Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 339/2017

Urteil vom 8. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.C.________,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Vorsorglicher Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 3. April 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.C.________ und D.________ sind die unverheirateten Eltern von B.C.________ (geb. 2. Oktober 2002; Betroffener). Das Kind steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Kindsmutter. Am 20. April 2016 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frenkentäler (KESB) der Kindsmutter superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn und platzierte diesen beim Kindsvater. Mit Entscheid vom 23. Mai 2016 bestätigte die KESB diese Anordnungen als vorsorgliche Massnahme bis zum Abschluss des Kindesschutzverfahrens. Gleichzeitig regelte sie das Besuchsrecht von A.C.________ und errichtete über B.C.________ eine Beistandschaft nach Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB zur Begleitung der Unterbringung beim Kindsvater.

A.b. Am 3. Juni 2016 erhob A.C.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte dessen Aufhebung. Ausserdem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor dem Kantonsgericht und der KESB. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.C.________ Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.

A.c. Die hiergegen von A.C.________ am 5. August 2016 erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 13. Februar 2017 aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gut. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung wies es die Sache zum erneuten Entscheid an das Kantonsgericht zurück (Urteil 5A 577/2016 vom 13. Februar 2017).

B.
Am 8. März 2017 erkannte das Kantonsgericht weitere Akten zum Verfahren und mit Verfügung vom 3. April 2017 (eröffnet am 4. April 2017) wies es das Gesuch von A.C.________ um unentgeltliche Rechtspflege erneut ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Mai 2017 gelangt A.C.________ (Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht. Eventualiter sei ihr für das vor diesem Gericht hängige Verfahren betreffend den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Am 11. Juli 2017 beantragt das Kantonsgericht die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), mit der die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren verweigert wurde. Das Kantonsgericht hat die Verfügung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens erlassen, weshalb unerheblich bleibt, dass es nicht auf Rechtsmittel hin (vgl. Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), sondern als einzige kantonale Instanz entschieden hat (BGE 138 III 41 E. 1.1; 137 III 424 E. 2.2). Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; so bereits Urteil 5A 577/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.1; vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; BGE 126 I 207 E. 2a). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort stehen vorsorgliche Massnahmen des Kindesschutzes in Streit, womit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht vorliegt (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Diese ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit auch gegen die Zwischenverfügung gegeben. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. Urteil 5A 550/2016 vom
3. Februar 2017 E. 1.1). Auf die auch fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) ist einzutreten.

1.2. In der Hauptsache sind vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG umstritten, weshalb auch mit der vorliegenden Beschwerde betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Urteile 5A 818/2016 vom 4. April 2017 E. 1.2; 5A 577/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.2). Ebenfalls allein auf die Verletzung derartiger Rechte hin prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - die Anwendung des kantonalen Rechts (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 140 III 385 E. 2.3). Für die Rüge der Verletzung des Verfassungsrechts gilt das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 140 III 264 E. 2.3).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Das Kantonsgericht habe ihre Schwester betreffende Akten zu den Verfahrensakten erkannt, es indessen unterlassen, diese Akten genauer zu bezeichnen und sie der Beschwerdeführerin unter Aufforderung zur Stellungnahme zuzustellen. Dies sei unzulässig, zumal die Beschwerdeführerin darauf habe vertrauen dürfen, Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt zu erhalten.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) ist formeller Natur und seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb die Rüge der Gehörsverletzung vorab zu prüfen ist (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 138 I 232 E. 5.1).

2.2. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV räumt den Parteien als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein (BGE 135 II 286 E. 5.1; 129 I 249 E. 3). Hieraus ergibt sich das Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die Parteien von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich hinreichend in das Verfahren einbringen können (BGE 129 I 85 E. 4.1; 126 I 7 E. 2b). Allerdings setzt der Anspruch auf Akteneinsicht grundsätzlich einen Antrag der Partei voraus: Damit die Einsicht gewährt oder verweigert werden kann, hat die betroffene Person ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Dies bedingt freilich die Pflicht der Behörde, über den Beizug neuer Akten zu informieren (BGE 132 V 387 E. 6.2; Urteile 2C 1066/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1.2; 5A 115/2015 vom 1. September 2015 E. 3.4).

2.3. Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege wesentlich auf Akten, welche die Schwester der Beschwerdeführerin betreffen, und auf eine Fotodokumentation vom 19. April 2016. Bereits im Verfahren 5A 577/2016 war zu prüfen, ob im Zusammenhang mit diesen Akten der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin gewahrt worden war. Dies war zu verneinen, weil das Kantonsgericht die Akten nicht zum Verfahren erkannt und der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit zur Akteneinsicht gegeben hatte. Die Fotodokumentation stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zusammen mit der im ersten Verfahren angefochtenen Verfügung zu (Urteil 5A 577/2016 vom 13. Februar 2017 E. 3.2). Die weiteren Akten hat das Kantonsgericht mit Verfügung vom 8. März 2017 förmlich zu den Akten des vorliegenden Verfahrens erkannt. Allerdings hat es weder diese Akten der Beschwerdeführerin zugestellt noch Letzterer Frist zur Wahrnehmung der Akteneinsicht angesetzt.

2.4. Keine Gehörsverletzung liegt im Zusammenhang mit der Fotodokumentation vom 19. April 2016 vor: Die Beschwerdeführerin hat diese am 4. Juli 2016 erhalten und hatte seither ausreichend Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Zu prüfen bleibt, was hinsichtlich der mit Verfügung vom 8. März 2017 - diese wurde der Beschwerdeführerin eröffnet - zum Verfahren erkannten Akten gilt. Das Kantonsgericht bezeichnete die beigezogenen Akten zwar allein mit den Aktennummern und führte nicht näher aus, was alles diese im Einzelnen umfassten. Aufgrund des vorangegangenen Verfahrens (vgl. Urteil 5A 577/2016 vom 13. Februar 2017) wusste die Beschwerdeführerin freilich, um welche Akten es sich handelte und weshalb der Beizug erfolgte. Auch wenn das Vorgehen des Kantonsgerichts als minimalistisch bezeichnet werden muss, vermittelte es der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen die notwendigen Informationen, um ihr Recht auf Akteneinsicht wahrzunehmen. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung hätte es folglich der Beschwerdeführerin oblegen, umgehend ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Sie konnte nicht damit zuwarten, um sich nunmehr über eine Gehörsverletzung zu beklagen; zumal auch sie im Verkehr mit den Behörden an den Grundsatz
des Handelns nach Treu und Glauben gebunden ist (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; BGE 137 V 394 E. 7.1; Urteil 2C 997/2016 vom 10. November 2016 E. 3.3.2, in StE 2017 A 21.14 Nr. 26). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann damit nicht festgestellt werden.

3.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte das Kantonsgericht in seinem Entscheid sodann nicht auf die am 8. März 2017 zum Verfahren erkannten Akten abstellen dürfen. Über das strittige Gesuch sei aufgrund einer Betrachtung ex ante gestützt auf die Verhältnisse bei Gesuchseinreichung am 3. Juni 2016 zu befinden.
Über das streitbetroffene Gesuch ist, wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, gestützt auf eine vorläufige und summarische Prüfung der Prozessaussichten aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu entscheiden (BGE 142 III 138 E. 5.1). Im Rahmen dieser summarischen Prüfung ist die Behörde nicht gehalten, zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen. Vielmehr kann sie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (Urteil 2C 128/2017 und 2C 129/2017 vom 10. Februar 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Die vom Kantonsgericht zum Verfahren erkannten Akten betreffen zwei gegen die Schwester der Beschwerdeführerin geführte Verfahren, welche mit Urteilen des Bundesgerichts vom 25. April 2016 (5A 70/2016) bzw. vom 19. Juli 2016 (5A 542/2016) abgeschlossen wurden. Sie beleuchten allein die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits bestanden. Der Beizug dieser Akten ist damit nicht zu beanstanden. Dem Kantonsgericht erwächst auch aus dem Umstand des Aktenbeizugs als solchem kein Vorwurf. Zwar soll das Gericht im Rahmen eines summarischen Verfahrens von zeitraubenden Abklärungen absehen. Es kann sich allerdings auf unmittelbar zur Verfügung stehende Beweismittel abstützen, wie
sie hier in Form der Akten zweier weiterer kantonaler Verfahren vorlagen.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt es schliesslich als verfassungswidrig, dass das Kantonsgericht ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 3. Juni 2016 abgewiesen hat.

4.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist in § 22 des Gesetzes (des Kantons Basel-Landschaft) vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) normiert. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts geht diese Bestimmung aber nicht über die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hinaus. Damit ist die Beschwerde unter dem Blickwinkel der Verfassungsbestimmung zu beurteilen. Obgleich die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts grundsätzlich beschränkt ist (vorne E. 1.2), ist aus diesem Grund frei zu beurteilen, ob der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden ist (BGE 134 I 12 E. 2.3; 130 I 180 E. 2.1).

4.2. Nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 396 E. 1.2).
Geht es um die Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren gewährt wird, ist massgebend, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünftigen Partei hinreichend erfolgsversprechend war. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheids sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und (allenfalls neuen) Tatsachen die gesuchstellende Person sich gegen diesen Entscheid wendet und ob die Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind. Dabei darf der betroffenen Person die Überprüfung eines Urteils, mit dem sie nicht einverstanden ist, nicht geradezu verunmöglicht werden. Nur wenn die gesuchstellende Partei dem erstinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches entgegensetzen kann, läuft sie Gefahr, dass das Rechtsmittel als aussichtslos eingestuft wird. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das von der beschwerdeführenden Partei im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht. Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (zum Ganzen Urteile 5A 623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.3; 5A 572/2015 vom 8.
Oktober 2015 E. 4.1, je mit zahlreichen Hinweisen).

4.3. In der Hauptsache steht vorab der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über ihren Sohn im Streit.

4.3.1. Die Vorinstanz verwies auf die qualifiziert unordentlichen, unhygienischen und desolaten Verhältnisse in der Wohnung der Beschwerdeführerin. Auch hätten sich Drogen und Waffen im Haus befunden. Der im gleichen Haushalt lebenden Schwester der Beschwerdeführerin sei deshalb im Herbst 2015 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn entzogen worden. Die Umstände hätten sich seither nicht verändert, wie ein Augenschein im April 2016 gezeigt habe. Eine Gefährdung des Wohls des Betroffenen erscheine im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung daher als wahrscheinlich. Eine Kindeswohlgefährdung liege dabei nicht erst vor, wenn sich psychische Auffälligkeiten manifestieren. Die Beschwerdeführerin arbeite sodann nicht mit den Behörden zusammen und sei nicht willens oder fähig, Hilfestellungen in Bezug auf die Wohnverhältnisse anzunehmen. Da auch keine mildere Massnahme zum Schutz des Betroffenen erfolgversprechend sei, erscheine die angeordnete Massnahme als begründet und die Beschwerde als aussichtslos.

4.3.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden. Ihr Sohn sei erheblich älter als der Sohn ihrer Schwester, womit eine gänzlich andere Ausgangslage als in jenem Verfahren gegeben sei. Auch lebe der Betroffene seit jeher bei ihr, ohne dass Anzeichen für eine Gefährdung ersichtlich seien. Weiter fehle es an der für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme vorausgesetzten Dringlichkeit. Die Lebensumstände in der Wohnung der Beschwerdeführerin seien der Behörde seit September 2015 bekannt, weshalb dieser Sachverhalt im Mai 2016 keine Dringlichkeit zu begründen vermöge. Eine allfällige Gefährdungssituation durch den Halbbruder des Betroffenen sei sodann nicht aktuell, da dieser sich seit der Zeit des Erlasses der strittigen Anordnung im Gefängnis befinde. Die Beschwerde gegen den vorsorglichen Entzug könne daher nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

4.4.

4.4.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht für Abhilfe, trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB). Sie kann das Kind den Eltern wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB). Massnahmen des Kindesschutzes können für die Dauer des Verfahrens vorsorglich angeordnet werden (Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
i.V.m. Art. 445 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 445 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
2    Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.
3    Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.
ZGB; zur Anwendbarkeit von Art. 445 im Kindesschutzverfahren vgl. BGE 140 III 529 E. 2.2.1). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt allerdings - im Kindesschutzverfahren wie auch sonst - Dringlichkeit voraus. Es muss sich daher als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; 127 II 132 E. 3; Urteile 5A 993/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2.1; 2C 154/2017 vom 23. Februar 2017 E. 3; AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 445
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 445 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
2    Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.
3    Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.
ZGB; PHILIPPE MEIER, Droit de la protection de l'adulte, 2016, Rz. 196 S. 97). Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen ist, kommt der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3; Urteil 2C 720/2016 vom 18.
Januar 2017 E. 2.1).

4.4.2. Die Behörden leiten die Kindeswohlgefährdung, aufgrund derer sich die in der Hauptsache strittige vorsorgliche Massnahme rechtfertige, aus den Verhältnissen in der Wohnung der Beschwerdeführerin ab. Diese Verhältnisse sind den Behörden unstrittig seit Ende September 2015 bekannt, als bei der Beschwerdeführerin aufgrund eines Vorfalls mit dem Halbbruder des Betroffenen, der damals in derselben Wohnung lebte, zwei Hausdurchsuchungen stattfanden. Damals sah die KESB aber noch keinen sofortigen Handlungsbedarf. Sie hat, wie sich den Akten entnehmen lässt, einzig weitere Abklärungen zur Situation des Betroffenen getätigt. Anders beim ebenfalls in derselben Wohnung lebenden Sohn der Schwester der Beschwerdeführerin, den sie im Anschluss an die Hausdurchsuchung bei dessen Vater platzierte (vgl. dazu Urteile 5A 70/2016 vom 25. April 2016 und 5A 542/2016 vom 19. Juli 2016). Erst im April 2016 hat die KESB den Betroffenen im Anschluss an eine erneute Hausdurchsuchung aus seinem gewohnten Umfeld genommen (vgl. vorne Bst. A.a), weil sich die Verhältnisse in der Familienwohnung nicht verbessert hatten (E. 9; vgl. Akten Kantonsgericht, act. 1). Weder der angefochtenen Verfügung noch dem Entscheid der KESB lassen sich Anhaltspunkte
entnehmen, dass sich die Lebenssituation des Betroffenen zwischen September 2015 und April 2016 verschlechtert hätte.

4.4.3. Unter diesen Umständen scheint der Einwand der Beschwerdeführerin nicht haltlos, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei nicht derart dinglich, dass er ein sofortiges Handeln verlangt. Selbst wenn von einer Kindeswohlgefährdung aufgrund der desolaten Wohnverhältnisse auszugehen wäre, hätte diese im Zeitpunkt der strittigen Massnahme zumindest über ein halbes Jahr angedauert, ohne dass sich dies beim Betroffenen niedergeschlagen hätte. Wäre die vorsorgliche Anordnung der ins Auge gefassten Massnahme notwendig gewesen, hätte die KESB bereits im September 2015 und nicht erst im April 2016 handeln müssen. Dies zeigt gerade auch das Vorgehen beim Cousin des Betroffenen, den die KESB umgehend beim Kindsvater platzierte. Auch mit Blick auf den Halbbruder des Betroffenen scheint fraglich, ob dringender Handlungsbedarf besteht: Der Halbbruder befand sich bei Erlass der strittigen vorsorglichen Massnahme in Untersuchungshaft, sodass von ihm keine aktuelle Gefahr ausging.

4.4.4. Damit vermag der angefochtene Entscheid auch unter Berücksichtigung des Ermessenspielraums der Vorinstanz, zumindest was die Dringlichkeit der angeordneten vorsorglichen Massnahme anbelangt, nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin vermag dem erstinstanzlichen Erkenntnis folglich Wesentliches entgegenzusetzen. Die Beschwerde kann nicht als geradezu aussichtlos angesehen werden.

5.

5.1. Nach dem Ausgeführten hat das Kantonsgericht die Beschwerde vom 3. Juni 2016 zu Unrecht als aussichtlos im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV eingestuft. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich folglich als begründet und die angefochtene Verfügung ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz äusserte sich, da sie Aussichtslosigkeit annahm, weder zur Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin noch dazu, ob eine Rechtsvertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, diese Fragen gegebenenfalls unter Ergänzung des Sachverhalts zu klären. Ebenso wenig hat das Bundesgericht als erste und einzige Instanz zu klären, ob das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin wie von dieser beantragt das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Verfahren vor der KESB erteilen kann. Die Sache ist daher antragsgemäss zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und hat der Kanton Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), wobei die Entschädigung praxisgemäss dem Anwalt auszurichten ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos und ist abzuschreiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. April 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zum erneuten Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Vertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Yves Waldmann, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber