1A.277/1999/odi
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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25. Mai 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Féraud, Catenazzi und Gerichtsschreiber Sassòli.
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In Sachen
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Beat Ries, Bleichemattstrasse 43, Postfach, Aarau,
gegen
Gemeinderat Z e i h e n,
RegierungsratdesKantons A a r g a u,
VerwaltungsgerichtdesKantons A a r g a u, 3. Kammer,
betreffend
Baubewilligung für ein Bienenhaus im Wald
und Anordnung von dessen Beseitigung, hat sich ergeben:
A.- Am 23. Januar 1984 erhielt B.________ die auf zehn Jahre befristete Bewilligung zur Errichtung eines Bienenhauses auf der ausserhalb der Bauzone im Wald gelegenen Parzelle Nr. 556 in Zeihen. Am 23. März 1992 reichte er ein nachträgliches Baugesuch für verschiedene bauliche Massnahmen in der Umgebung des Bienenhauses ein, die er inzwischen vorgenommen hatte. Die Abweisung dieses Gesuches zog er bis zum Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weiter.
Am 11. Januar 1994 ersuchte B.________ den Gemeinderat von Zeihen um eine Verlängerung der befristeten Bewilligung zur Errichtung seines Bienenhauses um zehn weitere Jahre. Nachdem das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Baugesuchszentrale beschlossen hatte, dass über dieses Gesuch vor demjenigen über die Erweiterungsbauten zu entscheiden sei, wies die Baugesuchszentrale das Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung ab, was B.________ durch den Gemeinderat von Zeihen am 23. Mai 1995 eröffnet wurde. Diese Abweisung bestätigte der Regierungsrat auf Beschwerde von B.________ hin. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies eine hiergegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Durchführung eines Augenscheins mit Urteil vom 23. Juni 1999 ab. Gleichzeitig schrieb es die Beschwerde gegen die Verweigerung der Bewilligung von Erweiterungsbauten als gegenstandslos ab. Das Verwaltungsgericht erwog, ein Bienenhaus sei im Wald keine zonenkonforme forstliche Baute und sei deshalb auch nicht positiv standortgebunden. Ob es negativ standortgebunden sei, könne offen gelassen werden, da dem umstrittenen Bienenhaus am betreffenden Standort jedenfalls überwiegende öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes
entgegenstünden. Da die befristete Bewilligung nicht verlängert werden könne, sei die bestehende Baute zu beseitigen.
B.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil vom 23. Juni 1999 sei aufzuheben. Zur Begründung macht er geltend, ein Bienenhaus sei eine forstliche Anlage. Eventualiter sei ihm für das Bienenhaus als nichtforstliche Kleinbaute eine Ausnahmebewilligung zu gewähren. Jedenfalls sei es unzulässig, die Beseitigung der bestehenden Baute zu verlangen.
Der Gemeinderat von Zeihen beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Raumplanung verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) führt aus, der angefochtene Entscheid stehe mit dem Bundesrecht im Einklang.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Umstritten ist eine Baubewilligung für ein Bienenhaus im Wald. Eine solche richtet sich einerseits nach dem Bau- und Planungsrecht und andererseits nach dem Waldrecht. Die forstliche Natur einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach dem Waldrecht (vgl. insb. das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 [WaG; SR 921. 0] und die Waldverordnung vom 30. November 1992 [WaV; SR 921. 01]). Die ebenfalls anwendbaren Vorschriften des Raumplanungsgesetzes des Bundes (namentlich Art. 22

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung |
|
1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 46 Rechtspflege |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.67 |
1bis | und 1ter ...68 |
2 | Das Bundesamt69 ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen. |
3 | Das Beschwerderecht der Kantone, Gemeinden und Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz richtet sich nach den Artikeln 12-12g des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196670 über den Natur- und Heimatschutz.71 Es ist auch gegen Verfügungen gegeben, die gestützt auf Artikel 5, 7, 8, 10, 12 und 13 dieses Gesetzes erlassen werden. |
4 | Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.72 |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 46 Rechtspflege |
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1 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.67 |
1bis | und 1ter ...68 |
2 | Das Bundesamt69 ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen. |
3 | Das Beschwerderecht der Kantone, Gemeinden und Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz richtet sich nach den Artikeln 12-12g des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196670 über den Natur- und Heimatschutz.71 Es ist auch gegen Verfügungen gegeben, die gestützt auf Artikel 5, 7, 8, 10, 12 und 13 dieses Gesetzes erlassen werden. |
4 | Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.72 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung |
|
1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
Im Übrigen ist gemäss Art. 34 Abs. 1

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht |
|
1 | Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über: |
a | Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5); |
b | die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; |
c | Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81 |
3 | Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82 |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung |
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1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung |
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1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
b) Im vorliegenden Fall ist ein Entscheid umstritten, welcher gestützt auf das Waldrecht des Bundes sowie auf Bau- und Planungsrecht kantonal letztinstanzlich eine Baubewilligung verweigert. Der Beschwerdeführer ist somit als vor der Vorinstanz unterlegene Partei zur Beschwerdeführung nach Art. 103 lit. a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung |
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1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
c) Der entscheiderhebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Auf die Durchführung der beantragten Beweismassnahmen kann daher verzichtet werden.
2.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden (Art. 104 lit. a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung |
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1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung |
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1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
Hat - wie im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist das Bundesgericht an deren tatsächliche Feststellungen gebunden, es sei denn, diese erwiesen sich als offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder seien unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen (Art. 105 Abs. 2

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung |
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1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
3.- Zu Recht rügt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr, die Befristung seiner Baubewilligung sei nicht mehr gültig gewesen, nachdem die eine solche Befristung vorschreibende Bestimmung des Waldrechts ausser Kraft getreten sei. Ebenso wenig ist streitig, dass das umstrittene Bienenhaus nach heutigem Wald- und Raumplanungsrecht zu beurteilen ist.
4.- Das Waldgesetz bezweckt die Erhaltung und den Schutz des Waldes, es soll dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen erfüllen kann, und die Waldwirtschaft fördern und erhalten (Art. 1 Abs. 1

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 1 Zweck |
|
1 | Dieses Gesetz soll: |
a | den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten; |
b | den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen; |
c | dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann; |
d | die Waldwirtschaft fördern und erhalten. |
2 | Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden. |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 2 Begriff des Waldes |
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1 | Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. |
2 | Als Wald gelten auch: |
a | Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; |
b | unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; |
c | Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht. |
3 | Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände. |
4 | Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend. |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 11 Rodung und Baubewilligung |
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1 | Die Rodungsbewilligung befreit nicht von der Einholung der im Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197914 vorgesehenen Baubewilligung. |
2 | Erfordert ein Bauvorhaben sowohl eine Rodungsbewilligung als auch eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone, so darf diese nur im Einvernehmen mit der nach Artikel 6 dieses Gesetzes zuständigen Behörde erteilt werden. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung |
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1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |

SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung WaV Art. 14 Einbezug der kantonalen Forstbehörde - (Art. 11 Abs. 1 und 16 WaG)29 |
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1 | Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG30 erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören. |
2 | Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung |
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1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
Bauvorhaben, die den Waldboden dauernd oder vorübergehend zweckentfremden, bedürfen einer Rodungsbewilligung (Art. 4

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 4 Begriff der Rodung - Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. |

SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung WaV Art. 4 Begriff - (Art. 4 und 12 WaG) |
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a | die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen; |
b | die Zuweisung von Wald in eine Schutzzone nach Artikel 17 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793 (RPG), sofern das Schutzziel mit der Walderhaltung in Einklang steht. |
Rodungsbewilligung und, wie die forstlichen Bauvorhaben, immer auch einer Baubewilligung nach RPG.
Für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen, sind grundsätzlich unzulässig, dürfen aber von den Kantonen aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (Art. 16

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 16 Nachteilige Nutzungen |
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1 | Nutzungen, welche keine Rodung im Sinne von Artikel 4 darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig. Rechte an solchen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig durch Enteignung. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen. |
2 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.18 |

SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung WaV Art. 14 Einbezug der kantonalen Forstbehörde - (Art. 11 Abs. 1 und 16 WaG)29 |
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1 | Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG30 erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören. |
2 | Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
5.- Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob das Bienenhaus des Beschwerdeführers, wie dieser geltend macht, als forstliche Baute nach Art. 22

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung |
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1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
a) Als forstliche und im Sinne von Art. 22

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung |
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1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
Das Verwaltungsgericht hat auf Grund seines Augenscheins und der Aussagen des daran teilnehmenden Experten sowie des Fachbeamten für Naturschutz festgestellt, dass Bienen für die Walderhaltung nicht unabdingbar notwendig sind. Ausserdem würden Bienen, auch wenn sich ihr Haus am Waldrand oder in dessen Nähe befände, in den Wald ausschwärmen und könnten so ihren Beitrag zur Pollenverbreitung leisten. Diese Feststellungen bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Da Bienen für den Wald nicht notwendig sind, sind Bienenhäuser im Wald somit nicht nutzungsordnungskonform. Dass, wie der Beschwerdeführer geltend macht, Bienen natürlicherweise zum Wald gehören und den Wald benötigen, um Waldhonig zu produzieren kann nach dem Gesagten nichts an diesem Ergebnis ändern.
b) Dass Bienenhäuser im Wald nicht nutzungsordnungskonform sind, zeigt auch die Entwicklung der sie betreffenden Rechtsregeln. Nach Art. 28 Abs. 3 der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1965 zum Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (aFPolV; AS 1965 861) gehörten "Bienenhäuschen" zusammen mit Jagdhütten und fest aufgestellten Wohnwagen zu den "anderen nichtständigen Kleinbauten", für deren Errichtung eine zu befristende kantonale Bewilligung erforderlich war. Es ist offensichtlich, dass weder Jagdhütten noch fest aufgestellte Wohnwagen (vgl. dazu, dass diese entsprechend dem französischen und entgegen dem deutschen und italienischen Text auch "Kleinbauten" sind, BGE 100 Ib 482 E. 4 S. 487 ff.) zu den forstlichen Bauten gehörten. Darunter fielen vielmehr schon damals nur die für die Walderhaltung notwendigen Bauten und Anlagen (BGE 100 Ib 482 E. 4 S. 486; Gotthard Bloetzer, Die Erstellung von Erholungseinrichtungen im Walde nach geltendem Recht und herrschender Praxis, Schweizerische Zeitschrift für Forstwesen 1979, S. 967). Für forstliche Bauten wäre auch die vorgeschriebene Befristung nicht sachgerecht gewesen. Die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene
WaV erwähnt "Bienenhäuschen" nicht mehr. Art. 14

SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung WaV Art. 14 Einbezug der kantonalen Forstbehörde - (Art. 11 Abs. 1 und 16 WaG)29 |
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1 | Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG30 erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören. |
2 | Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden. |
6.-Da Bienenhäuser im Wald keine Baubewilligung gemäss Art. 22

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung |
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1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |

SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung WaV Art. 14 Einbezug der kantonalen Forstbehörde - (Art. 11 Abs. 1 und 16 WaG)29 |
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1 | Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG30 erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören. |
2 | Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
a) Das Verwaltungsgericht verneint eine "positive" Standortgebundenheit mit der Begründung, die Frage der - von ihm (zu Recht) verneinten - Zonenkonformität stimme im Wesentlichen mit jener der "positiven" Standortgebundenheit nach Art. 24

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
b) Das Verwaltungsgericht verweist für seine Auffassung, Standortgebundenheit und Zonenkonformität seien im Wesentlichen übereinstimmende Fragen, auf eine zuletzt in BGE 123 II 499 E. 3b/cc S. 508 f. bestätigte Rechtsprechung. Nach dieser stimmen die beiden Begriffe bei Landwirtschaftsbetrieben im Wesentlichen überein und die Frage der Übereinstimmung von im Wald geplanten Anlagen mit der waldrechtlichen Nutzungsordnung weist gewisse Parallelen dazu auf (E. 2 S. 502 des Entscheids). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt dies jedoch nicht bei nichtforstlichen Bauten im Wald. Bei diesen kann vielmehr wie bei nichtlandwirtschaftlichen Bauten in der Landwirtschaftszone eine Standortgebundenheit zu bejahen sein, obwohl sie notwendigerweise nicht zonenkonform sind.
c) Es kann hier aber offen bleiben, ob stationäre Bienenhäuschen im Wald standortgebunden sein können. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, muss die Baubewilligung für das umstrittene Bienenhaus, wie im Folgenden darzulegen ist, verweigert werden, weil überwiegende Interessen dagegen sprechen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. b

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
aa) Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, überwiegende öffentliche Interessen stünden der umstrittenen Baute entgegen. Das Waldstück, auf dem sich das Bienenhaus befinde, sei im 1989 bis 1992 erarbeiteten kantonalen Wald- Naturschutzinventar als überdurchschnittlich wertvolle Waldfläche mit der Signatur "Altholzbestände" identifiziert worden. Gestützt darauf werde es im kantonalen Richtplan vom 17. Dezember 1996 als "Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald" eingestuft. Im Kulturlandplan der Gemeinde Zeihen sei das fragliche Gebiet noch nicht einer Naturschutzzone im Wald zugeschieden, werde aber als "wertvoller Waldrand" bezeichnet. Diese Bezeichnung habe zwar nur "Orientierungsinhalt". In den Bau- und Nutzungsordnungen der Gemeinde Zeihen vom 30. November 1990/30. März 1993 und vom 5. Juni 1998/24. Februar 1999 werde vorgeschrieben, dass u.a. im Kulturlandplan bezeichnete "besonders wertvolle Waldränder" zu erhalten seien. Am gerichtlichen Augenschein habe mit Hilfe der Vertreter der kantonalen Fachstellen festgestellt werden können, dass das umstrittene Bienenhaus in einem Bereich liege, der als "Waldrand" gelten müsse. Schliesslich sei nicht ganz unbeachtlich, dass das Waldstück südwestlich und nordöstlich an
eine Landschaftsschutzzone angrenze. Diese würde auch den dazwischenliegenden Wald erfassen, wenn das Waldstück nicht schon als Wald für genügend geschützt angesehen worden wäre.
Gegen letzteres Argument bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, in einer Landschaftsschutzzone dürfe ein Bienenhaus nach kantonaler Praxis errichtet werden und gerade in der betreffenden sei nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich seines Augenscheins ein solches errichtet worden. Das BUWAL macht geltend, da das Bienenhaus an einem Ort stehe, der im kantonalen Wald-Naturschutzinventar verzeichnet sei, befinde es sich in einem regionalen Biotop nach Art. 18b

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18b |
|
1 | Die Kantone sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung. |
2 | In intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen sorgen die Kantone für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Dabei sind die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 |
|
1 | Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
1bis | Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55 |
1ter | Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56 |
2 | Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden. |
3 | Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern. |
4 | Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten. |
bb) Auch unabhängig von den vorgenannten beiden Argumenten zeigen die kantonalen Inventare und Pläne sowie die grundeigentümerverbindliche kommunale Nutzungsordnung jedenfalls, dass das betroffene Waldstück besonders schutzwürdig ist. Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Er macht nur geltend, das Bienenhaus widerspreche diesem Schutzzweck nicht, sondern fördere ihn sogar. Es wurde schon ausgeführt, dass der Wald des Bienenhauses nicht bedarf (vgl. vorne E. 5a). Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, es erkläre nicht, inwiefern die genannten Pläne, Inventare und Bestimmungen seinem Bienenhaus entgegenstünden und warum dieses die Landschaft oder die Walderhaltung beeinträchtige.
Im angefochtenen Entscheid findet sich tatsächlich keine nähere Begründung, warum das Bienenhaus der ausführlich dargestellten Planung und Nutzungsordnung widerspreche. Es ist jedoch offensichtlich, dass unter dem Bienenhaus keine Vegetation wachsen kann. Das Kreisforstamt, dessen Zustimmung zu einer Ausnahmebewilligung nach Art. 14 Abs. 2

SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung WaV Art. 14 Einbezug der kantonalen Forstbehörde - (Art. 11 Abs. 1 und 16 WaG)29 |
|
1 | Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG30 erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören. |
2 | Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden. |
befriedigt werden können.
cc) Da Bienenhäuser, selbst wenn sie Waldhonig produzierenden Bienen dienen sollen, jedenfalls nicht auf einen Standort innerhalb eines besonders wertvollen Waldrands in einem Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung angewiesen sind, ist die Interessenabwägung der kantonalen Behörden nach Art. 24 Abs. 1 lit. b

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 16 Nachteilige Nutzungen |
|
1 | Nutzungen, welche keine Rodung im Sinne von Artikel 4 darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig. Rechte an solchen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig durch Enteignung. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen. |
2 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.18 |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |

SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung WaV Art. 14 Einbezug der kantonalen Forstbehörde - (Art. 11 Abs. 1 und 16 WaG)29 |
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1 | Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG30 erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören. |
2 | Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden. |
Gründen abgelehnt.
d) Zusammenfassend stehen einer Baubewilligung für das umstrittene Bienenhaus überwiegende Interessen entgegen. Daher verletzt die Verweigerung einer Baubewilligung im angefochtenen Entscheid Art. 24

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 16 Nachteilige Nutzungen |
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1 | Nutzungen, welche keine Rodung im Sinne von Artikel 4 darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig. Rechte an solchen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig durch Enteignung. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen. |
2 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.18 |
7.- Der Beschwerdeführer macht geltend, jedenfalls verstosse es gegen die Eigentumsgarantie und sei unverhältnismässig, die Beseitigung seines rechtmässig erstellten Bienenhauses anzuordnen. Er ruft auch Art. 1 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte - Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Beseitigung des bewilligten Bienenhauses nach Ablauf der Bewilligungsfrist unter der Herrschaft von Art. 28 Abs. 3 aFPolV nicht zulässig gewesen wäre. Die umstrittene Baute ist somit heute, nach Ablauf der Frist und nachdem eine Bewilligung rechtmässig verweigert wurde, gleich zu behandeln, als wenn sie ohne Bewilligung errichtet worden wäre.
b) Die Eigentumsgarantie schützt nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums (BGE 111 Ib 213 E. 6c S. 225 mit Hinweisen). Dem umstrittenen Bienenhaus fehlt heute eine rechtsgültige Baubewilligung. Es ermöglicht eine widerrechtliche Nutzung des Grundeigentums und steht somit nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie. Der Beseitigungsbefehl dient vorliegend analog dem in BGE 111 Ib 213 ff. behandelten Fall der Wiederherstellung wichtiger, von Art. 22quater

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 75 Raumplanung - 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 77 Wald - 1 Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |

SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung WaV Art. 14 Einbezug der kantonalen Forstbehörde - (Art. 11 Abs. 1 und 16 WaG)29 |
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1 | Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG30 erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören. |
2 | Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden. |
Der Beschwerdeführer hat das Bienenhaus zwar nicht bösgläubig erstellt. Er wusste aber von Anfang an, dass die ihm erteilte Bewilligung befristet war. Nachdem heute die Frist seit langem abgelaufen ist und ihm eine neue Bewilligung unter anderem wegen der inzwischen erfolgten Unterschutzstellung des Standorts nicht mehr erteilt werden kann, muss er grundsätzlich gleich behandelt werden, wie ein Eigentümer, der eine Baute ohne Bewilligung errichtet hat. Er muss daher in Kauf nehmen, dass die Behörden aus Gründen des Landschafts-undNaturschutzesundausgrundsätzlichenErwägungen, nämlichzumSchutzderRechtsgleichheitundder baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (BGE 123 II 248 E. 4a S. 255 mit Hinweis).
Unverhältnismässig ist die Sanktion des Abbruchs bzw. der Wiederherstellung nach der Rechtsprechung, wenn die Abweichung gegenüber dem Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 224). Die kantonalen Behörden haben ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht, wenn sie in Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen zum Schluss gekommen sind, das Interesse am Abbruch des Bienenhauses überwiege. Der Einwand, die Unverhältnismässigkeit zeige sich daran, dass das Bienenhaus in der benachbarten Landschaftsschutzzone nach der regierungsrätlichen Praxis (wieder) aufgebaut werden dürfe, obwohl es dort störender wirke, ist nicht stichhaltig. In der Landwirtschaftszone ist das Bienenhaus nämlich zonenkonform, weil es für deren Bewirtschaftung notwendig ist. Dort ist auch das öffentliche Interesse an der Vermeidung jeglicher Baute geringer als am jetzigen geschützten Waldstandort.
c) Die Tatsache, dass das umstrittene Bienenhaus bisher rechtmässig war, muss auf Grund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes einzig bei der Festsetzung der Abbruchfrist berücksichtigt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht getan, indem es dem Beschwerdeführer für die Beseitigung des Bienenhauses und der (unzulässigerweise erstellten) Umgebungsbauten und -anlagen eine Frist von 18 Monaten seit Fällung des angefochtenen Entscheids gewährte. Angesichts des Umstands, dass über die Hälfte dieser Frist während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens verstrichen ist, ist die Wiederherstellungsfrist neu festzulegen. Der Beschwerdeführer wird den rechtmässigen Zustand bis zum 31. Dezember 2001 wiederherzustellen haben.
8.- Nach dem Ausgeführten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1

SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung WaV Art. 14 Einbezug der kantonalen Forstbehörde - (Art. 11 Abs. 1 und 16 WaG)29 |
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1 | Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG30 erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören. |
2 | Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden. |

SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung WaV Art. 14 Einbezug der kantonalen Forstbehörde - (Art. 11 Abs. 1 und 16 WaG)29 |
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1 | Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG30 erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören. |
2 | Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden. |

SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung WaV Art. 14 Einbezug der kantonalen Forstbehörde - (Art. 11 Abs. 1 und 16 WaG)29 |
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1 | Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG30 erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören. |
2 | Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Der Beschwerdeführer hat den rechtmässigen Zustand gemäss Ziffer 2 des Beschlusses des Gemeinderates von Zeihen vom 23. Mai 1995 bis zum 31. Dezember 2001 wiederherzustellen.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Zeihen, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (3. Kammer) des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Raumplanung und dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 25. Mai 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: