er hingegen als nicht arbeitsfähig eingestuft (IV-act. 126/3 f.). Die IV-Stelle St. Gallen kam folglich zum Schluss, dass sich der Invaliditätsgrad nicht verändert habe (IV-act. 128), was seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet wurde.

5.2.4 Im Mai 2011 stellte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle St. Gallen eine Wiederanmeldung und machte geltend, er sei wegen Schmerzen in den Füssen und Knien seit dem 21. Oktober 2010 zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 140). In der Folge nahm die IV-Stelle St. Gallen bzw. die Vorinstanz zur Prüfung des Erhöhungsgesuches des Beschwerdeführers die nachstehenden medizinischen Unterlagen zu den Akten:

- Berichte von Dr. med. F._______, Arzt für Allgemeinmedizin, W._______/AT, vom 3. Februar 2006 (IV-act. 180/39-40), 12. November 2011 (IV-act. 156/1-2), 21. Januar 2012 (IV-act. 173/1);

- Ambulanzblätter/Spitalberichte, Krankenhaus in V._______/AT, Orthopädie Ambulanz/Interne Ambulanz/Interne Abteilung, vom 6. April 2009 (IV-act. 180/43), 28. Oktober 2010 (IV-act. 180/44), 3. November 2010 (IV-act. 197/33 f.), 10. November 2010 (IV-act. 180/36), 12. Januar 2011 (IV-act. 180/32-34), 2. Februar 2011 (IV-act. 180/27-31), 20. Februar 2012 (IV-act. 180/15 ff.), 24. September 2012 (IV-act. 197/7), 3. Oktober 2012 (IV-act. 187), 5. Oktober 2012 (IV-act. 197/8 f.), 10. Oktober 2012 (IV-act. 197/10 ff.), 19. November 2012 (IV-act. 197/6), 19. Dezember 2012 (IV-act. 197/1 ff.);

- Bericht von Dr. med. G._______, Facharzt für Innere Medizin-Rheumatologie, U._______/AT, vom 1. März 2011 (IV-act. 160/5);

- Spitalberichte, Krankenhaus in T._______/AT, Abteilung für Innere Medizin, Rheumatologische Ambulanz, vom 27. Mai 2011 (IV-act. 156/3-8), 14. Juli 2011 (IV-act. 156/7-8), 28. September 2011 (IV-act. 160/2-4), 9. Dezember 2011 (IV-act. 173/2-4);

- Bericht von Dr. med. H._______, Facharzt für Radiologie, V._______/AT, vom 25. Januar 2012 (IV-act. 172);

- Berichte von Dr. med. I._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, W._______/AT, vom 19. April 2012 (IV-act. 176), 27. September 2012 (IV-act. 184);

- Ärztliches Gesamtgutachten, im Auftrag der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, V._______/AT, Gesamtgutachterin Dr. med. J._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14. Mai 2012 (IV-act. 180/9 ff.);

- Bericht/Arbeitsunfähigkeitsmeldungen von Dr. med. K._______, Arzt für Allgemeinmedizin - Facharzt für Innere Medizin, W._______/AT, vom 24. September 2012 (IV-act. 206/9), 19. Oktober 2012 (IV-act. 206/8), 9. November 2012 (IV-act. 206/7), 16. November 2012 (IV-act. 206/6), 23. November 2012 (IV-act. 206/5), 20. Februar 2013 (IV-act. 200/1 ff.);

- Aktennotiz sowie Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IV-Stelle, Dr. med. E._______, vom 1. Februar 2012 (IV-act. 164), 25. Mai 2012 (IV-act. 179), 28. Januar 2013 (IV-act. 192), 7. Februar (recte: März) 2013 (IV-act. 202), 26. Februar 2013 (IV-act. 201), 30. Mai 2013 (IV-act. 208).

5.2.5 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2013 insbesondere auf das von Dr. J._______ erstellte ärztliche Gesamtgutachten vom 14. Mai 2012 sowie die im Verlauf des Revisionsverfahrens eingeholten Berichte bzw. Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. E._______. In diesen Unterlagen wurden der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit wie folgt beurteilt:

5.2.5.1 Dr. J._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, erstellte am 14. Mai 2012 im Auftrag der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, V._______/AT, ein ärztliches Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension (IV-act. 180/9 ff.). Die Gutachterin untersuchte den Beschwerdeführer am 9. Mai 2012 und zog die Berichte des Psychiaters Dr. L._______ vom 4. Juni 2004 (IV-act. 180/41 f.), des Landeskrankenhauses T._______ vom 28. September 2011 (IV-act. 180/23 ff.) sowie des Krankenhauses V._______ vom 20. Februar 2012 (IV-act. 180/15 ff.) bei. Die Gutachterin stellte zusammengefasst die folgenden Diagnosen, wobei sie die Diagnose ICD-10: M19.9 (Arthrose) als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit nannte:

- Schwere Abnützungserscheinungen in der rechten Schulter mit Bewegungseinschränkung,

- Abnützungserscheinungen im Bereich der Sprunggelenke,

- Rezidivierender Schwindel bei Neuroforamenstenose C5/C6 links und einer Spinalkanalstenose C4 bis C7,

- Blutzuckerkrankheit, medikamentös eingestellt,

- Bluthochdruck.

In ihrer ärztlichen Gesamtbeurteilung führte die Gutachterin aus, dass bezüglich der Schulterbeschwerden eine hochgradige, ausgeprägt deformierende Omarthrose bildgebend aufgezeigt worden sei. Klinisch sei die Schulterbeweglichkeit deutlich eingeschränkt, wobei peripher-neurologische Defizite nicht aufzuzeigen seien. Bei den rezidivierend auftretenden Schwindelattacken seien bereits mehrere fachärztliche Abklärungen erfolgt. Neurologischerseits sei diese Symptomatik bereits im Jahr 2004 als cervikogen bedingte Symptomatik bei Spinalkanalstenose, neuroforamineller Stenose C5/C6, interpretiert worden. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer berichtet, derzeit beschwerdefrei zu sein. Weiter hielt die Gutachterin fest, dass im Bereich beider Sprunggelenke - anlässlich der rheumatologischen Untersuchung im Landeskrankenhaus T._______ - Arthrosen aufgezeigt worden seien. Laborchemisch hätten keine auffälligen Entzündungsparameter aufgezeigt werden können. Auch Rheumafaktoren seien negativ. Therapeutisch würden bei Bedarf Schmerzmittel eingenommen, physiotherapeutische Betreuung erfolge keine. Weiter erwähnte die Gutachterin einen Diabetes mellitus Typ II, welche medikamentös neu eingestellt worden sei. Die Gutachterin kam in der Folge zusammenfassend zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weiterhin leichte körperliche Tätigkeiten mit leichten und fallweise mittelschweren Hebe- und Trageleistungen zuzumuten seien. Zwangshaltungen über Kopf, kniend oder hockend sollten ausgeschlossen werden, so auch die Exposition von Kälte und Nässe. Die Gutachterin liess die Prognose offen und erstellte schliesslich ein Gesamtleistungskalkül.

5.2.5.2 Der RAD-Arzt Dr. E._______, Facharzt für Chirurgie und praktischer Arzt (siehe http://www.doctorfmh.ch, abgerufen am 6.3.2015) beurteilte in seiner Aktennotiz vom 1. Februar 2012 (IV-act. 164) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als instabil und ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% in der angestammten und einer adaptierten Tätigkeit aus.

In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2012 (IV-act. 179) erachtete derselbe RAD-Arzt nach Einsicht in neue medizinische Unterlagen (Verlaufsbericht von Dr. F._______ vom 21. Januar 2012 [IV-act. 173/1], Spitalbericht des Krankenhauses T._______ vom 9. Dezember 2011 [IV-act. 173/2-4], Bericht von Dr. I._______ vom 19. April 2012 [IV-act. 176]) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als derzeit ausreichend stabil. Der RAD-Arzt erwähnte eine seit dem Referenzzeitpunkt eingetretene kontinuierliche Verschlechterung im Bereich der Schultern (besonders rechts), eine Cervikalgie mit unbestimmten Beginn sowie multiple Gelenkbeschwerden, insbesondere Knie- und Sprunggelenke seit Oktober 2010. Gemäss RAD-Arzt war daher ab dem 21. Oktober 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% als Fliesenleger nachvollziehbar. Mit Beginn der 35%-igen, möglicherweise nicht steigerbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestand laut RAD-Arzt aber eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer adaptierten Tätigkeit mit folgenden Kriterien: Wechselbelastung, überwiegend sitzend, keine Überkopftätigkeiten, keine Zwangshaltungen, kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, keine wesentlichen Zug- und Druckbelastungen auf die Schultergelenke.

Der RAD-Arzt berichtete in der Stellungnahme vom 28. Januar 2013 (IV-act. 192) nach Vorlage von weiteren medizinischen Dokumenten (Bericht des Krankenhauses V._______ vom 3. Oktober 2012 [IV-act. 187], Verlaufsbericht von Dr. I._______ vom 27. September 2012 [IV-act. 184], ärztliches Gesamtgutachten von Dr. J._______ vom 14. Mai 2012 [IV-act. 180/9 ff.]), dass derzeit keine Angaben gemacht werden könnten hinsichtlich der Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil sei. Vielmehr würden sich weitere Abklärungen aufdrängen, insbesondere in Bezug auf die Zeit nach der Hospitalisation im September 2012.

Am 26. Februar 2013 (IV-act. 201) beurteilte der RAD-Arzt gestützt auf die eingegangen medizinischen Dokumente (Bericht von Dr. K._______ vom 20. Februar 2013 [IV-act. 200/1 ff.], Bericht des Krankenhauses V._______ vom 19. Dezember 2012 [IV-act. 197/1 ff.]) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gesamthaft gesehen auf reduziertem Niveau als ausreichend stabil. Es seien keine ärztlichen Dokumente beigebracht worden, welche eine Instabilität von Dauer und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dokumentieren würden. Dass seine Arbeitgeberin ihm kündige hinsichtlich der Tätigkeit von 35% an seinem angestammten, für ihn angepassten Arbeitsplatz sei kein medizinisches Problem. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer daher seit Oktober 2010 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig.

In seiner Stellungnahme vom 7. Februar (recte: März) 2013 (IV-act. 202) führte der RAD-Arzt aus, dass er der im ärztlichen Gesamtgutachten vorgenommenen Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zustimme, obwohl im Vergleich zum Referenzzeitpunkt keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Das Manko liege darin, dass die adaptierte Arbeitsfähigkeit nie konsequent überprüft worden sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Referenzzeitpunkt verändert, allerdings nicht mit relevantem dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Schliesslich nahm der RAD-Arzt in der Stellungnahme vom 30. Mai 2013 (IV-act. 208) Bezug auf die im Vorbescheidverfahren vorgetragenen Einwände und eingereichten Unterlagen. Hinsichtlich des Berichtes von Dr. K._______ vom 20. Februar 2013 führte er aus, dass die dort genannten Diagnosen - mit Ausnahme der IVG-Arthrose - bereits bekannt seien, der Beschwerdeführer im Bericht zwar für die Tätigkeit als Fliesenleger als nicht geeignet gelte, jedoch keine Angabe gemacht werde betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Die von Dr. K._______ attestierten Arbeitsunfähigkeitszeiten würden in engem zeitlichen Zusammenhang stehen mit den Hospitalisationen des Beschwerdeführers. Zusammenfassend kam der RAD-Arzt daher zum Schluss, dass keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorgebracht würden, welche zu einer Änderung der bisherigen medizinischen Einschätzung führen müssten.

5.2.6 Was die Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt (26. Oktober 2005) betrifft, ergibt sich aus den der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden medizinischen Unterlagen somit Folgendes:

5.2.6.1 Das österreichische Gesamtgutachten vom 12. Mai 2012 erwähnt - im Vergleich zum orthopädischen Gutachten von Ende 2004 - neu bzw. zusätzlich die Schwere der Abnützungserscheinungen in der rechten Schulter mit Bewegungseinschränkung (hochgradige, ausgeprägt deformierende Omarthrose), sodann die Abnützungserscheinungen (Arthrose) im Bereich beider Sprunggelenke sowie eine Blutzuckerkrankheit (Diabetes mellitus Tpy II), welche medikamentös eingestellt sei (IV-act. 180/11). Damit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers klar dokumentiert. Zwar nimmt das Gesamtgutachten nicht Bezug auf das frühere, orthopädische Gutachten, da es nicht für das vorliegende Revisionsverfahren, sondern im Hinblick auf den Antrag auf Gewährung einer österreichischen Invaliditätspension für die Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde, welche im Übrigen mit Bescheid vom 4. Juni 2012 den diesbezüglichen Anspruch ab 1. März 2012 unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt hat (IV-act. 180/4). Entsprechend fehlen im besagten Gesamtgutachten denn auch Aussagen zum Krankheitsverlauf und der Beizug der massgeblichen Vorakten (insb. des Gutachtens aus dem Jahre 2004). Zum anderen handelt es sich bei der Gesamtgutachterin um eine Allgemeinärztin, welche gemäss Akten nicht über Qualifikationen im Bereich Orthopädie bzw. Rheumatologie verfügt, was in Anbetracht des Beschwerdebildes des Beschwerdeführers jedoch angezeigt gewesen wäre. Immerhin lagen der Gesamtgutachterin aber - neben einem psychiatrischen Bericht aus dem Jahre 2004 - ein rheumatologischer Spitalbericht vom 28. September 2011 sowie ein weiterer Spitalbericht vom 20. Februar 2012 vor. In beiden Spitalberichten werden degenerative Veränderungen in den Füssen und Knien sowie die Blutzuckerkrankheit festgestellt (IV-act. 180/15 ff., 23 ff.). Zwar wurde der Diabetes mellitus Typ II bereits im aktenkundigen neurologischen Arztbericht vom 31. März 2003 als Vorerkrankung erwähnt (IV-act. 17/11). Im ebenfalls bei den Akten liegenden, aktuelleren Spitalbericht vom 2. Februar 2011 wird hinsichtlich des Krankheitsverlaufs aber andererseits festgehalten, dass sich von klinischer Seite aufgrund des Diabetes eine beginnende Polyneuropathie zeigen dürfte (IV-act. 197/27). Damit besteht ein weiterer Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt verschlechtert hat. Betreffend die erwähnte Zunahme der Schulterbeschwerden ist schliesslich anzufügen, dass - laut Stellungnahme des RAD-Arztes vom 16. Juli 2004 (IV-act. 23) - der SUVA-Kreisarzt von einer notwendigen Totalendoprothese der linken Schulter sprach und bereits im Gutachten vom 7. Dezember 2004 bezüglich der rechten Schulter
eine schlechte Prognose gestellt wurde (IV-act. 30/4) und schon damals nur noch die Implantation einer Deltaprothese in Frage kam (IV-act. 30/5). Auch aufgrund dieser ärztlichen Angaben ist der Eintritt einer gesundheitlichen Verschlechterung beim Beschwerdeführer plausibel.

5.2.6.2 Der RAD-Arzt Dr. E._______ machte im Vorverfahren unterschiedliche Aussagen zum Krankheitsverlauf: Anfang Februar 2012 ging er von einem instabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus und empfahl weitere Abklärungen, nachdem der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. F._______ Mitte September 2011 therapieresistente Gelenkbeschwerden sowie eine allgemeine Fatigue erwähnt hatte (IV-act. 156/1). In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2012 (IV-act. 179/3) sprach der RAD-Arzt dann ausdrücklich von einer seit dem Referenzzeitpunkt eingetretenen kontinuierlichen Verschlechterung im Bereich der Schultern (besonders rechts), von einer bildgebend dokumentierten Cervikalgie sowie von weiteren multiplen Gelenkbeschwerden, insbesondere in den Knie- und Sprunggelenken, mit Beginn im Oktober 2010. Nachdem der Beschwerdeführer Ende September 2012 wegen starken Rückenschmerzen (akute Lumbofemoralgie rechts bei Diskushernie rechts und Synovialzyste rechts) auf der orthopädischen Abteilung stationär behandelt bzw. zwecks weiterer Abklärung auf die internistische Abteilung verlegt worden war (IV-act. 197/8 ff.) und im November 2012 aufgrund einer Blutzuckerentgleisung bei Diabetes mellitus (Typ II) und einer Hypertriglyzeridämie hospitalisiert werden musste (IV-act. 197/1 ff.), konnte der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2013 keine Angaben zur Stabilität des Gesundheitszustandes machen und erachtete weitere Abklärungen als notwendig (IV-act. 192/2). Diese Beurteilung war auch deshalb gerechtfertigt, weil gemäss dem aktenkundigen MR-Befund vom 16. Dezember 2003 damals noch keine Diskushernie festgestellt worden war (IV-act. 36/3). Warum der RAD-Arzt in seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 26. Februar 2013 (IV-act. 201/2) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dennoch gesamthaft gesehen als auf einem reduzierten Niveau ausreichend stabil bzw. die Instabilitäten nicht als dauerhaft bezeichnete, überzeugt nicht, zumal ihm zwischenzeitlich der Bericht des Allgemeinmediziners Dr. K._______ vom 20. Februar 2013 (IV-act. 200/5) vorlag, in welchem von einer therapieresistenten Lumboischialgie rechts bei ausgeprägt degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule die Rede ist und neu eine IV-Arthrose erwähnt wird. Ebenso wenig leuchtet daher ein, weshalb der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 7. Februar (recte: März) 2013 - ohne weitere, plausible Begründung - von einer nicht relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes ausging (IV-act. 202/2). Der RAD-Arzt, welcher keine persönliche Untersuchung vornahm, setzte sich mit den in den österreichischen Arzt- und Spitalberichten enthaltenen Diagnosen, Behandlungen und Beurteilungen nicht eingehend auseinander. Vielmehr bemängelte er mitunter - zu
Recht - deren Kürze, Unvollständigkeit oder mangelnde Lesbarkeit (vgl. IV-act. 164/1, 179/2). Weshalb der RAD-Arzt Dr. E._______, welcher - wie erwähnt - Facharzt für Chirurgie und praktischer Arzt ist, unter diesen Umständen auf weitere (allenfalls auch eigene) Untersuchungen sowie die Veranlassung von spezialärztlichen (insb. orthopädischen bzw. rheumatologischen) Abklärungen verzichtet hat, ist nicht verständlich. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist daher begründet.

5.2.6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der aktenkundigen medizinischen Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer eindeutigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum auszugehen ist. Das genaue Ausmass dieser gesundheitlichen Verschlechterung ist aber - wie dargelegt - medizinisch nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb in der angefochtenen Verfügung bzw. dem entsprechenden Vorbescheid - ohne weitere Begründung - angenommen wird, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht wesentlich verändert.

5.2.7 Streitig ist sodann, ob beim Beschwerdeführer seit dem Referenzzeitpunkt eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Nachdem der genaue Umfang der gesundheitlichen Verschlechterung noch nicht feststeht (vgl. E. 5.2.6.3), muss hier grundsätzlich auch die Frage nach deren Relevanz für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers offenbleiben. An dieser Stelle ist dennoch festzuhalten, dass die arbeitsmedizinischen Einschätzungen, auf welche sich die Vorinstanz stützt, nicht zu überzeugen vermögen: Sowohl die Gesamtgutachterin Dr. J._______ als auch der RAD-Arzt Dr. E._______ gehen trotz der klar festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers von einer höheren, nämlich einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus. Im Referenzzeitpunkt (26. Oktober 2005) wurde dem Beschwerdeführer bei einer leidensangepassten Tätigkeit demgegenüber lediglich eine 75%-ige Arbeitsfähigkeit zugemutet (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Eine Steigerung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (von 75% auf 100%) trotz gesundheitlicher Verschlechterung entspricht aber nicht der natürlichen Vermutung bzw. Lebenserfahrung (vgl. dazu Müller, a.a.O., § 25, Rz. 1755 ff.) und wird in den aktenkundigen ärztlichen Dokumenten nicht weiter begründet. Die Vorinstanz wich in der angefochtenen Verfügung - ebenfalls ohne nähere Begründung - von den ärztlichen Einschätzungen ab und erachtete körperlich leichte Tätigkeiten bei voller Stundenpräsenz im Rahmen von 75% zumutbar (vgl. Sachverhalt Bst. C.d, C.f; IV-act. 210/2). Auch diese Einschätzung, welche im Vergleich zum Referenzzeitpunkt trotz gesundheitlicher Verschlechterung von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit (75%) mit denselben Einschränkungen (körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne regelmässiges Heben von Gegenständen über 3-5 kg und ohne Arbeiten über der Horizontalen; vgl. bereits IV-act. 30/5 f.) ausgeht, entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und müsste sich aus schlüssigen und nachvollziehbaren ärztlichen Stellungnahmen ergeben, was hier nicht der Fall ist.

5.2.8 Bei diesem Ergebnis wäre es grundsätzlich angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen, nachdem relevante Fragen (insb. das genaue Ausmass der Gesundheitsverschlechterung und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit) bisher nicht vollständig geklärt wurden (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Angesichts des Alters des am 25. September 1951 geborenen Beschwerdeführers und der übrigen Umstände erübrigt sich aber eine Rückweisung (vgl. Urteil des BGer 9C_751/2013 vom 6. Mail 2014 E. 4.5): Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4). Dem bald 64 Jahre alten Beschwerdeführer würde im Zeitpunkt, zu dem seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststünden, bestenfalls eine Aktivitätsdauer von rund einem Jahr verbleiben. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, welcher keinen Beruf erlernt hat, in seiner angestammten, während 20 Jahren ausgeübten Tätigkeit als Fliesenleger vollumfänglich arbeitsunfähig ist und ihm aufgrund seiner multiplen Beschwerden höchstens eine leichte Verweistätigkeit unter erheblichen Einschränkungen zumutbar wäre. Die Weiterführung der von ihm seit Ende 2011 bei der bisherigen Arbeitgeberin (B._______ AG) im Umfang von 15 Stunden pro Woche (d.h. rund 35%) verrichteten, leichteren Tätigkeit (vgl. IV-act. 161/3) ist ihm selbst nach Auffassung der Vorinstanz nicht zumutbar (BVGer-act. 6/1 Ziff. III.5.). Der dort erzielte Verdienst von monatlich Fr. 1'200.- (IV-act. 161/3) bzw. Fr. 1'800.- (BVGer-act. 1 Ziff. III.6.) ist deshalb entsprechend der Rechtsprechung und Lehre nicht als Invalideneinkommen zu berücksichtigen, nachdem aufgrund der Akten (IV-act. 158, 161, 199, 207/1) nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliegt, der Beschwerdeführer seine allenfalls verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfen kann und keine Soziallohnkomponente vorliegt (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 3 b/aa; 117 V 8 E. 2 c/aa; Kieser, a.a.O., Art. 16 Rz. 21; derselbe, Der praktische Nachweis des rechtserheblichen Invalideneinkommens, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, 1999, S. 70 ff.; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 308 f.). Hinzu kommt, dass hier ungenügend abgeklärt ist, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer überhaupt noch zuzumuten sind (vgl. EVGE 1960 249 E. 1 ff.). Gemäss Akten hat der Beschwerdeführer bereits
vor rund 10 Jahren, als er arbeitslos war und es ihm gesundheitlich noch besser ging, erfolglos nach einer Stelle gesucht (vgl. IV-act. 74). Die Vorinstanz hat deshalb im März 2007 ihre Arbeitsvermittlungsbemühungen abgeschlossen mit der Begründung, es sei nicht gelungen, den Beschwerdeführer innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (IV-act. 92-96). Schliesslich konnte der Beschwerdeführer aber dennoch per 1. August 2007 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine Anstellung zu 60% finden, wobei dieses Pensum aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung per Ende 2011 auf 35% reduziert werden musste, nachdem er zuvor rund ein Jahr zu 100% arbeitsunfähig gewesen war. Die Verrichtung seiner derzeitigen, einfacheren Tätigkeiten ist ihm unbestrittenermassen nicht mehr zuzumuten. Es ist daher fraglich, ob und - falls ja - inwiefern der heute 63 ¾ Jahre alte, ungelernte Beschwerdeführer überhaupt noch arbeitstätig sein kann, zumal eine Verbesserung des Beschwerdebildes unwahrscheinlich ist.

Stellt man den genannten persönlichen und beruflichen Gegebenheiten die objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine geeignete Anstellung mehr finden würde. Damit fehlt es - entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 V 457 E. 3.1; vgl. auch Urteile des BGer 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 und 4.3; 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4.3, in: SVR 2009 IV Nr. 35 S. 97) - jedoch an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit und es liegt folglich eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Selbst wenn man im Übrigen den vom Beschwerdeführer seit Ende 2011 erzielten Lohn im Umfang von Fr. 1'200.-, was laut Arbeitgeberin aufgrund der reduzierten Leistung die maximale Entlöhnung ist (IV-act. 161/3), als Invalideneinkommen ohne Soziallohnkomponente berücksichtigen würde, ergäbe sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'232.- (IV-act. 213/12) ein Invaliditätsgrad von mindestens 70% und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

5.2.9 Zu prüfen bleibt der Beginn des erhöhten Invalidenrentenspruchs: Der Beschwerdeführer hat mit Formular vom 10. Mai 2011 bei der IV-Stelle St. Gallen (Eingang: 12. Mai 2011; IV-act. 140) die Erhöhung seiner Rente und damit eine entsprechende Revision verlangt. Die Rentenerhöhung kann somit frühestens ab Mai 2011 erfolgen (Art. 88bis Abs. 1 Bst. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV), obwohl die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegend schon früher eintrat. Gemäss RAD-Arzt bestanden die multiplen Gelenkbeschwerden, insbesondere die Beschwerden in den Knie- und Sprunggelenken, seit Oktober 2010 (IV-act. 179/3). Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung seit dem 21. Oktober 2010 bis Ende Oktober 2011 voll arbeitsunfähig (vgl. IV-act. 133/1, 140/3, 146/3, 161/3) und arbeitete anschliessend - wie erwähnt - zu rund 35%. Die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit dauerte im Zeitpunkt des Erhöhungsgesuchs (Mai 2011) somit über drei Monate, was für die Berücksichtigung der anspruchsbeeinflussenden Änderung vorausgesetzt ist (vgl. Art. 88a Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV). Die Rentenzusprechung im Revisionsfall richtet sich nämlich nicht nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
i.V.m. Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG, wie der Beschwerdeführer angesichts des beantragten Beginns der Rentenerhöhung am 1. Oktober 2011 offenbar meint, sondern nach Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
und Art. 88bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV (vgl. Meyer, a.a.O., S. 363). Der Beschwerdeführer hat daher bereits ab dem 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Diese ist ihm - gestützt auf Art. 62 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG - ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen.

6.
Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2013 nicht rechtmässig und daher in Gutheissung der Beschwerde vom 16. September 2013 aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer ist folglich ab dem 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

7.
Laut den aktenkundigen Angaben der SUVA vom 4. Juni 2004 (IV-act. 18) wurde sowohl im Schadenfall _______, welcher den Unfall des Beschwerdeführers vom 13. September 2000 bzw. seine linke Schulter betraf, sowie im Schadenfall _______, welcher sich auf den Unfall des Beschwerdeführers vom 12. November 2003 bzw. seine rechte Schulter bezog, ein Taggeld ausgerichtet. Die Ausrichtung von Rentenleistungen hat die SUVA verneint. Es bestehen in den IV-Akten keine Hinweise darauf, dass die SUVA den Fall in der Zwischenzeit weiterverfolgt hätte. Deshalb ist ihr zwecks allfälliger weiterer Befassung eine Kopie des vorliegenden Urteils zuzustellen.

8.
Schliesslich ist über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

8.1 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

8.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, die nicht geschuldet ist [vgl. Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-]) gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2013 wird aufgehoben.

2.
Dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

3.
Die Sache geht an die Vorinstanz zur Berechnung der auszurichtenden Invalidenrente.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen, welche von der Vorinstanz zu leisten ist.

6.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

- die SUVA (Schadenfälle _______ und _______)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: