Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 551/2010

Urteil vom 7. Dezember 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiberin Scherrer Reber.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber,
Advokatur Dr. German Mathier,

gegen

Einwohnergemeinde Leuk, Gemeindeverwaltung, Sustenstrasse 3, 3952 Susten,
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten

Gegenstand
Bau- und Forstwesen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. November 2010 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Auf entsprechendes Gesuch hin bewilligte die Gemeinde Leuk X.________ am 20. Juli 2001 den Neubau eines Tierparks für verletztes Wild auf der Parzelle Nr. 708, Plan Nr. 12, in Susten (Waldmatten). Am 18. Juli 2003 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung für die Erweiterung des Geheges auf den Parzellen Nrn. 711 und 714. Der Wildpark befindet sich teils in der Zone für Sport und Erholung (Parzellen Nrn. 708 und 714), teils im Wald (Parzelle Nr. 711).
Am 9. Dezember 2003 verfügte die Gemeinde die sofortige Einstellung der Bauarbeiten, weil "die Vormeinung bzw. die Bewilligung der Dienststelle für Wald und Landschaft einzuholen" sei. In einer Aktennotiz zu einem Augenschein vom 17. Dezember 2003 hielt der Inspektor des 4. Kreises der Dienststelle für Wald und Landschaft (DWL) fest, diese habe gegenüber der Kantonalen Baukommission (KBK) bereits am 26. September 2003 eine negative Vormeinung geäussert, weil es der Anlage an der Standortgebundenheit fehle, das Projekt im BLN-Gebiet liege und die Bauabstände zum Waldareal nicht eingehalten würden. Die nachteilige Nutzung des Waldareals sei gemäss Art. 16
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 16 Nachteilige Nutzungen - 1 Nutzungen, welche keine Rodung im Sinne von Artikel 4 darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig. Rechte an solchen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig durch Enteignung. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen.
1    Nutzungen, welche keine Rodung im Sinne von Artikel 4 darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig. Rechte an solchen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig durch Enteignung. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen.
2    Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.18
des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) bewilligungspflichtig, wobei die Bewilligung im Kompetenzbereich des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) liege (Art. 14 des kantonalen Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 [ForstG/VS; SGS/VS 921.1]).

B.
X.________ stellte daraufhin am 22. April 2004 ein Gesuch ans Kreisforstinspektorat IV für eine Servitutsbewilligung im Waldareal. Die DWL bestätigte am 29. April 2004 ihre negative Vormeinung. Dabei machte insbesondere die Sektion Natur und Landschaft geltend, der Wildpark komme in den Randbereich des Landschaftsschutzgebiets von nationaler Bedeutung sowie des geschützten Gebiets des Pfynwalds zu liegen. Vorgesehen sei eine Einzäunung von 2'300 m² Wald, der im homologierten regionalen Waldplan als Sonderwaldreservat ausgeschieden sei. Die Standortgebundenheit sei nicht nachgewiesen.
Trotz dieser negativen Stellungnahme stellte das DVBU am 16. August 2005 den Antrag, eine forstliche Bewilligung zur Benützung des Waldareals zwecks Haltung genesenden Schalenwilds zu erteilen. Mit der Baubewilligung im Nachvollzugsverfahren sollten diverse Auflagen verbunden werden, u.a., dass die Fütterung der Wildtiere über eine Futterkrippe oder eine punktuelle Futterstelle zu erfolgen habe, um Verbeiss- und Schälschäden im Waldareal auf ein Minimum zu reduzieren. Sollten sich die Schäden am Wald als irreparabel erweisen, müsste die Bewilligung auf Ende des laufenden Sommerhalbjahres annulliert werden, was den Rückbau der Umzäunung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zur Folge haben werde. Die Bewilligung sollte auf Zusehen hin, erstmals für die Dauer von zehn Jahren, erteilt werden. Dieser Teilentscheid sollte in die Bauverfügung der KBK integriert werden, was jedoch offensichtlich unterblieb, weil eine solche Verfügung nie erlassen wurde.

C.
Zuvor hatte der Kantonstierarzt X.________ am 3. April 2002 für zwei Jahre die Bewilligung erteilt, verletztes Wild in Zusammenarbeit mit der Jagdabteilung aufzunehmen. Das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung wies er aber mit Verfügung vom 18. April 2005 ab, weil eine Kontrolle ergeben habe, dass es sich faktisch nicht um eine Aufnahmestation von verletztem Wild, sondern um gewerbsmässige Wildtierhaltung handle und aufgrund des angemeldeten Tierbestands von 38 Damhirschen und 17 Mutterschafen landwirtschaftliche Direktzahlungen erfolgt seien. Eine gegen diese Verfügung beim Staatsrat eingereichte Verwaltungsbeschwerde blieb erfolglos. Dieser Staatsratsentscheid mit Entscheid vom 26. Oktober 2005 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

D.
Am 26. Mai 2009 teilte die DWL X.________ mit, bei einer Kontrolle seien erhebliche, nicht wieder gutzumachende Schäden am Wald festgestellt worden. Unterwuchs und Bodenvegetation seien im umzäunten Gelände nicht mehr vorhanden und eine Verjüngung sei unter diesen Bedingungen nicht möglich. Die grösseren Bäume seien durch die dicke Rinde hindurch massiv beschädigt und bei einer Weiterführung der Nutzung bis 2015 würden die Föhren alle absterben. Die DWL bezweifelte, dass verletzte Tiere zur Wiederauswilderung gehalten würden. Die Umzäunung im Waldareal sei zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere hielt in einer Stellungnahme am 18. September 2009 fest, sie habe seit dem Projektstart darauf hingewiesen, dass eine Pflegestation für Wildtiere nicht benötigt werde. Sie habe aber nichts dagegen einzuwenden, wenn die Tiere zur Pflege platziert würden, sofern diese raschmöglichst wieder ausgewildert würden. Daraufhin verpflichtete das DVBU X.________ am 28. September 2009, die Wiederherstellung des rechtmässige Zustands bis spätestens 30. November 2009 gemäss speziellen Weisungen vorzunehmen und zur Sicherstellung der Arbeiten einen Kautionsbetrag von Fr. 5'000.-
- zu bezahlen. Es sei zu einem Missverständnis zwischen der KBK, der DWL und der Gemeinde hinsichtlich der Integration des Teilentscheids vom 16. August 2005 in den Gesamtentscheid gekommen. Dennoch sei X.________ nie im Besitz einer rechtskräftigen Servitutsbewilligung gewesen. Aufgrund der Situation vor Ort könne eine solche auch nicht im Nachvollzugsverfahren erteilt werden. Demzufolge müsse wegen der festgestellten Waldschäden die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden.

E.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Staatsrat des Kantons Wallis am 14. April 2010 ab. Das hierauf angerufene Kantonsgericht schütze den vorinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 5. November 2010, soweit es auf die Beschwerde eintrat.

F.
Mit seiner Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Dezember 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz respektive die DWL zurückzuweisen.
Der Staatsrat des Kantons Wallis verzichtet auf eine Vernehmlassung, schliesst aber unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf Abweisung der Beschwerde. Auch das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine einlässliche Stellungnahme und stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig weist es darauf hin, dass es keine Kenntnis von einer etwaigen Tierhalterbewilligung des Beschwerdeführers vom 16. September 2006 gehabt habe, da sich eine solche nicht in den amtlichen Akten finde. Der Beschwerdeführer selber habe es unterlassen, eine solche einzureichen, was von ihm zu vertreten sei. Im Übrigen ändere eine solche Bewilligung nichts an der Gewichtung der in Frage stehenden Interessen. Das Bundesamt für Raumentwicklung sieht von einer Stellungnahme ab.
Der Beschwerdeführer hält sinngemäss an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene letztinstanzliche Entscheid des Kantonsgerichts betrifft die verweigerte Bewilligung für eine Wildtieranlage im Waldareal. Eine solche Baubewilligung richtet sich einerseits nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG und andererseits nach dem Waldgesetz. Es handelt sich somit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Gestützt auf die Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Es liegt kein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG vor (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.1 S. 411). Der Beschwerdeführer als Betreiber der Wildstation, der von den kantonalen Instanzen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet wurde, ist zweifelsfrei zur Beschwerde legitimiert (Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Rügen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht seine Bewilligung zur Wildtierhaltung vom 18. September 2006 einreicht, handelt es sich um ein unzulässiges Novum (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gab nicht erst das vorinstanzliche Urteil Anlass, sich auf diese Bewilligung zu berufen. Bereits der Staatsrat hatte in seinem Entscheid vom 14. April 2010 festgehalten, die Nichterneuerung der Wildtierhalterbewilligung sei in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner Mitwirkungspflichten gehalten gewesen, das Kantonsgericht von der neuen Bewilligung in Kenntnis zu setzen (siehe Art. 18 des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG/VS; SGS/VS 172.6]). Aber selbst wenn das Kantonsgericht von Amtes wegen von der neuen Bewilligung hätte wissen müssen, änderte dies nichts am Ergebnis, wie nachfolgend zu zeigen ist. Die Bewilligung zur Haltung der Wildtiere ist für die Beantwortung der raumplanungs- und waldrechtlichen Fragen nicht ausschlaggebend.

2.
2.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Kantonsgericht einen Augenschein für unnötig erachtet hat. Seiner Meinung nach hätte er vor Ort belegen können, dass er die Wildtierhaltung nicht gewerbsmässig betreibt und dass er tatsächlich verletzte Tier hält.

2.2 Das Kantonsgericht hat die Wiederherstellungsverfügung geschützt, weil es im Rahmen der Prüfung von Art. 24 Abs. 1 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG das öffentliche Interesse an der Walderhaltung höher gewichtet hat als das private Interesse des Beschwerdeführers. Diese Abwägung konnte es aufgrund der klaren Aktenlage auch ohne Besichtigung vor Ort vornehmen. Der Umstand, ob die Wildtierhaltung gewerbsmässig betrieben wird oder nicht, war dabei ebenfalls nicht entscheidrelevant, selbst wenn das Kantonsgericht dieses Element auch erwähnt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.

3.
3.1 Sodann wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Im angefochtenen Urteil überprüfe die Vorinstanz zunächst, ob er den Tierpark in den Jahren 2001 und 2003 ohne die erforderlichen Bewilligungen erstellt habe, bevor sie dann zum Schluss gelange, die Einrichtungen auf den Parzellen Nrn. 708, 711 und 714 seien formell und materiell rechtswidrig und abzubrechen. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, nur die von ihm zugepachtete Parzelle Nr. 711 sei eine Waldparzelle. Die beiden anderen Grundstücke lägen in der Zone für Sport und Erholung, für welche die Gemeinde zuständig sei.

3.2 Das Kantonsgericht hat die Beschwerde abgewiesen und damit die Wiederherstellungsverfügung des DVBU vom 28. September 2009 geschützt. Diese betrifft den Zustand im Waldareal (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs). Insofern ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Beseitigung nur die baulichen Massnahmen im Wald betrifft. Genannt hat das Departement in den Erwägungen zum Wiederherstellungsentscheid allerdings ausdrücklich die Parzellen Nrn. 711 und 714, da sich die Wildanlage über beide erstreckt. Für das Grundstück Nr. 714 ist der Kanton von einer Kompetenzattraktion ausgegangen, trotz Lage der Parzelle in der kommunalen Sport- und Erholungszone. Dies scheint gerechtfertigt, macht doch nur eine ganzheitliche Beurteilung der Anlage Sinn. Der Antrag auf Einräumung eines Servitut-Teilentscheids vom 16. August 2005 betraf denn auch - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - die Parzellen Nrn. 711/714. Und in ihrer negativen Vormeinung vom 26. September 2003 hatte die DWL die Unterschreitung des Waldabstands durch Bauten erwähnt, was auf der Parzelle Nr. 714 denkbar ist. Indes geht die Feststellung des Kantonsgerichts in E. 9 des angefochtenen Urteils, wonach auch die Einrichtungen auf der Parzelle Nr. 708 abzubrechen
seien, zu weit, zumal das Grundstück Nr. 708 in den Vorentscheiden überhaupt nie erwähnt wird. Wie und ob der Beschwerdeführer seine Anlage ohne Einbezug des Waldareals aufrechterhalten will, ist offen. Da aber im Dispositiv des angefochtenen Urteils keine derartigen Feststellungen getroffen werden, ist der Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden (dazu sogleich E. 4 hiernach).

4.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer insgesamt gegen die rechtliche Würdigung durch das Kantonsgericht. Aus seiner Sicht ist der Einbezug der Waldparzelle Nr. 711 in seinen Wildtierpark notwendig, da ohne Wald ein wesentliches Element für die naturnahe Umgebung der gehaltenen Wildtiere verloren gehe. Damit sei die Notwendigkeit des Gitterzauns um die Waldparzelle erwiesen. Auch eine Überdimensionierung stellt er in Abrede. Desgleichen beanstandet er die vorgenommene Interessenabwägung und erachtet die verfügten Massnahmen als unverhältnismässig.

4.1 Der Wildtierpark liegt wie gesehen zumindest teilweise im Waldareal und überdies im Gebiet "Pfynwald-Illgraben" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN; Objekt Nr. 1716 des Anhangs zur Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, VBLN; SR 451.11). Unbestritten ist, dass für den Erweiterungsbau im Jahr 2003 eine kantonale Bewilligung notwendig gewesen wäre, eine solche aber nicht ordentlich erteilt wurde. Entsprechend prüfte das Kantonsgericht, ob die materiellen Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung erfüllt wären.

4.2 Das Waldgesetz bezweckt die Erhaltung und den Schutz des Waldes, es soll dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen erfüllen kann, und die Waldwirtschaft fördern und erhalten (Art. 1 Abs. 1
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll:
1    Dieses Gesetz soll:
a  den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten;
b  den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen;
c  dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann;
d  die Waldwirtschaft fördern und erhalten.
2    Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden.
WaG). Forstliche Bauten und Anlagen gelten nach Art. 2 Abs. 2 lit. b
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 2 Begriff des Waldes - 1 Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
1    Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
2    Als Wald gelten auch:
a  Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven;
b  unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen;
c  Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.
3    Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände.
4    Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend.
WaG als Wald. Sie bedürfen schon aus diesem Grunde keiner Rodungsbewilligung. Für alle Bauvorhaben im Wald ist eine Baubewilligung nach RPG notwendig, obwohl dies Art. 11 Abs. 1
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 11 Rodung und Baubewilligung - 1 Die Rodungsbewilligung befreit nicht von der Einholung der im Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197914 vorgesehenen Baubewilligung.
1    Die Rodungsbewilligung befreit nicht von der Einholung der im Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197914 vorgesehenen Baubewilligung.
2    Erfordert ein Bauvorhaben sowohl eine Rodungsbewilligung als auch eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone, so darf diese nur im Einvernehmen mit der nach Artikel 6 dieses Gesetzes zuständigen Behörde erteilt werden.
WaG ausdrücklich nur für Bauten und Anlagen vorsieht, die eine Rodungsbewilligung erhalten haben (vgl. STEFAN M. JAISSLE, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, 1994, S. 278). Die Bewilligung kann für forstliche Bauten und Anlagen nach Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG erteilt werden, weil diese dem Zweck des Waldes, also im Sinne dieser Bestimmung dem "Zweck der Nutzungszone" entsprechen (Urteil 1A.277/1999 des Bundesgerichts vom 25. Mai 2000 E. 4 mit Hinweisen). Dies bestätigt Art. 14 Abs. 1
SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung
WaV Art. 14 Einbezug der kantonalen Forstbehörde - (Art. 11 Abs. 1 und 16 WaG)29
1    Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG30 erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören.
2    Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden.
WaV, der vorschreibt, dass vor Erteilung der baupolizeilichen Bewilligung nach Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG für eine forstliche Baute oder Anlage die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören ist. Bauvorhaben, die den Waldboden dauernd oder vorübergehend zweckentfremden, bedürfen einer Rodungsbewilligung (Art. 4
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 4 Begriff der Rodung - Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden.
WaG). Die
Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen gilt nach Art. 4
SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung
WaV Art. 4 Begriff - (Art. 4 und 12 WaG)
a  die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen;
b  die Zuweisung von Wald in eine Schutzzone nach Artikel 17 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793 (RPG), sofern das Schutzziel mit der Walderhaltung in Einklang steht.
WaV nicht als Rodung und stellt somit keine Zweckentfremdung des Waldes dar. Umgekehrt folgt daraus, dass nichtforstliche Bauvorhaben, ausgenommen Kleinbauten und -anlagen, als eine Zweckentfremdung des Waldes zu betrachten sind. Sie bedürfen deshalb einer Rodungsbewilligung und, wie die forstlichen Bauvorhaben, immer auch einer Baubewilligung nach RPG. Für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen, sind grundsätzlich unzulässig, dürfen aber von den Kantonen aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (Art. 16
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 16 Nachteilige Nutzungen - 1 Nutzungen, welche keine Rodung im Sinne von Artikel 4 darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig. Rechte an solchen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig durch Enteignung. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen.
1    Nutzungen, welche keine Rodung im Sinne von Artikel 4 darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig. Rechte an solchen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig durch Enteignung. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen.
2    Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.18
WaG). Zu diesen Nutzungen gehören auch nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 29. Juni 1988 zum WaG, BBl 1988 III 198). Nach Art. 14 Abs. 2
SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung
WaV Art. 14 Einbezug der kantonalen Forstbehörde - (Art. 11 Abs. 1 und 16 WaG)29
1    Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG30 erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören.
2    Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden.
WaV darf für diese die notwendige Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden. Die nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen benötigen somit zwar keine Rodungsbewilligung, weil sie den Wald nicht geradezu zweckentfremden. Da sie für diesen jedoch nachteilig sind, bedürfen sie einer Ausnahmebewilligung des
Kantons und, weil sie als nachteilige Nutzungen dem Zweck des Waldes jedenfalls nicht ganz entsprechen, einer Baubewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG (Urteile des Bundesgerichts 1A.32/2004 vom 30. September 2004 E. 3; 1A.277/1999 vom 25. Mai 2000 E. 4).

4.3 Eine solche setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebundenheit, Art. 24 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG). Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (vgl. BGE 129 II 63 E. 3.1 S. 68; 124 II 252 E. 4a S. 255; 123 II 256 E. 5a S. 261). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 133 II 409 E. 4.2 S. 417; 108 Ib 359 E. 4a S. 362; HALLER/KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Band I, 1999 S. 195 Rz. 711; WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 24 Rz. 10).

4.4 Das Kantonsgericht hat offen gelassen, ob der Tierpark im Wald standortgebunden sein kann. Es hat ihm die Bewilligung wegen entgegenstehender, überwiegender Interessen an der Walderhaltung versagt (Art. 24 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG). Zunächst hat es in Erwägung gezogen, dass es dem Beschwerdeführer schon an einer Bewilligung zur Wildtierhaltung fehle. Selbst wenn nun eine solche vorliegt, ist die Beurteilung des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden, hat es doch in der Folge die Lage des Wildgeheges im BLN-Gebiet und im Perimeter des Naturparks Pfyn angeführt. Darauf hatte die DWL bereits in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2004 hingewiesen, als sie ihre negative Vormeinung bekräftigt hatte. Die Kontrolle des zuständigen Wildingenieurs vom 13. Mai 2009 hat nun offenbar ergeben, dass Unterwuchs und Bodenvegetation im umzäunten Gebiet nicht mehr vorhanden und grössere Bäume durch die dicke Rinde hindurch massiv beschädigt sind. Unterwuchs und Bodenvegetation sind im umzäunten Gebiet keine mehr vorhanden und eine Verjüngung unter diesen Bedingungen nicht mehr möglich. Die DWL teilte entsprechend am 26. Mai 2009 mit, bei einer Weiterführung dieser Nutzung bis 2015 würden die Föhren alle abgestorben sein. Der Beschwerdeführer gesteht denn auch
zu, dass die Schäden von den Wildtieren im Gehege stammen. Daraus hat das Kantonsgericht geschlossen, dass die natürliche Entwicklung des Waldes erheblich beeinträchtigt werde. Den öffentlichen Interessen am Wald stünden einzig die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Tierhaltung entgegen, die jedoch auch anderswo befriedigt werden könnten.

4.5 Diese Gewichtung steht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben, gerade mit Blick auf die Lage des Geheges im BLN-Objekt Nr. 1716 (vgl. dazu etwa das Urteil 1C 533/2010 des Bundesgerichts vom 20. Juli 2011 E. 4.4.1 und 4.4.2) und im Sonderwaldreservat. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer seine Anlage gewerbsmässig betreibt oder nicht. Im Vordergrund steht das Interesse an der Erhaltung des Waldes und seiner Funktionen. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Stiftung errichten will, um den Tierpark weiter zu betreiben, ändert dies nichts daran, dass der Wald durch die bisherige Tierhaltung arg in Mitleidenschaft gezogen worden ist, was in Widerspruch zur Waldgesetzgebung steht. Weitere Erwägungen hierzu erübrigen sich unter Verweis auf das angefochtene Urteil.

4.6 Der Umstand allein, dass keine nachträgliche Bewilligung für den Tierpark erteilt werden kann, bedeutet noch nicht automatisch, dass diese Nutzung aufgegeben und der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden muss (BGE 123 II 248 E. 4b S. 255). Vielmehr sind die in diesem Zusammenhang massgebenden allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV festgehaltenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens. So kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35; 111 Ib 213 E. 6 S. 221 mit Hinweisen). Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen
vermögen.
Der vom Beschwerdeführer unterhaltene Tierpark stellt eine bedeutsame Verletzung eines der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes dar, nämlich des Grundsatzes der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 40; 111 Ib 213 E. 6b S. 225). Weiter nennt das Kantonsgericht zu Recht die öffentlichen Interessen der Walderhaltung und des Tierschutzes und stellt sie den Vermögensinteressen des Beschwerdeführers gegenüber. Dabei gewichtet es die ersten stärker. Dies ist nicht zu beanstanden.

4.7 Auf den Vertrauensschutz beruft sich der Beschwerdeführer nicht. Selbst wenn er sich auf den mangelhaft eröffneten Antrag auf eine Servituts-Teilbewilligung des DVBU vom 16. August 2005 stützen wollte, wäre dies unbehelflich: Diese enthält den Vorbehalt, dass die Auswirkungen jährlich von der Dienststelle für Wald und Landschaft kontrolliert werden. Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass, sollten sich Schäden am Waldareal als nicht reparabel erweisen, die Bewilligung auf Ende eines laufenden Sommerhalbjahres annulliert werde, was den Rückbau der Umzäunung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zur Folge habe. Insofern musste der Beschwerdeführer mit entsprechenden Massnahmen rechnen.

4.8 Insgesamt hält das angefochtene Urteil den Vorwürfen der Bundesrechtswidrigkeit und der Willkür stand.

5.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Leuk, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Scherrer Reber