Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2008.271

Entscheid vom 7. April 2009 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Eisner,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft des KantonS Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken/D führt gegen B., C., D., E., F. und G. ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betruges und Untreue. Der deutsche Staatsangehörige B. soll zusammen mit den weiteren vorgenannten Beschuldigten unter Zuhilfenahme eines Firmengeflechtes in mehreren Ländern Kapitalanlagen angeboten und dabei Renditen von 8,5 % und höher durch den Verkauf von Aktien und durch Investitionen in einen Immobilienfond versprochen haben. Als “Gegenleistung“ hätten die Anleger wertlose Aktien, insbesondere Aktien der H. Ltd. erhalten, welche über die I. S.A. vertrieben worden seien. Dabei sei den Kunden vorgespiegelt worden, dass der Kauf dieser Aktien eine rentable Anlage mit hoher Rendite sei. Das für den Erwerb der Aktien eingesetzte Kapital sei anschliessend von der mutmasslichen Täterschaft grösstenteils nicht gewinnbringend investiert, sondern für eigene Zwecke verwendet worden. In diesem Zusammenhang ist die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 2008 und Ergänzungen vom 31. Juli 2008 und 4. August 2008 an die Schweiz gelangt. Neben verschiedenen Bankermittlungen und Zeugeneinvernahmen bat sie darin unter anderem um Durchführung einer Hausdurchsuchung der Räumlichkeiten der A. AG als frühere Domizilgeberin der I. SA. Sie ersuchte insbesondere um Beschlagnahme von Unterlagen, welche Aufschluss über die Einbindung der I. SA in den Vertrieb der H. Ltd. Aktien bzw. den Handel mit diesen Aktien geben könnten, sowie um Übergabe der sichergestellten Beweismittel (act. 1.7, 1.8 und 1.10).

B. Das Bundesamt für Justiz hat am 6. August 2008 den Kanton Basel-Stadt als Leitkanton mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens vom 31. Juli 2008 betraut. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend “Staatsan-waltschaft“) ist mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 8. und 11. August 2008 auf das Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 2008 mit Er-gänzungen vom 4. August 2008 und vom 31. Juli 2008 eingetreten. Mit Ein-tretens- und Zwischenverfügung vom 11. August 2008 hat sie unter ande-rem die Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten der I. SA bzw. ihrer früheren Domizilgeberin in Basel, der A. AG, verfügt (act. 1.2). Sodann hat sie die Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen verfügt, welche die Geschäftsbeziehungen zwischen F. und J., bzw. zwischen den Gesellschaften H. Ltd. oder Gesellschaft K. und der I. SA sowie den Handel mit Aktien der H. Ltd. durch die I. SA betreffen oder im Zusammenhang mit dem Vertrieb der H. Ltd. - Aktien sonst als Beweismittel von Bedeutung sein könnten (a.a.O.).

C. Die A. AG hat in der Folge der Herausgabe eines Teils der im Rahmen der Hausdurchsuchung in den Büros der A. AG beschlagnahmten Unterlagen der I. SA zugestimmt, weshalb dieser Teil im vereinfachten Verfahren direkt an die deutschen Behörden herausgegeben wurde (act. 1.11 und 1.12). Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 23. September 2008 den vorgenannten Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen entsprochen und die Herausgabe eines Ordners gelb – L. Bank (Pos. 5 der Beschlagnahme) und eines Sichtmäppchen gelb mit Bankauszügen L. Bank (aus Pos. 7 der Beschlagnahme) verfügt (act. 1.1).

D. Gegen diese Schlussverfügung lässt die A. AG am 22. Oktober 2008 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Schlussverfügung vom 23. September 2008 sei aufzuheben und die in der Verfügung genannten Unterlagen seien nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben. Even-tualiter seien bloss diejenigen Unterlagen aus Position 5 der Beschlag-nahme an die ersuchende Behörde herauszugeben, welche Börsenaufträ-ge der I. SA beinhalten, nicht indessen die Bankbelege der L. Bank (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Eventualstandpunkt beantragt sie die Abweisung der Be-schwerde (act. 6). Das Bundesamt für Justiz verzichtet auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 7). Die A. AG lässt mit Replik vom 28. November 2008 an den gestellten Anträgen festhalten (act. 8). Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das Bundesamt für Justiz verzichten auf eine Beschwerdeduplik (act. 14 und 15).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No-vember 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II 134 E. 1a S. 136; 122 II 140 E. 2 S. 142).

1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die voll-ständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. Dezember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internatio-nalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Über-gangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfever-fahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-schen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Be-stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung.

1.3 Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
auf die Bestimmungen des EUeR, welches durch die Bestimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Straf-sachen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. Da die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend im Vergleich zum bisherigen Recht keine Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe bewirken, erübrigt sich ein zusätzlicher Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts.

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran-gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde-kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes-strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde wurde sodann rechtzeitig im Sinne von Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG erhoben.

2.2

2.2.1 Vorliegend bestreitet die Beschwerdegegnerin die Legitimation der Beschwerdeführerin. Sie bringt vor, die Beschwerdeführerin sei als Inha-berin der durchsuchten Räumlichkeiten und Papiere von der Haus-durchsuchung und Beschlagnahme der Unterlagen persönlich und direkt betroffen. Dagegen fehle es ihr an einem schützenswerten Interesse an der Rückgabe der sichergestellten Unterlagen. Die fraglichen Konten bei der L. Bank seien nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der M. SA verwaltet worden. Gemäss Begründung gehe es der Beschwerdeführerin denn auch nicht um den Schutz eigener Interessen, sondern um den Schutz behaupteter Geheimhaltungsinteressen unbeteiligter Dritter. Ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin selbst werde weder dargelegt, noch sei ein solches ersichtlich (act. 6 S. 2).

2.2.2 Gemäss Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

2.2.3 Diese Legitimationskriterien wurden im Zuge der Teilrevision des IRSG im Jahre 1997 eingeführt mit dem Ziel, die Beschwerdelegitimation einzu-schränken und dadurch das Rechtsmittelverfahren zu straffen (s. Botschaft u.a. die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 2005 [BBl 1995 III S. 2, 11]). Sie entsprechen den Voraussetzungen der früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 103 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
des damals gel-tenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 S. 531; s. Botschaft u.a. die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 2005 [BBl 1995 III S. 30]; Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2; BGE 126 II 258 E. 2.d). Nach Auffassung von Michel Féraud hat sich die Auslegung von Art. 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG an der Praxis zu Art. 103 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
OG zu orientieren, auch wenn die neue Legitimationsregelung im IRSG die unter dem alten Recht ent-wickelte Rechtsprechung kodifiziert und ermöglicht habe, diese aufgrund einer eigenständigen Rechtsgrundlage weiterzuführen (Die neue Rechts-mittelordnung in der Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland, in: Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 665).

Nach der zu Art. 103 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
OG ergangenen Rechtsprechung besteht das schutzwürdige Interesse im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 131 II 361 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen). Allerdings liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Nach ständiger Praxis begründet das blosse allgemeine Interesse an einer richtigen Anwendung des objektiven Bundesrechts keine Beschwerdelegitimation eines Dritten (BGE 123 II 542 E. 2.e). Ebenso wenig ist ein Beschwerdeführer, der mit der Beschwerde lediglich die Interessen Dritter wahrnehmen will, legitimiert (BGE 130 II 162 E. 1.1; 126 II 258 E. 2.d; 125 II 356 E. 3b/aa; 124 II 499 E. 3.b). Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt deshalb dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht (BGE 131 II 361 E. 1.2; 121 II 176 E. 2.a; 112 Ib 154 E. 3, und jeweils dort zitierte Entscheide und Literatur). Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird (BGE 112 Ib 154 E. 3). In diesem Zusammenhang hielt BGE 113 Ib 363 E. 3.c fest, dass es eine rechtslogisch stringente, begrifflich fassbare Ein-grenzung nicht gebe, sondern nur eine praktisch vernünftige Begrenzung. Wo diese Grenze verlaufe, sei für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beur-teilen (a.a.O., E. 3.c).

Nach der neuesten Rechtsprechung der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts stellt das in Art. 103 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
OG zusätzlich erwähnte “Berührtsein“ nicht eine selbständige und damit kumulativ zum schutz-würdigen Interesse zu erfüllende Legitimationsvoraussetzung, sondern letztlich eine Präzisierung desselben dar (BGE 133 V 188 E. 4.3.1). Dabei stützte es sich auf ein früheres Urteil des Eidgenössischen Ver-sicherungsgerichts I 215/03 vom 7. September 2004 und auf die Literatur. Nach einem späteren Entscheid der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 20. Juni 2007 würden zwar die Legitimations-voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b (“besonders berührt“) und lit. c (“schutzwürdiges Interesse“) des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge-richtsgesetz, BGG; SR 173.110) ebenfalls eng zusammenhängen. Insoweit könne an die Grundsätze angeknüpft werden, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
OG entwickelt worden seien (BGE 133 II 249 E. 1.3). In der Folge prüfte das Bundes-gericht die genannten Legitimationskriterien allerdings gesondert (a.a.O., E. 1.3.3). Demgegenüber beruft sich die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts in ihrem Entscheid 1C_287/2008 E. 2.2 vom 12. Januar 2009 auf die Rechtsprechung der sozialrechtlichen Abteilung, wonach die fraglichen Legitimationskriterien nicht kumulativ vorliegen müssen.

Vor diesem Hintergrund lässt sich die Tragweite von BGE 133 V 188, wonach die beiden Legitimationsvoraussetzungen (“schutzwürdiges In-teresse“ und “Berührtsein“) nicht kumulativ vorliegen müssen, da sie das Gleiche verlangten und letztlich ineinander aufgingen, nicht ohne Weiteres ermessen. Wird sodann berücksichtigt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das schutzwürdige Interesse jeweils nach Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen ist (s. BGE 113 Ib 363 E. 3.c), stellt sich des Wei-teren grundsätzlich die Frage, ob es sachgerecht ist, die Schlussfolge-rungen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ohne jegliche Differenzierung auf die bisherige, sich eigenständig entwickelte Legitima-tionspraxis im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu übertragen, wie dies die I. öffentlich-rechtlichen Abteilung in ihrem jüngsten Entscheid offenbar anzunehmen scheint (1C_287/2008 E. 2.2).

2.2.4 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
und 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV), im Falle von Hausdurch-suchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82, 136 E. 3.1 und 3.3).

Auch wenn hier die angefochtene Rechtshilfemassnahme nicht in erster Linie auf die Erhebung von spezifischen Konteninformationen abzielte (s. Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 9. Juli 2008, act. 1.7 S. 10), wurden im Rahmen der Hausdurchsuchung auch Bankunterlagen beschlagnahmt. Da diese Unterlagen Konten betreffen, welche nicht auf die Beschwerdeführerin lauten, gilt sie unter diesem Gesichtspunkt nicht als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, wurde die Be-schwerdeführerin mit der Durchsuchung ihrer Büroräumlichkeiten und der Beschlagnahme des dabei vorgefundenen Ordners gelb – L. Bank (Pos. 5 der Beschlagnahme) sowie des Sichtmäppchens gelb mit Bankauszügen L. Bank (aus Pos. 7 der Beschlagnahme) unmittelbar einer Zwangsmass-nahme unterworfen. Damit gilt sie im Sinne von Art. 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV als persönlich und direkt betroffen.

Ob damit eo ipso ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Beschwerde-führerin an der Aufhebung oder Änderung der angeordneten Rechtshilfe-massnahme anzunehmen ist, erscheint vorliegend als diskutabel. Zwar ist die Beschwerdeführerin als materielle Verfügungsadressatin durch die Herausgabeverfügung zweifelsohne stärker als die Allgemeinheit betroffen, wie dies für den Fall einer – hier nicht vorliegenden – klassischen Drittbe-schwerde nach der Praxis der früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde gefordert würde. Ihren eigenen, tatsächlichen Nutzen einer Rechtsmittel-erhebung legt indes selbst die Beschwerdeführerin nicht dar. Vielmehr rügt sie mit ihrer Beschwerde lediglich die Verletzung von Drittinteressen (act. 1 S. 14 f.).

Wird vom allenfalls ideellen Interesse an der Wiederherstellung des Besitzes einmal abgesehen, ist gerade bei der Beschlagnahme von Unter-lagen, welche einem Dritten zuzuordnen sind, das persönliche Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Herausgabeverfügung auf Seiten des Besitzers der Unterlagen nicht in jedem Fall offensichtlich. Von dieser Überlegung scheint auch die bundesrätliche Botschaft betreffend u.a. die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 2005 (BBl 1995 III S. 30) auszugehen, wenn sie zur Beschwerdelegitimation solcher Besitzer frem-der Unterlagen festhält:

„Der Inhaber von Schriftstücken oder Guthaben, die im Eigentum Dritter stehen, insbesondere die Bank, kann nach Artikel 80h nur am Verfahren teilnehmen, wenn er in seinen eigenen Interessen vom Ersuchen direkt betroffen wird.“

In diesem Sinne vertritt in der Lehre Robert Zimmermann den Standpunkt, dass bei der rechtshilfeweise Beschlagnahme von Unterlagen, welche von Dritten gehalten werden, lediglich Letztere zur Beschwerdeführung legiti-miert sein sollen unter der ausdrücklichen Bedingung, dass diese ein eigenes und direktes Interesse geltend machen könnten (La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2009, S. 488 N. 533). Dasselbe gilt nach den Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft auf S. 18 selbst für die Legitimation der Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet:

„Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis hat nur eine Person, die persönlich und unmittelbar von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, indem sie sich konkret einer Zwangsmassnahme (z.B. Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme von Dokumenten) unterwerfen muss, und die ein Rechtsschutzbedürfnis an deren Änderung oder Aufhebung hat. Es genügt somit nicht, dass eine Rechtshilfehandlung das im Ausland hängige Strafverfahren vorantreibt. Andernfalls könnte die Person, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, ständig Beschwerde erheben, was Artikel 21
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG seines Sinnes entleeren würde.“

2.2.5 Zur Beschwerdelegitimation von Personen, welche in Besitz der heraus-zugebenden Unterlagen und anderer Informationsträger Dritter sind, hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert.

Kurz nach Inkrafttreten der Teilrevision des IRSG im Jahre 1997 hielt das Bundesgericht in seinen einleitenden allgemeinen Ausführungen in BGE 123 II 153 E. 2.b fest, dass es die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person anerkenne, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt sei. Deshalb seien Personen, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet worden sei, von der Rechtshilfe-massnahme unmittelbar betroffen, weshalb sie die Rechtsprechung als legitimiert betrachte (a.a.O., E. 2.b). Diesem Entscheid des Bundesgerichts zufolge können demnach – nach anderer Formulierung von Féraud – Personen, die in ihrem Besitz befindliche Dokumente herausgeben mussten, regelmässig Beschwerde führen (Féraud, a.a.O., S. 665). Es gilt allerdings zu beachten, dass das Bundesgericht in BGE 123 II 153 seine bisherige Rechtsprechung im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen dargelegt und dazu ausgeführt hat, dass diese auch nach Inkrafttreten der revidierten IRSG- und IRSV-Bestimmungen ihre Gültigkeit habe, ohne sich mit den Konsequenzen der neuen Legitimationsregelung auf die bisherige Legitimationspraxis inhaltlich auseinanderzusetzen. Überdies hatte das Bundesgericht in diesem Entscheid konkret die Legiti-mation einer Person zu prüfen, welche sich gegen die rechtshilfeweise Herausgabe von Unterlagen und Auskunftserteilung bezüglich eines Kontos wehrte, an welchem sie lediglich wirtschaftlich berechtigt war.

In den nachfolgend aufgeführten Entscheiden konkretisierte das Bundes-gericht die Auslegung von Art. 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG i.V.m. Art.9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
und b IRSV und unterschied dabei grundsätzlich drei Kategorien von Besitzer herauszuge-bender Unterlagen Dritter (Banken, Treuhänder sowie Anwälte und zuletzt Aufbewahrer).

In BGE 128 II 211 hatte das Bundesgericht im Rahmen einer Verwaltungs-gerichtsbeschwerde die Beschwerdelegitimation eines Bankinstituts zu beurteilen, das sich in der Sache unter anderem über die angeordnete Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das Konto eines Bankkunden beschwerte. Darin setzte sich das Bundesgericht zum ersten Mal einge-hend mit der am 1. Februar 1997 in Kraft getretenen neuen Regelung der Beschwerdelegitimation im IRSG auseinander (a.a.O, E. 2.4). In diesem Zusammenhang führte es aus, dass „der revidierten IRSG-Regelung der Wille des Gesetzgebers zugrunde liegt, die Beschwerdelegitimation von Banken, Anwälten oder Treuhändern zu verneinen, soweit diese rechts-hilfeweise lediglich Auskünfte über ihre Kunden zu geben haben“. Dem-entsprechend – so das Bundesgericht weiter – bestimme Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV, dass bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
und Art. 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG zu gelten habe. In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht sodann fest, dass nur in Fällen, in denen die Bank selbst Inhaberin eines von einer Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos ist, d.h. in ihren eigenen In-teressen nachteilig berührt ist, sie nach den Leitideen der Gesetzesre-vision von 1997 beschwerdelegitimiert bleiben soll. Da im beurteilten Fall Geheimnisse der Klienten der Bank und nicht der Bank selbst geltend gemacht wurden, wurde das Bankinstitut nicht als beschwerdelegitimiert erachtet (a.a.O., E. 2.4).

Zwei Jahre später stellte das Bundesgericht in BGE 130 II 162 in Frage, ob die Rechtssprechung in BGE 128 II 211, welche sich (gemäss jenem Entscheid lediglich) auf die Anwendung von Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV beziehe, im Rahmen von Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV auch auf Anwälte und Treuhänder anzu-wenden sei (a.a.O., E. 1.3). Alsdann kam es in seinem Urteil vom 18. März 2005 (1A.293/2004) zum Schluss, die Beschwerdelegitimation von An-wälten und Treuhändern sei im Grundsatz anders zu regeln als im Falle der Banken. Letztere würden gewisse Leistungen bei der Eröffnung und Be-nutzung des Kontos erbringen, ohne zwingend in die Verwaltung des Kontos einzugreifen. Demgegenüber würden Anwälte und Treuhänder, soweit sie Bankunterlagen ihrer Klientschaft halten würden, diese in der Regel in Ausübung eines Mandats halten und in diesem Zusammenhang eine eigene Geschäftstätigkeit verfolgen. Die Rechtsprechung – so das Bundesgericht - nehme bei den Banken allgemein an, dass die bei ihr edierten Bankunterlagen nicht ihre eigene Geschäftstätigkeit betreffen würden, währenddem bei Anwälten und Treuhändern von der umgekehrten Voraussetzung auszugehen sei. Gestützt auf diese Argumente hielt das Bundesgericht fest, dass Treuhänder und Anwälte beschwerdelegitimiert sind, soweit sie sich Zwangsmassnahmen unterwerfen mussten (Urteil des Bundesgerichts [1A.293/2004] vom 18. März 2005 E. 2.3). Diese Rechtsprechung wurde im Urteil vom 29. Mai 2006 bestätigt (1A.36/2006 E. 2.1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in allen drei zitieren Entscheiden die zu beurteilenden Beschwerden jeweils nicht von Treuhändern oder Anwälten erhoben worden waren, weshalb deren Beschwerdelegitimation (über die grundsätzlichen Ausführungen hinaus) nicht im Detail geprüft wurde.

Aus den vorstehend zitierten Erwägungen des Bundesgerichts (BGE 128 II 211 E. 2.4; Urteile 1A.293/2004 E. 2.3 und 1A.36/2006 E. 2.1) hat die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bis anhin geschlossen, dass zur Bejahung der Beschwerdebefugnis im Ergebnis sowohl Banken wie auch Treuhänder und Anwälte durch die Herausgabe von in ihren Räumlichkeiten edierten Unterlagen in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit betroffen sein müssen (anstelle vieler: TPF RR.2007.32 E. 2.1). In diesem Entscheid der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 24. April 2007 wurde einer Treuhandgesellschaft, welche sich der Heraus-gabe von bei ihr beschlagnahmten Unterlagen betreffend das Konto einer dritten Gesellschaft widersetzte, die Beschwerdelegitimation mit der Be-gründung abgesprochen, es fehle ihr an einem eigenen schutzwürdigen Interesse. Zwar sei die Treuhandgesellschaft einer Zwangsmassnahme unterworfen worden. Sie habe indes weder dargetan noch sei ersichtlich, dass die beschlagnahmten Unterlagen ihre eigene Geschäftstätigkeit und ihr Geschäftsgeheimnis betreffen würden (a.a.O, E. 2.2). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht zwar mangels Eintretens-voraussetzungen im Sinne von Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 1C_96/2007 vom 10. Mai 2007), es äusserte sich aber gleichwohl zur Rechtsauffassung des Bundesstrafgerichts (a.a.O., E. 3). Darin stellte das Bundesgericht klar:

«Pour le surplus, la recourante n’expose pas (…), pour quel autre motif les conditions posées à l’art. 84 LTF seraient réalisées; l’affaire ne soulève pas de question juridique de principe, et le Tribunal pénal fédéral ne s’est pas écarté de la jurisprudence constante».

Daraus ist zum einen zu schliessen, dass das zusätzliche Erfordernis des eigenen schutzwürdigen Interesses auch dann zu verlangen ist, wenn der Beschwerdeführer von der Rechtshilfemassnahme direkt und persönlich im Sinne von Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV betroffen ist, und zum anderen, dass dies der bisherigen Legitimationspraxis des Bundesgerichts entspricht.

Im Entscheid TPF RR.2008.57 vom 10. Juni 2008 hatte die II. Beschwerde-kammer in Nachachtung dieser Praxis die Beschwerdelegitimation nicht einer Treuhänderin, sondern einer Aufbewahrerin zu beurteilen, welche sich mit Beschwerde an das hiesige Gericht über die Beschlagnahme bei ihr eingelagerter Dokumente beschwerte. Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von der Rechtshilfemassnahme im Prinzip gemäss Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG und Art. 9a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV persönlich und direkt betroffen sei. Hingegen fehlten ihr zur Beschwerdeführung eigene schutzwürdige In-teressen (a.a.O., E. 2.2 bis 2.4). Die dagegen erhobene Beschwerde der Aufbewahrerin hiess das Bundesgericht in seinem Entscheid 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 gut. In seinen Erwägungen zog es zunächst die Rechtsprechung der sozialrechtlichen Abteilung heran, wonach im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde die beiden Legitimationskriterien (“schutzwürdiges Interesse“ und “Berührtsein“) nicht kumulativ vorliegen müssen (s. supra Ziff. 2.2.3). Daraus folgerte es, dass nach der bundes-gerichtlichen Rechtsprechung die Beschwerdelegitimation „denn auch“ jeder natürlichen oder juristischen Person zu bejahen sei, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt sei. Ein darüber hinaus-gehendes schutzwürdiges Interesse werde nicht verlangt. Insbesondere bejahe das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet worden sei. Das Bundesgericht verwies dabei einerseits auf die einleitenden allgemeinen Ausführungen im vorstehend bereits angeführten BGE 123 II 153 aus dem Jahre 1997 sowie auf Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV. Andererseits wurde auf einen vor der Teilrevision des IRSG ergangenen Entscheid aus dem Jahre 1995 (Urteil 1A.154/1995 vom 27. September 1995 in: Rep 1995 S. 117) verwiesen, welcher sich bereits zur Rechtslage in einer ähnlichen Kon-stellation geäussert habe. Als letztes Argument führte das Bundesgericht an, dass es unhaltbar wäre, wenn sich niemand gegen die Rechtshilfe-massnahme wehren könnte. Dies wäre der Fall, wenn man der Auffassung des Bundesstrafgerichts folgte (Entscheid des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009, E. 2.2; zu dieser Problematik im Allge-meinen vgl. auch Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 560,
S. 376, sowie im Besonderen Corinne Zellweger-Gutknecht, Offene Frage zur Beschwerdelegitimation bei akzessorischer Rechtshilfe in Strafsachen in Bezug auf Bankkonto-informationen, in: Recht 25/2007, S. 227 f.).

Die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Legitimation von Treuhändern und Anwälten, welche nach den vom Bundesgericht herange-zogenen Entscheiden aus den Jahren 1995 und 1997 ergangen ist, blieb freilich dabei gänzlich unerwähnt. Ebenso wenig wurde die ratio legis von Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG sowie von Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV erläutert und die Lehre aus dem Bereiche der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen berücksichtigt. Nicht in Betracht gezogen wurde sodann die feste bundesgerichtliche Pra-xis, wonach Zeugen nur als beschränkt beschwerdelegitimiert gelten, obwohl sie im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens zu Aussagen verpflichtet werden und damit sich ebenfalls unmittelbar einer Zwangs-massnahme unterwerfen müssen (vgl. BGE 126 II 258 E. 2.d/bb; 122 II 130 E. 2b; 121 II 459 E. 2c). Schliesslich wurde nicht dargelegt, weshalb in jedem Fall gegen eine Rechtshilfemassnahme ein Rechtsmittel ergriffen werden können soll. Besteht kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der Rechtshilfemassnahme auf Seiten des Besitzers der herauszugebenden Unterlagen eines Dritten und ist der be-treffende Dritte selber durch die Massnahme nicht persönlich und direkt betroffen, so ist die Zweckbestimmung des Rechtsmittelverfahrens aus legitimationsrechtlichen Gesichtspunkten nicht einzusehen. Der vom Bun-desgericht zitierte BGE 123 II 153 zur Beschwerdelegitimation des wirt-schaftlich Berechtigten ist mit dem konkret beurteilten Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Beschwerdebefugnis des wirtschaftlichen Berechtigten leitete sich aus der Rechtsstellung der zwischenzeitlich aufgelösten Gesell-schaft, welche ihrerseits die Legitimationskriterien (während ihres Beste-hens) grundsätzlich erfüllt hätte. Diese wurden im Fall, welcher dem bundesgerichtlichen Entscheid 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 zu Grunde lag, weder von der Aufbewahrerin noch von der Hinterlegerin erfüllt, sofern zur Bejahung der Beschwerdelegitimation das zusätzliche Erfordernis des eigenen schutzwürdigen Interesses verlangt wird. In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt das in Art. 17a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 17a Gebot der raschen Erledigung - 1 Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.
1    Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.
2    Sie informiert das BJ auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren.
3    Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich.
IRSG verankerte Beschleunigungsgebot zu erwähnen. Die Rechtshilfe soll möglichst rasch geleistet werden, damit eine wirksame Bekämpfung der internationalen Kriminalität erfolgen kann (Féraud, a.a.O., S. 657). Dieses Gebot steht in einem
Spannungsverhältnis zur Rechtsmittelgarantie (Zellweger-Gutknecht, a.a.O., S. 227 f.). Es erschiene deshalb als angezeigt, die Frage nach dem zu gewährenden Rechtsschutz bzw. die Ausdehnung der Beschwerdelegitimation auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Verfahrensbeschleunigung zu diskutieren.

2.2.6 Nach den Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Urteil 1C_96/2007 vom 10. Mai 2007 entsprach, wie vorstehend dargelegt, das zusätzliche Legitimationskriterium des eigenen schutzwürdigen Interesses (zumindest bezüglich Treuhänder und Anwälte) der konstanten Rechtsprechung. Demgegenüber wies das Bundesgericht in seinem jüngsten Entscheid 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 dieses Kriterium kategorisch zurück (s. supra Ziff. 2.2.5). Es bejahte darin die Beschwerdelegitimation bereits gestützt auf den Umstand, dass sich die betreffende Person unmittelbar einer Zwangsmassnahme hat unterwerfen müssen, und bezeichnete diese Rechtslage als feste Praxis des Bundesgerichts.

Im Hinblick auf die Rechtssicherheit wäre es wünschenswert, wenn sich das Bundesgericht zu dieser massgeblichen Diskrepanz in seiner Rechtsprechung äussern und für Klarheit sorgen würde. Damit würde es die konkreten Schlussfolgerungen aufzeigen, welche aus seinen voneinander divergierenden Entscheiden zu ziehen sind. Die Frage, ob das zusätzliche Erfordernis des eigenen schutzwürdigen Interesses, insbe-sondere bei Treuhändern, vorzuliegen braucht, kann hier offen bleiben, da die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen ist.

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Recht-sprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3).

3.

3.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde ruft die Beschwerdeführerin das Prinzip der Verhältnismässigkeit an:

- Im Einzelnen lässt sie geltend machen, dass für die zu übermittelnden Bankunterlagen (Positionen 5 sowie Sichtmäppchen aus Position 7) kein Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen zu sehen sei. Bei der L. Bank seien keine Investments in H. Ltd.-Papiere erfolgt. Des weiteren seien trotz der vereinzelten, von der I. SA erteilten Börsenaufträge die bei der L. Bank geführten Konten durch einen dritten Vermögensverwalter verwaltet worden (act. 1 S. 10 f.).

- Sodann lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die von der Beschwerde-gegnerin beschlagnahmten Bankunterlagen der L. Bank seien nicht zwecktauglich, da sie ohne erkennbaren Nutzen für das ausländische Straf-verfahren seien und deren Weitergabe sich entsprechend als unverhältnis-mässig erweisen würde (act. 1 S. 13 f.).

- In einem weiteren Punkt lässt sie eine Verletzung des Übermassverbotes geltend machen mit der Begründung, die ersuchende Behörde habe in keiner Art und Weise die Beschlagnahme der von der Beschwerdegegnerin beschlagnahmten Position 5 und Sichtmäppchen aus Position 7 beantragt. Einverlangt worden seien vielmehr bloss Unterlagen, welche Aufschluss über die Einbindung der I. SA in den Vertrieb der H. Ltd. Aktien bzw. den Handel mit diesen Aktien geben könnten. Demgegenüber seien über die Kundenbeziehungen bei der L. Bank zu keinem Zeitpunkt H. Ltd. Papiere gekauft oder gehandelt worden. Zudem seien diese Kundenbeziehungen stets von einem Drittvermögensverwalter (der M. SA) verwaltet worden (act. 1 S. 14).

- Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin rügen, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügten Massnahmen auch das Prinzip der Zumut-barkeit für die Betroffenen verletzen. Die Beschwerdegegnerin wolle der ersuchenden Behörde Unterlagen der L. Bank betreffend Kundenbe-ziehungen von Dritten übermitteln. Diese Dritte seien als Unbeteiligte zu schützen. Eine Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen zeige, dass vorliegend die Rechtshilfe betreffend die beschlagnahmten Bankunterlagen im Sinne einer Gesamtbeurteilung nicht zumutbar sei (act. 1 S. 14 f.).

3.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnis-mässigkeit zu genügen (Zimmermann, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzu-treiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Unter-suchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über-mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörden über ein im Rechtshilfegesuch gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die neuste Recht-sprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m. w. Hinweisen). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheb-lichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten
beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Zielt das Rechtshilfe-ersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicher-weise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

3.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfe-massnahme Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfever-fügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Doku-mente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiter-leitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). Dieser Obliegenheit ist die Beschwerdeführerin vorliegend nachgekommen.

3.4 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 2008 mit Ergänzungen vom 31. Juli 2008 und 4. August 2008 sowie den weiteren Rechtshilfeakten ergibt sich folgender Vorwurf:

B. soll mehr als 20 Gesellschaften in Luxemburg, Frankreich, der Schweiz, den Cayman Islands, den USA, Bermudas beherrschen, deren faktischer Gesellschaftssitz der Wohnanschrift der Familie B. in Deutschland entspreche. B. soll weiter mehrere Firmenmäntel gekauft haben, u.a. die H. Ltd (Cayman Islands) und Gesellschaft K. (Bermudas). Als Direktoren der letztgenannten Gesellschaften habe er die belgische Staatsangehörige G. und deren französischen Ehemann F. eingesetzt. B. wird nun verdächtigt, unter Zuhilfenahme des von ihm beherrschten Firmengeflechtes und im Zusammenwirken mit seinen Familienangehörigen sowie den Eheleuten G.-F. Kapitalanlagen angeboten und Renditen von 8,5 % und höher durch den Verkauf von Aktien und durch Investitionen in einen Immobilienfond versprochen zu haben. Die Gelder habe er – wie von Anfang an beabsichtigt – absprachewidrig nicht gewinnbringend angelegt, sondern für eigene Zwecke verwendet. Zur Verschleierung der unrechtmässig erlangten Anlagebeträge habe sich B. ebenfalls eines umfangreichen Firmengeflechts bedient. Bisher seien mehr als 130 Kapitalanleger – überwiegend aus Belgien, Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Türkei und Deutschland – festgestellt worden. Die bisher festgestellte Kapitalanlagesumme betrage nach dem gegenwärtigen Stand der Auswertung weit über EUR 50 Millionen.

Kapitalsammler für B. sollen die Eheleute G.-F. sein. Sie hätten die Kunden akquiriert. Die Gelder der Kapitalanleger seien dann auf Konten der von B. beherrschten N. S.A. bei der O. Bank (Wasserbillig/Luxemburg) und auf Konten der ebenfalls von B. beherrschten Gesellschaft K. bei der Bank P. (Basel/Schweiz) eingegangen. Mit diesen Geldern seien daraufhin nachweisbar ca. 60 notleidende Immobilien weit unter dem marktüblichen Verkehrswert durch die ebenfalls von B. beherrschten Q. GmbH, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der N. S.A., gekauft worden. Der Wert der Immobilien entspreche nicht einmal einem Viertel der tatsächlichen Kapitalanlagen. Sodann seien Anlagebeträge, welche infolge Vorspiegelung falscher Tatsachen den von B. beherrschten Gesell-schaften, insbesondere der N. S.A. Luxembourg und der H. Ltd., überlassen worden seien, absprachewidrig nicht gewinnbringend angelegt, sondern für eigene Zwecke verwendet worden. B. habe die betrügerisch erlangten Gelder seinem eigenen Vermögen einverleibt, an die Eheleute G.-F., auf seine mitbeschuldigten Familienangehörigen verschoben bzw. auf Bankkonten der von ihm beherrschten Gesellschaften geleitet, über welche die Mitbeschuldigten faktische Verfügungsgewalt gehabt und die sie zu privaten Zwecken genutzt hätten. Als “Gegenleistung“ hätten die Anleger wertlose Aktien, insbesondere Aktien der H. Ltd. erhalten. Den Anlegern der H. Ltd. Aktien sei eine Dividende von 8,5 % zugesichert worden. Kleinere Dividenden seien tatsächlich an die Anleger ausbezahlt worden, die Mehrzahl der Anleger habe jedoch die Dividenden wieder in den Neukauf von Aktien der H. Ltd. investiert. Die Eheleute G.-F. hätten die Aktien angefordert und diese an die Anleger ausgehändigt. Die Aktien der H. Ltd. habe B. durch seine Druckerei je nach Bedarf hergestellt. Bei der Durchsuchungsmassnahme am 7. Mai 2008 seien in seinem Anwesen kartonweise blanco Aktien der H. Ltd. sichergestellt worden, welche durch eine von B. beherrschten Gesellschaft gedruckt worden seien.

Die deutschen Untersuchungsbehörden bezeichnen die I. SA in Basel als Transferagent der Aktien der H. Ltd. Gemäss Handelsregistereintrag seien J., Präsident des Verwaltungsrates, und R., Mitglied des Verwaltungsrates, Vertreter der I. SA. In zahlreichen Schreiben mit Briefkopf der I. SA bezeichne sich F. selbst als deren Direktor. Über eine von B. beherrschte Druckerei seien die Werbeunterlagen für die I. SA gefertigt worden. Die Ehefrau von B. sei Inhaberin und Administratorin der Web–Seite von www.Gesellschaft I..com. Nach den bisherigen Ermittlungen seien sodann vom Konto der Firma N. S.A. bei der O. Bank (Wasserbillig/Luxemburg) mehrere Male Gelder an J. bzw. an die I. SA überwiesen worden. Aus diesem Umstand folgern die deutschen Untersuchungsbehörden, dass die I. SA bzw. J. in irgendeiner Form in das Geschäft mit dem Verkauf der H. Ltd. Aktien über die I. SA involviert seien.

3.5 Die im Rahmen der Hausdurchsuchung bei der ehemaligen Domizilgeberin der I. SA beschlagnahmten Dokumente, ein gelber Ordner (Position 5) und ein gelbes Sichtmäppchen (Position 7), enthalten Bankunterlagen der L. Bank betreffend insgesamt elf verschiedene Bankkonten. Bei zwei Bankkonten handelt es sich um Nummernkonten (Ref. 1 und Ref. 2). Die S. Ltd. ist Inhaberin der restlichen neun Bankkonten. Alle im gelben Sichtmäppchen enthaltenen Bankunterlagen betreffen Bankkonten, deren Unterlagen sich auch im gelben Ordner befinden.

Die S. Ltd. ist im Anhang zum Arrestbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 7. Juli 2008, welcher dem Ergänzungsersuchen vom 31. Juli 2008 beigelegt wurde, als Geschädigte der Anlagebetrügereien von B. vermerkt. Die darin aufgelisteten Kontobeziehungen der mutmasslichen Geschädigten entsprechen weitgehend den Bankkonten in den beschlagnahmten Bankunterlagen der L. Bank (Ordner und Sichtmäppchen). Sowohl bezüglich der Bankkonten der S. Ltd. als auch bezüglich der beiden Nummernkonten befinden sich im beschlagnahmten Ordner sodann entweder Börsenaufträge der I. SA, welche von den Eheleuten G.-F., d.h. den mutmasslichen Kapitalsammlern von B., erteilt wurden, oder zumindest Faxmitteilungen von G. (s. Bankkonto Ref. 3 Nr. 4 und Ref. 5 Nr. 6).

Bei dieser Sachlage bestehen genügend Berührungspunkte zum in Deutschland u.a. gegen die Eheleute G.-F. eingeleiteten Strafverfahren. Soweit die Beschwerdeführerin einen fehlenden Sachzusammenhang zwischen den beschlagnahmten Bankunterlagen der L. Bank und dem Rechtshilfeersuchen geltend macht, erweist sich ihr Einwand somit als unbegründet.

3.6 Gegen die Herausgabe der Unterlagen lässt die Beschwerdeführerin weiter ausführen, bei der L. Bank seien keinerlei Investments in H. Ltd.-Papiere erfolgt und die Kundenbeziehungen seien stets von einem Drittver-mögensverwalter verwaltet worden. Gegen diese Sachdarstellung spricht zunächst der Umstand, dass die beschlagnahmten Unterlagen tatsächlich Börsenaufträge der I. SA ent-halten, welche von den Eheleuten G.-F., d.h. den mutmasslichen Kapitalsammlern von B., erteilt wurden. Sollte es sich dabei – wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird - lediglich um vereinzelte Börsenaufträge handeln, welche mangels Vollmacht nie ausgeführt worden seien, so besteht auch diesbezüglich ein Ermittlungsinteresse. Die Auswertung der Bankunterlagen (Kontoauszüge, Depotübersicht etc.) zusammen mit den Börsenaufträgen ermöglicht es den rechts-hilfeersuchenden Behörden, den modus operandi der inkriminierten Ehe-leute B.-C. und G.-F. – gegebenenfalls auch zur deren Entlastung – nachzuzeichnen. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin sind die zu übermittelnden Dokumente (Bankunterlagen inkl. Börsenaufträge) deshalb potentiell geeignet, das Strafverfahren voranzutreiben. In den Bankunterlagen zum “Safe custody account“ der S. Ltd. (Ref. 7 Nr. 8) befindet sich sodann ein Faxauftrag vom 11. bzw. 14. April 2008 der I. SA bzw. der Eheleuten G.-F. mit folgendem Inhalt: “5 Investir 250'000 € en H. Ltd.“. In diesem Punkt beziehen sich die beschlagnahmten Bankunterlagen somit genau auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt, wonach die durch die Eheleute G.-F. geleitete I. SA als Transferagent der H. Ltd. Aktien gedient habe. Sie stützen die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Straftaten und sind damit zwecktauglich. Der Rüge der Beschwerdeführerin, die zu übermittelnden Unterlagen seien nicht zwecktauglich, kann somit nicht gefolgt werden.

3.7 Die Beschwerdeführerin lässt des weiteren eine Verletzung des Übermass-verbotes geltend machen. Zur Begründung lässt sie ausführen, dass die ersuchende Behörde bloss Unterlagen, welche Aufschluss über die Einbindung der I. SA in den Vertrieb der H. Ltd. Aktien bzw. den Handel mit diesen Aktien geben könnten, einverlangt habe. Demgegenüber seien über die Kundenbeziehungen bei der L. Bank zu keinem Zeitpunkt H. Ltd. Papiere gekauft oder gehandelt worden. Zudem seien diese Kundenbeziehungen stets von einem Drittvermögensverwalter verwaltet worden (act. 1 S. 14). Bei dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin die Zweck-bestimmung des Rechtshilfeverfahrens. Davon ausgehend kann das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden (vgl. supra E. 3.2). Die vorliegend zu beurteilende Übermittlung der beschlagnahmten Unterlagen stellt lediglich eine der von den deutschen Behörden anbegehrten Rechtshilfehandlungen dar und ist deshalb im Kontext des gesamten Rechtshilfeersuchens zu sehen. Das angestrengte Rechtshilfeverfahren soll Aufschluss über die Transaktionen zwischen den inkriminierten Personen und die diesen Vor-gängen zu Grunde liegenden Verbindungen geben. Gerade bei komplexen Betrugsfällen, an denen – wie vorliegend – mutmasslich eine Vielzahl von Personen und ein international weit verzweigtes Gefüge von Gesell-schaften mit undurchsichtigen Beteiligungsverhältnissen beteiligt sind, erfordern die Ermittlungen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden ein um-fassendes Bild aller mit diesen Beteiligten verketteten Vorgänge machen können. Dies erlaubt ihnen in der Folge den Sachverhalt dahingehend zu untersuchen, ob und durch welche konkreten Handlungen die einzelnen Tatbestandselementen des Betrugs erfolgt sind. Aufgrund dieser Aus-gangslage steht fest, dass alle zu übermittelnden Unterlagen (Börsen-aufträge und Bankunterlagen) vom Rechtshilfeersuchen umfasst sind, be-treffen diese doch die inkriminierten Eheleute G.-F. sowie mindestens eine mutmassliche Geschädigte und tatnahe Gesellschaft.

3.8 Ebenso wenig kann dem Argument der Beschwerdeführerin zugestimmt werden, die Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen an die deut-schen Behörden sei im Sinne einer Gesamtbeurteilung nicht zumutbar. Soweit die allenfalls bestehenden Geheimhaltungsinteressen der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Dritten im vorliegenden Verfahren überhaupt von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden können, haben jene gegenüber dem unmittelbaren Strafverfolgungsinteresse zu-rücktreten (vgl. Caroline Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Diss. iur. Bern 2008, S. 307). Vorliegend gilt dies um so mehr, als sich die Beschwerdeführerin auf Dritte beruft, welche im Strafverfahren einstweilen als Geschädigte verzeichnet sind.

3.9 Die Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen verletzt nach dem Gesagten das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht. Demzufolge ist die Beschwerde sowohl im Haupt- wie auch im Eventualbegehren abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühren sind auf Fr. 5'000.-- (vgl. Art. 3 des Reglements) festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 9. April 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Beat Eisner

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).