Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4402/2010

Urteil vom 8. Juli 2013

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Besetzung
Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.

1.A._______,

2.B._______,

3.C._______,
Parteien
4.D._______,

alle vertreten durch Hans-Peter Stäger, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Pensionskasse X._______,

2. Finanzierungsstiftung Y._______,

Beschwerdegegnerinnen,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,

Vorinstanz.

Anpassung der Altersrenten an die Preisentwicklung,
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde, Verfügung BVS vom 17. Mai 2010.

Sachverhalt:

A.

A.a
Die Pensionskasse X._______ mit Sitz in W._______ (nachfolgend Pensionskasse) ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Sie bezweckt gemäss Stiftungsurkunde vom 22. August 2008 (act. 1/11) die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen zugunsten der Mitarbeiter bzw. deren Angehörigen und Hinterlassenen der Stiftergesellschaften oder der angeschlossenen Gesellschaften gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Stiftung ist im Register für die berufliche Vorsorge des Kantons Zürich eingetragen und untersteht der Aufsicht der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS, Vorinstanz).

A.b Die Finanzierungsstiftung Y._______ mit Sitz in W._______ (nachfolgend Finanzierungsstiftung) ist ebenfalls eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. ZGB. Sie bezweckt gemäss Stiftungsurkunde vom 16. Juni 2008 (act. 1/8) die Finanzierung und Leistung von Beiträgen der Stiftergesellschaften inklusive der den Stiftergesellschaften affiliierten Gesellschaften an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, denen sich die Stiftergesellschaften angeschlossen haben oder die sie selbst errichtet haben). Der Stiftungsrat kann über die Stiftungsorganisation und die Durchführung des Stiftungszwecks ein oder mehrere Reglemente erlassen. Solange der Stiftungsrat keine Reglemente erlassen hat, entscheidet er über die Verwendung der Stiftungsmittel nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 1 - 3 Stiftungsurkunde).

Vor ihrer Umwandlung per 5. August 2008 (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 5. August 2008, act. 8/1) trug die Finanzierungsstiftung den Namen 'Wohlfahrtsfonds Z._______' (nachfolgend Wohlfahrtsfonds). Der Zweck bestand gemäss Stiftungsurkunde vom 8. Juli 2002 (act. 1/7) in der Vorsorge der für die Schweiz tätigen Mitarbeiter der Stiftergesellschaften inklusive der den Stiftergesellschaften affiliierten Gesellschaften durch Gewährung von Unterstützungen in Notlagen wie Alter, Tod, Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit. Der genaue Kreis der Destinatäre wurde durch das Reglement bestimmt. Die Gewährung von Unterstützungen erfolgte nach pflichtgemässem Ermessen des Stiftungsrates, sofern die im Reglement bezeichneten besonderen Vorsorgeeinrichtungen keine Leistungen erbrachten oder eine Ergänzung der von diesen gewährten Vorsorgeleistungen angemessen erschien. Es bestand kein Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen. Die Stiftung konnte im Weiteren auch Zuwendungen an die besonderen Vorsorgeeinrichtungen der Z._______ Gesellschaften Schweiz machen. Insbesondere konnten auch reglementarische Arbeitgeberbeiträge im Rahmen dieser besonderen Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden. Der Stiftungsrat hatte ein Reglement zu erlassen, welches im Rahmen dieser Stiftungsurkunde die erforderlichen Modalitäten dieser Vorsorge umschrieb (Art. 1 - 3 Stiftungsurkunde).

Auch diese Stiftung untersteht der Aufsicht der Vorinstanz.

B.

B.a Am 29. September 2008 gelangten die Beschwerdeführer 1 - 4 (nachfolgend die Beschwerdeführer) mit einer Aufsichtsbeschwerde an die Vorinstanz (Vorakten 1). Sie beantragten, die Finanzierungsstiftung (Beschwerdegegnerin 2) sei zu verpflichten, ihnen die Jahresrechnungen der letzten Jahre und die weiteren Informationen gemäss Art. 86b Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 86b Information der Versicherten - 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
a  die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;
b  die Organisation und die Finanzierung;
c  die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51;
d  die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71b.
2    Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abzugeben.355
3    Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind.
4    Artikel 75 ist anwendbar.
BVG herauszugeben. Weiter sei die Beschwerdegegnerin 2 zu verpflichten, der Pensionskasse (Beschwerdegegnerin 1) die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, um sowohl rückwirkend per 1. Januar 2007 wie auch in Zukunft für alle Bezüger von Altersrenten einen angemessenen Teuerungsausgleich zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, mindestens alle obligatorischen Altersrenten vollständig der Teuerung anzupassen. Um eine minimale Gleichbehandlung zu erreichen, sei jede Altersrente um mindestens Fr. 50.- im Monat zu erhöhen. Dieselben Anträge stellten die Beschwerdeführer auch mit Bezug auf die Pensionskasse für das Aussendienstpersonal. Die Beschwerdeführer machten zur Begründung ihrer Anträge geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe seit ungefähr sechs Jahren auf den laufenden Altersrenten keine Teuerungszulagen mehr gewährt. Die Beschwerdegegnerin 2 verfüge über genügend finanzielle Mittel, um der Beschwerdegegnerin 1 die Finanzierung des Teuerungsausgleichs zu ermöglichen, zumal diese über das BVG-Obligatorium hinaus zum Teuerungsausgleich der laufenden Altersrenten verpflichtet sei.

B.b Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 (act. 1/2) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde betreffend die Pensionskasse für den Aussendienst der Z._______ Gesellschaften nicht ein (Dispositivziffer I). Die Beschwerde wurde insoweit gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin 2 verpflichtet wurde, den Beschwerdeführern die Jahresrechnungen und die weiteren Informationen gemäss Art. 86b Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 86b Information der Versicherten - 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
a  die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;
b  die Organisation und die Finanzierung;
c  die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51;
d  die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71b.
2    Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abzugeben.355
3    Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind.
4    Artikel 75 ist anwendbar.
BVG für die Jahre 2005 bis 2008 herauszugeben (Dispositivziffer II). Die Beschwerde wurde insoweit abgewiesen, als die Beschwerdegegnerin 2 zu verpflichten sei, der Beschwerdegegnerin 1 Mittel zur Verfügung zu stellen, um rückwirkend wie auch in Zukunft für alle Bezüger von Altersrenten einen angemessenen Teuerungsausgleich zu gewähren (Dispositivziffer III a). Ebenso wurde die Beschwerde insoweit abgewiesen, als die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten sei, mindestens alle obligatorischen Altersrenten vollständig der Teuerung anzupassen und jede Altersrente um mindestens Fr. 50.- pro Monat zu erhöhen (Dispositivziffer III b). Zur Begründung wurde ausgeführt, die im BVG statuierte Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtungen gegenüber ihren Destinatären gelte auch für rein patronale Wohlfahrtsstiftungen ohne reglementarische Leistungen wie im Falle der Beschwerdegegnerin 2. Die Herausgabe der Jahresrechnungen und Jahresberichte an die Beschwerdeführer gelte jedoch nur, soweit die Beschwerdegegnerin 2 den alten Zweck verfolgt habe und somit bis zum Jahr 2008. Nach der Umwandlung und Zweckänderung habe die Beschwerdegegnerin 2 den Charakter einer Wohlfahrtsstiftung verloren, weshalb für eine entsprechende Informationspflicht keine Grundlage mehr bestehe. Die Beschwerdegegnerin 1 verfüge über keine freien Mittel, die Teuerungsanpassung der laufenden Altersrenten zu finanzieren. Eine Mitberücksichtigung der Mittel der Finanzierungsstiftung, etwa in dem Sinn, als die Beschwerdegegnerin 1 diese klageweise verlangen könne, lasse sich aus der BVG-Regelung über die Teuerungsanpassung (Art. 36 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 36 Anpassung an die Preisentwicklung - 1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
1    Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
2    Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
3    Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2.
4    Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat.127
BVG) nicht ableiten. Die Beschwerdegegnerin 2 verfüge zudem nur über geringe freie Mittel, welche für eine Zuweisung an die Beschwerdegegnerin 1 nicht ausreichen würden. Auf die bei der Beschwerdegegnerin 2 vorhandene Arbeitgeberbeitragsreserve im engeren Sinn könne nicht gegriffen werden, denn diese seien nicht ohne Weiteres den freien Mitteln zuzuweisen. Damit könne offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin 2 statutarisch verpflichtet sei, freie Mittel an die Beschwerdegegnerin 1 zur Finanzierung des Teuerungsausgleichs der Altersrenten zu überweisen. Das oberste Organ der Beschwerdegegnerin 1 habe deshalb das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten, als es beschloss, keine Teuerungsanpassung vorzunehmen.

C.
Gegen diese Verfügung der Vorinstanz erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2010 (act. 1) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie, es sei die Beschwerdegegnerin 2 zu verpflichten, die Jahresrechnungen und die Berichte der Kontrollstelle ab dem Jahr 1985 herauszugeben (1). Die Beschwerdegegnerin 2 sei im weiteren zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, um sowohl rückwirkend wie auch in Zukunft allen Bezügern von Altersrenten einen angemessenen Teuerungsausgleich zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (2). Es sei die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, den Altersrentnern einen angemessenen Teuerungsausgleich zu gewähren, jedoch mindestens alle obligatorischen Altersrenten vollständig der Teuerung anzupassen und jede Altersrente um mindestens Fr. 50.- pro Monat zu erhöhen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (3). Es sei die auferlegte Aufsichtsgebühr (vgl. Dispositivziffer IV) vollumfänglich den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen (4). Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, den Beschwerdeführern stünde gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 ein dem BVG analoges Informationsrecht zu, unabhängig von der erfolgten Zweckänderung. Die Beschwerdegegnerin 1 würde den Teuerungsausgleich auf die Altersrenten in unzulässiger Art und Weise finanzieren, indem sämtliche Erträge des Pensionskassenvermögens und die Überschüsse aus dem Kollektivversicherungsvertrag mit der Y._______ AG in die Berechnung des Arbeitgeberbeitrages eingeschlossen würden mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin 1 trotz erheblichen Deckungskapitalien der Rentner nicht in der Lage sei, freie Mittel zur Finanzierung des Teuerungsausgleichs zugunsten der Altersrentner zu erwirtschaften. In der Vergangenheit sei die Zusprechung des Teuerungsausgleichs statuten- und reglementswidrig jeweils nur als freiwillige Leistung des Arbeitgebers durch die Beschwerdegegnerin 2 erfolgt. Sofern die Beschwerdegegnerin 1 die gesetzlich vorgesehene Teuerungsanpassung der Altersrenten nicht ausrichten könne, weil angeblich ungenügende oder keine freien Mittel vorhanden seien, sei sie von der Beschwerdegegnerin 2 abhängig. Nachdem bei letzterer die erforderlichen Mittel vorhanden seien, sei sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 diese Mittel zur Verfügung zu stellen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2010 (act. 2) wurden die Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 23. August 2010 aufgefordert. Ihre Zahlung ist am 3. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (act. 4).

E.
In ihren Beschwerdeantworten vom 13. Oktober 2010 (Beschwerdegegnerin 1, act. 10) sowie vom 14. Oktober 2010 (Beschwerdegegnerin 2, act. 8) beantragten die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 übereinstimmend die Abweisung der Beschwerde, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird vorgebracht, die Herausgabe der Jahresrechnungen vor 2005 sei weder gerechtfertigt noch gesetzlich abgedeckt. Die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung sei fakultativ und richte sich nach den finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdegegnerin 1. Dafür könnten, müssten aber nicht, freie Mittel verwendet werden, sofern solche vorhanden seien. Bei der Mittelverwendung seien zudem die Interessen der Aktiven und Rentner in gleicher Weise zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe bis Ende 2008 sämtliche Risiken Alter, Tod und Invalidität bei der Z._______ (heute Y._______ AG) rückversichert und damit über keine Quelle zur Generierung von freien Mitteln verfügt. Auch Überschüsse aus dieser Rückversicherung könnten nicht als freie Mittel betrachtet werden. Die Renten seien letztmals per 1. Januar 2001 für alle Rentenbezüger angepasst worden, am 1. Januar 2007 seien nur Renten bis maximal Fr. 60'000.- pro Jahr angepasst worden. Zur Finanzierung der Teuerungsanpassung könne die Beschwerdegegnerin 2 nicht herangezogen werden, zumal beide Einrichtungen getrennte autonome Rechtspersönlichkeiten seien und gegenseitig keine reglementarischen oder gesetzlichen Rechtsansprüche auf Zuwendungen bestünden. Zudem seien die Mittel in der Beschwerdegegnerin 2 immer durch Beiträge der angeschlossenen Gesellschaften mit ausdrücklicher Widmung als Arbeitgeberbeitragsreserven gebildet worden. Diese könnten somit nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers in freie Mittel zwecks Finanzierung der Teuerungsanpassung umgewandelt werden.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 (act. 17) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Zur Begründung bekräftigte sie im Wesentlichen ihre Darlegungen in der angefochtenen Verfügung. Zur von den Beschwerdeführern verlangten Herausgabe der Jahresrechnungen der Beschwerdegegnerin 2 bemerkte die Vorinstanz ergänzend, es sei den Begehren der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung entsprochen worden; die Herausgabe der Jahresrechnungen betreffend den Zeitraum vor 2005 bilde hingegen weder Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren noch könne sie von der Beschwerdegegnerin 2 verlangt werden, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehle.

G.

Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 12. Oktober 2010 (act. 9) ersuchte die Vorinstanz, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis sie über das bei ihr eingegangene Revisionsgesuch der Beschwerdeführer vom 26. August 2010 betreffend die Umwandlungsverfügung vom 5. August 2008 entschieden habe; die Beschwerdeführer hätten sie ersucht, auf die verfügte Umwandlung der Beschwerdegegnerin 2 zurückzukommen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, sie habe im Rahmen der Revision über eine Frage zu entscheiden, deren Beantwortung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung sein könnte.

H.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 des Bundesverwaltungsgerichts (act. 19) wurde in Gutheissung des Gesuches der Vorinstanz das vorliegende Verfahren sistiert, bis rechtskräftig über das mit Gesuch der Beschwerdeführer eingeleitete Revisionsverfahren entschieden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al-ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt in casu nicht vor.

1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich, heute BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), vom 17. Mai 2010, welcher ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellt.

1.3 Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist frist- und formgerecht eingegangen (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Durch die Verfügung sind die Beschwerdeführer, deren Aufsichtsbeschwerde mit der angefochtenen Verfügung teilweise gutgeheissen wurde, besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG), so dass sie zur Beschwerde legitimiert sind. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss in der gesetzten Frist geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel unter Vorbehalt von Erwägung 5 einzutreten.

2.

2.1 Wie dargelegt, verfügte das Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2011, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis rechtskräftig über das bei der Vorinstanz am 26. August 2010 durch die Beschwerdeführer eingeleitete Revisionsverfahren gegen die inzwischen rechtskräftige Verfügung vom 5. August 2008 betreffend Umwandlung und Zweckänderung der Beschwerdegegnerin 2 entschieden sei. Dies weil nach Darstellung der Vorinstanz das Revisionsverfahren Elemente des Sachverhalts betreffe, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Relevanz seien, hänge doch die Frage nach der Bereitstellung ausreichender Mittel für die Gewährung des Teuerungsausgleichs auch von der Frage ab, ob die Beschwerdegegnerinnen zu Recht jenes Kapital, das als "Stiftungskapital" ausgewiesen war, den "Arbeitgeberbeitragsreserven" zugeführt hätten.

2.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 das Revisionsgesuch gutgeheissen, ihre Umwandlungsverfügung vom 5. August 2008 aufgehoben und die frühere Stiftungsurkunde vom 30. Januar 2003 zusammen mit dem ebenfalls früheren Reglement vom 8. Juli 2002 wieder in Kraft gesetzt (vgl. act. 1/2 in C-6235/2012). Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin 2 am 3. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. act. 1 in C-6235/2012). Dieses Verfahren ist zur Zeit noch hängig.

Mit einer weiteren Verfügung vom 31. Oktober 2012 ist die Vorinstanz auf das Revisionsbegehren von E._______, und F._______, nicht eingetreten (vgl. act. 1/2 in C-6295/2012). Auch diese Verfügung wurde mit Beschwerde vom 5. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (act. 1 C-6295/2012). Auch dieses Verfahren ist noch hängig.

2.3 Aus heutiger Erkenntnis nach dem Aktenstand der genannten Verfahren wie auch im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen, wo aufgezeigt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht über die materiellen Rügen und Begehren der Beschwerdeführer nicht zu entscheiden hat, lässt sich die Sistierung aus den geltend gemachten Gründen nicht länger rechtfertigen.

2.4 Damit ist das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen.

3.

3.1 In Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 127 V 466 E. 1 S. 467). Mit der Revision des BVG per 1. Januar 2012 (sog. "Strukturreform", AS 2011 3393, BBl 2007 5669) wurde die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge neu organisiert und es wurden neue Bestimmungen in Art. 61 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254
. BVG aufgenommen. Übergangsbestimmungen zum anwendbaren Recht im Aufsichtsbereich enthält die Gesetzesänderung keine; dementsprechend gelangt das im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids in Kraft stehende Recht zur Anwendung. Der angefochtene Entscheid datiert vom 17. Mai 2010, weshalb vorliegend das BVG in seiner Fassung vom 3. Oktober 2003 (AS 2004 1677, in Kraft bis 31. Dezember 2011), die Verordnung über die Beaufsichtigung und Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) in ihrer Fassung vom 29. Juni 1983 (in Kraft bis 31. Dezember 2011) und die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in ihrer Fassung vom 18. August 2004 (AS 2004 4279, in Kraft bis 31. Dezember 2011) anwendbar sind.

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627).

4.

4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254
BVG hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten, indem sie unter anderem die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Art. 62 Abs. 1 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG).

4.2 Die Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG auch befugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen. Hierzu stehen ihr repressive und präventive Aufsichtsmittel zur Verfügung. Mittels des repressiven Handelns soll der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werden und die präventiven Mittel sind darauf ausgelegt, gesetzes- und statutenwidriges Verhalten der Pensionskasse durch eine laufende Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit zu verhindern. Als repressive Aufsichtsmittel kommen unter anderem in Frage, die Mahnung pflichtvergessener Organe, das Erteilen von Weisungen oder Auflagen, soweit die Vorsorgeeinrichtung keinen Ermessensspielraum hat, oder die Aufhebung und Änderung von Entscheiden oder Erlassen der Stiftungsorgane, wenn und soweit diese gesetzes- oder urkundenwidrig sind (Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 63 ff.; Christina Ruggli, Die behördliche Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen, Basel 1992, S. 111 ff.; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ulrich Meyer [Hrsg,], 2. Aufl. 2007, S. 2020 Rz 52). Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen steht fest, dass die Aufsichtsbehörde bloss dann mittels Massnahmen repressiv eingreifen kann, falls sie im Handeln der Vorsorgeeinrichtung einen Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 33 f; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 667). Dabei hat die Aufsichtsbehörde zu beachten, dass der Vorsorgeeinrichtung ein Ermessen zusteht. Sie hat nur bei Ermessensfehlern (Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) einzugreifen, während ein sich an den Rahmen des Ermessens haltendes Verhalten ein richtiges Verhalten darstellt, das die Aufsichtsbehörde nicht korrigieren darf (Hans Michael Riemer, Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, § 2 Rz. 98, S. 62 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, vgl. auch Jürg Brühwiler, a.a.O., S. 2019 Rz 51).

4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann der am Einschreiten der Stiftungsaufsichtsbehörde Interessierte auf dem Beschwerdeweg an diese Behörde gelangen. Die Beschwerde nach Art. 61 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254
. BVG ist ein vollwertiges, förmliches Rechtsmittel, das dem Einzelnen einen Anspruch auf einen Entscheid einräumt, im Gegensatz zur Aufsichtsbeschwerde im eigentlichen Sinne, die keinen Anspruch auf einen Entscheid gewährt. Zur Aufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich schützenswertes Interesse am Tätigwerden der Aufsichtsbehörde hat, so insbesondere tatsächliche und potentielle Destinatäre (vgl. zum Ganzen BGE 112 Ia 180 E. 3d mit weiteren Hinweisen; Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 52-53; Hans Michael Riemer, Gabriela Riemer-Kafka, a.a.O., S. 164).

4.4 In diesem Sinne gelangten die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe vom 29. September 2008 an die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde (vorne Sachverhalt B). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Aufsichtsbeschwerde rechtens ist.

5.

5.1 Die Vorinstanz ist gemäss Dispositivziffer I ihrer angefochtenen Verfügung auf die Beschwerde betreffend die "Pensionskasse für den Aussendienst Y._______" (ehemals "Pensionskasse für den Aussendienst der Z._______") nicht eingetreten. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht angefochten und ist somit nicht zu prüfen.

5.2 In Dispositivziffer II der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz in Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin 2 verpflichtet, den Beschwerdeführern die Jahresrechnungen und die weiteren Informationen gemäss Art. 86b Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 86b Information der Versicherten - 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
a  die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;
b  die Organisation und die Finanzierung;
c  die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51;
d  die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71b.
2    Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abzugeben.355
3    Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind.
4    Artikel 75 ist anwendbar.
BVG für die Jahre 2005 bis 2008 herauszugeben. Auch dieser Punkt wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten und ist somit nicht zu prüfen.

5.3 Hingegen beantragen die Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Verfahren die Herausgabe der Jahresrechnungen der Beschwerdegegnerin 2 sowie der Berichte der Kontrollstelle für die Jahre 1985 bis 2005. Zur Begründung verweisen die Beschwerdeführer auf das von ihnen bei der Vorinstanz eingeleitete Revisionsverfahren betreffend die am 5. August 2008 verfügte Zweckänderung der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. vorne Sachverhalt A.b und E. 2), bei welchem sie offenbar erstmals näheren Einblick in deren Finanzierung und Verwendung der Mittel seit 1984 gewonnen hätten (vgl. Beschwerde S. 7 ff. Rz 16 - 21). Ihrer Auffassung nach besteht ihr Auskunftsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 unabhängig von der (geänderten) Zwecksetzung und kann jederzeit geltend gemacht werden. Demgegenüber bestreiten sowohl die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung wie auch die Beschwerdegegnerinnen in ihren Beschwerdeantworten im Wesentlichen das Informationsinteresse der Beschwerdeführer, ihr Auskunftsbegehren gehe über den Antrag im vorinstanzlichen Verfahren hinaus und beziehe sich auf einen ausgesprochen langen, vor das Jahr 2005 zurückreichenden Zeitraum.

5.3.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1b, BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). Ausgangspunkt und zugleich äusserster Rahmen für die Definition des Streitgegenstands ist der Anfechtungsgegenstand. Der Beschwerdeführer kann entweder den Anfechtungsgegenstand in seiner Gesamtheit zur Überprüfung bringen oder den Streitgegenstand enger definieren als den Anfechtungsgegenstand. Der Streitgegenstand kann sich somit zwar um nicht streitige Punkte reduzieren, nicht aber über den Anfechtungsgegenstand hinaus ausweiten. Nur in speziell gelagerten Ausnahmefällen akzeptiert die Rechtsprechung gelegentlich eine Ausweitung des Streitgegenstands, etwa aus prozessökonomischen Überlegungen, wenn der bisherige Streitgegenstand in einem derart engen Sachzusammenhang zur neuen Streitfrage steht, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung dazu zumindest in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 44 Rz. 5; BGE 122 V 34 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5218/2009 vom 29. Oktober 2010 E. 4.2).

5.3.2 Den Beschwerdeführern geht es bei der Einsichtnahme in die genannten Unterlagen offenbar darum, Einblick in die Verwendung der Mittel zu gewinnen, welche der Beschwerdegegnerin 2 zugegangen sind und deren zweckkonforme Verwendung sie anzweifeln. Ihren Begehren ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zumindest hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2008 nachgekommen. Einen Grund, warum das Auskunftsbegehren nun neu auch in Zusammenhang mit einem wesentlich früheren Zeitraum von 1985 bis 2004 stehen soll, haben die Beschwerdeführer dagegen nicht dargetan. Vielmehr kann ihren Ausführungen entnommen werden, dass ihr Anliegen eher im Zusammenhang mit der von ihnen ebenfalls angefochtenen Umwandlung des Stiftungszwecks steht. Anhaltspunkte dafür finden sich im parallelen Verfahren C-6235/2012. Dort lässt sich namentlich entnehmen, dass die Beschwerdeführer das selbe Einsichtsbegehren im vorinstanzlichen Revisionsverfahren gestellt haben (vgl. ihr Revisionsgesuch vom 26. August 2010, Antrag 3 [Vorakten W1/1 in C-6235/2012]). Wie sodann der Vertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2011 (Vorakten W 11 in C-6235/2012) gegenüber der Vorinstanz und wenig später in seiner Eingabe vom 16. Februar 2011 (Vorakten W 12 C-6235/2011) gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte, habe ihm die Beschwerdegegnerin 2 an ihrem Sitz in Winterthur Einsicht in ihre Jahresrechnungen von 1986 bis 2005 gewährt. Aus seiner Eingabe vom 16. Februar 2001 geht ferner hervor, dass er sich offenbar ein recht genaues Bild über die Mittelverwendung in diesem Zeitraum machen konnte. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2012 über das Revisionsbegehren (act. 1/2 in C-6235/2012) denn auch fest, dass das Gesuch um Akteneinsicht zurückgezogen wurde (vgl. insbesondere Erwägungen 17, 47, 57).

5.3.3 Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern zwischen der von den Beschwerdeführern beantragten Einsicht in die Jahresrechnungen und Kontrollstellenberichte vor dem Jahr 2005 und dem bisherigen Streitgegen-stand des vorinstanzlichen Verfahrens (Einsicht in die Jahresrechnungen von 2005 bis 2008) ein derart enger Sachzusammenhang bestehen soll, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann. Eine Ausnahme im erwähnten Sinne liegt in casu nicht vor. Auf den Antrag der Beschwerdeführer ist daher nicht einzutreten.

6.

6.1 Die Vorinstanz hat in Dispositivziffer III a ihrer angefochtenen Verfügung in Abweisung der Beschwerde eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 2 verneint, der Beschwerdegegnerin 1 Mittel zur Verfügung zu stellen, um rückwirkend wie auch in Zukunft für alle Bezüger von Altersrenten einen angemessenen Teuerungsausgleich zu gewähren. Demgegenüber verlangen die Beschwerdeführer, wie bereits in ihrer Aufsichtsbeschwerde, erneut von der Beschwerdegegnerin 2 eine Übertragung von Mitteln an die Beschwerdegegnerin 1 zur Finanzierung des Teuerungsausgleichs der Altersrenten (vgl. Antrag 2 ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2010).

6.2 Die Frage nach dem Transfer von Mitteln beurteilt sich nach Massgabe des Stiftungszwecks der Beschwerdegegnerin 2 unter Berücksichtigung der am 5. August 2008 vorgenommenen Zweckänderung. In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, unter welchem Titel die Beschwerdeführer überhaupt zu einer entsprechenden Antragstellung an die Vorinstanz legitimiert sind. Dies wäre nur zu bejahen, wenn sie als tatsächliche oder potentielle Destinatäre der Beschwerdegegnerin 2 in Frage kämen und sie ein eigenes Interesse an der Ausrichtung einer entsprechenden Leistung gemäss dem Stiftungszweck hätten (vgl. hierzu insbesondere bei Wohlfahrtsfonds BGE 110 II 436 E. 2 mit Hinweis auf BGE 107 II 389).

6.2.1 Nach der im Verfügungszeitpunkt geltenden Stiftungsurkunde bezweckt die Beschwerdegegnerin 2, wie erwähnt (vgl. vorne Sachverhalt A.b), einzig die Finanzierung und Leistung von Beiträgen der Stiftergesellschaften inklusive der den Stiftergesellschaften affiliierten Gesellschaften an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, denen sich die Stiftergesellschaften angeschlossen haben oder die sie selbst errichtet haben (Art. 2 Stiftungsurkunde). Destinatärin der Stiftung und Empfängerin entsprechender Beiträge ist demnach zweifellos die Beschwerdegegnerin 1. Hingegen kommen die Beschwerdeführer angesichts des Stiftungszwecks als Destinatäre der Beschwerdegegnerin 2 nicht in Frage. Auch haben sie kein unmittelbares Interesse an der Übertragung der fraglichen Mittel, denn es obliegt einzig der Beschwerdegegnerin 1 gemäss Art. 36 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 36 Anpassung an die Preisentwicklung - 1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
1    Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
2    Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
3    Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2.
4    Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat.127
BVG sowie gemäss Art. 23 ihres Reglements 2006, die finanziellen Mittel für den Teuerungsausgleich auf die von ihr ausgerichteten Altersrenten bereitzustellen. Als Destinatäre der Beschwerdegegnerin 1 könnten sich die Beschwerdeführer daher mit ihren Begehren höchstens an diese wenden.

Nach der bis zur Umwandlung (5. August 2008) geltenden Stiftungsurkunde des vormaligen Wohlfahrtsfonds, welche je nach Ausgang des Verfahrens C-6235/2012 (vgl. vorne E. 2.2) auch noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung Geltung haben könnte, bezweckte die Beschwerdegegnerin 2 wie erwähnt (vorne Sachverhalt A.b) primär die Vorsorge der Mitarbeiter der Stiftergesellschaften, indem sie Unterstützungen in Notlagen wie Alter, Tod, Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit gewährte (Art. 2 Lemma 1 Stiftungsurkunde). Die Beschwerdeführer waren Mitarbeitende der Z._______ (vgl. act. 1 S. 4 Ziff. 4) und kommen damit nach dem Stiftungszweck der Beschwerdegegnerin 2 als Destinatäre für die Gewährung der besagten Unterstützungen in Frage. Die Beschwerdeführer machen nun aber vorliegend keine derartigen Unterstützungsleistungen geltend, das heisst, sie verlangen keinen Beitrag an die Teuerungsanpassung ihrer Altersrente infolge der Notlage "Alter". Insoweit beziehen sich ihre Rügen nicht auf den vorliegenden Streitgegen-stand und sind daher nicht zu beurteilen.

Als sekundären Zweck verfolgte der Wohlfahrtsfonds die Gewährung von Zuwendungen an die besonderen Vorsorgeeinrichtungen Z._______ Gesellschaften Schweiz. Insbesondere konnten auch reglementarische Arbeitgeberbeiträge im Rahmen dieser besonderen Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden (Art. 2 Lemma 3 Stiftungsurkunde). Wie unter E. 6.2.1 ausgeführt, ist aufgrund des Zwecks der Finanzierungsstiftung die Beschwerdegegnerin 1 die Destinatärin und Empfängerin der Zuwendungen. Das Gleiche gilt für den Wohlfahrtsfonds in Bezug auf den sekundären Stiftungszweck. Demzufolge kommen die Beschwerdeführer, soweit sie ihren Antrag auf diesen sekundären Zweck stützen wollen, als Destinatäre des Wohlfahrtsfonds nicht in Frage.

6.3 Nach dem Gesagten kommen die Beschwerdeführer sowohl nach dem geltenden wie auch nach dem früheren - allenfalls wieder von neuem geltenden - Zweck der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. vorne E. 2.2) im Rahmen desStreitgegenstandes als deren Destinatäre nicht in Frage. Damit sind sie mangels Rechtsschutzinteresse auch nicht zur Aufsichtsbeschwerde legitimiert (vgl. vorne E. 4.3). Die Vorinstanz hätte daher richtigerweise auf die Beschwerde insoweit nicht eintreten dürfen, anstatt sie abzuweisen.

7.

7.1 Die Vorinstanz hat in Dispositivziffer III b ihrer angefochtenen Verfügung in Abweisung der Beschwerde eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 1 verneint, alle obligatorischen Altersrenten vollständig der Teuerung anzupassen. Demgegenüber bekräftigten die Beschwerdeführer ihre bereits im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde gestellten Begehren nach einem Teuerungsausgleich auf die Altersrenten (vgl. Antrag 3 ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2010).

7.2 Gemäss Art. 36 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 36 Anpassung an die Preisentwicklung - 1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
1    Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
2    Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
3    Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2.
4    Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat.127
BVG werden Altersrenten entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische Organ oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. Eine gleiche Regelung statuiert Art. 23 des Reglements 2006 der Beschwerdegegnerin 1 (act 10/3e).

7.3 Vorab ist zu prüfen, ob das Begehren der Beschwerdeführer nach dem Rechtsweg gemäss Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG oder nach jenem gemäss Art. 74
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
BVG zu beurteilen ist.

7.3.1 Im Bereiche der beruflichen Vorsorge sind die beiden Rechtswege nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
und Art. 74
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
BVG zu unterscheiden. Das kantonale Gericht ist in erster Linie für die Beurteilung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen und Beitragsstreitigkeiten zuständig (Isabelle Vetter-Schreiber, BVG Kommentar, Art. 73 N. 7). Grundsätzlich ist das Gericht gemäss Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG zuständig, sofern es um Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis geht, einschliesslich allfälliger Belange, die vorfrageweise zu klären sind. Selbst wenn Zweifel bestehen, ob das kantonale Gericht auf eine Klage eintritt, ist in diesen Fällen zunächst der Rechtsweg nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG einzuschlagen, weil die Aufsichtsbehörde lediglich subsidiär zuständig ist (vgl. BGE 128 II 386 E. 2.2 und 2.3.1).

7.3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Die Beschwerdeführer sind, wie sie selbst darlegen, alle Bezüger von Altersrenten der Beschwerdegegnerin 1 und machen den Anspruch auf Teuerungsausgleich auch für sich selbst geltend. Somit handelt es sich zweifellos um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigten. Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG ist, dass die zwischen dem Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten und der Vorsorgeeinrichtung bestehende Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinne betrifft (Isabelle Vetter Schreiber, a.a.O., Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG N. 6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Darunter fallen hauptsächlich sämtliche Fragen im Bereich der gesetzlichen Leistungen, Wohneigentumsförderung, Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen, Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 36 Anpassung an die Preisentwicklung - 1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
1    Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
2    Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
3    Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2.
4    Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat.127
BVG), Verjährung geltend gemachter Leistungen, Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre und Fragen bezüglich Freizügigkeitsleistungen (Ulrich Meyer/Laurence Uttinger in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG, N 28). Gemäss BGE 128 II 389 E. 2 schliesst der Ermessenscharakter einer geltend gemachten Leistung den Rechtsweg nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG jedenfalls dann nicht aus, wenn sie unmittelbar an ein bestehendes - im Streitfall dem Klageweg nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG unterliegendes - Leistungsverhältnis zwischen der anspruchsberechtigten Person und der Vorsorgeeinrichtung anknüpft und mit diesem ein untrennbares Ganzes bildet. Ein solches ist in BGE 130 V 88 E. 3, in Präzisierung von BGE 128 II 386, hinsichtlich der Teuerungszulage auf Altersrenten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung bejaht worden. Die zu beurteilende Teuerungszulage stellt nach dem Bundesgericht eine Zuwendung dar, welche mit dem reglementarisch statuierten Anspruch auf eine Altersrente untrennbar verknüpft ist, zumal sie unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Rente hat und ohne den Grundanspruch kein eigenständiges, rechtliches Ganzes bildet (E 3.3.5).

7.4 Gleich verhält es sich auch im vorliegenden Fall: Gemäss Reglement 2006 der Beschwerdegegnerin 1 figuriert die in Art. 23 vorgesehene Anpassung der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrenten entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse an die Preisentwicklung als allgemeine Bestimmung zum Rentenplan, welcher den Anspruch auf eine Altersrente in den Art. 35 - 38 regelt. Damit ist die Teuerungsanpassung, auch wenn sie als Ermessensleistung konzipiert ist, untrennbar mit dem Rentenanspruch verbunden. Dem steht nicht entgegen, dass von der Gewährung der Teuerungszulage neben den Beschwerdeführern möglicherweise weitere Bezüger von Altersrenten betroffen sein könnten, wie die Vorinstanz geltend macht (vgl. angefochtene Verfügung E. 7 S. 10). Ebenso wenig von Belang ist die Auffassung der Beschwerdeführer, ihre Forderung lasse sich nicht genau beziffern (vgl. Aufsichtsbeschwerde S. 1 Ziff. 1).

7.5 Die Vorinstanz hat daher ihre sachliche Zuständigkeit zu Unrecht bejaht. So hätte sie, anstatt die Beschwerde abzuweisen, auf das Begehren der Beschwerdeführer nicht eintreten sollen.

8.
Die Vorinstanz hat schliesslich in Dispositivziffer IV der angefochtenen Verfügung eine Gebühr von Fr. 3'000.- erhoben, welche im Umfang von Fr. 2'000.- den Beschwerdeführern auferlegt wurde. Diese beantragen vorliegend, die Gebühr vollumfänglich den beiden Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen, wohl ausgehend davon, dass sie mit ihren Anträgen obsiegen (vgl. Antrag 4 ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2010). Dazu besteht mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kein Anlass, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich Dispositivziffer IV nicht zu beanstanden ist.

9.
Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen, soweit darauf einzutreten ist, in keinem Punkt durchgedrungen sind, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist.

10.

10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in solidarischer Haftung kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 3'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE keine Parteientschädigung zu (vgl. auch BGE 126 V 143 E. 4b). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 sind keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Verfahren wird weitergeführt.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer 1 - 4 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin 1 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin 2 (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

- die Oberaufsichtskommission BVG

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Regula Hurter Urech

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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