Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2140/2019

Urteil vom 7. August 2019

Einzelrichterin Christa Luterbacher,

Besetzung mit Zustimmung von Richter David Wenger;

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch),
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 29. März 2019 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.
Der Beschwerdeführer stellte am 18. November 2015 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz.

A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Dezember 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 5. Juli 2018 trug der Beschwerdeführer vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und sei in B._______, (Bezirk Mullaitivu, Nordprovinz) geboren. Zuletzt habe er sich offiziell in C._______, Bezirk Vavuniya, Nordprovinz, aufgehalten. Er habe die neunte Klasse abgeschlossen und als (...) gearbeitet.

Seine ganze Familie habe bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgemacht. Er selbst habe insbesondere von 2006 bis August 2007 für die LTTE Bunker ausgehoben respektive die Materialversorgung («approvisionnement») gewährleistet sowie Verletztentransporte durchgeführt. Von Mai bis November 2009 habe er sich in einem Flüchtlingscamp in (...) und danach bis zum Jahr 2015 im Vanni-Gebiet aufgehalten.

Sein jüngerer Bruder D._______ sei von 1999 bis zum letzten Kampf in leitender Funktion der LTTE tätig und für deren Waffen zuständig gewesen; seither sei er verschollen. Ein weiterer Bruder sei 2006 den LTTE beigetreten und habe für diese als Chauffeur gearbeitet.

Ein ehemaliges Mitglied der LTTE namens E._______, das für das CID gearbeitet habe, habe den Beschwerdeführer verraten und dem CID (Criminal Investigation Departement) von seinen früheren Tätigkeiten für die LTTE berichtet. Mitte 2014 seien Beamte des CID betreffend seinen Bruder D._______ nach Hause gekommen. Die Beamten hätten diesbezüglich Informationen vom Beschwerdeführer gewollt, seiner Ehefrau ein entsprechendes Dossier vorgelegt und sie dabei bedroht. Er habe die Angehörigen des CID nie persönlich angetroffen. Seine Frau habe ihn nach dem ersten Behördenbesuch telefonisch gewarnt.

Wegen dieser Vorfälle habe er sein Zuhause verlassen. Danach seien die Beamten etwa sechs- oder siebenmal bei ihm zu Hause vorbeigekommen, um nach ihm zu suchen. Bei der letzten Vorsprache vom 24. August 2014 hätten die CID-Leute seiner Frau eine Vorladung des Polizeipostens in B._______ für ihn übergeben und seine Identitätskarte konfisziert. Seine Frau habe ihnen anlässlich dieses Besuches gesagt, dass er - der Beschwerdeführer - das Land verlassen habe. Deshalb sei nicht mehr nach ihm gesucht worden. Nach dem ersten Behördenbesuch habe er sich bis zur Ausreise im Juli 2015 in Jaffna und (...) versteckt. Während dieser Zeit habe er keine Probleme gehabt. Er habe Sri Lanka dann im September 2015 über den Flughafen in Colombo mit einem auf seinem Namen lautenden Reisepass verlassen respektive er habe nie einen eigenen Pass besessen. Er sei mit dem Pass einer anderen Person ausgereist. Weitere Asylgründe habe er nicht.

Zur Stützung seiner Vorbringen wurden mehrere Beweismittel (ein fremdsprachiges Dokument im Original [gemäss eigenen Angaben: Vorladung des CID], eine «temporary identity card», 5 Farbfotos, ein sri-lankischer Registerauszug im Original [Register of Birth] sowie 7 Registerauszüge in Kopie) zu den Akten gereicht.

B.
Mit Verfügung vom 14. September 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.

C.
Die gegen die Verfügung vom 14. September 2018 erhobene Beschwerde vom 18. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-5973/2018 vom 22. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Dem Beschwerdeführer wurden dabei Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- und seinem Rechtsvertreter weitere Fr. 200.- (für unnötig verursachte Kosten) auferlegt.

D.
Mit Schreiben vom 29. November 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass er angesichts des am 22. November 2018 ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bis am 29. Dezember 2018 die Schweiz zu verlassen habe.

II.

E.
Am 18. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe seines Rechtsvertreters ein.

Er trug dazu vor, er befürchte aufgrund sowohl früher geltend gemachter als auch neuer Asylgründen, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden.

Er stamme aus dem Vanni-Gebiet und habe mit Ausnahme einiger Monate stets dort gelebt, insbesondere auch während der Endphase des sri-lankischen Bürgerkrieges. Dabei habe er die LTTE unterstützen müssen und Hilfstätigkeiten für die LTTE ausgeführt. Nach dem Ende des Waffenstillstandsabkommens von 2006 habe er bis August 2007 Bunker ausgehoben, Holz von Lastwagen abgeladen und Kriegsverletzte transportiert. Er habe dabei stets eine grüne Uniform getragen, habe über einen entsprechenden Ausweis verfügt und während diesen Tätigkeiten auch Kenntnisse über Waffenverstecke der LTTE erlangt. Zudem seien zahlreiche seiner Familienmitglieder entweder LTTE-Mitglieder oder hätten sich für die Bewegung mit Unterstützungsleistungen eingesetzt. Sein Bruder D._______ sei 2000 den LTTE beigetreten, sei für die Waffenbeschaffung und -verteilung innerhalb der LTTE zuständig gewesen und sei bis zum (...) aufgestiegen. Ein anderer Bruder (F._______) habe seit 2006 als Chauffeur für die LTTE Kriegsverletzte transportiert. Fast die gesamte Familie des Beschwerdeführers habe sich für die LTTE betätigt. Viele Familienangehörige seien ins Ausland geflohen, wo ihnen - auch in der Schweiz - Asyl gewährt worden sei.

Nach Ende des Bürgerkrieges sei der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingscamp interniert worden. Er habe seine Unterstützungsleistungen zugunsten der LTTE verschwiegen und sei im August 2011 aus dem Camp entlassen worden, wobei weder er noch sein Bruder F._______ rehabilitiert worden seien. Im August 2014 sei der Beschwerdeführer vom CID mehrmals gesucht worden. Seine Ehefrau sei dabei von seinem ehemaligen Vorgesetzten bei den LTTE, E._______, welcher heute für das CID arbeite, verhört worden. Bei der siebten Vorsprache habe E._______ eine Vorladung des CID abgegeben.

Der Beschwerdeführer besitze keine gültigen Einreisepapiere und halte sich seit über drei Jahren in der tamilischen Diaspora in der Schweiz auf. Zudem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch stark engagiert und sich exponiert für die tamilische Sache eingesetzt. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrunds würde er bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen. Er weise somit zwei stark risikobegründende Faktoren und zwei generelle Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf.

Es hätten sich seit dem Urteil des Gerichts vom 22. November 2018 neue Sachverhaltselemente verwirklicht. Dem Onkel des Beschwerdeführers (G._______) sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Die gesamte Familie stamme aus einem «LTTE-Dorf». Die Bedrohungslage des Beschwerdeführers habe sich aufgrund seiner Vorgeschichte und seines regimekritischen separatistischen Netzwerkes im Exil besonders akzentuiert.

Frühestens seit Mitte 2017, spätestens mit dem Ausgang der Kommunalwahlen im Februar 2018 habe sich der Beginn einer neuen Phase in der Nachkriegszeit in Sri Lanka abgezeichnet. Die Ernennung des ehemaligen sri-lankischen Präsidenten Rajapaksa zum neuen Premierminister im Oktober 2018 habe Sri Lanka in eine fast zweimonatige Krise gestürzt. Rajapaksa habe trotz der Wiedereinsetzung von Wickremesinghe als Premierminister durch das Urteil des Supreme Court in Sri Lanka heimlich die Macht inne; er sei im Januar 2019 als Oppositionsführer im Parlament bestätigt worden. Für Regimekritiker und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, insbesondere für Tamilen, sei eine unmittelbare Bedrohungslage entstanden.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2018 basiere weitgehend auf jenen Länderinformationen, die im Rahmen des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 herangezogen worden seien und teilweise auf dem «manipulierten» Lagebild des SEM vom 16. August 2016 basieren würden. Auch der SEM-Entscheid vom 14. September 2018 berufe sich auf diese veralteten Länderinformationen.

Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar und unmöglich einzustufen.

Der Beschwerdeführer sei zum neu geltend gemachten Sachverhalt ausführlich anzuhören. Zudem sei die zuständige kantonale Behörde sofort anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten, zumal die Einreichung eines neuen Asylgesuchs solche unzulässig mache.

Zur Stützung der Vorbringen wurde mit dem Gesuch vom 18. Januar 2019 die folgenden Beweismittel eingereicht:

- Ausweis von G._______ (in Kopie);

- interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 im Verfahren N (...);

- Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Januar 2017, Case X vs. Switzerland;

- diverse Zeitungsberichte;

- Eine CD-ROM mit Unterordner «Beilagen Asylgesuch 18.1.19» mit 50 Beilagen (inklusive einem vom Rechtsvertreter verfassten Länderinformationsbericht, Stand 22. Oktober 2018 [Beilage Nr. 50] sowie Unterordner «CD-Rom, Beilagen zum Bericht Sri Lanka Version 22. Oktober 2018» mit 410 Beilagen.

F.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 an die zuständige kantonale Migrationsbehörde (mit Kopie an den Rechtsvertreter) hielt das SEM fest, vorliegend sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit rechtskräftigem Entscheid vom 14. September 2018 abgelehnt worden. Es sei mit Eingabe vom 18. Januar 2019 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden. Die kantonale Migrationsbehörde wurde gestützt auf eine summarische Prüfung der Akten ersucht, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 111b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG einstweilen auszusetzen; Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) könnten hingegen weiterhin getroffen werden.

G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2018 und auf den Umstand, dass er am 18. Januar 2019 ein neues Asylgesuch eingereicht habe, verweisen. Gleichzeitig forderte er das SEM auf, seine Verfügung vom 24. Januar 2019 zu korrigieren und sein Asylgesuch korrekt zu behandeln.

H.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 bestätigte das SEM die Entgegennahme der Eingabe vom 18. Januar 2019 als neues Asylgesuch.

I.
Mit Verfügung vom 29. März 2019 - eröffnet am 5. April 2019 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Gleichzeitig wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben.

Das SEM hielt dabei fest, das zweite Asylgesuch werde als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG behandelt. Das erste Asylgesuch sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2018 abgeschlossen worden. Entgegen den Ausführungen im zweiten Asylgesuch erfolge das Verfahren schriftlich und es gebe keine Veranlassung zur Durchführung einer neuen Anhörung.

Es sei nicht erstellt, dass es sich bei der Person, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Januar 2019 verweise (Verfahren N [...]), um seinen Onkel im rechtlichen Sinn handle. Der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren keinen Bezug auf diesen «Onkel» genommen und keine entsprechenden Beweismittel eingereicht. Die Vorbringen im ersten Asylverfahren seien als unglaubhaft gewürdigt worden. Die Ausführungen im zweiten Asylgesuch liessen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer zu einer gefährdeten Risikogruppe gehöre, insbesondere da er in der Schweiz keine besonders exponierten politischen Aktivitäten entfaltet habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der sri-lankischen Regierung gerate und asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen habe. Die Ausführungen zur aktuellen politischen Situation in Sri Lanka seien allgemein gehalten und wiesen keinen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Die allenfalls zu gewärtigenden Befragungen am Flughafen seien zudem nicht asylbeachtlich. Die allfällige Kontaktaufnahme mit dem sri-lankischen Konsulat im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung erfolge auf legaler Basis; die entsprechenden Massnahmen hätten keine flüchtlingsbeachtliche Gefährdung zur Folge. Art. 97
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG regle spezialgesetzlich die Datenübermittlung und verdränge vorliegend somit die Anwendung von Art. 6
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1).

Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Bezirk Vavuniya. Er habe eine Schulbildung genossen und verfüge über Berufserfahrung in der (...). Er könne zudem auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Seine Familie besitze (...). Zudem könne er allenfalls eine Rückkehrhilfe beanspruchen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als zumutbar zu qualifizieren.

J.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen (nachfolgend: Antrag 1). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden (Antrag 2A). Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Antrag 2B). Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge in Sri Lanka zu sistieren (Antrag 3). Weiter sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Antrag 4).

Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Antrag 5) respektive eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Antrag 6) aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die SEM-Verfügung vom 29. März 2019 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 7) respektive es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Antrag 8). Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit festzustellen (Antrag 9).

Unter dem Titel "Beweisanträge" (Beschwerde Ziff. 9 S. 66) wurde zudem beantragt, es seien dem Beschwerdeführer jene Quellen und Beweismittel vollständig anzugeben und offenzulegen, auf welche sich das SEM bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch (im Herbst 2018) stütze (nachfolgend Antrag 10A). Im Weiteren sei der Beschwerdeführer erneut betreffend seiner individuellen Bedrohungslage anzuhören (Antrag 10B). Schliesslich sei ihm Einsicht in die Akten seines Onkels G._______ (Verfahren N [...]) zu gewähren (Antrag 10C).

Zur Begründung wurde in Ergänzung des bisher Vorgetragenen ausgeführt, dem Rechtsvertreter sei am 1. Oktober 2018 ein Aktenverzeichnis aus dem ersten Asylverfahren zugestellt worden, auf welchem 15 Aktenstücke aufgeführt seien. In der SEM-Verfügung vom 29. März 2019 werde Aktenstück A18 erwähnt; es sei unklar, worum es sich dabei handle. Es sei möglich, dass das SEM eine bisher nicht offengelegte Botschaftsabklärung vorgenommen habe. Dem Beschwerdeführer sei deshalb Einsicht in sämtliche Aktenstücke, die auf A15 gefolgt seien, zu gewähren.

In Sri Lanka existiere kein angemessenes datenschutzrechtliches Schutzniveau im Sinne von Art. 6
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG. Art. 97
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG übernehme die Schutzmechanismen von Art. 6
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG nicht in ausreichendem Mass, weshalb die asylrechtliche Bestimmung Art. 6
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG nicht verdränge. Die Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden verletze Art. 6
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG.

Im Weiteren sei die einlässliche Anhörung vom 5. Juli 2018 nicht zeitnah zur verkürzten BzP vom 1. Dezember 2015 erfolgt. Nachdem am 18. Januar 2019 ein zweites Asylgesuch gestellt worden sei, sei dieses am 29. März 2019 abgewiesen und dabei die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde entzogen worden.

Beim Lesen der angefochtenen Verfügung dränge sich die Frage auf, ob der beigezogene Spezialist des SEM und Verfasser der Verfügung vom 29. März 2019 über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das deutsch-sprachige Asylgesuch vom 18. Januar 2019 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2018 teilweise nicht verstanden und falsch dargelegt oder mutwillig gewisse relevante Tatsachen übergangen worden seien. Zudem habe sich der zuständige Sachbearbeiter vom Beschwerdeführer keinen persönlichen Eindruck machen können, da keine Anhörung durchgeführt worden sei. Aufgrund des neu geltend gemachten Sachverhaltes hätte zwingend eine persönliche Anhörung durchgeführt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei bereits bei der letzten Anhörung mental stark beeinträchtigt gewesen und habe seine komplexen Asylgründe nicht komplett verständlich darlegen können. Hierzu wurde auf die Empfehlungen von Professor Walter Kälin in seinem Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 verwiesen. Falls die SEM-Verfügung nicht aufgehoben werde, habe das Gericht die beim SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen. Das SEM habe vorliegend das Recht auf Prüfung von Parteivorbringen und die damit verbundene Begründungspflicht verletzt.

Der Verweis auf die frühere Beurteilung von Asylvorbringen sei für die Beurteilung einer aktuellen Verfolgung grundsätzlich nicht zweckdienlich. Zudem treffe es vorliegend nicht zu, dass alle Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt worden seien. Seine Herkunft und familiären Verbindungen zu den LTTE sowie seine Internierung seien im ersten Asylverfahren belegt worden.

Mit der Wiedererstarkung Rajapaksas und dem aktuellen politischen Kurs Präsident Sirisenas sei es naheliegend, dass der Beschwerdeführer mit seinem Profil klar zu einer verstärkt gefährdeten Gruppe gehöre und im Fall einer Rückkehr Opfer von völkerrechtswidrigen Verfolgungsmassnahmen werde.

Der Beschwerdeführer habe seinen Onkel im ersten Asylverfahren mehrfach erwähnt, insbesondere in der Beschwerde vom 18. Oktober 2018. Zudem habe er im ersten Asylverfahren angegeben, dass alle Einwohner seines Herkunftsdorfes Familienangehörige seien. Es bleibe unklar, weshalb das SEM die Akten dieses Onkels für die Beurteilung des (zweiten) Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht beigezogen habe.

Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern wurde Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren genommen. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Vanni-Gebiet. Er gehöre zu den Risikogruppen der Personen mit persönlichen und familiären LTTE-Verbindungen, der im Exil politisch Tätigen und der tamilischen Rückkehrer und erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. Weder das SEM noch das Gericht habe im ersten Verfahren seine LTTE-Verbindungen als unglaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht begründet.

Das SEM habe gewisse Sachverhaltselemente (LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers, Herkunft aus dem Vanni-Gebiet und dortiger Aufenthalt während der Endphase des Bürgerkriegs) weder vollständig noch richtig abgeklärt.

Die zu erwartende Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat beziehungsweise der bei Rückkehrern standardmässig vorgenommene behördliche «Background Check» führe regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung. Es sei vom SEM und dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren D-4794/2017 auch zugestanden worden, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Tamile am Flughafen in Colombo einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung durch die Polizei, das CID und die TID (Terrorist Investigation Division) unterzogen werde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte ausserdem ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und nahm dabei konkreten Bezug auf eine umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung (Stand: 22. Oktober 2018; [Beschwerdebeilage 85]), welche das Lagebild und die Einschätzung des SEM gemäss seinem Lagebild vom 16. August 2016 widerlege. Weiter wurde ausgeführt, die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Anschlagserie vom 21. April 2019 deutlich verschärft.

Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. Durch die Übernahme der menschenrechtsverletzenden Politik des philippinischen Präsidenten und der beliebigen Tötung von Personen unter dem Vorwand der Drogenkriminalität drohe dem Beschwerdeführer bei der Rückschaffung ein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Zudem habe der Beschwerdeführer in Sri Lanka kein sozial tragfähiges Beziehungsnetz. Viele seiner Verwandte mit LTTE-Hintergrund seien im Ausland. Er verfüge über keine abgeschlossene Berufsbildung und leide mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unter psychischen Problemen.

Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit den in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 2 bis 114 (u.a. Aktenverzeichnis des SEM im ersten und zweiten Asylverfahren; Unterlagen und Medienberichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats die Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vom 8. November 2017, Reisehinweise des EDA [Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten] vom 3. Mai 2019, eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zum Verfahren N (...), das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 [Auszug], das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Case X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017 sowie eine CD-ROM mit einer vom Rechtsvertreter zusammengestellten Sammlung von Länderinformationen zu Sri Lanka, Stand 22. Oktober 2018 [Beilage 85]) zu den Akten. Des Weiteren führte er an, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde.

K.

Mit Instruktionsverfügung vom 7. Mail 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten.

1.4 Auf den Antrag 2B auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs.2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a - 1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
VwVG wird das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
In der Beschwerde (vgl. Ziff. 5) wird ausgeführt, das SEM habe im vorliegenden Verfahren einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Weder die Erwägungen noch das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2019 enthalten Ausführungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, weshalb sich diese Behauptung als aktenwidrig erweist und sich weitere diesbezügliche Erwägungen erübrigen.

5.

5.1 Der Antrag 2A betreffend Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

5.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag 3 auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen und am 22. Juni 2019 verlängert wurde (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2 sowie: Neue Zürcher Zeitung (online) vom 22. Juni 2019: Sri Lankas Präsident verlängert Ausnahmezustand: https://www.nzz.ch/international/sri-lankas-praesident-verlaengert-ausnahmezustand-ld.1490847, abgerufen am 1. Juli 2019).

Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern 2019 einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag (Antrag 3) abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.

6.

6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Gewährung von Akteneinsicht, die Verletzung des rechtlichen Gehöranspruchs und die Verletzung der Begründungspflicht. Zudem rügt er, es seien nicht alle Sachverhaltselemente im angefochtenen Entscheid berücksichtigt worden. Es sei insgesamt von einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auszugehen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. J; Anträge 1 und 5-7).

6.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

7.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es sei ihm nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden (Antrag 1); namentlich seien ihm die Aktenstücke A16-A18 vorenthalten worden. Zudem verlangt er die Angabe und Offenlegung der Quellen und Beweismittel, auf welche sich das SEM im Rahmen seines Entscheides gestützt habe (Antrag 10A) sowie die Einsicht in die Akten seines angeblichen Onkels (Antrag 10C). Hierzu ist das Folgende festzuhalten:

7.1.1 Bei Aktenstück A16 handelt es sich um die vom Rechtsvertreter im Verfahren E-5973/2018 eingereichte Beschwerdeeingabe vom 18. Oktober 2018; mit A17 wurde die dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter in jenem Verfahren eröffnete Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2018 paginiert. Beim Aktenstück A18 handelt es sich - wie auf Seite 8 der Beschwerde vermutet wird - um das dem Beschwerdeführer eröffnete und zugestellte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5973/2018 vom 22. November 2018. Alle drei von der Rüge der unvollständig erteilten Akteneinsicht betroffenen Verfahrensakten A16-A18 stammen vom Beschwerdeführer selbst oder sind ihm respektive seinem Rechtsvertreter eröffnet worden. Sie sind ihm somit bekannt. Das Gericht kann weiter feststellen, dass entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Vermutung im vorliegenden Verfahren keine Botschaftsabklärung vorgenommen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde korrekt und vollständig Akteneinsicht gewährt. Es besteht keine Veranlassung, eine ergänzende Akteneinsicht sowie eine damit verbundene Frist zur Ergänzung zu gewähren. Die diesbezügliche Rüge stösst deshalb ins Leere und Antrag 1 ist abzuweisen.

7.1.2 Der Antrag um Offenlegung der von der Vorinstanz für die Beurteilung der aktuellen Lage verwendeten Quellen (Antrag 10A) ist ebenfalls abzuweisen. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen, bei welchen das SEM keine Offenlegungspflicht trifft.

7.1.3 Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten seines angeblichen Onkels (Verfahren N [...]) beantragt, ist schliesslich festzuhalten, dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 18. Januar 2019 (vgl. Ziff. 3, S. 3 unten) selbst festhält, dass ihm die fraglichen Verfahrensakten vorliegen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner vollständigen Kenntnis dieser Akten einlässlich dazu hat äussern können, inwiefern er Sachumstände aus diesem Verfahren für sein eigenes Asylverfahren ableitet. Es besteht keine Veranlassung, ergänzende Einsicht in diese Akten zu gewähren, weshalb auch Antrag 10C abzuweisen ist.

7.2 Die weiter vorgetragene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs wird damit begründet, der zuständige Fachspezialist des SEM habe angeblich die deutsche Sprache nur mangelhaft beherrscht und in der Folge den angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenüglich fällen können. Allenfalls habe dieser Spezialist mutwillig relevante Tatsachen übergangen. Zudem sei der Entscheid des SEM nicht von der gleichen Person abgefasst worden, die die Anhörung durchgeführt habe.

7.2.1 Eine Durchsicht des deutsch-sprachigen BzP- und des französisch-sprachigen Anhörungsprotokolls sowie der französisch verfassten angefochtenen Verfügung liefert keine konkrete Anhaltspunkte, die die in der Beschwerde erhobene Kritik stützen würden.

Weder die beiden genannten Befragungsprotokolle noch die angefochtene Verfügung enthalten Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten der befragenden Person respektive des Verfassers des SEM-Entscheides. Es sind auch keine inhaltliche Lücken innerhalb der Anhörung respektive Entscheidbegründung erkennbar. Seitens des Beschwerdeführers werden auch keine spezifischen Hinweise für die behaupteten unzureichenden Sprachkenntnisse des SEM-Spezialisten geliefert. Dasselbe gilt auch für die bloss behaupteten mentalen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers während der einlässlichen Anhörung (vgl. Beschwerde, S. 17). Der pauschale Verweis auf eine angeblich mangelhafte BzP (Beschwerde Ziff. 7.1.3) vermag ebenfalls keine substanziierte Grundlage für die behaupteten Unstimmigkeiten innerhalb der Erstbefragung darzustellen. Die entsprechende Rüge erweist sich deshalb als unbehelflich.

7.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der SEM Entscheid sei nicht durch die gleiche Person gefällt worden, die die Anhörung durchgeführt habe (Beschwerde, Ziff. 7.1.3). Bei dem in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten von Professor Walter Kälin handelt es sich indessen lediglich um eine Empfehlung, die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids möglichst durch die gleiche Person durchzuführen, und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 6.1.1 mit weiteren Verweisen). Die diesbezügliche Rüge stösst deshalb ins Leere.

7.3 In der Beschwerde wird weiter gerügt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde, Ziff. 7.2) und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt (Beschwerde, Ziff. 7.3)

7.3.1 Wie in der Beschwerdeschrift selbst ausgeführt wird (vgl. Ziff. 7.2.1) wurden die vom Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren vorgetragene Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, sein dortiger Aufenthalt, die geltend gemachten LTTE-Verbindungen und exilpolitische Tätigkeit bereits gewürdigt. Die entsprechenden Vorbringen wurden rechtskräftig als nicht asylrelevant qualifiziert und ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden wurde rechtskräftig verneint (vgl. SEM-Verfügung vom 14. September 2018 Ziff. II/1-4 sowie Urteil E-5973/2018 vom 22. November 2018 E. 13). Entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde sind die vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgetragenen Vorfluchtgründe, namentlich die eigenen und familiären Verbindungen zu den LTTE, als unglaubhaft eingestuft worden (vgl. E-5973/2018 E.13.2). Der Beschwerdeführer legte in seinem neuen, zweiten Asylgesuch nicht schlüssig dar, welche persönlichen Sachverhaltselemente eine neue Beurteilung erfordern würden. Bei dieser Sachlage bestand seitens des SEM keine Veranlassung, im neuen, am 18. Januar 2019 und somit rund zwei Monate nach Abschluss des ersten Asylverfahrens gestellten Mehrfachgesuch nochmals auf diese bereits gewürdigten Vorbringen weiter einzugehen. Die diesbezüglich angebrachte Kritik stösst daher ins Leere.

7.3.2 Der Beschwerdeführer vermischt in seiner Argumentation zudem die Begründungspflicht mit der materiellen Würdigung der Vorbringen. Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, hat die Vorinstanz die im neuen Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen im Sachverhalt aufgenommen und im Rahmen der Erwägungen gewürdigt. Dabei wies das SEM zu Recht darauf hin, dass diese Vorbringen bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5973/2018 vom 22. November 2018 abschliessend gewürdigt worden seien (vgl. Verfügung des SEM vom 29. März 2019, Ziff. I/2 sowie Ziff. II, 6. Abschnitt, S. 3). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, mit der sachlich gebotenen Begründungsdichte dargelegt. Diese Vorgehensweise des SEM bei der Begründung seines Entscheids ist nicht zu beanstanden. Schliesslich lässt nicht zuletzt auch die Ausführlichkeit der Beschwerdebegründung (93 Seiten) darauf schliessen, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Dass der Beschwerdeführer inhaltlich mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Würdigung nicht einverstanden ist, betrifft nicht eine Frage formeller Mängel, sondern die materielle Würdigung der Sache. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nach dem Gesagten deshalb nicht vor.

7.3.3 Auch der Umstand, dass die Vorinstanz in der Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zu einer anderen rechtlichen Würdigung seiner Vorbringen gelangt, stellt weder eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung, noch eine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Kritik in der Sache selbst dar. Auch dass das SEM nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung einlässlich jede Einzelheit berücksichtigt, abgehandelt und widerlegt hat, führt nicht zu einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung oder einer Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu: Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Beschwerdeführer konnte sich sodann auch über die Tragweite der vorinstanzlichen Verfügung ein Bild machen. Es war ihm im Rahmen der sehr einlässlich ausgestalteten, 93-seitigen Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters möglich, sich ausführlich mit der diesbezüglichen sachlichen Einschätzung, den Argumenten und der Begründung der Vorinstanz inhaltlich auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht ist daher auch in diesem Zusammenhang zu verneinen.

7.3.4 Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer abermals anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) gehalten, seine neuen Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Diese hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 28 Seiten umfassenden schriftlichen (Mehrfach-) Gesuch ausführlich dargelegt. Auf Beschwerde-ebene wird denn auch diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt. Der Antrag auf Durchführung einer erneuten Befragung (Antrag 10B) ist deshalb abzuweisen.

7.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass die vom SEM vorliegend eingeschlagene Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs oder der Begründungspflicht kann vorliegend keine Rede sein. Ebenso ist der Sachverhalt hinlänglich festgestellt. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen (Anträge 5-7) erweisen sich daher als unbegründet und stellen keine Grundlage für die beantragte Kassation dar.

7.5 Soweit die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden verlangt wird (Antrag 4), kann auf das Urteil E-4293/2018 vom 8. August 2018 E. 8 verwiesen werden. In diesem Urteil hielt das Gericht insbesondere fest, Art. 97
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG regle die Datenweitergabe im vorliegend interessierenden Kontext als lex specialis abschliessend und die Datenweitergabe erweise sich - wie im Übrigen bereits im Urteil E-4703/2017,
E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5 festgestellt - als rechtmässig. Antrag 4 ist deshalb abzuweisen.

7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt im vorliegenden Asylverfahren korrekt festgestellt hat und keine rechtswidrige Weitergabe von Personendaten vorliegt. Die in der Beschwerdeschrift behaupteten formellen Rügen erweisen sich allesamt als nicht begründet.

8.

8.1
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob im zweiten Asylgesuch vom 18. Januar 2019 neue flüchtlingsrechtlich relevante Asylgründe vorgetragen wurden respektive ob die vom SEM in seiner Verfügung vom 29. März 2019 die Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft eingestuft wurden.

8.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

9.

9.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem zweiten Asylgesuch vom 18. Januar 2019 im Wesentlichen geltend, seit dem Urteil vom 22. November 2019 hätten sich rechtserhebliche Sachverhaltselemente verwirklicht. Er trug zunächst vor, seinem Onkel sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Zudem verwies er auf zwei Brüder und weitere Verwandte, die LTTE-Verbindungen aufweisen würden.

9.1.1 Das SEM führte hierzu aus, es sei nicht erstellt, dass es sich bei der Person, auf welche der Beschwerdeführer Bezug nehme, um seinen Onkel im rechtlichen Sinn handle. Zudem habe der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keinen Bezug auf diesen Verwandten genommen und es seien auch keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht worden. Zudem seien die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Urteil
E-5973/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2018 als nicht glaubhaft gewürdigt worden.

9.1.2 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 18. Oktober 2018 zum ersten Asylverfahren seinen in der Schweiz lebenden «Onkel» erwähnt hat; er hat hierzu weiter angegeben, dass diesem «Onkel» in der Schweiz Asyl erteilt worden sei (vgl. Beschwerde vom 18. Oktober 2018, Ziff. 5.5.2.1, S. 28). Im Urteil
E-5973/2018 vom 22. November 2018 wurde die Asylrelevanz der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers verneint und dabei auch die vorgetragenen familiären Verbindungen zu den LTTE und die sein exilpolitisches Wirken mitberücksichtigt (vgl. Sachverhalt Bst. C und Erwägung 13.3, letzter Abschnitt). Die Asylgewährung des «Onkels» hat sich - gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers - während des ersten Asylverfahrens verwirklicht; ihm ist im Februar 2014 Asyl erteilt worden; das Asylgesuch in der Schweiz hatte er bereits Ende 2008 gestellt. Dieses im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend gemachte Vorbringen ist deshalb im vorliegenden zweiten Asylverfahren nicht nochmals respektive nicht weiter zu überprüfen. Mit Urteil vom 22. November 2018 wurde bereits rechtskräftig und abschliessend über die familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE entschieden und die fehlende Asylrelevanz festgestellt. Ein Zurückkommen auf diese Einschätzung wäre nur unter den gesetzlich eng vorgegebenen revisionsrechtlichen Gesichtspunkten rechtlich möglich respektive zulässig gewesen. Aufgrund dieser Erwägungen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Akten des angeblichen Onkels beizuziehen.

9.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei aufgrund der seit Oktober 2018 eingetretenen Veränderung der politischen Situation in Sri Lanka - unter Mitberücksichtigung seiner Verbindungen zu den LTTE und seinen exilpolitischen Aktivitäten - eine neue persönliche Gefährdungslage entstanden. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich insbesondere seit den am Ostersonntag, 21. April 2019 erfolgten Terroranschläge verschlechtert (vgl. Beschwerde, Ziff. 7.3.3 ff.).

9.2.1 Die Vorinstanz hat die jüngsten Entwicklungen als ungenügend erachtet, um von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung auszugehen. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich aufgrund der Akten als zutreffend und sind zu bestätigen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Sachverhalt oben, Bst. I). An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im neuen, zweiten Asylverfahren hinsichtlich der geltend gemachten LTTE-Verbindungen und der Entfaltung exilpolitischer Tätigkeiten nichts Neues vorgetragen hat, was an der bisherigen Einschätzung im ersten Asylverfahren etwas ändern würde. Für das in der Eingabe vom 18. Januar 2019 vorgetragene starke Engagement für die tamilische Sache wurden keinerlei konkretere Angaben gemacht. Es wurden auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht, die einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und die behaupteten persönlichen Gefährdungselemente stützen würden.

9.2.2 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Gesamteinschätzung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers jedoch nichts Grundlegendes zu ändern. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise und es wird auch nicht schlüssig dargelegt, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Auch unter Mitberücksichtigung der am 21. April 2019 erfolgten Angriffe auch Kirchen und Luxushotels in Sri Lanka ist nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen (vgl. auch E. 5.2 oben).

9.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Ergebnis und mit zutreffender Begründung zu Recht geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweist und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Nachdem er keine Vorfluchtgründe hat nachweisen oder glaubhaft machen können und er weder aufgrund eigener politischer Betätigung noch aufgrund familiärer Verbindungen zu den LTTE ein relevantes politisches Profil aufweist, erfüllt er keine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und seiner fast vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses im Sinne des genannten Referenzurteils ableiten.

9.2.4 An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen, die im Wesentlichen die allgemeine politische Lage in Sri Lanka betreffen, nichts zu ändern. Die eingereichten Unterlagen haben allesamt keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat (vgl. Beschwerde, insbesondere Ziff. 7.3.2 b, S. 39 ff.) ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

9.3 Nach dem Gesagten muss nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. Antrag 8 ist daher abzuweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt

10.

10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.

11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

11.2

11.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.

11.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

11.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind (vgl. Ziff. III/1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch der EGMR hat, wie bereits vorstehend erwähnt, wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne, zumal die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 respektive seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 eine neue Dimension erreicht habe. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. auch das Urteil
E-5973/2018 vom 22. November 2018) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

11.3.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 13.2). In seinem späteren, auch als Referenzurteil publizierten, Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der von der sri-lankischen Regierung verhängte und inzwischen verlängerte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. Erwägung 5.2 oben).

11.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann ebenfalls auf das bereits zitierte Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13 und 15) respektive auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil
E-5973/2018 vom 22. November 2018 und auf die angefochtene Verfügung vom 29. März 2019 (Ziff. III/2) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an diesen bisherigen Einschätzungen etwas ändern könnte.

An seinem Herkunftsort C._______ (Bezirk Vavuniya, Nord-Provinz) verfügt der Beschwerdeführer über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau und Kinder in [...] bei C._______ sowie Eltern und ein Bruder in [...] bei C._______; vgl. A3 Ziff. 2.02 und 3.01), welches ihm bei der Rückkehr und Reintegration behilflich sein kann. Für die pauschale Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer leide mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unter psychischen Problemen (vgl. S. 93) werden keinerlei weiterführenden oder spezifizierenden Angaben gemacht. Die blosse Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leiden könnte, genügt nicht, um ein Wegweisungshindernis darzustellen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar.

11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG), weshalb Antrag 9 abzuweisen ist.

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

13.

13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand: